Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Aug. 2015 - 4 WF 166/14
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht (Rechtspflegerin) – Bonn am 16.09.2014 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss – 406 F 136/12 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen, soweit dessen Rechtmäßigkeit einschließlich anteiliger Kostenfolge nicht aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 01.12.2014 erlassenen, rechtskräftigen Beschlusses feststeht.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das der vorliegenden Rechtsanwaltsvergütungssache zugrunde liegende Versorgungsausgleichsverfahren, beendet aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 18.06.2013 mit den Nebenentscheidungen, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden und der Verfahrenswert 4.860,00 € beträgt, ist in dem die Ehe des Antragsgegners mit Frau T betreffenden Scheidungsverfahren 42 F 68/03 des Amtsgerichts Bonn nach mündlicher Verhandlung vom 17.02.2004 abgetrennt und im Jahr 2012 wiederaufgenommen worden. Von der (erneuten) Terminierung vor Beschlussfassung zwecks mündlicher Erörterung hat das Amtsgericht abgesehen. Vertreten wurde der Antragsgegner in beiden Verfahren durch die früher unter der Kanzlei O auftretende Anwaltssozietät der Antragsteller. Die Antragsteller begehren die Festsetzung der ihnen gegen den Antragsgegner zustehenden Vergütung.
4Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht den auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Vergütungsantrag zurückgewiesen, soweit die Antragsteller in ihre Berechnung eine 1,2-Termingebühr gemäß § 13 RVG Nr. 3104 VV RVG eingestellt haben, weil eine Entscheidung aufgrund Termins nicht zwingend sei, und hat dem Antrag im Übrigen einschließlich einer 1,3-Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der im vorausgegangenen Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich anteilig entfallenen Anwaltsgebühren stattgegeben, weil das Verfahren mehr als zwei Jahre geruht habe mit der Folge des nochmaligen Anfalls gemäß § 15 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 RVG.
5Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten jeweils form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die Antragsteller mit dem Ziel der Zuerkennung der geltend gemachten Termingebühr und der Antragsgegner bezogen auf die angesetzte Verfahrensgebühr mit der Begründung, § 15 RVG setze eine vorherige Auftragsbeendigung und neue Beauftragung des Rechtsanwalts voraus und abzurechnen sei nicht nach dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen RVG, sondern nach der BRAGO.
6Das Amtsgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 04.11.2014 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit am 01.12.2014 erlassenem Beschluss zurückgewiesen. Dabei hat er übersehen, dass auch der Antragsgegner den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.09.2014 angefochten hat. Zwecks Entscheidung über dessen Rechtsmittel ist die Akte mit Eingang vom 12.08.2015 erneut vorgelegt worden.
7II.
8Es ist nur noch über das Rechtsmittel des Antragsgegners zu befinden, nachdem zum Rechtsmittel der Antragsteller – irrigerweise – bereits vorweg und isoliert am 01.12.2014 rechtskräftig erkannt worden ist.
9Die gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und im Übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.09.2014 hat auch in der Sache ohne Erfolg.
10Der angefochtene Beschluss hat deswegen keinen Bestand, weil die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit in dem zugrunde liegenden Versorgungsausgleichsverfahren nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht auf der Grundlage des am 01.07.2004 in Kraft getretenen (und zum 28.12.2010 wie auch zum 01.08.2013 modifizierten) RVG, sondern nach dem bisherigen Recht und damit nach der BRAGO zu berechnen ist. Denn die Beauftragung der Antragsteller zur Erledigung der Angelegenheit Versorgungsausgleich für den Antragsgegner erfolgte im Zuge des Ehescheidungsverfahren im Jahre 2003 und damit vor dem Inkrafttreten des RVG. Trotz Abtrennung vom Ehescheidungsverbund am 17.02.2004 ist das Versorgungsausgleichsverfahren dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 13 BRAGO a.F. bzw. § 15 RVG geblieben.
11Ein Anwendungsfall des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO a.F. bzw. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG mit der Folge, dass die Antragsteller berechtigt wären, nach dem RVG in der zur Zeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gültigen Fassung und ohne Anrechnung der im Verfahren 42 F 68/03 des Amtsgerichts Bonn auf das Versorgungsausgleichsverfahren bereits anteilig angefallenen Rechtsanwaltsgebühren abzurechnen, ist nicht gegeben. Der in § 15 Abs. 5 S. 1 RVG bestimmte Regelfall, wonach der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit nur einmal Vergütung erhalten soll, erfährt unter Satz 2 dieser Norm lediglich für den Fall eine Ausnahme, dass der „frühere“ Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren „erledigt“ ist. Neben der – vorliegend zweifellos erfüllten – zeitlichen Komponente ist mithin Voraussetzung, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts (vorzeitig) beendet und ihm später ein neuer Auftrag zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in derselben Angelegenheit erteilt wurde (vgl.: BGH, Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZB 69/05 – zitiert nach juris Rn 5 – 8 zu § 13 BRAGO a.F.; Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, § 15 RVG Rn. 97 i. V. m. Rn. 81 ff.). Infolge der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens und/oder dessen Ruhens über etwa acht Jahre erfüllen die Voraussetzung der „Erledigung“ des Auftrags nicht.
12Dass den Antragstellern in der Versorgungsausgleichssache auf der Grundlage der BRAGO a.F. dennoch ein Restvergütungsanspruch zustehen kann, erschließt sich allein aus der Tatsache, dass der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich im Verbundverfahren auf anteilig 500,00 € und nach Abtrennung in dem das Verfahren beendenden Beschluss auf 4.860,00 € festgesetzt worden ist. Vor der erneuten Entscheidung durch das Amtsgericht wird für die Antragsteller Gelegenheit bestehen, ihre Vergütung auf der Grundlage der BRAGO und unter Abzug etwa erhaltener anteiliger Vergütung neu anzumelden.
13Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners wird auf (391,30 € + 19 % =) 465,65 € festgesetzt.
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.