Oberlandesgericht Köln Schlussurteil, 30. Okt. 2015 - 19 U 53/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin, des Streithelfers und der Beklagten zu 4-7 wird das Schlussurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.02.2013 – 27 O 197/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 4-7 werden gesamtschuldnerisch sowie als Gesamtschuldner neben der durch Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 08.05.2014 – 19 U 53/13 – gesondert verurteilten Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin 45.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aus der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X, XXXXX L-N, soweit sie auf Planungsfehlern nach den Leistungsphasen 1-5 gem. § 15 HOAI (a.F.) beruhen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz werden – soweit noch nicht durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Köln vom 29.12.2009, Az. 27 O 197/06, erkannt – wie folgt aufgeteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 45 %, die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner 6 % sowie die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner weitere 49 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1 und die Beklagten 4-7 als Gesamtschuldner 6 % sowie die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner weitere 49 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin 87 %.
Im Übrigen tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1 sowie die Beklagten zu 4-7 jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Nebenintervention erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner.
Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Bauherrin des Bauvorhabens S-I-Str. X in L-N. Gesellschafter sind die freiberuflich tätige Fernsehjournalistin Frau K B und die Fa. K2 GmbH, eine für die Gesellschafterin B tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Geschäftsführerin wiederum Frau B ist.
4Die Gesellschafterin B und ihr Ehemann, der Zeuge S2, von Beruf Regisseur und Produzent von Dokumentarfilmen, beabsichtigten im Jahre 2002 die Errichtung eines repräsentativen Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in L-N, das sie selbst mit ihrer Familie bewohnen und von wo sie ihre freiberufliche Tätigkeit ausüben wollten, während sie im Übrigen in Filmstudios arbeiten. In diesem Zusammenhang kontaktierten sie das Architekturbüro der Beklagten zu 4-7, welches sich durch die Realisierung verschiedener, aufsehenerregender Bauten, darunter das Bundeskanzleramt in Berlin, einen Namen gemacht hatte. Anlässlich eines Treffens in einem Restaurant in C zeichnete der Beklagte zu 6 spontan einen Entwurf, der das Gefallen der Eheleute fand und zur Beauftragung der Beklagten zu 4 führte. Am 29.11.2002/02.12.2002 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 4 einen Architektenvertrag, mit dem dieser die Architektenleistungen bis zur Genehmigungs- und Ausführungsplanung (Leistungsphasen 1-5 nach § 15 HOAI) übertragen wurden (Ziff. 2 des Architektenvertrags). Daneben sollte die Beklagte zu 4 während der Errichtungsphase die künstlerische Oberleitung innehaben, also die Ausführung der Pläne in gestalterischer Hinsicht überwachen. Die Verantwortung für die Ausführung nach der Planung und den Regeln der Technik sollte indes bei dem mit der eigentlichen Objektüberwachung Beauftragten, dem Streithelfer der Klägerin, verbleiben. Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung (Ziff. 5 des Architektenvertrags) wurde in dem von den Beklagten zu 4-7 stammenden Vertragstext bestimmt, dass die Haftung der Beklagten zu 4 als Auftragnehmer dem Grunde und der Höhe nach auf ihre Haftpflichtversicherung beschränkt sei, wenn diese u.a. für Sachschäden mindestens eine Deckungssumme i.H.v. 511.292,00 EUR aufweist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung der Parteien wird auf den Architektenvertrag vom 29.11.2002/02.12.2002 (K19, Bl. 506 ff. GA) Bezug genommen.
5Die von der Beklagten zu 4 gefertigte Entwurfsplanung sah eine Glas-Blech-Fassade mit großen, gewölbten Scheiben vor. Unter Umständen, die im einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, unterblieb die zunächst von der Beklagten zu 4 ins Auge gefasste Beauftragung des Ingenieurbüros für Fassadentechnik S3+S4 G in N, das unter dem 28.01.2002 für die Mitarbeit bei der Fassadenplanung gegenüber der Beklagten zu 4 ein Angebot über 86.194,56 EUR abgegeben hatte (B 6, Bl. 594 ff. GA), jedoch zu einer kostengünstigen schlicht beratenden Tätigkeit nicht bereit war (Schreiben der Firma S3+S4 G vom 12.12.2002, Bl. 599 GA).
6Mit der Ausführung der Fassadenarbeiten wurde die Beklagte zu 1 beauftragt. Gemäß Auftrag vom 13.12.2002 übernahm die Beklagte zu 1 zunächst die Werkstattplanung der Fassaden sowie die Ausarbeitung eines Angebots, wofür 2 % der Angebotssumme als Vergütung vereinbart wurden (Bl. 35 ff. GA). Mit Schreiben vom 15.04.2003 (Bl. 37 ff. GA) übersandte die Beklagte zu 1 der Klägerin ein auf eine Gesamtsumme von 954.465,40 EUR lautendes Angebot. Nachdem diese die Planungsleistungen der Beklagten zu 1 mehrfach vergeblich angemahnt hatte, wurde der Vertrag diesbezüglich am 22.05.2003 einvernehmlich beendet (K6, Bl. 46 GA). Auf Grundlage der bis dahin erbrachten Planungsleistungen der Beklagten zu 1 erstellte der Streithelfer der Klägerin in der Folgezeit ein Leistungsverzeichnis und versandte dieses zum Zweck der Einholung von Angeboten sowohl an die Beklagte zu 1 als auch an andere Anbieter. Die Beklagte zu 1 legte sodann am 07.08.2003 ein Angebot vor und erhielt schließlich den Zuschlag für die Ausführung der kompletten Fassade zum Pauschalpreis von 795.000 EUR (brutto), wobei aufgrund einer Absprache über die Veränderung der Verglasung noch ein Abzugsbetrag i.H.v. 21.098,53 EUR (brutto) vereinbart wurde. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung einschließlich der vorgesehenen Zahlungsmodalitäten wird auf den Bauwerkvertrag vom 20.08.2003, unterzeichnet am 23.08.2003/04.09.2003, (Bl. 264 ff. GA) Bezug genommen.
7Die Klägerin beauftragte daneben den Streithelfer mit der Vergabe und der Bauüberwachung. Die großflächigen, gewölbten Scheiben wurden bei der finnischen Firma U in Auftrag gegeben.
8Bereits während der Errichtungsphase riss eine der von der Beklagten zu 1 in die Fassade eingefügten Scheiben. Eine Ursache hierfür wurde zunächst nicht erkannt und der Schaden i.H.v. 15.507,00 EUR (netto) über die Bauwesenversicherung, die B2 Versicherung AG, reguliert. In der Folgezeit traten zunächst in den Jahren 2004 bis 2006 an drei weiteren Scheiben Risse auf. Zuletzt brach während des Verlaufs des vorliegenden Rechtsstreits Anfang des Jahres 2015 noch eine Scheibe.
9Im Sommer 2004 stellte die Beklagte zu 1 ihre Arbeiten am Bauvorhaben der Klägerin weitgehend ein. Monteuren der Beklagten zu 1 war wegen der bevorstehenden Betriebsschließung bereits gekündigt worden. Der Streithelfer der Klägerin drohte in ihrem Auftrag an, dass sie die vereinbarte Vertragsstrafe in voller Höhe in Abzug bringen und weitergehende Verzugsschäden geltend machen werde. Die Beklagte zu 1 forderte indes von der Klägerin nun die Stellung einer Absicherungsbürgschaft gemäß § 648 a BGB sowie die Abnahme des Bauwerks. Hierzu war die Klägerin nicht bereit. Wegen verschiedener, im Einzelnen bezeichneter Mängel verweigerte sie die Abnahme und wies das Verlangen auf Bestellung einer Sicherheit zurück. Mit Schreiben vom 12.10.2004 (Bl. 261 GA) forderte die Beklagte zu 1 die Klägerin auf, in letzter Frist bis zum 20.10.2010 die Sicherheit zu stellen. Nach Ablauf der Frist werde der Vertrag gekündigt.
10Die Klägerin strengte u.a. gegen die Beklagte zu 1 das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 27 OH 4/05, mit dem Ziel an, die Ursache für die Rissbildungen in den Scheiben feststellen zu lassen. Die Beklagten zu 4-7 waren an diesem Verfahren nicht beteiligt. Es fand die Begutachtung durch den Sachverständige E-J B3 statt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 01.06.2005 (Bl. 193 ff. der Akten des Landgerichts Köln, Az. 27 OH 4/05) Bezug genommen.
11Daneben leitete die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ein weiteres selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 8 OH 4/05, ein, mit dem Ziel der Feststellung einer Vielzahl von Mängeln an der Glas-Blech-Fassade, die nach dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich der dort eingelassenen Türen teilweise funktionsunfähig und insgesamt undicht sei. In diesem Verfahren trat die Beklagte zu 4 nach Streitverkündung durch die Klägerin dieser als Streithelferin bei. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige E-J B4 N2 erstattete sein Gutachten unter dem 08.05.2006. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Bl. 1149 ff. GA bzw. Bl. 162 ff. GA (= Bl. 317 ff. GA) und wegen der schriftlichen Ergänzungen des Sachverständigen N2 vom 27.11.2007 und 17.02.2009 wird auf Bl. 1136 ff. GA und Bl. 1128 ff. GA Bezug genommen.
12Die Beklagte zu 1 nahm unterdessen die Klägerin auf Herausgabe von Vorauszahlungsbürgschaften und Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 139.116,41 EUR in Anspruch. Die Klägerin wurde in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln, Az. 27 O 94/05, dem die Beklagten zu 4-7 nach Streitverkündung auf Seiten der dortigen Beklagten, d.h. der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, als Streithelferin beigetreten war, verurteilt, an die Beklagte zu 1 restlichen Werklohn i.H.v. 56.747,05 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der von dem Sachverständigen N2 in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel an der Glasfassade zu zahlen. Auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.12.2009, Az. 27 O 94/05, wird Bezug genommen (Bl. 730 ff. der vorgenannten Beiakten).
13Mit der am 23.02.2006 zunächst gegen die Beklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, die vormaligen Beklagten zu 2 und 3, gerichteten Klage hat die Klägerin innerhalb der ihr in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 8 OH 4/05, gesetzten Klagefrist die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der drei in den Jahren 2004-2006 gerissenen Scheiben i.H.v. 45.000 EUR sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zu 1 der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aus der fehlerhaften Errichtung der Fassade, sowie auf Feststellung, dass die Beklagten zu 2 und 3 der Klägerin zum Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die technischen Risiken der von der Beklagten zu 1 teilweise geplanten sowie ausgeführten Glas-Blech-Fassade verpflichtet sind, auch wegen Verschweigens des Umstandes, dass bereits bei Abschluss des Werkvertrages beabsichtigt gewesen sei, den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 zu schließen.
14Am 19.03.2007 wurde die Auflösung der Beklagten zu 1 von Amts wegen im Handelsregister eingetragen (Anl. K18, Bl. 483 GA), nachdem ihr Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts M vom 19.02.2007, Az. 18 IN 227/06, mangels Masse abgelehnt worden war.
15Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.05.2006 (Bl. 247 GA) dem bauleitenden Architekten den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
16Mit Schriftsatz vom 13.09.2007, den Beklagten zu 4-7 zugestellt am 07.11.2007 (Datum bestätigt mit Schriftsatz vom 17.12.2007, Bl. 523 GA), hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagten zu 4-7 erweitert.
17Die Klägerin hat behauptet, die Planung der Fassade sei sowohl durch die Beklagte zu 1 als auch durch die Beklagte zu 4 fehlerhaft erfolgt. Deshalb und auch wegen Fehlern bei der Ausführung durch die Beklagte zu 1 sei die Fassade undicht, es dringe in erheblichem Ausmaß Regenwasser ein. Auch bestehe jederzeit die Gefahr, dass weitere der gebogenen Scheiben platzen.
18Für die Auswechslung der drei in den Jahren 2004-2006 gerissenen Scheiben hat die Klägerin Kosten i.H.v. 45.000 EUR veranschlagt.
19Die Klägerin hat ferner behauptet, die der Beklagten zu 4 im Rahmen der Durchführung des Architektenvertrages obliegende Ausführungsplanung sei fehlerhaft gewesen. Insbesondere sei der durch die Beklagte zu 4 geplante luftdichte Anschluss der Fassade zum Rohbau durch Folie nicht den Regeln der Technik entsprechend geplant worden. Es fehle eine mechanische Sicherung der Folie am Querriegelprofil. Die vorgesehene Verglasungsdichtung außen und innen entspreche weder der DIN 18.545 noch den entsprechenden Verglasungsvorschriften und Richtlinien. Ferner sei die Absenkung vor der Fassade von der Beklagten zu 4 nicht den Regeln der Technik entsprechend geplant worden. Auch die Terrassenkante an der Westfassade sei nicht ordnungsgemäß abgesenkt geplant worden; statt erforderlicher 15 cm lägen nur 12 cm vor. Die Planung der Beklagten zu 4 nehme billigend in Kauf, dass Terrassenwasser über die Fassade laufe, da eine Aufkantung fehle. Der Sturzbereich werde dauerhaft mit zusätzlichem Niederschlagswasser aufgrund der gewählten Materialstützung der Hohlräume belastet. Die nach der Planung vorgesehene Verwendung von Dichtfolien anstatt Vorlegeband und Versiegelung verstärke den festgestellten Mangel. Die Stulpflügeltür sei fehlerhaft, da die Türflügel in ihrer Größe über dem Grenzbereich der gewählten Profilserie lägen. Sie seien in ihrer gebogenen Form und einer Breite von 1.525 mm technisch gar nicht ohne vorprogrammierte Mängel machbar gewesen. Die Beklagte zu 4 habe die notwendige Sorgfalt bei der Planung der komplizierten Fassadenkonstruktion nicht walten lassen. Die gebogene Isolierverglasung habe angesichts ihrer Größe, Form und Glasart ein immanentes Bruchrisiko enthalten, insbesondere, wenn – wie hier – die Kanten einzelner Glasscheiben keinen Feinschliff aufwiesen.
20Schließlich hat die Klägerin behauptet, erst im Februar 2006 von dem inzwischen verstorbenen Sachverständigen N2 erfahren zu haben, dass man sie zum „Versuchskaninchen“ gemacht habe und die Fassadenkonstruktion ein Experiment gewesen sei. Man habe sie nicht über die Risiken einer solchen Fassade aufgeklärt.
21Mit Teilurteil vom 29.12.2009 (Bl. 693 ff. GA) hat das Landgericht die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage abgewiesen, da eine Eigenhaftung für die Gesellschafter der GmbH nicht gegeben sei. Die Kosten der Beklagten zu 2 und 3 hat das Landgericht gleichzeitig der Klägerin auferlegt. Das Teilurteil ist rechtskräftig.
22Die Klägerin hat danach beantragt,
23- 24
1. die Beklagte zu 1 und die Beklagten 4-7 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 45.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aus der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X, XXXXX L-N,
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3. festzustellen, dass die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unterlassenen Aufklärung über die technischen Risiken der von der Beklagten zu 1 (teilweise) und der Beklagten zu 4-7 geplanten sowie ausgeführten Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X in L-N entstanden ist bzw. noch entstehen wird.
Der Streithelfer
30hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen.
31Die Beklagte zu 1 hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagten zu 4-7 haben beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte zu 1 hat Mängel der Fassade in Abrede gestellt und behauptet, der Glasbruch sei weder durch mangelhafte Werkstattplanung noch durch Ausführungsmängel verursacht. Sie habe auch keinerlei Planungsleistungen erbracht.
36Die Beklagten zu 4-7 haben behauptet, die von ihnen geleistete Planung der Fassade sei nicht mangelhaft gewesen. Sie haben darauf verwiesen, lediglich mit den Leistungsphasen 1-5 gemäß § 15 HOAI und der künstlerischen Oberleitung betraut gewesen zu sein, nicht jedoch mit der ingenieurmäßigen Fassadenplanung bzw. der Werkstattplanung. Damit sei – unstreitig – die Beklagte zu 1 beauftragt worden. Die Beklagten zu 4-7 haben zudem behauptet, die Klägerin auf die erforderliche besondere Sorgfalt hingewiesen zu haben, die die ambitionierte Fassade des Gebäudes in Planung und Ausführung unbedingt benötige. Wegen der technischen Komplexität der gesamten Fassadengestaltung bzw. Konstruktion habe man der Klägerin frühzeitig angeraten, das Büro für Fassadentechnik S3+S4 G als Fachplaner zu beauftragen, was die Klägerin jedoch aus Kostengründen abgelehnt habe. Nur deshalb sei die Beklagte zu 1 zusätzlich mit der Werkstattplanung beauftragt worden. Ursache der Scheibenrisse sei eine Unstimmigkeit zwischen Glas- und Fassadenkonstruktion, für welche die Beklagten zu 4-7 nicht verantwortlich zu machen seien, sondern allein die Beklagte zu 1.
37Die Beklagten zu 4-7 haben den veranschlagten Kostenaufwand für den Austausch der drei gerissenen Scheiben i.H.v. „glatt“ 45.000 EUR bestritten. Sie haben zudem gemeint, als Architekten auch aus Rechtsgründen keinen Vorschuss auf etwaige Mängelbeseitigungskosten zu schulden.
38Schließlich haben sich die Beklagten zu 4-7 die Hilfsaufrechnung oder Widerklage wegen eines behaupteten noch ausstehenden Resthonoraranspruchs i.H.v. 47.404 EUR ausdrücklich vorbehalten.
39Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S2 und T sowie des Streithelfers der Klägerin; ferner durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen E-J K2.
40Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts vom 15.06.2010 (Bl. 732 ff. GA) und 22.01.2013 (Bl. 1106 ff. GA) sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.04.2012 (Bl. 962 ff. GA) Bezug genommen.
41Mit Schlussurteil vom 26.02.2013 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben, indem es festgestellt hat, dass die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Planung, Leistungsphasen 1-5 nach § 15 HOAI (a.F.) des Gebäudes S-I-Straße X, L-N, entstanden ist und noch entsteht. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, auch soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 gerichtet hat, und zwar insoweit durch Entscheidung nach Aktenlage. Die Kosten des Verfahrens hat es insgesamt der Klägerin auferlegt.
42Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage sei bereits unzulässig. Es könne dahinstehen ob die Beklagte zu 1 nach ihrer Löschung im Handelsregister noch parteifähig sei, jedenfalls sei sie nicht mehr prozessfähig, denn sie sei führungslos. Es sei nicht dargelegt oder ersichtlich, dass für die gelöschte Beklagte zu 1 Liquidatoren bestellt worden seien.
43Die gegen die Beklagten zu 4-7 gerichtete Klage sei zwar zulässig, indes teilweise unbegründet. Die Beklagten zu 4-7 schuldeten der Klägerin die Zahlung von 45.000 EUR. Zwar sei die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 bezüglich des Einbaus der gebogenen Scheiben fehlerhaft gewesen; daraus sei der Klägerin jedoch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen K2 hätten sich die Planungsfehler der Beklagten zu 4 nicht mehr realisiert, da die Ausschreibung und Vergabe anhand korrekt erstellter Pläne des Streithelfers erfolgt sei. Dass dann wiederum die Beklagte zu 1 als ausführendes Unternehmen sich nicht an diese Planung gehalten, sondern davon abweichend wiederum fehlerhaft gebaut hat, gereiche – so das Landgericht – den Beklagten zu 4-7 nicht zum Vorwurf. Dies gelte u.a. für den Montagefehler hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Verklotzung, da die Beklagten zu 4-7 nicht mit der Bauüberwachung beauftragt gewesen seien.
44Indes sei die Klage bezüglich des Antrages zu 2 teilweise begründet. Denn die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 sei fehlerhaft gewesen, so dass sie der Klägerin zum Ersatz des entstandenen und entstehenden Schadens verpflichtet sei. Die Beklagten zu 5-7 seien als Gesellschafter der Beklagten zu 4 ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet. Die Mängel der Ausführungsplanung seien durch den im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen Sachverständigen N2 in seinem Gutachten vom 08.05.2006, erstattet in dem selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Köln, Az. 8 OH 4/05, an dem die Beklagte zu 4 als Streitverkündete beteiligt war, festgestellt worden. Allerdings würden die Beklagten zu 4-7 – so das Landgericht weiter – nur für Mängel haften, soweit diese aus dem zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Architektenvertrag resultieren, und nicht etwa für Mängel aus der Errichtung der Fassade, soweit diese auf Fehler der Werkleistung der Beklagten zu 1 zurückzuführen sind.
45Es könne auch dahinstehen, ob der Beklagten zu 4 ein restlicher Honoraranspruch in der behaupteten Höhe von 47.404 EUR zusteht. Eine bezifferte Forderung, gegen die eine Aufrechnung in Betracht käme, habe die Klägerin nicht geltend gemacht.
46Schließlich sei die Klage mit dem Antrag zu 3 unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, welchen Schaden der Klägerin durch eine unzulängliche Beratung über die technischen Risiken durch die Beklagte zu 4 entstehen könnte. Jedenfalls sei der Klägerin aber der Nachweis einer Schadensersatz auslösenden Pflichtverletzung nicht gelungen. Die Aussage des Zeugen T2 sei in diesem Zusammenhang vollständig unergiebig gewesen. Die Aussagen der Zeugen S2 und T seien inhaltlich nicht miteinander zu vereinbaren, so dass insoweit zumindest von einem „non-liquet“ auszugehen sei.
47Gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 26.02.2013 richten sich die jeweils form- und fristgemäß eingelegten sowie begründeten Berufungen der Klägerin und des Streithelfers sowie der Beklagten zu 4-7.
48Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageanspruch weiter, soweit er von dem Landgericht abgewiesen worden ist.
49Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Kausalität zwischen der mangelhaften Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 und der tatsächlichen Ausführungsmängel verneint, denn es habe die Ausführungen des Sachverständigen K2 anlässlich seiner Anhörung vom 22.01.2013 falsch verstanden. Die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 sei nach wie vor Grundlage für die Arbeiten der Beklagten zu 1 gewesen. Mithin habe sich die Mangelhaftigkeit dieser Ausführungsplanung eben doch in der Mangelhaftigkeit der Bauleistung fortgesetzt. Die Verpflichtungen der Beklagten zu 4 aus dem abgeschlossenen Architektenvertrag seien nämlich bezüglich der Ausführungsplanung zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt worden; die Beklagte zu 4 habe die Teilleistung der Ausführungsplanung vollständig und ohne Honorar-Reduzierung abgerechnet und von der Klägerin vergütet erhalten. Entgegen der rechtsirrigen Ansicht der Beklagten zu 4-7 trage die Beklagte zu 4 die Verantwortung für ihre eigene Ausführungsplanung und nicht etwa die Beklagte zu 1.
50Nach wie vor geht die Klägerin von erheblichen Mängeln der Ausführungsplanung aus und verweist hierzu auf das Gutachten des Sachverständigen N2 vom 08.05.2006 zu dem selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Köln, Az. 8 OH 4/05. Danach entspreche die vorgesehene Verglasungsdichtung nicht der DIN 18.545 und auch nicht anderen Verglasungsvorschriften und -richtlinien. Zudem sei die gemäß der Flachdachrichtlinie notwendige Absenkung von 15 cm nicht eingehalten. Die Ausführungsplanung lasse völlig im Dunkeln, welche Qualität die aufgeführten Abdichtungsfolien aufzuweisen haben. Bereits die Türflügel seien in der vorgesehenen Form und Breite technisch nicht machbar, ohne dass es zu entsprechenden Mängeln kommen werde. Zudem verweist die Klägerin auf die in erster Instanz erfolgte Begutachtung durch den Sachverständigen K2. Dieser habe festgestellt, dass die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 insoweit mangelhaft und ursächlich für die Rissbildung sei, als die Planung den zu erwartenden Toleranzen bei gebogenen Isoliergläsern mit derart großen Abmessungen keine Rechnung getragen habe. Auch die Falz-Geometrie, die raumseitige Dichtung und die nicht ordnungsgemäß angeordneten Glasauflager seien mangelhaft und ursächlich für die Rissbildung.
51Die Klägerin wiederholt ihre erstinstanzliche Behauptung, dass die Kosten für den Austausch einer Glasscheibe mindestens 15.000 EUR, mithin für die drei mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Scheiben insgesamt 45.000 EUR, betragen. Der Umfang der weiteren Mängelbeseitigungskosten sei derzeit nicht kalkulierbar, da hierfür eine aufwändige Sanierungsplanung notwendig sei. Aktuell sei zu vermuten, dass die zur Mängelbeseitigung notwendigen Kosten sogar einige 100.000 EUR betragen würden.
52Die hinsichtlich des Klageantrags zu 2 teilweise erfolgte Klageabweisung hält die Klägerin für nicht nachvollziehbar, da es hinsichtlich der Beklagten zu 4-7 stets nur um die Verletzung der Pflichten aus den Leistungsphasen 1-5 gem. § 15 HOAI gegangen sei. Entsprechend sei der Klageantrag zu 2 auszulegen gewesen.
53Die Abweisung des Klageantrags zu 3 sei ebenfalls rechtlich unzutreffend. Zur behaupteten Verletzung einer Beratungspflicht beanstandet die Klägerin die von dem Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung nach erstinstanzlicher Vernehmung der Zeugen S2 und T. Als Schaden aus der nicht erfolgten Beratung über die Risiken der streitgegenständlichen Fassade kämen beispielsweise Kosten in Betracht. Dass einzelne Schadenspositionen sowohl aufgrund der vorgetragenen Planungsfehler als auch aufgrund der von ihr behaupteten Pflichtverletzung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Beratung ersatzfähig sind, führe – so die Ansicht der Klägerin – nicht dazu, dass ein Anspruch entfällt.
54Schließlich beanstandet die Klägerin die Kostenentscheidung des Landgerichts in seinem Schlussurteil.
55Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 (Bl. 1563 GA) klargestellt, dass mit dem Klageantrag zu 1 ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
56Zu der im Verlauf des Berufungsverfahrens aufgekommenen Frage einer etwaigen Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 5 Architektenvertrags behauptet die Klägerin, der Vertrag entspreche dem im Hause der Beklagten zu 4-7 gebräuchlichen Vertragsmuster, das der Klägerin im AGB-rechtlichen Sinne gestellt worden sei. Die Möglichkeit auf einzelne Regelungen in dem Vertrag Einfluss zu nehmen, sei ihr nicht eingeräumt worden. Sie meint, die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 5 des Architektenvertrags verstoße gegen §§ 307, 309 Nr. 5 und 7 BGB. Hierauf könne sich die Klägerin als Verbraucherin berufen. Hierzu behauptet sie, die an ihr neben Frau B beteiligte Firma K2 GmbH sei eine rein vermögensverwaltende GmbH, die aus steuerlichen Aspekten gegründet worden sei, jedoch – ebenso wie die Klägerin selbst – nicht unternehmerisch, gewerblich oder sonst auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei.
57Der Streithelfer unterstützt die Berufung der Klägerin in Bezug auf den Ersatz der Kosten für die gerissenen Glasscheiben. Auch er behauptet, die Beklagte zu 4 habe eine fehlerhafte Planungsleistung erbracht. Der Streithelfer verweist ebenfalls auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen K2, in dem als Ursache für die Rissbildung folgende Mängel der Ausführungsplanung festgestellt worden seien: Die raumseitig realisierte Verglasung mit schmalen Standardpfosten-Riegel-Konstruktionen und Dichtprofilen sowie die Falz-Geometrien habe den zu erwartenden Toleranzen bei gebogenen Isoliergläsern, noch dazu in erkannt grenzwertig großen Abmessungen, keine Rechnung getragen. Von ihm – dem Streithelfer – sei eine sog. Nassverglasung ausgeschrieben worden, während nach der Ausführungsplanung der Beklagte zu 4 sowohl raumseitig als auch innenseitig eine Trockendichtung vorgesehen gewesen sei. Die ausführende Firma habe sodann raumseitig eine Trockendichtung gewählt, gartenseitig hingegen ein Vorlegeband. Die entsprechende Werkstattplanung sei der Beklagten zu 4 als Architekt wunschgemäß zur Freigabe vorgelegt worden. Der Streithelfer meint, dem Landgericht könne nicht gefolgt werden, dass der Planungsmangel der Beklagten zu 4 bezüglich des Trockendichtungssystems nicht kausal geworden sei. Innenseitig sei das Trockendichtungssystem entsprechend der Planung der Beklagten zu 4 ausgeführt worden. Auch wenn die ausführende Firma außenseitig etwas anderes gewählt hat, sei damit die Kausalitätskette jedoch nicht unterbrochen. Er – der Streithelfer – habe lediglich eine Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung gemäß der Leistungsphase 6 gem. § 15 HOAI erstellt. Es habe keine neuen Pläne gegeben, auch nicht durch ihn erstellte Pläne. Er habe auf der Grundlage der Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 und einer unvollständigen Werkstattzeichnung der Beklagten zu 1 eine zutreffende Ausschreibung verfasst.
58Die in dem Architektenvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 4 (Ziff. 5) hält der Streithelfer gemäß § 309 Nr. 7 a und b BGB für unwirksam. Es handele sich insoweit um allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Beklagten zu 4 der Klägerin gestellt worden seien. Diese sei ausschließlich zu dem Zwecke der Durchführung des Bauvorhabens gegründet worden, jedoch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. An ihrer Verbrauchereigenschaft ändere sich nichts dadurch, dass die Fa. K2 GmbH an ihr beteiligt ist.
59Nachdem die Klägerin mit ihrer Berufung zunächst ihre erstinstanzlichen Klageanträge zu 1 und 2 auch gegen die Beklagte zu 1 weiterverfolgt hat, ist nach teilweiser Berufungsrücknahme antragsgemäß durch Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 08.05.2014 auf die Berufung der Klägerin das am 26.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (27 O 197/06) teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1 verurteilt worden, an die Klägerin 45.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2006 zu zahlen. Das vorgenannte Teil-Versäumnisurteil ist nicht angefochten worden
60Danach beantragt die Klägerin,
61das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.02.2013, Az. 27 O 197/06, wie folgt abzuändern:
62- 63
1. die Beklagten 4-7 als Gesamtschuldner sowie als Gesamtschuldner neben der gesondert durch das Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 08.05.2014 verurteilten Beklagten zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 45.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
- 65
2. festzustellen, dass die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aus der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X, XXXXX L-N,
- 67
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unterlassenen Aufklärung über die technischen Risiken der von der Beklagten zu 1 (teilweise) und der Beklagten zu 4-7 geplanten sowie ausgeführten Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X in L-N entstanden ist bzw. noch entstehen wird.
Der Streithelfer beantragt,
69unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
70- 71
1. die Beklagten zu 4-7 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 45.000 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 73
2. festzustellen, dass die Beklagten zu 4-7 verpflichtet sind, der Klägerin den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der sich mit Rücksicht auf den Austausch der drei gerissenen Glasscheiben ergibt.
Die Beklagten zu 4-7 beantragen,
75die Berufungen der Klägerin sowie des Streithelfers zurückzuweisen.
76Ferner beantragen die Beklagten zu 4-7 im Rahmen ihrer Berufung,
77die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage ihnen gegenüber insgesamt abzuweisen.
78Die Klägerin und der Streithelfer beantragen jeweils,
79die Berufung der Beklagten zu 4-7 zurückzuweisen.
80Die Beklagten zu 4-7 sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht der gegen sie gerichteten Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil sei verfahrensfehlerhaft. Es berücksichtige darüber hinaus auch nicht in ausreichender und zutreffender Weise den erstinstanzlichen Sachvortrag sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme.
81Die Klägerin habe den Feststellungsantrag zu 2 auf weitergehende Schäden und Mängel aus der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X begrenzt. Diese Begrenzungen fänden sich in der Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils nicht. Damit gehe die Verurteilung durch das erstinstanzliche Gericht weiter als von der Klägerin beantragt
82Der Urteilsspruch sei ferner in diesem Zusammenhang zu unbestimmt. Auch unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe sei eine genaue Abgrenzung hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Planung nicht möglich.
83Urteilsgründe und Urteilstenor stünden – so die weitere Auffassung der Beklagten zu 4-7 – im Widerspruch zueinander, soweit es in den Urteilsgründen heißt, sie hätten den entstandenen Schaden zu ersetzen, während nach dem Tenor des Urteils auch zukünftiger noch entstehender Schaden mit umfasst sein soll.
84Zudem seien die Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Planung der Beklagten zu 4 unzutreffend und beruhten außerdem auf Verfahrensfehlern. Soweit sich das Landgericht in seinem Urteil auf die Gutachten des Sachverständigen N2 in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 8 OH 4/05, gestützt hat, widerspreche es seinem eigenen Hinweisbeschluss vom 29.12.2009. Insoweit liege mit dem erstinstanzlichen Urteil eine Überraschungsentscheidung vor.
85Zu den ihnen vorgeworfenen Planungsmängeln wiederholen die Beklagten zu 4-7 ihren erstinstanzlichen Vortrag und weisen auf Folgendes hin: Die Beklagte zu 1 habe – unstreitig – die ingenieurtechnische Planung, d.h. die Fachplanung in Bezug auf die Glas-Blech-Fassade erbringen sollen, ebenso die Werkstattplanung. Jedenfalls die Planung der gebogenen Pfosten-Riegel-Fassade sowie der vorgehängten, hinterlüfteten Blechfassade sei von ihr vorgenommen worden. Die entsprechenden Pläne seien in die Ausführungspläne der Beklagten zu 4 übernommen worden. Es sei – wie bereits erstinstanzlich behauptet – mehrfach bei der Klägerseite darauf hingewirkt worden, dass ein Fassadenfachplaner hinzugezogen wird, weil die entsprechenden Leistungen von der Beklagten zu 4 nicht hätten erbracht werden können. Nachdem die Klägerseite das Fachplanungsunternehmen S3+S4 G aus Kostengründen nicht habe beauftragen wollen, habe sie sich entschieden, die Fachplanung durch die Beklagte zu 1 ausführen zu lassen. Dies sei auch hinsichtlich der Glas-Blech-Fassade erfolgt. Die Beklagten zu 4-7 sind der Auffassung, auf diese Planung der Beklagten zu 1 habe sich die Beklagte zu 4 verlassen dürfen. Die Beklagten zu 4-7 sind der Auffassung, ihre Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen N2 seien erstinstanzlich nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie behaupten, die von dem Sachverständigen N2 beanstandete Folie entspreche als Abdichtung einem standardmäßig vorgesehenen Regeldetail. Es handele sich um eine übliche Ausführungsart für Bauteilanschlüsse der Abdichtung der Fassadenkonstruktion zum Rohbau bei Herstellung einer Pfosten-Riegel-Konstruktion. Soweit die Abdichtung selbst hinsichtlich Fabrikat und Ausführung im Detail nicht weiter benannt ist und die Angabe des Anschlusses insoweit über die Ausschreibung zum Gewerk Fassadenbauarbeiten geregelt wurde, stelle dies keinen Planungsfehler der Beklagten zu 4 dar. Auch die Planung der Rinne mit Gitterrost sei regelgerecht, lediglich die Ausführung sei unzureichend und fehlerhaft erfolgt. Bei den Türflügeln handele es sich zwar um eine Sonderkonstruktion. Eine sorgfältige Ausführung könne aber durchaus die mangelfreie Funktion gewährleisten. Etwas anderes folge auch letztlich nicht aus den Ausführungen der Sachverständigen. Die vorgegebenen Detailangaben hätten sich in der Ausschreibung Metallbau/Fassade des Streithelfers befunden. Der aktuell reklamierte Mangel hinsichtlich der Türen bestehe darin, dass sich diese durch die Standzeit gesetzt und ausgehängt hätten. Der Türflügel im 1. Obergeschoss habe von Anfang an auf dem Bodenbelag aufgestanden, was einen Ausführungsmangel darstelle. Das Terrassenwasser werde keineswegs über die Fassade abgeleitet. Die Oberkante des Dachbleches/Fußriegels des Geländers sei in der Höhe zum Terrassenbelag versetzt angeordnet, so dass das Niederschlagswasser eine Barriere zu überwinden habe und durch das Splittbett des Terrassenbelags über die offenen Fugen zur wasserführenden Abdichtungsschicht geleitet werde. Bei fachgerechter Ausführung sei eine funktionsfähige Dachabdichtung daher möglich.
86Die Beklagten zu 4-7 meinen, die Freigabe der von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Fachplanung mit Werkstattplänen habe sich nur auf die künstlerische Seite bezogen. Sie weisen darauf hin, dass – unstreitig – lediglich die Leistungsphasen 1-5 des § 15 HOAI (a.F.) sowie die künstlerische Oberleitung beauftragt waren. Die Fassadenplanung sei nicht beauftragt gewesen. Die ingenieurmäßige Fassadenplanung sowie die Werkstattplanung habe die Klägerin bei der Beklagten zu 1 in Auftrag gegeben. Die Beurteilung der Richtigkeit der technischen Details der zur Verfügung gestellten Pläne, die unter Verwendung dieses besonderen Fachwissens von der ausführenden Firma, der Beklagten zu 1, erstellt wurden, hätten nicht zu ihrem Leistungsspektrum und nicht zu den Grundleistungen der Planungsphase gehört. Die Beklagte zu 4 habe vielmehr davon ausgehen können und müssen, dass sämtliche von der Beklagten zu 1 vorgesehenen Details konform mit den gültigen DIN-Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik waren. Die Beklagte zu 4 habe lediglich gestalterische Vorgaben gemacht und auch die Werk- und Montageplanung der Beklagten zu 1 nur in gestalterischer Hinsicht freigegeben.
87Schließlich behaupten die Beklagten zu 4-7, es sei der Klägerin durchaus bewusst gewesen, dass das architektonisch gewollte Ziel, die vorliegende Fassade, nicht mit DIN-gerechten Details zu erreichen war.
88Hinsichtlich der Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 5 des Architektenvertrags räumen die Beklagten zu 4-7 ein, dass der Vertragstext von der Beklagten zu 4 stammen mag. Es handele sich jedoch nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um einen auf den Einzelfall zugeschnittenen Vertrag. Die Beklagten zu 4-7 seien ansonsten ausschließlich für öffentliche Auftraggeber tätig, von denen die Verträge jeweils vorgegeben würden. Der Vertragstext gemäß dem Architektenvertrag mit der Klägerin sei daher weder vor noch nach dem streitgegenständlichen Bauvorhaben wiederverwendet worden; hierzu habe auch nie die Absicht bestanden. Die Beklagten zu 4-7 bestreiten mit Nichtwissen, dass die Fa. K2 GmbH oder die GbR nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien und die GbR lediglich zum Zwecke der Durchführung des hier in Rede stehenden Bauvorhabens gegründet worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass beklagtenseits eine Änderung der Vertragsbedingungen nicht akzeptiert worden wäre.
89Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften vom 14.03.2014 (Bl. 1366 ff. GA) und 14.08.2015, Bl. 1562 ff.GA) Bezug genommen.
90Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen L2 vom 10.10.2014 (Bl. 1421 ff. GA) sowie vom 14.04.2015 (Bl. 1480 ff. GA), ferner auf die mündliche Erläuterung des Sachverständigen L2 (Sitzungsprotokoll des Senats vom 14.08.2015 (Bl. 1562 ff. GA) Bezug genommen.
91Folgende Akten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gemacht worden: Landgericht Köln, Az. 8 OH 4/05, 27 OH 4/05, 27 O 94/05.
92Mit Zustimmung der Parteien ist der Senat durch Beschluss vom 14.08.2015 (Bl. 1566 GA) gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ins schriftliche Verfahren übergegangen.
93II.
94Die Berufungen der Klägerin sowie des Streithelfers haben weitgehend bzw. in vollem Umfang Erfolg; die Berufung der Beklagten zu 4-7 ist lediglich in geringem Umfang erfolgreich.
95Das angefochtene Schlussurteil des Landgerichts ist auf die Berufungen der Klägerin, des Streithelfers sowie der Beklagten zu 1-4 teilweise abzuändern und wie tenoriert neuzufassen, da es insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO.
96A.
97Zu Unrecht hat das Landgericht die gegen die Beklagten zu 4-7 erhobene Klage hinsichtlich des auf Zahlung i.H.v. 45.000 EUR nebst Zinsen gerichteten Klageantrags zu 1 abgewiesen. Insoweit sind die Berufungen der Klägerin sowie des Streithelfers, jene der Klägerin bis auf die Zinshöhe, begründet.
98Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 EUR als Schadensersatz für die 3 in den Jahren 2004-2006 gerissenen Scheiben der Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X in L-N. Insoweit haften die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner neben der bereits durch Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 08.05.2014 verurteilten Beklagten zu 1.
99Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 zunächst einen Kostenvorschuss (§ 637 Abs. 3 BGB) für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung hinsichtlich der 3 gerissenen Scheiben verlangt hatte, ist von ihr jedenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 klargestellt worden, dass mit dem Klageantrag zu 1 ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werde. Dieser besteht gegen die Beklagte zu 4 wegen von ihr zu vertretender Planungsmängel, die letztlich zu dem Reißen der Scheiben geführt haben, §§ 633 Abs. 1 und Abs. 2, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB. Die Beklagten zu 5-7 haften als Gesellschafter der Beklagten zu 4, einer GbR, gesamtschuldnerisch (vergleiche Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage, § 714 Rn. 11 ff.).
1001.
101Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 ist unter dem 29.11.2002/02.12.2002 ein Architektenvertrag zustande gekommen. Gegenstand des Vertrags war das Bauvorhaben der Klägerin, nämlich das Haus S-I-Straße X in L-N. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
1022.
103Gestritten wird darüber, ob die Beklagte zu 4 ihre Leistungen als Architekt ordnungsgemäß erbracht hat oder ob ihr Planungsfehler als Mangel (§ 633 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) vorzuwerfen sind.
104Grundsätzlich müssen die Leistungen des Architekten funktionstüchtig sein und den vertraglichen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Baukunst/Technik entsprechen (vergleiche Palandt-Sprau, a.a.O., § 633 Rn. 11). Was der Architekt im Sinne von § 631 Abs. 1 S. 1 BGB schuldet, ergibt sich aus dem Vertrag, ggf. durch Auslegung, nicht aus der HOAI, auf die aber von den Parteien zur Bestimmung des Gegenstands der Leistungspflicht Bezug genommen werden kann (vergleiche Palandt-Sprau, a.a.O., § 631 Rn. 19).
105Hier ergeben sich die Leistungspflichten der Beklagten zu 4 aus dem Architektenvertrag vom 29.11.2002/02.12.2002 (Anlage K 19, Bl. 506 ff. GA). Dort ist u.a. ausdrücklich Folgendes geregelt:
106„2. Leistungen des Auftragnehmers (AN)
107Für diese Bauaufgabe beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit den Architektenleistungen bis zur Genehmigungsplanung und der Ausführungsplanung (LP 1-4 und 5 nach § 15 HOAI). … Die Ausführungspläne müssen so weit detailliert werden (ggf. bis Maßstab 1:1, genügend Schnitte etc.), dass auf ihrer Grundlage verlässlich ausgeschrieben werden kann und mit ihnen das Werk für die Zwecke der Ausschreibung hinreichend beschrieben ist. … Während der Errichtungsphase wird der Auftragnehmer die künstlerische Oberleitung innehaben, also die Ausführung der Pläne in gestalterischer Hinsicht überwachen. Die Verantwortung für die Ausführung nach der Planung und den Regeln der Technik bleibt bei dem mit der eigentlichen Objektüberwachung Beauftragten. …“
108Demnach oblag der Beklagten zu 4 u.a. die Ausführungsplanung. Diese weist allerdings erhebliche Planungsfehler auf, die letztlich zu den geltend gemachten Baumängeln (Risse der Scheiben, Undichtigkeit der Fassade) geführt haben.
109Dies steht zur Überzeugung des Senats fest nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen L2 vom 10.10.2014 (Bl. 1423 ff. GA) nebst Ergänzungsgutachten vom 14.04.2015 (Bl. 1480 ff. GA) und Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 (Sitzungsprotokoll, Bl. 1562 ff. GA) sowie unter Einbeziehung des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen K2 vom 27.04.2012 (Bl. 962 ff. GA) nebst Anhörung vom 27.01.2013 (Sitzungsprotokoll des Landgerichts, Bl. 1106 ff. GA) und unter Berücksichtigung (§ 493 ZPO) der Gutachten des Sachverständigen N2 in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 8 OH 4/05, vom 08.05.2006 (Bl. 317 ff. GA), vom 27.11.2007 (Bl. 1136 ff. GA) und vom 17.02.2009 (Bl. 1128 ff. GA).
110a)
111Die Pfosten-Riegel-Konstruktion der von der Beklagten zu 4 geplanten Glas-Blech-Fassade ist zu schmal ausgelegt. Ferner ist die Falz-Geometrie fehlerhaft angelegt.
112Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige L2 in seinen Gutachten vom 10.10.2014 und 14.04.2014 gelangt. Der vorgenannte Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 14.04.2015 erläutert, es sei nach den Planskizzen der Beklagten zu 4 „ACK D-SG 314.1“ (Anl. 1 und Anl. 2 des Gutachtens des Sachverständigen N2 vom 08.05.2006, Bl. 403 f.) von einer erforderlichen Breite für den Falzraum von 56 mm auszugehen, bei 36 mm Glasdicke (Istzustand) und 20 mm Formabweichungs- und Montagetoleranz. Demgegenüber sei die Fassade von der Beklagten zu 4 mit einer Falzbreite von 42 mm geplant worden, wie sich aus den Ausführungsplänen „ACK D-EG 323.1“ und „ACK D-EG 323.2“ (Anl. 3 und 4 des Gutachtens des Sachverständigen N2 vom 08.05.2006, Bl. 405 f. GA) ergebe. Gebaut worden sei schließlich mit einer Falzbreite von 44 mm. Keine der Toleranzabweichungen – so der Sachverständige L2 – sei bei der Planung der Beklagten zu 4 berücksichtigt worden. Bei der geplanten Gesamtbautiefe von 52 mm seien keine 56 mm Falztiefe zuzüglich der erforderlichen Fassadenprofile (ca. 8 mm) umsetzbar.
113b)
114Die Falz-Geometrie ist durch die Sonderform der äußeren horizontalen Deckleisten mit dem angepressten massiven Kern zum verdeckt liegenden Einbau der Verschraubung eingeschränkt worden. Gleiches sei bei den äußeren vertikalen Deckleisten mit der Nutung geplant. Dadurch – so der Sachverständige L2 weiter – sei der Einbau bzw. die Verwendung der Systemglasauflager („ACK D-EG 324.1“, Anl. 5 des Gutachtens des Sachverständigen N2 vom 08.05.2006, Bl. 407 GA) nicht bis zur Außenkante der Isolierverglasung und auch kein fachgerechter Einbau der Klotzhölzer möglich gewesen.
115Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Problematik hat der Sachverständige L2 auf die Ausführungen des Sachverständigen N2 in seinem Gutachten vom 08.05.2006 (Bl. 352 ff. GA) verwiesen. Dort ist hinsichtlich der Glasauflagerung beschrieben, dass der Zeichnung des Details zufolge unter dem Klotzholz eine Klotzbrücke vorhanden sei, wodurch das Klotzholz auf der Deckschale aufliege. Dadurch – so der Sachverständige N2 – erhalte die Deckschale eine zusätzliche Vertikalkraft, was zum Schiefstellen und schließlich zu Druck gegen die Glasscheibe und Zwängung führe. Die weitere Folge sei Glasbruch. Im weiteren Verlauf seines Gutachtens vom 08.05.2006 (Seite 81, Bl. 397 GA) hat der Sachverständige N2 festgestellt, dass gegen die Regeln der Technik verstoßen worden sei, indem der für eine zwängungsfreie Lagerung und Ausdehnung von gebogenem Isolierglas notwendige Glasfalzraum konstruktiv nicht vorgehalten worden ist, was zur Folge habe, dass die gebogenen Gläser immer unter Spannung stehen. Dies ist den vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen L2 zufolge bereits in den Ausführungsplänen der Beklagten zu 4 angelegt.
116Soweit die Beklagten zu 4-7 das von dem Sachverständigen L2 geforderten Mindestmaß des Falzraums von 56 mm angezweifelt haben, hat der Sachverständige L2 – wie bereits zuvor der Sachverständige N2 in seinem Gutachten vom 08.05.2006 – nachvollziehbar bei seiner Anhörung vom 14.08.2015 auf die Angaben der Fa. U, der Herstellerin der verwendeten gebogenen Gläser, Bezug genommen (Anl. 21 des Gutachtens des Sachverständigen N2 vom 08.05.2006, Bl. 441 ff. GA). Seinen Ausführungen zufolge gebe es für gebogenes Glas keine DIN-Vorschrift, es handele sich um ein „ungeregeltes“ Bauteil. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige bei seiner Begutachtung auf die Angaben der Herstellerin der Gläser abgestellt hat. Der Sachverständige L2 hat zudem die sich aus der zu geringen Falzbreite und fehlerhaften Falz-Geometrie ergebende Problematik dahin erläutert, dass der vorgesehene „Klotz“ einem ordnungsgemäßen Einbau der Glasscheibe und dem Abfangen des Glasgewichts im Wege stehe. Nach Einschätzung des Sachverständigen L2 hätte die Klotzung im Ausführungsplan des Architekten dargestellt werden müssen. Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen K2, der in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 27.04.2012 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 durch die vorgesehene raumseitige Verglasung mit schmalen Standard-Pfosten-Riegelkonstruktionen und Dichtprofilen sowie geplanten Falz-Geometrien den absehbar zu erwartenden Toleranzen bei gebogenen Isoliergläsern, noch dazu in erkannt grenzwertig großen Abmessungen, keine Rechnung getragen habe. Dies sei – so der Sachverständige K2 in aller Deutlichkeit – mangelhaft und ursächlich für die Rissbildung.
117c)
118Darüber hinaus ist von der Beklagten zu 4 im Rahmen der Ausführungsplanung eine innere Trockendichtung der eingesetzten Glasscheiben statt einer gebotenen Nassverglasung vorgesehen worden.
119Der Sachverständige L2 hat in seinem Gutachten vom 14.04.2015 festgestellt, dass die innere Trockendichtung nicht in der Lage sei, die vorgenannten Formabweichungs- und Montagetoleranzen auszugleichen, weshalb bei gebogenen Scheiben immer eine Nassverglasung vorzunehmen sei. Auch der Sachverständige K2 hatte bereits bei seiner Anhörung vor dem erstinstanzlichen Gericht (Sitzungsprotokoll des Landgerichts Köln vom 22.01.2013, Bl. 1106 ff. GA) die von der Beklagten zu 4 vorgesehene Trockendichtung (Anl. 8 und 17 des Gutachtens des Sachverständigen N2 vom 08.05.2006, Bl. 410 und 421 GA) als nicht ordnungsgemäß bezeichnet, da die Form der Scheibe von dem Trockendichtungsprofil abweiche. Wenn dann die Scheibe mit Hilfe von Schrauben auf dieses Trockendichtungssystem aufgebracht werde, übe man Druck auf sie aus und zwänge dadurch die Scheibe, was diese nicht unbedingt aushalte.
120Auch insoweit ist die Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 daher fehlerhaft.
121Dem stehen die Feststellungen des Sachverständigen B3 in dem zu dem selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Köln, Az. 27 OH 4/05, eingeholten Gutachten vom 01.06.2005 nicht entgegen, auch wenn dieser zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Ursache der Rissbildungen in den Glasscheiben die Krafteinwirkung durch das Eigengewicht des Glases i.V.m. bei der Herstellung nicht vermeidbaren Mikroeinläufen an der Glaskante seien. Diese oberflächliche Betrachtung der Problematik ist durchaus mit den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen der Sachverständigen L2, K2 und N2 in Einklang zu bringen, lässt jedoch die konkreten Ursachen für die zu Rissen führenden Krafteinwirkungen offen. Der Sachverständige B3 hatte offenbar weder die Falzbreite bzw. -Geometrie noch die Trockendichtung überprüft. Wie er nach dem seinerzeit von ihm durchgeführten Ortstermin mit schlichter Inaugenscheinnahme der beschädigten Glasscheiben zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass falsche Verarbeitung, fehlerhafte Planung oder Unachtsamkeit als Ursache für die Brüche ausscheiden, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal ihm offenbar die Ausführungspläne der Beklagten zu 4 nicht einmal vorgelegen haben und von ihm Produkt- und Verarbeitungshinweise der Fa. U, der Herstellerin der Glasscheiben, ebenfalls nicht beigezogen worden sind.
122Die vorgenannten von den Sachverständigen L2, K2 und N2 festgestellten Fehler der Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 haben zu dem Reißen der Scheiben geführt. Hiervon ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Sachverständigen auszugehen.
123Die zu schmale Pfosten-Riegel-Konstruktion mit ungünstig angelegter Falz-Geometrie und fehlerhafter Trockendichtung ist entsprechend den Ausführungsplänen der Beklagten zu 4 gebaut worden. Dies folgt bereits aus den Ausführungen des Sachverständigen N2 in dem Gutachten vom 08.05.2006 sowie des Sachverständigen K2 in seinem Gutachten vom 27.04.2012 mit dem jeweils ausführlich beschriebenen und fotografisch dokumentierten Istzustand. Auch der Sachverständige L2 hat in seinem Gutachten vom 14.04.2015 nach Durchführung eines Ortstermins festgestellt sowie erläutert, dass die Planung der Beklagten zu 4 mit geringfügigen Abweichungen tatsächlich ausgeführt worden sei.
124Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, die fehlerhafte Planung der Beklagten zu 4 habe sich letztlich nicht ursächlich dahin ausgewirkt, dass die Scheiben geplatzt bzw. gerissen sind, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar hat der Sachverständige K2 im Rahmen seiner erstinstanzlich erfolgten Anhörung (Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 22.01.2013, Bl. 1106 ff. GA) darauf hingewiesen, dass derjenige, der die Ausschreibung nach Leistungsphase 6 gemäß § 15 HOAI erstellt hat, d.h. der Streithelfer, eine „neue Verglasung“ ausgeschrieben habe, „wie es auch fachlich richtig ist“. Jedoch bezieht sich dies lediglich auf die Ausführung als „Nassverglasung“ statt der von der Beklagten zu 4 geplanten Trockendichtung und nicht konkret auf die auch ansonsten zu schmale Pfosten-Riegel-Konstruktion und unzureichend geplante Falz-Geometrie. Dies ergibt sich deutlich aus der Bezugnahme des Sachverständigen K2 auf die Ausschreibungsunterlagen (Anl. 6.1 und 6.3 des schriftlichen Gutachtens vom 27.04.2012, Bl. 986, 988 GA). Zudem handelt es sich bei der von dem Streithelfer erstellten Ausschreibung nicht um neue Pläne, nach denen – ggf. abweichend von den Ausführungsplänen der Beklagten zu 4 – gebaut werden konnte. Die Leistungsphase 6 gemäß § 15 HOAI enthält die Vorbereitung der Vergabe, u.a. das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis nach Leistungsbereichen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass die Beklagte zu 1 die Glas-Blech-Fassade im Wesentlichen entsprechend den Ausführungsplänen der Beklagten zu 4 erstellt hat, d.h. mit zu geringer Falzbreite und fehlerhafter Falz-Geometrie. Statt der von dem Streithelfer in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen „Nassverglasung“ hat die Beklagte zu 1 den Feststellungen des Sachverständigen K2 bei seiner Anhörung vor dem Landgericht zufolge eine „Mischversion“ gebaut, bei der das von der Beklagten zu 4 fehlerhaft geplante Trockendichtungssystem raumseitig eingebaut worden ist. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der fehlerhaften Trockendichtung die mangelbehaftete Ausführungsplanung der Beklagten zu 4 – zumindest teilweise – umgesetzt worden. Mit der von dem Sachverständigen K2 angesprochenen „Mischversion“ ist daher nicht etwas völlig anderes gebaut worden als von der Beklagten zu 4 geplant war.
125Die von den vorgenannten Sachverständigen L2, K2 und N2 beschriebenen Risiken bei der geplanten Ausführung der Glas-Blech-Fassade bestehen gerade in dem Bruch der Isolierglaseinheit. Von der maßgeblichen Ursächlichkeit der im Wesentlichen tatsächlich umgesetzten Planungsfehler der Beklagten zu 4 für das Reißen der Scheiben ist auszugehen, auch wenn – worauf der Sachverständige K2 seinem Gutachten vom 27.04.2012 hingewiesen hat – eine flächig ungleiche Spannungsverteilung innerhalb der gerissenen, gebogenen Flachglasscheiben mögliche Glasvorschädigungen aus Transport- und Montagehandlung sowie die Herabsetzung der Biegezugfestigkeit der Floatgläser wegen schlecht gesäumter Glaskanten die spontan aufgetretenen Risse zusätzlich begünstigt haben mögen. Der Sachverständige L2 hat in seinem Gutachten vom 14.04.2015 nachvollziehbar das Einreißen der Glasscheiben allein auf die fehlerhafte Planung durch Zwängung des Glases, falsche Abdichtung und zu schmale Profile zurückgeführt. Die Klotzung des Glases sei aufgrund der geplanten Profilschnitte, der zu schmalen Profilauslegung und der geplanten Falz-Geometrie nicht fachgerecht ausführbar gewesen. Einen Ausführungsfehler der Beklagten zu 1 hat der Sachverständige L2 lediglich in der Erstellung gemäß den planerischen Vorgaben gesehen. Der Sachverständige hat demzufolge den Verursachungsanteil der Beklagten zu 4 im Verhältnis zur Beklagten zu 1 mit 100 % bemessen. Dem entsprechen die Ausführungen des Sachverständigen N2 in seinem Ergänzungsgutachten vom 27.11.2007 (Seite 5, Bl. 1164 GA), wonach zuerst die nicht fachgerechten Planungen des Architekten zu sehen seien.
126Nach Erstellung des Bauwerks war eine auf mangelfreie Herstellung der Ausführungspläne gerichtete Fristsetzung zur Nacherfüllung durch die Beklagte zu 4 als Architekt nicht mehr geboten.
1273.
128Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4 hat diese für die vorgenannten Pla-nungsfehler einzustehen.
129Der Architekt muss die für die Durchführung seines Auftrags erforderlichen Fach-kenntnisse haben (vergleiche BGH, Urteil vom 10.07.2003, VII ZR 329/02; zitiert nach juris), andernfalls hat er Sonderfachleute einzuschalten oder den Auftraggeber zu informieren und auf ihre Einschaltung hinzuwirken (vergleiche BGH, Urteil vom 14.02.2001, VII ZR 176/99, zitiert nach juris). Ist für bestimmte Bereiche oder Gewerbe ein Sonderfachmann beauftragt, haftet der Architekt zwar nicht für dessen Leistung, aber für seinen eigenen Leistungsbereich, d.h. die Erfüllung der eigenen auf diesen Bereich bezogenen Pflichten (vergleiche Palandt-Sprau, a.a.O., § 633 Rn. 11, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
130Hier war zwar die Möglichkeit der Beiziehung von Sonderfachleuten bereits nach dem Architektenvertrag der Parteien ausdrücklich vorgesehen:
131„3. Leistungen des Auftraggebers (AG)
132Soweit Sonderfachleute an der Planung zu beteiligen sind, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber geeignete Sonderfachleute und deren Einsatz nach Termin und Umfang der zu bearbeitenden Sonderaufgaben vorschlagen. Der Auftraggeber beauftragt die Sonderfachleute in Abstimmung mit dem Auftragnehmer.“
133Soweit die Beklagten zu 4-7 indes in diesem Zusammenhang behaupten, bereits im Rahmen der Planungsphase angeraten zu haben, die Firma S3+S4 G als Fachplaner zu beauftragen, kann die Richtigkeit des Vortrags dahinstehen. Denn zum einen sollte die Fassadenplanung durch die Firma S3+S4 G gemäß dem Angebot vom 28.01.2002 (Anl. B6, Bl. 594 GA) dieser mit 86.194,56 EUR vergütet werden. Zu einer schlicht beratenden Tätigkeit war die Firma S3+S4 G ihrem Schreiben vom 12.12.2002 (Bl. 599 GA) zufolge nicht bereit. Nachvollziehbar ist die Klägerin dem vorgenannten Angebot nicht näher getreten, zumal dann die Fassadenplanung quasi doppelt zu bezahlen gewesen wäre. Denn die Kosten für die Fassade waren bereits in dem mit der Beklagten zu 4 vereinbarten Pauschalhonorar berücksichtigt worden. Zudem hat die Beklagte zu 4 es letztlich akzeptiert, mit der Beklagten zu 1 als Fachfirma im Rahmen der Planung zusammenzuarbeiten. Dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 4 zufolge hat sie sich (teilweise) die Planungen der Beklagten zu 1 zu eigen gemacht und ihren Ausführungsplänen zugrunde gelegt. Indem sie – wie von den Beklagten zu 4-7 selbst eingeräumt (vergleiche Bl. 678 GA) und von dem Zeugen T bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht (Sitzungsprotokoll vom 15.06.2010, Bl. 732 ff. GA) bekundet – dabei die Pläne der Beklagten zu 1 lediglich in gestalterischer Hinsicht geprüft hat, genügte sie ihren eigenen Leistungspflichten nach dem Architektenvertrag nicht. Denn danach oblag der Beklagten zu 4 die Ausführungsplanung, mithin nicht nur die Gestaltung und künstlerische Leitung. Die Beklagte zu 4 kann sich daher nicht auf die fehlerhafte Planung der Beklagten zu 1 als Sonderfachunternehmen berufen, sondern hätte im Rahmen der eigenen Ausführungsplanung die vorgeschlagenen Lösungen überprüfen und ggf. abändern müssen.
134Andere Gründe, die dagegen sprechen könnten, dass die Beklagte zu 4 die vorgenannten Mängel der Ausführungsplanung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), sind beklagtenseits nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich.
1354.
136Eine Beschränkung der Haftung der Beklagten zu 4 für Planungsfehler kommt hier unter dem Gesichtspunkt einer bewussten Übernahme des Risikos durch den Bauherrn nicht in Betracht, § 254 BGB.
137Zwar können Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung zu verneinen sein, wenn der Bauherr sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat (vergleiche BGH, Urteil vom 09.05.1996, VII ZR 181/93, zitiert nach juris). Das setzt allerdings voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat, was in der Regel nur angenommen werden kann, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat (vergleiche BGH, a.a.O.). Der Auftraggeber darf die Baumaßnahmen auch nicht ohne Weiteres auf der Grundlage offenkundiger Risiken vornehmen lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12). Allerdings muss der Architekt das Ausmaß der Gefährdungslage, die sich durch das Risiko ergibt, mit dem Bauherrn erörtern und Entscheidungsmöglichkeiten mit ihm beraten (vergleiche BGH, a.a.O.).
138Dass hier die Klägerin von der Beklagten zu 4 auf Probleme bei der Fassadenplanung ausdrücklich hingewiesen worden wäre, wird nicht einmal von den Beklagten zu 4-7 behauptet. Soweit die Beklagte zu 4 die Klägerin auf die besondere Sorgfalt hingewiesen haben will, die die ambitionierte Fassade des Gebäudes in Planung und Ausführung unbedingt benötigt und dass die gesamte Fassadengestaltung bzw. Konstruktion als technisch kompliziert anzusehen ist (Schriftsatz vom 30.01.2008, Bl. 535 ff. GA), kann ihr Vortrag als unstreitig angesehen werden, da die Klägerin eingeräumt hat, ihr sei bewusst gewesen, dass es sich um ein „in technischer Hinsicht überaus ambitioniertes und anspruchsvolles Bauteil handelte“ (Schriftsatz vom 28.07.2010, Bl. 830 GA). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin über Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung informiert worden ist, zumal Planungsfehler seinerzeit noch gar nicht bekannt gewesen sind. Vielmehr konnte die Klägerin trotz der technisch komplizierten und ambitionierten Fassadengestaltung erwarten, dass die Planungsleistung der Beklagten zu 4 den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst/Technik entspricht.
139Auf eine möglicherweise erfolgte Begrenzung der Haftung der Beklagten zu 4 der Höhe nach (Ziff. 5 des Architektenvertrags, Anlage K 19, Bl. 506 ff. GA) kommt es an dieser Stelle noch nicht an, da für die 3 in den Jahren 2004-2006 gerissenen Scheiben lediglich ein Schaden i.H.v. 45.000 EUR geltend gemacht wird.
1405.
141Nachdem die mit 45.000 EUR behaupteten Kosten für das erforderliche Auswechseln der Scheiben von Seiten der Beklagten zu 4-7 nicht mehr bestritten werden (Schriftsatz vom 03.09.2015, Bl. 1602 GA), ist dieser Betrag als erstattungsfähig anzusehen, § 249 BGB.
1426.
143Soweit die Beklagten zu 4-7 erstinstanzlich auf eine angeblich gegen die Klägerin ausstehende Rest-Honorarforderung i.H.v. 47.404 EUR hingewiesen haben (Schriftsatz vom 30.01.2008, S. 6, Bl. 540 GA), kann dahinstehen, ob der Beklagten zu 4 diese als Gegenforderung (§§ 387, 631 Abs. 1 BGB) zusteht, was klägerseits ausdrücklich bestritten worden ist (Schriftsatz vom 22.04.2008, Seite 7, Bl. 606 GA). Eine Aufrechnung ist nämlich insoweit nicht erklärt worden, § 389 BGB. Die Beklagten zu 4-7 haben sich lediglich die Erhebung einer Widerklage oder die Hilfsaufrechnung vorbehalten. In zweiter Instanz ist das mögliche Bestehen einer Gegenforderung gar nicht mehr vorgebracht worden. Die mangelnde Berücksichtigung einer etwaigen Aufrechnung im erstinstanzlichen Urteil ist beklagtenseits nicht im Rahmen der Berufungsbegründung moniert worden.
144B.
145Die Berufung der Beklagten zu 4-7 gegen die mit dem erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen gemäß dem Klageantrag zu 2 erfolgte Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
146Zu Recht beanstanden die Beklagten zu 4-7 mit ihrer Berufung, der Tenor des angefochtenen Urteils gehe unter Verstoß gegen die Dispositionsmaxime (§ 308 Abs. 1 ZPO) über das hinaus, was die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 beantragt hat. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin zufolge soll sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4-7 auf weitergehende – d.h. über den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Schaden hinausgehende – Schäden und Mängel beziehen, beschränkt auf die Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Objekts, nicht bezogen auf andere Bauteile. Diese Begrenzungen kommen in dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils nicht zum Ausdruck.
147Im Übrigen hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts keinen Erfolg, denn die Beklagten zu 4-7 waren gemäß dem Klageantrag zu 2 im Wege der Feststellung als Gesamtschuldner zu verurteilen, gegenüber der Klägerin die weitergehenden Schäden und Mängel aus der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X, L-N, zu tragen, allerdings nur soweit sie auf Planungsfehlern nach den Leistungsphasen 1-5 gemäß § 15 HOAI (a.F.) beruhen.
148Die Klage ist mit dem vorgenannten Feststellungsantrag zu 2 zulässig. Insbesondere ist ihr nicht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) abzusprechen. Die grundsätzlich zu beachtende Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Denn aufgrund der Komplexität der Mängelproblematik hinsichtlich der Glas-Blech-Fassade, die anhand der umfangreichen Gutachten, die im vorliegenden Rechtsstreit sowie den selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 8 OH 4/05 und 27 OH 4/05, zum Ausdruck kommt, war es der Klägerin nicht möglich, den Schaden abschließend zu beziffern und ausschließlich im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Selbst der Sachverständige N2 hat sich in seinem Gutachten vom 08.05.2006 lediglich zu einer vorsichtigen Schätzung dahin im Stande gesehen, dass Kosten von ca. 400.000-700.000 EUR (netto) entstehen; die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten könnten erst nach einer durchgeführten Sanierungsplanung angegeben werden. Zudem ist die Schadensentwicklung offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen, zumal es zuletzt zu Beginn des Jahres 2015 zum Reißen einer weiteren Scheibe gekommen ist. Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht hier jedenfalls in dem Zweck der Hemmung der Verjährung. Die unbezifferte Feststellungsklage hemmt nämlich die Verjährung hinsichtlich des gesamten Anspruchs (vergleiche Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 256 Rn. 9). Es reicht bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts aus, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vergleiche Zöller-Greger, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier vor.
149Die Klage hat mit dem Feststellungsantrag zu 2 in der Sache im Wesentlichen Erfolg; lediglich die einschränkende Bezugnahme auf Planungsfehler nach den Leistungsphasen 1-5 gemäß § 15 HOAI (in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrags vom 29.11.2002/02.12.2002 geltenden Fassung) war abweichend von dem Wortlaut des Antrags der Klägerin klarstellend aufzunehmen, wobei die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung darauf hingewiesen hat, dass es ihr hinsichtlich der Beklagten zu 4-7 stets nur um die Verletzung der Pflichten aus den Leistungsphasen 1-5 gemäß § 15 HOAI gegangen sei und ihr Klageantrag entsprechend ausgelegt werden sollte.
1501.
151Wie bereits vorstehend in Bezug auf den Klageantrag zu 1 ausgeführt ist die Beklagte zu 4 der Klägerin wegen fehlerhafter Planung der Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X, L-N, zum Schadensersatz verpflichtet, §§ 633 Abs. 1 und Abs. 2, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB. Die Beklagten zu 5-7 haften als Gesellschafter der Beklagten zu 4 gesamtschuldnerisch.
152a)
153Zu den vorstehend dargelegten Fehlern der von der Beklagten zu 4 nach dem Architektenvertrag vom 29.11.2002/02.12.2002 geschuldeten und auch erstellten Ausführungsplanung hinsichtlich der zu schmalen Pfosten-Riegel-Konstruktion mit ungünstiger Falz-Geometrie und fehlerhafter Trockendichtung statt Nassverglasung, die u.a. zur Rissbildung in der Isolierverglasung führen, kommen weitere Planungsmängel hinzu.
154b)
155Ein Planungsfehler besteht auch in der nicht vorgesehenen Belüftung und Entwässerung der Falzräume. Dieses Detail ist den Feststellungen des Sachverständigen L2 in seinem Gutachten vom 14.04.2015 zufolge den Ausführungsplänen der Beklagten zu 4 nicht zu entnehmen. Entsprechend sind eine Belüftung und Entwässerung des Glasfalzraums nicht vorhanden, worauf auch der Sachverständige N2 in seinem Gutachten vom 08.05.2006 (S. 37, Bl. 353 GA) hingewiesen hat. Die Folge sei Undichtigkeit und geringere Standzeit der Isolierverglasung.
156c)
157Zudem ist die Folie zur Abdichtung des Anschlusses der Fassadenkonstruktion an den Rohbau von der Beklagten zu 4 unzureichend geplant worden. Sie ist im Detailplan „ACK D- SG 314.1“, Anl. 1 des Gutachtens des Sachverständigen N2 vom 08.05.2006 (Bl. 403 GA), nicht bezüglich der erforderlichen Qualität und Dicke bezeichnet. Dies stellt den Feststellungen des Sachverständigen L2 in seinen Gutachten vom 10.10.2014 sowie 14.04.2015 zufolge einen Planungsmangel dar, der sich auch in dem tatsächlichen Einbau einer 0,6 mm dicken EPDM-Folie statt einer gegebenenfalls 1,2 mm dicken EPDM-Folie gemäß DIN 18195 manifestiert habe. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat (Sitzungsprotokoll vom 14.08.2015, Bl. 1562 ff. GA) hat der Sachverständige L2 dies dahin erläutert, dass es verschiedene Möglichkeiten und Materialien zur Herstellung des Anschlusses gemäß der vorgenannten DIN gebe. Es obliege aus seiner Sicht dem Architekten, zu bestimmen, was genommen wird, und zwar im Rahmen der Ausführungsplanung. Es sei nicht Sache der Ausschreibung, die Details festzulegen oder Produkte zu wählen. Jedenfalls – so der Sachverständige L2 in aller Deutlichkeit – müsse die Dicke der Folie in der Ausführungsplanung aufgeführt und berücksichtigt sein, was hier nicht der Fall sei. Dem entsprechen die Feststellungen des Sachverständigen N2 in seinem Gutachten vom 08.05.2006 (Bl. 348 GA), wonach fraglich sei, ob die durch den Metallbauer zu liefernde Folie ausreicht, um eine dauerhafte Dichtigkeit zwischen Fensterkonstruktion und Rohbau sicherzustellen. Auch diesen Bereich habe der Architekt in seiner Planung mangelhaft geleistet. Auf die beklagtenseits aufgeworfene Frage, in welchem Maßstab die Detailzeichnungen zu erstellen waren, kommt es hier nicht an, da entscheidend ist, dass das Detail der Foliendicke und ggf. des zu wählenden Materials aus dem Ausführungsplan hervorgehen muss, was der Sachverständige L2 in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung nachvollziehbar erläutert hat.
158Demgegenüber ist nach den Feststellungen des Sachverständigen L2 in seinem vorgenannten Gutachten aus fachtechnischer Sicht in dem Anschlusspunkt eine mechanische Befestigung der Folie nicht erforderlich gewesen, da die vorgenommene Verklebung auf dem Riegelprofil dauerhaft sei.
159d)
160Auch die Stulpflügeltür ist von der Beklagten zu 4 fehlerhaft geplant worden („ACK D-EG 323.2“, Anl. 4 des Gutachtens des Sachverständigen N2 vom 08.05.2006, Bl. 406 GA). Den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L2 zufolge sind die geplanten Profile, nämlich Blockfensterprofile der Fa. T3, für die Größe und gebogene Form der Türflügel nicht geeignet. Die geplante Ausführung – so der Sachverständige L2 in seinem Gutachten vom 14.04.2015 – überschreitet die von der Fa. T3 festgelegte zulässige Flügelbreite um 46,2 % (462 mm je Flügel) und zusätzlich die maximal zulässige Flügelhöhe um 103 mm. Dies bedurfte nach dem zutreffenden Hinweis des Streithelfers mit Schriftsatz vom 03.07.2015 (Bl. 1544 GA) auf den von der Beklagten zu 4 notierten Text unter der vorgenannten Planbezeichnung „Thermisch getrennte Alu-Hohlprofile System T3 R 75 B1 o.glw. …“ keiner weiteren Erklärung. Bereits der Sachverständige N2 hatte in seinem Gutachten vom 08.05.2006 (S. 33, Bl. 349 GA) die geplante Konstruktion der Türflügel in gebogener Form und einer Breite von 1.525 mm als ohne vorprogrammierte Mängel technisch nicht machbar angesehen und zudem auf die den Mangel verstärkende Verwendung von Dichtprofilen statt Vorlegeband und Versiegelung hingewiesen. Dem hat der Sachverständige noch hinzugefügt: „Und dann noch ein Stulpflügel …!“, womit er offenbar die Problematik der geplanten Fassadentür unterstreichen wollte. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 17.02.2009 (Seite 7, Bl. 1142 GA) hat der Sachverständige N2 klargestellt, dass ein Stulpflügel dichtungstechnisch immer ein Problem darstelle.
161e)
162Hinzu kommt noch eine fehlerhaft geplante Anschlusshöhe sowie fehlende Aufkantung an der Terrasse, so dass Niederschlagswasser von der Terrasse an der Fassade abläuft.
163Dies ist bereits von dem Sachverständigen N2 in seinem Gutachten vom 08.05.2006 (S. 32 f., Bl. 348 f. GA) unter Hinweis auf DIN-Vorschriften und die von ihm zitierten Flachdachrichtlinien (S. 79 des Gutachtens, Bl. 395 f. GA) moniert worden. Danach muss an aufgehenden Bauteilen die Höhe der Abdichtung im Hinblick auf Spritzwasser- und Überflutungsschutz bei Dachneigung bis 5° (8,8 %) mindestens 0,15 m über Oberfläche Belag betragen; vorhanden gemäß Ausführungsplan der Beklagten zu 4 seien nur 12 cm. Dies stelle einen Mangel dar, worauf der Sachverständige N2 in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.02.2009 (S. 9, Bl. 1140 GA) ausdrücklich hingewiesen hat.
164Mit der Planung gemäß „ACK D-EG 331.1“ (Anl. 6 des Gutachtens des Sachverständigen N2 vom 08.05.2006, Bl. 408 GA) werde billigend in Kauf genommen, dass Terrassenwasser über die Fassade läuft und der Sturzbereich dauerhaft mit zusätzlichem Niederschlagswasser belastet wird (Materialstöße, Hohlräume). Soweit die Beklagten zu 4-7 noch im Rahmen der Berufungsbegründung auf die versetzt angeordnete Oberkante des Deckblechs/Fußriegels des Geländers zum Terrassenbelag hingewiesen haben, ist der Sachverständige N2 dem bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.02.2009 (Seite 8, Bl. 1143 GA) nachvollziehbar mit der Anmerkung entgegengetreten, dass diese technische Einschätzung „nur ein Theoretiker vornehmen“ könne, denn wegen üblicher Verschmutzung des Hohlraums und niedriger Oberkante des Geländerquerriegels von 2 cm über dem Natursteinbelag könne schon bei einem starken Regen das Wasser nicht wie geplant ablaufen, sondern suche sich den Weg über die Fassade, wodurch der obere Punkt der Fassade mit einem erhöhten Wasseranfall belastet sei. Probleme hinsichtlich der Dichtigkeit gegen eindringendes Niederschlagswasser in das Rauminnere seien – so der Sachverständige N2 – vorprogrammiert.
165Die vorgenannten Fehler in der von der Beklagten zu 4 erstellten Ausführungsplanung haben sich in der entsprechend erstellten Glas-Blech-Fassade realisiert, wie die Sachverständigen L2, K2 und N2 im Rahmen ihrer Begutachtung jeweils nach durchgeführten Ortstermin mit Inaugenscheinnahme des Objekts festgestellt und durch Fotos dokumentiert haben.
166Die Beklagte zu 4 hat sämtliche Planungsfehler (§ 633 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie hat für diese auch einzustehen, da sie – wie oben dargelegt – die Ausführungsplanung zu erstellen hatte und ihr insoweit nicht lediglich die Prüfung in gestalterischer Hinsicht oblag. Sie hatte die Ausführungsvorschläge der Beklagten zu 1 auch in technischer Hinsicht zu überprüfen.
167Für ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) der Klägerin ist – wie vorstehend ausgeführt – kein Raum.
168Mithin haben die Beklagten zu 4-7 der Klägerin gegenüber für sämtliche Schäden und Mängel, die sich aus der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Objekts ergeben, einzustehen, soweit sie auf den nach dem Architektenvertrag der Parteien von der Beklagten zu 4 geschuldeten Leistungsphasen 1-5 gemäß § 15 HOAI (a.F.) beruhen.
169Der geltend zu machende Schaden erschöpft sich auch nicht in den Kosten für die Reparatur der 3 in den Jahren 2004-2006 gerissenen Scheiben i.H.v. 45.000 EUR. Inzwischen ist bereits eine weitere Scheibe gerissen. Der Sachverständige N2 ist in seinem Gutachten vom 08.05.2006 zu dem selbständigen Beweisverfahren, Landgericht Köln, 8 OH 4/05, nach grober Schätzung von Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 400.000 - 700.000 EUR ausgegangen.
1702.
171Die Beklagten zu 4-7 können sich nicht auf die in Ziff. 5 des Architektenvertrag der Parteien vom 29.11.2002/02.12.2002 (Anlage K 19, Bl. 506 ff.) vorgesehenen Beschränkung der Haftung der Höhe nach (für Sachschäden: 511.292 EUR) berufen.
172Zwar mag – worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.08.2014 hingewiesen hat – eine derartige Haftungsbeschränkung individualvertraglich zulässig sein (vergleiche Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2721).
173Hier handelt es sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4-7 bei der vertraglichen Regelung der Haftungsbeschränkung nicht um eine Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Eine solche liegt nur vor, wenn die Vertragsbedingung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt ist, d.h. inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt worden ist (vergleiche Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 305 Rn. 18 ff.). Hier haben die Beklagten zu 4-7 mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (S. 3, Bl. 1644 GA) eingeräumt, der Vertragstext stamme von ihnen. Dass der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden ist, auf die von der Beklagten zu 4 vorgesehenen Vertragsbedingungen, insbesondere die Regelung der Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 5 des Architektenvertrags, Einfluss zu nehmen, haben die Beklagten zu 4-7 nicht substantiiert dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Soweit beklagtenseits im Nachhinein vorgetragen wird, man hätte eine Änderung der Vertragsbedingungen nicht von vornherein abgelehnt, spricht dies nicht dagegen, die von den Beklagten zu 4-7 stammenden Vertragsbedingungen einschließlich der Regelung zur Haftungsbegrenzung als von ihnen gestellt anzusehen.
174Es kann dahinstehen, ob die Vertragsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB als allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 4 für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren, wie die Klägerin sowie der Streithelfer meinen, oder ob es sich entsprechend dem Vortrag der Beklagten zu 4-7 um auf den vorliegenden singulären Fall zugeschnittene Regelungen handelt. Denn gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden u.a. die Klauselverbote gemäß §§ 307-309 BGB und ihre Folgen gemäß § 306 BGB auch auf solche Einmalbedingungen Anwendung, wenn diese vorformuliert sind und der Verbraucher aufgrund dessen auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 4-7 zufolge stammt der Vertragstext von ihnen; es ist – wie vorstehend ausgeführt – nicht ersichtlich, dass die Vertragsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition standen. Die Situation fehlenden Aushandelns und das Fehlen einer realen Möglichkeit, den Vertragsinhalt zur Durchsetzung eigener Interessen zu verändern, ergibt sich typischerweise bereits aus der Vorformulierung (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 310 Rn. 17).
175Es handelt sich bei dem Architektenvertrag der Parteien zudem um einen Verbrauchervertrag, d.h. um einen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher („B2C-Vertrag“, vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 311 Rn. 9). Die Beklagte zu 4 hat den Architektenvertrag in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit, mithin als Unternehmerin, geschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4-7 ist die Klägerin als Verbraucherin i.S.v. § 13 BGB anzusehen.
176Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei ihr um eine GbR handelt, denn auch solche sind Verbraucher, vorausgesetzt sie werden zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig (vergleiche Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 13 Rn. 2). Eine GbR ist trotz ihrer – inzwischen anerkannten – beschränkten Geschäftsfähigkeit (vergleiche BGH, Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00, zitiert nach juris) keine juristische Person (vergleiche BGH, Urteil vom 23.10.2001, XI ZR 63/01, zitiert nach juris). Da es in diesem Zusammenhang maßgeblich auf den Schutzzweck der verbraucherschützenden Regelung ankommt, spielt es keine Rolle, wie eine GbR im Einzelfall intern strukturiert ist. Der Umstand, dass sich natürliche Personen zu einer GbR zusammenschließen, ändert nichts an deren Schutzwürdigkeit (vergleiche BGH, Urteil vom 23.10.2001, XI ZR 63/01; Urteil vom 25.03.2015, VIII ZR 243/13, zitiert nach juris). Hier steht der Einordnung der Klägerin als Verbraucherin auch nicht entgegen, dass neben einer natürlichen Person, Frau B, die Fa. K2 GmbH als juristische Person Mitgesellschafterin ist. Im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen, ist die GbR dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient (so zur Wohnungseigentümergemeinschaft: BGH, Urteil vom 25.03.2015, VIII ZR 243/13). Hier ist zu beachten, dass den Klauselverboten der §§ 307 ff. BGB eine tragende Rolle i.S.d. Verbraucherschutzes zukommt (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., Überbl. V. § 305 Rn. 9 und § 10 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kommt es für die Einordnung der GbR als Verbraucher jedenfalls dann, wenn ihr wenigstens eine natürliche Person als Verbraucher angehört, maßgeblich auf den Zweck der rechtsgeschäftlichen Betätigung an (vergleiche Kannowski in Staudinger, BGB, § 13 Rn. 36, zitiert nach juris).
177Die Klägerin ist ausschließlich als Bauherrin des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegründet worden. Dieses wiederum besteht in der Errichtung eines – wenn auch sehr großzügigen – Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, das zur Eigennutzung der Mitgesellschafterin Frau B und ihrer Familie gedacht war. Hiervon ist entsprechend dem im ersten Rechtszug unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin (Klageschrift vom 23.02.2006, S. 3 f. GA), der im Berufungsverfahren sowohl von der Klägerin als auch von dem Streithelfer wiederholt worden ist, auszugehen.
178Soweit die Beklagte zu 4-7 erstmals in zweiter Instanz (Schriftsatz vom 24.09.2015, S. 5, Bl. 1646 GA) mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin als GbR nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei und lediglich zum Zweck der Durchführung des hier in Rede stehenden Bauvorhabens gegründet wurde, ist der Vortrag als unzulässig zurückzuweisen.
179Das von den Beklagten zu 4-7 erst in zweiter Instanz vorgetragene Bestreiten des Betätigungsumfangs- und zwecks der Klägerin begegnet bereits novenrechtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO) Bedenken, zumal auch die hier zu untersuchende haftungsbeschränkende Klausel zu Ziff. 5 des Architektenvertrags durch dessen Vorlegung mit Schriftsatz vom 13.09.2007 (Bl. 506 ff. GA) bereits erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt war. Ob der Gesichtspunkt der Relevanz der Verbrauchereigenschaft der Klägerin vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagtenseite nicht vorgetragen worden (vergleiche zur Darlegungslast: Zöller-Heßler, a.a.O., § 531 Rn. 33; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2012, § 531 Rn. 30, zitiert nach beck-online).
180Ferner erscheint das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen an dieser Stelle unzureichend, zumal keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass die Klägerin gewerblich oder sonst auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und anderen Zwecken als der Durchführung des streitgegenständlichen Bauvorhabens dient. Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus der Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abspielt (vergleiche Zöller-Greger, a.a.O., § 138 Rn. 13), und sich auch nicht aus zugänglichen Erkenntnisquellen unterrichten kann (vergleiche Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, a.a.O., § 138 Rn. 29; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 138 Rn. 17, zitiert nach beck-online). Dass die GbR irgendeiner zugänglichen Quelle zufolge, beispielsweise nach entsprechender Eintragung im Gewerberegister, gewerblich tätig ist, haben die Beklagten zu 4-7 nicht vorgetragen, obwohl ihnen dies ggf. möglich gewesen wäre.
181Demgegenüber indiziert bereits der Name der Klägerin „S I X“ die ausschließlich auf das unter der entsprechenden Anschrift in L-N durchgeführte Bauvorhaben ausgelegte Zweckrichtung der GbR. Die wesentlichen wirtschaftlichen und vor allem steuerlichen Zusammenhänge, die über die Klägerin zur Beteiligung der Fa. K2 GmbH als das ererbte Vermögen der Frau B verwaltende Gesellschaft an dem Bauvorhaben geführt hat, sind sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren klägerseits plausibel dargelegt worden, ohne dass die Beklagten zu 4-7 dem im Einzelnen entgegengetreten sind. Auf die Frage, ob auch die Fa. K2 GmbH nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist – was ebenfalls von Seiten der Beklagten zu 4-7 mit Schriftsatz vom 24.09.2015 mit Nichtwissen bestritten wird –, kommt es hier nicht an.
182Vor diesem Hintergrund ist entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass ihr einziger Zweck in der Durchführung des streitgegenständlichen Bauvorhabens besteht. Dieses ist privaten Zwecken zuzuordnen. Es handelt sich – wie vorstehend ausgeführt – um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin zufolge war es stets zur Eigennutzung der Mitgesellschafterin Frau B und ihrer Familie gedacht. Dass Frau B und ihr Ehemann, der Zeuge S2, von zuhause aus auch ihrer freiberuflichen Tätigkeit als freie Fernsehjournalistin bzw. Produzent und Regisseur von Dokumentarfilmen nachgehen, steht der Zuordnung des Bauvorhabens zu privaten Zwecken nicht entgegen. Wird ein Rechtsgeschäft sowohl zu gewerblichem bzw. beruflichen als auch zu privaten Zwecken, also zu einem gemischten Zweck, geschlossen, ist maßgeblich, welche Zweckbestimmung im Einzelfall überwiegt (vergleiche Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 13 Rn. 4; Saenger in Erman, BGB, § 13 Rn. 17, zitiert nach juris). Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 13 BGB (n.F.). Davon, dass nicht der Wohnzweck der Familie B-S2, sondern die freiberufliche Tätigkeit der Eheleute im Vordergrund stünde, ist nicht auszugehen, zumal – unstreitig – beide Eheleute nicht nur zuhause, sondern auch an anderen Orten, u.a. in Filmstudios, arbeiten.
183Im Ergebnis liegt mithin ein Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor, so dass die Klauselverbote der §§ 307 ff. BGB anzuwenden sind. Die haftungsbeschränkende Regelung in Ziff. 5 des Architektenvertrags verstößt jedenfalls gegen § 309 Nr. 7 b BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden (außer der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit), die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist. Zu den unzulässigen Haftungsbeschränkungen gehört auch eine summenmäßige Haftungsgrenze (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 309 Rn. 42). Eine solche ist hier in Ziff. 5 des Architektenvertrags u.a. für Sachschäden unter Bezugnahme auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung i.H.v. 511.292 EUR vorgesehen, und zwar ohne Differenzierung hinsichtlich des Verschuldensgrads, demnach unter Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b BGB auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine solche Klausel in Architektenverträgen ist unzulässig (vergleiche Pastor in Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2722, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung), und zwar wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion mangels Teilbarkeit der Klausel in vollem Umfang (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 306 Rn. 6, § 309 Rn. 54). In Fällen wie dem vorliegenden haftet der Verwender der Vertragsbedingungen in vollem Umfang für jede Art des Verschuldens (vergleiche Pastor in Werner/Pastor, a.a.O.).
184Die Beklagten zu 4-7 können sich mithin nicht auf die in Ziff. 5 des Architektenvertrags vorgesehene Haftungshöchstgrenze berufen.
185C.
186Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem gegen die Beklagten zu 4-7 gerichteten Antrag zu 3 richtet.
187Geltend gemacht wird im Wege der Feststellungsklage insoweit ein Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Verletzung einer Aufklärungspflicht oder Beratungspflicht hinsichtlich der technischen Risiken der von der Beklagten zu 4 geplanten und von der Beklagten zu 1 erstellen Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Objekts.
1881.
189Der Feststellungsantrag der Klägerin ist bereits unzulässig, da auch im Rahmen der Berufung klägerseits nicht dargelegt worden ist, welche über die von den Klageanträgen zu 1 und 2 erfassten Schadenspositionen aus ihrer Sicht noch in Betracht kommen. Daher fehlt der Klage mit dem Antrag zu 3 das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Auffassung der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung, der Umstand, dass einzelne Schadenspositionen sowohl aufgrund der vorgetragenen Planungsfehler (Klageanträge zu 1 und 2) als auch aufgrund der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht und Beratungspflicht ersatzfähig sein können, führe nicht dazu, dass ein Anspruch entfällt, ist insofern richtig, als für einen einheitlichen Streitgegenstand mehrere rechtliche Begründungen gegeben werden können (vergleiche Zöller-Greger, a.a.O., § 260 Rn. 5). In diesem Fall werden aber gerade nicht – wie hier durch die Klägerin – im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) mehrere Ansprüche in einer Klage verbunden.
1902.
191Die Klage hat mit dem Feststellungsantrag zu 3 allerding auch in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch wegen Verletzung einer etwaigen Aufklärungs- oder Beratungspflicht (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) steht der Klägerin gegen die Beklagten zu 4-7 nicht zu.
192Von dem Vorliegen einer entsprechenden Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung bereits im Vorfeld des abgeschlossenen Architektenvertrags – nur darauf kommt es in Abgrenzung zu dem Klageantrag zu 2 an – kann bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Klägerin trägt insoweit vor, sie hätte die streitgegenständliche Glas-Blech-Fassade keinesfalls in Auftrag gegeben oder gar realisiert, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass es sich hier um einen Prototyp handelt, bei dem die Ausführung ein Experiment darstellt, welches zu ihren Lasten und auf ihre Kosten ausgeführt wird (Schriftsatz vom 23.02.2006, Bl. 23 GA). Den Beklagten zu 4-7 wirft die Klägerin vor, eine ihrer Auffassung nach gebotene Aufklärung über die technischen Risiken der geplanten Glas-Blech-Fassade unterlassen zu haben (Schriftsatz vom 13.09.2007, Bl. 505 GA).
193Zwar trifft den Architekten als Sachwalter aufgrund der damit verbundenen besonderen Treuepflichten gegenüber dem Bauherrn – neben der Herstellung des eigentlichen Architektenwerks – eine Fülle von Nebenpflichten, insbesondere im Rahmen der vertraglichen Abwicklung des Bauvorhabens. In Betracht kommen insoweit Aufklärungs-, Hinweis-, Beratungs- und Auskunftspflichten (vergleiche Werner in Werner/Pastor, a.a.O., Randnummer 2029a). Bereits im Vorfeld eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Architekten können diesen Aufklärungspflichten treffen (vergleiche Werner in Werner/Pastor, a.a.O.). Plant ein Architekt ein Bauwerk außerhalb jeglicher bautechnisch gesicherter Erkenntnisse, da für die Besonderheiten des Bauwerks weder DIN-Normen noch Technische Regeln oder Literatur existieren, ist er verpflichtet, den Bauherrn über diese Planungsungewissheiten und das damit verbundene Risiko aufzuklären (vergleiche Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.02.1996, 5 U 553/95, zitiert nach juris).
194Das Vorliegen eines solchen Falles ist jedoch klägerseits nicht dargelegt und auch ansonsten nicht ersichtlich, auch wenn es sich bei der Fassade um eine „ambitionierte“ Sonderkonstruktion handelt. Worin das Experimentelle des geplanten Bauvorhabens liegen mag, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang lediglich auf eine angebliche Äußerung des Sachverständigen N2 bezogen. Dass die Verwendung von gebogenen Gläsern etwas völlig Neues wäre, ist nicht ersichtlich. Insoweit handelt es sich daher auch nicht um die Verwendung neuartiger, noch nicht erprobter Baustoffe, die Anlass zu einer besonderen Beratung des Architekten geben könnte (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2005, 21 U 77/00; KG Berlin, Urteil vom 05.06.2001, 7 U 6697/00; jeweils zitiert nach juris).
195Zu den verwendeten gebogenen Gläsern sind zumindest Empfehlungen der Herstellerin, der Firma U, vorhanden gewesen, die allerdings – wie vorstehend dargestellt – hinsichtlich der Falzbreite bei der Ausführungsplanung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.
196Der Sachverständige K2 hat in seinem Gutachten vom 27.04.2012 (Bl. 972 ff. GA) die vorliegende Konstruktion, die eine objektbezogene Sonderkonstruktion darstellt, als theoretisch wie auch praktisch umsetzbar erachtet. Den Ausführungen des vorgenannten Sachverständigen zufolge sind dazu jedoch u.a. den besonderen Anforderungen, d.h. insbesondere den Isolierglas-Toleranzen, gerecht werdende fachlich einwandfrei durchdachte Planung i.S.d. Lestungsphasen 1-5 gem. § 15 HOAI (a.F.) und fachlich einwandfreie Werk- und Montage-Detailplanung erforderlich. Dass die Leistungen der Beklagten zu 4 dem nicht entsprochen haben, ist bereits in den mit den Klageanträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen berücksichtigt worden. Eine weitergehende Haftung, wie sie mit dem Klageantrag zu 3 festzustellen begehrt wird, kann dadurch nicht ausgelöst werden. Es mag sein, dass es die Klägerin nach den aufgetretenen Problemen hinsichtlich der Glas-Blech-Konstruktion der Fassade reut, dem Entwurf der Beklagten zu 4 näher getreten zu sein. Dies hat auch der Zeuge S2 bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht vom 15.06.2010 (vergleiche Sitzungsprotokoll Bl. 732 ff. GA) nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin hat jedoch selbst eingeräumt, ihr sei bewusst gewesen, dass es sich um ein in technischer Hinsicht überaus ambitioniertes und anspruchsvolles Bauteil handelte (vergleiche Schriftsatz vom 27.07.2011, Bl. 830 GA). Wie vorstehend ausgeführt ist deshalb zwar nicht die Haftung der Beklagten zu 4 wegen Planungsfehlern ausgeschlossen oder beschränkt. Jedoch besteht eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 4-7 wegen etwaiger Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht nicht.
197D.
198Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht der erhöhte Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB verlangt werden. Denn mit dem Klageantrag zu 1 macht sie keine Entgeltforderung, sondern Schadensersatz geltend. Dieser ist lediglich gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 27, § 288 Rn. 8). Zinsbeginn ist der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 291 Rn. 6). Hinsichtlich der Beklagte zu 4-7 kommt es insoweit auf den Tag der Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 13.09.2007 an, der am 07.11.2007 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4-7 zugegangen ist (Schriftsatz vom 17.12.2007, S. 2, Bl. 523 GA).
199III.
200Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100, 101, 269 Abs. 3 S. 2 analog ZPO.
201Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
202Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
203Streitwert für die erste und zweite Instanz: bis 350.000,00 EUR
204(Klageantrag zu 1 45.000,00 EUR
205Klageantrag zu 2 bis 300.000 EUR
206Klageantrag zu 3 bis 5.000 EUR).
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Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.