Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 2 U 127/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1. wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 428/13 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 90% und der Kläger zu 2. zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 28.09.2012 (71 IN 354/12) Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der maßgebliche Eröffnungsantrag ging am 03.09.2012 beim Amtsgericht Köln ein.
4Die Kläger zu 1. erwarb in den Jahren 2005 und 2006 Anleihen der Schuldnerin mit einem Nennwert von insgesamt 750.000,00 €, die nach den Anleihebedingungen mit 6% p.a. verzinslich waren. Einen Teil hiervon, nämlich Anleihen mit einem Nennwert von 70.000,00 € übertrug er auf seinen Sohn, den Kläger zu 2.
5In der Folgezeit geriet die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten. Nach dem unstreitigen Tatbestand des von den Klägern vorgelegten Urteils des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 (Anlage K 3 Bl. 10 ff. d.A.) war per 31.12.2010 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von ca. 4,2 Mio € zu erwarten. In einer B-I-Mitteilung vom 30.06.2010 erklärte die Schuldnerin, dass keine positive Fortführungsprognose bestehe und eine Überschuldung gegeben sei. Sie kündigte ein Re-strukturierungskonzept an und teilte mit, dass sie vor diesem Hintergrund Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 fällig würden, aussetze. In einer weiteren B-I-Mitteilung vom 19.07.2010 (Anlage K 6, Bl. 69 d.A.) teilte die Schuldnerin sodann mit, dass ihre Geschäftsführung auf der Grundlage der aktuellen Ertrags- und Finanzplanung und auf der Grundlage des aktuellen Restrukturierungskonzeptes davon ausgehe, „dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die E GmbH im laufenden und im darauffolgenden Jahr zahlungsfähig bleibt.“ Teil des Restrukturierungskonzeptes - und damit auch Prämisse für diese Annahmen - seien allerdings gravierende Einschnitte in den Anleiheforderungen und in deren Verzinsung. Die Geschäftsführung prüfe intensiv und fortlaufend, ob sich die Annahmen des Restrukturierungskonzeptes künftig als nicht mehr zutreffend erweisen – mit der Folge, dass unmittelbar wieder eine negative Fortbestehensprognose und eine entsprechende Insolvenzantragspflicht eintreten werde. Es bestehe deshalb nach wie vor Insolvenzgefahr. In einer weiteren B-I-Mitteilung vom 12.08.2010 teilte die Schuldnerin sodann mit, dass nach dem von der Geschäftsführung zur Vermeidung der Insolvenz vorgelegten Restrukturierungskonzept eine Reduzierung des Zinssatzes der Anleihen auf 1% (Stufe 1) sowie eine Reduzierung des Nennwertes der Anleihen um 60% auf dann 40% (Stufe 2) vorgesehen sei. Auf den reduzierten Nennwert könnten dann nach dem bisherigen Finanzplan Zinsen von bis zu 3,5% gezahlt werden. Abschließend wies die Schuldnerin darauf hin, dass nach wie vor Insolvenzgefahr bestehe.
6In den von der Insolvenzschuldnerin - für jede Tranche der Anleihe gesondert - einberufenen Gläubigerversammlungen vom 24., 25. und 26.08.2010 kam der beabsichtigte Beschluss über den „Zinsschnitt“ zunächst mangels Beschlussfähigkeit nicht zustande. In weiteren Gläubigerversammlungen vom 27., 28. und 29.10. erfolgte schließlich die Zustimmung zur Ermäßigung des Zinssatzes der Anleihen auf 1%. Im November 2010 erfolgte sodann die Zahlung der bis dahin rückständigen und der aktuell fälligen Zinsen an die Gläubiger, wobei den Zahlungen für die Zeit ab dem 01.07.2010 der reduzierte Zinssatz von 1% p.a. zu Grunde gelegt wurde. Die genannten Sachverhalte wurden in Ad-hoc-Mitteilungen vom 27.10., 28.10., 02.11. und 09.11.2010 (Abl. Bl. 93 ff. d.A.) bekannt gemacht. In einer weiteren B-I-Mitteilung vom 21.12.2010 (Abl. Bl. 100 d.A.) teilte die Schuldnerin mit, dass ihr Abschlussprüfer „in Bezug auf den Jahresabschluss zum 31.12.2009 angekündigt [habe], einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen, wenn und sobald Stufe 2 des Restrukturierungskonzeptes, wie im Rahmen der B-I-Mitteilung vom 12.08.2010, 19:07 Uhr, bekannt gemacht, finalisiert worden ist.“ Zu der damit angesprochenen Zustimmung zur Reduzierung des Nennwertes der Anleihen kam es allerdings in der Folgezeit nicht.
7Bereits zuvor, nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2010, hatten die Kläger die Anleihe im Hinblick auf die finanzielle Situation der Schuldnerin aus wichtigem Grund gekündigt. Neben den Klägern kündigten auch weitere Gläubiger die Anleihe; der Nominalbetrag der gekündigten Anleihen beträgt nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Köln in dem gegen die Verantwortlichen der Schuldnerin geführten Ermittlungsverfahren insgesamt 2.484.000,00 € (S. 80 des Vermerks der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft Köln im Ermittlungsverfahren 110 Js 599/11, Bl. 207 ff. d.A.).
8Mit Klage vom 02.12.2010 (Anlage B 5, Bl. 153 ff. d.A.) haben die Kläger sodann die Rückzahlung der Anleihen sowie - auf der Grundlage eines Zinssatzes von 6% p.a. - die Zahlung rückständiger Zinsen verlangt (30 O 538/10 – LG Köln; das im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegebene Aktentenzeichen 30 O 538/12 ist falsch). Mit Urteil vom 26.01.2012 (Anlage K 3, Bl. 10 ff. d.A.) ist die Schuldnerin im Wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 680.000,00 € nebst Zinsen und Anwaltskosten an den Kläger zu 1. und zur Zahlung von 70.000 € nebst Zinsen und Anwaltskosten an den Kläger zu 2. verurteilt worden. In weiteren Verfahren hat das Landgericht Köln auch den Klagen von 24 weiteren Anlegern stattgegeben. Gegen das von den Klägern erstrittene Urteil, das gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden war, hat die Schuldnerin - ebenso wie gegen die weiteren stattgebenden Urteile - Berufung eingelegt, die beim dem Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichnen 3 U 58/12 geführt worden ist. Das Berufungsverfahren ist aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen und später aufgenommen worden. Zwischenzeitlich hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 09.07.2015 über die Berufung des dortigen - und hiesigen - Beklagten entschieden. Der Senat hat dabei die Hauptforderung der Kläger (Zahlungsanspruch in Höhe des Nennwertes der Anleihen) nebst 1 % Jahreszinsen entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten zur Insolvenztabelle festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Zwischenfeststellungsklage des Beklagten hat es zudem festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 08.09.2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
9Während des laufenden Berufungsverfahrens in der Sache 3 U 58/12 erwirkten die Kläger am 18.05.2012 im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO Pfändungsbeschlüsse jeweils vom 18.05.2012, wegen deren genauem Wortlaut auf die von den Klägern zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlagen K 4 und K 5, Bl. 23 ff., 29 ff. d.A.), Bezug genommen wird. Mit den Beschlüssen wurden wegen einer Vollstreckungsforderung von 746.678,48 € nebst Tageszinsen (Kläger zu 1.) bzw. 80.560,84 € nebst Tageszinsen (Kläger zu 2.) Forderungen der Schuldnerin gegen insgesamt fünf Banken, unter ihnen die Stadtsparkasse E2, gepfändet. Die Zustellung des vom Kläger zu 2. erwirkten des Pfändungsbeschlusses an die Stadtsparkasse E2 erfolgte am 25.05.2012, die sodann mit Drittschuldnererklärung vom 05.06.2012 (Bl. 50 d.A.) die Pfändung anerkannte und mitteilte, dass das von der Pfändung betroffene Girokonto ein ausreichendes Guthaben ausweise. Die Zustellung des vom Kläger zu 1. erwirkten Pfändungsbeschlusses an die Sparkasse E2 erfolgte erst am 02.07.2012. Die Sparkasse gab auch insoweit eine Drittschuldnererklärung ab (Bl. 49 d. A.), in der sie die Pfändung anerkannte und mitteilte, das von der Pfändung betroffenen Girokonto weise heute ein ausreichendes Guthaben aus; es lägen vorrangige Pfändungen in Höhe von 81.229,28 € vor. Der Kontostand bei Zustellung wurde mit 82.006,79 € angegeben.
10Da die Pfändungen die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin beeinträchtigten, trafen die Kläger und die Schuldnerin mündlich eine Vereinbarung, auf deren Grundlage die Stadtsparkasse E2 am 12.07.2012 einen Betrag in Höhe von 875.000,00 € für die Kläger auf einem hierfür eingerichteten Tagesgeldkonto mit der Nummer 1006366114 (im Folgenden nur noch „Tagesgeldkonto“) separierte; im Gegenzug verzichteten die Kläger auf die Rechte aus den Pfändungsbeschlüssen. Ein schriftliche Vereinbarung wurde nicht abgeschlossen, der Inhalt der mündlichen Vereinbarung entspricht aber unstreitig dem von den Klägern als Anlage K 16 (Bl. 191 ff.) vorgelegten Entwurf einer Verpfändungsvereinbarung.
11Nachdem aufgrund eines am 03.09.2012 eingegangenen Antrages am 28.09.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, erklärte er mit Schreiben vom 06.12.2012 (Anlage K 8, Bl. 38 f.) die Anfechtung der vom Kläger zu 1. durch den Pfändungsbeschluss vom 18.05.2012 erlangten Sicherheit. Dabei stützte er sich im Wesentlichen darauf, dass die Schuldnerin wegen der Fälligkeit einer Darlehensrückzahlungsforderung der D Bank AG in Höhe von 38,5 Mio. € seit dem 01.06.2012 zahlungsunfähig gewesen sei. Mit Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage K 9, Bl. 40) teilte die Stadtsparkasse E2 mit, dass sie den separierten Betrag auf das Insolvenzanderkonto des Beklagten ausgekehrt habe. Die Kläger forderten den Beklagten sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2013 (Bl. 41 ff. d.A.) vergeblich auf, den erhaltenen Betrag in Höhe von 875.000,00 € bis zum 25.01.2013 zurück auf das Tagesgeldkonto zu überweisen. Mit Schreiben vom 19.03.2013 (Anlage B 4, Bl. 143 f. d. A.) teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er den von der Stadtsparkasse E2 ausgekehrten Betrag aufgrund des von den Klägern behaupteten Absonderungsrechts separiert habe.
12Die Kläger haben gemeint, die von ihnen ausgebrachten Pfändungen hätten nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, da im Zeitpunkt der Pfändungen keine Zahlungsunfähigkeit bestanden habe und eine positive Fortbestehensprognose gerechtfertigt gewesen sei. Eine solche ergebe sich aus den B-I-Mitteilungen der Schuldnerin und werde sowohl im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch in dem von den Geschäftsführern der Schuldnerin in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten der E3 U GmbH bestätigt. Infolgedessen hätten sie auch weder Kenntnis davon gehabt, dass die Pfändungen die anderen Gläubiger benachteiligten, noch Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend hierauf hätte schließen lassen. Die unstreitige Überschuldung der Schuldnerin hätte durch Eintritt eines neuen Investors und durch den von den Anleihegläubigern zu genehmigenden Zins- und Schuldenschnitt beseitigt werden sollen. Der Investor sei erst am 14.08.2012 überraschend abgesprungen, so dass es nicht mehr zum Schuldenschnitt gekommen sei und die Insolvenzantragspflicht begründet worden sei. Zudem haben die Kläger die Ansicht vertreten, es fehle an einer zu einer Gläubigerbenachteiligung führenden Rechtshandlung des Schuldners, da das Pfändungspfandrecht lediglich durch ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht ausgetauscht worden sei.
13Ursprünglich haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 875.000,00 € nebst Zinsen von der freien Masse abzusondern und auf einem separaten Konto für die obsiegende Partei aus dem beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 U 58/12 anhängigen Rechtsstreit zu hinterlegen. Diesen Antrag haben die Kläger zunächst dahingehend geändert, den Beklagten zu verurteilen, den genannten Betrag zuzüglich Zinsen von der freien Masse abzusondern und auf ein separates Konto zu Sicherung der Ansprüche aus dem beim Oberlandesgericht Köln anhängigen Rechtsstreit zu überweisen. Zuletzt haben die Kläger mit Schriftsatz vom 03.11.204 - dessen Zustellung an den Beklagten vor Urteilserlass nicht festgestellt werden kann - beantragt,
141. festzustellen, dass ihnen ein Absonderungsrecht in Höhe von 875.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 gegen die Masse zusteht, das zur Sicherung der Ansprüche aus dem beim Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50679 Köln, Gerichtszeichen 3 U 58/12 anhängigen Rechtsstreits dient,
152. den Beklagten zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 10.001,59 € zu zahlen.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte hat bereits in Abrede gestellt, dass den Klägern der im Urteil vom 26.01.2012 titulierte Anspruch zusteht; tatsächlich sei nämlich die von den Klägern unter dem 08.09.2010 erklärte Kündigung unwirksam. Ferner sei die Schuldnerin jedenfalls am 01.06.2012 zahlungsunfähig geworden. Dies ergebe sich daraus, dass zum 31.05.2012 Darlehensforderungen der D Bank AG in Höhe von ca. 38,5 Mio. € fällig geworden sein. Den Klägern sei zur Zeit ihrer Handlungen auch bekannt gewesen, dass diese die Insolvenzgläubiger benachteiligten. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass die Kläger selbst in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln ihre außerordentliche Kündigung mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin begründeten, durch die sie die Rückerstattung ihrer Anleihen gefährdet sahen.
19Mit am 24.11.2014 verkündetem und beiden Seiten am 26.11.2014 zugestelltem Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht entsprechend dem im Schriftsatz vom 03.11.2014 gestellten Klageantrag festgestellt, dass dem Kläger zu 2. ein Absonderungsrecht in Höhe von 80.560,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zusteht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger zu 2. habe durch die von ihm noch vor dem Dreimonatszeitraum bewirkte Pfändung ein insolvenzfestes Pfandrecht erworben; die so erworbene Sicherheit sei durch die spätere rechtsgeschäftliche Verpfändung des Tagesgeldkontos lediglich in einer nicht gläubigerbenachteiligenden Weise ausgetauscht worden. Demgegenüber sei in Bezug auf den Kläger zu 1. schon die Pfändung selbst nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, weil sie erst am 02.07.2012 - und damit innerhalb des Dreimonatszeitraums - erfolgt sei; dem Kläger sei vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes im Verfahren 30 O 358/10 auch die damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bekannt gewesen.
20Gegen dieses Urteil haben der Kläger zu 1. und der Beklagte im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet.
21Die Kläger meinen, dass es sich bei der Verpfändung des Tagesgeldkontos zu ihren Gunsten um einen bloßen Sicherheitentausch gehandelt habe, dem keine gläubigerbenachteiligende Wirkung zukomme. Sie hätten nämlich bereits zuvor durch die Zustellung der Pfändungsbeschlüsse vom 18.05.2012 am 25.05.2012 bzw. am 02.07.2012 anfechtungsfeste Pfandrechte erworben, die durch die spätere rechtsgeschäftliche Verpfändung lediglich ausgetauscht worden seien. Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung scheide aber auch deshalb aus, weil im Juli 2012 noch eine positive Fortbestehensprognose und keine Überschuldung vorgelegen hätten. Der Kläger zu 1. hat zudem in Abrede gestellt, dass ihm eine etwaige gläubigerbenachteiligende Wirkung der Pfandrechtsbestellung bekannt gewesen sei. Tatsächlich hätten beide Kläger im Verfahren 30 O 358/10 vorgetragen, dass nicht mit einer Insolvenz der Schuldnerin zu rechnen sei; des Weiteren habe sich die die Lage der Schuldnerin ohnehin nach der Kündigung durch die begonnene Restrukturierung und das geplante Engagement eines Investors verbessert.
22Nachdem der Kläger zu 1. in der Berufungsschrift vom 29.12.2014 zunächst angekündigt hatte, seinen letzten erstinstanzlichen Antrag unverändert weiter zu verfolgen, hat er diesen Antrag im Termin vom 15.07.2015 im Hinblick auf die dort erteilten Hinweise des Senats präzisiert.
23Der Kläger zu 1. beantragt nunmehr,
24das am 24.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 428/13 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger zu 1. wegen eines Betrages in Höhe von 746.678,48 € nebst weiterer Tageszinsen in Höhe von 97,2335 € seit dem 10.05.2012 und dem Kläger zu 2. wegen eines Betrages in Höhe von 80.560,84 € nebst weiterer Tageszinsen in Höhe von 9,9556 € seit dem 10. Mai 2012 ein Absonde-rungsrecht in Form eines Pfandrechts an dem vom Beklagten eingerichteten Sonderkonto bei der Sparkasse E2 zusteht. Das Pfandrecht dient der Sicherung der von den Klägern in dem Rechtsstreit 30 O 358/10 LG Köln = 3 U 58/12 OLG Köln verfolgten Zahlungsansprüche.
25Hierzu beantragt der Beklagte,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Mit seiner eigenen Berufung beantragt der Beklagte,
28das am 24.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 428/13 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
29Hierzu beantragt der Kläger zu 2.,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil, soweit darin die Klage des Klägers zu 1. abgewiesen worden ist. Soweit die Kammer ein Absonderungsecht des Klägers zu 2. festgestellt hat, sei dies hingegen unzutreffend. Maßgebliche Rechtshandlung sei hier die Einrichtung und rechtsgeschäftliche Verpfändung des Tagesgeldkontos; insoweit lägen die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, so dass ein etwa bestehendes Pfandrecht nicht insolvenzfest erworben sei. Insbesondere sei die Verpfändung entgegen der Annahme des Landgerichts auch objektiv gläubigerbenachteiligend.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsschrift des Klägers zu 1. vom 29.12.2014 (Bl. 377 ff. d.A.), die Berufungsbegründung des Beklagten vom 20.01.2015 (Bl. 410 ff.d.A.), auf die Berufungserwiderungen des Klägers zu 2. vom 17.02.2015 (Bl. 432 ff. d.A.) und des Beklagen vom 02.03.2015 (Bl. 453 ff.) - jeweils nebst Anlagen - sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 08.04.2015 und 26.05.2015 (Bl. 464 f., Bl. 469 d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat die Kläger im Beschluss vom 30.03.2015 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Bestimmtheit der von ihnen erwirkten Pfändungsbeschlüsse jeweils vom 18.05.2012 bestehen könnten (Bl. 460 d.A.).
33II.
34Die zulässige Berufung des Klägers zu 1. ist nicht begründet. Demgegenüber hat das ebenfalls zulässige Rechtsmittel des Beklagten auch in der Sache selbst Erfolg und führt zur Abweisung auch der vom Kläger zu 2. erhobenen Klage.
35A. Berufung des Klägers zu 1.
36Die Klage - und damit auch Berufung - des Klägers zu 1. ist nicht begründet.
371.
38Einem möglichen Absonderungsrecht des Klägers zu 1. steht allerdings nicht schon der Umstand entgegenstehen, dass das Tagesgeldkonto, auf das beide Kläger das Entstehen ihres Absonderungsrechts im Grundsatz stützen, unstreitig aufgelöst worden ist. Denn insoweit kommt eine Ersatzabsonderung in Betracht.
39Vereiteln der Insolvenzschuldner oder der Insolvenzverwalter ein Absonderungsrecht, so gelten in analoger Anwendung des § 48 InsO die Regeln über die Ersatzaussonderung entsprechend. § 48 InsO findet insbesondere dann entsprechende Anwendung, wenn der Insolvenzverwalter über einen mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand in einer Weise verfügt, dass dieses untergeht. Voraussetzung für die Ersatzabsonderung ist zudem, dass die Gegenleistung entweder noch aussteht oder noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse vorhanden ist. Bei eingezogenen Geldforderungen durch den Insolvenzverwalter gelten die gleichen Grundsätze wie für die Aussonderung von Eingängen auf einem Konto des Insolvenzschuldners oder des Insolvenzverwalters (vgl. etwa Uhlenbruck/Brinkmann, InsO; 14. Aufl. 2015, § 48 Rdn. 41). Geld, welches der Verwalter durch Einziehung einer Forderung für die Masse vereinnahmt hat, bleibt grundsätzlich auch bei Einzahlung auf ein allgemeines Bankkonto des Verwalters aussonderungsfähig, weil es auf Grund der Buchung und der dazu gehörenden Belege von dem übrigen dort angesammelten Guthaben unterschieden werden kann. Steht ein bestimmter dem Konto gutgeschriebener Betrag materiell nicht der Masse, sondern einem anderen zu, so muss er so lange als noch vorhanden gelten, wie das Konto eine ausreichende Deckung aufweist (BGH; NZI 2006, 7001 702; BGH, NZI 2008, 426). Die Ersatzaussonderung – und damit auch die Ersatzabsonderung – ist damit zulässig, solange ein sie deckender „Bodensatz“ auf dem Konto vorhanden ist (Uhlenbruck/Brinkmann, a.a.O., § 48 Rdn. 30).
40Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Beklagte hat den zunächst auf seinem allgemeinen Insolvenzverwalteranderkonto eingegangenen Gutschriftbetrag aus der Auflösung des Tagesgeldkontos zwischenzeitlich auf ein gesondertes Anderkonto eingezahlt. Das allgemeine Konto verfügte also offensichtlich über einen ausreichenden „Bodensatz“; auch - und erst recht - nach der Umbuchung auf ein eigenes dafür eingerichtetes weiteres Konto bestehen gegen die fortbestehende Unterscheidbarkeit im Sinne des § 48 InsO keine Bedenken.
412.
42Der Kläger zu 1. hat indes durch die im Juli 2012 getroffene Verpfändungsvereinbarung kein insolvenzfestes Pfandrecht - und damit kein Absonderungsrecht - an dem Tagesgeldkonto bei der Stadtsparkasse E2 erworben.
43a) Das zu Gunsten des Klägers zu 1. bestellte Pfandrecht an dem Tagesgeldkonto diente nach dem in unstreitigen Inhalt der Vereinbarung (vgl. Anlage K 16, Bl. 191 f.. d.A.) der Sicherung der im Urteil der 30. Zivilkammer des LG Köln vom 26.01.2012 - 30 O 358/10 - titulierten Ansprüche. Da ein Pfandrecht auch an einer Forderung nur entstehen kann, wenn die gesicherte Forderung besteht (§§ 1204 Abs. 1, 1277 Abs. 2 BGB), bestünde ein zur Ersatzabsonderung berechtigendes Pfandrecht an dem Tagesgeldkonto also von vornherein nur dann, wenn die Schuldnerin in dem zwischenzeitlich abgeänderten Urteil vom 26.01.2012 zu Recht zur Zahlung verurteilt worden wäre. Hiergegen bestehen jedenfalls insoweit erhebliche Bedenken, als die Kündigung vom 08.09.2010, auf welche die Kläger ihren Anspruch in erster Linie stützen, nach dem Berufungsurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 09.07.2015 unwirksam ist. Soweit in diesem Urteil Rückzahlungsansprüche der Kläger zur Tabelle festgestellt worden sind, beruhen diese nicht auf dem der im Jahre 2010 erklärten Kündigung, sondern auf der Tatsache, dass über das Vermögen der Schuldnerin inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 41 Abs. 1 InsO). Hierbei handelt es sich indes um einen anderen Streitgegenstand, als er der ursprünglichen Verurteilung der Schuldnerin im Urteil vom 26.01.2012 zu Grunde lag; vom Bestehen der hier gesicherte Forderung könnte deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn die Kläger mit der von ihnen im Senatstermin vom 15.07.2015 bereits angekündigten Revision zum Bundesgerichtshof erfolgreich wären.
44Auch vor diesem Hintergrund besteht allerdings im Ergebnis kein Anlass, den vorliegende Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 30 O 358/10 - LG Köln => 3 U 58/12 - OLG Köln - auszusetzen. Denn die danach erforderliche Vorgreiflichkeit läge nur dann vor, wenn auch im Übrigen die Voraussetzungen für das von den Klägern geltend gemachte Ersatzabsonderungsrecht vorlägen. Dies ist hingegen aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht der Fall. Die Klage ist vielmehr auch dann abzuweisen, wenn für die weitere Prüfung das Bestehen der auf die Kündigung vom 08.09.2010 gestützten Ansprüche der Kläger unterstellt wird.
45b) Ein etwaiger Pfandrechtserwerb des Klägers zu 1. unterläge der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung, die innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, anfechtbar, wenn hierdurch einem Insolvenzgläubiger eine inkongruente Sicherung gewährt worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
46aa) Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die anfechtungsrechtlich maßgebliche „Rechtshandlung“ die im Juli 2012 rechtsgeschäftlich vereinbarte Verpfändung des Tagesgeldkontos der Schuldnerin bei der Stadtsparkasse E2 ist. Soweit der Kläger zu 1. bereits zuvor durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses 18.05.2012 ein Pfändungspfandrecht mit den Wirkungen der §§ 720a Abs. 1 ZPO erworben hätte (quod non, s.u.), wäre dieses jedenfalls durch die zwischen den Klägern und der Schuldnerin getroffenen Vereinbarungen wieder aufgehoben worden; der Einhaltung der Formalien des § 843 ZPO bedurfte es insoweit nicht (vgl. hierzu etwa BGH, NJW 1983, 886, 887; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 843 Rdn. 2 m.w.Nachw.).
47bb) Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Pfandrechts an dem Tagesgeldkonto war entgegen der Auffassung des Klägers objektiv gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 InsO.
48Eine Gläubigerbenachteiligung liegt im Allgemeinen vor, wenn die anzufechtende Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH, NZI 2008, 539, 540). Dies ist insoweit der Fall, als das Tagesgeldkonto durch seine Verpfändung zu Gunsten der Kläger dem allgemeinen Vollstreckungszugriff und damit auch einer Verteilung unter den Insolvenzgläubigern entzogen worden ist.
49Allerdings kann es - worauf beide Kläger im Ansatz zu Recht hinweisen - an der Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn sich die angefochtene Rechtshandlung auf einen bloßen Austausch gleichwertiger Sicherheiten am Schuldnervermögen beschränkt; hierdurch werden die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger letztlich nicht verschlechtert (BGH, NJW-RR 2005, 1636, 1637; BGH, NZI 2008, 539, 540; MünchKomm/InsO-Kayser, 3. Aufl. 2013, § 129 Rdn. 108d). Auch in einem solchen Fall ist die Gläubigerbenachteiligung allerdings gegeben, soweit schon der Erwerb der ursprünglichen Sicherheit seinerseits der Anfechtung unterliegt (BGH, NZI 2008, 539, 540; MünchKomm/InsO-Kayser, a.a.O., § 129 Rdn. 108d). Vor diesem Hintergrund ist die Bestellung des Pfandrechts an dem Tagesgeldkonto jedenfalls deshalb gläubigerbenachteiligend, weil schon die vorangegangene Forderungspfändung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar ist (siehe, dazu unten (2)). Unabhängig davon scheitert das Vorliegen eines anfechtungsrechtlich neutralen Sicherheiten-tauschs aber auch schon daran, dass der Kläger zu 1. mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 18.05.2012 am 02.07.2012 überhaupt kein Pfändungspfandrecht erworben hat; tatsächlich hat der Kläger zu 1. - das Bestehen der gesicherten Forderung unterstellt - erstmals durch die rechtsgeschäftliche Pfandrechtsbestellung im Juli ein Pfandrecht erworben (s. sogleich unter (1)). An der gläubigerbenachteiligenden Wirkung dieses Vorgangs bestehen dann aber keine Zweifel. Im Einzelnen gilt:
50(1) Durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 18.05.2012 am 02.07.2012 ist kein Pfändungspfandrecht an Forderungen der Schuldnerin gegen die Stadtsparkasse E2 entstanden.
51Ein Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO muss die gepfändete Forderung so genau bezeichnen, dass ihre Identität zweifelsfrei feststeht. Er muss sie wenigstens in allgemeinen Umrissen angeben und dabei ihren Rechtsgrund und den Drittschuldner so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Fehlt eine ausreichende Bezeichnung, ist die Pfändung unwirksam und ein Pfändungspfandrecht entsteht nicht (allg. Meinung, vgl. etwa BGH NJW 2008, 3144, 3146; OLG Karlsruhe, NJW 1998, 549; Zöller/Stöber, a.a.O., § 829 Rdn. 8; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 829 Rdn. 3; MünchKomm/Smid, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 829 Rdn. 27). Bezogen auf die Pfändung von Konten ist deshalb z.B. unzulässig eine Pfändung „aller Ansprüche und Rechte aus Bankvertrag“, „aller Guthaben sämtlicher Konten“, „aus Wertpapierdepots, Kreditzusagen, Bankstahlfächern“, „Rückübertragung von Forderungen für Sicherheiten“, „Rückübertragung aller gegebenen Sicherheiten“, „Rückübertragung und Rückgabe von Sicherheiten“. Ausreichend ist hingegen jede Angabe, die dem Drittschuldner die zuverlässige Feststellung der gepfändeten Forderung, z.B. aus dem Girovertrag ermöglicht und sie auch Dritten mit der gebotenen Bestimmtheit bezeichnet. Es genügt daher die erkennbar auf Giroverträge bezogene Bezeichnung „aus laufender Geschäftsverbindung auf Auszahlung der gegenwärtigen und künftigen Guthaben nach erfolgter Abrechnung“, „aus bestehender Geschäftsverbindung und den Verträgen evtl. weiter von dem Schuldner unterhaltener Konten.“ (vgl. zum Ganzen etwa Musielak/Becker, a.a.O., § 850k Rdn. 11; Sternal, in: Hasselblatt/Sternal, Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, Formular H .I. 2 Anmerkung 11.). Im Pfändungsbeschluss muss auch angegeben sein, welche Art Konten gepfändet werden sollen (z.B. „Girokonten“, „Festgeldkonten“, „Sparguthaben“; vgl. Keller/Steder, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, Kap. 3 A Rdn. 53). Werden mehrere Forderungen aus verschiedenen Rechtsgründen gegen denselben oder verschiedene Drittschuldner gepfändet, sind sie einzeln und bestimmt anzugeben (Dörnhofer, in: Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, 2. Teil, 5. Kap. Rdn. 38).
52Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger zu 1. erwirkte Pfändungsbeschluss in mehrfacher Hinsicht nicht. Der Beschluss lässt schon nicht erkennen, welche Art von Konten der Schuldnerin gepfändet und welche Ansprüche in Bezug auf einzelne Konten bzw. Kontenarten konkret erfasst sein sollten. Soweit unter Ziff. 3 der Aufzählung der „gegenwärtige und jeder künftige Aktivsaldo“ zum Zustellungszeitpunkt und zum jeweiligen Rechnungsabschluss gepfändet worden ist, erschließt sich nicht, auf welche Art von Konten sich diese Saldenpfändung beziehen soll; auch die Pfändung „jeglichen Guthabens“ (Ziff. 2.) ist unklar. Selbst wenn man all diese Bedenken hintanstellte und annähme, dem Kläger zu 1. sei es letztlich darum gegangen, jedenfalls die Guthaben auf Spar- und Girokonten der Schuldnerin zu pfänden (vgl. zu einem solchen Fall etwa BGH, NJW 1988, 2543, 2544), ist die Pfändung jedenfalls deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie erklärtermaßen nur solange greifen soll, „bis der Gläubigeranspruch vollständig besichert ist.“ Es sollten also gerade nicht alle Konten und sonstigen Ansprüche gepfändet werden, die bei den Drittschuldnerbanken für die Schuldnerin geführt wurden; die Pfändung sollte vielmehr nur soweit reichen, wie dies zur Sicherung der vollstreckten Forderung erforderlich war. Da sich aus dem Pfändungsbeschluss keine bestimmte Reihenfolge der gepfändeten Ansprüche ergibt, ist sowohl in Bezug auf die Ansprüche gegen jeden einzelnen der dort aufgeführten Drittschuldner als auch in Bezug auf die Reihenfolge der Drittschuldner unklar, welche Ansprüche konkret erfasst werden sollen.
53Da nach all dem durch die Zustellung des unbestimmten Pfändungsbeschlusses vom 18.05.2010 kein Pfändungspfandrecht im Sinne der §§ 720a, 829 ZPO entstanden ist, bedarf es auch kein weiteren Vertiefung, dass auch die Höhe eines etwas für den Kläger zu 1. gepfändeten Guthabens unklar geblieben ist. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass in der Drittschuldnererklärung der Stadtsparkasse E2 vom 13.07.2012 in Bezug auf das Geschäftsgirokonto der Schuldnerin (Kontonr. XXX636XXXX) ein Zustellungssaldo von lediglich 82.006,79 € erwähnt ist, zu dem noch vorrangige Pfändungen in Höhe von 81.229,28 € vorlägen; es kann deshalb keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Pfändung einen Betrag in der hier maßgeblichen Höhe erfasst hat.
54(2) Zur Vermeidung von Missverständnissen sei allerdings darauf hingeweisen, dass auch dann kein anfechtungsrechtlich unbedenklicher Sicherheitentausch vorläge, wenn entgegen der Auffassung des Senats von der Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses vom 18.05.2012 auszugehen sein sollte. Denn in diesem Falle wäre aus den von der Kammer in den Vordergrund gestellten Erwägungen der Erwerb des Pfändungspfandrechts nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar gewesen; diese Anfechtbarkeit würde dann aber - wie bereits oben dargelegt - dazu führen, dass auch die nachfolgende rechtsgeschäftliche Pfandrechtsbestellung gläubigerbenachteiligend wäre:
55(a) Da der Kläger zu 1. die Zustellung des für seine Forderung ergangenen Pfändungsbeschlusses, auf die es gemäß § 140 Abs. 1 InsO, § 829 Abs. 3 ZPO für die anfechtungsrechtliche Beurteilung ankommt, erst am 02.07.2012 bewirkt hat, wäre der - unterstellte - Pfandrechtserwerb innerhalb des Dreimonatszeitraums erfolgt; der Eröffnungsantrag ist am 03.09.2012 beim Insolvenzgericht eingegangen. Auch steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, dass eine in diesem Zeitraum im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung inkongruent im Sinne des § 131 InsO wäre (vgl. etwa BGH, NZI 2014, 262, 265; Uhlenbruck/Ede/Hirte, a.a.O., § 131 Rdn. 60; jeweils m.w.Nachw.).
56(b) Schließlich war dem Kläger zu 1. zu diesem Zeitpunkt auch bekannt, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
57Kenntnis im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO bedeutet das für sicher gehaltene Wissen, dass die fragliche Deckungshandlung die Befriedigungsaussichten der anderen Insolvenzgläubiger mit verschlechtert. Der begünstigte Gläubiger muss also die Vorstellung haben, dass die Handlung das zur Gläubigerbefriedigung verfügbare Vermögen des Schuldners schmälert und dieses voraussichtlich nicht mehr ausreichen wird, um alle Insolvenzgläubiger zu befriedigen (BGH, NJW 2004, BGH, NJW-RR 2004, 1563, 1565; MünchKomm/InsO-Kayser, a.a.O., § 131 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Dabei steht gemäß § 131 Abs. 2 S. 1 InsO der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Der Gläubiger muss deshalb (nur) solche Tatsachen kennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann und dass dann Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgehen (BGH NJW 2004, 1385, 1386; MünchKomm/Kayser, a.a.O., § 131 Rdn. 54 m.w.Nachw.).
58Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 18.05.2010 am 02.07.2010 vor. Der abweichenden Auffassung des Klägers zu 1., der seine Berufung im Wesentlichen darauf stützt, dass diese sowohl zur Zeit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als auch bei der späteren Verpfändung des Tagesgeldkontos die erforderliche Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung gefehlt, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Soweit der Kläger zu 1. damit argumentiert, dass die Anfechtbarkeit nach §§ 130, 131 InsO mit der Regelung des § 64 GmbH korrespondiere, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Sowohl § 64 GmbHG als auch § 15a InsO - den der Kläger zu 1. möglicherweise in Wahrheit meint - knüpfen an den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung an; für § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt es hingegen, wenn der Gläubiger auf Grund der ihm bekannt gewordenen Tatsachen die Liquiditäts- und Vermögenslage des Schuldners als so unzulänglich einschätzt, dass dieser in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, alle seine Zahlungspflichten zu erfüllen, und dass dann andere Gläubiger wenigstens teilweise leer ausgehen. Da § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Anfechtung im Vergleich mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 erleichtern soll, ist dafür die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO gerade nicht nötig; schon die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO reicht hier ohne Weiteres aus (vgl. MünchKomm/InsO-Kayser, a.a.O., § 131 Rdn. 54). Diese Kenntnis hatte der Kläger zu 1. (auch) im Juli 2012.
59Beide Kläger hatten schon die Berechtigung der am 08.09.2010 erklärten außerordentlichen Kündigung im Vorprozess 30 O 538/10 ausdrücklich mit der schlechten finanziellen Situation der Schuldnerin begründet. Diese Einschätzung wird zudem durch die eigenen Erklärungen der Schuldnerin belegt, die in ihren B-I-Mitteilungen vom 30.06.2010, 19.07.2010 12.08.2010 und 21.12.2010 nicht nur auf die (fort)besthende Insolvenzgefahr hingewiesen, sondern auch darauf aufmerksam gemacht hatte, dass eine erfolgreiche Restrukturierung sowohl eine Reduzierung des Zinssatzes der Anleihen auf 1% (Stufe 1) als auch eine Herabsetzung des Nennwertes der Anleihen um 60% auf dann nur noch 40% voraussetze (Stufe 2). Nach dem Inhalt ihrer eigen Erklärungen war die Schuldnerin also schon vor der Kündigung der Kläger Mitte 2010 nicht mehr in der Lage, den Gläubigern die vereinbarten Zinsen zu zahlen.
60Die danach schon seit Längerem drohende Zahlungsunfähigkeit lag - was der Kläger zu 1. wusste - auch noch im hier maßgeblichen im Zeitpunkt Anfang Juli 2012 vor. An der wirtschaftlichen Schieflage der Schulderin hatte sich in der Zeit seit der Kündigung der Anleihen im September 2010 nur insoweit etwas geändert, als in den Gläubigerversammlungen vom 27., 28. und 29.10.2010 eine zeitweise Ermäßigung des Zinssatzes der Anleihen auf 1% p.a. beschlossen worden war. Soweit der Kläger zu 1. daraus erfolgversprechende Sanierungsbemühungen der Schuldnerin herleiten möchten, hat schon die Kammer im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Sanierung weiterhin - und selbst bei Einstieg eines neuen Inverstors - nur dann in Frage gekommen wäre, wenn die Anleger nicht nur auf die Zinsen, sondern auf immerhin 60% des Nominalbetrages der Anleihen verzichteten. Da schon der Kläger zu 1. selbst hierzu nicht bereit war, kann er kaum darauf vertraut haben, dass die anderen Anleger – weitere von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vertretene Anleger hatte ebenfalls die Anleihen gekündigt und Klageverfahren beim Landgericht Köln geführt - sich solidarischer als er selbst verhalten und nach dem bereits erfolgten „Zinsschnitt“ von 6% p.a. auf 1% p.a. nunmehr auch einen massiven „Schuldenschnitt“ akzeptieren würden, mit dem der Nennwert der Anleihen von 100 auf 40% herabgesetzt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als die Ankündigung der Schuldnerin, nunmehr die „Stufe 2“ der Restrukturierung in Angriff zu nehmen, im Juli 2012 bereits eineinhalb Jahre zurücklag, obwohl die Schuldnerin die hierzu notwendigen Gläubigerversammlungen schon für das zweite Quartal 2011 angekündigt hatte (B-I-Mitteilung vom 21.12.2010, Bl. 100 d.A.). Unabhängig davon ergibt sich auch schon aus dem Sanierungskonzept selbst, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger nicht ausreichen würde - mit der Folge dass jede Zahlung oder Sicherung zugunsten eines Gläubigers zu einem entsprechenden Nachteil bei den übrigen Gläubigern führen musste. Zudem war auch der geplante Einstieg des Investors selbst entgegen der Darstellung der Kläger keineswegs sicher; belastbare Informationen der Schuldnerin hierzu, auf die der Kläger zu 1. eine günstigere Einschätzung hätte gründen könne, sind nicht ersichtlich. Zu all dem kommt hinzu, dass nicht nur die Kläger, sondern mehr als 20 weitere Gläubiger mit ihren Rückzahlungsklagen vor dem Landgericht Köln Erfolg gehabt hatten. Die Wahrscheinlichkeit, alle Anleihegläubiger an dem erfoderlichen „Schuldenschnitt“ beteiligen zu könne, war dadurch weiter gesunken. Vor diesem Hintergrund war die weitere Umsetzung des Sanierungskonzeptes von zahlreichen Unwägbarkeiten abhängig und im Ergebnis offen.
61Die danach jedenfalls in einer dem Kläger zu 1. bekannten Weise drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wird auch durch die von den Klägern in Bezug genommenen Ausführungen der Strafverteidigerin eines der früheren Geschäftsführer der Schuldnerin (Schriftsatz vom 10.07.2012, Anlage K 20 im Anlagenheft), nicht in Frage gestellt. Selbst wenn der Inhalt der Stellungnahme vollständig zuträfe, würde daraus nur folgen, dass die Schuldnerin bis Juli 2012 noch nicht zahlungsunfähig und/oder überschuldet war (vgl. die rechtliche Würdigung auf S. 60 ff. des Schriftsatzes); dass eine solche Zahlungsunfähigkeit bei einem jederzeit möglichen Scheitern der Sanierung drohte, wird auch dort keineswegs in Abrede gestellt.
62Nicht überzeugend ist es schließlich auch, wenn der Kläger zu 1. meint, der Gläubiger könne auf der Grundlage der landgerichtlichen Auffassung bei einem wirtschaftlich angeschlagenen Schuldner nie wissen, ob er auch „die Gegenleistung“ erhält. Der entsprechenden Klärung dient § 142 InsO; da es sich im vorliegenden Fall aber erkennbar nicht um ein Bargeschäft im Sinne dieser Vorschrift handelt, spielt dieser Gesichtspunkt von vornherein keine Rolle. Aus den gleichen Gründen sind auch die Erwägungen des Klägers zu 1. zu einem Vertrauensschutz unbehelflich: Dem Kläger zu 1. ging es allein darum, seine auch aus seiner eigenen Sicht höchst gefährdete Forderung durchzusetzen - welches Vertrauen in diesem Zusammenhang zu schützen wäre, erschließt sich dem Senat nicht.
63Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verpfändung des Tagesgeldkontos der Schuldnerin zu Gunsten des Klägers zu 1. im Juli 2012 objektiv gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 InsO war: Es handelte sich entgegen der Auffassung des Klägers zu 1. nicht um einen anfechtungsrechtlich neutralen Austausch gegen ein zuvor erworbenes Pfändungspfandrecht an dem oder den Konten der Schuldnerin, weil
64- der Kläger ein solches Pfandrecht wegen der mangelnden Bestimmtheit des Pfändungsbeschlusses vom 18.05.2010 überhaupt nicht erworben hatte und außerdem
65- ein etwa erworbenes Pfändungspfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar gewesen wäre.
66cc) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen insoweit vor: Die Verpfändung des Tagesgeldkotos der Schuldnerin war inkongruent, weil der Kläger zu 1. hierauf keinen Anspruch hatte. Sie erfolgte ebenfalls im Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Schließlich wusste der Kläger auch, dass die Pfandrechtsbestellung die Gläubiger benachteiligte; insoweit kann auf die obigen Erwägungen, die hier in gleicher Weise gelten, Bezug genommen werden.
673.
68Das mit der Klage und der Berufung verfolgte Absonderungsrecht des Klägers zu 1. besteht nach all dem nicht. Weitere Überlegungen zur Berechtigung von Nebenforderungen (Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren) sind deshalb nicht angezeigt.
69B. Berufung des Beklagten
70Die Berufung des Beklagten ist demgegenüber begründet; auch dem Kläger zu 2. steht kein (Ersatz-)Absonderungsrecht an dem vom Beklagten bei der Stadtsparkasse E2 separierten Guthaben zu, weil die - auch hier als „Rechtshandlung“ maßgebliche - Verpfändung des Tagesgeldkontos gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar ist.
711.
72Die in § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesprochenen Anfechtungsvoraussetzungen liegen - im Wesentlichen aus denselben Erwägungen wie in Bezug auf den Kläger zu 1. - vor: Die rechtsgeschäftliche Verpfändung war mangels darauf gerichteten Anspruchs inkongruent, sie ist auch im Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfolgt. Auch in Bezug auf die Kenntnis des Klägers zu 2. von der Gläubigerbenachteiligung gelten dieselben Erwägungen wie für den Kläger zu 1.; dessen Kenntnisse muss sich der minderjährige Kläger zu 2. gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 166 Rdn. 2).
73Der in Bezug auf den Kläger zu 2. maßgebliche Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen, der den obigen Erwägungen zur Klage des Klägers zu 1. zu Grunde liegt, lediglich insoweit, als der Kläger zu 2. noch vor dem Dreimonatszeitraum, nämlich am 25.05.2012, die Zustellung „seines“ Pfändungsbeschlusses an die Stadtsparkasse E2 bewirkt hat. Dies führt indes entgegen der Auffassung der Kammer nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt eines neutralen Sicherheitentauschs die gläubigerbenachteiligende Wirkung der späteren rechtsgeschäftlichen Verpfändung zu verneinen wäre. Denn auch der vom Kläger zu 2. erwirkte und am 25.05.2010 zugestellte Pfändungsbeschluss vom 18.05.2012 ist aus den dargelegten Gründen mangels Bestimmtheit unwirksam und konnte damit kein Pfändungspfandrecht begründen. Deshalb ist auch in Bezug auf den Kläger zu 2. erst durch die nachfolgende rechtsgeschäftliche Verpfändung im Juli 2012 überhaupt ein Pfandrecht für die im Urteil vom 26.01.2012 titulierte Forderung (deren Bestehen unterstellt) begründet worden. An der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die Verpfändung besteht deshalb auch insoweit kein Zweifel.
74III.
75Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
76Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
77Berufungsstreitwert:
78Berufung des Klägers zu 1.: 597.342,78 € (746.678,48 € x 80%)
79Berufung des Beklagten : 64.448,67 € (80.560,84 € x 80%)
80gesamt: 661.791,45
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(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
- a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird, - b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
- a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird, - b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
- a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird, - b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.