Oberlandesgericht Köln Urteil, 25. Sept. 2015 - 19 U 53/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.03.2015 – 8 O 375/14 – abgeändert und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht im Wesentlichen stattgegeben.
6Der Kläger kann von dem Beklagten eine restliche Vergütung für die Lieferung und Montage der Rohrbahnanlage in dem Fleischwarenbetrieb der Firma Z in E mangels Fälligkeit derzeit nicht verlangen, §§ 631 Abs. 1, 641 BGB.
71. Zwischen den Parteien ist auf der Grundlage des Angebots des Klägers vom 13.04.2012, das von dem Beklagten am 07.05.2012 durch Gegenzeichnung angenommen worden ist, ein Werkvertrag über den Bau der vorgenannten Rohrbahnanlage einschließlich Lieferung des dazu erforderlichen Materials zustande gekommen. Dass nicht der Beklagte persönlich, sondern die Fa. C UG Vertragspartner geworden wäre, wird in zweiter Instanz ausdrücklich nicht mehr eingewandt. Mithin steht zu der fraglichen Vergütungspflicht die Passivlegitimation des Beklagten nicht mehr im Streit.
82. Die Vergütungsforderung des Klägers (§ 631 Abs. 1 BGB) ist dem Grunde nach entstanden, denn er hat die Rohrbahnanlage hergestellt. Auch das ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie sind sich lediglich nicht darüber einig, inwieweit die Anlage von dem Kläger fertiggestellt worden ist, und streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung.
93. Hierauf kommt er aber derzeit nicht an. Denn eine etwaige noch offene Vergütungsforderung des Klägers ist jedenfalls mangels Erteilung der erforderlichen Abrechnung nicht fällig.
10a) Zwar mag grundsätzlich die Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs gemäß § 631 BGB außerhalb des Geltungsbereichs der VOB/B nicht von der Vorlage einer Schlussrechnung abhängig sein (vergleiche zur Verjährung: BGH, Urteil vom 18.12.1980, VII ZR 41/80; vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 14.02.1996, 11 U 189/95; jeweils zitiert nach juris). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, dass die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung verlangt werden kann (vergleiche Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage, § 641 Rn. 11; Werner in Werner/Pastor, der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 1837). Der Vereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem Werkvertrag nach dem BGB ist regelmäßig die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers zu entnehmen, seine Leistung abzurechnen, da den Voraus- oder Abschlagszahlungen lediglich ein vorläufiger Charakter zukommt (vergleiche BGH, Urteil vom 24.01.2002, VII ZR 196/00; zitiert nach juris).
11Hier haben die Parteien bereits in dem Auftrag vom 13.04./07.05.2012 eine „Anzahlung bei Auftragserteilung“, mithin eine Vorauszahlung, vereinbart. Diese ist – unstreitig – auch geleistet worden, unter anderem am 15.05.2012 i.H.v. 25.000 € und durch weitere Zahlungen bis auf den hier noch geltend gemachten Restbetrag i.H.v. 7.110,05 €. Über die Vorauszahlungen hatte der Kläger Abrechnung zu erteilen.
12b) Die Abrechnung durch den Kläger ist hier auch deshalb geboten, weil er den Auftrag nicht in vollem Umfang ausgeführt hat und klägerseits deshalb die erbrachten Leistungen von dem ausgeführten Teil abzugrenzen sind.
13Die Rohrbahnanlage ist jedenfalls hinsichtlich des Elevators und auch weiterer Restarbeiten an der Zwischenverbindung Korridor/Zerlegeraum nicht von dem Kläger fertiggestellt worden ist. Dies folgt aus seinem eigenen als Anl. K5 vorgelegten Schreiben vom 26.07.2012 (Bl. 9 f. AH), das ausdrücklich zum Gegenstand des klägerischen Sachvortrags gemacht worden ist (Schriftsatz vom 04.12.2014, Bl. 45 GA). Zudem spricht der Kläger im Rahmen seiner Berufungserwiderung von der „Einstellung der Arbeit“, woraus ebenfalls zu schließen ist, dass der Auftrag zur Erstellung der Rohrbahnanlage noch nicht vollständig ausgeführt war. Ob über die Restarbeiten am Elevator sowie an der Zwischenverbindung Korridor/Zerlegeraum hinaus noch die Lieferung und Montage von Rohrbahnwaagen durch den Kläger zu erfolgen hatte, wie beklagtenseits behauptet wird, kann hier dahinstehen.
14Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte die Anlage selbst bzw. durch beauftragte Dritte fertiggestellt hat. Was in diesem Zusammenhang unter den Parteien seinerzeit im Einzelnen besprochen worden ist, kann offen bleiben. Insbesondere kann dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger die weitere Ausführung des Auftrags ausdrücklich entzogen hat, oder ob der Kläger ggf. nach der Mitteilung, den gewünschten elektrischen Elevator nicht liefern zu können, nicht mehr auf der Baustelle erschienen ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beklagte vor der Vollendung des Werks von seinem Kündigungsrecht gemäß § 649 S. 1 BGB Gebrauch gemacht hat. Soweit der Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung auf die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung durch den Kläger abstellt und damit möglicherweise auf ein Rücktrittsrecht hinaus will, hat er weder die hierzu erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 323 Abs. 2 BGB noch die Ausübung durch eine eindeutige Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) hinreichend dargelegt.
15Von der Erklärung der Kündigung gemäß § 649 S. 1 BGB ist hingegen auszugehen. Sie kann auch konkludent dadurch erfolgen, dass der Besteller ausstehende Leistungen selbst ausführt (vergleiche BGH, Urteil vom 16.06.1972, V ZR 174/70, zitiert nach juris) oder anderweit vergibt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2001, 22 U 38/01, zitiert nach juris). Hier hat der Beklagte durch sein Verhalten, nämlich die anderweitige Beschaffung des Rohrbahnelevators und Vergabe der Fertigstellung der Anlage, seinen Wunsch nach Beendigung des Vertrags mit dem Kläger zum Ausdruck gebracht. Die weitere Ausführung des Auftrags durch den Kläger war von dem Beklagten nicht mehr gewünscht.
16Gemäß § 649 S. 2 BGB ist der Kläger danach berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie das durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Erworbene anrechnen lassen.
17Nach den Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen; ferner muss der Unternehmer das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (vergleiche BGH, Urteil vom 25.07.2002, VII ZR 263/01; Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 337/02). Daher wird im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung die Erteilung einer (prüffähigen) Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung der Vergütungsforderung angesehen (vergleiche Palandt-Sprau, a.a.O., § 641 Rn. 11). Von dem Erfordernis der Rechnungsstellung kann nämlich in Fällen, in denen sich – wie hier – im Rahmen der Leistungsausführung Veränderungen gegenüber der vertraglich vorgesehenen Leistung ergeben haben, nicht abgesehen werden (vergleiche Werner in Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1839).
18Eine nach den geleisteten Vorauszahlungen und nach vorzeitiger Beendigung des Werkvertrags möglicherweise noch offene Vergütungsforderung des Klägers ist daher jedenfalls mangels Erteilung einer berücksichtigungsfähigen Abrechnung nicht fällig.
19Soweit der Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.09.2015 die nachträglich erstellte Schlussrechnung vom 10.09.2012 (Anl. BB 1, Bl. 137 ff. GA) eingereicht hat, war diese gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Schriftsatznachlass (§§ 139 Abs. 5, 283 ZPO) war nicht beantragt. Ein Grund die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO), ist nicht ersichtlich.
204. Ob darüber hinaus eine ggf. fehlende Abnahme (§ 640 BGB) des (Teil-)Werks des Klägers ebenfalls noch der Fälligkeit einer etwaigen Vergütung entgegensteht, kann derzeit dahinstehen, auch wenn einiges dafür spricht, von der konkludenten Abnahme der erbrachten Teilleistung gem. § 641 Abs. 1 BGB auszugehen (zum grundsätzlichen Erfordernis der Abnahme der bis zur Kündigung des Bauvertrags erbrachten Werkleistung: BGH, Urteil vom 11.05.2006, VII ZR 146/04).
21Mangels einer derzeit fälligen Hauptforderung entfällt die auf Zinsen gerichtete Nebenforderung.
22Hinsichtlich der erstinstanzlich noch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der klägerseits nicht mit einer Berufung oder Anschlussberufung angefochtenen Klageabweisung durch das Urteil des Landgerichts.
23III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
26Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
27Berufungsstreitwert: 7.110,05 €
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
- 1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, - 2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder - 3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.