Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Aug. 2016 - 28 W 4/16
Gericht
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.06.2016 (11 O 16/16) zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten darüber, ob zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO), die auf das Fortsetzen einer rundfunktechnischen Programmausstrahlung von einem bestimmten Senderstandort auch über das Datum einer ausgesprochenen Kündigung hinaus bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, neben der (hier erfolgten) fristgerechten Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zusätzlich noch das fristgerechte Stellen eines Vollstreckungsantrages erforderlich ist. Die Schuldnerin kommt der titulierten Verpflichtung - ein Berufungsverfahren läuft beim Senat zu Az. 28 U 16/16 - unstreitig weiterhin nach. Die Gläubigerin hat indes einen entsprechenden Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt - auch um bei einer Einstellung der Leistungen ggf. kurzfristig reagieren zu können. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.06.2016 – 11 O 6/16 – diesen Antrag zurückgewiesen und dies im Kern darauf gestützt, dass jedenfalls bei der hier streitgegenständlichen dauerhaften Handlungspflicht, der die Schuldnerin derzeit vollumfänglich nachkommt, ein solcher zusätzlicher Antrag zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht erforderlich sei. Zur Meidung von Wiederholungen wird auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 23 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen den am 20.06.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 29.06.2016, mit der die Gläubigerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Vertiefung ihrer Rechtsauffassung weiterverfolgt. Die Schuldnerin beantragt Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
4II.
5Die nach §§ 891 S. 1, 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg.
6Der Antrag nach § 888 ZPO ist unbegründet, weil die Schuldnerin der titulierten Verpflichtung jedenfalls derzeit vollumfänglich nachkommt. Gründe für den Erlass eines letztlich beantragten „vorsorglichen“ Zwangsgeldbeschlusses sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO.
7Es bedarf keiner grundsätzlichen Festlegung des Senats in der Streitfrage, welche Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO) im Bereich aufgegebener Handlungspflichten über die Parteizustellung hinaus allgemein erforderlich sind. Denn wie das Landgericht zutreffend erkannt hat sind (neben den hier ohnehin nach dem Inhalt der titulierten Verpflichtung nicht einschlägigen Fällen des § 890 ZPO) mit Blick auf Handlungs- oder Duldungspflichten (§§ 887, 888 ZPO) in Rechtsprechung und Literatur vor allem diejenigen Fälle umstritten, in denen eine nochausstehende (einmalige) Leistung vom Schuldner verlangt werden soll (etwa Auskunft, Gegendarstellung, Besitzverschaffung, Zutrittsgewährung etc.). Hier mögen gewisse Gründe dafür sprechen, dass allein die Parteizustellung nicht ausreichend ist für eine „Vollziehung“ und so überdies die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens geboten sein kann, um den Vollstreckungswillen klar zu dokumentieren (so für Auskunft OLG Hamburg v. 06.06.1996 - 3 U 9/96, GRUR 1997, 147; für Gegendarstellung OLG Koblenz v. 02.05.2008 - 4 U 452/08, AfP 2009, 59 = BeckRS 2009, 09359; für Zutrittsverschaffung OLG Rostock v. 24. 5. 2006 - 6 U 242/05, NJOZ 2006, 2733; für Wiederherstellung der Gaszufuhr o.ä. OLG Hamm v. 07.01.1993 - 14 W 194/92, NJW-RR 1993, 959 sowie OLG Brandenburg v. 19.02.2009 - 5 U 157/08, OLGReport 2009, 754 und allgemein etwa auch MüKo-ZPO/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 938 Rn. 49; Musielak/Huber, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 936 Rn. 5 und Teplitzky, FS Kreft, 2004, 163 ff. jeweils m.w.N.). Zwingend ist dies freilich nicht, man könnte auch hier allein die Parteizustellung genügen lassen (für Gegendarstellung etwa OLG München v. 06.10.2006 – 18 W 2365/05, AfP 2007, 53 = BeckRS 2007, 09698; OLG München v. 31.05.2002 - 21 W 1548/02, MDR 2003, 53; für Auskunft OLG Frankfurt v. 20.11.1997 - 6 U 139/97, OLGR 1998, 97).
8Richtigerweise erscheint indes in allen Fällen eine umfassende Betrachtung eines jeden Einzelfalles geboten. Maßgeblich ist vor allem, ob und wie dem Zweck des Vollziehungserfordernisses, nämlich der Herbeiführung klarer Verhältnisse durch eindeutige Betätigung eines Vollziehungswillens, ausreichend Rechnung getragen wird. Im Streitfall begehrt die Gläubigerin eine fortlaufend bereits in Erfüllung befindliche „Dauerleistung“, die von der Schuldnerin nach dem Titel nur entgegen einer Kündigungserklärung über den Kündigungszeitpunkt hinaus unverändert weiter aufrecht zu erhalten ist. Auch nach Maßgabe der vorgenannten strengeren Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur bedarf es bei solchen Dauerpflichten eines zusätzlichen Antrages nach § 888 ZPO zur „Vollziehung“ einer einstweiligen Verfügung richtigerweise nur dann, wenn der Schuldner diesen Pflichten bisher gar nicht nachgekommen war und der Gläubiger die Leistungserbringung somit (erstmals) „anstoßen“ will; wenn er also deutlich machen will, dass er den unhaltbaren Zustand so nicht mehr länger dulden wird (so für die Weiterbeschäftigung LAG Niedersachen v. 30.12.2010 - 12 Ta 548/10, BeckRS 2011, 68918; siehe zudem auch Schuschke, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 929 Rn 34 für Fälle des Aufgebens fortgesetzter Handlungen mittels einstweiliger Verfügung).
9So liegt der Fall angesichts der dauerhaften Erfüllung durch die Schuldnerin hier indes nicht: Ein Antrag nach § 888 ZPO ergäbe letztlich auch wenig Sinn. Bei § 888 ZPO ist richtigerweise – wie bei § 887 ZPO, bei dem das schon aus dem Wortlaut folgt – der sog. Erfüllungseinwand zu berücksichtigen (siehe nur BGH v. 5.3.2015 – I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Tz. 15 m.w.N.). Ist aber - wie hier – die titulierte Verpflichtung unstreitig laufend erfüllt, kann eine Zwangsgeldfestsetzung „auf Vorrat“ nicht geboten sein, zumal dafür letztlich auch jedwedes schutzwürdige Bedürfnis des Gläubigers fehlt. Denn selbst wenn der Erlass eines entsprechenden Beschlusses als Titel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich möglich wäre - etwa um dem Gläubiger ein schnelles Reaktionsmittel an die Hand zu geben, wenn die Leistung künftig eingestellt werden sollte -, ist allgemein anerkannt, dass eine mit einem solchen Titel denkbare Vollstreckung (Beitreibung) des Zwangsgeldes auf Antrag des Gläubigers zugunsten der Staatskasse nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 ff. ZPO) ohnehin jederzeit vom Schuldner durch Erfüllung (Vornahme der Handlung) abgewendet werden kann und der Beschluss dann gegenstandslos wird (statt aller Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 888 Rn. 13). Dies müsste der Schuldner – da das Vollstreckungsverfahren ja als solches abgeschlossen ist – dann aber bei etwaigen Divergenzen unter den Parteien selbst im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) proaktiv geltend machen (OLG Zweibrücken v. 18.09.1997 - 5 WF 41/97, FamRZ 1998, 384; OLG Karlsruhe v. 19.07.2005 - 20 WF 65/05, MDR 2006, 472). Warum der Schuldner ohne Not zu derartigen prozessualen Handlungen gezwungen werden soll, wenn – wie hier – die Gläubigerseite durch die Parteizustellung einerseits bereits gezeigt hat, dass es ihr mit der Durchsetzung der einstweiligen Verfügung ernst ist und die Schuldnerseite andererseits unter dem Eindruck dessen die Forderungen auch fortlaufend weiter erfüllt, erschließt sich nicht. Dass eine strengere Lesart zudem zwangsläufig die vom Landgericht betonten erheblichen weiteren praktischen Probleme – etwa mit Blick auf die entstehenden Verfahrenskosten im Verfahren nach § 888 ZPO und deren materiell-gerechte Verteilung – hervorruft, tritt nur ergänzend hinzu.
10Die Parteizustellung genügt somit in solchen Fällen - wie bei der Unterlassungsverfügung unter gleichzeitiger Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO - regelmäßig, um den Vollstreckungswillen des Titelgläubigers hinreichend deutlich zu betätigen. Da wegen § 888 Abs. 2 ZPO eine weitere Androhung nicht erforderlich ist, kann bei einer etwaigen Zuwiderhandlung in der Zukunft sogleich und kurzfristig mit der Zwangsvollstreckung aus dem bestandsfesten Titel begonnen werden (vgl. auch Schuschke, a.a.O.). Hier schon im Vorfeld einen (weitgehend sinnfreien) Antrag nach § 888 ZPO „ins Blaue hinein“ zu verlangen, erscheint demgegenüber nicht überzeugend und verursacht letztlich nur sinnlose weitere Kosten für die Beteiligten.
11Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12Der Senat lässt nach § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu, da die Rechtssache angesichts des oben aufgezeigten Streitstandes und der inhaltlich weit auseinanderliegenden Lesarten der verschiedenen Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedeutung hat und - trotz der zumeist unter die Sonderregelung in § 542 Abs. 2 ZPO fallenden Instanzrechtsprechung - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
13Beschwerdewert: 50.000,00 EUR
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Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.