Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Juli 2015 - 19 U 129/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.08.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 239/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.085,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise Erfolg.
6A.
7Zu Recht hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Hauptforderung i.H.v. 4.085,60 € stattgegeben.
8Nachdem sich die Parteien im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens am 07.05.2014 auf Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 900 € (netto) als Abzugsposten geeinigt haben, kann der Kläger von dem Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB eine restliche Vergütung i.H.v. 4.085,60 € verlangen.
91.
10Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Werkverträge betreffend den Einbau von Fenstern in den Häusern Mweg 142a und 144 in L im eigenen Namen geschlossen hat und damit als Vertragspartner persönlich zur Zahlung der geschuldeten Vergütung verpflichtet ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte bei dem Abschluss der Verträge nicht ausdrücklich erklärt hat, im fremden Namen zu handeln. Der Wille des Beklagten, ein Vertretergeschäft abzuschließen, ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus den Umständen.
11Auf eine etwaige Vermutung, dass der Wille der Beteiligten bei unternehmensbezogenen Geschäften oder einer Beauftragung durch einen Architekten in der Regel dahin geht, den Inhaber des Unternehmens bzw. den Bauherrn als Vertragspartner anzusehen, kann sich der Beklagte hier nicht berufen. Zutreffend hat das Landgericht insoweit zum einen ausgeführt, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft nicht vorliegt. Rechtsfehler des Landgerichts zeigt der Beklagte mit der Berufung in diesem Zusammenhang nicht auf. Ebenso zutreffend ist das Landgericht zum anderen zu der Einschätzung gelangt, ein Handeln im fremden Namen ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte - für den Kläger erkennbar - als Architekt aufgetreten ist. Im Regelfall mag der Vertragsschluss durch einen - ersichtlich als solcher handelnden - Architekten die Vermutung eines Fremdgeschäfts im Namen des Bauherren in sich tragen (vergleiche Maier-Reimer in Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 8, zitiert nach juris). Die vorliegenden Umstände des Einzelfalls weichen indes von diesem Regelfall ab mit der Folge, dass nach objektivem Empfängerhorizont eine Willenserklärung im eigenen Namen vorliegt und ein etwaiger Wille des Beklagten, im fremden Namen zu handeln, mangels Erkennbarkeit gemäß § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich ist.
12Nach den objektiven Gesamtumständen konnte der Kläger davon ausgehen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bauvorhaben im Gegensatz zu anderen Aufträgen um eigene Projekte des Beklagten handelt. Selbst wenn der Kläger gewusst haben sollte, dass Eigentümer der betroffenen Objekte nicht der Beklagte, sondern dessen Ehefrau ist, würde dies noch nicht die Vermutung begründen, dass der Beklagte in ihrem Namen auftreten wollte. Wie der Kläger zutreffend ausführt, hat der Beklagte bei anderen Bauvorhaben ausdrücklich klargestellt, im Namen des jeweiligen Bauherrn zu handeln. Dies folgt etwa aus seinem handschriftlichen Auftragsschreiben vom 12.04.2010 betreffend das Bauvorhaben F durch Angabe in der Betreffzeile: „BV F, Istraße 31“ und Mitteilung der „Rechn.-Anschrift F, Hgasse 31, L“ (vgl. Bl. 34 AH). Soweit Entsprechendes einmal nicht schriftlich dokumentiert worden ist, wie in dem beklagtenseits vorgelegten Angebot vom 14.01.2011 (Anl. 4 zum Schriftsatz vom 06.03.2015 (Bl. 464 GA), ist für den Kläger - anders als im vorliegenden Fall - offenbar auf andere Weise „transparent“ gewesen, wer Vertragspartner werden sollte, wie von dem Beklagten selbst vorgetragen wird. Bei der Würdigung von Vertragserklärungen sind die dem Geschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die erkennbare Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Gegenstand der Willenserklärung angehört, die berufliche Stellung der Beteiligten und die typischen Verhaltensweisensowie Art und Inhalt ihrer Werbung und die Verkehrssitte zu berücksichtigen. Wurden bereits vorher unter bestimmten Umständen abgegebene Erklärungen als im Namen eines anderen abgegeben angesehen, so kann bei späteren Erklärungen derselben Art angenommen werden, es gelte dasselbe (vgl. Schramm in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 22; Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 164 Rn. 1). Umgekehrt folgt daraus aber, dass sich diese Vermutung nicht ohne Weiteres auch auf Erklärungen erstreckt, die - wie hier - unter denselben Umständen in anderer Art vorgenommen werden. Dies gilt hier vor allem deshalb, weil es sich bei den betroffenen Objekten Mweg 142a und 144 in L um Häuser der Familie des Beklagten handelt und die Frage, welches Familienmitglied Eigentümer ist, nach objektivem Empfängerhorizont nicht ohne Weiteres vertragsrelevant sein muss, wenn sich ein - zudem fachkundiges - Familienmitglied als alleiniger Auftraggeber geriert. Soweit der Beklagte meint, der vorliegende Fall sei nicht anders zu bewerten, als wenn der Architekt nicht für einen Angehörigen tätig wird, kann dem nicht gefolgt werden, da bei der Auslegung von Verträgen stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Inwieweit die von der Beklagtenseite angesprochenen steuerlichen Belange eine Rolle spielen können (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, weil für den Vertragspartner zumindest erkennbar gewesen sein müsste, wer Vermieter der Objekte ist. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf frühere Mietstreitigkeiten verweist, an denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt gewesen sein soll, hat sich der Kläger nicht dessen Wissen zurechnen zu lassen, zumal es bei der Auslegung des Werkvertrags auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vergleiche Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133 Rn. 6b), hier also Februar 2010, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch gar nicht mit der vorliegenden Sache befasst war. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht auf etwaige Kenntnisse an, die der Kläger selbst im vergangenen Jahr als Zeuge in einem Rechtsstreit erlangt haben mag.
13Ferner lässt das weitere Verhalten des Beklagten nach Vertragsschluss als gem. §§ 133, 157 BGB auslegungsrelevanter Umstand für dessen Absichten bei Vertragsschluss darauf schließen, dass er vorgerichtlich zunächst selbst davon ausgegangen ist, Vertragspartner zu sein. In diesem Sinne ist der Wortlaut seines Schreibens vom 08.02.2011 (Bl. 4 AH), mit dem der Beklagte Mängelrechte im eigenen Namen („ich“) geltend gemacht hat, nach objektivem Empfängerhorizont so zu verstehen, dass er die darin erhobenen Einwendungen und Forderungen wie ein Bauherr selbst und nicht in Vertretung eines Dritten (etwa seiner Ehefrau) erhebt. Gleiches gilt in Bezug auf sein Schreiben vom 21.02.2011 (Bl. 5 AH). Auch nachdem der Beklagte mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 28.02.2011 (Bl. 16 AH) persönlich in Anspruch genommen worden ist, hatte er sich zunächst nicht damit verteidigt, lediglich als Vertreter gehandelt zu haben. Hätte er sich nicht selbst in der Verantwortung gesehen, wäre es aus Sicht des Beklagten naheliegend gewesen, auf die angeblich fehlende Passivlegitimation schon zu Beginn der Korrespondenz hinzuweisen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
14Die Ehefrau des Beklagten ist - unstreitig - nicht in die gesamten Bauabläufe und Besprechungen der Parteien einbezogen worden und es war auch zu keiner Zeit offenkundig, dass der Beklagte bei seinen rechtsgeschäftlichen Erklärungen den Willen und die Interessen seiner Ehefrau zu berücksichtigen hatte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in entscheidenden Punkten von demjenigen, welcher der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 09.08.1995, 19 U 246/94, zugrunde gelegen hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der Kläger die streitgegenständliche Rechnung zunächst auf die „Eheleute S“ ausgestellt hat, keine maßgebliche Bedeutung zu. Es kann auch nicht entsprechend dem Vortrag des Beklagten davon ausgegangen werden, dass mit der erst in der Berufungsinstanz vorgelegten Rechnung vom 23.12.2011 (Bl. 459 GA) eine Position aus der streitgegenständlichen Rechnung gegenüber der Ehefrau des Beklagten nochmals abgerechnet worden ist. Denn die von dem Beklagten vorgelegte Rechnung vom 23.12.2011 weist unter Position 4 offensichtlich eine andere Rollladenblende als die in der streitgegenständlichen Rechnung unter Position 5 abgerechnete aus, was bereits aus den genannten Maßen folgt. Soweit der Beklagte darüber hinaus behauptet, seine Ehefrau habe im Rahmen eines Gesprächs über Provisionen und Preise gegenüber dem Kläger angemerkt, sie müsse die Fenster bezahlen, kann dies als wahr unterstellt werden, ohne dass sich etwas an der vorgenommenen Auslegung hinsichtlich des Auftraggebers ändert. Denn die angebliche Äußerung der Ehefrau des Beklagten kann rein wirtschaftlich dahin verstanden werden, dass die Vergütung aus dem Familienbudget zu leisten ist.
15Zudem erscheint es widersprüchlich, wenn der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin seine mangelnde Passivlegitimation rügt, nachdem er am 07.05.2014 vor dem erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen einen Vergleich über Mängelbeseitigungskosten - erneut im eigenen Namen - geschlossen hat.
162.
17Die dem Kläger zustehende Vergütung ist auch fällig, §§ 641 Abs. 1 S. 1, 640 Abs. 1 BGB.
18Es kann offen bleiben, ob - wie klägerseits behauptet - der Beklagte im Beisein des Zeugen N die Arbeiten des Klägers ausdrücklich abgenommen hat. Mit dem Landgericht ist nämlich jedenfalls von der konkludenten Abnahme auszugehen.
19Grundsätzlich wird es als gerechtfertigt angesehen, die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme als stillschweigende Abnahme gelten zu lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 20.09.1984, VII ZR 377/83, zitiert nach juris). In der Regel wird die Ingebrauchnahme des Werks über mehrere Monate hinweg ohne Mängelrüge als konkludente Abnahme angesehen, auch unter Zubilligung einer gewissen Prüfungszeit (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2001, 21 U 101/00, zitiert nach juris). Dies gilt auch im Falle der Vermietung, da sich der Vermieter selbst einen Eindruck vor Ort verschaffen oder bei seinem Mieter nachfragen kann, ob Mängel an dem Werk aufgetreten sind (vergleiche Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 14.07.2009, 5 U 736/06, zitiert nach juris). Hier ist angesichts der ohne Mängelrügen verstrichenen Zeit der Ingebrauchnahme durch Vornahme von Anschlussgewerken sowie Vermietung der Wohnungen über 8-10 Monate hinweg von der konkludenten Abnahme auszugehen und der Beklagte hinsichtlich der später reklamierten Mängel, über die - wie vorstehend dargestellt - im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine Einigung zustande gekommen ist, auf seine Gewährleistungsansprüche zu verweisen. Soweit der Beklagte meint, Veranlassung zur Geltendmachung von Mängelrechten habe erst frühestens ab der Zahlungsaufforderung durch den Kläger mit der Abrechnung vom 20.12.2010 bestanden, erscheint dies widersprüchlich, wenn sich der Beklagte durch die angebliche Verweigerung der Abnahme den auf Herstellung des mangelfreien Werks gerichteten Erfüllungsanspruch erhalten wollte. Die Behauptung des Beklagten, Mängel zuvor bereits mündlich dem Kläger angezeigt zu haben, ist hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts nicht hinreichend substantiiert und auch nicht unter Beweis gestellt worden.
20Zudem wäre spätestens mit dem Abschluss der vorgenannten Einigung der Parteien vom 07.05.2014 über Mängelbeseitigungskosten die Fälligkeit der Vergütung eingetreten. Denn die Parteien haben sich durch diese Vereinbarung über die beklagtenseits gerügten Mängel und deren Folgen abschließend geeinigt. Lediglich der Stundenaufwand (Massen) sowie die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Preise standen danach noch im Streit. Es liegt nahe, spätestens in der Einigung vom 07.05.2014 eine konkludente Abnahme des Werkes zu sehen. Zumindest aber führte die Einigung über Mängel zur Abnahmereife und Fälligkeit der Vergütung, weil danach die fortdauernde Verweigerung der Abnahme grundlos und treuwidrig erscheint (vergleiche zur rechtsmissbräuchlichen Verweigerung der Abnahme: BGH, Urteil vom 25.01.1996, VII ZR 26/95; Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05; jeweils zitiert nach juris).
213.
22Nicht zu beanstanden sind im Ergebnis auch die Feststellungen des Landgerichts zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB.
23a)
24Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Landgericht die Substantiierungsanforderungen nicht überspannt, indem es seine Behauptung, das Angebot der Fa. H2 habe nicht überschritten werden sollen, als nicht hinreichend substantiiert dargelegt angesehen hat. Der Beklagte wollte in diesem Zusammenhang offenbar nicht nur die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der klägerseits abgerechneten Preise bestreiten, sondern eine vorrangig zu berücksichtigende Preisvereinbarung der Parteien behaupten. Macht der Unternehmer - wie hier - die übliche Vergütung geltend, hat er zwar die Behauptung des Auftraggebers, es sei eine (vorrangige) Vereinbarung zur Vergütung getroffen worden, zu widerlegen. Jedoch sind als notwendiges Korrektiv für die negative Beweislast des Unternehmers erhöhte Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Auftraggebers zu stellen. Behauptet dieser eine bestimmte Vergütungsabrede, muss er die Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung konkret darlegen. Erst wenn ihm dies gelungen ist, hat der Unternehmer die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten, wobei an die Beweisführung des Unternehmers dann keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (vergleiche BGH, Urteil vom 23.01.1996, X ZR 63/94; Senat, Urteil vom 29.08.2014, 19 U 200/13; Senat, Beschluss vom 06.02.2014, 19 U 150/13; jeweils zitiert nach juris). Mit dem Landgericht war der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten, die Parteien hätten sich im Sinne einer Höchstpreisvereinbarung darauf geeinigt, dass die Preise der Fa. H2 nicht überschritten werden sollen, unsubstantiiert. Nach den dargelegten Grundsätzen hätte es zumindest eingrenzend eines konkreten Vortrages dazu bedurft, in welchem Termin dem Kläger das Angebot der Firma H2 überreicht und wann ihm von der Ehefrau des Beklagten die entsprechende Höchstpreisvorgabe gemacht worden sein soll. Andernfalls war dem Kläger eine sachgerechte Erwiderung nicht möglich. Damit werden die Anforderungen an die Substantiierung keineswegs - wie der Beklagte meint – überspannt (vergleiche zu den Anforderungen an die Sustantiierung: Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 138 Rn. 7b). Richtig ist zwar, dass eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, und dass es Sache des Tatrichters ist, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vergleiche BGH, Urteil vom 16.03.1998, II ZR 323/96; Urteil vom 13.07.1998, II ZR 131/97; jeweils zitiert nach juris). Jedoch sind in Fällen wie dem vorliegenden die oben dargestellten Besonderheiten der Beweislastverteilung im Werkvertragsrecht zu berücksichtigen. Da der Sachvortrag des Beklagten zur angeblichen Vereinbarung einer anderen als der üblichen Vergütung den vorgenannten Anforderungen nach wie vor nicht genügt, war zu dieser Frage weder die Ehefrau des Beklagten als Zeugin zu vernehmen, noch die Anhörung oder Vernehmung der Parteien geboten, zumal hierfür die Voraussetzungen gemäß §§ 445 ff. ZPO nicht erfüllt waren.
25b)
26Soweit sich das Landgericht bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der in Rechnung gestellten Einheitspreise auf die Feststellungen des Sachverständigen B in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 19.03.2012 (Bl. 207 ff. GA) gestützt hat, ist dies letztlich nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die der Rechnung des Klägers zugrunde gelegten Einheitspreise sowohl hinsichtlich des Quadratmeterpreises der Fenster als auch bezüglich des in Ansatz gebrachten Stundenlohns nicht übersetzt sind. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Sachverständige seine Einschätzung trotz der erhobenen Einwendungen nicht näher erläutert hat. Jedoch ist kein Grund ersichtlich, die Feststellungen des erfahrenen Gerichtssachverständigen nachhaltig infrage zu stellen. Soweit der Beklagte auf das Angebot der Fa. H2 verweist, mag es sich dabei um einen „Ausreißer“ nach unten handeln, der bei der Bemessung der üblichen Vergütung außer Betracht zu bleiben hat (vergleiche Palandt-Sprau, a.a.O., § 632 Rn. 15). Der ebenfalls beklagtenseits vorgelegten Rechnung der Fa. C GmbH vom 23.10.2014 (Bl. 399 ff. GA) kann keine Bedeutung beigemessen werden. Die dort aufgeführte Position 4 mag sich den Erläuterungen des Beklagten entsprechend auf andere Fenster als die in den Positionen 1 und 2 abgerechneten beziehen. Jedoch lässt der Vortrag des Beklagten die Preise in den Rechnungspositionen 3 und 4 willkürlich erscheinen, da es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die in Position 3 berechnete Demontage/Montage von zwei Fenstern mit Abtransport und Entsorgung genauso teuer sein soll wie die Demontage/Montage von zwei anderen Fenstern ohne Abtransport und Entsorgung. Zudem ist der eingeräumte Preisnachlass hinsichtlich der Frage nach der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Rechnungspositionen nicht zu berücksichtigen. Ferner ist in der Rechnung der Firma C GmbH ein kleineres Fenster als in der streitgegenständlichen Rechnung des Klägers abgerechnet; die mitverbaute Rolllade will der Beklagte bereits durch (großzügigen) Abzug von 300 € in der Vergleichsrechnung berücksichtigen.
274.
28Zutreffend, aber letztlich ohne Auswirkungen auf das Ergebnis hat der Beklagte moniert, das Landgericht habe in seinem erstinstanzlichen Urteil unberücksichtigt gelassen, dass er die tatsächliche Erbringung der mit Pos. 6 der streitgegenständlichen Rechnung abgerechneten 6,25 Facharbeiterstunden bestritten hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit der entsprechenden Behauptung erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen N vor dem Berufungsgericht sowie unter Einbeziehung des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen B vom 19.03.2012 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die mit der Pos. 6 seiner Rechnung abgerechneten 6,25 Facharbeiterstunden tatsächlich geleistet hat.
29Entgegen der Auffassung des Beklagten war dem von dem Kläger auf Hinweis des Senats vom 26.01.2015 angetretenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen N nachzugehen. Denn das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Rechnungsposition zu Ziff. 6 erbrachten Facharbeiterstunden war - wie vorstehend ausgeführt - offenbar erstinstanzlich übersehen worden. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können immer dann in der Berufungsinstanz eingeführt werden, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, den das Gericht erkennbar übersehen hat (vergleiche Zöller-Heßler, ZPO, 30. Auflage, § 531 Rn. 26). Das gilt auch für Gegenrechte, die zu dem vom Erstgericht übersehenen Gesichtspunkt geltend gemacht werden können (vergleiche Zöller-Heßler, a.a.O.). Dass die Benennung des Zeugen N durch den Kläger erst mit Schriftsatz vom 13.05.2015, d.h. nach Ablauf der in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 26.01.2015 bestimmten Stellungnahmefrist von 3 Wochen, erfolgt ist, hat nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits (entsprechend § 296 ZPO) geführt, da der Zeuge noch zu dem bereits bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnte.
30Der Zeuge N hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass der Kläger in seiner Wohnung schon mit der Reparatur der Rollläden begonnen hatte, als er zwischen 9:30 Uhr und 11:00 Uhr nach Hause kam. Sein Sohn habe ihn in die Wohnung gelassen. Sodann habe der Kläger zwischen 11:00 Uhr und Mittag die Wohnung wieder verlassen und am Nachmittag dort die Reparatur der Rollläden fortgesetzt. Nach Schätzung des Zeugen hat der Kläger morgens ca. 1,5 bis 2 Stunden und nachmittags ca. 3,5 bis 4 Stunden in der Wohnung an den Rollläden gearbeitet. Auf Vorhalt des Vortrags des Klägers gemäß dem Schriftsatz vom 13.05.2015 zu dem zeitlichen Ablauf der Arbeiten vom 09.07.2010 hat der Zeuge N bekundet, das komme so hin, auch wenn er die Zeiten nicht so genau angeben könne. Auch der Umfang der von dem Kläger durchgeführten Reparaturarbeiten ist von dem Zeugen - wenn auch aus seiner laienhaften Sicht - im Wesentlichen bestätigt worden: Nach dem schwierigen Öffnen der Rollladenkästen seien die defekten Rollladenpanzer herausgenommen und die neuen eingebaut worden.
31Die Aussage des Zeugen N erscheint dem Senat glaubhaft. Auch wenn die Reparatur der Rollläden durch den Kläger zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen bereits etwa 5 Jahre zurücklag, hat der Zeuge plausibel gemacht, weshalb er sich noch an den zeitlichen Ablauf der Arbeiten erinnern konnte. Es war nämlich zu einem Streit mit dem Kläger gekommen, weil dieser die Wohnung in Abwesenheit des Zeugen N betreten hatte. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Soweit der Beklagte auf mietrechtliche Auseinandersetzungen seiner Ehefrau mit dem Zeugen N hingewiesen hat, ist nicht ersichtlich, dass diese in irgendeinem Zusammenhang zu dem vorliegenden Rechtsstreit stehen. Ein etwaiges Eigeninteresse des Zeugen N an dem Ausgang des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist daher nicht erkennbar. Der Aussage des Zeugen ist zudem weder in Bezug auf den Beklagten noch auf den Kläger, mit dem er sich seinerzeit immerhin heftig gestritten hat, irgendeine Belastungstendenz zu entnehmen.
32Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N sprechen nicht die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2015 vorgelegten Tagebucheintragungen. Dem darauf gestützten Vorbringen des Beklagten kann bereits aufgrund seiner Wechselhaftigkeit (Schriftsatz vom 06.09.2011, Bl. 66 GA: 3,5 erbrachte Facharbeiterstunden; Schriftsatz vom 14.10.2011, Bl. 140 GA: 2,75 Stunden) keine Bedeutung beigemessen werden, so dass auch kein Anlass besteht im Hinblick auf dieses Vorbringen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§156 ZPO).
33Den Bekundungen des Zeugen N zufolge hat der Kläger seinerzeit 5-6 Stunden in der Wohnung an den Rollläden gearbeitet. Hinzuzusetzen sind Zeiten der Vor- und Nacharbeit, wie das Be- und Entladen des LKW, so dass von der Richtigkeit der mit der Rechnungsposition zu Ziff. 6 abgerechneten 6,25 Facharbeiterstunden auszugehen ist. Hierfür sprechen auch die Feststellungen des Sachverständigen B in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 19.03.2012. Zwar hat der Sachverständige eingeräumt, er könne nicht beurteilen, ob die in Ansatz gebrachten Stunden in voller Höhe tatsächlich angefallen sind. Angesichts seiner kalkulierten Zeitannahmen seien - so der Sachverständige weiter - 6,25 Stunden für die Erneuerung von 2 Rollläden nicht übersetzt. Gerade in Anbetracht der von dem Zeugen N geschilderten Schwierigkeiten beim Öffnen der alten Rollladenkästen mit zum Teil eingespachtelten Schrauben erscheint die abgerechnete Arbeitszeit plausibel.
34Im Ergebnis ist die Pos. 6 der streitgegenständlichen Rechnung des Klägers nicht zu beanstanden.
355.
36Von dem Betrag aus der Rechnung des Klägers vom 20.12.2010 i.H.v. 5.156,60 € brutto sind die Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 900 € netto (= 1.071 € brutto) gemäß der Vereinbarung der Parteien vom 07.05.2014 in Abzug zu bringen, so dass eine restliche Vergütungsforderung des Klägers i.H.v. 4.085,60 € brutto verbleibt.
376.
38Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen fehlender Angabe der Leistungszeit in der Rechnung vom 20.12.2010 steht dem Beklagten entgegen seiner Auffassung nicht zu. Eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger eine Rechnung entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1-10 UStG zu erstellen hat, ist nicht getroffen worden. Zwar kann ein entsprechender Anspruch aus einer vertraglichen Nebenpflicht folgen, sofern der Auftraggeber eine solche Rechnung für steuerliche Zwecke, insbesondere einen Vorsteuerabzug, tatsächlich benötigt (vergleiche BGH, Urteil vom 26.06.2014, VII ZR 247/13; Urteil vom 24.02.1988, VII ZR 64/87; jeweils zitiert nach juris). Hier hat der Beklagte jedoch kein berechtigtes Interesse an der Erstellung einer solchen Rechnung mit Angabe der Leistungszeit im Sinne von § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG dargelegt. Die Rechnung des Klägers weist die Umsatzsteuer aus. Dass die Rechnung dennoch von dem zuständigen Finanzamt beanstandet worden wäre, ist beklagtenseits nicht vorgetragen worden. Daher steht dem Beklagten hier kein Zurückbehaltungsrecht zu, denn ein solches kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in dem Umfang bestehen, wie ein steuerrechtlicher Nachteil in Betracht kommt (vergleiche Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 4 Rn. 38; Heesler, BB 2006, 1137 ff.; allgemein zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nach Treu und Glauben: Krüger in Münchener Kommentar, BGB, a.a.O., § 273 Rn. 72).
39B.
40Hinsichtlich der Nebenforderungen hat die Berufung teilweise Erfolg.
411.
42Der Kläger kann Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung erst ab dem 05.02.2011 verlangen, §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich insoweit seit dem auf den Ablauf der mit Mahnschreiben vom 01.02.2011 (Bl. 3 AH) bestimmten Zahlungsfrist bis zum 04.02.2011 folgenden Tag in Verzug. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Vergütung zu diesem Zeitpunkt bereits fällig, da - wie vorstehend ausgeführt - von der zuvor erfolgten konkludenten Abnahme des Werks durch Ingebrauchnahme auszugehen ist.
432.
44Die durch die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten ausgelösten Rechtsanwaltskosten sind als weiterer Verzugsschaden von dem Beklagten zu erstatten, gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Berechnet nach dem Gegenstandswert i.H.v. 4085,60 € belaufen sich die erstattungsfähigen Kosten gem. Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG auf 446,13 €, nicht 546,69 €, wie nach dem erstinstanzlichen Tenor des Urteils offensichtlich unrichtig zuerkannt. Dieser Betrag ist gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem 11.03.2011, d.h. dem Tag nach Ablauf der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 28.02.2011 bestimmten Zahlungsfrist, zu verzinsen.
45III.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Berufung hat lediglich in geringem Umfang hinsichtlich der streitwertunabhängigen Nebenforderungen teilweise Erfolg. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
47IV.
48Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
49V.
50Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.085,60 €
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
- 1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, - 2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder - 3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.