Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Juni 2016 - 19 U 71/15
Gericht
Tenor
Dem Beklagten wird hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.04.2015 – 18 O 433/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 14.308,23 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 42 % und der Beklagte 58 %. Die Kosten der Streithelferin erster Instanz tragen der Beklagte zu 58 % und die Streithelferin selbst zu 42 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62%. Die Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren tragen der Beklagte zu 62 % und die Streithelferin selbst zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des zu einem verpachteten landwirtschaftlichen Hof gehörenden Stallgebäudes des Beklagten. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung seiner Schlussrechnung über 28.220,37 € (brutto). Nach erstinstanzlich verschiedenen durch Aufrechnung und im Wege der Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen beansprucht der Beklagte nunmehr in zweiter Instanz lediglich noch folgende Positionen:
3 Minderung wegen Lieferung und Montage falscher Wechselrichter: 9.003,60 €,
4 Schadensersatz wegen Mindereinnahmen aufgrund der Defekte von Wechselrichtern: 40.886,57 €,
5 Schadensersatz wegen mangelhafter Befestigung der Solarmodule in Höhe der Reparaturkosten: 47.691,00 €.
6Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bonn vom 16.04.2015 (Bl. 895 ff. GA) Bezug genommen.
7Das Landgericht hat nach Einholung von Gutachten der Sachverständigen E.-J. L sowie E2. M der Klage i.H.v. 19.216,77 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Mahnkosten teilweise stattgegeben und die weitergehende Klage sowie die Widerklage jeweils abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
8Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf restlichen Kaufpreis in Höhe von 19.216,77 € zu. Die Parteien hätten betreffend die streitgegenständliche Photovoltaikanlage einen Werklieferungsvertrag geschlossen, auf den Kaufrecht anzuwenden sei, §§ 651, 433 ff. BGB. Denn die Lieferung und Übereignung der Solarmodule stehe nach dem Vertrag der Parteien im Vordergrund, wohingegen die Montage zwar nicht unwichtig, aber doch zweitrangig sei.
9Der (restliche) Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von - unstreitig - 28.220,37 € sei jedoch in Höhe eines Betrags von 9.003,60 € gemindert.
10Dem Beklagten stehe gegen den Kläger ein Anspruch auf Minderung wegen der nicht gleichwertigen Wechselrichter aus §§ 437, 441 BGB zu. Denn die von dem Kläger gelieferten und montierten Wechselrichter seien nicht gleichwertig den angebotenen SMA – Wechselrichtern, was aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen E.J. L feststehe und von dem Beklagten unter (erfolgloser) Fristsetzung zur Nacherfüllung gerügt worden sei.
11Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger i.H.v. 40.886,57 € wegen der mangelhaften Leistung der Wechselrichter bestünden nicht. Denn insoweit sei offen geblieben, ob die Störungen der Wechselrichter auf deren Mangelhaftigkeit oder auf Überspannungen im Netz zurückzuführen sind. Der Sachverständige L habe ausgeführt, dass die Ursache für die Beschädigung an den Wechselrichtern sehr wahrscheinlich Überspannungen seien, die durch das Stromnetz und/oder von der Gleichspannungsseite her eingekoppelt worden seien. Überspannungsschutzmaßnahmen fehlten. Diese indes seien – so die Ansicht des Landgerichts – vertraglich nicht geschuldet. Die von dem Kläger für die Wechselrichter erklärte Garantie von fünf Jahren erstrecke sich daher auch nicht auf Überspannungsschäden.
12Schadensersatzansprüche des Beklagten i.H.v. 13.186,85 € wegen verspäteter Lieferung / Montage / Inbetriebnahme der Anlage, mit welchen der Beklagte aufgerechnet hat, bestehen nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht. Denn eine Vereinbarung der Parteien, dass die Anlage noch in 2009 hätte fertig gestellt werden sollen, fehle.
13Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger i.H.v. 47.691,- € wegen der mangelhaften Montage der Photovoltaikmodule und der mangelhaften Verkabelung seien dem Grunde nach zwar gegeben. Die mangelhafte Montage habe der Beklagte bereits mit Schreiben vom 20.06.2010 gerügt. Jedoch seien diese Schadensersatzansprüche aus § 437 Ziff. 3 BGB verjährt, § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB. Die gelieferte Solaranlage sei kein Bauwerk im Sinne von § 438 Abs. 1 Ziff. 2 BGB und habe auch nicht die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht. Dass das Bauwerk selbst vor Montage der Photovoltaikanlage statisch zu ertüchtigen war, ändere hieran nichts. Da die Verjährung mit Ablieferung begonnen habe, § 438 Abs. 2 BGB, sei die Verjährung Ende Juli 2012 eingetreten. Zwar sei nach § 215 BGB die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung möglich, doch setze das voraus, dass der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Dies sei hinsichtlich der Kosten der Mangelbeseitigung jedoch erst in 2014 möglich gewesen. Das bis dahin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht (vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 04.03. und 15.04.2011) habe die Verjährung nicht gehemmt. Die (von dem Hersteller gewährte) Produktgarantie beziehe sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Angebots des Klägers nur auf die PV-Module und die von dem Kläger für die Wechselrichter eingeräumte Garantie nur auf jene.
14Die Widerklage sei nach dem Vorhergesagten abzuweisen gewesen.
15Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die zunächst nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wurde.
16Nach Hinweis auf den am 22.06.2015 eingetretenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung des Senats vom 25.06.2015, der Beklagtenseite zugestellt am 30.06.2015, ist die Berufungsbegründung des Beklagten am 07.07.2015 mit Schriftsatz vom selben Tag eingegangen. Mit ebenfalls am 07.07.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 03.07.2015 beantragt der Beklagte hinsichtlich der Frist zur Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Wiedereinsetzungsgesuch begründet er mit einem Augenblicksversagen der innerhalb der Kanzlei für die Eintragung und Überwachung von Fristen zuständigen Mitarbeiterin Frau T I. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte an Eides Statt versicherte Erklärungen der Rechtsanwälte E2 A und T2 sowie deren Mitarbeiterin Frau I eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 03.07.2015, Bl. 972 ff. GA, verwiesen. Der Kläger sowie die Streithelferin sind der Wiedereinsetzung entgegengetreten und beantragen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
17In der Sache meint der Beklagte, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts erweise sich in wesentlichen Punkten als unzutreffend.
18Hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Klage stellt der Beklagte eingangs seiner Berufungsbegründung klar, dass der von dem Landgericht erstinstanzlich mit 9.003,60 € bewertete Minderwert der gelieferten und eingebauten Wechselrichter mit der Berufung nicht angegriffen werde. Gegenüber der verbleibenden Klageforderung i.H.v. 19.216,77 € wendet der Beklagte die bereits erstinstanzlich erklärte Aufrechnung mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Mindereinnahmen aufgrund Defekte der Wechselrichter in der Zeit von 2011 bis zum 20.03.2014 i.H.v. 40.886,57 € ein. Soweit das Landgericht diesen Anspruch nicht anerkannt habe, weil als mögliche Ursache Überspannungsschäden in Betracht kämen, überzeuge dies – so die Auffassung des Beklagten – nicht. Aufgrund der anzuwendenden Regelung des § 476 BGB werde zu seinen Gunsten vermutet, dass die permanenten Störungen und Ausfälle der Wechselrichter auf mangelhafte Lieferung und Montage der Anlage zurückzuführen seien. Schließlich habe er bereits am 20.06.2010 Mängel der Anlage (unzureichende Montage / Befestigung der Module sowie fehlerhafte Verdrahtung) gerügt und mit Fax-Schreiben vom 30.01.2011 Defekte von Wechselrichtern moniert. Zudem ist der Beklagte der Auffassung, dass ihn der Kläger auf Maßnahmen zum Schutz vor Überspannungsschäden hätte hinweisen müssen.
19Bezüglich der Widerklage stellt der Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung klar, dass er seinen Verlust wegen geringerer Einspeisevergütung i.H.v. 13.186,85 € mit der Berufung nicht mehr verfolge.
20Er meint aber, dass ihm über den im Wege der Widerklage geltend gemachten Restbetrag i.H.v. 21.669,80 € nach der vorstehenden Aufrechnung mit Mindereinnahmen hinaus auch die aufgewendeten Reparaturkosten für die Instandsetzung der Anlage gemäß der Rechnung der Firma F C (Bl. 751 f. GA) über 47.691,00 € (netto) zu erstatten seien. Mit dieser Forderung erklärt der Beklagte nunmehr zusätzlich hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung. Das Landgericht sei insoweit zu Unrecht von der Verjährung des Anspruchs ausgegangen. Es habe dabei übersehen, dass die Fehlerhaftigkeit der Anlage hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Befestigung mehrfach innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist von ihm gerügt und der Kläger seinerseits auch insoweit mehrfach tätig geworden sei. Der Kläger habe – unstreitig – sowohl im Frühjahr 2011 als auch bis zum 01.01.2012 nach angezeigten Windschäden Module wieder eingeklebt. Auf die erneut nach dem Ortstermin mit dem Sachverständigen E2. I2 M gegenüber dem Kläger erklärte Aufforderung, sämtliche Module nunmehr sturmsicher auf dem Dach zu befestigen, seien klägerseits mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23.01.2014 und 29.01.2014 entsprechende Arbeiten angekündigt worden mit dem Hinweis, dass durchgehend die Bereitschaft zur Prüfung und Nachbesserung erklärt worden sei und dies wiederholt werde. Darin sieht der Beklagte ein die Verjährung neu in Gang setzendes Anerkenntnis der Mängelrechte durch den Kläger. Nach Ablauf der sich selbst gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 15.02.2014 sei er – der Beklagte – berechtigt gewesen, die notwendigen Arbeiten von einem anderen Unternehmer vornehmen zu lassen und die Kosten hierfür erstattet zu verlangen. Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Leistungen und Ortsüblichkeit der berechneten Vergütung wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches Beweisangebot (Sachverständigengutachten). Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass er bereits mit seiner Widerklage vom 27.08.2012 auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen L Reparaturkosten i.H.v. 16.115,75 € als Schaden geltend gemacht habe. Ferner meint der Beklagte, die von dem Landgericht angenommene zweijährige Verjährungsfrist sei hier nicht einschlägig, da – so seine Behauptung – zum Auftrag des Klägers neben der Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage auch die Führung des statischen Nachweises und die Durchführung der dazu erforderlichen baulichen Veränderung (Ertüchtigung der Halle) gehört hätte. Hierzu reicht der Beklagte mit seiner Replik vom 06.11.2015 Rechnungen des Statikers E.-J. F2 M und des Klägers (Anl. 1 und 2, Bl. 1052 und 1053 GA) nach. Der Beklagte meint, dass klägerseits insgesamt eine bauliche Veränderung an dem Stallgebäude vorzunehmen gewesen sei. Jedenfalls müsse es dem Kläger verwehrt sein, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, und zwar weil er hierauf letztlich verzichtet habe und wegen widersprüchlichen Verhaltens.
21Der Beklagte beantragt,
22unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 16.04.2015 – 18 O 433/10 –
231. die Klage insgesamt abzuweisen,
242. den Kläger zu verurteilen, an ihn 69.360,80 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Der Kläger und die Streithelferin beantragen,
26die Berufung zurückzuweisen.
27In der Sache verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts. Zu Recht habe das Landgericht dem Beklagten keinen Schadensersatzanspruch i.H.v. 40.886,57 € wegen Mindereinnahmen aufgrund defekter Wechselrichter zugesprochen. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Regelung des § 476 BGB beziehe sich nicht auf die Frage nach der Ursache des Mangels. Nach Ansicht des Klägers habe seinerseits auch keine Hinweispflicht hinsichtlich möglichen Überspannungsschutzes bestanden. Hierzu behauptet er, ein störungsfreier Betrieb sei auch ohne Überspannungsschutz möglich; nichts anderes als die funktionstüchtige Photovoltaikanlage sei seiner Ansicht nach geschuldet gewesen. Auch der weitere Schadensersatzanspruch i.H.v. 47.691 € (Reparaturkosten) sei von dem Landgericht zutreffend abgelehnt worden. Der Kläger weist darauf hin, dem Vortrag des Beklagten, die selbst gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung sei ohne äußere Umstände oder Behinderung fruchtlos verstrichen, bereits erstinstanzlich entgegengetreten zu sein. Nach Ansicht des Beklagten fehlten bereits die Voraussetzungen für eine „Nacherfüllung durch Dritte“. Den Vortrag des Beklagten zu einer etwaigen Treuwidrigkeit oder einem Verzicht auf die Verjährungseinrede hält der Kläger für verspätet. Seiner Ansicht nach sei in der erklärten Bereitschaft, ggf. festzustellende Mängel zu beheben, weder ein Anerkenntnis noch ein Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erkennen. Schließlich bestreitet der Beklagte, dass die Statik und bauliche Veränderungen Teil des von ihm übernommenen Auftrags gewesen seien, und behauptet hierzu, lediglich den Geschäftskontakt zum Statiker und zu weiteren Unternehmern vermittelt zu haben.
28Die Streithelferin verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem erstinstanzlichen Urteil und schließt sich der Berufungserwiderung des Klägers an.
29II.
30A) Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
31Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist gemäß §§ 233-236 ZPO zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Behebung des Hindernisses, hier dem Eingang des Hinweises des Senats auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30.06.2015, mit am 07.07.2015 eingegangenem Schriftsatz eingereicht und begründet worden. Die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Begründung der Berufung, ist gemäß § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mit ebenfalls am 07.07.2015 eingegangenem Schriftsatz nachgeholt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht worden.
32Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch begründet. Der Beklagte hat durch Vorlage an Eides Statt versicherter Erklärungen seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte E2. A und T2, sowie deren Mitarbeiterin Frau I vom 03.07.2015 das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds gemäß § 233 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung seiner Berufung gehindert war. Zwar wird gemäß § 85 Abs. 2 ZPO grundsätzlich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zugerechnet. Hier haben jedoch nicht die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vertreten, sondern deren Mitarbeiterin Frau I. Fehler von Angestellten der Prozessbevollmächtigten der Partei oder ihres Vertreters begründen die Wiedereinsetzung, solange keine Eigenverantwortlichkeit im Sinne eines Aufsichts-, Organisations-, oder Informationsverschuldens vorliegt (vergleiche Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 233 Rn. 11).
33Dem Vortrag des Beklagten zufolge ist es im Anwaltsbüro seiner Prozessbevollmächtigten die dafür zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau I gewesen, die entgegen der mit Aktenvermerk vom 30.04.2015 erfolgten Anweisung weder die Berufungsbegründungsfrist noch die verfügte Vorfrist in den Kalender eingetragen hat. Dies entspricht den vorgelegten an Eides Statt versicherten Erklärungen der Rechtsanwälte E2. A und T2 sowie deren Mitarbeiterin Frau I vom 03.07.2015. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben begründen, sind nicht ersichtlich. Zudem ist der Aktenvermerk vom 30.04.2015 mit den dort verfügten Fristen und Vermerken „Termin notiert SH“ (Bl. 986 GA) vorgelegt worden. Die dort von dem Rechtsanwalt E2. A verfügte Berufungsbegründungsfrist (22.06.2015, einem Montag) ist zutreffend.
34Die Prozessbevollmächtigten trifft hier kein dem Beklagten gegebenenfalls zuzurechnendes Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschulden. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vergleiche BGH, Beschluss vom 13.04.1997, XII ZB 56/97; Beschluss vom 15.04.2008, VI ZB 29/07; jeweils zitiert nach juris). Er ist deshalb im Allgemeinen nicht einmal verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vergleiche BGH, Beschluss vom 15.04.2008, VI ZB 29/07; Beschluss vom 09.12.2009, XII ZB 154/09; jeweils zitiert nach juris). Dies gilt zumindest dann, wenn angeordnet ist, die Frist erst als erledigt in der Handakte zu notieren, nachdem sie im Fristenkalender eingetragen worden ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 09.12.2009, XII ZB 154/09). Jedenfalls kann sich der Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründungsfrist errechnet hat, auf die Prüfung des in den Handakten befindlichen Vermerks über die Notierung der Frist im Fristenbuch grundsätzlich beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf (vergleiche BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VI ZB 46/0, zitiert nach juris).
35Hier sind von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten sogar beide Vorkehrungen gegen die Versäumung wichtiger Fristen, wie der Berufungsbegründungsfrist, getroffen worden. Zum einen ist die von dem Rechtsanwalt E2. A berechnete Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist in dem schriftlichen Aktenvermerk vom 30.04.2015 notiert worden mit der verfügten Anweisung an die Büroangestellte Frau I, diese Fristen zu notieren. Zusätzlich zu der allgemein getroffenen Anweisung, die Erledigung erst in der Handakte zu notieren, nachdem die Frist im Kalender eingetragen worden ist, wurde der Erledigungsvermerk sogar von dem Rechtsanwalt kontrolliert.
36Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei der Auswahl, Information und Überwachung ihrer Fachangestellten Frau I ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rechtsanwalt muss seine Bürokräfte sorgfältig auswählen, belehren und auf ihre Eignung sowie Zuverlässigkeit hin laufend überwachen (vergleiche Zöller-Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 „Büropersonal und –organisation“). Nach den glaubhaft gemachten Angaben des Beklagten handelt es sich bei Frau I um eine seit dem Jahr 2000 ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit dem Jahre 2005 mit dem Aufgabengebiet „Fristeneintragung und Fristenüberwachung“ betraut ist. Sie sei von den Rechtsanwälten in dieses Aufgabengebiet eingewiesen und anfangs ständig kontrolliert sowie überwacht worden. Aufgrund der äußerst zuverlässigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben habe man die Richtigkeit der von Frau I vorgenommenen Fristeneintragungen und Fristenkontrolle später nur noch stichprobenartig überprüft. Auch insoweit besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit zu etwaigen Stichproben keine konkreten Daten hinsichtlich der Regelmäßigkeit sowie der letzten Kontrolle vorgetragen werden, ist dies nicht zu monieren, da bei langjährigen fehlerfrei arbeitenden Kräften – wie hier – grundsätzlich nicht einmal Stichproben zur Überprüfung für erforderlich gehalten werden (vergleiche BGH, Beschluss vom 09.10.2007, XI ZB 14/07, zitiert nach juris).
37B) Die Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben und die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen.
381. Die Klage ist nicht begründet.
39Die Parteien haben – unstreitig – auf der Grundlage des Angebots vom 07.12.2009 (Anl. K1, Bl. 6 ff. GA) und der Auftragsbestätigung vom 17.12.2009 (Anl. K2, Bl. 10 ff. GA) einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des zu dem landwirtschaftlichen Hof des Beklagten in B gehörenden Stallgebäudes geschlossen. Dass die Schlussrechnung des Klägers vom 06.07.2010 (Anl. K3, Bl. 12 GA) über 28.220,37 € (einschl. Mwst.) aus dem vorgenannten Vertrag noch offen ist, steht ebenfalls nicht im Streit.
40Das Landgericht ist zu recht über § 651 BGB zur Anwendung von Kaufrecht gelangt. Denn für die Einordnung als Werklieferungsvertrag ist es grundsätzlich unerheblich, dass die zu liefernden Sachen zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind (BGH, Urteil vom 23.07.2009, VII ZR 151/08 juris Rz. 14 ff.). Auch wenn der Lieferant die Montage von Anlagenteilen übernommen oder er Planungs-, Integrations- und Anpassungsleistungen getätigt hat, führt dies nicht automatisch zur Annahme eines Werkvertrages (BGH, a.a.O, Rz. 22ff; BGH Urteil vom 03.09.2004, VIII ZR 76/03; BGH; Urteil vom 23.02.2009, VII ZR 151/08 Rz. 8). Es kommt vielmehr auf den Schwerpunkt der geschuldeten Leistung an, also darauf, ob die Lieferung im Vordergrund steht, oder ob die Anpassung an die Bedürfnisse des Bestellers oder vorhandene Bauwerke derart zentral sind, dass die Teile selbst als Bauwerk anzusehen sind. Hier waren nicht solche Anpassungsleistungen an das vorhandene Scheunendach durchzuführen, als dass die Anlage selbst als Bauwerk anzusehen ist. Die zu liefernden Teile (Photovoltaikmodule, Montagesystem, Wechselrichter, Solarkabel, Steckverbindungen und Monitor) sind ohne größeren Aufwand zu demontieren und ggf. anderweitig zu verwenden. Das dem Angebot vom 07.12.2009 zu entnehmende Wertverhältnis zwischen den zu liefernden Teilen (131.164 € netto) und der Montage (5.520,60 € netto) spricht dafür, dass der Montageleistung eine deutlich untergeordnete Rolle zugekommen ist. Die Module waren auf der mitgelieferten Unterkonstruktion vorbefestigt und wurden als solche auf das Dach gesetzt. Grundlegende Änderungen waren am Dach der Scheune nicht vorzunehmen. Die Photovoltaikmodule ersetzten auch nicht die vorhandene Dacheindeckung oder hatten wesentliche Funktionen der Dacheindeckung, wie z.B. Regendichtigkeit, zu übernehmen (insoweit anders als im Fall von OLG München, Urteil vom 10.12.2013, 9 U 543/12, bestätigt durch BGH mit Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13, gem. Pressemittteilung des BGH Nr. 95/2016)
41a) Die Parteien streiten nicht mehr darüber, dass der Beklagte wegen der gelieferten und eingebauten Wechselrichter i.H.v. 9.003,60 € zur Minderung der vorgenannten offenen Rechnungsforderung über 28.220,37 € berechtigt ist, §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB. Entgegen dem Landgericht ist aber der danach verbleibende Rechnungsbetrag i.H.v. 19.216,77 € durch Aufrechnung erloschen, §§ 387 ff. BGB.
42b) Allerdings steht dem Beklagten keine Gegenforderung i.H.v. 40.886,57 € für die im Wege des Schadensersatzes verlangten Mindereinnahmen wegen defekter Wechselrichter zu, weder gem. §§ 434 Abs. 1 und Abs. 2, 437 Nr. 3, 440, 281 BGB noch gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB (vergleiche zum mangelbedingten Betriebsausfall: Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Auflage 2015, § 437 Rn. 34).
43Zwar sind insgesamt an sechs von zehn Wechselrichtern, die der Kläger seinerzeit in der Photovoltaikanlage verbaut hat, Defekte aufgetreten, so dass die Anlage nicht ordnungsgemäß funktioniert hat und Ertragseinbußen zu verzeichnen waren. Hiervon ist nach den von dem Sachverständigen E.-J. L nach Durchführung eines Ortstermins in seinem Gutachten vom 24.07.2012 (Seite 6 ff.) sowie seinem Ergänzungsgutachten vom 19.05.2014 (Seite 4 ff.) getroffenen Feststellungen auszugehen. Der Sachverständige hat an jeweils einem Wechselrichter den Defekt der Sicherung bzw. der CPU (central processing unit) und an vier Wechselrichtern auszuwechselnde IGBTs (Bipolartransistor mit isolierter Gate-F de) festgestellt.
44Jedoch ist die Ursache für die Defekte der Wechselrichter offen geblieben, so dass nicht sicher davon auszugehen ist, dass insoweit ein Sachmangel bei Gefahrübergang (§ 446 S. 1 BGB), d.h. bei Lieferung und Montage der Anlage, vorgelegen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen L in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.05.2014 ist eher nicht anzunehmen, dass die Wechselrichter von Anfang an defekt waren. Der Sachverständige hat insoweit nämlich einen Überspannungsschaden für „sehr wahrscheinlich“ gehalten. Überspannungen aus dem Netz müssten – so der Sachverständige L – durch die vorgelagerte Überspannungsschutzeinrichtung abgeleitet werden, die hier tatsächlich vorhanden sei (Fotos G22 zum Gutachten vom 24.07.2012 und G60 zum Ergänzungsgutachten). Überspannungen auf der Gleichstromseite entstehen nach Angaben des Sachverständigen durch Blitze. Soweit der Sachverständige L in diesem Zusammenhang moniert hat, dass dafür keine Überspannungsschutzmaßnahmen vorhanden seien, hat der Kläger hierfür nicht einzustehen. Denn mit dem Landgericht ist insofern nicht von einem Sachmangel (§ 434 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) der Photovoltaikanlage auszugehen, da ein Blitzschutz nicht zu dem klägerseits zu erbringenden Leistungsumfang gehörte. Dies ist dem – unstreitig – zur Vertragsgrundlage gemachten Angebot vom 07.12.2009 (Anl. K1, Bl. 6 ff., 9 GA) zu entnehmen, in dem es wie folgt heißt: „Optional Aufwand für Blitzschutz (Material + Montage) ist im Angebot nicht enthalten …“. Aufgrund dieses Zusatzes im Angebot ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß des Klägers gegen eine etwaige Hinweispflicht anzunehmen. Der Verkäufer mag zwar den Käufer u.a. über Naheliegendes aufklären müssen, weil andernfalls der Vertragszweck vereitelt werden könnte (vergleiche Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 433 Rn. 23). Hierzu genügt allerdings der vorgenannte Hinweis in dem Angebot vom 07.12.2009 auf die Möglichkeit, zusätzlich Blitzschutzvorkehrungen zu treffen, zumal jedem einleuchten muss, dass eine Photovoltaikanlage auf dem Dach bei Gewitter Blitzen ausgesetzt ist und darauf ggf. empfindlich reagieren kann.
45Soweit der Sachverständige L neben Überspannungsschäden auch andere Ursachen für den Defekt der Wechselrichter für möglich gehalten hat, reicht dieser Grad der Gewissheit nicht zur Begründung einer Haftung des Klägers aus. Die Unsicherheit geht entgegen der Auffassung des Beklagten zu seinen Lasten, da ab Entgegennahme der Sache das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Lieferung und Montage grundsätzlich von dem Käufer zu beweisen ist (vergleiche Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 434 Rn. 39; Pammler in jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 434 Rn. 253).
46Die Beweislast ist hier nicht gemäß § 476 BGB umgekehrt, selbst wenn sich der Defekt der Wechselrichter innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung und Montage, die dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers zufolge vor dem Datum der Schlussrechnung vom 06.07.2010 beendet war (vergleiche Klageschrift vom 18.11.2010, S. 3, Bl. 3 GA), gezeigt haben sollte. Dies mag zwar hinsichtlich zweier Wechselrichter bereits im Rahmen der Begutachtung durch die Firma F C GmbH vom 13.12.2010 (Anl. B8, Bl. 58 GA) der Fall gewesen sein, auch wenn die entsprechende Mängelanzeige erst mit Schreiben vom 30.01.2011 (Anlage zum Schriftsatz vom 28.05.2014, zu Vorheftblatt 5) erfolgt ist. Der Zeitraum von sechs Monaten gemäß § 476 BGB bezieht sich nämlich auf das Auftreten des Sachmangels, nicht auf die Geltendmachung (vergleiche Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 476 Rn. 6).
47Mangels Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 BGB) ist hier die Regelung des § 476 BGB jedoch nicht anwendbar. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage als Verbraucher (§ 13 BGB) bei dem Kläger als Unternehmer in Auftrag gegeben hat. Verbraucher ist eine natürliche Person, die von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, ohne im Rahmen einer (selbstständigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zu handeln (vergleiche Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 474 Rn. 2). Die Darlegungs- und Beweislast hat in diesem Zusammenhang derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft (vergleiche Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 13 Rn. 4), hier mithin der Beklagte. Teilweise wird schon grundsätzlich derjenige nicht mehr als Verbraucher angesehen, der – wie der Beklagte - mittels einer Photovoltaikanlage erzeugten Strom vollständig in das Stromnetz einspeist und im Gegenzug vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhält, da er hierdurch eine Tätigkeit i.S.v. § 14 BGB ausübt (vergleiche Martinek in jurisPK-BGB, a.a.O., § 13 Rn. 38). Soweit die Verbrauchereigenschaft im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage bejaht wurde, handelte es sich regelmäßig um Fälle, in denen die Anlage auf dem eigenen, selbst bewohnten Privathaus betrieben wird, da dadurch das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs in der Regel nicht vermittelt wird (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, 12 U 34/15, LG Arnsberg, Urteil vom 27.01.2015, 1 O 94/14, zitiert nach juris). Hier hat der Beklagte indes den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Scheune, auf die die Solaranlage installiert wurde, verpachtet und es handelt sich um eine wesentlich größere Anlage als bei einem Einfamilienhaus. Das Geschäft hat daher von der objektiven Zweckrichtung einen gewerblichen Einschlag. Soweit der Beklagte erstinstanzlich den Aspekt der „Verwaltung des eigenen Vermögens“ anführt, so ist der Vortrag dazu zu allgemein gehalten, als dass danach objektiv auch die Zuordnung des Rechtsgeschäfts zum privaten Rechtskreis ernsthalt in Betracht käme. Zudem kann auch die Verwaltung des eigenen Vermögens unternehmerische Qualität haben, sofern damit ein organisatorischer und zeitlicher Aufwand verbunden ist, der das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt (OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2015, 31 U 85/15, zitiert nach juris).
48c) Ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 13.186,85 € wegen angeblich verspäteter Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage wird mit der Berufung nicht mehr weiterverfolgt.
49d) Dem Beklagten steht jedoch als Gegenforderung ein Schadensersatzanspruch aus §§ 434 Abs. 2 S. 1, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB wegen der Kosten der Instandsetzung der Photovoltaikanlage zu, wenn auch nicht in der mit Rechnung der Firma F C GmbH vom 21.03.2012 (Bl. 751 f. GA) geltend gemachten Höhe von 47.691 €, sondern nur in Höhe von 33.525 €.
50aa) Die Aufrechnung ist von dem Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung hilfsweise erklärt worden, § 388 BGB.
51bb) Dass die Photovoltaikanlage durch die Streithelferin als Subunternehmerin und mithin als Erfüllungsgehilfe des Klägers unsachgemäß montiert, nämlich unzureichend befestigt, worden ist, hat das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis zutreffend angenommen. Bereits der Sachverständige L hat in seinem Gutachten vom 24.07.2012 moniert, dass die Module nicht nach Herstellerangaben montiert wurden, da sie entgegen der Montageanweisung nicht mit üblichen Modulklemmen befestigt, sondern geklebt waren. Der Sachverständige Dr. M hat in seinem Gutachten vom 22.02.2014 (S. 26 ff.) aufgrund der insbesondere in zwei Ortsterminen gewonnenen Erkenntnisse in aller Deutlichkeit festgestellt, dass sowohl bei der Auslegung und Planung als auch bei der Ausführung der Klebungen grobe Fehler gemacht worden sind. Dies hat der Sachverständige u.a. anhand der Windlastberechnung, Berechnung der Auslegung der Klebefläche, Prüfung der Klebstoffauswahl und Oberflächenvorbereitungsmethode sowie unter Berücksichtigung der real zu erwartenden Kräfte und thermischen Ausdehnungen festgestellt sowie erläutert. Dem sind im Rahmen der Berufung der Kläger und die Streithelferin nicht mehr entgegengetreten.
52cc) Soweit der Kläger in erster Instanz einen Verstoß gegen die einem Kaufmann obliegende Rügepflicht (§ 377 HGB) eingewandt hat, wobei er offen gelassen hat, ob dies lediglich auf die fehlerhaften Wechselrichter oder auch auf die fehlerhafte Montage der Module bezogen war, traf diese den Beklagten mangels Kaufmannseigenschaft i.S.v. § 1 HGB nicht. Auch wenn der Beklagte hinsichtlich des Betriebs der Photovoltaikanlage – wie vorstehend dargestellt – unternehmerisch tätig wurde, folgt daraus nicht, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, mithin ein Handelsgewerbe, betreibt.
53dd) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung der Instandsetzungskosten im Wege des Schadensersatzes erfüllt. Der Kläger hat die ihm bzw. die hier sogar sich selbst gesetzte Frist zur Nacherfüllung (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) verstreichen lassen. Mit Anwaltsschreiben vom 15.01.2014 war der Kläger durch den Beklagten dazu aufgefordert worden, „sämtliche Module sturmsicher auf dem Dach zu befestigen“, und zwar „bis zum Monatsende“ (Anlage zum Schriftsatz vom 28.05.2014, zu Vorheftblatt 25). Ob diese Frist als angemessen anzusehen ist, kann dahinstehen, da der Kläger nicht einmal die selbst mit Schreiben des Rechtsanwalts H vom 23.01.2015 (Bl. 682 GA) gesetzte Frist „bis zum 15.02.2014“ eingehalten hat. Dies ist zwischen den Parteien letztlich unstreitig. Der Beklagte war nach Ablauf der vorgenannten Frist berechtigt, eine Nacherfüllung durch den Kläger abzulehnen, wie mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2014 (Bl. 691 GA) geschehen.
54Auch bei geringer Überschreitung ist die Frist grundsätzlich als versäumt anzusehen (vergleiche BGH, Urteil vom 07.12.1973, V ZR 24/73, zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 281 Rn. 12). Lediglich unter ganz besonderen Voraussetzungen muss ein Gläubiger bei schuldloser geringfügiger Überschreitung der Frist die Leistung als noch rechtzeitig bewirkt gelten lassen (vergleiche BGH, a.a.O.). Hier hatte der Kläger zwar am 12.02.2014 Arbeitsmittel, u.a. Gerüstteile, zu dem Stallgebäude des Beklagten bringen lassen, aber zur Durchführung der Sanierungsarbeiten noch nicht angesetzt. Er hatte dem Beklagten nicht einmal mitgeteilt, wann er mit den Arbeiten zu beginnen gedenke. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger seine Gründe für den Aufschub der angekündigten Instandsetzungsarbeiten sowie seine zeitliche Planung im Dunkeln gelassen. Soweit er erstinstanzlich behauptet hat, dass es der Beklagte gewesen sei, der einen Aufschub erbeten hätte (Schriftsatz vom 07.05.2014, Bl. 588 GA), ist dies beklagtenseits ausdrücklich bestritten worden (Schriftsatz vom 28. 2014, Bl. 606 GA). Beweis hat der Kläger hierzu nicht angetreten. Auch die klägerseits dargelegte im Vorfeld des 15.02.2014 erfolgte Korrespondenz über die Abwicklung der Arbeiten ergibt aus Sicht des Klägers keinen plausiblen Grund für ein weiteres Abwarten mit der geschuldeten Nacherfüllung, zumal der Kläger selbst zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 06.02.2014 (Bl. 687 GA) den Beginn der Arbeiten sogar bereits für den Folgetag angekündigt hatte. Spätestens nach Ablauf der für die Nacherfüllung bestimmten Frist bis zum 15.02.2014 war der Beklagte daher zur Ablehnung der Nacherfüllung und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
55ee) Der Beklagte kann jedoch nicht die Erstattung des vollständigen Betrages aus der Rechnung der Firma F C GmbH vom 21.03.2014 (Bl. 751 GA) verlangen. Zu dem gemäß § 437 Abs. 1 Nr. 3 BGB erstattungsfähigen Mangelschaden gehören u.a. die Reparaturkosten (vergleiche Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 437 Rn. 34). Die in Rechnung gestellten Positionen, die trotz des mangelnden Bestreitens durch den Kläger zu überprüfen sind, gehen offensichtlich teilweise darüber hinaus. Dass „12.00 KWp Module …“ für insgesamt 10.200 € als Reparaturaufwand abgerechnet werden, entspricht noch dem – unbestritten gebliebenen – Vortrag des Beklagten, wonach die von dem Kläger gelieferte Module teilweise nicht mehr zu verwerten gewesen seien (Schriftsatz vom 21.07.2014, S. 3, Bl. 649 f. GA). Jedoch waren 4 Wechselrichter für 13.200 € – aus den vorstehend ausgeführten Gründen – nicht auf Kosten des Klägers auszuwechseln. Auch die Positionen „ 4 Stk. Schnittstellen … 340,00 EUR“, „1 Stk. Sunlog Powermanager … 540,00 EUR“ sowie „1 Stk. Halogenstrahler … 86,00 EUR“ sind nicht als Reparaturkosten erstattungsfähig, da nicht ersichtlich ist, dass sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Befestigung der Photovoltaikanlage ausgelöst worden sind. Von dem geltend gemachten Rechnungsbetrag i.H.v. 47.691 € ist daher ein Teilbetrag i.H.v. 14.166 € in Abzug zu bringen, so dass restliche Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 33.525 € als erstattungsfähiger Schaden verbleiben.
56ff) Entgegen dem Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung ist der Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht verjährt (§ 214 BGB).
57Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Gewährleistungsansprüche des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertrag über die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage der zweijährigen Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen und nicht der fünfjährigen Frist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach der von den Parteien angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12, zitiert nach juris) handelt es sich bei einer auf dem Dach eines Gebäudes errichteten Photovoltaikanlage nicht um ein Bauwerk. Dabei waren für den Bundesgerichtshof dieselben Umstände ausschlaggebend, die auch in dem vorliegenden Fall der auf dem Dach des Stallgebäudes montierten Photovoltaikanlage vorliegen: „Die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung. Vielmehr dient die Solaranlage eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und … dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen; um diesen Zweck zu erfüllen, hätte die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können. Die Photovoltaikanlage hat mithin keine Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst, sondern sie ist, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden. Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage von der Klägerin gelieferten Einzelteile für ein Bauwerk verwendet worden wären.“ Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an.
58Soweit der Bundesgerichtshof in einer bislang nicht veröffentlichten Entscheidung vom 02.06.2016, VII ZR 348/13 (nur Pressemitteilung), im Fall einer auf einer Tennishalle errichteten Solaranlage der Vorinstanz (OLG München, Urteil vom 10.12.2013, 9 U 543/12) gefolgt und von der gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken geltenden langen Verjährungsrist von 5 Jahren ausgegangen ist, so ist der vorliegenden Fall insofern anders gestaltet, als die Photovoltaikanlage hier nicht derart fest mit der Scheune verbunden ist, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, und das Dach nicht derart umgestaltet wurde, dass die Photovoltaikanlage gleichsam als Neurichtung des Dachs anzusehen wäre. Vielmehr ist der Einbau der Photovoltaikanlage hier weder für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung noch für die Benutzbarkeit des Gebäudes von (wesentlicher) Bedeutung, so dass die Mangelhaftigkeit der Anlage nicht auch die Mangelhaftigkeit des Gebäudes verursacht. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, der Kläger habe zusätzlich zur Lieferung und Montage für die Einholung der Statik sowie die „Ertüchtigung“ des Stallgebäudes zu sorgen gehabt, folgt daraus letztlich nichts anderes, da es sich bei der Anbringung der Befestigungsanker (vom Kläger bestritten) und der tragenden Unterkonstruktion vorliegend um eine Nebenleistung handelt, durch die das Dach der Halle nicht maßgeblich umgestaltet wurde.
59Welche Verjährungsfrist maßgeblich ist, kann aber letztlich dahinstehen, da der Anspruch des Beklagten auch nicht bei Zugrundelegung der 2-jährigen Frist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt wäre.
60Die zweijährige Verjährungsfrist hat mit der Ablieferung der Sache, d.h. mit der vor dem 06.07.2010 erfolgten Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage, begonnen, § 438 Abs. 2 BGB.
61Entgegen dem Landgericht endete die Verjährungsfrist jedoch nicht bereits im Juli 2012, d.h. vor der die Verjährung hemmenden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) Rechtshängigkeit der Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Befestigung der Anlage hinsichtlich eines Betrags i.H.v. 16.115,7 € mit der Widerklage vom 27.08.2012, eingegangen beim Landgericht am 29.08.2012, dem Kläger zugestellt am 05.09.2012 (Bl. 295 GA), und wegen des weiteren geltend gemachten Betrages aus der Rechnung der Firma F C GmbH mit der Widerklageerweiterung vom 26.09.2014 (Bl. 743 GA), eingegangen beim Landgericht am 29.09.2014, dem Kläger zugestellt am 03.12.2014 (Bl. 826 GA). Darauf, dass nach § 215 BGB die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung voraussetzt, dass der Anspruch im Zeitpunkt der Verjährung bereits entstanden ist (vergleiche Matusche-Beckmann in Staudinger (2013), BGB, § 438 Rn. 125; Faust in BeckOK, BGB, Stand: 01.08.2014, § 438 Rn. 56), kommt es hier nicht an.
62Denn das Landgericht hat verkannt, dass die Verjährung zwischenzeitlich aufgrund klägerseitigen Anerkenntnisses der Gewährleistungsansprüche im Mai 2011 und Januar 2012 gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen hat.
63Als Anerkennungshandlung kommt u.a. die Nacherfüllung durch Reparatur der Sache in Betracht, wenn der Verkäufer aus Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits Maßnahmen zur Nacherfüllung ergreift (vergleiche Faust in BeckOK, a.a.O., § 438 Rn. 58; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 212 Rn. 4). Hier hat der Kläger – unstreitig – im Mai 2011 und Januar 2012 nach der Reklamation von Sturmschäden jeweils mehrere Module neu befestigt. Dies war für den Beklagten nur so zu verstehen, dass der Kläger zur Erfüllung der Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Befestigung der Solaranlage handelte, zumal zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Vorbehalt, dass die Arbeiten ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz erfolge, erklärt worden ist. Die demnach im Januar 2012 neu begonnene Verjährungsfrist ist durch die mit Schriftsatz vom 27.08.2012 erhobene Widerklage, mit der der Beklagte zunächst in Höhe von 16.115,75 € Reparaturkosten für die Befestigung der Module geltend gemacht hat, nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
64Aber auch die darüber hinausgehende Forderung bis zu dem Betrag von 33.525 € ist nicht verjährt. Zwar ist nicht mit der notwendigen Gewissheit davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist durch das Anerkenntnis des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2014 (Bl. 682 GA) und 29.01.2014 (Bl. 685 GA), in denen er erneut die Absicht zur Nachbesserung bekundet hat, gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen hat. Denn die irgendwann im Januar 2012 aufgrund der Nachbesserung neu angelaufene 2-Jahres-Frist (zum genauen Datum hat der Beklagte nichts vorgetragen) könnte vor dem 23.01.2014 abgelaufen sein, und das nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenen Anerkenntnis beseitigt die Verjährung nicht (BGH, NJW 2015, 351; Palandt-Ellenberger, a.a.O. § 212 Rz. 2). Hier ist aber aufgrund des Verhaltens der Parteien im laufenden Rechtsstreit die Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 203, 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB gehemmt gewesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2011, Bl. 182 GA, u.a. in Bezug auf die behaupteten Montagemängel Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Nachdem der Sachverständige L während des Ortstermins am 16.04.2012 gemeinsam mit den Parteien festgestellt hatte, dass sich 12 Module nicht mehr auf dem Dach befanden und 5 weitere bereits zuvor wieder neu verklebt worden waren, hat er die Geeignetheit der Klebevariante angezweifelt, aber mangels ausreichender Fachkunde in Werkstoffkunde/Klebetechnik die Einholung eines weiteren Gutachtens angeregt. Darauf hat der Kläger, wie er mit Schriftsatz vom 18.04.2012, Bl. 231 f. GA, vorgetragen hat, vor Ort angeboten, unverzüglich und kostenlos sämtliche Solarpaneelen auf dem Dach bezüglich ihrer sicheren Befestigung zu überprüfen, um so sicherzustellen, dass sich nicht noch weitere Solarpaneele lösen. Der Beklagte wollte jedoch zunächst das Ergebnis des Gutachtens eines Werkstoffgutachters abwarten. Darauf hat sich der Kläger eingelassen, wie das weitere Verfahren zeigt und er selbst im Schriftsatz vom 16.02.2015, Bl. 875 GA, zum Ausdruck gebracht hat. Denn darin betont er, dass er sich „nach einer – langwierigen und umfangreichen Klärung von Mängeln durch mehrere Sachverständigengutachten… zur Nacherfüllung ausdrücklich bereit erklärt“ habe. Der Sachverständige für Klebetechnik E2. M hat sein Gutachten, in dem er von einer unzureichenden Verklebung der Module und einem Sicherheitsrisiko ausgeht, unter dem 22.02.2014 erstattet. Der Ortstermin fand am 14.01.2014 statt. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.01.2014, Bl. 682 GA, die vom Beklagten geforderte unverzügliche Nachbesserung bis zum 15.02.2014 angekündigt. Auch mit Schriftsatz vom 07.05.2014, Bl. 589 GA, hat er betont, dass er „durchgehend seine Bereitschaft zur Prüfung und Nachbesserung erklärt habe und dies hierdurch wiederholt werde.“
65Nach § 203 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers Nachfolgenorm des § 639 Abs. 2 BGB (a.F.) ist (vergleiche RegE, BT.Drucks 14/6040 S. 267), wonach dann, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzieht, die Verjährung so lange gehemmt war, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert, ist § 203 BGB weit auszulegen und auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Verkäufer die Möglichkeit der Existenz des Mangels anerkennt und seine Bereitschaft bekundet, Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen (vergleiche BGH, Urteil vom 26.10.2006, VII ZR 194/05, zitiert nach juris; Faust in BeckOK, a.a.O., § 438 Rn. 58). Lehnt der Verkäufer die Beseitigung des Mangels nicht rundheraus ab, wird die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt (vergleiche OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006, 5 U 1452/05, zitiert nach juris). Genau so liegt der Fall hier. Der Kläger hat reklamierte Sturmschäden mehrfach behoben und – wie vorstehend ausgeführt – mit Schriftsatz vom 07.05.2014 (Bl. 589 GA) bekundet, „eine Nacherfüllung, solcher – natürlich erst mit bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens möglicherweise feststehenden – Mängel indes zu keinem Zeitpunkt überhaupt verweigert bzw. endgültig verweigert“ zu haben. Dies entspricht letztlich auch dem in § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB geregelten Hemmungstatbestand desvereinbarten Begutachtungsverfahrens.
66Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Landgericht nicht von dem Eintritt der Verjährung der Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Befestigung der Photovoltaikanlage bei Geltendmachung im Wege der Widerklage vom 27.08.2012 bzw. Widerklageerweiterung vom 26.09.2014 ausgegangen werden.
67Der Beklagte ist mithin nicht an der im Rahmen der Berufungsbegründung gegen die restliche Klageforderung i.H.v. 19.216,77 € erklärten Hilfsaufrechnung mit dem vorgenannten Schadensersatzanspruch i.H.v. 33.525 € gehindert, so dass die Klageforderung vollständig erloschen ist, § 389 BGB.
68Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB) aus der Forderung gem. der Schlussrechnung vom 06.07.2010 kann der Kläger nicht verlangen. Dem Beklagten stand nämlich wegen der berechtigten Einwendung von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass er mit der vereinbarten Schlusszahlung nicht in Verzug geraten ist. Bereits mit Schreiben vom 20.06.2010 (Anl. B6, Bl. 52 GA) hatte der Beklagte u.a. die unzureichende Befestigung der Module sowie die fehlerhaften Wechselrichter moniert.
69Mangels Verzugs ist der Beklagte auch nicht zur Erstattung von Mahnkosten sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 3 BGB.
70C) Die Widerklage ist teilweise begründet. Den nach Aufrechnung gegen die Klageforderung verbleibenden Schadensersatzbetrag i.H.v. 14.308,23 € wegen mangelhafter Befestigung der Photovoltaikanlage kann der Beklagte von dem Kläger im Wege der Widerklage verlangen.
71Die vorgenannte Forderung ist ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der Widerklageerweiterung vom 26.09.2014 folgenden Tag, das heißt ab dem 04.12.2014, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Es ist erst mit der vorgenannten Widerklageerweiterung ein den früher geltend gemachten Betrag i.H.v. 16.115,75 € übersteigender Schadensersatz wegen mangelnder Befestigung der Photovoltaikanlage rechtshängig geworden.
72Im Übrigen hat die Widerklage keinen Erfolg, da – wie vorstehend ausgeführt – weitere beklagtenseits gegen den Kläger geltend gemachte Ansprüche nicht bestehen.
73D) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74E) Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
75Streitwert für das Berufungsverfahren: 88.557,57 € (19.216,77 € Klage; 69.360,80 Widerklage)
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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel - a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder - b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
in fünf Jahren - a)
bei einem Bauwerk und - b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel - a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder - b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
in fünf Jahren - a)
bei einem Bauwerk und - b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.