Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Juni 2014 - 18 U 204/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 5. November 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 21 O 802/10 – wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Drittwiderbeklagte 1/3 zu tragen.
Die Klägerin hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) jeweils in vollem Umfang zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat sie 1/2 zu tragen.
Der Drittwiderbeklagte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat er 1/2 zu tragen.
Das angefochtene Urteil und die vorliegenden Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
31. Die Parteien streiten im Rahmen der Klage um einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als Inhaberin des Handelsgeschäfts, an dem sich der Drittwiderbeklagte und Zedent als stiller Gesellschafter beteiligte, und gegen die Beklagte zu 2) als Anlagevermittlerin bzw. –beraterin. Die Beklagte zu 2) begehrt außerdem im Rahmen einer gegen den Zedenten gerichteten Drittwiderklage die Feststellung, dass dem Zedenten keine Ansprüche gegen sie, die Beklagte zu 2), im Zusammenhang mit der Zeichnung den eingegangenen stillen Beteiligung an der Beklagte zu 1) zustünden.
4Die Beklagte zu 1), die früher zunächst als B AG und später als B AG & Co. KG (vgl. Zeichnungsscheine – Anlage K 2 und 3, Bl. 53 f. GA – sowie Emissionsprospekte 2002 und 2003 – Anlage B 1.2 a und b, Bl. 23 und 64 Anlagenheft) firmierte, nahm als Inhaberin eines Handelsgeschäfts (Leasing und Vermietung von Kfz) Kapital einer Vielzahl von Anlegern auf, die sich jeweils als atypisch stille Gesellschafter am Handelsgeschäft der Beklagten zu 1) beteiligten. Zwecks Anlegerwerbung und –information wurde u.a. die Emissionsprospekte 2002 und 2003 herausgegeben, in denen die Beklagte zu 1) jeweils als Emittentin auftrat (Anlagen B 1.2 a und b, Bl. 20 ff. und 61 ff. AH). Hinsichtlich der Details der Prospekte einschließlich des darin abgedruckten Gesellschaftsvertrages der stillen Gesellschaft wird auf Bl. 20 ff. des Anlagenhefts und die Einzelheiten der Zeichnungsscheine betreffend wird auf die seitens der Klägerin als Anlagen K 2 und 3 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen (Bl. 53 GA) Bezug genommen.
5Der als Diplom-Kaufmann tätige Drittwiderbeklagte zeichnete unter dem 11. Dezember 2002 in C unter Vermittlung der früher ebenfalls anders firmierenden Beklagten zu 2) eine stille Beteiligung über eine Betrag von 80.000,- EUR nach dem Modell Classic, also eine Einmal-Anlage, nebst Agio von weiteren 4.800,- EUR. Unter dem 10. Dezember 2003 zeichnete der Drittwiderbeklagte eine weitere Einmal-Anlage in Höhe von 20.000,- EUR nebst Agio in Höhe weiterer 1.200,- EUR. Der Zeichnung lagen weitere Unterlagen und ein auch schriftlich geführter Verkehr mit der Beklagten zu 2) zugrunde (Anlage K 4, Bl. 54 ff. GA). Der Drittwiderbeklagte führte mit zwei für die Beklagte zu 2) tätigen Zeugen Gespräche und besuchte darüber hinaus eine am 4. Dezember 2002 stattfindende Informationsveranstaltung der Beklagten zu 2). Der Inhalt sowohl der Gespräche als auch der Informationsveranstaltung ist zwischen den Parteien umstritten. Der Drittwiderbeklagte finanzierte die Anlage in Höhe von 40.000,- EUR mittels eines Darlehens. Er erhielt seitens der Beklagten zu 1) Ausschüttungen in Höhe von 16.666,67 EUR auf die erste Beteiligung und in Höhe weiterer 2.166,67 EUR auf die zweite Beteiligung.
6Die Gesellschafter der stillen Gesellschaft beschlossen die Liquidation der Gesellschaft zum Ablauf des 15. Dezember 2009.
7Mit einer Abtretungserklärung vom 11. August 2010, auf deren als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 52 GA) hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, trat der Drittwiderbeklagte seine sämtlichen Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus den Beteiligungen an die Klägerin ab.
8Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben im ersten Rechtszug behauptet, dass es dem Drittwiderbeklagten um eine Anlage zur sicheren Altersvorsorge gegangen sei. Dass mit der Anlage auch steuerliche Vorteile verbunden gewesen seien, sei keineswegs das Hauptmotiv der Zeichnungen gewesen, sondern sei dem Drittwiderbeklagten lediglich nicht unangenehm gewesen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben dementsprechend behauptet, die Beklagten hätten über die mangelnde Eignung zur Altersvorsorge getäuscht, und haben gemeint, der Drittwiderbeklagte sei von der Beklagten zu 2) insofern nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Das sei der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Der Drittwiderbeklagte sei nicht hinreichend über die Risiken der Anlage informiert worden. Der nach der Herstellung des Kontakts durch den Zeugen H mit der Sache befasste und wie der Zeuge H für die Beklagte zu 2) tätige Zeuge K habe zwar einige Informationsunterlagen übersandt, nicht aber den maßgebenden Emissionsprospekt. Er habe ferner die besondere Sicherheit der Anlage hervorgehoben und betont, dass der Leasing-Markt boome. Ferner habe er auf die pünktlichen Leistungen der ebenfalls von der renommierten Fa. S & Cie. betreuten Vorgänger-Fonds hingewiesen. Zur folgenden Informationsveranstaltung habe sich der Drittwiderbeklagte keineswegs mit dem Prospekt vorbereitet und zahlreiche Fragen unter Bezug hierauf gestellt. Auch habe es kein längeres Gespräch mit dem Dozenten S2 nach der Veranstaltung gegeben, sondern lediglich ein kurzes mit dem Zeugen K, der die Fragen des Drittwiderbeklagten aber nicht habe beantworten können. Der Zeuge und Dozent S2 habe über die Anlagerisiken nicht aufgeklärt, sondern vielmehr seien die Vorzüge der Anlage werbend dargestellt worden. Zur Zeichnung sei es dann gekommen, nachdem der Zeuge K dem Drittwiderbeklagten in der folgenden Zeit verschiedene Renditeberechnungen übersandt habe. Im Zuge eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Zeugen K und dem Drittwiderbeklagten am Tag der ersten Zeichnung habe der Zeuge die Anlage erneut empfohlen. Die Risiken seien vom Zeugen völlig ausgeblendet worden. Vielmehr habe der Zeuge erneut die Sicherheit hervorgehoben. Auch habe der Zeuge die eingeschränkte Fungibilität nicht erwähnt, ebenso wenig den Interessenkonflikt der Beklagten zu 2) wegen einer Provision von 9% der Zeichnungssumme. Nach der Zeichnung sei dem Drittwiderbeklagten der Emissionsprospekt 2002 übergeben worden und sein Inhalt sei daher auch nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Zu der weiteren Beteiligung sei es gekommen, als der Zeuge K Ende des Jahres 2003 eine Aufstockung empfohlen habe, wiederum ohne die Risiken und andere Besonderheiten zu erwähnen. Den Prospekt für 2003 habe der Drittwiderbeklagte erneut erst nach der Zeichnung erhalten.
9Ferner haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte im ersten Rechtszug die folgenden Prospektfehler behauptet: fehlerhafte und irreführende Angaben zu Emissionskosten und weiche Kosten allgemein, falsche Prognosen aufgrund fehlerhafter Grundlagen, unzureichende Aufklärung über Bedeutung der IRR-Methode, keine Aufklärung über Gefahr der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bzw. über Nachschusspflicht, kein Hinweis auf mit den Ausschüttungen einhergehenden Entzug von Liquidität, keine Erläuterung der Erhöhung der Platzierungskosten durch Classic Plus, keine Information über Fremdfinanzierungsquote von 53%, keine hinreichende Aufklärung über Verlustbeteiligung und Totalverlustrisiko, keine Aufklärung über Blind-Pool-Risiko und kein Hinweis auf gescheiterten Vorgänger-Fonds.
10Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben und die behaupteten Aufklärungsfehler bestritten. In diesem Zusammenhang haben sie behauptet, der Drittwiderbeklagte habe den Emissionsprospekt sehr wohl erhalten und sich mit dessen Hilfe auch eingehend auf die Informationsveranstaltung vorbereitet. Dementsprechend habe er eine auffallende Anzahl detaillierter Fragen gestellt. Ferner hat die Beklagte zu 1) die Auffassung vertreten, Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) seien ihr nicht zurechenbar.
11Das Landgericht hat durch Vernehmung mehrerer Zeugen Beweis erhoben über den Hergang der Anlagevermittlung und den Inhalt der Gespräche. Insofern wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24. April 2012 (Bl. 424 ff. GA) und vom 18. Juni 2013 (Bl. 604 ff. GA) Bezug genommen.
12Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge betreffend wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 633 R ff. GA).
132. Mit der angefochtenen Entscheidung, die der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten am 11. November 2013 zugestellt worden ist (Bl. 649 GA), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Drittwiderklage festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte zu 2) keine Ansprüche zuständen.
14Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2) zwar ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sei, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte aber nicht den ihnen obliegenden Nachweis einer mangelnden Aufklärung über die Anlagerisiken erbracht hätten. So habe schon nicht bewiesen werden können, dass der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Zwar habe der noch als Zeuge vernommene Drittwiderbeklagte selbst dies angegeben. Jedoch habe sich die Kammer hiervon angesichts der Bekundungen der Zeugen H, K, S2 und Wahlen nicht zu überzeugen vermocht.
15Ferner sei der Emissionsprospekt 2002 nicht fehlerhaft und zur Aufklärung eines durchschnittlichen Anlegers geeignet. So enthalte der Prospekt auf den S. 11 und 37 ff. hinreichende Hinweise die Risiken betreffend. Auf S. 40 werde die mangelnde Fungibilität erläutert. Ferner enthalte der Prospekt auf S. 28 bis 31 Angaben zu allen Emissionskosten. In der Darstellung der Renditeerwartungen unter Anwendung der IRR-Methode liege kein Prospektfehler, zumal die Komplexität der zugrunde liegenden Erwägungen im Prospekt auf S. 34 f. Erwähnung gefunden habe. Der Vortrag der Klägerseite zur Fehlerhaftigkeit der Prognosen sei nicht hinreichend substantiiert gewesen. Ein Rückschluss von einem Zurückbleiben der Renditen hinter den Erwartungen auf die Fehlerhaftigkeit der Prognose sei nicht zulässig. Da sich der Darstellung der Mittelherkunft und –verwendung im Prospekt (S. 31 f.) eine hohe Fremdkapitalquote ohne weiteres entnehmen lasse, habe es nicht an der Aufklärung hierüber gefehlt. In dem Risiko des Scheiterns einer Finanzierung liege lediglich ein nicht aufklärungsbedürftiges, allgemeines Risiko. Auf S. 11 und 39 seien die mit dem Blind-Pool verbundenen besonderen Risiken hirneichend erwähnt worden. Auf den gescheiterten Vorgänger-Fonds habe nicht hingewiesen werden müssen. Es sei nicht dargetan, dass das Scheitern seinen Grund in strukturellen Besonderheiten gehabt habe, die auch für die vorliegende Anlage gegolten hätten. Der Anleger werde im Prospekt auch hinreichend über die Konstruktion der stillen Gesellschaft und die mögliche Haftung als stiller Gesellschafter aufgeklärt, und zwar auf den S. 43 ff. des Prospekts. Eine Nachschusspflicht gebe es nicht, und zwar auch nicht mit Rücksicht auf § 16 Abs. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrages der stillen Gesellschaft. Hierbei gebe es die vorerwähnte Haftung, der wiederum S. 11 des Prospekts gelte. Soweit die Klägerin und der Drittwiderbeklagte meinten, die Beklagte zu 2) in Person des Zeugen K habe ungefragt über die vereinnahmte Provision aufklären müssen, stehe dem die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten selbständiger Anlageberater und –vermittler entgegen. Denn danach bedürfe es eines Hinweises nur dann, wenn die Provision betragsmäßig 15% der gezeichneten Anlagesumme übersteige. Das sei hier selbst nach dem Vorbringen der Klägerseite nicht der Fall.
16Gegen die Beklagte zu 1) bestünden hier mit Blick auf die für fehlerhafte Gesellschaften geltenden Grundsätze keine Schadenersatzansprüche.
17Dass die Drittwiderklage begründet sei, folge daraus, dass der Drittwiderbeklagte solche Ansprüche weder dargetan noch bewiesen habe.
18Die weiteren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 635 ff. GA).
193. Mit ihrer hier am 29. November 2013 eingegangenen Berufung (Bl. 656 f. GA), die sie – nach entsprechender Fristverlängerung (Bl. 745 GA) – mit einem am 11. Februar 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Bl. 760 ff. GA), haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte das Urteil des Landgerichts jeweils im Umfang ihres Unterliegens und das heißt gemeinsam im vollen Umfang zur Überprüfung gestellt.
20Darüber hinaus haben sie in zwei Stufen Hilfsanträge angebracht, die offenbar der Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen BGH-Entscheidungen dienen sollen.
21Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte halten in der Sache an ihrem Vorbringen fest. Die vom Landgericht in Zweifel gezogene verspätete Übergabe des Prospekts ergebe sich aus einer E-Mail des Zeugen K vom 9. Dezember 2002, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 vorgelegt, vom Landgericht aber nicht beachtet worden sei. Denn danach habe der Zeuge den Zeichnungsschein mitbringen wollen. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn der Prospekt zuvor übergeben worden wäre, weil selbiger den Zeichnungsschein umfasst habe. Im Übrigen habe der Zeug K nicht als Zeuge vernommen werden dürfen, weil er Geschäftsführer der Beklagten zu 2) sei. Darauf habe er nicht hingewiesen. Schließlich habe der Zeuge als Geschäftsführer und Verlobter der Schwester eines Gesellschafters auch ein ganz erhebliches Eigeninteresse.
22Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass die überreichten weiteren Unterlagen zur Anlage die Anlagerisiken ganz erheblich verharmlosten und die Anlage fälschlich als sicher darstellten, zumal der Zeuge K die betreffenden Gesichtspunkte handschriftlich markiert habe.
23Auch habe der Zeuge K dem Drittwiderbeklagten fehlerhaft erklärt, dass 90% des Kapitals von den Banken erbracht würden, nicht nur 53,7%.
24Der Berater habe außerdem das Emissionshaus S & Cie. als seriös dargestellt und die Kontrolle durch die Börsenaufsicht hervorgehoben. Ferner bestünden Versicherungen zur Sicherung des Vermögens.
25Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte halten ferner an dem Vortrag zu Prospektfehlern fest (wird ausgeführt, Bl. 793 ff. GA). Im Einzelnen: Falsche Angaben zu Emissionskosten und weichen Kosten, fehlerhafte Prognosen, fehlerhafte Aufklärung über Auswirkungen von Nachschusspflichten, mangelnde Hinweise zur Bedeutung gewinnunabhängiger Entnahmen für Liquidität der Gesellschaft einerseits und Haftung der Gesellschafter andererseits, keine hinreichende Aufklärung über Bedeutung der Variante Classic Plus, fehlerhafte Informationen über mögliches Scheitern einer Fremdfinanzierung, unzureichende Darstellung der Verlustbeteiligung und des Totalverlustrisikos, mangelnde Hinweise auf Ausfallrisiko Geschäftseinlagen betreffend und fehlerhafte Darstellung der Platzierungskosten bzw. Verlagerung der mit Plus und Sprint verbundenen Risiken auf die Classic-Anleger, mangelnde Aufklärung über Blind-Pool-Risiko, nicht verständliche Aufklärung über Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens und der Ansprüche bei Auseinandersetzung, Verletzung der Pflicht zur Erstellung eines Nachtragsprospekts trotz bereits bekannter Abweichungen im November 2003.
26Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte wenden sich außerdem mit der Behauptung, hier habe keine mehrgliedrige, sondern nur eine zweigliedrige stille Gesellschaft vorgelegen, gegen die Anwendung der für fehlerhafte Gesellschaften geltenden Grundsätze im vorliegenden Fall. Im Übrigen stünden diese Grundsätze auch den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen.
27Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
28das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. November 2013 – 21 O 802/10 - abzuändern und
291. hauptsächlich:
30a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 109.433,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.612,84 EUR zu zahlen;
31b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Drittwiderbeklagten von weiteren Verpflichtungen aus den von ihm gezeichneten Beteiligungen am Handelsgeschäft der Beklagten zu 1) (Anlegernummer: 4xxx0, Vertragsnummern: 18xxx/xx1 und 27xxx/xx1) freizustellen;
32c) wobei die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Anträge zu 1 a und b Zug uzm Zug gegen Übertragung der stillen Beteiligungen erfolgen solle;
33d) festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug seien;
342. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft ausgehe:
35a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das auf die im Antrag zu 1 b bezeichneten Einlagen entfallende Auseinandersetzungsguthaben bezogen auf den 21. September 2009, hilfsweise: bezogen auf den 28. September 2009, äußerst hilfsweise: bezogen auf den 21. Dezember 2009, äußerst hilfsweise: bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu errechnen;
36b) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 109.433,85 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag zu 2 a ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zu zahlen;
373. hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Vermögen der Beklagten zu 1) zur Befriedigung der Abfindungsansprüche und der vorliegende geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht ausreiche:
38Festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 109.433,85 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag 2 a ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zusteht.
39Nachdem der Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2014 (Bl. 1012 ff. GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, auf seine vorläufige rechtliche und tatsächliche Würdigung und darunter auch auf Bedenken hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge hingewiesen hat, haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihre Hilfsanträge geändert.
40Sie beantragen in Bezug auf die Beklagte hilfsweise im Wege der Stufenklage,
412. a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das auf Herrn X, V 12, E, zur Anlegernummer: 4xxx0; Vertragsnummer: 18xxx/xx1 entfallende Auseinandersetzungsguthaben bezogen den letzten Bilanzstichtag vor seinem Ausscheiden, also den 31. Dezember 2008, hilfsweise bezogen auf den 21. September 2009 (Zeitpunkt der ersten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen), hilfsweise: bezogen auf den 28. September 2009 (Eingangsbestätigung der Beklagten zu 1), hilfsweise: bezogen auf den 16. Dezember 2009, hilfsweise: bezogen auf den 21. Dezember 2009 (Zeitpunkt der Zurückweisung von Ansprüchen durch die Beklagten zu 1), hilfsweise: bezogen auf den 31. Dezember 2012, hilfsweise: bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch einen seitens der Beklagten zu 1) zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu errechnen und mitzuteilen;
42b) die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, das gemäß Ziffer 1 ermittelte Abfindungsguthaben an die Klägerin auszuzahlen;
43c) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 84.342,55 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag zu 2 a) und b) ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zu zahlen;
443. hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Vermögen der Beklagten zu 1) zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche und des vorliegend geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht ausreiche:
45Festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 84.342,55 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag 2 a ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zusteht;
464. a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das auf Herrn X, V 12, E, zur Anlegernummer: 4xxx0; Vertragsnummer: 27xxx/xx1 entfallende Auseinandersetzungsguthaben bezogen den letzten Bilanzstichtag vor seinem Ausscheiden, also den 31. Dezember 2008, hilfsweise bezogen auf den 21. September 2009 (Zeitpunkt der ersten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen), hilfsweise: bezogen auf den 28. September 2009 (Eingangsbestätigung der Beklagten zu 1), hilfsweise: bezogen auf den 16. Dezember 2009, hilfsweise: bezogen auf den 21. Dezember 2009 (Zeitpunkt der Zurückweisung von Ansprüchen durch die Beklagten zu 1), hilfsweise: bezogen auf den 31. Dezember 2012, hilfsweise: bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch einen seitens der Beklagten zu 1) zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu errechnen und mitzuteilen;
47b) die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, das gemäß Ziffer 1 ermittelte Abfindungsguthaben an die Klägerin auszuzahlen;
48c) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 25.091,30 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag zu 2 a) und b) ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zu zahlen;
495. hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Vermögen der Beklagten zu 1) zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche und des vorliegend geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht ausreiche:
50Festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25.091,30 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2009 unter Anrechnung eines sich gemäß vorstehendem Antrag 2 a ergebenden Auseinandersetzungsguthabens zusteht;
51Die Beklagten beantragen jeweils,
52die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
53Auch sie halten an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Die Beklagte zu 1) legt außerdem unter Vorlage ihrer Bilanzen zum 31. Dezember 2009 und zum 31. Dezember 2010 ihre wirtschaftliche Lage dar. Danach stehen erheblichen Verbindlichkeiten in der Summe höhere, offene Einlagenforderungen (Raten und Rückerstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen) gegenüber (Bl. 758 f. GA).
54II.
55Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten sind zwar gemäß den maßgebenden §§ 511 ff. ZPO jeweils statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Nicht begründet ist auch die über die Berufung hinausreichende Klage. Die Gründe hierfür ergeben sich im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 5. November 2013 sowie aus dem Senatsbeschluss vom 2. Mai 2014.
56Kurz: Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden aus, weil die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht haben, dass der Drittwiderbeklagte vor den hier fraglichen Anlageentscheidungen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der Senat vermag keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, die gegebenenfalls Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entsprechenden Feststellung des Landgerichts begründeten und deshalb eine erneute Feststellung oder gar eine Wiederholung der Beweiserhebung nach § 398 ZPO geböten. Auch nach der ordnungsgemäßen Beweiserhebung und einschließlich der Vernehmung des Drittwiderbeklagten ist das Landgericht zu Recht nicht davon ausgegangen, dass dem Drittwiderbeklagten die Emissionsprospekte nicht rechtzeitig überreicht wurden. Daran ändert das Vorbringen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im zweiten Rechtszug nichts. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung des Landgerichts, dass der vor den Anlageentscheidungen überreichte Emissionsprospekt 2002 nicht fehlerhaft ist. Das gilt auch für den Emissionsprospekt 2003. Richtig ist ferner, dass weder die verspätete Übergabe eines Prospekts noch eine vom Prospektinhalt abweichende, mündliche Aufklärung hat bewiesen werden können.
57Ansprüchen auf Rückgewähr der Einlagen bzw. Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens wegen eines rechtzeitigen Widerrufs bzw. einer Kündigung der stillen Beteiligung steht entgegen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines solchen Widerrufs- bzw. Kündigungsrechts nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand nicht vorliegen. Insbesondere haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte keine Haustürsituation dargetan.
58Auskunftsansprüchen mit dem Ziel einer Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens und Ansprüchen auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, wie sie erstmals im zweiten Rechtszug und im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013 geltend gemachten werden, steht schließlich entgegen, dass sich die stille Gesellschaft seit dem Ablauf des 15. Dezember 2009 in Liquidation befindet und dementsprechend die Höhe der Auseinandersetzungsansprüchen aller stiller Gesellschafter noch nicht berechnet und festgestellt werden kann. Vielmehr sind die entsprechenden Ansprüche u.a. davon abhängig, in welcher Höhe es der Beklagten zu 1) gelingt, die nach ihrem Vorbringen offenen Einlageforderungen (Raten und Ausschüttungen) einzuziehen, und können erst nach dem Abschluss dieser Liquidationsmaßnahmen geltend gemacht werden.
59Im Einzelnen:
601. Zu Recht hat das Landgericht im Hinblick auf die – nunmehr mit den Anträgen bzw. Hilfsanträgen zu 1 a) und b), zu 2 c), zu 3, zu 4) c) und zu 5 geltend gemachten - Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage der Beklagten zu 2) stattgegeben.
61a) Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus Prospekthaftung scheiden schon deshalb aus, weil weder der Emissionsprospekt 2002 noch derjenige des Jahres 2003 die seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gerügten Fehler aufweisen, und der Senat auch keine anderen Mängel der genannten Prospekte zu erkennen vermag.
62Für Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne kommt - ausgehend von den oben genannten Zeichnungsdaten - die Verjährung hinzu.
63aa) Hinsichtlich der seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gerügten Mängel des Emissionsprospekt 2002 wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 16 ff. des Urteils) Bezug genommen, denen sich der Senat im Wesentlichen anschließt.
64(1.) Ausreichende Hinweise zu den Chancen der Anlage einerseits und zu der begrenzten Sicherheit sowie den bis zum möglichen Totalverlust reichenden Risiken der Anlage enthält der Emissionsprospekt 2002 (Anlage B 1.2 a) insbesondere auf den S. 10 f. und 41. Dabei ist nicht nur der Begriff des Totalverlusts verwendet worden, sondern der Begriff ist auch in allgemein verständlicher Art und Weise erläutert worden. Diese Hinweise im Prospekt korrespondieren mit Hinweisen im Zeichnungsschein, dessen Abdruck den Prospekt abschließt (S. 78 f. des Prospekt 2002).
65(2.) Auf S. 40 des Emissionsprospekts 2002 findet sich ein die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung betreffender Hinweis, wobei schon die Ausführung „Es wird darauf hingewiesen, dass es keinen amtlichen oder institutionalisierten Markt gibt, an dem die atypisch stille Beteiligung an der B AG gehandelt wird.“ Auch dem Laien ohne weiteres verständlich ist. Gleichwohl wird der Gesichtspunkt der eingeschränkten Fungibilität noch eingehend erläutert.
66(3.) Die auf den S. 28 bis 31 abgedruckte Unternehmensplanung enthält hinreichende Angaben auch zu dem Emissionskosten. Mit der seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten angestellten, abweichenden Berechnung hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Insofern ist maßgebend, dass den Angaben im Prospekt ohne weiteres entnommen werden kann, dass die seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten herangezogenen Positionen sich über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren erstrecken und deshalb nicht sämtlich als Emissionskosten, d.h. Kosten in der Platzierungsphase, berücksichtigt werden dürfen.
67Soweit den Ausführungen auf S. 30 f. des Prospekts keine ausdrückliche Angabe darüber zu entnehmen ist, ob es sich bei den einzelnen Positionen der Emissionskosten um Brutto- oder Nettobeträge handeln sollte, war das dahingehend zu verstehen, dass es sich um Bruttobeträge handeln sollte und bedurfte keines ausdrücklichen Hinweises. Anderes hätte lediglich für den Fall von Nettobeträgen gegolten, weil dann von vornherein eine höhere tatsächliche Summe von Emissionskosten festgestanden hätte.
68(4.) Auch in der Verwendung der IRR-Methode liegt kein haftungsbegründender Mangel. Denn zum einen ist die Methode den Darlegungen der Beklagten zu 1), denen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht hinreichend konkret entgegengetreten sind, folgend nicht als solche ungeeignet. Zum anderen reichen die im Prospekt vorgesehenen Hinweise und Erläuterungen zur begrenzten Bedeutung der Prognosen (S. 34 und 35 des Prospekts 2002).
69(5.) Dass die im Emissionsprospekt 2002 abgedruckte Überschussprognose (S. 32 f. des Prospekts 2002) entweder von Beginn an falsch oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Zeichnung derart überholt und unvertretbar war, dass im Verzicht auf eine Berichtigung bzw. richtigstellende Ergänzung ein haftungsbegründender Mangel liegt, vermag der Senat nicht festzustellen. Maßgebend hierfür ist insbesondere die nach den der Überschussprognose beigefügten Hinweisen offensichtlich eingeschränkte Bedeutung der Prognose. So findet sich auf S. 32 direkt unter der Prognose der ausdrückliche und hervorgehobene Hinweis, dass eine Abweichung von der Prognose nach oben oder unten wahrscheinlich sei, und dieser Hinweis wird auf S. 35 im Text wiederholt. Darüber hinaus erschließt sich bereits dem Laien, dass Prognosen über Überschüsse einer Unternehmung naturgemäß unsicher sind und das Ergebnis von dem kaum sicher prognostizierbaren Erfolg des Unternehmens abhängt. Auf diesen Umstand deuteten schon die Bezeichnung als Prognose und der Abdruck verschiedener Varianten hin. Schließlich standen die Geschäfte und ihre Bedingungen für den Prognosezeitraum nicht fest und enthält der Prospekt auf S. 39 einen ausdrücklichen Hinweis auch darauf.
70(6.) Der Senat schließt sich dem Landgericht auch im Zusammenhang mit den Angaben zur Fremdfinanzierungsquote an. Die diesbezüglichen Informationen lassen sich den Angaben auf S. 30 f. des Emissionsprospekts ohne weiteres entnehmen. Weiterer Angaben hierzu sowie zu einem damit einhergehenden besonderen Risiko bedurfte es im Emissionsprospekt schon deshalb nicht, weil es hier nur um das allgemeine unternehmerische Risiko geht. Dass dieses bestand, musste den Anlegern schon aufgrund des übrigen Inhalts des Prospekts klar sein (z.B. S. 10 f., 37 ff. des Prospekts zu Chancen und Risiken).
71(7.) Die Angaben auf S. 11 und S. 39 des Emissionsprospekts 2002 zu den mit dem Blind Pool verbundenen, besonderen Anlagerisiken reichen auch nach Ansicht des Senats aus.
72(8.) Dass es eines Hinweises auf ein Scheitern eines nach dem Klägervortrag ähnlich strukturierten Vorgänger-Fonds bedurfte, kann der Senat wie bereits das Landgericht schon deshalb nicht feststellen, weil unklar ist, ob der betreffende Fonds aufgrund von strukturellen, immanenten Defiziten scheiterte, die auch dem hier maßgebenden Anlagemodell anhafteten. Ebensowenig steht fest, dass das Geschäftsfeld des Fahrzeug-Leasings nach dem Scheitern des anderen Fonds insgesamt als so schwierig angesehen werden musste, dass es deshalb eines besonderen und über die allgemeinen Hinweise hinausgehenden Hinweises im Prospekt bedurfte. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auch nicht entnehmen, dass das Scheitern des Vorgänger-Fonds und die konkreten Gründe hierfür schon sicher feststanden, als der Drittwiderbeklagte die Einlagen zeichnete.
73(9.) Bereits der Emissionsprospekt 2002 enthält auf den S. 43 ff. hinreichende Angaben zur Bedeutung der offerierten atypisch stillen Beteiligung am Handelsgeschäft der Beklagten zu 1), und zwar einschließlich der damit einhergehenden Haftungsrisiken.
74Das gilt auch für die eventuelle Verpflichtung, eine negative Differenz der Kapitalkonten bis zur Höhe vereinnahmter gewinnunabhängiger Ausschüttungen gemäß § 16 Ziff. 1 Buchst. d S. 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 74 des Prospekts) ausgleichen zu müssen. Denn nicht nur dem abgedruckten Gesellschaftsvertrag selbst lässt sich ein deutlicher Hinweis hierauf entnehmen, sondern auch den Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen auf S. 49 des Emissionsprospekts 2002.
75(10.) Die Bedeutung gewinnunabhängiger Entnahmen bzw. Ausschüttungen lässt sich ohne weiteres den Angaben auf S. 46 und S. 71 des Emissionsprospekts 2002 entnehmen. In Verbindung mit den bereits erwähnten Informationen zur Verpflichtung, eine negative Differenz der Kapitalkonten bis zur Höhe der vereinnahmten gewinnunabhängigen Ausschüttungen auszugleichen, ließen diese Hinweise im Emissionsprospekt 2002 auch aus der Perspektive eines Laien ohne weiteres den Schluss zu, dass mit den gewinnunabhängigen Ausschüttungen für jeden Anleger der Variante „Classic“ ein gewisses Rückzahlungsrisiko einherging.
76Dass die ausgeschütteten Beträge dem Unternehmen nicht für die Geschäftstätigkeit zur Verfügung standen, versteht sich von selbst und war im Übrigen Gegenstand der Angaben etwa auf den S. 9, 15, 31, 32, 33 und 40 des Emissionsprospekts.
77(11.) Dem am Ende des Prospekts abgedruckten Zeichnungsschein in Verbindung mit den übrigen Angaben im Emissionsprospekt 2002 lässt sich entnehmen, dass die Emissionskosten nicht nur für die mit einer unmittelbaren Einmalzahlung verbundene Variante „Classic“ in voller Höhe zu berücksichtigen waren, sondern auch für die anderen Varianten. Dementsprechend war auch das Agio zu entrichten. Das mit Ratenzahlungen verbundene Risiko für das Unternehmen hat schließlich auf S. 41 des Emissionsprospekts 2002 Erwähnung gefunden.
78bb) Für die Angaben im Emissionsprospekt 2003 gilt das Gleiche.
79(1.) Die ausreichenden Hinweise zu den Chancen der Anlage einerseits und zu der begrenzten Sicherheit sowie den bis zum möglichen Totalverlust reichenden Risiken der Anlage andererseits enthält der Emissionsprospekt 2003 (Anlage B 1.2 b) insbesondere auf den S. 10 und 42 ff. Dabei ist nicht nur der Begriff des Totalverlusts verwendet worden, sondern der Begriff ist auch in allgemein verständlicher Art und Weise erläutert worden. Diese Hinweise im Prospekt korrespondieren mit Hinweisen im Zeichnungsschein (S. 88 des Prospekt 2003).
80(2.) Auf S. 45 des Emissionsprospekts 2003 findet sich ein die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung betreffender Hinweis, wobei schon die Ausführung „Es wird darauf hingewiesen, dass es keinen amtlichen oder institutionalisierten Markt gibt, an dem die atypisch stille Beteiligung an der B AG & Co. KG gehandelt wird“ auch dem Laien ohne weiteres verständlich ist. Gleichwohl wird der Gesichtspunkt der eingeschränkten Fungibilität noch eingehend erläutert.
81(3.) Die auf den S. 30 ff. abgedruckte und erläuterte Unternehmensplanung enthält hinreichende Angaben auch zu den Emissionskosten. Mit der seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten angestellten, abweichenden Berechnung hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Insofern ist maßgebend, dass den Angaben im Prospekt ohne weiteres entnommen werden kann, dass die seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten herangezogenen Positionen sich über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren erstrecken und deshalb nicht sämtlich als Emissionskosten, d.h. Kosten in der Platzierungsphase, berücksichtigt werden dürfen.
82Soweit insbesondere den Ausführungen auf S. 34 f. des Prospekts keine ausdrückliche Angabe darüber zu entnehmen ist, ob es sich bei den einzelnen Positionen der Emissionskosten um Brutto- oder Nettobeträge handeln sollte, war das dahingehend zu verstehen, dass es sich um Bruttobeträge handeln sollte und bedurfte keines ausdrücklichen Hinweises. Anderes hätte lediglich für den Fall von Nettobeträgen gegolten, weil dann von vornherein eine höhere tatsächliche Summe von Emissionskosten festgestanden hätte.
83(4.) Auch in der Verwendung der IRR-Methode liegt kein haftungsbegründender Mangel. Denn zum einen ist die Methode den Darlegungen der Beklagten zu 1), denen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht hinreichend konkret entgegengetreten sind, folgend nicht als solche ungeeignet. Zum anderen reichen die im Prospekt vorgesehenen Hinweise und Erläuterungen zur begrenzten Bedeutung der Prognosen (S. 39 des Prospekts 2003). Schließlich enthält der Emissionsprospekt 2003 ausdrückliche Hinweise und Erläuterungen zu der Methode und zur mangelnden Vergleichbarkeit (S. 38, 39 und 40 des Prospekts).
84(5.) Dass die im Emissionsprospekt 2003 abgedruckte Überschussprognose (S. 36 f. des Prospekts 2003) entweder von Beginn an falsch oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Zeichnung derart überholt und unvertretbar war, dass im Verzicht auf eine Berichtigung bzw. richtigstellende Ergänzung ein haftungsbegründender Mangel liegt, vermag der Senat nicht festzustellen. Maßgebend hierfür ist insbesondere die nach den der Überschussprognose beigefügten Hinweisen offensichtlich eingeschränkte Bedeutung der Prognose. So findet sich auf S. 36 direkt neben der Prognose der ausdrückliche und hervorgehobene Hinweis, dass eine Abweichung von der Prognose nach oben oder unten wahrscheinlich sei, und dieser Hinweis wird auf S. 39 im Text wiederholt. Darüber hinaus erschließt sich bereits dem Laien, dass Prognosen über Überschüsse einer Unternehmung naturgemäß unsicher sind und das Ergebnis vom dem kaum sicher vorhersagbaren Erfolg des Unternehmens abhängt. Auf diesen Umstand deuteten schon die Bezeichnung als Prognose und der Abdruck verschiedener Varianten hin. Schließlich standen die Geschäfte und ihre Bedingungen für den Prognosezeitraum nicht fest, und enthält der Prospekt auf S. 43 und 44 ausdrückliche Hinweise auch darauf.
85(6.) Die Informationen zur Fremdfinanzierungsquote lassen sich den Angaben auf S. 34 f. des Emissionsprospekts ohne weiteres entnehmen. Weiterer Angaben hierzu sowie zu einem damit einhergehenden besonderen Risiko bedurfte es im Emissionsprospekt schon deshalb nicht, weil es hier nur um das allgemeine unternehmerische Risiko geht. Dass dieses bestand, musste den Anlegern schon aufgrund des übrigen Inhalts des Prospekts klar sein (z.B. S. 10 f., 42 ff. des Prospekts zu Chancen und Risiken).
86(7.) Die Angaben auf S. 11 und S. 33 des Emissionsprospekts 2003 zu den mit dem Blind Pool verbundenen, besonderen Anlagerisiken reichen nach Ansicht des Senats aus.
87(8.) Dass es eines Hinweises auf ein Scheitern eines nach dem Klägervortrag ähnlich strukturierten Vorgänger-Fonds bedurfte, kann der Senat wie bereits das Landgericht schon deshalb nicht feststellen, weil unklar ist, ob der betreffende Fonds aufgrund von strukturellen, immanenten Defiziten scheiterte, die auch dem hier maßgebenden Anlagemodell anhafteten. Ebensowenig steht fest, dass das Geschäftsfeld des Fahrzeug-Leasings nach dem Scheitern des anderen Fonds insgesamt als so schwierig angesehen werden musste, dass es deshalb eines besonderen und über die allgemeinen Hinweise hinausgehenden Hinweises im Prospekt bedurfte. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auch nicht entnehmen, dass das Scheitern des Vorgänger-Fonds und die konkreten Gründe hierfür schon sicher feststanden, als der Drittwiderbeklagte die Einlagen zeichnete.
88(9.) Auch der Emissionsprospekt 2003 enthält auf den S. 48 ff. hinreichende Angaben zur Bedeutung der offerierten atypisch stillen Beteiligung am Handelsgeschäft der Beklagten zu 1), und zwar einschließlich der damit einhergehenden Haftungsrisiken.
89Das gilt auch für die eventuelle Verpflichtung, eine negative Differenz der Kapitalkonten bis zur Höhe vereinnahmter gewinnunabhängiger Ausschüttungen gemäß § 16 Ziff. 1 Buchst. d S. 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 86 des Prospekts) ausgleichen zu müssen. Denn nicht nur dem abgedruckten Gesellschaftsvertrag selbst lässt sich ein deutlicher Hinweis hierauf entnehmen, sondern auch den Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen auf S. 54 des Emissionsprospekts 2003.
90(10.) Die Bedeutung gewinnunabhängiger Entnahmen bzw. Ausschüttungen lässt sich ohne weiteres den Angaben auf S. 51 f. und S. 83 des Emissionsprospekts 2003 entnehmen. In Verbindung mit den bereits erwähnten Informationen zur Verpflichtung, eine negative Differenz der Kapitalkonten bis zur Höhe der vereinnahmten gewinnunabhängigen Ausschüttungen auszugleichen, ließen diese Hinweise im Emissionsprospekt 2003 auch aus der Perspektive eines Laien ohne weiteres den Schluss zu, dass mit den gewinnunabhängigen Ausschüttungen für jeden Anleger der Variante „Classic“ ein gewisses Rückzahlungsrisiko einherging.
91Dass die ausgeschütteten Beträge dem Unternehmen nicht für die Geschäftstätigkeit zur Verfügung standen, versteht sich von selbst und war im Übrigen Gegenstand weiterer Angaben im Emissionsprospekt 2003.
92(11.) Dem am Ende des Prospekts abgedruckten Zeichnungsschein in Verbindung mit den übrigen Angaben im Emissionsprospekt 2003 lässt sich sehr wohl entnehmen, dass die Emissionskosten nicht nur für die mit einer unmittelbaren Einmalzahlung verbundene Variante „Classic“ in voller Höhe zu berücksichtigen waren, sondern auch für die anderen Varianten. Dementsprechend war auch das Agio zu entrichten. Das mit Ratenzahlungen verbundene Risiko für das Unternehmen hat schließlich auf S. 45 f. des Emissionsprospekts 2003 Erwähnung gefunden.
93b) aa) Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten wegen fehlerhafter mündlicher Aufklärung setzen unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage – in Betracht kommen hier insbesondere die Ansprüche aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und aus § 826 BGB – objektiv eine unzureichende oder falsche Aufklärung des Drittwiderbeklagten vor den hier in Rede stehenden Anlagegeschäften vom 11. Dezember 2002 (Anlage K 2, Bl. 53 GA) und vom 10. Dezember 2003 (Anlage K 3, Bl. 53a GA) voraus. In Betracht kommen insofern insbesondere eine unterbliebene oder verspätete Übergabe der maßgebenden Prospekte in Verbindung mit einer vor diesem Hintergrund unzureichenden mündlichen Aufklärung, vom Prospektinhalt abweichende mündliche Angaben und eine fehlerhafte Empfehlung vor dem Hintergrund der erklärten Anlageziele. Die entsprechenden Umstände hat die beweispflichtige Klägerin im ersten Rechtszug jedoch trotz der entsprechenden Angaben des noch als Zeuge (Bl. 426 f. GA) vernommenen Drittwiderbeklagten nicht nachzuweisen vermocht. Das gilt nicht nur für die Frage der Prospektüberreichung, sondern auch für die Fragen abweichender mündlicher Angaben einzelner Mitarbeiter der Beklagten zu 2) gegenüber dem Drittwiderbeklagten einerseits und einer gemessen an den Anlagezielen fehlerhaften Empfehlung andererseits. Insofern schließt sich der Senat den vom Landgericht im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen an.
94Weder die vom Landgericht angestellte Beweiserhebung noch die unternommene Beweiswürdigung begegnen vor dem Hintergrund des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bedenken. Insbesondere lässt sich ohne rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts 2002 und intensives Durcharbeiten desselben durch den Drittwiderbeklagten kaum erklären, wie der Drittwiderbeklagte anlässlich der Informationsveranstaltung vom 4. Dezember 2002 eine so große, den Zeugen selbst nach langer Zeit noch gut erinnerliche Anzahl konkreter Fragen zur beworbenen Anlage hat stellen können. Auch in der im Berufungsrechtszug seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten problematisierten E-Mail, deren Ablichtung als Anlage BK 1 (Bl. 986 GA) zur Gerichtsakte gereicht worden ist, liegt kein konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen begründet könnte oder dem Senat gar Anlass zu einer Wiederholung der Beweiserhebung nach § 398 ZPO böte. Dasselbe gilt für ein erhebliches, eigenes Interesse des Zeugen K am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, der Zeuge K habe als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2) nicht als Zeuge vernommen werden dürfen. Letzterem steht entgegen, dass der Zeuge nach dem seitens der Beklagten zu 2) in Ablichtung vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage B 2.6, Bl. 317 GA) von der Vertretung der Beklagten zu 2) ausgeschlossen ist. Dass der Zeuge K aus privaten und beruflichen Gründen ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte, mag zwar zutreffen. Auch ist richtig, dass sich der seitens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in Ablichtung vorgelegten E-Mail (Anlage BK 1, Bl. 986 GA) entnehmen lässt, dass der Zeuge K ankündigte, selbst den Zeichnungsschein mitzubringen. In diesen Umständen liegen indessen schon deshalb keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Klägerin und der Drittwiderbeklagte allzu sehr außer Acht lassen, dass hier auch den Angaben des Drittwiderbeklagten ein ganz erhebliches und offensichtliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits zugrunde liegt. Dass das Landgericht die entgegenstehenden Interessen des Zeugen K einerseits und des Drittwiderbeklagten andererseits nicht berücksichtigt hat, liegt mit Rücksicht auf die Offensichtlichkeit der Interessenlage fern und hat keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Darüber hinaus stehen nicht nur die Angaben des Zeugen K den Erklärungen des Drittwiderbeklagten entgegen, sondern das Gericht hat darüber hinaus weitere Zeugenaussagen erhoben und zutreffend gewürdigt. Schließlich lässt auch der Inhalt der vorgenannten E-Mail keinen zwingenden Rückschluss zu, weil nämlich das Mitbringen eines schon im angeblich vorher übergebenen Prospekt enthaltenen Zeichnungsscheins durchaus einen Sinn machen kann, z.B. im Hinblick auf eine gewisse Vorausfüllung seitens des Vermittlers oder einfach zur Sicherheit im Hinblick auf die Verwendung des zutreffenden und richtig ausgefüllten Formular. Die vorstehende Würdigung hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 2. Mai 2014 ausgeführt (Bl. 1012 ff. GA).
95bb) Die vorstehenden Erwägungen zur Aufklärung durch Überreichung eines Emissionsprospekts gelten sinngemäß nicht nur für den Emissionsprospekt 2002 und die Zeichnung vom 11. Dezember 2002, sondern auch für die Übergabe des Emissionsprospekts 2003 und die Zeichnung vom 10. Dezember 2003: Auch insofern hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt, dass der Emissionsprospekt 2003 dem Drittwiderbeklagten zu spät überreicht worden sei, dass im Vergleich zum Vorjahr irgendwelche bedeutsamen Änderungen eingetreten seien und er dementsprechend vor der zweiten Zeichnung nicht hinreichend aufgeklärt gewesen sei, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ihm gegenüber vom Prospektinhalt abweichende Angaben gemacht hätten und er deshalb fehlerhaft aufgeklärt worden sei oder dass ihm eine von seinem erklärten Anlageziel abweichende Anlage empfohlen worden sei.
96Insofern kommt hinzu, dass es nach der Zeichnung und der zugrundeliegenden Information im Jahr 2002 ohnehin nicht im gleichen Umfang der Information des Drittwiderbeklagten bedurfte, sondern lediglich Veränderungen der Erwähnung und Aufklärung bedurft hätten. Dass aber solche für die Entscheidung des Drittwiderbeklagten potentiell bedeutsamen Änderungen zwischenzeitlich eingetreten waren, haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagten nicht dargetan, lässt sich den Prospekten 2002 und 2003 im Vergleich nicht entnehmen und vermag der Senat ohne weiteres nicht festzustellen.
97cc) Einer ausdrücklichen mündlichen Aufklärung über eine 15% des Anlagebetrages übersteigende Höhe der Emissionskosten (vg. zu entsprechenden Innenprovisionen etwa BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 -, NJW 2004, S. 1732 <1735>) bedurfte es im Hinblick auf die insofern ausreichenden Angaben in beiden Prospekten nicht. Denn vom Anleger muss erwartet werden, dass er einen ihm übergegebenen und – wie hier (s.o. 1 a) aa) und bb) – zur Aufklärung geeigneten Prospekt liest und sich mit dem Inhalt desselben vertraut macht (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2007 - III ZR 98/06 -, NJW-RR 2007, S. 1041 <1043>), und ein – wie hier (s.o. 1 b) aa) und bb) – nicht verspätet überreichter Prospekt, der nach Form und Inhalt zu der erforderlichen Aufklärung geeignet ist, reicht dementsprechend zur gebotenen Aufklärung aus (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03 -, NZG 2005, S. 472 <475>).
982. Die Klage ist hinsichtlich der oben genannten Zahlungsanträge auch dann nicht begründet, wenn man als streitgegenständlich nicht nur die ausdrücklich geltend gemachten Schadenersatzansprüche ansieht, sondern außerdem mit Rücksicht auf den die Zahlungsanträge einerseits und den zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt andererseits Rückzahlungsansprüche der Klägerin aus anderen abgetretenen Rechten in die Betrachtung einbezieht. Denn solche Ansprüche sind nicht begründet.
99Insbesondere hat der Drittwiderbeklagte keine Ansprüche auf Rückgewähr der beiden Einlagen gegen die Beklagte zu 1) nach einer wirksamen Kündigung der stillen Beteiligungen erworben und abtreten können. Es mag zwar richtig sein, dass die in den Zeichnungsscheinen vorgesehenen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13 -, WM 2014, S. 887). Jedoch haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die für das Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht gemäß § 312 Abs. 1 BGB erforderliche Haustürsituation nicht konkret dargetan.
1003. a) Soweit die Klägerin die Beklagte zu 1) mit den Hilfsanträgen zu 2 a) und zu 4 a) auf Auskunft über den Stand des Auseinandersetzungsguthabens bzw. über die Höhe eventueller Abfindungsansprüche in Anspruch nimmt und entsprechende Berechnungen auch durch einen von der Beklagten zu 1) bestellten Wirtschaftsprüfer begehrt, könnte sich ein solcher Anspruch zwar grundsätzlich aus § 16 Ziff. 1 Buchst. g des Gesellschaftsvertrages (S. 74 f. des Prospekts 2002 und S. 86 des Prospekts 2003) in Verbindung mit § 242 BGB ergeben, weil nämlich die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens von Informationen abhängt, die dem Geschäftsbereich der Beklagten zu 1) entstammen, und weil das Ergebnis nach dem Gesellschaftsvertrag außerdem von einer seitens der Beklagten zu 1) vorzunehmenden Handlung abhängt, nämlich der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers.
101Indessen liegen die Voraussetzungen des im Gesellschaftsvertrag angelegten qualifizierten Auskunftsanspruchs gegenwärtig noch nicht vor und die Klage ist insoweit derzeit unbegründet. Denn § 16 Ziff. 1 Buchst. g des Gesellschaftsvertrages ist mit Rücksicht sowohl auf den Vertragswortlaut und den Zusammenhang der Regelung mit den übrigen Bestimmungen des § 16 des Gesellschaftsvertrages einerseits als auch im Hinblick auf den möglichen Sinn und Zweck der Regelung für den Fall einer Auflösung andererseits so auszulegen, dass die seitens der Beklagten zu 1) anzustellende Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens im Falle nicht des Ausscheidens einzelner stiller Gesellschafter aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft, sondern einer Liquidation der stillen Gesellschaft erst dann erfolgen soll, wenn die in die Berechnung einfließenden Positionen festgestellt werden können. Das aber ist während einer laufenden Liquidation nicht der Fall, sondern kann erst geschehen, nachdem ein gewisser Endstand hinsichtlich einzuziehender Forderungen und zu begleichender Verbindlichkeiten erreicht ist. Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013 zugrunde, soweit dort etwa von „hypothetischen Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche(n)“ und von einer „fiktiven Auseinandersetzungsrechnung“ die Rede ist (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2013 – II ZR 383/12 -, NZG 2013, S. 1422 <1426>, Rn. 29). Der Bundesgerichtshof hat sich dabei ersichtlich auf die von K. Schmidt vertretene Auffassung zur Liquidation mehrgliedriger, atypischer stiller Gesellschaften, die wie eine fiktive Kommanditgesellschaft ausgestaltet sind (vgl. dazu K. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 230 Rn. 81 sowie § 235 Rn. 65), gestützt und geht davon aus, dass es hier dem Gesellschafterbeschluss folgend einer „Innen-Liquidation“ bedarf. Dem folgt der Senat zum einen mit Rücksicht auf die kommanditgesellschaftsähnliche Gestaltung der vorliegenden mehrgliedrigen, atypischen stillen Gesellschaft etwa im Zusammenhang mit den Rechten der stillen Gesellschafter, zum anderen mit Rücksicht darauf, dass die Regeln des Gesellschaftsvertrages erkennbar nur für den Fall nicht des Ausscheidens einzelner stiller Gesellschafter eine sachgerechte Lösung enthalten, zur Auflösung der stillen Gesellschafter als solcher aber schweigen. Hinzu kommt, dass die Gesellschafter hier nicht die Beendigung der Gesellschaft beschlossen haben, sondern die Liquidation. Schließlich ist eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende sachgerechte Verteilung der Gewinne und Verluste sowie der noch bestehenden Risiken im Zusammenhang mit dem Einzug offener Forderungen ohne Liquidationsphase nicht möglich. Die stille Gesellschaft, an der sich der Drittwiderbeklagte beteiligt hat, ist demnach gegenwärtig unstreitig noch nicht beendet, sondern befindet sich beschlussgemäß seit dem Ablauf des 15. Dezember 2009 in Liquidation. Deshalb kann die Beklagte zu 1) die abschließend sicher anzustellende Berechnung der Guthaben durch einen Wirtschaftsprüfer noch nicht veranlassen, sondern muss zunächst versuchen, noch offene Forderungen gegen stille Gesellschafter, soweit solche nämlich bestehen, einzuziehen und Verbindlichkeiten zu begleichen. Erst wenn diese Phase der Liquidation abgeschlossen ist, werden die für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens maßgebenden Positionen der Höhe nach feststehen und kann dementsprechend die im Rahmen des § 16 des Gesellschaftsvertrages bedeutsame Auskunft erteilt bzw. die verlangte Berechnung unternommen werden.
102b) Ob die Klägerin aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten von der Beklagten zu 1) entsprechend § 235 Abs. 3 HGB bzw. gemäß § 242 BGB Auskunft über den Stand der Liquidation zu bestimmten Zeitpunkten oder aber entsprechend § 118 HGB jedenfalls Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen verlangen kann, kann der Senat, auch wenn solche Ansprüche hier recht nahe liegen mögen, offen lassen, weil die Klägerin eine solche Auskunft nicht verlangt.
1034. a) Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für den mit den Hilfsanträgen zu 2 b) und 4 b) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bzw. eines Auseinandersetzungsguthabens. Zwar betrifft § 16 des Gesellschaftsvertrages im Zusammenhang mit dem Auseinandersetzungsguthaben mangels differenzierter Regelung nicht nur den Fall des einseitigen Ausscheidens eines stillen Gesellschafters bei Fortbestand der stillen Gesellschaft, sondern auch den Fall der Auflösung der stillen Gesellschaft. Auch steht der Anwendung des § 16 des Gesellschaftsvertrages hier die Notwendigkeit einer Liquidationsphase bei der mehrgliedrigen, stillen, atypischen Gesellschaft nicht als solche entgegen, sondern kann § 16 des Gesellschaftsvertrages nach Abschluss dieser Phase zur Anwendung kommen. Jedoch setzt ein Zahlungsanspruch nach § 16 des Gesellschaftsvertrages für den Fall der Auflösung der stillen Gesellschaft demgemäß voraus, dass die Liquidation durch Forderungseinzug und Begleichung der Verbindlichkeiten abgeschlossen worden ist, weil die vertraglich vorgesehene Auseinandersetzungsrechnung in ihren Positionen insbesondere von dem gegenwärtig noch unsicheren Erfolg des Forderungseinzugs abhängt. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig nicht gegeben.
104b) Auch aus § 235 Abs. 3 HGB ergibt sich im vorliegenden Fall kein Zahlungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht. Zum einen betrifft die Norm ersichtlich nicht ein Auseinandersetzungsguthaben, sondern – wie sich aus § 235 Abs. 2 HGB ergibt - die Beteiligung des stillen Gesellschafters an zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäften, die zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehören und mit Dritten vorgenommen werden. Zum anderen haben die Parteien und die übrigen Gesellschafter mit § 16 des Gesellschaftsvertrages für die Modalitäten der Auseinandersetzung eine spezielle Regelung getroffen. Schließlich sind die während der Liquidationsphase noch stattfindenden Geschäfte nicht Gegenstand des § 235 Abs. 3 HGB, weil sie nicht nur teilweise ausschließlich das Innenverhältnis der Gesellschafter betreffen, sondern ohne weiteres in die die Liquidationsphase abschließende Auseinandersetzungsbilanz einbezogen werden können.
1055. Der Antrag zu 1 c) betrifft lediglich eine Einschränkung der vorangestellten Anträge (Zahlung und Freistellung) und bedarf daher mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen zu den entsprechenden Ansprüchen keiner Bescheidung.
1066. Der Antrag zu 1 d) gilt dem Annahmeverzug der Beklagten zu 1) und 2) mit der Entgegennahme der stillen Beteiligungen und ist mit Rücksicht auf die Ausführungen zu den hinter den Anträgen zu 1 a) und b) stehenden Ansprüche unbegründet.
1077. a) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ergibt sich die Kostenquote zum einen daraus, dass die seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten zwar nach Schadenersatz, Abfindung bzw. Auseinandersetzungsguthaben und Auskunft einerseits sowie Leistung und Feststellung andererseits unterscheiden, letztlich aber auf ein und dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind. Als Streitwert legt der Senat auch der Berechnung der Kostenquote deshalb in einem ersten Schritt den vom Landgericht festgesetzten Gebührenstreitwert von 106.000,- EUR als Summe der gezeichneten Beteiligungen, deren Rückabwicklung der Sache nach verlangt wird, zugrunde. In einem zweiten Schritt ist hinsichtlich der Klägerin bzw. der Klage einerseits und des Drittwiderbeklagten bzw. der Drittwiderklage andererseits indessen zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Drittwiderklage lediglich Schadenersatzansprüche der Beklagten zu 2) gegen den Drittwiderbeklagten sind. Sind diese nach Auffassung des Senats betragsmäßig auch ebenfalls mit 106.000,- EUR anzusetzen, so geht es hier doch nur um die Beklagte zu 2) als Schuldnerin und nicht auch um die Beklagte zu 1). Dementsprechend muss die Beklagte zu 2) die Hälfte derjenigen Verfahrenskosten tragen, die die Beklagte zu 1) zu tragen hat.
108Die weitere Differenzierung bei den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus ihrer Entstehung in unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnissen.
109b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
110c) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere wirft der Fall nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013 keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr auf, sondern ergeben sich die Behandlung der mit der Klage geltend gemachten und mit der Drittwiderspruchsklage abgewehrten Ansprüche – wie oben vom Senat ausgeführt – sowie die dafür maßgebenden abstrakten Rechtssätze zwingend aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013 (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2013 – II ZR 383/12 -, NZG 2013, S.1422 ff. und Urt. v. 19. November 2013 - II ZR 320/12 -, BeckRS 2013, 20423). Das gilt auch für die hier teilweise maßgebende Frage nach dem Verfahren der Auflösung einer mehrgliedrigen, atypischen, stillen Gesellschaft. Die vom Senat im Anschluss an K. Schmidt vertretene Sichtweise liegt zum einen erkennbar den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde. Zum anderen sind die Besonderheiten der vorliegenden Gesellschaft maßgebend.
111Streitwert für das Berufungsverfahren: 106.000,- EUR.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.