Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juli 2016 - 19 Sch 7/16
Gericht
Tenor
Der Aufhebungsantrag sowie der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Verweisung an „das zuständige Gericht“ wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Aufhebung einer Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 03.03.2016.
4Die Antragsgegnerin zu 1) ist Eigentümerin und Betreiberin eines bundesweiten Umunikationsnetzes, das aus Kupferleitungen besteht, die ausgehend von Hauptverteilern in sogenannten Hauptkabeln Kabelverzweigern (KVz) zugeführt werden, in denen jeweils eine bestimmte Anzahl von Kupfer-Doppeladern des Hauptkabels abgezweigt werden. Von den KVz werden Endverzweiger (EVz) mit Teilnehmeranschlusseinheiten (TAE) ausgeführt. Während bei VDSL2-Technik mehrere Netzbetreiber ein und denselben Kabelverzweiger erschließen können, ist die Erzielung einer deutlich höheren Download-Bandbreite mittels VDSL2-Vectoring-Technik nur möglich, wenn ein Parallelbetrieb mehrerer Betreiber ausgeschlossen ist. Während die Antragsgegnerin zu 1) bisher den übrigen Netzteilnehmern uneingeschränkt Zugang zum Netz gewähren musste - so der Antragstellerin aufgrund des mit dieser am 27.05./08.06.2009 abgeschlossenen Standardvertrags über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL-Vereinbarung) - schloss sie, um den bislang unbeschränkten Zugang zu modifizieren und den Einsatz von Vectoring-Technik zu ermöglichen, mit der Antragstellerin eine Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring (im Folgenden TAL-ÄV) vom 01.08./14.08.2014, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird (TAL-ÄV, Bl. 39 ff. GA). Unter anderem befinden sich in Ziff. 8 TAL-ÄV Regelungen zu
5einer Vectoring-Liste. Nach Ziff. 8.3.9 c) TAL-ÄV kann die Antragsgegnerin zu 2) eine bestehende Eintragung für unwirksam erklären, wenn der Anzeigende die Bedingungen für einen Schutz gegen eine Abweisung oder Kündigung gemäß zuvor genannter Regelungen nicht erfüllt. Nach Ziff. 8.3.11 TAL-ÄV kann gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1) oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren gemäß Ziff. 9 TAL-ÄV vor der Antragsgegnerin zu 2) durchgeführt werden. Die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung ist insoweit das Nachweisverfahren der Stufe 1. Unter Ziff. 9.2 TAL-ÄV ist das Nachweisverfahren der Stufe 2 bei der Antragsgegnerin zu 2) geregelt. Nach Ziff. 9.2 Abs. 3 TAL-ÄV endet das Nachweisverfahren bei der Antragsgegnerin zu 2) mit der schriftlichen Information über das Ergebnis der Prüfung durch die Antragsgegnerin zu 2) an die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragstellerin. Nach Abs. 6 wird die Antragsgegnerin zu 2) die Antragsgegnerin zu 1) zur entsprechenden Korrektur auffordern, wenn sie feststellt, dass die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung in die Vectoring-Liste unrichtig war. Ziff. 9.2. Abs. 7 TAL-ÄV enthält folgende Regelung:
6"Die Entscheidung der C im Nachweisverfahren ist für beide Seiten bindend und hinsichtlich der Rechtsfolgen abschließend. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen."
7Am 03.03.2016 entschied die Antragsgegnerin zu 2) nach Anhörung der Antragstellerin aufgrund einer Beschwerde der Gemeinde I, dass die zu Gunsten der Antragstellerin an den KVz 9521 1A18, 1A19, 1A37, 1A39 und 1A54 bestehenden Eintragungen in der öffentlichen Vectoringliste nach Ziffer 8.3.9 lit.c) TAL-ÄV für unwirksam erklärt werden und die listenführende Stelle bei der Antragsgegnerin zu 1) nach Ziff. 10.4 TAL-ÄV angewiesen wird, diese Eintragungen zu löschen. Weiter untersagte sie zukünftige Anzeigen einer Ausbauabsicht der Antragstellerin für den Anschlussbereich X im Ortsnetz XXXX nach Ziff. 10.4 TAL-ÄV für eine Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Löschung. Es fehle hinsichtlich KVz 1A37 und 1A39 an einer Erschließung der KVz durch die Antragstellerin, bezüglich KVz 1A18, 1A19 und 1A54 scheide ein Schutz aus, weil die Antragstellerin anderen Zugangsnachfragern keinen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 oder Layer 3 für die an dem KVz angeschlossenen Endkunden an einem möglichst nah zum KVz gelegenen Übergabepunkt anbiete. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.03.2016 (Anlage 2, Bl. 61 ff. GA) verwiesen.
8Auf den Widerspruch der Antragstellerin teilte die Antragsgegnerin zu 2) mit Schreiben vom 06.04.2016 mit, dass es sich bei ihrer Entscheidung um einen Schiedsspruch im Rahmen des Nachweisverfahrens i.S.d. Ziff. 9.2 TAL-ÄV handele.
9Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin eine Aufhebung dieser Entscheidung, die sie zunächst als Schiedsspruch angreift. Sie ist der Auffassung, es fehle an dem erforderlichen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nach §§ 133 Abs. 1 TKG, 1044, 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO. Antragsberechtigt seien nach Maßgabe der zu Grunde liegenden Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 29.08.2013 i.V.m. Ziff. 8.3.9 lit.c) TAL-ÄV i.V.m. Ziff. 4.1 TAL-ÄV sowie der 1. Teilentscheidung BK3d-3/056 neben den unmittelbaren Parteien lediglich die sogenannten Kunden, bei denen es sich um die Mitbewerber handele, nicht aber Kommunen. Weiter lägen erhebliche Verfahrensverstöße dadurch vor, dass nach Ziff. 9 TAL-ÄV kein Nachweisverfahren auf Stufe 1 durchgeführt worden sei. Entgegen §§ 133 Abs. 4 TKG, 135 Abs. 3 TKG habe auch keine mündliche Verhandlung stattgefunden, obwohl die Antragstellerin hierauf nicht verzichtet habe.
10Sie hält eine Qualifizierung der Entscheidung auch als Verwaltungsakt für möglich, da es sich bei der vorgeschalteten Regulierungsverfügung BK3d-12/131 um einen Verwaltungsakt handele, zudem der Entscheidung aufgrund der Löschungsanweisung und Sperranordnung ein eigener Regelungsgehalt zukomme, weiter die Entscheidung den öffentlich-rechtlich regulierten Zugang zum Markt nach § 2 Abs. 1 TKG betreffe.
11Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 behauptet sie, dass sämtliche KVz mit DSLAM ausgestattet gewesen seien. Die Anhörung seitens der Antragsgegnerin zu 2) sei nur zu einer „Beschwerde“ des Vereins X-J-Q e.V. erfolgt – die sich im Übrigen nur auf KVz 1A39 bezogen habe – und die Antragsgegnerin zu 2) habe auch ansonsten nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich im Nachweisverfahren gewähnt habe, dies sei für die Antragstellerin auch nicht erkennbar gewesen. Die vertraglich explizit vereinbarten Voraussetzungen für ein Schiedsverfahren – so die Auffassung der Antragstellerin - hätten mangels Durchführung eines Nachweisverfahrens auf Stufe 1 und Antragstellung der Antragstellerin auf Durchführung eines Nachweisverfahrens auf Stufe 2 nicht vorgelegen. Es könne aber nicht Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung sein, der Antragsgegnerin zu 2) über den Wortlaut hinaus und unabhängig von Streitigkeiten zwischen den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, nach Gutdünken Entscheidungen unter Abschneidung des Rechtsschutzes zu treffen.
12Die Antragstellerin beantragt,
13den Schiedsspruch vom 03.03.2016 aufzuheben,
14hilfsweise – gegebenfalls nach Verweisung an das zuständige Gericht – festzustellen, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) unwirksam ist.
15Die Antragsgegnerinnen beantragen,
16den Antrag zurückzuweisen.
17Die Antragsgegnerin zu 1) verteidigt die Entscheidung, insbesondere handele es sich um einen Schiedsspruch in einem Schiedsverfahren nach Ziff. 9.2 TAL-ÄV. Bei der Entscheidung, ob ein Umunikationsunternehmen Vectoring-Schutz an einem von ihm mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossenen KVz aufgrund der Regelungen der TAL-ÄV genieße, handele es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch nach § 1030 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dem Schiedsspruch habe eine zivilrechtlichen Streitigkeit zugrunde gelegen, nämlich die Auslegung der in Ziff. 4.1 TAL-ÄV formulierten Anforderungen. Auch aus der im Schiedsspruch enthaltenen Formulierung "für unwirksam erklären" ergebe sich kein Hinweis auf hoheitliches Handeln, da die Unwirksamkeitserklärung und Löschung lediglich den durch die Vectoring-Liste erzeugten Rechtsschein beseitige, wodurch dies auch zivilrechtlicher Art sei. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) in ihrem - nach ihrer Meinung als solcher anzusehenden - Schiedsspruch auf die Regulierungsverfügung BK 3d-12/131 Bezug nehme, folge aus der Regulierungsverfügung lediglich die Pflicht der Antragsgegnerin zu 1), als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht den Wettbewerbsunternehmen einen ausgewogenen Vertrag zur Nutzung der Vectoring-Technik anzubieten, was mit der TAL-ÄV geschehen sei. Als Standardangebot handele es sich bei der TAL-ÄV um einen von der Antragsgegnerin zu 2) nach § 23 TKG überprüften Vertrag. Ziff. 2 des Schiedsspruchs gebe nur deklaratorisch die Rechtsfolgen von Ziff. 10.4 Abs. 2 S. 1 TAL-ÄV wieder und enthalte daher keine eigenständige Rechtswirkung oder hoheitliches Handeln. Ziff. 9.2 TAL-ÄV enthalte eine Schiedsklausel, da die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) in Ziff. 8.3.11 TAL-ÄV übereingekommen seien, sämtliche Streitigkeiten, die aus der Ablehnung, Vornahme oder Löschung einer Eintragung erwüchsen, in einem Nachweisverfahren vor der Antragsgegnerin zu 2) zu klären. Aufhebungsgründe lägen nicht vor, da sie am 03.02.2016 einen solchen Antrag telefonisch im Wege der Beschwerde gestellt habe.
18Sie mache sich den Antrag der Stadt I zu Eigen, im Übrigen genüge ein solcher Antrag auch. Ein fehlender Antrag hätte sich auch nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Antragsgegnerin zu 2) bei einem Antrag der Antragsgegnerin zu 1) anders entschieden hätte. Zudem sei die Antragstellerin mit ihrem Einwand nach § 1027 ZPO präkludiert, da § 1044 ZPO keine zwingende Vorschrift i.S.d. § 1042 Abs. 3 ZPO sei. Die Zweistufigkeit des Nachweisverfahrens sei eingehalten, da die Vornahme der Eintragung der Fertigstellung der fünf KVz in die Vectoringliste im September/November 2015 bereits das Nachweisverfahren auf Stufe 1 nach Ziff. 8.3.11 Abs.1 S. 2 TAL-ÄV dargestellt habe. Eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen, insbesondere § 133 TKG mangels hoheitlichen Handelns nicht anwendbar.
19Die Antragsgegnerin zu 2) macht geltend, dass es sich bei dem in Ziff. 9.2 TAL-ÄV geregelten Nachweisverfahren der Stufe 2 um eine Schiedsklausel handele, sie entsprechend im Wege des Schiedsspruchs entschieden habe. Das Schiedsverfahren sei fehlerfrei eingeleitet worden, da ein Schiedsverfahren auch durch die Antragsgegnerin zu 2) eingeleitet werden könne, die Parteien insoweit in Ziff. 9.2 Abs. 6 TAL-ÄV eine von § 1044 ZPO abweichende Regelung getroffen hätten. Die Vertragspartner der TAL-ÄV hätten sich darauf geeinigt, dass der Antragsgegnerin zu 2) aufgegeben werde, unabhängig vom Antrag eines anderen Unternehmens nach Ziff. 8.3.11 TAL-ÄV eine diskriminierungsfreie und inhaltlich zutreffende Führung der Vectoring-Liste zu gewährleisten, wobei sie sich auf Befugnisse unter Ziff. 8.3.1 S. 1 d), 8.3.3.c), 8.3.5. S. 1 d), 8.3.7.-10, 10.4 und 10.5 TAL-ÄV beruft. Hier sei sie aufgrund von Ziff. 8.3.9 c) TAL-ÄV i.V.m. 4.1. TAL-ÄV tätig geworden. Unabhängig davon sei ein etwaiger Verstoß gegen eine Bestimmung zur Einleitung des Schiedsverfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO unerheblich, da die Antragstellerin Auswirkungen eines Verstoßes auf den Schiedsspruch mangels entscheidungserheblichen neuen Sachvortrags nicht begründet geltend gemacht habe. Ein Nachweisverfahren auf Stufe 1 sei nicht erforderlich gewesen, stelle insbesondere eine bloße Förmelei dar, insbesondere als das betroffene Unternehmen nach der Sachverhaltsermittlung durch die Antragsgegnerin zu 2) noch einmal gesondert über die beabsichtigte Entscheidung informiert würde und Gelegenheit zur Stellungnahme vor der abschließenden Entscheidung erhalte. Eine mündliche Verhandlung habe mangels Antrags nicht durchgeführt werden müssen. §§ 135, 133 TKG seien mangels Verwaltungsaktes nicht einschlägig. Ausge-
20nommen der in der Antragsschrift geltend gemachten Verstöße habe die Antragstellerin ihr Rügerecht verloren.
21Mit Schreiben vom 18.04.2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Zweifel vorliegen, ob es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 2) um einen in einem Schiedsverfahren i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO zwischen der Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 1) ergangenen Schiedsspruch i.S.d. §§ 1054 ff. ZPO handelt, jedenfalls ein Aufhebungsantrag nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2) als (vermeintliches) Schiedsgericht zu richten sei.
22II.
23Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da ein Schiedsspruch, der aufgehoben werden könnte, nicht vorliegt und durch den Senat weder die Feststellung, dass die streitgegenständliche Entscheidung unwirksam ist, noch eine Verweisung in Betracht kommt.
241. Der Hauptantrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist gegen die Antragsgegnerin zu 2) bereits deshalb unzulässig, weil diese – als vermeintliches Schiedsgericht – nicht Antragsgegnerin eines Aufhebungsverfahrens ist. Richtiger Gegner im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ist, wer aus dem Schiedsspruch Rechte herleitet (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 9). Beantragt eine Partei des Schiedsverfahrens oder ihr Rechtsnachfolger die Aufhebung, so ist i.d.R. richtiger Antragsgegner die Gegenpartei des Schiedsverfahrens; denn der Schiedsspruch wirkt nach § 1055 ZPO „unter den Parteien“ (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 1059 Rn. 5).
252. Im Übrigen ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass Gegenstand eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO ein Schiedsspruch i.S.v. §§ 1025, 1054 ZPO sein muss, indes ein solcher nicht vorliegt. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.04 – III ZB 53/03 – nach juris).
26Das Schreiben der Antragsgegnerin zu 2) vom 03.03.2016 stellt schon formal keinen Schiedsspruch dar. Rein äußerlich ist es wie ein üblicher Brief gehalten. Das Schreiben ist weder als Schiedsspruch bezeichnet, auch ist nicht von einem „Schiedsverfahren“, sondern lediglich von einem „Verfahren“ die Rede. Die Antragstellerin wird nicht als „Schiedsklägerin“ oder „Schiedsbeklagte“ bezeichnet, sondern stets mit ihrem Namen benannt. Im Gegensatz dazu, dass ein Schiedsspruch ähnlich wie ein Urteil gegenüber zwei Parteien ergeht, erfolgt hier nur eine persönliche Anrede des Vertreters der Antragstellerin verknüpft mit einer allgemeinen Begrüßungsformel („Sehr geehrter Herr I2, sehr geehrte Damen und Herren“), ohne dass das Schreiben auch nur in irgend einer Art und Weise auch an die Antragsgegnerin zu 1) adressiert wäre. Ebenso endet das Anschreiben mit der für Briefe üblichen Formel „Mit freundlichen Grüßen“. Im zweitletzten Absatz erfolgt eine persönliche Anrede mit „Sie“, womit offenbar der Vertreter der Antragstellerin Herr I2 gemeint ist.
27Es wird an keiner Stelle ersichtlich, dass auch die Antragsgegnerin zu 1) Partei eines Schiedsverfahrens gewesen wäre. So erfolgt bei der Benennung der Entscheidung unter Ziff. 1 lediglich, dass „die listenführende Stelle bei der U E GmbH“ angewiesen werde, Eintragungen zu löschen. Ein Hinweis auf eine Parteistellung der Antragsgegnerin zu 1) findet sich in dem Schreiben an keiner Stelle. Die Antragsgegnerin zu 2) geht aus dem Kopf des Schreibens als „Beschlusskammer 3“ hervor und bezeichnet sich auch an keiner Stelle als Schiedsgericht, sondern lediglich als „Beschlusskammer“. Allein aus der Namensnennung am Ende des Schreibens geht nicht hervor, dass der Präsident der Antragsgegnerin zu 2) als Schiedsrichter tätig gewesen ist. Auch soweit man davon ausgeht, dass überhaupt eine Behörde als Schiedsrichter benannt werden kann (so etwa Musielak in ZPO/Voit, § 1035 Rn. 16; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 1; dagegen z.B. Geimer in Zöller, 31. Aufl., § 1035 Rn. 7; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl., Rn. 71), und weiter davon ausgeht, dass bei Benennung einer Behörde als Schiedsrichter dies so auszulegen ist, dass der Behördenleiter oder ein von ihm zu benennender Behördenangehöriger zum Schiedsrichter berufen ist (vgl. Musielak a.a.O.; Münch in MK, ZPO, 4. Aufl., § 1035 Rn. 8 sieht das kritisch), besteht dann zumindest insoweit Einigkeit, als diese Personen dann als Privatpersonen tätig werden (vgl. Musielak, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Schwab/Walter, a.a.O.). Denn Schiedsrichter kann aufgrund der Pflicht zu höchstpersönlicher Tätigkeit nur eine natürliche Person sein (vgl Münch, a.a.O., Rn. 8; Musielak, a.a.O. Rn. 16; Lachmann,
28Handbuch Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 1884). Dass der Präsident der Antragsgegnerin zu 2) hier als Privatperson – und als solche als Schiedsrichter - tätig geworden wäre, kann dem Schreiben vom 03.03.2016 indes aus den genannten Gründen (Briefkopf der Antragsgegnerin zu 2), Bezeichnung als Beschlusskammer) in keiner Weise entnommen werden.
29Entsprechend war der Antragstellerin auch gar nicht bewusst, dass es sich um ein Schiedsverfahren gehandelt haben soll, da sie zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung vom 03.03.2016 eingelegt hat.
30Auch inhaltlich vermag der Senat keinen Schiedsspruch zu erkennen, und auch nicht, dass überhaupt ein Schiedsverfahren durchgeführt worden wäre. Dass dem Schreiben vom 03.03.2016 eine Streitigkeit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) zugrunde gelegen hätte, insbesondere die Antragsgegnerin zu 1) überhaupt an dem „Verfahren“ teilgenommen hätte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem in dem Schreiben vom 03.03.2016 geschilderten Hergang. Entsprechend teilt die Antragsgegnerin zu 2) im hiesigen Verfahren mit, von der Antragsgegnerin zu 1) sei keine für den Sachverhalt inhaltlich relevante Stellungnahme einzufordern gewesen, da keine Ablehnung oder Löschung streitgegenständlich gewesen sei (S. 5, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 25.05.2016, Bl. 128 GA). Offenbar ist die Antragsgegnerin zu 2) von sich aus auf Beschwerde der Gemeinde I oder eines örtlichen Vereins gegenüber der Antragstellerin tätig geworden. Eine solche Tätigkeit quasi "von Amts wegen" ist zwar nach § 134 TKG im Verwaltungsverfahren möglich, widerspricht aber dem im Schiedsverfahren grundlegenden Erfordernis, dass es zumindest zwei Parteien geben muss und dass eine zwischen diesen bestehende Streitigkeit von einem nichtbeteiligten Dritten zu entscheiden ist und niemand als Schiedsrichter in eigener Sache tätig werden darf (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 160 f.). Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – III ZB 53/03 – nach juris).
31Der Senat vermag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2) nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) in Ziff. 9.2 Abs. 6 TAL-ÄV eine von § 1044 ZPO abweichende Regelung getroffen hätten. Denn Ziff. 9.2. Abs. 6 TAL-ÄV regelt eine Rechtsfolge, nämlich wie die Antragsgegnerin zu 2) zu verfahren hat, wenn die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung in die Vectoring-Liste unrichtig war. Ein Erklärungsgehalt zu Beginn oder Ablauf eines schiedsrichterlichen Verfahrens erschließt sich nicht. Unabhängig davon fehlt nicht nur nach § 1044 ZPO ein Vorlegungsantrag. Auch die nach § 1046 Abs. 1 ZPO erforderliche Klageeinreichung fehlt. Dass über dieses Erfordernis nicht hinweggegangen werden kann, ergibt sich etwa aus § 1048 Abs. 1 ZPO, wonach das Verfahren zu beenden ist, wenn der Kläger es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 ZPO einzureichen. Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin zu 1) haben hier eine Klage eingereicht - wobei insbesondere ein etwaig telefonisch gestellter Antrag und das „zu Eigen machen“ des „Antrags“ der Stadt I keine einzureichende Klage zu ersetzen vermocht hätte -, so dass auch aus diesem Grunde kein Schiedsverfahren stattgefunden hat. Eine Tätigkeit des Schiedsgerichts von Amts wegen oder aufgrund vorsorglicher Parteivereinbarung gibt es nicht.
32Soweit sich die Antragsgegnerin zu 2) darauf beruft, dass sie nach Ziff. 8.3.9 c) i.V.m. 4.1 - TAL-ÄV tätig geworden sei, stehen diese Regelungen zunächst nicht im Zusammenhang mit dem unter 9.2 TAL-ÄV geregelten Nachweisverfahren der Stufe 2. Aus Ziff. 8.3.9.c) TAL-ÄV ergibt sich für die Antragsgegnerin zu 2) zwar die Möglichkeit, tätig zu werden, nicht aber die Möglichkeit, selbst ein Schiedsverfahren einzuleiten und gleichzeitig als Schiedsgericht durchzuführen. Der Senat versteht die Regelung unter Ziff. 8.3.11 TAL-ÄV auch so, dass lediglich die Antragsgegnerin zu 1) oder Zugangsnachfrager Nachweisverfahren der Stufe 2 nach Ziff. 9 TAL-ÄV durchführen können.
33Als Anspruchsgrundlage stützt sich die Antragsgegnerin zu 2) in ihrem Schreiben unter II. auch nicht in erster Linie auf die zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 1) vereinbarten Regelungen der TAL-ÄV, sondern auf „Ziffer 18 Abs. 3 lit. c) der Anlage zu Ziffer I.1.1.1 des Tenors der Regulierungsverfügung BK3g-09/085 vom 21.03.2011 in der Fassung der Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 29.08.2013 (nachfolgend Ziffer der Anlage)“ und damit auf einen – unzweifelhaft als solchen auszulegenden - Verwaltungsakt. Erst im Rahmen der weiteren Begründung nimmt die Antragsgegnerin zu 2) darauf Bezug, dass eine Umsetzung dieser Vorgaben für die Vectoring-Nutzung der Antragstellerin durch Ziff. 8.3.9 lit. c) TAL-ÄV i.V.m. Ziffern 4.1 TAL-ÄV erfolgt sei. Auch im Folgenden werden die Ziffern der Anlage stets zumindest gleichrangig mit den Regelungen der TAL-ÄV genannt. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegnerin zu 2) nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 TKG die Regulierung der Umunikation als hoheitliche Aufgabe obliegt und Ziel der Regulierung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 5 TKG die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Umunikationsnetzen der nächsten Generation ist, wobei
34die Antragsgegnerin zu 2) nach § 2 Abs. 3 Ziff. 2 TKG zu gewährleisten hat, dass Betreiber von Umunikationsnetzen und Anbieter von Umunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, sowie nach § 2 Abs. 3 Ziff. 3 TKG den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher zu schützen und den infrastrukturbasierten Wettbewerb zu fördern hat, ist die Antragsgegnerin zu 2) bei ihrer Entscheidung zumindest auch im Rahmen ihres hoheitlichen Aufgabenbereichs tätig geworden. Im TKG finden sich - hier nicht einschlägige - Regelungen zu einer Streitschlichtung (§§ 47 a, 51 TKG) sowie zur Möglichkeit, eine Mediation vorzuschlagen (§ 124 TKG), ansonsten Regelungen zu verwaltungsrechtlichem Tätigwerden, nicht aber zu einer Schiedsgerichtsbarkeit durch die Antragsgegnerin zu 2).
35Zudem handelt es sich bei der Entscheidung vom 03.03.2016 unter II. 1. c) um einen offenbar an die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Antrag auf Gewährung einer Nachbesserungsfrist. Insoweit geht es nicht um ein Gesuch betreffend das Verfahren an sich, sondern um eine Frist in der Sache selbst, um ihr Angebot nachzubessern. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) in dieser Frage zeigt, dass sie nicht als Schiedsrichterin tätig geworden ist. Auch wenn in Ziff. 8.3.5 S. 2 TAL-ÄV geregelt ist, dass die Antragsgegnerin zu 1) einen Antrag auf Fristverlängerung der Antragsgegnerin zu 2) zur Entscheidung vorlegt, findet sich in den TAL-ÄV keine Regelung dazu, dass es sich auch bei dieser Entscheidung um einen Schiedsspruch handeln solle.
36Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) ist zudem nicht, wie es bei den im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl. §§ 1060, 794 Abs. I Nr. 4 a ZPO), zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – III ZB 53/03- Rz. 24 nach juris). Denn in ihrer Entscheidung vom 03.03.2016 gibt die Antragsgegnerin zu 2) der Antragsgegnerin zu 1) auf, die entsprechenden Eintragungen in der Vectoringliste zu löschen und untersagt künftige Anzeigen einer Ausbauabsicht, so dass eine weitere Vollstreckung nicht mehr nötig ist.
37Schlussendlich verdeutlicht auch Ziff. 9.2. Abs. 3 TAL-ÄV, wonach das „Nachweisverfahren bei der C“ „mit der schriftlichen Information über das Ergebnis der Prüfung durch die C an die U und H GmbH“ endet, dass kein Schiedsspruch in Rede steht.
383. Für die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) unwirksam ist, besteht keine Zuständigkeit des Senats nach § 1062 ZPO.
394. Eine Verweisung an das „zuständige Gericht“ entsprechend des Hilfsantrags kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin selbst benennt kein Gericht. Der Senat sieht sich auch daran gehindert, von sich aus ein zuständiges Gericht zu bestimmen, da sich für die gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gerichtete Begehren kein zuständiges Gericht bestimmen lässt.
40Für den Hauptantrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist nach § 1062 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO lediglich das Oberlandesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, so dass insoweit die Verweisung an ein anderes Gericht ausscheidet. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.06.2016 klargestellt hat, dass es ihr letztlich um eine Aufhebung der Entscheidung vom 03.03.2016 geht, wäre dies bei Einordnung der Entscheidung als Verwaltungsakt zwar gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) auch im Wege der Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten aufgrund einer Verweisung nach § 17 a GVG möglich. Allerdings könnte sich ein solches Verfahren nur gegen die Antragsgegnerin zu 2) und nicht die Antragsgegnerin zu 1) richten, die allenfalls als Beigeladene an dem Verfahren zu beteiligen wäre. Da sich das Verfahren aber auch gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, kommt auch die Möglichkeit in Betracht, dass die Antragstellerin vertragliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen möchte. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO möglich wäre (insoweit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO um eine funktionelle Zuständigkeit handelt, so dass die Vorschrift des § 281 ZPO, die nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit betrifft, keine Anwendung findet, vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.01.2000 - 8 Sch 6/99; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.06.2012 - 16 Sch 1/12; OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2014 - 1 Sch1/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2007 - 8 W 59/07; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2007 - 20 Sch 1/07 - jeweils nach juris), richteten sich etwaige vertragliche Ansprüche nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2), weiterhin ist eine auf "Aufhebung" der Entscheidung vom 03.03.2016 gerichtete Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.
41Auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) unwirksam ist, gilt das Gleiche. Insoweit sind sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich Feststellungsklagen möglich, allerdings entweder nur gegen die Antragsgegnerin zu 1) oder die Antragsgegnerin zu 2).
42Vor diesem Hintergrund ist auch der Verweisungsantrag zurückzuweisen.
43III.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
45Der Gegenstandswert für dieses Verfahren entspricht dem geschätzten Interesse der Antragstellerin, weiterhin Vectoring-Schutz an den von ihr mit VDSL2-Vectoringtechnik erschlossenen KVz zu genießen (vgl. Herget in Zöller, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Aufhebung“), das seitens des Senats auf 50.000 € geschätzt wird.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
48Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein.
49Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
moreResultsText
Annotations
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn
- 1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde, - 2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und - 3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
(3) Muss wegen einer späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind
- 1.
die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze – einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, - 3.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden fördern die Interessen der Nutzer, indem sie - a)
die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von Telekommunikationsdiensten sicherstellen und deren Nutzung fördern, - b)
auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken, - c)
die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren und die Sicherheit der Netze und Dienste gewährleisten, - d)
gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Räumen sowie ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen, - e)
sicherstellen, dass im Bereich der Telekommunikation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen bestehen,
- 4.
die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union, indem die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern, - 5.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks.
(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren, - 2.
gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird und dass sie verschiedene kommerzielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind, gebührend berücksichtigen und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen gelockert oder aufgehoben werden, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses Gesetzes die Belange der Bundeswehr.
(7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.
(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.
(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn
- 1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde, - 2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und - 3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
(3) Muss wegen einer späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn
- 1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde, - 2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und - 3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
(3) Muss wegen einer späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität insoweit nicht verbieten, als
- 1.
auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird, - 2.
das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, - 3.
das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht, wie ein Verkehrsweg genutzt wird, ohne als solcher gewidmet zu sein (Wirtschaftsweg), und der Benutzung keine wichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen oder - 4.
das Grundstück im Eigentum eines Schienenwegebetreibers steht und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks nach Absatz 1 kann dessen Überfahren nicht verbieten, wenn die Überfahrt zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erneuerung von Telekommunikationslinien auf einem anderen Grundstück notwendig ist.
(3) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Der Anspruch nach Satz 2 besteht nicht, wenn die erweiterte Nutzung ausschließlich zum Anschluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück erfolgt oder wenn das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Der Betreiber der Telekommunikationslinie oder der Eigentümer des Leitungsnetzes hat den Eigentümer des Grundstücks auf die Pflicht zur Duldung vor Einwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden.
(5) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise insoweit die Mitnutzung von Grundstücken anordnen, als dies für die berührten Belange für notwendig erachtet wird. § 128 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.
(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind
- 1.
die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze – einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, - 3.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden fördern die Interessen der Nutzer, indem sie - a)
die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von Telekommunikationsdiensten sicherstellen und deren Nutzung fördern, - b)
auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken, - c)
die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren und die Sicherheit der Netze und Dienste gewährleisten, - d)
gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Räumen sowie ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen, - e)
sicherstellen, dass im Bereich der Telekommunikation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen bestehen,
- 4.
die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union, indem die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern, - 5.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks.
(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren, - 2.
gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird und dass sie verschiedene kommerzielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind, gebührend berücksichtigen und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen gelockert oder aufgehoben werden, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses Gesetzes die Belange der Bundeswehr.
(7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 124 Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.