Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Aug. 2013 - 18 U 5/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.01.2013 (22 O 244/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
31. Der Kläger nimmt die Beklagte, die vor einer Umfirmierung im Mai 2010 als J, J2, T auftrat, auf Rückzahlung einer Einlage in Anspruch, wozu er geltend macht, er sei bei Abschluss des Geschäfts in einer der Beklagten zurechenbaren Weise über den Charakter der Geldanlage getäuscht worden.
4Der Kläger erwarb am 21.11.1999 nach einem Gespräch mit einem Herrn E, dessen Funktion zwischen den Parteien streitig ist, in Bergneustadt (Oberbergischer Kreis) 420 Inhaberaktien der Beklagten zu einem Betrag von 28.350,00 DM (=14.495,12 €).
5Am 30.04.2000 wurde dem Kläger eine Beteiligungsübersicht ausgehändigt, auf der festgehalten wurde, dass er 360 Anteilsscheine der Beklagten besäße. Dem liegt zugrunde, dass der Kläger für 60 Aktien eine Rückzahlung von 687,00 DM = 351,26 € erhalten hatte.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung und forderte die Rückzahlung seines Gelds; sodann hat er am 22.06.2010 beim Landgericht Klage eingereicht.
7Der Kläger hat behauptet, er sei von Herrn E in Gegenwart des Zeugen T2 beraten worden. Herr E habe sich unter Vorlage einer Visitenkarte als Mitarbeiter der Beklagten ausgegeben und die Geldanlage insbesondere mit der Zusicherung beworben, es bestehe eine jederzeitige Rückzahlungsmöglichkeit. Der Betrag werde auf telefonisches Anfordern nach einem, spätestens nach drei Monaten zurückgezahlt. Der angelegte Betrag sei zu 100 % abgesichert, die Rückzahlung garantiert. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ein Emissionsprospekt seien nicht übergeben worden. Am 03.04.2000 habe der Mitarbeiter E ihm gegen Aushändigung der bei Geldübergabe empfangenen Quittung die als Anlage K 1 (Bl. 10 d.A.) in Kopie vorgelegte Beteiligungsübersicht überlassen.
8Die beim Erwerb gemachten Zusicherungen seien jedoch, wie der Berater gewusst habe, falsch gewesen, da für die Aktien faktisch kein Markt existiert habe und die Anlage mit erheblichen Risiken verbunden gewesen sei.
9Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte müsse sich das Verhalten des Beraters, der in ihrem Namen aufgetreten sei, zurechnen lassen. Deshalb sei sie ihm, so hat er gemeint, nach §§ 823 Abs. 2, 831 BGB, § 263 StGB, aber auch nach §§ 826, 31 BGB unmittelbar zum Schadensersatz verpflichtet.
10Der Kläger, nachdem er zunächst Zahlung von 14.403,09 € nebst Zinsen verlangt hatte, hat die Klage teilweise – in Höhe der rückabgewickelten 60 Aktien zu 687,00 DM = 351,26 € - zurückgenommen und sodann beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.051,83 € nebst 4% Zinsen seit dem 21.01.1999 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien der Beklagten mit den folgenden Seriennummern zu zahlen: 300 Stück mit der Seriennummer 128002, 40 Stück mit der Seriennummer 052598, 20 Stück mit der Seriennummer 034664.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat geltend gemacht, sie habe ihre Aktien ausschließlich über selbständige und nicht weisungsgebundene Vermittler vertrieben. Diese hätten lediglich die Vollmacht gehabt, Aktien zu veräußern, Gelder entgegen zu nehmen und die Interessenten grob zu informieren. Deliktstatbestände seien nicht verwirklicht.
15Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
162. Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.01.2013, der Beklagten am gleichen Tage zugestellt, der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der vernommene Zeuge T2 habe glaubhaft bestätigt, dass der Berater E dem Kläger im Anlagegespräch zugesichert habe, der Anlagebetrag könne jederzeit zurückverlangt werden. Diese Zusage sei schon deshalb unrichtig, weil nach türkischem Recht eine Rückerstattung von Einlagen an Gesellschafter unzulässig sei. Dies erfülle den Tatbestand der arglistigen Täuschung und habe den Kläger zur betreffenden schadenstiftenden Geldanlage veranlasst.
17Das Verhalten des Beraters sei der Beklagten nach § 831 BGB zuzurechnen, weil dieser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich für die Beklagte aufgetreten sei, sich als deren Mitarbeiter ausgegeben habe, eine Visitenkarte der Beklagten vorlegen habe können und über die für das Anlagegeschäft erforderlichen Unterlagen und die Aktien der Beklagten verfügt habe.
18Der Schaden des Klägers liege in der völlig anderen Risikostruktur der tatsächlich getätigten Anlage.
19Die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB n.F. sei bei Klagezustellung noch nicht abgelaufen gewesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die Ausführungen des Landgerichts Köln in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
213. Mit ihrer am 07.01.2013 eingegangenen und – nach Fristverlängerung bis zum 06.05.2013 – am 29.04.2013 begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. Sie ist – insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshof vom 04.06.2013 (VI ZR 288/13, VI ZR 292/13, VI ZR 293/13) und der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde vom 02.07.2013 (VI ZR 534/12) gegen das Urteil des Senats vom 15.11.2012 (18 U 47/12) – der Ansicht, das Landgericht habe fehlerhaft entschieden.
22Die Beklagte behauptet, der Berater E sei ihr unbekannt, er sei weder ein Mitarbeiter, noch ein Vertreter. Auch sei er nicht weisungsgebunden gewesen. Das Handeln des Vermittlers sei ihr, so meint sie, deshalb nicht zuzurechnen; es sei möglich, dass dieser lediglich eigene Aktien veräußert habe.
23Eine Täuschungshandlung der Beklagten bzw. ihrer Organe liege nicht vor. Aber auch die weiteren Merkmale des Betrugstatbestandes seien nicht verwirklicht. Bis zum Beginn der Wirtschaftskrise in der Türkei 2001 sei es ohne Weiteres möglich gewesen, die Aktien wieder zu veräußern.
24Der Zeuge sei unglaubwürdig, weil keinerlei Umstände über den Erwerb mitgeteilt worden seien.
25Die Beklagte hält zuletzt die Einrede der Verjährung aufrecht.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen,
28hilfsweise,
29die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
30Der Kläger beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiens erstinstanzlichen Vortrages und ist zudem der Ansicht, es seien sogar die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus §§ 31, 826 BGB erfüllt.
33II.
34Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage zu Recht stattgegeben.
351. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus der entsprechenden Anwendung des § 32 ZPO ergibt. Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch jedenfalls auch auf eine unerlaubte Handlung. Tatort dieser unerlaubten Handlung war Köln.
362. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 831 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB ein Anspruch auf Zahlung von 14.051,83 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der im Tenor der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Aktien zu.
37a. Das Landgericht hat es nach Durchführung einer Zeugenvernehmung für bewiesen gehalten, dass der Vermittler E den Kläger über wesentliche Umstände der Anlage, insbesondere über deren jederzeitige Rückzahlbarkeit, getäuscht und ihn so zum Erwerb der Aktien veranlasst hat. Auch sei bewiesen, dass E ausdrücklich für die Beklagte aufgetreten sei und sich als deren Mitarbeiter ausgewiesen habe.
38Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an diese Feststellungen gebunden. Eine erneute Tatsachenfeststellung ist nicht erforderlich, denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, ergeben sich nicht.
39Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht diese Aussage fehlerhaft oder nicht erschöpfend gewürdigt hat. Auch ergeben sich zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen keine Widersprüche. Insbesondere zeigt die Beklagte nicht auf, woraus sich eine unrichtige Beweiswürdigung konkret ergeben soll. Der bloße Hinweis, der gehörte Zeuge sei unglaubwürdig, ist nicht ausreichend. Der dahinter stehende Wunsch, das Berufungsgericht möge die Beweisaufnahme wiederholen, um zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen, ist von § 529 Abs. 1 ZPO nicht gedeckt (vgl. I, 29. Auflage (2012), § 529, Rn. 7).
40Da trotz Fristsetzung und Hinweis auf § 356 ZPO eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen E nicht mitgeteilt worden war, ist seine Vernehmung zu Recht unterblieben.
41b. Auf der Basis dieser Tatsachenfeststellung hat das Landgericht zu Recht einen Anspruch aus §§ 831, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bejaht. Hierbei hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erneut klargestellt, dass die hier angenommene Anspruchsgrundlage eine (vermutete) Haftung für Auswahl- und Überwachungsverschulden nach § 831 BGB bei einer vorsätzlichen Täuschungshandlung des Verrichtungsgehilfen darstellt, wohingegen sich die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2013 (VI ZR 288/13 u.a.) mit der – hiervon zu trennenden – Frage eigenen Organverschuldens nach § 31 BGB auseinandersetzen, welches für die vorliegende Fallgestaltung nach Ansicht des Senats ohne Belang ist. Im Einzelnen:
42(1) Der Zeuge E hat den Kläger vor dem Erwerb der Aktien über eine in Wahrheit nicht bestehende Rechtspflicht der Beklagten zur Rückgewähr des angelegten Geldes getäuscht. Insbesondere die Zusage, der Anlagebetrag könne jederzeit mit maximal dreimonatiger Frist zurückgefordert werden, war, was der Vermittler auch wusste, falsch. Diesen Rückgewähranspruch gibt es, wie dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist, nach türkischem Recht gerade nicht.
43Infolge dessen ist der Kläger auch einem entsprechenden Irrtum erlegen, der zum Kauf der Aktien führte. Dass bei Aktien immer die Gefahr des Verlustes des eingesetzten Kapitals besteht, schließt einen Irrtum des Klägers über eine Kündigungsmöglichkeit und das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs auch gegen die Beklagte nicht aus (so schon Senat, Urt. v. 15.11.2012 – 18 U 47/12).
44(2) Dem Kläger ist auch ein Schaden im Sinne von § 263 Abs.1 StGB entstanden.
45Zwar liegt eine strafrechtlich relevante Vermögensbeschädigung nicht schon dann vor, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - 1 StR 379/05, NJW 2006, 1679). Denn § 263 Abs.1 StGB schützt nicht die Dispositionsfreiheit des Getäuschten, sondern sanktioniert als Vermögensstraftat nur die vermögensschädigende Täuschung, deren Voraussetzungen durch einen objektiven Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der Vermögensverfügung zu bestimmen sind (BGH, Beschl. v. 06.09.2000 - 3 StR 326/00, NStZ-RR 2001, 41; BGH, Beschl. v. 06.06.2000 - 1 StR 161/00, NStZ-RR 2000, 331).
46Ob die dem Kläger übergebenen Aktien und/oder seine Beteiligung an der Be-klagten in Anwendung dieser Grundsätze objektiv werthaltig waren und bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Nennwert der geleisteten Geldeinlage zum 27.01.2000 entsprachen, bedarf im vorliegenden Fall indes keiner Entscheidung. Der Kläger ist über die Eigenart und das mit seiner konkreten Anlageentscheidung verbundene Risiko derart getäuscht worden, dass er etwas völlig anderes erworben hat, als er entsprechend seiner Willensbetätigung erwerben wollte. Die dem Kläger zugesagte sichere Geldanlage bei jederzeitigem und damit vertraglich eingeräumtem Rückgaberecht binnen 3 Monaten ist mit der Risikostruktur der tatsächlich erhaltenen Leistungen, einer Anlage in ein nicht börsennotiertes Unternehmen unter voller Beteiligung an dem unternehmerischen Risiko, in keiner Weise vergleichbar. Infolge der fehlenden Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Anlage- und Investitionsformen stellt die dem Kläger gewährte Gegenleistung gegenüber der vertraglich zugesagten Leistung ein aliud dar, das für den Kläger in dieser Form insgesamt unbrauchbar ist. Allein diese Abweichung begründet aber nach den Grundsätzen des sog. subjektiven Schadenseinschlages einen Vermögensschaden des Klägers im Sinne von § 263 Abs.1 StGB (so schon Senat, Urt. v. 15.11.2012 – 18 U 47/12; ferner BGH, Urt. v. 07.03.2006 - 1 StR 379/05, NJW 2006, 1679 (1681); BGH, Beschl. v. 06.09.2000 - 3 StR 326/00, NStZ 2001, 41 (42)).
47(3) Auch der subjektive Tatbestand des § 263 StGB ist erfüllt. Wenn der Vermittler, der dem Kläger diese Aktien verkauft hat, die Zusage des Rückerwerbs der Aktien in Kenntnis der Unzulässigkeit nach türkischem Aktienrecht gemacht hat, liegt der Täuschungsvorsatz auf der Hand. War er insofern gutgläubig, handelte es sich um eine Erklärung, für die er über keinerlei Tatsachengrundlage verfügte. Wer solche Erklärungen „ins Blaue hinein“ abgibt, rechnet aber auch immer mit der Möglichkeit, dass diese falsch sein können, so dass zumindest bedingter Vorsatz gegeben ist. Dieser erstreckt sich dann auch auf den Schaden, denn es ist offensichtlich, dass eine Anlage, bei der das Risiko des Kapitalverlustes besteht, für den Anleger einen geringeren Wert hat als eine sichere Anlage.
48(4) Die Beklagte hat für das Verhalten des Hern E einzustehen, weil das Landgericht ihn zu Recht als Verrichtungsgehilfen der Beklagten angesehen hat, § 831 BGB.
49Verrichtungsgehilfe ist, wer von einem anderen eine Tätigkeit übertragen erhält, und in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zu dem er ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.1997 - I ZR 36/95, NJW-RR 1998, 250 (251 f)).
50Die Darlegungen des Klägers sind ausreichend, um die Voraussetzungen eines Verrichtungsgehilfen anzunehmen. Die Beklagte, der insoweit eine sekundäre Darlegungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO zukommt, hat nichts vorgetragen, was Zweifel an der Eigenschaft als Verrichtungsgehilfe begründen könnte, obwohl sie hierzu in der Lage gewesen wäre, da nur sie Angaben über das Abhängigkeitsverhältnis machen konnte. Auf diese Darlegungslast ist die Beklagte mit Beschluss vom 24.06.2013 (Bl. 345 ff. d.A.) auch hingewiesen worden.
51Nach den unwidersprochenen Darlegungen des Klägers trat Herr E nicht nur im Namen der Beklagten auf, sondern hat auch Aktiengeschäfte für sie abgewickelt. Der Kauf des Klägers führte zur Auflistung des Klägers in der „Beteiligungsübersicht“ der Beklagten (Bl. 10 d.A.); Herr E war mit einer Visitenkarte der Beklagten ausgestattet und verwendete Formulare, die die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte.
52Die Beklagte selbst hat im Übrigen in ihrem Sachvortrag erster Instanz, in welchem sie unter Beweisantritt behauptet hat, Herr E habe als „selbständiger Vermittler“ Handlungsvollmacht dahingehend gehabt, Aktien zu veräußern und Gelder entgegen zu nehmen sowie Interessenten grob zu informieren, anerkannt, dass Herr E für sie tätig wurde, und hat gerade nicht behauptet, dieser sei gänzlich unbefugt gewesen, für die Beklagte tätig zu werden. Der hiervon abweichende Vortrag der Berufungsinstanz, wonach Herr E eventuell ein ehemaliger Aktionär sei, der eigene Aktien verkauft habe, ist nicht nur rein spekulativ, sondern lässt auch seine Einbindung in die Organisationsstruktur der Beklagten unerklärt.
53c. Der Anspruch ist – nach Teilklagerücknahme – in voller Höhe des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages und Zug um Zug gegen Rückgewähr der Aktien begründet; auch in zweiter Instanz ist nach entsprechendem Hinweis des Senats vom 24.06.2013 (Bl. 345 d.A.) unstreitig geblieben, dass die Rückabwicklung von 60 Aktien zu keiner höheren Rückvergütung als derjenigen 687,00 DM = 351,26 € geführt hat, in Höhe derer der Kläger die Klage bereits zurückgenommen hat.
54d. Schließlich ist der Anspruch auch nicht verjährt. Hierbei kann dahinstehen, ob die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits abgelaufen gewesen wäre, denn der Anspruch kann gemäß § 852 BGB immer noch mit Erfolg geltend gemacht werden. Die Zehn-Jahres-Frist des § 852 BGB (n.F.) hat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB erst mit dem 01.01.2002 zu laufen begonnen. Die Beklagte hat das eingezahlte Kapital erhalten und damit etwas aus einer unerlaubten Handlung gegen den Kläger erlangt. Eine Entreicherung der Beklagten i. S. des § 818 Abs. 3 BGB liegt nicht vor. Diese ist nicht bereits dann gegeben, wenn der erlangte Betrag ausgegeben oder angelegt wurde, sondern erst dann, wenn er wertmäßig im Vermögen des Bereicherten nicht mehr vorhanden ist. Hierfür fehlt aber jeglicher Vortrag der Beklagten.
553. Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde vom 02.07.2013 (VI ZR 534/12) gegen das – vergleichbar gelagerte – Urteil des Senats vom 15.11.2012 (18 U 47/12) und unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2013 – VI ZR 288/13 u.a. - zu.
564. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
57Streitwert: 14.051,83 EUR.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.