Oberlandesgericht Köln Urteil, 29. Nov. 2013 - 20 U 130/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03. Juli 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 422/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht auf verzinsliche Rückzahlung eingezahlter Versicherungsbeiträge aus insgesamt 38 gekündigten und von der Beklagten abgerechneten Lebensversicherungsverträgen sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
4Die Klägerin ist nicht als Inkassodienstleisterin nach dem RDG registriert.
5Die in den Klageanträgen genannten ehemaligen Versicherungsnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilten der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 jeweils einen sogenannten „Prüfauftrag Ökopaket“ beziehungsweise – im Fall des ehemaligen Versicherungsnehmers D – einen „Prüfauftrag Rechtsschutzpaket“. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen „Prüfaufträge“ (Anlagen K 162 – K 178 und K 180 - 200, Bl. 289 ff. d.A.) Bezug genommen. Den Vereinbarungen lagen jeweils die „PFV-Bedingungen“ der Klägerin zugrunde (Anlage K 201, Bl. 365f. d.A.). Darin heißt es u.a.:
6„Präambel
7Der Anspruchsinhaber beauftragt die Q AG (im folgenden Finanzierer genannt) seine Ansprüche durchzusetzen. Dazu hat der Finanzierer eine Strategie entwickelt, die sein Know-how und damit ein wesentlichen Teil seiner Geschäftsgrundlage darstellt, mit der er den gesamten Verfahrensprozess steuert. Hierbei liegt es in der alleinigen Entscheidungsgewalt des Finanzierers, welche Ansprüche er von welchem Anspruchsinhaber vorzugsweise zuerst durchsetzt. Seine diesbezügliche Entscheidung basiert auf dem Ziel, schnellstmöglich einen Musterentscheid herbeizuführen mittels dessen dann die Ansprüche anderer Anspruchsinhaber besser bzw. schneller durchgesetzt werden können. Zudem entscheidet der Finanzierer, ob und wie (z.B. durch Gerichtsverfahren, Vergleich o.ä.) Ansprüche des Anspruchinhabers durchgesetzt werden. Der Anspruchsinhaber ist sich bewusst, dass ein Verfahrensprozess bis 3 Jahre oder länger dauern kann, wobei der Finanzierer natürlich auch im ureigensten Interesse versuchen wird die Abwicklung schnellstmöglich durchzuführen.
8(…)
9§ 5 Erfolgsbeteiligung und Gebühren
10Der vom Versicherer aktuell bestätigte Rückkaufswert bzw. das aktuell ausgewiesene Kontoguthaben steht dem Anspruchsinhaber zu. Der darüber hinaus gehende Mehrerlös wird folgendermaßen aufgeteilt: 50% der eingezogenen Beträge werden an den Finanzierer ausgezahlt und die weiteren 50% an den Anspruchsinhaber. Beträgt der Mehrerlös mehr als 500 000 € aber weniger als 1 Mio €, reduziert sich der Anspruch des Finanzierers auf 40% und bei über 1 Mio € auf 33%. (…) Darüber hinaus fallen vom Anspruchsinhaber zu zahlende 150 € Prüfgebühr und ggf. bei noch zu kündigenden Verträgen Kündigungsgebühren i.H.v. 87,50 € an.“
11Im Frühjahr 2010 schrieb die Klägerin die Versicherungsnehmer an und bot ihnen den Abschluss einer Abtretungsvereinbarung an. In der Folgezeit traten die Versicherungsnehmer ihre Ansprüche aus den mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen an die Klägerin ab. Die jeweils gleichlautenden Abtretungsvereinbarungen sehen eine sofortige und unwiderrufliche Abtretung aller aus den Versicherungsverträgen folgenden Ansprüche an die Klägerin vor. Weiter heißt es:
12„Die im Übrigen zwischen mir und der Q bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere über die Höhe der mir zustehenden Erfolgsbeteiligung, behalten weiterhin ihre volle Wirksamkeit.“
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Abtretungsvereinbarungen (Anlagen K 4, K 8, K 11, K 14, K 17, K 23, K 26, K 32, K 35, K 38, K 41, K 44, K 47, K 50, K 56, K 59, K 62, K 65, K 71, K 74, K 86, K 92, K 95, K 98, K 101, K 104, K 110, K 113, K 116, K 119, K 128, K 131, K 134, K 137, K 140 und K 146) Bezug genommen.
14Mit Schreiben vom 01.12.2011 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretungen an, widersprach jeweils namens der betroffenen Versicherungsnehmer (erneut) dem Vertragsschluss und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich der von der Beklagten bereits zur Auszahlung gebrachten Rückkaufswerte auf. Die Beklagte leistete in keinem Fall eine über den bereits abgerechneten Rückkaufswert hinausgehende Zahlung.
15Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der an sie erfolgten Abtretungen aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 RDG liege nicht vor, weil sie keine Einziehung auf fremde, sondern eine solche auf eigene Rechnung betreibe. Die Forderungen seien von den jeweiligen Versicherungsnehmern vollumfänglich und endgültig auf sie übertragen worden. Eine Verpflichtung ihrerseits, diese Ansprüche geltend zu machen, sei dabei ausgeschlossen worden. Sie habe sich vielmehr ausdrücklich vorbehalten, nach Prüfung im eigenen wirtschaftlichen Interesse selber zu entscheiden, welche Forderungen sie geltend mache. Auch das Bonitätsrisiko trage sie selbst. Für die Zedenten hätten die Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt, weil es sich um bereits gekündigte Lebensversicherungsverträge gehandelt habe.
16Die Klägerin hat ferner gemeint, die den jeweiligen Versicherungsnehmern durch die Beklagte erteilte Widerspruchsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, so dass den Verträgen noch wirksam habe widersprochen werden können. Eine Verfristung der erklärten Widersprüche ergebe sich auch nicht aus § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., weil die darin bestimmte Jahresfrist für den Widerspruch europarechtswidrig sei. Rechtsfolge sei, dass die Verträge nicht wirksam zustande gekommen und die Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich der von der Beklagten bereits zur Auszahlung gebrachten Rückkaufswerte – ihrer Berechnung nach insgesamt 151.202,70 EUR - zurückzuzahlen seien. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zudem unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund einer fehlerhaften Beratung über das Widerspruchsrecht und der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten über Kick-Back Zahlungen.
17Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich ursprünglich geltend gemachter Ansprüche aus weiteren Versicherungsverträgen zurückgenommen hat, hat sie erstinstanzlich zuletzt beantragt,
18- 19
1 die Beklagte zu verurteilen, aus den Versicherungsverträgen
Nr. 3118xxxxx, Versicherungsnehmer V,
21Nr. 309xxxxx-0, Versicherungsnehmer T,
22Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer P,
23Nr. 3124xxxxx, Versicherungsnehmer T2,
24Nr. 302xxxxx-8, Versicherungsnehmerin E, ehemals N
25Nr. 3137xxxxx, Versicherungsnehmerin C,
26Nr. 3142xxxxx, Versicherungsnehmer N2,
27Nr. 3122xxxxx, Versicherungsnehmerin I,
28Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer T3,
29Nr. 3161xxxxx, Versicherungsnehmer I2,
30Nr. 3156xxxxx, Versicherungsnehmer N3,
31Nr. 3134xxxxx, Versicherungsnehmerin N4,
32Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer T4,
33Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmerin S,
34Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmer S2,
35Nr. 3121xxxxx, Versicherungsnehmer S3,
36Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer S4,
37Nr. 3117xxxxx, Versicherungsnehmerin S5,
38Nr. 3163xxxxx, Versicherungsnehmer S6,
39Nr. 3131xxxxx, Versicherungsnehmer S7,
40Nr. 3114xxxxx, Versicherungsnehmer K,
41Nr. 3119xxxxx, Versicherungsnehmer D,
42Nr. 3176xxxxx, Versicherungsnehmer S8,
43Nr. 3160xxxxx, Versicherungsnehmerin M,
44Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmer C2,
45Nr. 3130xxxxx, Versicherungsnehmerin Q2,
46Nr. 3128xxxxx, Versicherungsnehmerin C3,
47Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin X,
48Nr. 3166xxxxx, Versicherungsnehmerin H,
49Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmerin A,
50Nr. 3129xxxxx, Versicherungsnehmer B,
51Nr. 3172xxxxx, Versicherungsnehmer S9,
52Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer Q3,
53Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,
54Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,
55Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer C4,
56Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin M2,
57Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin T5,
58151.202,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.01.2012 an sie zu zahlen,
59- 60
2 die Beklagte zu verurteilen, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.011,50 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung der Versicherungsverträge
Nr. 3118xxxxx, Versicherungsnehmer V,
62Nr. 309xxxxx-0, Versicherungsnehmer T,
63Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer P,
64Nr. 3124xxxxx, Versicherungsnehmer T2,
65Nr. 302xxxxx-8, Versicherungsnehmerin E, ehemals N
66Nr. 3137xxxxx, Versicherungsnehmerin C,
67Nr. 3142xxxxx, Versicherungsnehmer N2,
68Nr. 3122xxxxx, Versicherungsnehmerin I,
69Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer T3,
70Nr. 3161xxxxx, Versicherungsnehmer I2,
71Nr. 3156xxxxx, Versicherungsnehmer N3,
72Nr. 3134xxxxx, Versicherungsnehmerin N4,
73Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer T4,
74Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmerin S,
75Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmer S2,
76Nr. 3121xxxxx, Versicherungsnehmer S3,
77Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer S4,
78Nr. 3117xxxxx, Versicherungsnehmerin S5,
79Nr. 3163xxxxx, Versicherungsnehmer S6,
80Nr. 3131xxxxx, Versicherungsnehmer S7,
81Nr. 3114xxxxx, Versicherungsnehmer K,
82Nr. 3119xxxxx, Versicherungsnehmer D,
83Nr. 3176xxxxx, Versicherungsnehmer S8,
84Nr. 3160xxxxx, Versicherungsnehmerin M,
85Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmer C2,
86Nr. 3130xxxxx, Versicherungsnehmerin Q2,
87Nr. 3128xxxxx, Versicherungsnehmerin C3,
88Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin X,
89Nr. 3166xxxxx, Versicherungsnehmerin H,
90Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmerin A,
91Nr. 3129xxxxx, Versicherungsnehmer B,
92Nr. 3172xxxxx, Versicherungsnehmer S9,
93Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer Q3,
94Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,
95Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,
96Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer C4,
97Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin M2,
98Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin T5
99nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.01.2012 an sie zu zahlen.
100Die Beklagte hat beantragt,
101die Klage abzuweisen.
102Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche der jeweiligen Versicherungsnehmer in einer Klage sei unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin, weil die den Forderungen zugrunde liegenden Abtretungen wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG gemäß § 134 BGB nichtig seien und die Klägerin zudem gegen § 2 Abs. 1 RDG verstoße. Die Klägerin betreibe eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung und damit eine unzulässige Inkassodienstleistung.
103Die Beklagte hat ferner gemeint, die Versicherungsnehmer seien jeweils ordnungsgemäß über ihr Widerspruchrecht belehrt worden, die erklärten Widersprüche aber jedenfalls nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verfristet. Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Hilfsweise hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
104Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
105Die Klage sei zulässig, aber schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert sei. Die Abtretungen, auf die sich die Klägerin stütze, seien wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam, da die Klägerin die Einziehung der Forderungen entgegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG auf fremde Rechnung betreibe, ohne über die hierfür erforderliche Registrierung zu verfügen.
106Dass die Einziehung der Forderungen auf fremde Rechnung erfolge, ergebe sich aus folgenden Umständen: Anders als beim echten Forderungskauf erhielten die ehemaligen Versicherungsnehmer keinen von vornherein festgelegten Kaufpreis, sondern würden ausschließlich im Falle der erfolgreichen Beitreibung der Forderung am Erlös beteiligt. Das Veritätsrisiko liege daher auch weiterhin bei diesen. Gleiches gelte für das Bonitätsrisiko, da eine Erlösauskehr nach den Vertragsbedingungen nur erfolge, wenn die Beiträge bei der Beklagten auch tatsächlich realisiert würden.
107Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe keinerlei Verpflichtung zur Geltendmachung der Forderung übernommen und die Forderung habe für die Versicherungsnehmer ohnehin keinen Wert mehr gehabt. Die Klägerin selbst messe den Forderungen ausweislich ihrer Werbeaussagen, ihres Geschäftsmodells und des Umstands der hier angestrengten Klage durchaus einen wirtschaftlichen Wert bei. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin nicht jedenfalls bei Erfolg eines Musterentscheids einer Innenbindung unterliegen würde, die sie zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen verpflichte, habe diese sich jedenfalls mit der vorliegenden Klage zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Forderungen entschieden.
108Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 05.07.2013 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 02.08.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 05.09.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
109Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen und damit ihre Aktivlegitimation zu Unrecht verneint.
110Ihre Tätigkeit bedürfe keiner Erlaubnis nach dem RDG, weil die Forderungseinziehung entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht auf fremde, sondern auf eigene Rechnung erfolge. Allen Zedenten sei bewusst gewesen, dass sie sich bei Unterbreitung des Angebots auf Abschluss einer Abtretungsvereinbarung vorbehalten habe, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verfolgen, gleichzeitig aber noch nicht bekannt sei, welche Ansprüche sie tatsächlich weiterverfolgen werde. Dies sei bereits erstinstanzlich unter Zeugenbeweis gestellt worden und ergebe sich auch aus den nach Abschluss der ersten Instanz mit den ehemaligen Versicherungsnehmern geschlossenen Auslegungs- und Ergänzungsvereinbarungen (Bl. 620 ff. d.A.). Darauf, dass sie - die Klägerin – sich in der Folgezeit frei entschieden habe, die hier streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen, könne es nicht ankommen.
111Ebenfalls unter Beweisantritt sei schon erstinstanzlich vorgetragen worden, dass sowohl sie als auch die ehemaligen Versicherungsnehmer der Beklagten den übertragenen Forderungen einen Marktwert von 0,00 EUR zugemessen hätten. Auch dies ergebe sich aus den Auslegungs- und Ergänzungsvereinbarungen. Ein Risiko hätten die ehemaligen Versicherungsnehmer daher nicht getragen. Insbesondere sei deren Haftung für den rechtlichen Bestand und das künftige Bestehen der Forderung nicht gewollt gewesen, da der Wert der Forderung übereinstimmend mit „Null“ angenommen worden sei. Das weit überwiegende wirtschaftliche Interesse liege nach alledem bei ihr, die sie mit den Verfahrenskosten in Vorleistung getreten sei.
112Ohnehin seien die ehemaligen Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig, da diese im Rahmen des zunächst vereinbarten, jedoch bei Abschluss der Abtretungsvereinbarungen bereits beendeten „Ökopakets“ umfassend von den für sie beauftragten unabhängigen Rechtsanwälten beraten worden seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie - die Klägerin - sich bei der Entscheidung, welche Forderungen geltend gemacht würden, selber der Beratung qualifizierter Rechtsanwälte bediene.
113Die Klägerin beantragt,
114die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,
115- 116
1 aus den Versicherungsverträgen
Nr. 3118xxxxx, Versicherungsnehmer V,
118Nr. 309xxxxx-0, Versicherungsnehmer T,
119Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer P,
120Nr. 3124xxxxx, Versicherungsnehmer L, geb. T6,
121Nr. 302xxxxx-8, Versicherungsnehmerin E, ehemals N
122Nr. 3137xxxxx, Versicherungsnehmerin C,
123Nr. 3142xxxxx, Versicherungsnehmer N2,
124Nr. 3122xxxxx, Versicherungsnehmerin I,
125Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer T3,
126Nr. 3161xxxxx, Versicherungsnehmer I2,
127Nr. 3156xxxxx, Versicherungsnehmer N3,
128Nr. 3134xxxxx, Versicherungsnehmerin N4,
129Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer T4,
130Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmerin S,
131Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmer S2,
132Nr. 3121xxxxx, Versicherungsnehmer S3,
133Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer S4,
134Nr. 3117xxxxx, Versicherungsnehmerin S5,
135Nr. 3163xxxxx, Versicherungsnehmer S6,
136Nr. 3131xxxxx, Versicherungsnehmer S7,
137Nr. 3114xxxxx, Versicherungsnehmer K,
138Nr. 3119xxxxx, Versicherungsnehmer D,
139Nr. 3176xxxxx, Versicherungsnehmer S8,
140Nr. 3160xxxxx, Versicherungsnehmerin M,
141Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmer C2,
142Nr. 3130xxxxx, Versicherungsnehmerin Q2,
143Nr. 3128xxxxx, Versicherungsnehmerin C3,
144Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin X,
145Nr. 3166xxxxx, Versicherungsnehmerin H,
146Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmerin A,
147Nr. 3129xxxxx, Versicherungsnehmer B,
148Nr. 3172xxxxx, Versicherungsnehmer S9,
149Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer Q3,
150Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,
151Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,
152Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer C4,
153Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin M2,
154Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin T5,
155151.202,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.01.2012 an sie zu zahlen.
156- 157
2 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.011,50 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung der Versicherungsverträge
Nr. 3118xxxxx, Versicherungsnehmer V,
159Nr. 309xxxxx-0, Versicherungsnehmer T,
160Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer P,
161Nr. 3124xxxxx, Versicherungsnehmer L, geb. T6,
162Nr. 302xxxxx-8, Versicherungsnehmerin E, ehemals N,
163Nr. 3137xxxxx, Versicherungsnehmerin C,
164Nr. 3142xxxxx, Versicherungsnehmer N2,
165Nr. 3122xxxxx, Versicherungsnehmerin I,
166Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer T3,
167Nr. 3161xxxxx, Versicherungsnehmer I2,
168Nr. 3156xxxxx, Versicherungsnehmer N3,
169Nr. 3134xxxxx, Versicherungsnehmerin N4,
170Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer T4,
171Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmerin S,
172Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmer S2,
173Nr. 3121xxxxx, Versicherungsnehmer S3,
174Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer S4,
175Nr. 3117xxxxx, Versicherungsnehmerin S5,
176Nr. 3163xxxxx, Versicherungsnehmer S6,
177Nr. 3131xxxxx, Versicherungsnehmer S7,
178Nr. 3114xxxxx, Versicherungsnehmer K,
179Nr. 3119xxxxx, Versicherungsnehmer D,
180Nr. 3176xxxxx, Versicherungsnehmer S8,
181Nr. 3160xxxxx, Versicherungsnehmerin M,
182Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmer C2,
183Nr. 3130xxxxx, Versicherungsnehmerin Q2,
184Nr. 3128xxxxx, Versicherungsnehmerin C3,
185Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin X,
186Nr. 3166xxxxx, Versicherungsnehmerin H,
187Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmerin A,
188Nr. 3129xxxxx, Versicherungsnehmer B,
189Nr. 3172xxxxx, Versicherungsnehmer S9,
190Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer Q3,
191Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,
192Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,
193Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer C4,
194Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin M2,
195Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin T5,
196nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.01.2012 an sie zu zahlen.
197Die Beklagte beantragt,
198die Berufung zurückzuweisen.
199Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Darüber hinaus meint sie, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag zu mit den ehemaligen Versicherungsnehmern geschlossenen Auslegungs- und Ergänzungsvereinbarungen nach § 531 ZPO ausgeschlossen sei. Ohnehin könne es nicht darauf ankommen, wie ein einzelner Versicherungsnehmer die vertraglichen Regeln verstanden habe. Erst recht könne die maßgebliche Auslegung nicht im Nachhinein für einen früheren Zeitpunkt vertraglich festgelegt werden.
200II.
2011. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
202Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
203a. Es kann dahinstehen, ob den zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihren ehemaligen Versicherungsnehmern geschlossenen Verträgen noch wirksam widersprochen werden konnte, und ob im Falle eines wirksamen Widerspruchs weitere Zahlungsansprüche der Versicherungsnehmer bestünden.
204b. Vorliegend fehlt es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Zwar hat die Klägerin mit den ehemaligen Versicherungsnehmern der Beklagten ab dem Jahr 2010 Abtretungsvereinbarungen geschlossen, nach welchen sämtliche bereits bestehenden und zukünftig aus der Geltendmachung von Vertragsauflösungsrechten entstehenden Rechte aus den mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen unwiderruflich auf die Klägerin übertragen werden sollten. Die Vereinbarungen verstoßen jedoch gegen §§ 2, 3 RDG und sind deshalb nach § 134 BGB nichtig.
205Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Gemäß § 10 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten Bereichen, insbesondere Inkassodienstleistungen, nur erbringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind.
206aa. Dass die Klägerin über eine Registrierung nach dem RDG nicht verfügt, ist zwischen den Parteien unstreitig.
207bb. Die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Forderungen durch die Klägerin stellt jedoch eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG dar.
208Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert. Unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach § 2 Abs. 2 RDG die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, stets Rechtsdienstleistung.
209(1) Die Forderungseinziehung wird von der Klägerin als eigenständiges Geschäft betrieben. Dass es sich um eine bloße Nebentätigkeit zu einer anderweitigen Haupttätigkeit handeln sollte, wird von der Klägerin selbst nicht, jedenfalls nicht substantiiert, vorgetragen.
210(2) Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich vorliegend auch nicht als erlaubnisfreie Einziehung von Forderungen auf eigene Rechnung, sondern als erlaubnispflichtige Einziehung auf fremde Rechnung – nämlich die der ehemaligen Versicherungsnehmer der Beklagten - dar.
211(a) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2013, 59), der sich der Senat anschließt, kommt es für die Annahme der Abtretung einer Forderung lediglich zu Einziehungszwecken entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll. Dabei ist nicht auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten, diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (so auch Grunewald/Römermann, RDG 2008, § 2 Rn. 96; Krenzler-Offermann-Burckart, RDG 2009, § 2 Rn. 84; Kleine-Cosack, RDG, 2. Auflage 2008, § 2 Rn. 69).
212(b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall von einer Abtretung zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung auszugehen:
213(aa) Zwar sehen die Abtretungsvereinbarungen eine unwiderrufliche Übertragung an die Klägerin vor.
214(bb) Das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung hat die Klägerin indes nicht übernommen. Dieses ist vielmehr ganz überwiegend bei den Versicherungsnehmern verblieben.
215Entgegen der auch mit der Berufung vorgetragenen Ansicht der Klägerin tragen nämlich die ehemaligen Versicherungsnehmer als Zedenten das volle Veritätsrisiko, also das Risiko des Bestehens der Forderung. Zwar mögen diese – wie die Klägerin argumentiert – für den Fall des Nichtbestehens der Forderung gegenüber der Klägerin keiner Haftung ausgesetzt sein. Das Veritätsrisiko tragen sie aber schon deshalb, weil sie - anders als beim echten Forderungskauf – keinen von vornherein festgelegten Kaufpreis erhalten, sondern ausschließlich im Erfolgsfall der Beitreibung mit dem in § 5 der PFV-Bedingungen (Bl. 365 ff. d.A.) – die ausweislich der Abtretungsvereinbarungen weiterhin gelten sollten - festgelegten Anteil am Forderungserlös beteiligt sind. Für den Fall, dass die Forderung nicht besteht und die Beitreibung deshalb erfolglos bleiben würde, sollten die ehemaligen Versicherungsnehmer daher keinerlei Zahlung erhalten.
216Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Versicherungsnehmer selbst hätten den abgetretenen Forderungen keinen Marktwert mehr zugemessen. Selbst wenn man eine entsprechende Einschätzung der Versicherungsnehmer unterstellen wollte, würde dies lediglich dazu führen, dass bei einem Forderungsausfall keine Erwartungen der Versicherungsnehmer enttäuscht würden. An der grundsätzlich bestehenden Risikoverteilung ändert dies aber nichts. Der Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen bedurfte es daher nicht.
217Darüber hinaus ist auch das Bonitätsrisiko bei den Zedenten verblieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus § 5 der PFV-Bedingungen, dass eine Erlösauskehr nur für den Fall erfolgen sollte, dass etwa bestehende Forderungen von der Klägerin auch tatsächlich realisiert werden können. Darin heißt es nämlich, dass der Anspruchsinhaber 50 % der eingezogenen Beträge ausgezahlt erhalten solle. Eingezogen sind Beträge aber erst dann, wenn diese tatsächlich bei der Klägerin eingegangen, also von der Beklagten gezahlt worden sind.
218Die Klägerin ist demgegenüber – wie bei Inkassodienstleistungen üblich (vgl. BGH NJW 2013, 59) - mit Ausnahme des Kostenwagnisses kein Risiko eingegangen; denn einen Kaufpreis schuldet sie – wie ausgeführt – nur für den Fall der erfolgreichen Beitreibung der Forderung.
219Das von ihr übernommene Kostenrisiko stellt sich zudem als äußerst begrenzt dar. Die Klägerin kannte die Forderungen bereits aufgrund der der Abtretungsvereinbarung vorangegangenen Ökopaket-Verträge, die ebenfalls auf eine Anspruchsdurchsetzung durch die Klägerin gerichtet waren, und konnte die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung daher bereits beim Ankauf der Forderungen einschätzen. Die durch eine anwaltliche Prüfung entstandenen Gebühren dürften im Übrigen sogar – zumindest teilweise - von den Versicherungsnehmern übernommen worden sein, denn im Rahmen der Ökopaket-Verträge war seitens der ehemaligen Versicherungsnehmer gemäß § 5 der PFV-Bedingungen eine Prüfgebühr i. H. v. 150,00 EUR zu entrichten.
220Darüber hinaus sollte die Klägerin aber – vgl. die Präambel der PFV-Bedingungen - auch nicht zur gerichtlichen Geltendmachung jeder einzelnen Forderung verpflichtet sein. Damit hatte sie es auch nach Ankauf der Forderung in der Hand, ihr Kostenrisiko durch eine Forderungs- und Schuldnerprüfung zu begrenzen.
221(cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie sei nach den getroffenen Vereinbarungen zur Beitreibung der ihr abgetretenen Forderungen nicht verpflichtet gewesen. Die Verpflichtung der Zessionarin zur Geltendmachung der Forderung stellt nämlich – anderes lässt sich auch der von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 30.10.2012 (NJW 2013, 59) nicht entnehmen - keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Forderungseinziehung auf fremde Rechnung dar. Das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung mag zwar im Einzelfall ein Indiz für das Vorliegen einer Forderungseinziehung auf eigene Rechnung darstellen. Im vorliegenden Fall kommt diesem jedoch im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Verteilung der wirtschaftlichen Risiken, die klar zu Lasten der Versicherungsnehmer geht, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
222cc. Die Klägerin kann sich gegenüber der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, die Versicherungsnehmer seien nicht schutzwürdig, weil diese bereits vor Abschluss der Abtretungsvereinbarungen anwaltlich beraten worden seien. Ob eine entsprechende anwaltliche Beratung erfolgt ist, kann dahinstehen. § 2 Abs. 2 RDG soll den Verbraucher nicht vor einer unqualifizierten rechtlichen Beratung, sondern vor unseriösen Schuldeintreibern schützen (vgl. Grunewald/Römermann, aaO, § 2 Rn. 92, Kleine-Cosack, aaO, § 2 RDG Rn. 63).
2232. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2243. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 14.11.2013 und 18.11.2013 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.11.2013 die Ansicht vertritt, die Abtretungsvereinbarungen seien „äußerst hilfsweise“ als Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Forderungen auszulegen, würde eine solche Vereinbarung – unbeschadet aller sonstigen sich stellenden Fragen - erst recht gegen § 2 Abs. 2 RDG verstoßen: In diesem Falle würde es sich um eine Einziehung fremder Forderungen handeln.
2254. Im Hinblick darauf, dass das OLG Stuttgart die Aktivlegitimation der Klägerin in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 08.03.2012, Az. 7 U 175/11, K 214, Bl. 392 ff. d.A.) bejaht hat, war die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
226Berufungsstreitwert: 151.202,70 EUR
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(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).