Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Sept. 2016 - 19 U 51/16
Gericht
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 1 O 360/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
4Das Landgericht hat zu Recht der Klage nur teilweise stattgegeben und ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensentwicklung angenommen. Es kann zunächst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Berufung zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf, die eine Abänderung der Entscheidung gebieten würden.
5Eine Gehörsverletzung durch das Landgericht im Sinne einer Überraschungsentscheidung ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Landgericht erkennbar in der mündlichen Verhandlung nur seine vorläufige Rechtsauffassung, nach der die Anwendbarkeit des § 254 BGB Bedenken begegne, mitgeteilt. Dem ist die Beklagte mit Schriftsätzen vom 04.03.2016 und 14.03.2016 entgegengetreten. Der Kläger hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und davon mit Schriftsatz vom 17.03.2016 Gebrauch gemacht.
6Das Landgericht hat auch zutreffend § 254 BGB letztlich für anwendbar gehalten. Ihm ist darin zu folgen, dass den Betreiber einer Photovoltaikanlage die Obliegenheit trifft, die Anlage in regelmäßigen Abständen von höchstens 3 Monaten darauf zu überprüfen, ob sie überhaupt Energie einspeist, und der Kläger gegen diese Pflicht verstoßen hat.
7Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens setzt nämlich kein schuldhaftes, eine Haftung gegenüber einem Dritten begründendes Handeln voraus. Es genügt, wenn diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren; es handelt sich um ein „Verschulden gegen sich selbst“ (BGHZ 135, 235, 240; Palandt-Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 254 Rz. 1).
8Mögen die Solarmodule als solche eher wartungsarm sein, so ist dies in Bezug auf die elektrischen Einrichtungen wie Verkabelung, Steckverbindungen, Wechselrichter und Zähler anders, wie gerichtsbekannt ist und sich auch aus den einschlägigen Internetportalen (z.B. www.solaranlage-ratgeber.de) ergibt. Hier kann es leicht zu Störungen kommen. Insofern liegt es im eigenen Interesse des Betreibers einer Photovoltaikanlage, deren Wirtschaftlichkeit maßgeblich von der Energieeinspeisung im kalkulierten Rahmen und der festgesetzten Einspeisevergütung abhängt, zu überprüfen, ob überhaupt Energie eingespeist wird. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, diese Überprüfung sei ihm nicht (immer) möglich, da nur bei Sonne Energie eingespeist werde, so überzeugt dies nicht. Denn der Zählerstand gibt einen Wert an, den man mit dem vorherigen Stand vergleichen kann. Gerade dies ist der Grund, ein bestimmtes Kontrollintervall einzuhalten, das das Landgericht mit drei Monaten jedenfalls nicht zu kurz bemessen hat.
9Dass eine Störung der Anlage jederzeit plötzlich eintreten kann, war allgemein vorhersehbar und von den Arbeiten der Beklagten unabhängig. Zwar musste der Kläger nicht damit rechnen, dass die Beklagte die Anlage nach ihren Arbeiten nicht wieder ans Netz anschließt, und er war auch nicht gehalten, die Arbeiten der Beklagten zu kontrollieren. Hier liegt die Obliegenheitsverletzung vielmehr darin, dass der Kläger entgegen einer allgemeinen Wahrscheinlichkeit eine Unterbrechung der Energieeinspeisung nicht für möglich und eine Kontrolle außerhalb des nur einmal jährlich stattfindenden Abrechnungsverfahrens für entbehrlich gehalten hat.
10Eine relativ engmaschige Funktionskontrolle ist gerade bei dem Betreiber einer Anlage, die planmäßig Erträge erwirtschaften soll, zur Vermeidung eines möglicherweise großen finanziellen Schadens zumutbar und entlastet den Schädiger nach Treu und Glauben nicht über Gebühr. Denn schon das einfach fahrlässige Verhalten des Schädigers (wie es hier vorliegt) kann einen immensen Schaden verursachen, dem wiederum durch einfache Kontrollmechanismen (Zählerstand ablesen) des Anlagenbetreibers entgegen gewirkt werden kann. Die Obliegenheit, die Anlage auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen, hat auch den Zweck, Schäden wie den eingetretenen (Ausfall der Energieeinspeisung) zu vermeiden oder jedenfalls einzudämmen. Die Obliegenheitsverletzung ist daher vom Schutzzweck der Norm, der auch bei Prüfung des Mitverschuldens zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2006, X ZR 46/04, juris Rz. 9), umfasst.
11Auch die Abwägung der Mitverantwortlichkeit lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Denn bei der Abwägung im Rahmen des § 254 BGB ist in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen. Dieses lässt sich vorliegend – wie dies das Landgericht getan hat – am besten zeitlich fassen: War die Beklagte zunächst für die Folgen des Nichteinschaltens der Photovoltaikanlage allein verantwortlich, schlug dies bei Überschreiten des ersten gebotenen Kontrollintervalls auf den Kläger um. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass eine einfache Funktionsprüfung spätestens am 31.03.2014 geboten war. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger den Schaden daher selbst voll zu verantworten. Auch ist der Grad des Verschuldens der Parteien hier nicht derart unterschiedlich, als dass eine weitere Verschiebung der Haftungsquote zu Lasten der Beklagten geboten wäre.
12Schließlich lässt auch die Bestimmung des bis zum 31.03.2014 entstandenen Schadens durch das Landgericht keine Rechtsfehler erkennen. Vielmehr ist die vom Privatsachverständigen Q im Sachverständigenbericht vom 20.04.2015 angewandte Methode nachvollziehbar, vom Landgericht übernommen und durch die regionalen Durchschnittswerte für die Monate Februar und März 2014 anhand der Quelle www.pv-ertraege.de ergänzt worden. Dagegen führt der Kläger nichts Erhebliches an.
13II.
14Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels - binnen der ihm gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.