Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Apr. 2014 - 21 UF 210/13
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.11.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 15.11.2013 (60 F 289/12) in der Fassung des Tenorergänzungsbeschlusses vom 13.12.2013 abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.
3. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses angeordnet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht gegen die Antragsgegnerin Elternunterhalt geltend.
4Die am 00.00.1950 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der am 00.00.1921 geborenen und am 11.03.2013 verstorbenen Frau X. Nach Abschluss ihrer zweijährigen Hebammenausbildung am 01.09.1970 arbeitete die Antragsgegnerin noch vier Jahre in ihrem erlernten Beruf, bevor sie ihre Erwerbstätigkeit mit der Geburt ihres ersten Kindes aufgab. Der Ehemann der Antragsgegnerin erzielte im Jahre 2008 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 71.401,03 € und – bis zu seiner Verrentung aufgrund seiner Schwerbehinderung seit dem 01.05.2009 – in den Monaten Januar bis April 2009 ein Bruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 25.566,45 €.
5Seit dem 01.07.1992 bis zu ihrem Tod hielt sich die Mutter der Antragsgegnerin zur stationären Pflege in Seniorenzentren auf, zuletzt im Seniorenzentrum der Arbeiterwohlfahrt in C. Seit dem 01.07.1997 leistete der Antragsteller Sozialhilfe zur Deckung der monatlichen Heimkosten, da die Altersrente von Frau X von 194,97 €, die Witwenrente von 750,21 € und die Werksrente von 9,31 € auch unter Einrechnung des Pflegewohngeldes in Höhe von monatlich 685,67 € nicht zur Begleichung der monatlich anfallenden Kosten ausreichten und Frau X auch über kein eigenes Vermögen verfügte.
6Bereits im Verfahren 60 F 21/10 hatte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Bergheim auf ihn übergegangenen rückständigen Elternunterhalt für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2009 in Höhe von 3.979,23 € geltend gemacht. In diesem Verfahren hatte die Antragsgegnerin, die Alleineigentümerin des von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Einfamilienhauses L Straße 33, C, ist, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt und ihre Leistungsfähigkeit bestritten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.09.2010 erkannte die Antragsgegnerin nach Erörterung die gegen sie geltend gemachte Forderung des Antragstellers an und wurde antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2012 machte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin wegen der von ihm gewährten Sozialhilfeleistungen im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.11.2010 einen Betrag in Höhe von 2.588,02 € unter Fristsetzung bis zum 31.12.2010 geltend. Eine weitere Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 22.02.2012 erfolgte durch den Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2012 über 2.213,34 € für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2011. Da die Antragsgegnerin diese Beträge nicht bezahlen wollte, hat der Antragsteller den rückständigen Elternunterhalt für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 in Gesamthöhe von 4.801,36 € nebst Zinsen sowie weitere vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 489,45 € gerichtlich geltend gemacht. Mit am 27.03.2013 zugestelltem Schriftsatz vom 20.03.2013 hat der Antragsteller seine Forderung auf insgesamt 7.296,88 € erhöht, da er in den Monaten Januar 2012 bis Februar 2013 für Frau X weitere 2.495,52 € Sozialhilfeleistungen erbracht hatte.
8Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin sei zwar mangels entsprechender Einkünfte nicht aus ihrem Einkommen, wohl aber aus ihrem vorhandenen Vermögen leistungsfähig. Zur Deckung der Unterhaltsansprüche ihrer verstorbenen Mutter müsse die Antragsgegnerin auf ihr Barvermögen zurückgreifen, das nach der im Vorverfahren eingereichten Auskunft im Jahre 2008 rund 107.000,00 € betragen habe.
9Die Antragsgegnerin hat behauptet, ihr Vermögen, das überwiegend aus dem Vermögen ihres Ehemannes stamme, habe im März 2013 nur noch 33.729,00 € betragen und sei zum 19.04.2013 auf 29.871,70 € gesunken. Ihrer Ansicht nach dürfe dieses verbliebene Barvermögen als Altersschonvermögen bei der Unterhaltsberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden.
10Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 15.11.2013 ist die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet worden, an den Antragsteller rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 01.10.2010 (richtigerweise: 01.01.2010) bis 28.02.2013 in Höhe von 7.296,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.588,02 € seit dem 01.01.2011, aus 2.213,34 € seit dem 23.02.2012 und aus 2.495,52 € seit dem 27.03.2013 sowie – gemäß Tenorergänzungsbeschluss vom 13.12.2013 – vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2012 zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des ungedeckten Bedarfs ihrer zwischenzeitig verstorbenen Mutter in Höhe von 7.296,88 € leistungsfähig sei. Im Rahmen der auf § 1601 BGB beruhenden Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter, die dem Grunde nach ebenso unstreitig sei, wie der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Antragsteller und die sich rechnerisch ergebende Höhe des Anspruchs, müsse die Antragsgegnerin, die unstreitig über kein Einkommen verfüge, gemäß § 1603 Abs. 1 BGB den Stamm ihres Vermögens einsetzen, da ihr Vermögen den für ihre Altersversorgung angemessenen und insoweit geschützten Betrag übersteige. Insoweit sei davon auszugehen, dass das Alleineigentum der Antragsgegnerin am Objekt L Straße 33 in C zwar noch keine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt begründe, da ein angemessener selbstgenutzter Immobilienbesitz unterhaltsrechtliches Schonvermögen darstelle. Das aus Bank- und Sparguthaben sowie Lebensversicherungen bestehende Barvermögen der Antragsgegnerin, das nach den im Vorverfahren eingereichten Belegen 108.583,00 € betrage, sei jedoch lediglich um die zum Zwecke der Altersversorgung angelegten Lebensversicherungen bei der I Lebensversicherung in Höhe von 15.514,00 € und bei der E Lebensversicherung AG in Höhe von 6.368,00 € sowie die unstreitigen Kosten aus dem Vorverfahren 60 F 21/10 in Höhe von 5.227,00 € und die Bestattungskosten der Mutter in Höhe von 5.261,00 € zu reduzieren, so dass noch ein Barbetrag von 76.213,00 € verbleibe. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, dieses Vermögen sei um weitere Beträge gesunken, könne dem nicht gefolgt werden, da insoweit eine Reduzierung ihres Barvermögens nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden sei. Von diesem Barvermögen von 76.213,00 € sei lediglich ein Betrag in Höhe von 25.000,00 € als Schonvermögen nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen, da er der Altersvorsorge der Antragsgegnerin diene. Die Antragsgegnerin, die unstreitig nur vier Jahre als Hebamme gearbeitet habe und in der übrigen Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, könne die zusätzliche Altersversorgung nicht in Gestalt der Ansparung eines Prozentsatzes ihres Bruttoeinkommens berechnen. Unter Berücksichtigung, dass auch einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein Altersvorsorgeschonvermögen zugebilligen sei, die Antragsgegnerin zwar nur über eine geringe eigene Rente verfügen könne, aber verheiratet sei, so dass sie neben ihrer eigenen Rente Anspruch auf Familienunterhalt gegenüber ihrem Ehemann habe bzw. im Falle einer Scheidung weitere Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich erhalte, und die Antragsgegnerin zudem über ein nicht zu Unterhaltszwecken heranzuziehendes Einfamilienhaus verfüge, das den Wohnbedarf für sie und ihren Ehemann decke, und beide Ehegatten nicht in beengten Verhältnissen lebten, erscheine ein zusätzliches Schonvermögen von 25.000,00 € als ausreichend. Von einem Schonvermögen in dieser Höhe gingen auch die Empfehlungen des Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe aus. Das hierdurch auf 51.213,00 € verminderte einzusetzende Vermögen der Antragsgegnerin reiche aus, um den geforderten Unterhaltsbetrag von 7.296,88 € leisten zu können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 15.11.2013 Bezug genommen.
11Mit einem am 29.11.2013 beim Amtsgericht Bergheim eingegangenen Schriftsatz vom 27.11.2013 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und diese mit am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 20.01.2014 begründet.
12Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe nicht richtig gewürdigt, dass ihr im vorangegangenen Verfahren ermitteltes Vermögen von rund 107.000,00 € nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zuzurechnen sei. Der Umstand, dass sie keine Belege habe, um dies nachzuweisen, liege an einer fehlenden Dokumentation, die nicht gemacht worden sei, da sie mit ihrem Ehemann in Zugewinngemeinschaft lebe. Das Amtsgericht hätte daher für diese streitige Tatsache den von ihr benannten Zeugen C2 vernehmen müssen.
13Auch der ihr aufgegebenen Darlegung der Entwicklung ihres Vermögens sei sie nachgekommen. Für zahlreiche Ausgaben habe sie jedoch keine Belege vorlegen können, da ihr nicht bewusst gewesen sei, ob und in welchem Umfange sie für ihre Mutter unterhaltspflichtig werden würde und dass es in diesem Zusammenhang erforderlich wäre, sämtliche Ausgaben zu dokumentieren. Da sie keine Einkünfte aus Einkommen besitze, könne sie sich bei gemeinsamen Anschaffungen, wie dem Kauf eines Neuwagens, nur insoweit daran beteiligen, dass sie ihren Beitrag aus ihrem Vermögen bestreite. Dies könne auch dadurch geschehen, dass sie ihr Vermögen unangetastet lasse und es bei einem eventuellen Ausgleich zur Verfügung stehe. Sofern Anschaffungen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen sollen, im Namen des Ehemannes getätigt worden seien, sei dessen Vermögen geschmälert worden, so dass sie ihrem Ehemann in dieser Höhe ausgleichspflichtig sei. Auch wenn ihr Ehemann derartige Ansprüche nicht geltend gemacht habe, seien diese Vermögensminderungen zu berücksichtigen. Dies gelte sowohl für den Kaufpreis des angeschafften Autos als auch für die Unterhaltszahlungen an den gemeinsamen Sohn D. Insoweit habe es das Gericht unterlassen, Beweis durch Vernehmung des Sohnes D zu erheben, dass er monatlich in seinem Studium unterstützt worden sei.
14Ferner hätte nach den Grundsätzen des BGH als Schonvermögen ein Betrag in Höhe von 5 % ihres fiktiven monatlichen Einkommens als Hebamme berücksichtigt werden müssen, da sie über keine Einkünfte aus Einkommen verfüge und Anspruch darauf habe, aus ihrem eigenen Vermögen Rücklagen für ihre zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen. Sofern das Amtsgericht ihren Lebensstandard als „gehoben“ bezeichne, sei auch das Schonvermögen entsprechend höher zu bemessen.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 15.11.2013 (60 F 289/12) in der Fassung des Tenorergänzungsbeschlusses vom 13.12.2013 aufzuheben und den Antrag auf Zahlung von 7.296,88 € nebst Zinsen zurückzuweisen.
17Der Antragsteller beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen,
19hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
20Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Antragsgegnerin für ihre Behauptung, das streitgegenständliche Vermögen sei nicht im vollen Umfange ihr, sondern ihrem Ehemann zuzurechnen, beweisfällig geblieben sei. Die jetzt erstmals beantragte Vernehmung ihres Ehegatten stelle kein geeignetes Beweismittel dar, nachdem die Antragsgegnerin selbst vorprozessual ein Vermögen von 102.864,00 € als ihr zuzuordnen deklariert habe und die von ihr eingereichten Belege sogar einen Betrag von 108.583,00 € ergäben.
21Weiter könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass Beträge zum Kauf eines Neuwagens aus ihrem Vermögen hätten aufgebracht werden müssen. Da sie über keine laufenden Einkünfte verfüge, werde der angemessene Lebensbedarf der Ehegatten aus dem dazu auch hinreichenden Einkommen des Ehemannes gedeckt. Nachdem die Antragsgegnerin selbst vorgetragen habe, dass die Anschaffung vom Ehemann getätigt worden sei, seien Ausgleichsansprüche nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die angeblichen Unterhaltszahlungen für den Sohn D, für den die Antragsgegnerin mangels Einkommens nicht unterhaltspflichtig sei.
22Zuletzt habe das Amtsgericht auch zu Recht angenommen, die Antragsgegnerin sei für die Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 7.296,88 € leistungsfähig, da ihr eine einmalige Zahlung aus ihrem Vermögen in dieser Höhe ohne Gefährdung der eigenen angemessenen Altersvorsorge zugemutet werden könne. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass es sich wegen des Todes der Unterhaltsberechtigten um einen abgeschlossenen Fall und nicht um noch laufende, auf die Antragsgegnerin noch zukommende Unterhaltsleistungen handele. Zudem sei die Antragsgegnerin vorliegend bereits verrentet bzw. aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und ihr bisheriger Lebensstandard sei - wie vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben - durch ihren Ehemann und über ihr Eigenheim gesichert, so dass ihr lediglich ein zusätzliches Schonvermögen für die Absicherung eines unvorhergesehen auftretenden Bedarfs zuzubilligen sei.
23Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die insoweit gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst den eingereichten Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 27.03.2014 verwiesen.
24II.
25Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 15.11.2013 erfolgte Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt für ihre Mutter X gemäß den §§ 1601 ff. BGB ist in der Sache begründet.
26Im Rahmen des vom Antragsteller aus übergegangenem Recht geltend gemachten Elternunterhaltsanspruchs ist zwar die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber ihrer Mutter ebenso unstreitig wie die Höhe des auf den Antragsteller gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII übergegangenen Anspruchs von 7.296,88 € und der Umstand, dass die Antragsgegnerin aus eigenen Einkünften nicht in der Lage ist, für den ungedeckten Bedarf ihrer Mutter aufzukommen. Die in der Beschwerde allein streitige Frage ist, ob die hinreichende Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin gemäß § 1603 BGB dadurch begründet wird, dass sie auf vorhandenes und unterhaltsrechtlich einzusetzendes Vermögen zurückgreifen kann, muss nach Ansicht des Senats jedoch verneint werden. Ein Unterhaltsanspruch scheidet mangels Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aus, da die Antragsgegnerin das hier noch zurechenbare Vermögen in Höhe von 98.095,00 € nicht zu Unterhaltszwecken einsetzen muss, weil dieser Betrag unter dem ihr zu belassenden, unterhaltsrechtlich geschützten Schonvermögen liegt und das in ihrem Eigentum stehende, selbst bewohnte Haus für die Beurteilung außer Betracht bleiben muss.
27Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterhaltspflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteile 30.08.2006 – XII ZR 98/04 – BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N. und vom 21.11. 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33; Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 –, FamRZ 2013, 1554, Rn. 24 f.) grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen muss. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt. Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms ergeben sich daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH, a.a.O., Rn. 25).
28Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass der Immobilienbesitz der Antragsgegnerin in Gestalt des Objektes L Straße 33 in C eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nicht begründen kann, da er unterhaltsrechtliches Schonvermögen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – XII ZR 17/11 – FamRZ 2013, 868, Rn. 17; Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 –, FamRZ 2013, 1554, Rn. 39). Da im Rahmen der Beschwerde nicht angegriffen worden ist, dass es sich insoweit um den Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen.
29Ausgehend davon, dass sich im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs der ungedeckte Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zeitgleich gegenüberstehen müssen, muss für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit das der Antragsgegnerin zum 01.01.2010 zuzurechnende Vermögen ermittelt werden, da zu diesem Zeitpunkt die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Unterhaltspflicht beginnt.
30Zu Recht ist vom Amtsgericht in diesem Zusammenhang zunächst von einem Vermögen der Antragsgegnerin in Höhe von 108.583,00 € ausgegangen, das aus den von der Antragsgegnerin selbst im Verfahren 60 F 21/10 eingereichten Belegen ermittelt worden ist. Nachdem die Antragsgegnerin diese Vermögenspositionen in Form von Bank- und Sparguthaben sowie Lebensversicherungen im Rahmen der vom Antragssteller geforderten Auskunft selbst als ihr Vermögen deklariert hat, fehlt es auch im Beschwerdeverfahren immer noch an einem substantiierten Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin, der – beispielsweise unter dem Gesichtspunkt einer treuhänderischen Verwaltung fremden Vermögens – eine rechtliche Zuordnung dieses Betrages oder Teilen hiervon in das Vermögen ihres Ehemannes rechtfertigen könnte. Die hierzu von der Antragsgegnerin begehrte Vernehmung ihres Ehemannes C2 als Zeugen liefe auf einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Hierauf hat bereits der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen. Allein der Umstand, dass der Ehemann der Antragsgegnerin ihm zustehende Erlöse aus dem Verkauf einer Immobilie auf das Konto seiner Ehefrau eingezahlt haben soll, reicht insoweit nicht aus, sondern begründet für sich alleine betrachtet allenfalls die Vermutung einer Schenkung an seine einkommenslose Ehefrau zur Verbesserung ihrer eigenen Absicherung in der Zukunft.
31Unter dem Gesichtspunkt des zwischenzeitlichen Verbrauchs dieses Ende 2008 vorhandenen Barvermögens von 108.583,00 € sind die unstreitigen Ausgaben für die Kosten des Vorverfahrens 60 F 21/10 in Höhe von 5. 227,00 € und für die Bestattungskosten für die Mutter der Antragsgegnerin in Höhe von 5.261,00 € abzuziehen, so dass bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der im vorliegenden Verfahren streitigen Unterhaltsverpflichtung im Januar 2010 noch ein Betrag von 98.095,00 € verbleibt.
32Weitere Beträge, insbesondere für die Neuanschaffung eines Pkws durch den Ehemann der Antragsgegnerin oder Unterhaltszahlungen an den Sohn D, sind vom Amtsgericht - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - zu Recht nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin selbst behauptet nicht, sich mit aus ihrem Vermögen entnommenen Beträgen an der Neuanschaffung des Pkws oder den Unterhaltszahlungen an ihren Sohn beteiligt zu haben. Allein aus diesem Grund hat sich ihr Vermögen daher nicht reduziert. Auch wenn die Antragsgegnerin zutreffend darauf hinweist, dass sie sich mangels eigener Einkünfte an gemeinsamen Anschaffungen nur dadurch beteiligen kann, dass sie auf ihr Vermögen zurückgreift, muss ihr entgegengehalten werden, dass sie derartiges nach ihrem eigenen Bekundungen weder für den Kauf eines Neuwagens für die Familie noch für die Unterstützung des Sohnes getan hat. Ansonsten weist auch der Antragsteller zutreffend drauf hin, dass eine eigene Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sohn mangels eigenem Einkommen überhaupt nicht erkennbar ist. Auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin zudem nicht substantiiert vorgetragen hat, welche konkreten Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2010 bis Februar 2013 für den studierenden Sohn jeweils monatlich tatsächlich geleistet worden sein sollen, und sich aus diesem Grund auch insoweit die angebotene Vernehmung des Zeugen D als prozessual unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen würde, kommt es daher nicht mehr an.
33Zu dem von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang gemachten Einwand, sie könne für eine Reduzierung ihres Vermögens keine Belege vorlegen, da ihr nicht bewusst gewesen sei, ob und in welchem Umfange sie für ihre Mutter unterhaltspflichtig werde und daher später sämtliche Ausgaben dokumentieren müsse, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin die Bedürftigkeit ihrer Mutter und die sich hieraus ergebende eigene Unterhaltsverpflichtung aus dem Vorverfahren 60 F 21/10 sehr wohl bewusst war. Da dieses Verfahren nur den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 31.12.2009 betraf und ihre Mutter bei unveränderten Einkünften und Kosten weiterhin im Seniorenzentrum der Arbeiterwohlfahrt in Bergheim lebte und vom Antragssteller unterstützt wurde, war der Antragsgegnerin die Notwendigkeit, eventuelle Reduzierungen ihres Vermögens konkret darlegen und belegen zu müssen, ebenfalls bekannt. Die Forderung nach einer konkreten Darlegung, wie sich die im Verfahren 60 F 21/10 belegten Vermögenspositionen im Einzelnen bis Januar 2010 entwickelt haben, überschreitet auch nicht die Grenze des Zumutbaren, da nicht erkennbar ist, warum es der Antragsgegnerin nicht hätte möglich sein können, sich für die seinerzeit aufgeführten Bank- und Sparguthaben sowie Lebensversicherungen entsprechende, auf diesen Zeitpunkt bezogene Kontoauszüge zu besorgen.
34Soweit das Amtsgericht vom Vermögen der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit die beiden Lebensversicherungen bei der I Lebensversicherung in Höhe von 15.514,00 € und bei der E Lebensversicherung AG in Höhe von 6.368,00 € neben einem Betrag in Höhe von 25.000,00 € unter dem Gesichtspunkt des Altersvorsorgeschonvermögens abgezogen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die beiden Lebensversicherungen der Antragsgegnerin grundsätzlich als Altersvorsorgeschonvermögen einzuordnen sind.
35Zu beachten ist weiter, dass einem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Obliegenheit zum Einsatz seines Vermögensstammes nicht nur die zum Zwecke der zusätzlichen angemessenen Alterssicherung geschaffenen Vermögenswerte zu belassen sind, sondern darüber hinaus auch noch ein so genannter Notgroschen für die Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs. Eine derartige Vermögensreserve für Notfälle, die beim Unterhaltsberechtigten anerkannt ist und regelmäßig zumindest dem Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung entspricht (BGH, Urteil vom 17.12.2003 – XI ZR 224/00 – FamRZ 2004, 370, 371), ist auch dem Unterhaltspflichtigen zu belassen, da sich auch bei ihm aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter Bedarf ergeben kann, den er aus seinem laufenden Einkommen nicht zu befriedigen vermag (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 –, FamRZ 2013, 1554, Rn. 37). Die Höhe dieses Schonvermögens für Notfälle, das vom Altersvorsorgeschonvermögen zu trennen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf Seiten des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab als beim Unterhaltsberechtigten anzulegen ist, der fremde Hilfe zur Deckung seines Lebensbedarfs in Anspruch nimmt. Deshalb stellt der sozialhilferechtliche Schonbetrag beim Unterhaltspflichtigen nur die untere Grenze dar (BGH, a.a.O., Rn. 37). Nach Ansicht des Senats ist unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sonstiger Unterhaltsverpflichtungen der Antragsgegnerin mindestens ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Schonvermögens für Notfälle von ihrem Einkommen abzuziehen. Ob dieser Betrag in Anbetracht der maßgeblichen individuellen Verhältnisse noch höher anzusetzen ist, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden, da das ansonsten noch vorhandene Barvermögen der Antragsgegnerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines unterhaltsrechtlich geschützten Altersvorsorgeschonvermögens einer Heranziehung für den verfahrensgegenständlichen Elternunterhalt entzogen ist.
36Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin ein weiterer Betrag unter dem Gesichtspunkt des Altersvorsorgeschonvermögens unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen ist, ist zu beachten, dass nach den vom Bundesgerichthof (vgl. Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10 – FamRZ 2013, 203, Rn. 35) aufgestellten und vom Senat geteilten Grundsätzen der Elternunterhalt vom Gesetz vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Dies wirkt sich sowohl auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt als auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Außerdem ist dem Unterhaltspflichtigen bei zum Zweck der zusätzlichen Altersvorsorge gemachten Aufwendungen ein höherer Abzug zuzugestehen als etwa beim Ehegattenunterhalt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen zumeist in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltspflichtige seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat. Daraus folgt indessen noch nicht, dass an dem ursprünglich allein für die eigene Altersvorsorge (und gegebenenfalls die des Ehegatten) geplanten Vermögenseinsatz ohne Rücksicht auf die eingetretene Unterhaltspflicht und in vollem Umfang festgehalten werden könnte. Denn bei einem solchen Verständnis wäre jeder Einsatz des zu Beginn der Verpflichtung zum Elternunterhalt vorhandenen Vermögens von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr kann vom Unterhaltspflichtigen ein Vermögenseinsatz insoweit verlangt werden, als ihm auch nach Abzug des Elternunterhalts ein zur Bestreitung seines angemessenen Lebensbedarfs ausreichendes Vermögen verbleibt (BGH, a.a.O., Rn. 34).
37In welchem Umfang vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsorge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhalts nur individuell beantwortet werden (BGH, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04 – BGHZ 169, 59, Rn. 33). Die notwendige individuelle Bemessung des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Vermögens wäre nicht gewährleistet, wenn im Rahmen der Billigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB auf feste Vermögensgrenzen zurückgegriffen würde, wie dies von Seiten des Amtsgericht mit dem Hinweis auf die Empfehlungen des Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe gemacht worden ist. Der insoweit vom Amtsgericht herangezogene Betrag von 25.000,00 € für einen im eigenen Haus wohnenden Unterhaltspflichtigen kann nach Ansicht des Senats allenfalls als Mindestbetrag herangezogen werden.
38In welchem konkreten Umfang das vom Unterhaltspflichtigen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards angesparte Altersvorsorgevermögen, dessen Verwendungszweck erst mit Beginn des Rentenbezuges eintritt, nicht für Unterhaltszwecke eingesetzt werden muss, ist bislang vom Bundesgerichthof nur für den Fall entschieden worden, dass der Unterhaltspflichtige über eigene Erwerbseinkünfte verfügt. Sichert der Unterhaltspflichtige den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon beim Elternunterhalt jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttoeinkommens mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 % bis zum Renteneintritt ergibt (BGH, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04 – BGHZ 169, 59, Rn. 43; Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 – FamRZ 2013, 1554, Rn. 29 f.).
39Für den Fall, dass der verheiratete Unterhaltspflichtige selbst nicht erwerbstätig ist, muss zwar davon ausgegangen werden, dass seine primäre Altersversorgung über seinen Ehegatten sichergestellt ist. Gleichwohl muss auch in einer Alleinverdienerehe dem nicht erwerbstätigen Ehegatten zugestanden werden, selbst eine eigene sekundäre Altersversorgung durch Vermögensansparung zu betreiben. Der Senat teilt insoweit nicht die vom Antragsteller vertretene Ansicht, dass eine Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Altersversorgung in einem Hausfrauenfall nicht gerechtfertigt und der nichterwerbstätigen Hausfrau kein Recht zur Bildung einer eigenständigen, von ihrem Ehemann unabhängigen sekundären Altersvorsorge einzuräumen sei. Ebenso wie ein Erwerbstätiger hat auch der nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige regelmäßig in Zeiten, in denen noch kein Elternunterhalt geschuldet worden ist, mit seinem alleinverdienenden Ehegatten gemeinsam Vermögensdispositionen getroffen und seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet, hierbei bestimmte Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und seine Lebensplanung dementsprechend auf diese Beträge eingestellt. Hierbei betrifft die Erkenntnis, dass die primäre Altersvorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft für eine angemessene Altersversorgung nicht mehr ausreichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2004 – XII ZR 149/01 –, FamRZ 2004, 792, Rn. 11) auch ihn. Gerade der Umstand, dass er bei der primären Altersvorsorge auf seinen Ehegatten angewiesen ist, bringt für den nichterwerbstätigen Ehegatten die Notwendigkeit mit sich, eine eigene zusätzliche private Vorsorge zu treffen. Da die eigene angemessene Altersvorsorge der Sorge für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vorgeht, kann ihm diese Möglichkeit nicht abgeschnitten werden, nur weil er mangels eigener Einkünfte zur Sicherung der eigenen sekundären Altersversorgung auf Zuwendungen Dritter, in aller Regel seines alleinverdienenden Ehegattens, angewiesen ist. Denn wenn eine derartige zusätzliche private Altersversorgung tatsächlich angespart worden ist, verdient diese unterhaltsrechtlich den gleichen Schutz wie eine sekundäre Altersvorsorge eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, da auch dem nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit zu eröffnen ist, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2004 – XII ZR 149/01 –, FamRZ 2004, 792, Rn. 11).
40Weiter wird in dem Umstand, dass der Ehemann der Antragsgegnerin aufgrund seiner Schwerbehinderung bereits seit dem 01.05.2009 Rente bezieht, noch kein ausreichender Grund gesehen, auch die Antragsgegnerin wie eine Rentnerin zu behandeln und ihr Vermögen in laufende Einkünfte umzurechnen, um zu prüfen, inwieweit dieses Vermögen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigt wird bzw. für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann. Der Verwendungszweck des der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Vermögens tritt vielmehr erst mit Beginn des eigenen Rentenbezugs ein, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt vom Unterhaltspflichtigen erwartet werden kann, dass er sein Kapital seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend sukzessive verbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10 – FamRZ 2013, 203, Rn. 38, und Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 – FamRZ 2013, 1554, Rn.39). Erst wenn der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus seiner eigenen Altersversorgung bezieht, lässt sich mit hinreichender Sicherheit beurteilen, in welchem Umfang er auf seine sekundäre Altersversorgung angewiesen ist. Wegen der bis dahin bestehenden Ungewissheit braucht er Vermögen in der Höhe, wie es sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersversorgung ergibt, noch nicht für Unterhaltszwecke einsetzen (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 – FamRZ 2013, 1554, Rn. 40). Die Regelaltersgrenze erreicht die am 27.05.1950 geborene Antragsgegnerin aber erst am 01.10.2015 und damit lange nach Beendigung des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Unterhaltszeitraums.
41Ausgehend von der Gleichwertigkeit von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ist der Senat der Ansicht, dass das so geschützte Altersvorsorgevermögen des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf der Grundlage des hälftigen Familieneinkommens, d.h. des hälftigen Bruttoeinkommens des erwerbstätigen Ehegattens zu bestimmen ist. Soweit der nicht erwerbstätige Ehegatte tatsächlich entsprechendes Vermögen angespart hat, sind 5 % des hälftigen Bruttoeinkommens seines Ehegattens unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 % und bezogen auf den Zeitraum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung geschützt.
42Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre zweijährige Hebammenausbildung am 01.09.1970 abgeschlossen hat, lässt sich entnehmen, dass sie mit ihrer Ausbildung am 01.09.1968 begonnen hatte, so dass sie am 30.08.2009 bereits 41 Berufsjahre hinter sich hatte. Dass die Antragsgegnerin bei ihrem Eintritt ins Erwerbsleben noch nicht verheiratet war, spielt hierbei entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rolle, da auch bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen die zusätzliche sekundäre Altersversorgung in Höhe von 5 % seines letzten Jahresbruttoeinkommens bezogen auf seine gesamte Erwerbstätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 – FamRZ 2013, 1554, Rn. 40). Sachliche Gründe, einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Zeitraums anders zu behandeln, sind für den Senat nicht erkennbar.
43Legt man weiter für die Ermittlung des Altersvorsorgeschonvermögen der Antragsgegnerin nur das Einkommen ihres Ehemannes aus dem Jahre 2008 zugrunde, dem letzten Jahr, in dem ihr Ehemann ganzjährig beschäftigt war, ergibt sich für die Berechnung als hälftiges Jahreseinkommen ein Betrag von (71.401,03 € : 2 =) 35.700,52 €. 5 % hiervon entsprechen einer Sparrate von 1.785,03 €, die die Antragsgegnerin als eigene Altersvorsorge jährlich hätte ansparen dürfen. Bei einer jährlichen Verzinsung mit 4 % ergibt sich hieraus nach 41 Jahren ein Betrag von 178.192,94 €, der das nach Abzug der oben genannten Positionen verbleibender Barvermögen der Antragsgegnerin von noch 93.095,00 € ganz erheblich übersteigt.
44Selbst wenn man der Antragsgegnerin nur ein Einkommen in Höhe ihres beim Elternunterhalt zu berücksichtigenden Selbstbehaltes von monatlich 1.600,00 € bzw. jährlich 19.200,00 € zugestehen würde, ergäbe sich bei einer jährlichen Sparrate von 960,00 € nach 41 Jahren bei einer jährlichen Verzinsung mit 4 % ein geschütztes Altersvorsorgeschonvermögen von 95.833,47 €, dass einer Inanspruchnahme in den Monaten Januar 2010 bis Februar 2013 entgegenstehen würde.
45Soweit der Antragsteller die Ansicht vertritt, das Vermögen der unterhaltspflichtigen Antragsgegnerin sei nur insoweit geschützt, als es zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge benötigt werde, wobei als angemessene Altersvorsorge nicht das bisherige Familieneinkommen, sondern lediglich 75 % desselben anzusehen seien, da der Lebensstandard mit der Verwendung entsprechend absinke, ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Betrag von 75 % des bisherigen Einkommens als angemessene Altersvorsorge durch die von Seiten des Ehemannes der Antragsgegnerin betriebene sekundäre Altersvorsorge mindestens gesichert sei. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2014 hingewiesen, muss davon ausgegangen werden, dass diese Behauptung zur sekundären Altersvorsorge des Ehemannes der Antragsgegnerin als eine prozessual unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein bewertet werden muss, nachdem der Antragsteller auf Nachfrage einräumen musste, dass er bezogen auf den Zeitpunkt ab Januar 2010 keinerlei konkrete Erkenntnisse über die sekundäre Altersvorsorge des Ehemannes der Antragsgegnerin hat. Soweit ohne nähere substantiierte Darlegung lediglich vorgetragen worden ist, dass man aus den im Vorverfahren erteilten Auskünften entnommen habe, dass der Ehemann der Antragsgegnerin im Jahre 2009 etwa gleich hohe Kapitaleinkünfte wie seine Frau gehabt habe, kann eine derartige Schlussfolgerung nicht gezogen werden, da jedenfalls der Erwerb eines neuen Pkws für die Familie aus dem Vermögen des Ehemannes bezahlt worden ist. Weiter ist unklar, ob die an den studierenden Sohn D geleisteten Unterhaltszahlungen aus den laufenden Einkünften des Ehemannes der Antragsgegnerin oder aus dessen Vermögen bestritten worden sind. Mangels konkreter Darlegungen zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards durch die sekundäre Altersvorsorge des Ehemannes der Antragsgegnerin ab Januar 2010 kann daher die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin sei auf den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Betrag von 7.296,88 € zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge überhaupt nicht angewiesen, nicht bestätigt werden.
46III.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG und berücksichtigt im Rahmen der Beurteilung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, dass der Antragsteller mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch gegen die Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist.
48IV.
49Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus §§ 69 Abs. 3,116 Absatz 3 Satz 2 FamFG.
50V.
51Entsprechend der Anregung des Antragstellers war gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass sich in Literatur und Rechtsprechung zu der Art und Weise der Bestimmung des Altersvorsorgeschonvermögens für einen selbst nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt bislang noch keine einheitliche Linie herausgebildet hat, die Anzahl der durch Eintritt des Pflegefalls unterhaltsbedürftig werdenden Eltern statistisch aber immer weiter zunimmt, bejaht der Senat zum einen die grundsätzliche Bedeutung der Beantwortung dieser Rechtsfrage. Zum anderen ist die Frage, in welchem konkreten Umfang das vom Unterhaltspflichtigen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards angesparte Altersvorsorgevermögen, dessen Verwendungszweck erst mit Beginn seines Rentenbezuges eintritt, nicht für Unterhaltszwecke eingesetzt werden muss, bislang höchstrichterlich nur für den Fall entschieden worden, dass der Unterhaltspflichtige über eigene Erwerbseinkünfte verfügt. Aufgrund dessen dient die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch der Fortbildung des Rechts.
52Rechtsmittelbelehrung:
53Gegen die in diesem Beschluss ergangene Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.