Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Jan. 2015 - 19 U 87/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Streithelfer wird als unzulässig verworfen.
Die Streithelfer tragen die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu je 1/2.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Kläger nehmen den beklagten Notar im vorliegenden Verfahren auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Kernstreitpunkt sind Beschränkungen in der Bebaubarkeit des erworbenen Grundstückes im Hinblick auf einzuhaltende Baulinien. Der Bürovorsteher des Beklagten hatte unstreitig einen falschen Durchführungsplan an die Klägerin übersandt, weshalb ihnen die einzuhaltenden Baulinien nicht bekannt waren. Erst nach Vertragsschluss fiel dies auf, nachdem der Bürovorsteher des Beklagten auf konkrete Nachfrage mindestens einmal telefonisch bekräftigt hatte, dass die ausgehändigten Dokumente tatsächlich vollständig und richtig seien. Auf Empfehlung des Beklagten haben die Kläger die Streithelferin mit der Prüfung beauftragt, ob das Grundstück nach Teilung mit zwei Einfamilienhäusern bebaut werden könne. Das Mandat in Persona ausgeführt hat der Streithelfer. Der konkrete Umfang des Mandates ist zwischen den Parteien allerdings streitig. Nach Kaufvertragsschluss konnte das beabsichtigte Vorhaben letztlich nicht realisiert werden. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen einer behaupteten Wertminderung des Grundstückes und weiterer Schäden (Rechtsanwaltskosten und Gutachterkosten) sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden in Anspruch.
4Die Kläger haben den Streithelfern mit Schriftsatz vom 19.06.2013 den Streit verkündet (Bl. 78 GA). Ein Streitbeitritt erfolgte in der 1. Instanz nicht.
5Mit Urteil vom 09.05.2014 hat das Landgericht die Klage „als derzeit unbegründet“ abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich des Antrages zu 3. (Feststellungsantrag) bereits unzulässig sei, da es an einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger materieller Schäden fehle, die auf eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten zurückgeführt werden könnten. Im Übrigen (Klageanträge zu 1. und 2.) sei die Klage derzeit unbegründet. Zwar mangele es nicht an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Jedoch scheitere der Anspruch derzeit aufgrund der Subsidiarität der Haftung gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO, da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Kläger in Gestalt eines Ersatzanspruchs gegen die Streithelfer aus Anwaltshaftung ernsthaft in Betracht komme. Auch die Streithelfer hätten im Rahmen des Anwaltsvertrages ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.
6Mit Schriftsatz vom 10.06.2014 haben die Streithelfer den Beitritt auf Seiten der Kläger erklärt und gleichzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt (Bl. 335 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 31.07.2014 haben sie ihre Berufung begründet (Bl. 357 ff. GA). Sie machen mit der Berufung zwei Rechtsverletzungen geltend. Zum Einen habe das Landgericht fehlerhaft eine subsidiäre Haftung des Beklagten angenommen, weil die Subsidiaritätsklausel nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO nicht eingreife. Der Fehler des Bürovorstehers des Beklagten sei nicht im Rahmen der eigentlichen Beurkundungstätigkeit, sondern innerhalb eines gesonderten Betreuungsgeschäftes (Beschaffung von Plänen) begangen worden, für das die Subsidiaritätsklausel nicht gelte. Unabhängig davon könnten die Kläger zum Anderen nicht auf Ansprüche gegen die Streithelfer verwiesen werden, weil solche Ansprüche aufgrund eines nur eingeschränkten Mandates mangels Pflichtverletzung nicht bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Streithelfer in der Berufungsbegründung vom 31.07.2014, Bl. 357 ff. GA, verwiesen.
7Auf Antrag des Beklagten hat der Senat am 28.11.2014 im schriftlichen Verfahren ein Zwischenurteil erlassen und den Beitritt der Streithelfer mangels rechtlichen Interesses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO rechtskräftig zurückgewiesen.
8II.
9Die Berufung der Streithelfer ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Mit Verfügung vom 01.12.2014 sind die Streithelfer um Mitteilung gebeten worden, ob die Berufung aufrecht erhalten bleibt. Eines weiteren Hinweises bedurfte es hier nicht, weil aus der Stellungnahme der Streithelfer mit Schriftsatz vom 18.12.2014 (Bl. 457 f. GA) unzweifelhaft hervorgeht, dass sie nach Rechtskraft des Zwischenurteils des Senates vom 28.11.2014 davon ausgehen, nicht mehr die Befugnis zu haben, Prozesshandlungen für die unterstützte Partei vornehmen zu können, was die Berufungseinlegung einschließt und zwingend die Verwerfung ihres Rechtsmittels nach sich ziehen muss. Hierzu haben sie auch zutreffend den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2011 - VIII ZB 96/10 - nach juris zitiert (veröffentlicht auch in BeckRS 2011, 17766). Die vorliegende Entscheidung des Senates kann die Streithelfer demnach nicht überraschen; ein vorheriger Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung wäre reine Förmelei.
10Die im Namen der Kläger eingelegte Berufung der Streithelfer ist nicht statthaft. Aufgrund der Zurückweisung des Beitrittes der Streithelfer mit Zwischenurteil des Senates vom 28.11.2014 fehlt ihnen - wie bereits angedeutet - die erforderliche Rechtsmittelbefugnis (vgl. BGH, NJW 1982, 2070; BeckRS 2011, 17766; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 67 Rn. 5; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 511 Rn. 13; MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 511 Rn. 26). Die Streithelfer sind als außenstehende Dritte nicht beschwert, weil sich das erstinstanzliche Urteil nicht gegen sie richtet (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2006, 644).
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der unselbstständige Streithelfer wird zwar auch im Falle einer Berufungseinlegung (allein) durch ihn selbst nicht Partei des Rechtsstreites. Hat die von ihm unterstützte Hauptpartei aber selbst kein Rechtsmittel eingelegt und jenes des Streithelfers auch nicht unterstützt, sind die Kosten der Berufung entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO dem Streithelfer aufzuerlegen (vgl. BGH, NJW 1956, 1154; KG, BeckRS 2008, 08425; OLG Köln, OLGR 1994, 83; OLG München, BeckRS 2012, 07026; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, Stand 15.09.2014, § 97 Rn. 18; Musielak/Lackmann, a.a.O., § 97 Rn. 4; MüKo/Schulz, ZPO, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 7). So ist der Fall hier.
12Streitwert des Berufungsverfahrens: 40.000,00 EUR
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(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)