Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Aug. 2015 - 4 WF 166/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0820.4WF166.14.00
bei uns veröffentlicht am20.08.2015

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht (Rechtspflegerin) – Bonn am 16.09.2014 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss – 406 F 136/12 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen, soweit dessen Rechtmäßigkeit einschließlich anteiliger Kostenfolge nicht aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 01.12.2014 erlassenen, rechtskräftigen Beschlusses feststeht.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Aug. 2015 - 4 WF 166/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Aug. 2015 - 4 WF 166/14

Referenzen - Gesetze

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Aug. 2015 - 4 WF 166/14 zitiert 7 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 85 Kostenfestsetzung


Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - VII ZB 69/05

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 69/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2 a) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt

Referenzen

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 69/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2

a) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt
nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist.

b) Es ist keine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO,
wenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht.
BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

1
Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren , in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.
2
Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfahren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean- tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von jeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzusetzen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweisgebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch ein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen.
3
Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts erreichen.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/ Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Aussetzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.
6
b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenommen , dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.
7
Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze , 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, besagt nichts Gegenteiliges.
8
c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzgeber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Gesetzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vorschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden können, wenn er mehrere Aufträge erhält.
9
2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streitwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon ausgegangen , dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.