Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2015 - 19 Sch 23/14
Gericht
Tenor
Der durch das Schiedsgericht der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer mit Sitz in Warschau erlassene Schiedsspruch vom 07.03.2014 – Geschäftszeichen SchG/02/12 –, wird mit folgendem Tenor im Inland für vollstreckbar erklärt:
1. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den Gesamtbetrag i.H.v. 36.010,29 € nebst den gesetzlichen Zinsen i.H.v. 13% p.a. unter Berücksichtigung der folgenden Teilbeträge zu zahlen:
- den Betrag i.H.v. 1.459,73 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 831,60 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 831,60 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 3104,64 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 937,20 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 937,20 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 1.499,52 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 1.499,52 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 2.273,92 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 1.886,72 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 1.443,20 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 1.386,88 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 999,68 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 1.768,80 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 2.886,40 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 1.330,56 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
- den Betrag i.H.v. 1.386,88 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag.
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den Betrag i.H.v. 2.358,74 € nebst den gesetzlichen Zinsen i.H.v. 13% p.a., berechnet ab dem 31.12.2013 bis zum Zahlungstag, zu zahlen.
3. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den Betrag i.H.v. 28.522,75 PLN als Erstattung von Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien arbeiteten bei der Lieferung und dem Vertrieb von Tortilla unter einem eigenen Markennamen des Supermarktnetzes S in Deutschland und Österreich zusammen. Hierzu schlossen sie unter dem 13.12.2010 einen Vertrag, wonach die Antragstellerin Weizentortilla und Vollkorntortilla an die Antragsgegnerin liefern sollte, die diese wiederum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen sollte. Der Vertrag hatte zunächst eine Laufzeit bis zum 31.12.2013.
4Im Verlauf der Vertragsbeziehung machte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin offene Forderungen aus Warenlieferungen geltend. In diesem Zusammenhang verhandelten die Parteien über eine Vereinbarung, die zum Ausgleich wechselseitiger Forderungen unter anderem für die Antragstellerin als Gläubigerin und die Antragsgegnerin als Schuldnerin Folgendes vorsah:
5„ § 2
61. Der Schuldner verpflichtet sich, einen Betrag i.H.v. 22.000,00 Euro (i.W. …) innerhalb von acht Tagen nach Abschluss dieser Vereinbarung, d.h. nach Unterzeichnung der Vereinbarung von beiden Parteien, jedoch spätestens bis zum 18.05.2012 zu zahlen. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das Bankkonto des Gläubigers …
72. Die Parteien erklären einvernehmlich, dass die Zahlung des Betrages i.H.v. 22.000,00 Euro, die in der Frist und auf die Weise, die in Abs. 1 genannt wurden, erfolgt, gilt als eine Befriedigung von Ansprüchen des Gläubigers, die in § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung bezeichnet wurden.
83. Wird keine Zahlung i.H.v. 22.000,00 Euro innerhalb der Frist, die in Abs. 1 genannt wurde, eingehen, ist der Schuldner verpflichtet, einen Betrag i.H.v. 35.000,00 Euro (i.W. …) als Befriedigung von Ansprüchen des Gläubigers, die in § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung bezeichnet wurden, innerhalb von 8 folgenden Tagen nach Ablauf der Frist, die in Abs. 1 genannt wurde, jedoch spätestens bis zum 25.05.2012 auf das Bankkonto des Gläubigers … zu überweisen.
9…
10§ 3
11…
122. Wird der Schuldner die Fristen und die Rückzahlungsbeträge, die in § 2 ge-nannt wurden, nicht beachten, ist der Gläubiger berechtigt, die restlichen fälligen Forderungen einschl. gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. …“
13Unterzeichnet wurde diese schriftlich entworfene Vereinbarung der Parteien nicht.
14Am 3.7.2012 zahlte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 22.000 €.
15In der Zwischenzeit hatte die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer mit Sitz in Warscawa (Warschau) Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben und sich dabei auf eine angeblich von den Parteien in dem oben genannten Vertrag vom 13.12.2010 vereinbarte Schiedsklausel berufen, die folgenden Wortlaut haben soll:
16„9. Streitbeilegung
17… Wenn es die gütliche Streitbeilegung unmöglich ist, werden alle Streitereien durch ein zuständiges Schiedsgericht bei der Deutsch-Polnischen Handelskammer in Wroclav entschieden.“
18Das angerufene Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin mit Urteil vom 07.03.2014 zur Zahlung von 36.010,29 € nebst Zinsen, kapitalisierter Zinsen i.H.v. 2.358,74 € nebst Zinsen und Kosten i.H.v. 28.522,75 PLN verurteilt.
19Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in der am 15.06.2012 bei dem Schiedsgericht eingegangenen Klage die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zunächst die Zahlung von 58.010,29 € nebst gesetzlicher Zinsen aus im einzelnen aufgeführten Warenlieferungen und wegen bestellter jedoch nicht fristgemäß abgeholter Verpackungen geltend gemacht habe, sodann mit Schriftsatz vom 16.07.2012 die Klageforderung um 22.000 € nach entsprechender Zahlung durch die Antragsgegnerin reduziert habe. Gleichzeitig habe die Antragstellerin sodann kapitalisierte Zinsen aus dem Zahlbetrag i.H.v. 2.348,74 € nebst Zinsen geltend gemacht. Darüber hinaus habe die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin auch zur Erstattung der Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich Kosten der Prozessvertretung zu verpflichten.
20Weiter hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die Klage mit Anlagen und Aufforderung zur Bestellung von dem Schiedsgericht der Antragsgegnerin am 23.07.2012 zugestellt worden sei. Nach Bildung des Schiedsgerichts sei die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10.07.2013, zugestellt am 15.07.2013, zur Beantwortung der Klage verpflichtet worden. Die Antragsgegnerin habe hierauf nicht reagiert. Zum Teil sei der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens durch das Sekretariat des Schiedsgerichts übersandte Korrespondenz, darunter u.a. die Mitteilung über die Verhandlung, dem Absender mit dem Vermerk zurückgesandt worden, dass der Adressat die Annahme des Briefes verweigert habe. Zu der von dem Schiedsgericht einberufenen Verhandlung am 13.12.2013 sei die Antragsgegnerin nicht erschienen.
21Zur Sache hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass es von den geltend gemachten Zahlungsansprüchen nebst Zinsen aufgrund der vorgelegten Unterlagen, nämlich Warenbestellungen, Lieferbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Belastungsanzeigen, ausgegangen sei. Zwar habe sich aus der zwischen den Parteien geführten elektronischen Korrespondenz ergeben, dass sie sich in Bezug auf die Höhe gegenseitiger Abrechnungen hinsichtlich der durch die Antragsgegnerin getragenen Speditionskosten nicht verständigen konnten. Es hätten jedoch jegliche Feststellungen und Beweise seitens der Antragsgegnerin gefehlt. Die Zahlung von 22.000 € durch die Antragsgegnerin sei berücksichtigt.
22Auf das antragsgegnerseits mit Schriftsatz vom 29.07.2014 gegen das Urteil des Schiedsgerichts der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer eingelegte Rechtsmittel nebst Wiedereinsetzungsgesuch hat das Schiedsgericht der Antrags-gegnerin mitgeteilt, dass entsprechende Rechtsmittel bei den zuständigen staatlichen Gerichten eingeleitet werden müssen; das Schiedsverfahren sei durch den Erlass des Schiedsspruchs rechtskräftig abgeschlossen.
23Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 07.03.2014 nach § 1061 ZPO.
24Die Antragstellerin behauptet, dass der Vertrag der Parteien vom 13.12.2010 mit der vorgenannten Schiedsklausel geschlossen worden sei. Der Vertrag sei – so wie im Original (in gesondertem blauen Hefter hinten in der GA einliegend) eingereicht – von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen worden. Weiter ist die Antragstellerin der Ansicht, dass eine Einigung der Parteien über ausstehende Forderungen nicht zustande gekommen sei, da die wie vorstehend entworfene Vereinbarung von den Parteien nicht unterzeichnet und die Zahlung der Antragsgegnerin vom 03.07.2012 nicht fristgemäß erfolgt sei. Zudem hält die Antragstellerin den Vortrag der Antragsgegnerin für präkludiert, da diese gegen das Urteil des Schiedsgerichts Rechtsmittel hätte einlegen können. Nachdem die Antragsgegnerin dies versäumt hat, verstoße sie gegen Treu und Glauben, indem sie nunmehr das Schiedsverfahren nicht gegen sich gelten lassen will.
25Die Antragstellerin beantragt,
26wie erkannt.
27Die Antragsgegnerin beantragt,
28den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen.
29Die Antragsgegnerin hat zunächst bestritten, dass ihr Geschäftsführer die Schiedsvereinbarung unterzeichnet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin jedoch eingeräumt, dass die auf der letzten Seite der Vereinbarung vom 13.12.2010 (Original im blauen Hefter hinten einliegend, entsprechend den Kopien Bl. 56 GA und Hülle Bl. 124 GA) ausgewiesene Unterschrift von ihm stamme (Sitzungsprotokoll vom 08.05.2015, Bl. 150 GA).
30Nach wie vor bestreitet die Antragsgegnerin, dass der Vertrag so im Ganzen vorgelegen habe, insbesondere die Ziff. 9 „Streitbeilegung“ enthalten gewesen sei. Hierzu behauptet sie, es sei seinerzeit der Vertrag vom 13.12.2010 ohne die Schiedsvereinbarung geschlossen worden und stattdessen die Geltung deutschen Rechts und „M“ als Gerichtsstand vereinbart worden. Vor diesem Hintergrund behauptet die Antragsgegnerin, dass jedenfalls die Seite mit der Schiedsklausel nicht mit dem unterzeichneten Vertrag verbunden gewesen sei. Sowohl die Blätter als auch die Heftklammern an dem von der Antragstellerin vorgelegten Exemplar des Vertrags, der unter Ziff. 9 die Schiedsklausel enthält, und auch die vorgenommene Verbindung der Seiten seien bei Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer nicht vorhanden gewesen.
31Ferner hat die Antragsgegnerin zunächst die Zustellung des Schiedsantrags und des Schiedsurteils sowie die Beifügung deutscher Übersetzungen bestritten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 hat ihr Geschäftsführer demgegenüber eingeräumt, seinerzeit Post von dem Schiedsgericht erhalten zu haben. Es sei darauf dahin reagiert worden, dass der Überweisungsträger über die Zahlung von 22.000 € mit der Vereinbarung vom 07.05.2012 (Bl. 85 ff. GA) übermittelt worden sei. Sie – die Antragsgegnerin – habe gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Sache aus ihrer Sicht erledigt sei. Danach habe man 6-8 Monate nichts mehr von dem Schiedsgericht gehört, bis ihr dann noch einmal etwas in polnischer Sprache zugegangen sei.
32Zu der erst am 03.07.2012 geleisteten Zahlung i.H.v. 22.000 € behauptet die Antragsgegnerin, dass damit die streitgegenständliche Forderung erlöschen sollte, auch wenn die schriftliche Vereinbarung (Bl. 85 ff. GA) hierüber – unstreitig – nicht unterzeichnet worden ist und ungeachtet der dortigen Regelung zur Zahlungsfrist. Dies sei seinerzeit zwischen den Parteien telefonisch und per E-Mail vereinbart worden.
33Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
34Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, E und E2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.09.2015 (Bl. 224 ff. GA) Bezug genommen. Ferner ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin persönlich angehört worden (Sitzungsprotokolle vom 08.05.2015, Bl. 150 ff. GA, und vom 25.09.2015, Bl. 224 ff. GA). Zudem hat der Senat im Rahmen des Beweisbeschlusses vom 19.06.2015 (Bl. 166 ff. GA) Hinweise erteilt.
35II.
36Der ausländische Schiedsspruch der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer vom 07.03.2014, auf dessen Inhalt in deutscher Übersetzung Bezug genommen wird (Bl. 28 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
37- 38
1. Der auf § 1061 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zu-ständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in dessen Bezirk hat.
40b) Die Antragstellerin hat gemäß §§ 1064 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 a UNÜ ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den in polnischer Sprache verfassten Schiedsspruch im Original sowie die zur Überprüfung gemäß Art. V Abs. 2 UNÜ erforderliche beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs in deutscher Sprache durch eine in Polen für die deutsche Sprache vereidigte Übersetzerin beigefügt. Die formalen Voraussetzungen sind damit gegeben, zumal Existenz und maßgeblicher Inhalt des Schiedsspruchs zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Antragsgegnerin ist auch der Richtigkeit der vorgelegten Übersetzung nicht entgegengetreten.
41- 42
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ).
44a) Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung, Art. V Abs. 1 a i.V.m. Art. II UNÜ.
45Gemäß Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig noch entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann.
46Eine solche Schiedsvereinbarung ist von den Parteien in dem Vertrag vom 13.12.2010 unter Ziff. 9 „Streitbeilegung“ getroffen worden. Hiervon geht der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aus. Dem Einwand der Antragsgegnerin, der Vertrag vom 13.12.2010 sei ohne die Schiedsklausel geschlossen worden, wird im Ergebnis nicht gefolgt.
47aa) Mit dem Einwand der mangelnden Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. II Abs. 1 UNÜ ist die Antragsgegnerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Schiedsgericht seine Zuständigkeit abschließend festgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010, III ZB 100/09).
48Zwar muss eine Partei das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich bereits in dem ausländischen Schiedsverfahren rügen, andernfalls kann sie damit in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem deutschen Gericht präkludiert sein (vergleiche Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 1061 Rn. 22). Anders ist dies jedoch unter anderem, wenn die Partei am Schiedsverfahren nicht teilgenommen hat. Dann ist im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren Art. V Abs. 1 a UNÜ in vollem Umfang zu prüfen (vergleiche OLG München, Beschluss vom 12.10.2009, 34 Sch 20/08, zitiert nach juris; Zöller-Geimer, a.a.O.).
49Hier hat sich die Antragsgegnerin an dem Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer nicht beteiligt. Hiervon geht der Senat aufgrund der Ausführungen des Schiedsgerichts in den Gründen seines Schiedsspruchs aus, wonach die Antragsgegnerin nicht reagiert habe. Soweit der Geschäftsführer der Antragsgegnerin demgegenüber erklärt hat, er habe den Beleg über die Überweisung von 22.000 € und die (nicht unterzeichnete) Vereinbarung mit Datum vom 07.05.2012 dem Schiedsgericht übersandt sowie gleichzeitig angemerkt, dass die Sache aus Sicht der Antragsgegnerin erledigt sei, findet dies keine Bestätigung in der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 07.03.2014, in der es zum Verfahrensgang heißt: „Der Antragsgegner hat keine Antwort auf die Klage erteilt.“ Aus dem Vortrag des Geschäftsführers der Antragsgegnerin ist letztlich nicht sicher zu schließen, dass sich die Antragsgegnerin an dem Schiedsverfahren so beteiligt hat, dass sie mit ihrem Einwand der mangelnden Schiedsvereinbarung im vorliegenden Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs präkludiert wäre (vergleiche Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061 Rn. 22).
50Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Partei im Ursprungsstaat von möglichen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hat (vergleiche OLG München, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin daher nicht mit dem Einwand des Nichtvorliegens der Schiedsvereinbarung präkludiert, weil sie kein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch eingelegt hat, auch nicht bei den zuständigen staatlichen Gerichten, worauf sie durch das Schiedsgericht verwiesen worden ist.
51bb) Die Antragsgegnerin handelt mit der Erhebung der Einwendung der mangelnden Schiedsvereinbarung auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wie die Antragstellerin meint. Denn allein der Umstand, dass eine Partei sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland wendet, ohne diesen zuvor im Ausland mit einem möglichen Rechtsmittel angefochten zu haben, genügt für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens nicht (vergleiche BGH, Beschluss vom 16.12.2010, III ZB 100/09, zitiert nach juris).
52cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Parteien entsprechend der Behauptung der Antragstellerin den Vertrag vom 13.12.2010 mit der unter Ziff. 9 „Streitbeilegung“ vorgesehenen Schiedsvereinbarung geschlossen haben.
53Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung hat der Antragstellerin oblegen.
54Zwar trifft die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. V Abs. 1 UNÜ, nach denen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs versagt werden kann, dem Wortlaut der Vorschrift zufolge die Partei, gegen die die Vollstreckung geltend gemacht wird; dies wäre hier die Antragsgegnerin. Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Versagungsgrundes ist jedoch, dass die Parteien überhaupt eine Schiedsvereinbarung gemäß Art. II UNÜ geschlossen haben. Nur wenn diese grundlegende Voraussetzung des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung erfüllt ist, kann es auf mögliche Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ankommen (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2003, 8 Sch 11/02; OLG München, Beschluss vom 19.01.2009, 34 Sch 4/08; jeweils zitiert nach juris). Daher bleibt es bei dem Grundsatz, dass derjenige, der aus dem Schiedsspruch Rechte herleiten will, das Vorliegen der Schiedsabrede als ihm günstige Tatsache darlegen und beweisen muss (vergleiche OLG München, a.a.O.). Soweit Art. V Abs. 1 a UNÜ die Beweislast dem Antragsgegner auferlegt, bezieht sich dies lediglich auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel im engeren Sinne (vergleiche Zöller-Geimer, a.a.O., Anh. § 1061 Artikel V UNÜ Rn 1; Kröll, NJW 2011, 1265, 1270, zitiert nach beck-online).
55Das Vorliegen der Schiedsvereinbarung folgt hier aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Original des Vertrags vom 13.12.2010 mit der dortigen Regelung zu Ziff. „9. Streitbeilegung“. Dabei handelt es sich um eine Privaturkunde, die gemäß § 416 ZPO grundsätzlich vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben ist. Die vorgelegte Urkunde trägt auf der letzten Seite zwei Unterschriften oberhalb des jeweiligen Firmenstempels der Parteien. Soweit die Antragsgegnerin ursprünglich die Echtheit der Unterschrift ihres Geschäftsführers bestritten hat (§§ 439, 138 ZPO), ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 von diesem klargestellt worden, dass die Unterschrift von ihm stamme.
56Auf die Behauptung der Antragsgegnerin, die Heftklammern an dem von der Antragstellerin vorgelegten Exemplar des Vertrags mit Schiedsklausel unter Ziff. 9 und auch die vorgenommene Verbindung der Seiten seien bei Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer nicht vorhanden gewesen, kommt es ebenso wenig an, wie auf die Frage, wer zuletzt den vorgelegten Original-Vertrag geklammert hat. Dem dahingehenden antragsgegnerseits angetretenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen C sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht nachzugehen. Es ist nämlich offensichtlich, dass die vorgelegte Urkunde in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweist, was darauf schließen lässt, dass die aus insgesamt fünf Blättern bestehende Urkunde, auf deren Bl. 4 sich die Schiedsklausel zu Ziff. 9 und auf Bl. 5 sich die Unterschriften befinden, mehrfach auseinander und wieder zusammengesetzt worden ist. Dies vermag nach Auffassung des Senats den Beweiswert der vorgelegten Urkunde jedoch nicht aufzuheben oder entscheidend herabzusetzen. Die Beweiskraft einer Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO setzt zwar grundsätzlich die Unversehrtheit des Papiers voraus; ansonsten ist gem. § 419 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden, inwiefern die Beweiskraft der Urkunde durch die äußeren Mängel ganz oder teilweise aufgehoben oder gemindert wird. Hier lässt sich der Umstand, dass der Original-Vertrag vom 13.12.2010 mehrfach geheftet und wieder auseinander genommen worden ist, dadurch nachvollziehbar erklären, dass er wiederholt, u.a. zur Herstellung von Kopien für das streitgegenständliche Schiedsverfahren und auch für das vorliegende Verfahren, verwendet worden ist.
57Die demgegenüber vorgetragene Behauptung der Antragsgegnerin, dass jedenfalls bei Unterzeichnung des Vertrags die Schiedsklausel zu Ziff. 9 nicht auf dem vorletzten Blatt enthalten gewesen sei, ist nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen worden; im Gegenteil:
58Der von der Antragsgegnerin selbst benannte Zeuge E2 hat bei seiner Vernehmung vom 25.09.2015 glaubhaft bekundet, dass die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung dem von den Parteien bei den Vertragsverhandlungen im Hinblick auf den Gerichtsstand gefundenen Kompromiss entspricht. Den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen zufolge wollte die Antragsgegnerin einen deutschen und die Antragstellerin einen polnischen Gerichtsstand durchsetzen. Es sei dann – so der Zeuge E2 weiter – der Kompromiss gefunden worden, dass Streitigkeiten zur Deutsch-Polnischen Handelskammer gehen sollten. Dies sei auch so schriftlich umgesetzt worden. Auf Vorhalt der Ziff. 9 des Vertrags (Kopie in der Hülle Bl. 124 GA entsprechend dem Original in der blauen Mappe hinten einliegend) war sich der Zeuge E2 ganz sicher, dass sich diese Regelung so in dem unterschriebenen Vertrag befunden hat. Der Umstand, dass sich der Zeuge nicht mehr an alle Einzelheiten des Vertragsschlusses aus dem Jahre 2010 erinnern konnte, ist angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit plausibel. Dass es sich bei dem Zeugen E2 um den damaligen Vertriebsdirektor der Antragstellerin handelt, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, zumal er inzwischen nicht mehr bei ihr beschäftigt ist, sondern lediglich noch geschäftlichen Kontakt unterhält.
59Demgegenüber kann aufgrund der Aussage des Zeugen E nicht davon ausgegangen werden, dass die Schiedsklausel zu Ziff. 9 des Vertrags bei dessen Unterzeichnung nicht vorgesehen gewesen sei, wie dies von der Antragsgegnerin behauptet wird. Der Zeuge E hat zwar bestätigt, dass man seinerzeit bei den Vertragsverhandlungen über den zu vereinbarenden Gerichtsstand uneinig gewesen sei. Er war sich in diesem Zusammenhang auch sicher, dass nie von einem Schiedsgericht oder von der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer die Rede gewesen sei. Jedoch hat der Zeuge E eigenen Angaben zufolge das letztlich von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterzeichnete Vertragsexemplar nicht durchgesehen. Er will sich lediglich im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung mit diversen Vertragsentwürfen am Computerbildschirm befasst haben. Der Zeuge E konnte nicht sicher angeben, ob er überhaupt bei der Vertragsunterzeichnung anwesend gewesen ist. Soweit er zudem bekundet hat, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe stets auf die Vereinbarung des Gerichtsstands „L“ bestanden, entspricht dies nicht einmal dem Vortrag der Antragsgegnerin, wonach als Gerichtsstand „M“ vorgesehen gewesen sei. Dies macht die Aussage des Zeugen E zu der fraglichen Regelung zu Ziff. 9 „Streitbeilegung“ insgesamt unglaubhaft.
60Die Aussage des Zeugen H war nicht ergiebig, da er zu den auf den Inhalt des Vertrags vom 13.12.2010 gerichteten Beweisfragen keine Angaben machen konnte. Er war seinerzeit noch gar nicht im Betrieb der Antragsgegnerin beschäftigt.
61Nicht einmal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin selbst war im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 25.09.2015 dazu in der Lage, sichere Angaben über den Inhalt des von ihm unterzeichneten Vertrags vom 13.12.2010 zu machen, da er – wie von ihm selbst eingeräumt worden ist – den Vertrag zur Schiedsklausel nicht gelesen habe, d.h. letztlich nicht gelesen habe, was er unterzeichnet hat. Weshalb er dennoch davon überzeugt war, dass zu einer Schiedsklausel nichts im Vertrag gestanden habe, vermochte er nicht plausibel zu machen.
62Nachdem die Antragsgegnerin zu dem fraglichen Inhalt des unter dem 13.12.2010 an ihrem Geschäftsführer unterzeichneten Vertrags im Hinblick auf die Schiedsklausel zu Ziff. 9 zusätzlich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten hat, war dem mangels Geeignetheit des Beweisangebots nicht nachzugehen, da ein Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, hierüber Feststellungen zu treffen.
63b) Soweit die Antragsgegnerin zunächst bestritten hat, dass ihr der Schiedsantrag der Antragstellerin ordnungsgemäß zugestellt worden sei und hierzu behauptet hat, von dem Verfahren vor dem Schiedsgericht gar nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, hat ihr Geschäftsführer den Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 dahin korrigiert, mehrfach „Post vom Schiedsgericht“ erhalten zu haben. Demnach wird ein etwaiger Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 b UNÜ offenbar nicht mehr geltend gemacht. Ohnehin ergibt sich aus der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 07.03.2014, dass die Klage der Antragstellerin mit Anlagen und der „Aufforderung zur Bestellung“ der Antragsgegnerin am 23.07.2012 sowie die Bildung des Schiedsgerichts und die Aufforderung „zur Beantwortung der Klage“ durch Beschluss vom 10.07.2013 der Antragsgegnerin am 15.07.2013 zugestellt worden sind. Darüber hinaus ist der Entscheidung des Schiedsgerichts zu entnehmen, dass ein Teil der im Laufe des Verfahrens der Antragsgegnerin übersandten Schreiben, darunter die Mitteilung über die Verhandlung, mit dem Vermerk zurückgesandt worden ist, dass der Adressat die Annahme verweigert hat.
64c) Auf die Behauptung der Antragstellerin, dass mit der geleisteten Zahlung vom 03.07.2012 i.H.v. 22.000 € die streitgegenständliche Forderung erledigt sein sollte, kommt es nicht an.
65In dem Vortrag der Antragsgegnerin, die Parteien hätten sich zum Ausgleich der gesamten streitgegenständlichen Forderung auf die Zahlung von 22.000 € geeinigt, liegt eine materiell-rechtliche Einwendung, nämlich der Abschluss eines Vergleichs i.S.v. § 779 BGB. Da dieser dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin zufolge bereits im Frühjahr/Sommer 2012 zustande gekommen sein soll, d.h. vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens vor dem Schiedsgericht der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer, kann die Antragsgegnerin mit dieser Einwendung im vorliegenden Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mehr gehört werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche Beschluss vom 03.07.1997, III ZR 75/95; Urteil vom 16.02.1961, VII ZR 191/59; jeweils zitiert nach juris) sind in Vollstreckbarerklärungsverfahren neben gesetzlichen Aufhebungsgründen zwar auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vergleiche BGH, Beschluss vom 30.09.2010, III ZB 57/10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2011, 4 Sch 3/10). Das ist hier nicht der Fall. Die Einwendungen der Antragsgegnerin, der streitgegenständlichen Forderung stehe der angeblich im Frühjahr/Sommer 2012 geschlossenen Vergleich entgegen, hätte bereits in dem schiedsgerichtlichen Verfahren vor dessen Abschluss mit dem dortigen Schiedsspruch vom 07.03.2014 vorgebracht werden können und müssen.
66Daher kann die Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin, dass mit der ohnehin gemessen an die unter dem 07.05.2012 entworfene Vereinbarung (Bl. 85 ff. GA) verspätet geleisteten Zahlung vom 03.07.2012 i.H.v. 22.000 € die streitgegenständliche Forderung erledigt sein sollte, offen bleiben.
67Der gezahlte Betrag i.H.v. 22.000 € ist im Rahmen des Schiedsverfahrens berücksichtigt worden.
68d)
69Soweit die Antragsgegnerin auf die von dem Schiedsgericht der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer mit Schreiben vom 11.08.2014 aufgezeigte Möglichkeit des Rechtsmittels bei den zuständigen staatlichen Gerichten (Bl. 98 GA) hinweist, liegt kein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 e UNÜ vor. Der Schiedsspruch vom 07.03.2014 ist nach dem Tenor des „Urteils“ endgültig und rechtskräftig, worauf das Schiedsgericht die Antragsgegnerin in dem vorgenannten Schreiben vom 11.08.2014 ebenfalls hingewiesen hat. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat auf anderem Wege als durch Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht der Verbindlichkeit nicht entgegen (vergleiche BGH, Urteil vom 18.1.1990, III ZR 269/88; KG Berlin, Beschluss vom 17.4.2008, 20 Sch 2/08).
70Weitere Versagungsgründe werden antragsgegnerseits nicht vorgetragen.
71Nach alledem ist der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
723. Bezüglich der Zinsen (Ziff. 1. und 2.) hat der Senat dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen und den – hier zur Zinshöhe („gesetzliche Zinsen“) – unvollkommenen Schiedsspruch konkretisiert (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1985, IVb ZR 73/84; Beschluss vom 30.11.2011, III ZB 19/11). Es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der ausländische Titel – wie hier – auf die „gesetzlichen Zinsen“ verweist, ohne diese näher zu beziffern, eine entsprechende Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist; insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige Auffüllung des Schiedsspruchs, sondern um die Anerkennung der Wirkung, die dem Schiedsspruch nach dem ausländischen Recht zukommt (vgl. BGH, a.a.O.). Dem Vortrag der Antragstellerin entsprechend beträgt der gesetzliche Zinssatz nach polnischem Recht 13 % p.a., gemäß dem polnischen BGB und der Verordnung des Ministerrats. Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen den „ordre public“ liegt trotz des im Vergleich zum deutschen Recht höheren Zinssatzes (§ 288 BGB) sowie des nach deutschem Recht bestehenden Zinseszinsverbots (§ 289 BGB) nicht vor (vergleiche Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061 Rn. 30 ff.).
734. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
74Gegenstandswert für dieses Verfahren: 36.010,29 €.
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(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.