Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 16 U 147/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des beklagten Königreichs gegen das am 17.07.2013 verkündete Zwischenurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 478/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Königreich.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Königreich kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000.000 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in C, befasst sich u.a. mit internationaler Stadt- und Industrieentwicklung. Sie verlangt von dem beklagten Königreich T eine Vergütung von 12 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Erstellung einer „Road Map“ und eines „Masterplans” für das Projekt „5th Economic City in U2“, T in 2006. Der Kontakt zwischen den Parteien kam Anfang 2006 zustande mit Scheich B als „Governor und Chairman“ des „Board of Directors“ der „T3“ (T3). Die T3 ist eine Regierungsstelle, zu deren Aufgaben u.a. die Entwicklung sog. „Economic Cities“ gehört. Scheich B stand als Leiter der T3 seinerzeit im Range eines Ministers. Nach Art. 2 ihres Statuts (Anl. K 56, GA 545, deutsche Übersetzung Anl. K 57, GA 548) ist die T3 – wie im Berufungsverfahren unstreitig – eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Klägerin macht geltend, dass über den Leiter der T3 ein entgeltlicher Vertrag mit dem beklagten Königreich über die vergütungspflichtige Erbringung der Planungsleistungen zustande gekommen sei, hilfsweise beruft sie sich auf Ansprüche gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (geschäftliche Verhandlungen und deren unbegründeter Abbruch) und Bereicherungsrecht wegen Entgegennahme der Leistung (Schriftsatz vom 10.3.2015, GA 932). Sie behauptet, Scheich B habe ihr bei mehreren Gelegenheiten die Zahlung des Honorars für die Erstellung der „Road Map“ und des „Masterplans“ zugesagt.
4Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Klage und darüber, ob die Klägerin von der T3 entgeltlich mit der Erstellung eines sog. Masterplans für das Projekt beauftragt wurde.
5Die Klägerin stützt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn auf § 23 ZPO. Das beklagte Königreich ist Eigentümer von 2 Grundstücken im Landgerichtsbezirk Bonn, Grundbuch von M. Auf dem größeren Grundstück ist die König G Akademie gelegen, eine Schule mit angeschlossener Moschee. Das benachbarte andere Grundstück ist ein Baugrundstück.
6Die Klägerin hat beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2006 zu zahlen.
8Das beklagte Königreich rügt die Zulässigkeit der Klage und hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es beruft sich gegenüber der Klage auf Staatenimmunität und hat geltend gemacht, die T3 handle ausschließlich hoheitlich. Es bestreitet das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der T3 bzw. ihm und der Klägerin. Die T3 sei lediglich als sog. Faciliator tätig geworden, erteile aber selbst keinerlei privatrechtliche Aufträge.
11Das Landgericht hat gem. § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird und durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Zwischenurteil des Landgerichts verwiesen, gegen das sich das beklagte Königreich mit seiner Berufung wendet.
12Das beklagte Königreich macht weiterhin geltend, dass die Tätigkeit der T3 im Zusammenhang mit der Entwicklung der Economic Cities hoheitlicher Natur sei, welches der Staatenimmunität unterliege. Das Landgericht habe verkannt, dass die T3 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Economic Cities ausschließlich hoheitlich tätig werde. Sie schließe grundsätzlich keine Verträge, sondern vermittle allenfalls kostenlos und unverbindlich den Abschluss von Verträgen mit den Masterplan-Developers und deren Teams. Die Projekte würden ausschließlich von Unternehmen des privaten Sektors realisiert. Die Kontakte von Scheich B mit der Klägerin seien nicht vertraglicher Natur gewesen, sondern allein als Realakte im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit zu werten. Zu diesen hoheitlichen Aufgaben gehöre auch die Beratung ausländischer Investoren hinsichtlich der Vorgaben des T Rechts bei der Umsetzung der Infrastrukturmaßnahmen.
13Das beklagte Königrecht legt ferner unter Vorlage von zwei Rechtsgutachten dar, dass nach völkerrechtlichen Grundsätzen eine Klage nur dann zulässig sei, wenn ein privatrechtliches Handeln des beklagten Staates, welches nicht der Staatenimmunität unterliege, feststehe. Die Beweislast hierfür liege beim Kläger. Die Staatenimmunität müsse im frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens, noch vor der Zulässigkeit der Klage, geprüft werden. Die Staatenimmunität sei die Regel, nur ausnahmsweise sei einem Staat die Berufung auf die Staatenimmunität verwehrt. Eine solche Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn der verklagte Staat nachweislich einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen habe. Ein bloßes tatsächliches Auftreten oder Verhalten ohne Vertragsschluss genüge nicht. Die Beweislast hierfür liege nach allgemeinem völkerrechtlichem Verständnis beim Kläger, der sich auf die Ausnahme von der allgemeinen Regel der Staatenimmunität berufe. Selbst schlüssiger Vortrag genüge nicht, vielmehr müsse der Vertragsabschluss unstreitig oder nachgewiesen sein. Nur wenn das Eingreifen der Ausnahme mit Sicherheit feststehe, könne ein souveräner Staat ohne Verstoß gegen Völkerrecht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterworfen werden.
14Der Vortrag der Klägerin zum Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrages oder auch nur zu privatrechtlichem, dem beklagten Königreich zurechenbaren Handelns sei nicht schlüssig. Es sei schon unklar, wann und in welcher Form die behauptete Vergütungszusage erteilt worden sein soll. Für die Frage der Staatenimmunität genüge indes die einfache, nicht überprüfte Behauptung des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages nicht. Das beklagte Königreich sei darüber hinaus offensichtlich nicht passivlegitimiert. Die T3 und erst Recht nicht deren Leiter seien nicht in der Lage, das Königreich T privatrechtlich zu verpflichten. Scheich B handle nicht für das beklagte Königreich, sondern lediglich für die T3, welche nach ihrem Statut eine eigenständige juristische Person sei. Er sei als Direktor der T3 nicht berechtigt, das beklagte Königreich zu vertreten oder zu verpflichten. Die T3 dürfe die Projekte nur durch hoheitliche Tätigkeiten unterstützen, indem sie die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und wirtschaftspolitischen Ziele durch die Inverstoren überprüfe und ggfs. durchsetze. Auch ein konkludenter Vertragsschluss sei nicht schlüssig dargelegt. Es fehle schon Vortrag dazu, dass der Governor der T3 aufgrund seiner Funktion überhaupt zum Abschluss derartiger Verträge befugt sei, was auch tatsächlich nicht der Fall sei. Darüber hinaus hätte er auch die T3 selbst nicht wirksam durch mündliche Beauftragung vertreten können, da nach den einschlägigen T Vergabevorschriften ein solcher Vertrag nur schriftlich und in B Sprache abgeschlossen werden könne und auch weitere Vergabevorschriften (Bieterverfahren, nur lizenzierte Unternehmer zugelassen) nicht erfüllt seien.
15Die Klägerin versuche, durch unschlüssigen Vortrag bewusst den deutschen Gerichtsstand zu erschleichen und die Staatenimmunitätsregeln zu unterlaufen.
16Das beklagte Königreich beantragt,
17unter Aufhebung des Zwischenurteils des Landgerichts Bonn, Az. 1 O 478/09 vom 17.7.2013 zu erkennen, dass die Klage unzulässig ist,
18hilfsweise,
19die Revision zuzulassen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der hier abgeschlossene Vertrag sei nicht der hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Königreichs zuzuordnen, so dass der Klage die Staatenimmunität nicht entgegenstehe. Die Vertretungsmacht von Scheich B richte sich nach deutschem Recht. Scheich B habe sie – die Klägerin – nicht als Vertreter der T3 beauftragt, sondern sei als Vertreter des beklagten Königreichs tätig geworden. Nicht die T3 investiere in die Economic Cities, sondern der Beklagte als Staat. Die T3 halte lediglich den Kontakt zwischen den Investoren und dem beklagten Königreich. Den Deutschlandbesuch, anlässlich dessen der Kontakt zur Klägerin zustande gekommen sei, habe Scheich B als Vertreter Ts durchgeführt. Die Klägerin habe sein Verhalten ebenfalls nur so verstehen können, dass er sie als Vertreter des Staates T beauftragt habe. Schriftform – so die Klägerin unter Bezugnahme auf zwei rechtsgutachterliche Stellungnahmen – sei nach dem in T geltenden Recht nicht erforderlich, Verträge könnten auch mündlich wirksam abgeschlossen werden. Die T3 sei zur Beauftragung der Klägerin befugt gewesen. Das beklagte Königreich habe für das Projekt mehr als 100 Milliarden US-Dollar aufwenden wollen, die Leistungen der Klägerin seien grundlegende Voraussetzung dafür, überhaupt einen ausländischen Investor interessieren zu können. Soweit der Beklagte die fehlende Schlüssigkeit der Klage rüge, gehe die Berufung nicht auf die vom Landgericht als maßgeblich zugrunde gelegten Tatsachen ein.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
24II.
25Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Ihr steht die Staatenimmunität des beklagten Königreichs nicht entgegen. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt aus dem Gerichtsstand des belegenen Vermögens nach § 23 ZPO.
261. Es ist zulässig, durch Zwischenurteil vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, § 280 ZPO. Das gilt auch bei Streit über die der eigentlichen Zulässigkeit der Klage vorgelagerte Frage der Staatenimmunität. Allerdings entfaltet ein die Staatenimmunität zu Unrecht verneinendes Zwischenurteil keine Rechtskraftwirkung, so dass auch im weiteren Verlauf des Verfahrens die Staatenimmunität zu berücksichtigen ist und weiter in Frage gestellt werden kann (BGH, Urt. v. 9.7.2009 – III ZR 46/08, NJW 2009, 3164). Trotz fehlender Bindungswirkung bleibt eine Vorabentscheidung über die Frage der Immunität aber sinnvoll und zulässig, weil der Streit zunächst auf die Frage des Bestehens der deutschen Gerichtsbarkeit konzentriert werden kann und so der größtmögliche Schutz für das Bestehen der Immunität gewährleistet ist. Ist die Immunität einer Partei zu bejahen, kann der Rechtsstreit sogleich durch Endurteil beendet werden. Dass das Zwischenurteil ausnahmsweise keine Rechtssicherheit zu begründen vermag, wenn das Gericht die Immunität zu Unrecht verneint, ist dem Völkerrecht geschuldet und hinzunehmen (BGH aaO; zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils in Fällen der streitigen Staatenimmunität auch BAG, Urt. v. 23.11.2000 – 2 AZR 490/99, NZA 2001, 683).
272. Der Zulässigkeit der Klage steht die Staatenimmunität nicht entgegen. Das beklagte Königreich ist nicht gem. § 20 Abs. 2 GVG nach dem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits unterliegt nicht der Staatenimmunität.
28a) Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, welche nach Art. 25 S. 1 GG Bestandteil des deutschen Bundesrechts sind, gehört der Grundsatz der Staatenimmunität. Dieser Grundsatz schließt die deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates aus. Jedoch gilt der Ausschluss der Gerichtsbarkeit nicht absolut. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Gesetzeskraft zukommt (Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Der Internationale Zivilprozess, Rn. 52), zu unterscheiden zwischen hoheitlichem Handeln (acta iure imperii) und nichthoheitlichem, privatrechtlichem Handeln (acta iure fori). Für letzteres ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen (BVerfGE 16, 27).
29Die beschränkte Staatenimmunität ist nicht nur im deutschen Recht (BGH, Beschl. v. 1.10.2009 – VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 zur Vollstreckungsimmunität; BAG Urt. v. 3.7.1997 – 2 AZR 513/95, NZA 1996, 1229; Urt. v. 1.7.2010 – 2 AZR 270/99, RIW 2011, 167), sondern auch völkerrechtlich anerkannt (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 559). Eine Regel des Völkerrechts ist allgemein im Sinne von Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (BVerfGE 117, 142). Auf dem Grundsatz der beschränkten Staatenimmunität, welche privatrechtliches Handeln nicht erfasst, beruht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2.12.2004, welches allerdings noch nicht in Kraft getreten und von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht ratifiziert ist. Auch die Entscheidung des International Court of Justice (IHG) vom 3.2.2012 (Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 99) stellt fest, dass dieser Grundsatz dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zugrunde liegt und von vielen Staaten anerkannt ist (a.a.O., Rn. 59). Ferner entspricht der Grundsatz der beschränkten Staatenimmunität der Rechtsprechung zahlreicher Staaten (Nachweise bei BVerfGE 16, 27) und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum. Von ihm gehen auch die vom beklagten Königreich vorgelegten Rechtsgutachten aus.
30Der Grundsatz der beschränkten Staatenimmunität bedeutet, dass der Staat nicht generell als „Person“ von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates befreit ist, vielmehr ist die Staatenimmunität „sachbezogen“, d.h. von der Natur des staatlichen Handelns abhängig, welches den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in Bezug auf seine nichthoheitliche Betätigung ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts (BVerfGE 16, 27).
31b) Der Gegenstand der Klage (vom gegenständlichen Charakter der Staatenimmunität geht auch der BGH aus, Urt. v. 9.7.2009 – III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 20 und 23 f.) betrifft nicht die hoheitliche Tätigkeit des beklagten Königreichs, sondern ist privatrechtlicher Natur und damit von der Staatenimmunität nicht erfasst.
32Sofern nicht schon aufgrund allgemeiner völkerrechtlicher Anschauung der Gegenstand der Klage dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist, was hier nicht der Fall ist, erfolgt die Abgrenzung zwischen hoheitlichem und privatrechtlichem Handeln grundsätzlich nach der lex fori, also deutschem Recht (BVerfGE 16, 27; BVerfG, NJW 2012, 29; BGH, Beschl. v. 1.10.2009 – VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24; Beschl. v. 25.6.2014 – VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088; Rn. 13; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 20 GVG Rn. 12). Maßgebend für die Einordnung der staatlichen Tätigkeit sind nicht Motiv oder Zweck der Tätigkeit, sondern deren Rechtsnatur (BVerfGE 16, 27). Danach gehört der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen auch dann zum nichthoheitlichen Bereich, wenn der Zweck des Vertrages dem Bereich der Staatstätigkeit zuzuordnen ist.
33Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus einem Vertrag über die entgeltliche Erstellung eines Masterplans für eine sog. Economic City her. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis dem nichthoheitlichen, privatrechtlichen Handeln zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob die Planung und Errichtung solcher Städte durch den Beklagten bzw. die T3 als hoheitlich zu qualifizieren ist oder nicht. Die Klägerin tritt als privatrechtliches Wirtschaftsunternehmen auf, hoheitliche Befugnisse werden ihr mit dem Entwurf eines Masterplans nicht übertragen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus ihrem Schriftsatz vom 10.3.2015 und der dort vorgelegten Anlage K 63. Die Überschrift dieser Anlage „Hochheitliche Staatliche Aufgaben übertragen an V-Consult“ wird durch den Inhalt der Unterlage (offenbar eine Gegenüberstellung von Aufgaben der T3 und dem bei den Akten befindlichen „Masterplan“ der Klägerin) nicht getragen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben oder Befugnisse des beklagten Königreichs auf die Klägerin ergibt sich hieraus gerade nicht. Irgendwelche Entscheidungsbefugnisse hatte die Klägerin nicht, ihre Aufgabe bestand lediglich in der Erarbeitung eines Konzepts und der Unterbreitung von Vorschlägen. Auch soweit die Klägerin danach ein deutsches Konsortium zusammengestellt haben will, welches gemeinsam mit Vertretern der T Regierung die Plattform für die konkrete Entwicklung der U2 Stadt bilden sollte, wäre das keine Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten für die T3 oder das beklagte Königreich.
34Schließlich ist auch nicht ersichtlich und wird auch vom beklagten Königreich nicht aufgezeigt, dass nach völkerrechtlichem Verständnis der Abschluss eines auf die Erbringung städtebaulicher Planungsleistungen zur Entwicklung einer Economic City gerichteten Vertrages zwischen einem Staat und einem privaten Architektenbüro als hoheitliches Handeln zu qualifizieren ist.
35c) Die Klage ist nicht deshalb nach § 20 Abs. 2 GVG aufgrund Staatenimmunität unzulässig, weil bisher nicht feststeht, ob zwischen dem beklagten Königreich und der Klägerin ein dem Privatrecht unterliegendes vertragliches Verhältnis besteht. Die Frage, ob der privatrechtliche Vertrag, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, tatsächlich wirksam abgeschlossen worden ist, betrifft nicht die Frage des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit, sondern die Begründetheit der Klage.
36Soweit das beklagte Königreich sich darauf beruft, dass einer Klage die Staatenimmunität nur dann nicht entgegenstehe, wenn feststehe – also zugestanden oder bewiesen sei – dass der beklagte Staat einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts oder anerkanntes Völkergewohnheitsrecht des Inhalts, dass die Gerichtsbarkeit über einen ausländischen Staat nur eröffnet ist, wenn der Abschluss eines solchen Vertrages feststeht, kann der Senat nicht feststellen und ist auch durch die völkerrechtlichen Rechtsgutachten von Prof. Dr. U vom 9.4.2014 und 12.9.2014, welche das beklagte Königreich vorgelegt hat, nicht hinreichend belegt.
37Zur Ermittlung des Völkergewohnheitsrechts sind richterliche Entscheidungen sowie völkerrechtliche Lehrmeinungen heranzuziehen (BVerfGE 117, 141).
38Weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom 3.2.2012 (Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgement, I.C.J. Reports 2012, p. 99) lässt sich entnehmen, dass schon die Eröffnung der Gerichtsbarkeit voraussetzt, dass feststeht, dass der beklagte Staat ein unter privatwirtschaftliches Handeln fallendes Rechtsgeschäft tatsächlich abgeschlossen hat. Der IGH stellt fest, dass die Staatenimmunität in ihrem Geltungsbereich den fremden Staat nicht nur vor einem für ihn negativen Urteil schützen soll, sondern schon davor, überhaupt dem Gerichtsverfahren unterworfen zu werden, und deshalb die Gerichte die Frage der Staatenimmunität möglichst frühzeitig entscheiden müssen, bevor die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft und Beweise erhoben werden (Rn. 82). Er zeigt das Dilemma (logical problem) auf, das sich ergibt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Staatenimmunität streitig sind. Wenn die bloße Behauptung ausreichend ist, besteht die Gefahr, dass eine Partei die Immunität des fremden Staates durch geschickte Formulierung und Konstruktion des Anspruchs umgehen kann. Verlangt man dagegen, dass die Tatsachen feststehen, muss bereits im Rahmen der Prüfung der eigenen Gerichtsbarkeit über die Begründetheit des Anspruchs Beweis erhoben werden. Der IGH löst diesen Konflikt für die hier relevante Frage des Streits darüber, ob die Eröffnung der Gerichtsbarkeit voraussetzt, dass der beklagte Staat überhaupt (privatrechtlich) tätig geworden ist bzw. ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, nicht auf. Das war nicht Thema seiner Entscheidung.
39Auch im Übrigen gibt es zu dieser Frage keine feststehende Rechtsprechung deutscher oder ausländischer Gerichte. Im Verfahren vor dem IGH war ebenso wie in der Mehrzahl der in den Rechtsgutachten von Prof. U zitierten Entscheidungen streitig, ob das Verhalten des beklagten Staates, welches Gegenstand der Klage war, hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Natur war. Diese Frage muss bereits auf der Ebene der deutschen Gerichtsbarkeit bzw. der Staatenimmunität geklärt werden. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung streitig ist, ob der klagende Arbeitnehmer (auch) mit hoheitlichen Aufgaben betraut war (BAG, Urt. v. 3.7.1996 – 2 AZR 513/95, NZA 1996, 1229, 1230 Konsulatsangestellte; Urt. v. 23.11.2000 – 2 AZR 490/99, NZA 2001, 683, Pressereferent einer Abteilung der amerikanischen Botschaft; Urt. v. 1.7.2010 – 2 AZR 270/09, Botschaftsfahrer, der auch als Dolmetscher fungierte, hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.7.2012 – Rs. C-165/11, Mahamdia ./. Demokratische Volksrepublik Algerien). Die im Rechtsgutachten von Prof. U zitierte Entscheidung des High Court in London im Fall Grovit v. De Nederlandsche Bank and others (Judgment of 20 December 2005, EWHC 2944) betraf ebenfalls den Fall, dass zwischen den Parteien streitig war, ob die Äußerung, auf welche der Kläger seinen Anspruch stützte, in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit abgegeben wurde oder nicht.
40Eine Regel des Völkerrechts oder eine über einzelne Entscheidungen hinausgehende anerkannte Rechtsprechung zu der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass nicht die Einordnung der Tätigkeit als hoheitlich oder nicht-hoheitlich streitig und klärungsbedürftig ist, sondern die Frage, ob die behauptete privatwirtschaftliche Tätigkeit, aus welcher die Klägerin ihren Anspruch herleitet, stattgefunden hat und dem beklagten Staat zuzurechnen ist, gibt es – soweit ersichtlich – nicht.
41Auch aus der Frage, ob es nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen eine Vermutung für die Staatenimmunität und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Staatenimmunität und den Ausnahmen von der Staatenimmunität für einzelne staatliche Handlungen gibt und welche Partei die Beweislast für das Eingreifen bzw. die Ausnahme von der Staatenimmunität trägt, lässt sich nicht herleiten, dass schon für die Frage der Gerichtsbarkeit von Bedeutung ist, dass nicht nur feststeht, dass der Gegenstand der Klage nicht der Staatenimmunität unterliegt, sondern auch feststeht, dass der behauptete privatwirtschaftliche Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist.
42Schließlich ergibt sich auch aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2.12.2004 nicht, dass bereits auf der Ebene der Prüfung der Gerichtsbarkeit der wirksame Abschluss eines privatwirtschaftlichen Vertrages festgestellt werden muss. Das Übereinkommen ist bisher nicht in Kraft getreten und wurde auch von Deutschland nicht ratifiziert (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl., Rn 173), so dass es nicht unmittelbar geltendes Völkervertragsrecht ist. Soweit nach dem Übereinkommen jeder Staat jedenfalls für hoheitliches Handeln Immunität vor der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates genießt (Art. 5) und die Gerichte von Amts wegen feststellen müssen, ob der Rechtsstreit der Staatenimmunität unterliegt und wenn dies der Fall ist, davon absehen müssen, Gerichtsbarkeit über diesen Staat auszuüben (Art. 6), entspricht dies auch der deutschen Rechtspraxis. Der Senat vermag dagegen dem Abkommen kein Völkergewohnheitsrecht dahin zu entnehmen, dass die Gerichtsbarkeit für privatwirtschaftliches Handeln eines Staates nur eröffnet ist, wenn schon auf der der Zulässigkeit der Klage vorgelagerten Ebene der Staatenimmunität feststeht, d.h. unstreitig oder bewiesen ist, dass der betreffende Staat einen privatwirtschaftlichen Vertrag abgeschlossen hat. Art. 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2.12.2004 könnte zwar ein solches Verständnis nahe legen. Danach kann sich ein Staat nicht auf seine Immunität berufen, wenn er ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft mit einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person getätigt hat und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die maßgebliche englische Fassung lautet: „If a State engages in a commercial transaction with a foreign natural or juridical person and, by virtue of the applicable rules of private international law, differences relating to the commercial transaction fall within the jurisdiction of a court of another State, the State cannot invoke immunity from that jurisdiction in a proceeding arising out of that commercial transaction.”. Es ist aber nicht ersichtlich, dass ein solches Verständnis bereits jetzt in der Praxis der Staaten anerkannt ist. Soweit das Rechtsgutachten Prof. U vom 12.9.2014 (S. 14 f.) in diesem Zusammenhang die Vorlage des schweizerischen Bundesrates vom 25.2.2009 „über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Übereinkommens über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit“ (Bundesblatt Nr. 13 vom 31.3.2009, S. 1721, 1735) zitiert, wird dort der Inhalt des VN-Übereinkommens dargestellt, nicht aber die schweizerische Rechtspraxis. Zudem ist das Zitat auch missverständlich, da es sich nicht auf die Feststellung des Zustandekommens eines privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäfts bezieht, sondern auf die Prüfung, ob der Handelnde als „Staat“ im Sinne des Übereinkommens anzuerkennen ist und damit überhaupt der Anwendungsbereich der Staatenimmunität nach Art. 5 des Übereinkommens eröffnet ist. Das Zitat bezieht sich dagegen nicht auf die Frage, wie die Ausnahme von der Staatenimmunität festzustellen ist. Die im Gutachten (S. 15) weiter zitierten US-amerikanischen Entscheidungen sind ebenfalls nicht maßgeblich. Sie entscheiden die Immunitätsfrage nicht auf der Grundlage des Völkergewohnheitsrechts, sondern des amerikanischen Immunitätsrechts, insbesondere des Foreign Sovereign Immunities Act (FTIA) (vgl. U, Immunität von Staatsbediensteten, Paper No. 6/2014 vom 22.9.2014, S. 4, erhältlich über papers.ssrn.com). Zudem zitiert das Gutachten auch eine abweichende Entscheidung eines US-Bundesgerichts.
43d) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil schon dem eigenen Tatsachenvortrag der Klägerin kein dem beklagten Königreich zurechenbares privatwirtschaftliches Handeln zu entnehmen wäre.
44Dass es Kontakte zwischen der Klägerin und Scheich B über die Fertigung eines Masterplans für das geplante Projekt gegeben hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Unstreitig ist auch, dass Scheich B Leiter einer staatlichen Behörde war, zu deren Zuständigkeit die Entwicklung der Economic Cities gehört. Die Klägerin hat ferner schlüssig vorgetragen und durch Zeugnis ihres damaligen Geschäftsführers P unter Beweis gestellt, dass Scheich B ihr die Bezahlung eines Honorars mündlich zugesagt hat. Ob diese Kontakte letztlich zu einem Vertrag zwischen der Klägerin und dem beklagten Königreich geführt haben, ist zwischen den Parteien umstritten und im Rahmen der Begründetheit der Klage zu klären.
45Ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem beklagten Königreich ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die T3 ihrerseits – wie zwischen den Parteien unstreitig und durch ihre Satzung belegt – eine selbständige juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und auch eigener Finanzausstattung ist und daher auch in der Lage wäre, selbst Verträge abzuschließen. Daraus folgt aber nicht zugleich zwingend, dass sie auch – sofern eine entsprechende Beauftragung erfolgt ist, was zwischen den Parteien streitig ist – Vertragspartner der Klägerin wäre. Denn ebenso ist möglich, dass sie lediglich den Bau der Economic Cities ermöglicht und organisiert, Träger der Baumaßnahme und Vertragspartner dagegen das beklagte Königreich selbst ist. Die Frage nach der Wirksamkeit einer eventuellen mündlichen oder aus E-Mails ableitbaren Beauftragung ist nach Ansicht des Senats keine Frage der Staatenimmunität, sondern ebenfalls Frage der Begründetheit der Klage. Das gilt auch für die Frage der Formbedürftigkeit eines eventuellen Vertrages mit der Klägerin.
463. Das Landgericht Bonn ist international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist abweichend von § 513 Abs. 2 ZPO und unabhängig von einer Rüge der beklagten Partei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 17.3.2015 – VI ZR 11/14, Rn. 14 m.w.Nachw.; Urt. v. 28.11.2001 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426, zit. nach juris, Rn. 9; Urt. v. 25.2.1999 – VII ZR 408/97, NJW 1999, 2442).
47Da zwischen Deutschland und T keine internationalen Übereinkommen über die Gerichtszuständigkeit bestehen, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der ZPO über die örtliche Zuständigkeit.
48a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn nach § 29 ZPO (Erfüllungsort) hat das Landgericht im Hinweisbeschluss vom 25.4.2012 (GA 334) zutreffend verneint. Soweit in Literatur und Rechtsprechung für den Honoraranspruch wegen Planungsleistungen der Bürositz des Architekten als Erfüllungsort angenommen wurde (LG München I, NJW-RR 1993, 212; Koeble, in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., § 1 Rn. 35), steht dem schon entgegen, dass nach den allgemeinen Regeln der Erfüllungsort für Zahlungsansprüche der Sitz des Schuldners ist, also des Auftraggebers. Auf die Parallele zum Anwaltsvertrag kann sich diese Auffassung nicht mehr stützen, nachdem der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung aufgegeben hat (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 – X ARZ 91/03, NJW 2004, 54; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 25 „Architektenvertrag“).
49b) Die internationale und damit auch örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aber – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – aus § 23 ZPO.
50§ 23 ZPO kann nach überwiegender Ansicht, der der Senat sich anschließt, auch die internationale Zuständigkeit gegenüber dem ausländischen Fiskus begründen (Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 23 Rn. 14; Geimer, IZPR, 7. Aufl., Rn. 1378; H. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 23 Rn. 7; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 23 Rn. 3, wonach die Vorschrift auf den ausländischen Fiskus nach Wortlaut und Sinngehalt nicht zutreffe).
51Der für die Zuständigkeit aus § 23 ZPO erforderliche Inlandsbezug besteht. Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland, was nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGH, Beschl. v. 13.12.2012 – III ZR 282/11, NJW 2013, 386). Zudem hat sie auch die Leistung, deren Vergütung sie erstrebt, jedenfalls zu einem wesentlichen Teil im Inland erbracht.
52Der Beklagte verfügt unstreitig im Inland über Vermögen, dessen Wert die Vollstreckungskosten übersteigt.
53Der Gerichtsstand des Vermögens greift zwar gegenüber Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht, soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimmunität nicht pfändbar ist (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl., Rn. 372; Geimer, IZPR, 7. Aufl., Rn. 1378, jeweils m.w.Nachw.).
54Es spricht vieles dafür, dass das Grundstück, auf welchem die König G Akademie betrieben wird, der Vollstreckungsimmunität unterliegt (offen gelassen von OLG Köln, Beschl. v. 12.1.2004 – 16 W 20/03, zit. nach juris, dort Rn. 5 und 13). Denn auf dem Grundstück wird eine T2 Schule betrieben, hinter deren Träger der T2 Staat steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfallen kulturelle Einrichtungen eines ausländischen Staates, zu denen auch der Betrieb einer Auslandsschule gehören, unter die Vollstreckungsimmunität (BGH, Beschl. v. 25.6.2014 – VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088). Die Frage kann aber offen bleiben. Denn das beklagte Königreich ist Eigentümer eines weiteren Baugrundstücks im Landgerichtsbezirk Bonn, für welches Vollstreckungsimmunität nicht erkennbar ist. Das beklagte Königreich hat nicht dargelegt, dass dieses Grundstück hoheitlichen Zwecken dienen soll.
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Die Zulassung der Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der sich zur Reichweite der Staatenimmunität und ihrer Feststellung stellenden Rechtsfragen geboten, auf diese aber nicht beschränkt.
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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.