Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Dez. 2018 - 15 U 56/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.3.2016 (28 O 361/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Berichterstattung geltend, die am 30.11.2014 in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „C“ erschien. Die Berichterstattung besteht aus einer Ankündigung auf der Titelseite („Sexuelle Belästigung! Schwere Vorwürfe gegen Tn-Chef. Zwei Mitarbeiterinnen der T I beschuldigen ihren Vorstandsvorsitzenden – der tritt von seinem Posten zurück“) sowie einem ausführlichen Bericht über den Rücktritt des Klägers im Innenteile auf Seite 5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 136 ff.) Bezug genommen.
4Mit Urteil vom 2.3.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl hinsichtlich der Formulierung „Sexuelle Belästigung!“ auf der Titelseite als auch hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen im Bericht auf Seite 5 zu, weil die identifizierende Berichterstattung der Beklagten sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten, weil es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der Beklagten könne sich der Bericht lediglich auf Zeugen vom Hörensagen stützen, während die Beklagte mit den direkten Zeugen – den beiden Mitarbeiterinnen der T, die gegenüber dem Kläger die Vorwürfe erhoben hätten – nicht gesprochen habe. Es sei nach dem Vortrag der Beklagten zwar auch möglich, dass sie ihre Informationen vom Oberbürgermeister der Stadt I erhalten habe, der als Präsident des Verwaltungsrates ebenfalls ein Verwaltungsratsmitglied sei. Mangels konkreter Angaben sei dies aber nur eine von mehreren Möglichkeiten, zumal auch der Verwaltungsratspräsident die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen nicht selbst erlebt habe. Solche Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen seien keine hinreichende Beweistatsache für den schweren Vorwurf einer sexuellen Belästigung. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung der betreffenden Vorgänge seien die Behauptungen arbeitsrechtlich gravierend und zudem geeignet, das Ansehen des Klägers erheblich zu beeinträchtigen. Der Kläger habe die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe weder eingeräumt noch sei die Beendigung seines Dienstvertrages ein hinreichender Anhaltspunkt, weil diese auch durch ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis bedingt sein könne.
5Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
6Sie macht geltend, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien auf die streitgegenständliche Berichterstattung schon nicht anwendbar, weil sie lediglich die Umstände schildere, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers geführt hätten. Einen strafrechtlichen Vorwurf habe sie dagegen nicht erhoben. Vielmehr werde in der Berichterstattung offen gelassen, ob der strafrechtliche Verdacht zutreffe und auch der Kläger selbst habe keinen Wert auf die Aufklärung der Vorwürfe gelegt.
7Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ihre Berichterstattung aber auch dann zulässig sei, wenn die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu Anwendung kommen würden. Die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe seien von ihr zeitlich und inhaltlich klar umrissen worden. Weiter habe sie unter Beweisantritt vorgetragen, dass zwei namentlich feststehende Mitarbeiterinnen gegenüber dem Oberbürgermeister von I die betreffenden Vorwürfe erhoben hätten und der Kläger in einem späteren Gespräch seinerseits gegenüber dem Oberbürgermeister die Vorwürfe eingeräumt habe. Infolge der von den Mitarbeiterinnen geschilderten Sachverhalte sei das Dienstverhältnis mit dem Kläger beendet worden. Der Oberbürgermeister sei insofern kein Zeuge vom Hörensagen, weil beide Mitarbeiterinnen ihm unmittelbar die Geschehnisse geschildert hätten.
8Die Beklagte beantragt,
9das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.3.2016 (28 O 361/15) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10Der Kläger beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Er ist der Ansicht, für die streitgegenständliche Berichterstattung seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anzuwenden, auch wenn nicht der Verdacht einer Straftat erhoben werde. Er habe weder die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt noch das Dienstverhältnis zur T I wegen dieser Vorwürfe beendet. Grund für die Beendigung sei vielmehr das fehlende Vertrauensverhältnis gewesen. Er bestreitet wie schon in erster Instanz, dass es die beiden Mitarbeiterinnen, die angeblich Vorwürfe gegen ihn erhoben hätten, überhaupt gebe. Der Kläger macht weiter geltend, dass die Beklagte ihre Berichterstattung auf die Angaben von Personen stütze, die weder zur Prüfung und Bewertung von Aussagen berufen seien noch konkret etwas von Zeugen oder Beschuldigten gehört hätten. Zudem sei die Berichterstattung unvollständig, weil nicht berichtet werde, dass der Oberbürgermeister von I auf Nachfrage angegeben habe, er – der Kläger – habe seinen Posten aus persönlichen Gründen aufgegeben.
13Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P und X. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2018 Bezug genommen.
15II.
16Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, da das Landgericht der gegen die Wortberichterstattung gerichteten Klage zu Recht stattgegeben hat.
17Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die angegriffene Berichterstattung auf der Titelseite und auf Seite 5 zu, weil die Beklagte die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hat.
181. Die mit der Klage angegriffenen Äußerungen sind zunächst auszulegen, denn die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2016 – VI ZR 505/14, juris Rn. 11 m.w.N.).
19Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt hinsichtlich der vom Kläger angegriffenen Passagen der Wortberichterstattung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes Folgendes:
20a. Bei der auf der Titelseite der streitgegenständlichen Ausgabe vom 30.11.2014 veröffentlichten Passage „Sexuelle Belästigung! Schwere Vorwürfe gegen Tn-Chef. Zwei Mitarbeiterinnen der T I beschuldigen ihren Vorstandsvorsitzenden – der tritt von seinem Posten zurück. Seite 5“ handelt es sich um eine eigenständige Tatsachenaussage der Beklagten und nicht lediglich um die plakative Ankündigung der weitergehenden Berichterstattung im Heftinneren bzw. einen die Neugier potentieller Leser erweckenden Aufmacher ohne eigenen Aussagegehalt.
21Diese Abgrenzung ist aus Sicht der sog. "Titelseitenleser“ oder „Kioskleser" zu treffen und beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Meldung aus sich heraus und ohne den im Heftinneren stehenden Artikel verständlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.1998 – 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125; BVerfG, Beschl. v. 4.11.2013 - 1 BvR 2102/12, NJW 2014, 766; OLG München, Urt. v. 31.7.2014 – 18 U 308/14, juris Rn. 26 in Abgrenzung zum sog. Überschriftenleser). Ein solcher eigenständiger und aus sich heraus verständlicher Aussagegehalt ist hier gegeben: Der Meldung ist aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten zu entnehmen, dass der Vorstandsvorsitzende der T I von zwei Mitarbeiterinnen mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung überzogen wurde und daraufhin von seinem Posten zurücktrat. Soweit die Worte „Sexuelle Belästigung“ auf der Titelseite – anders als im Rahmen des Berichtes im Innenteil auf Seite 5 – nicht mit einem Fragezeichen, sondern mit einem Ausrufezeichen versehen sind, liegt darin unter Würdigung des Gesamtkontextes (noch) keine Behauptung von Seiten der Beklagten, dass der Kläger tatsächlich eine sexuelle Belästigung begangen hat, sondern nur die Äußerung eines entsprechenden Verdachts. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass in den beiden unmittelbar nachfolgenden Sätze von „Vorwürfen“ und „Beschuldigungen“ durch zwei Mitarbeiterinnen die Rede ist. Damit wird für den durchschnittlichen Rezipienten schon allein bei Lektüre der Titelseite deutlich, dass die Formulierung „Sexuelle Belästigung!“ nicht die Behauptung einer als solchen feststehenden Tat aufstellen will, sondern vielmehr lediglich eine entsprechende Verdachtsäußerung der Beklagten enthält.
22b. Die vom Kläger daneben angegriffenen Äußerungen der Beklagten auf Seite 5 („Sexuelle Belästigung? T-Chef tritt nach Vorwürfen zurück! (…) Doch nun kommt heraus: Der Tn-Chef ging, weil Mitarbeiterinnen ihm sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorgeworfen haben (…) ´Die Vorwürfe waren so massiv, dass der Verwaltungsrat schnell handeln musste`, so ein Mitglied des Gremiums (…) Die beiden Frauen warfen L unerträgliche Belästigungen vor. Von üblen Zoten, Anmach-Sprüchen und Grabschereien war die Rede. Aus Angst und Scham scheuten die beiden Frauen juristische Schritte, heißt es (…) T2 habe Tn-Chef L sofort zur Rede gestellt, der soll die Vorwürfe zunächst abgestritten haben, dann aber einer Vertragsauflösung zum 31. Dezember zugestimmt haben. In einer eilig einberufenen Sitzung beschloss der Tn-Verwaltungsrat die sofortige Beurlaubung des Bankers (…) ´Was die beiden Frauen erlitten haben, ist aus meiner Sicht strafrechtlich relevant`, so ein Mitglied des Verwaltungsrats zu C. ´Ich finde, das ist ein Fall für den Staatsanwalt´ (…) Es gab in der T schon lange Gerede, dass L Mitarbeiter sexuell belästige.") enthalten zum einen die tatsächliche Behauptung, dass gegen den Kläger von zwei Mitarbeiterinnen der Vorwurf der sexuellen Belästigung erhoben worden ist („... hatten sich zwei Mitarbeiterinnen im Juli hilfesuchend an Is Oberbürgermeister … gewandt (…). Die beiden Frauen warfen L unerträgliche Belästigungen vor“). Des Weiteren stellt die Beklagte die tatsächliche Behauptung auf, dass diese Vorwürfe der Grund für die Beendigung des Dienstvertrages des Klägers waren („Doch nun kommt heraus: Der Tn-Chef ging, weil Mitarbeiterinnen ihm sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz vorgeworfen haben“). Und schließlich ist – abweichend von den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung – Gegenstand der Berichterstattung auch der gegenüber dem Kläger erhobene Verdacht, er habe die ihm vorgeworfenen Handlungen („Anmach-Sprüche“, „üble Zoten“, „Grabschereien“) tatsächlich begangen.
23Dass die Beklagte einen solchen eigenen Verdacht äußern will, ergibt sich zunächst daraus, dass im Anschluss an die Schilderung des Besuchs der Mitarbeiterinnen beim Oberbürgermeister die Aussage eines Verwaltungsratsmitglieds zitiert wird, in welcher es heißt: „Die Vorwürfe waren so massiv, dass der Verwaltungsrat schnell handeln musste“. Damit wird aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten klar, dass gegen den Kläger nicht nur Vorwürfe erhoben wurden, sondern dass diese nach Inhalt und Glaubhaftigkeit von einem Verwaltungsratsmitglied so beurteilt wurden, dass dringender Handlungsbedarf gegenüber dem Kläger bestand, man den Vorwürfen von Seiten der Verantwortlichen der T demnach inhaltlich Glauben schenkte. Weiter wird aus dieser Formulierung – in Verbindung mit der späteren Äußerung „Die beiden Frauen warfen L unerträgliche Belästigungen vor. Von üblen Zoten, Anmach-Sprüchen und Grabschereien war die Rede“ – aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers ebenfalls deutlich, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen nicht um Geschehnisse handelte, die noch als Lappalien eingestuft werden konnten.
24Das Vorliegen einer eigenen Verdachtsäußerung der Beklagten ergibt sich des Weiteren daraus, dass sie in der weiteren Berichterstattung ausdrücklich einen Bezug zu einem vermeintlichen früheren Vorfall herstellt („Es gab in der T schon lange Gerede, dass L Mitarbeiterinnen sexuell belästigt“) und eine angebliche Ermahnung des Klägers wegen eines vergleichbaren Verhaltens berichtet („… X2 (55, SPD) … soll ihn deswegen bereits ermahnt haben“). Auch dies wird vom durchschnittlichen Leser dahingehend verstanden, dass den aktuell gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen aus Sicht der Beklagten eine gewisse Glaubhaftigkeit zukommt, weil sie gleichsam in das Bild seines angeblichen früheren Verhaltens passen und ihn damit als „Wiederholungstäter“ erscheinen lassen.
25Schließlich wird die Äußerung eines eigenen Verdachts durch die Beklagte auch in der Art und Weise deutlich, wie die streitgegenständliche Berichterstattung das Gespräch des Klägers mit dem Oberbürgermeister darstellt. Während zunächst geschildert wird, dass der Kläger die Vorwürfe zunächst abgestritten hat, heißt es sodann noch im selben Satz, dass er „dann aber“ einer Vertragsauflösung zugestimmt habe. Dies wird vom durchschnittlichen Rezipienten dahingehend verstanden, dass der Kläger letztlich – und in diesem Sinne trägt die Beklagte im Rechtsstreit auch vor – in seinem Gespräch mit dem Oberbürgermeister den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nichts Substantielles entgegenzusetzen hatte und sie deshalb eingeräumt hat. Denn ein neben diesen Vorwürfen bestehender sonstiger Anlass für den Kläger, der Auflösung seines Vertrages mit der T zuzustimmen, wird weder in dieser Passage noch in der restlichen Berichterstattung geschildert. Vielmehr betont die Beklagte in der Berichterstattung, dass es aus Sicht eines objektiven Dritten eigentlich keine Erklärung dafür gegeben habe, dass der Kläger „trotz guter Zahlen … im Sommer völlig überraschend seinen Posten“ aufgegeben habe.
26Die in der anschließenden Berichterstattung wiedergegebene Äußerung eines Mitglieds des Verwaltungsrats über die vermeintliche strafrechtliche Relevanz des klägerischen Verhaltens („Was die beiden Frauen erlitten haben, ist aus meiner Sicht strafrechtlich relevant“, so ein Mitglied des Verwaltungsrates zu C. „Ich finde, das ist ein Fall für den Staatsanwalt“), deren Schilderung den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf von Seiten der Beklagten noch verstärkt, wird zwar durch das nachfolgende Zitat der Stellungnahme des Oberbürgermeisters zunächst relativiert („Zum damaligen wie heutigen Zeitpunkt lagen hierfür nach meinem Kenntnisstand kein strafrechtlich relevanten Gründe vor“). Im Gesamtkontext ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Oberbürgermeisters lediglich eine Aussage zur vermeintlichen strafrechtlichen Relevanz des klägerischen Verhaltens trifft, nicht jedoch zur Frage des Wahrheitsgehalts der gegen ihn gerichteten Vorwürfe. Der durchschnittliche Leser geht auf Basis der Berichterstattung der Beklagten insofern trotz dieses Zitats weiter davon aus, dass der Kläger letztlich gegen die Vorwürfe in der Sache nicht opponiert hat.
272. Sämtliche Äußerungen der Beklagten – die Behauptung des Vorwurfs der sexuellen Belästigung, die Behauptung des Rücktritts wegen dieses Vorwurfs sowie der Verdacht einer sexuellen Belästigung – stellen einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre des Klägers dar. Tragend ist dabei der von der Beklagten geäußerte Verdacht, der Kläger habe die im vorgeworfene sexuelle Belästigung der beiden Mitarbeiterinnen tatsächlich begangen, was ihn in erheblicher Weise in seiner Ehre und seiner sozialen Anerkennung sowie in seinem Ansehen als Arbeitgeber bzw. Vorgesetzter beeinträchtigt. Die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers ist dagegen nicht betroffen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.9.2014 – VI ZR 490/12, juris Rn. 17 m.w.N.), weil zum einen das angebliche Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz und damit in der Öffentlichkeit in Rede steht und zum anderen eine strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Inhaltlich ausgeformt und vertieft wird dieser durch die Verdachtsberichterstattung begründet Eingriff durch die weiteren Behauptungen, zwei Mitarbeiterinnen hätten diesen Vorwurf gegenüber dem Oberbürgermeister von I erhoben und das betreffende Geschehen sei der Grund für die Beendigung des Dienstvertrages des Klägers bei der T I gewesen.
283. Dieser Eingriff in die Privatsphäre des Klägers ist rechtswidrig, da das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.
29Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Rahmen der Abwägung ist dabei von erheblicher Bedeutung, ob der von der Beklagten geäußerte Verdacht, der Kläger habe eine sexuelle Belästigung zu Lasten der beiden Mitarbeiterinnen begangen, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung einhält, was vorliegend nicht der Fall ist.
30Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Sind die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung zu beachten, ist erforderlich, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.).
31a. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe mit ihrer Berichterstattung keinen Strafvorwurf gegenüber dem Kläger erhoben, weswegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung schon nicht anwendbar seien, greift dies nicht durch.
32aa. Es ist schon zweifelhaft, ob aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten dem streitgegenständlichen Bericht nicht doch der Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers entnommen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Äußerung eines Verwaltungsratsmitglieds in ihre Berichterstattung aufgenommen hat, wonach das Verhalten des Klägers „ein Fall für den Staatsanwalt“ sei. Weiter enthält die Berichterstattung die Formulierung, dass die beiden Mitarbeiterinnen „aus Angst und Scham“ juristische Schritte scheuten, was vom durchschnittlichen Rezipienten so verstanden wird, dass sie diese Schritte eigentlich mit Aussicht auf Erfolg in Angriff nehmen könnten. Zugunsten des Klägers wird dagegen lediglich der eher ausweichend klingenden Satz aus der Stellungnahme des Oberbürgermeisters zitiert („Zum damaligen wir heutigen Zeitpunkt lagen hierfür nach meinem Kenntnisstand keine strafrechtlich relevanten Gründe vor“). Auch erscheint es dem Senat fraglich, ob der durchschnittliche Rezipient so detailliert über die geltende Rechtslage informiert war, dass er wusste, dass sexuelle Belästigung jedenfalls im Zeitpunkt der Berichterstattung im November 2014 eine strafrechtliche Qualität erst dann erhielt, wenn eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde (§ 184 g StGB) und die Belästigung zudem entweder durch Ausnutzen einer mangelnden Willensbildung des Opfers (sexueller Missbrauch, §§ 174 ff. StGB) oder durch Gewalteinwirkung oder Bedrohung erfolgen musste (sexuelle Nötigung, § 177 StGB). Der zu diesem Zeitpunkt im Arbeitsrecht existierende Schutz hatte lediglich arbeitsrechtliche Sanktionen zur Folge.
33bb. Letztlich können diese Bedenken jedoch auch dahinstehen, da die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf Berichterstattungen über Straf- oder Ermittlungsverfahren und damit auf strafrechtlich relevante Sachverhalte beschränkt sind. Vielmehr bezieht sich die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, bei Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt oder verbreitet werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2016 – VI ZR 505/14, juris Rn. 38), auf jeden Berichtsgegenstand im öffentlichen Interesse, der über eine reine Belanglosigkeit hinausgeht. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass Gegenstand des Verdachts eine strafbare Handlung ist, so dass auch Verhaltensweisen in Betracht kommen, die nur mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verbunden sind (vgl. Soehring (Soehring), Presserecht, 5. Auflage, § 16 Rn. 24A; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.12.2012 – VI ZR 314/10, juris Rn. 9 ff. zur Frage einer Verdachtsberichterstattung über die Zusammenarbeit des Betroffenen mit dem MfS).
34b. Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen, der für den Wahrheitsgehalt des von der Beklagten geäußerten Verdachtes spricht, der Kläger habe zwei Mitarbeiterinnen sexuell belästigt, war im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht gegeben.
35Mangels Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Staatsanwaltschaft oder eine sonstige Behörde den Kläger in der Öffentlichkeit als mutmaßlichen Täter identifiziert hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 9.3.2010 – 1 BvR 1891/05, AfP 2010, 365) sowie mangels Vorhandensein von Augenzeugen oder sichtbaren, hinreichend sichere Rückschlüsse auf die vermeintliche Tat zulassenden Spuren, konnte sich für die Beklagte ein Mindestbestand an Beweistatsachen für die streitgegenständliche Berichterstattung lediglich aus den Angaben der vermeintlichen Opfer oder aber aus den Angaben des Klägers ergeben.
36aa. Zwar ist es – entgegen der Ansicht des Klägers – für den im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung zu fordernden Mindestbestand an Beweistatsachen nicht erforderlich, dass die Presse bei den betreffenden Geschehen selbst „vor Ort“ war und damit unmittelbar Kenntnis von den zu berichtenden Vorgängen erlangt, weil dies letztlich eine Berichterstattung über das Stadium des bloßen Verdachts faktisch ausschließen würde. Vielmehr kann es abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch zulässig sein, eine Verdachtsberichterstattung auf Angaben von Zeugen oder Beteiligten zu stützen und beispielsweise über einen Vorwurf dann zu berichten, wenn der vermeintliche Täter die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zumindest hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensverlaufs einräumt. Soweit die Beklagte jedoch in diesem Sinne behauptet hat, der Kläger habe in seinem Gespräch mit dem Oberbürgermeister die erhobenen Vorwürfe zunächst abgestritten, dann bagatellisiert und letztlich der Sache nach eingeräumt, hat sie den ihr obliegenden Beweis einer entsprechenden Äußerung des Klägers nicht zu führen vermocht.
37(1) Der von ihr in erster Linie zu dieser Behauptung benannte Oberbürgermeister von I, der Zeuge T2, hat mangels Vorliegen einer Aussagegenehmigung (§ 376 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 NSpG) zum Inhalt seiner Gespräche mit den Mitarbeiterinnen sowie seiner Unterredung mit dem Kläger keine Angaben gemacht. Auch der Zeuge X konnte in seiner Vernehmung durch den Senat eine entsprechende Äußerung des Klägers nicht bekunden, weil er – dies im Rahmen der nach seinen Angaben üblichen Arbeitsteilung im Rahmen der pressemäßigen Recherche – „im Wesentlichen in diesem Zusammenhang die Erreichbarkeit der Personen recherchiert“ und mit dem Zeugen T2 nicht gesprochen hat.
38(2) Der Zeuge P hat zwar bekundet, Gespräche mit dem Zeugen T2 sowie mit dessen Pressesprecher geführt zu haben, bei denen man ihm mitgeteilt habe, der Kläger habe bei seiner Konfrontation mit den Vorwürfen durch den Zeugen T2 diese zunächst abgestritten und dann heruntergespielt. Der Senat vermag jedoch aus dieser Aussage nicht die hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen T2 tatsächlich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Sache eingeräumt hat.
39Bedenken bestehen zum einen dahingehend, dass der Zeuge P sich auf Nachfrage nicht genau erinnern konnte, ob ihm die entsprechenden Angaben vom Zeugen T2 selbst oder aber von seinem Pressesprecher gemacht worden waren. Dies hat zwar in der Sache zunächst keine Auswirkungen, da davon ausgehen ist, dass der Pressesprecher – der unstreitig an der Unterredung des Zeugen T2 mit dem Kläger nicht beteiligt war – im Telefonat mit dem Zeugen P nur solchen Geschehnisse wiedergibt, die ihm zuvor der Zeuge T2 selbst mitgeteilt hatte. Vor dem Hintergrund der Brisanz der dem Kläger zugeschriebenen Äußerung (Einräumung der Vorwürfe in der Sache) misst der Senat jedoch dem Umstand, dass der Zeuge P sich letztlich nicht festlegen wollte, von welcher der beiden Personen er die entsprechenden Angaben erhalten hatte, jedenfalls dahingehend Bedeutung zu, dass den Bekundungen des Zeugen P insofern das entscheidende letzte Maß an Überzeugungskraft fehlt.
40Darüber hinaus ist bei Würdigung der Aussage des Zeugen P auch zu berücksichtigen, dass dieser lediglich bekunden konnte, nach den Mitteilungen seines Gesprächspartners – des Zeugen T2 oder aber dessen Pressesprechers – habe der Kläger die Vorwürfe „zunächst abgestritten und sodann heruntergespielt“. Der Zeuge hat dagegen nicht bekundet, dass sein Gesprächspartner darüber berichtet hat, dass der Kläger die Vorwürfe der Sache nach tatsächlich eingeräumt hat. Vielmehr war es nach den Bekundungen des Zeugen P so, dass der Zeuge T2 bzw. sein Pressesprecher in den Gesprächen von einer „Zwickmühle“ berichtet hätten, in welcher sie sich befänden, weil sie einerseits der Schilderung der Mitarbeiterinnen Glauben schenken würde, andererseits aber auch Schwierigkeiten sähen, gegen den Kläger arbeitsrechtlich vorzugehen. Gerade eine solche „Zwickmühle“ hätte aber nicht bestanden, wenn der Kläger tatsächlich die Vorwürfe, die nach der weiteren Berichterstattung der Beklagten „ein Fall für den Staatsanwalt“ gewesen sein sollen, in der Sache eingeräumt hätte. Das vom Zeugen P bekundete Erwähnen einer „Zwickmühle“ als Synonym für eine Situation, bei der die Beseitigung einer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit eine andere Schwierigkeit hervorruft, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger tatsächlich im Gespräch mit dem Zeugen T2 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Sache nach eingeräumt hat, weil ein solches Einräumen letztlich die ihm gegenüber zu treffenden Entscheidungen erleichtert hätte und von einer „Zwickmühle“ nicht mehr die Rede hätten sein können.
41bb. Auch soweit die Beklagte weiter behauptet hat, die beiden Mitarbeiterinnen der T hätten glaubwürdig sowie in glaubhafter Art und Weise gegenüber dem Zeugen T2 die angeblichen Verhaltensweisen des Klägers geschildert, hat sie den Beweis eines Mindestbestands an Beweistatsachen auch damit nicht zur Überzeugung des Senats zu führen vermocht.
42(1) Eine Beweiserhebung darüber, in welcher Art und Weise die beiden Mitarbeiterinnen dem Zeugen T2 welche konkreten Vorwürfe gegen den Kläger geschildert haben und eine anschließende Beurteilung der Frage, ob damit ein Rückschluss auf ihre Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben möglich ist, konnte der Senat nicht durchführen. Denn der von der Beklagten zu diesem Vorgang benannte Zeuge T2 hat mangels Vorliegen einer Aussagegenehmigung (§ 376 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 NSpG) zum Inhalt seiner Gespräche mit den Mitarbeiterinnen keine Angaben gemacht. Gleiches gilt für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der T – die Zeugen N, U, F und I2 – die nach dem Vorbringen der Beklagten vom Zeugen T2 zwar unmittelbar über die von diesem geführten Gespräche unterrichtet worden sein sollen, jedoch ebenfalls keine Aussagegenehmigungen erhalten haben.
43(2) Zwar ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – für das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen nicht generell zwingend erforderlich, dass die Presse mit den unmittelbar Beteiligten des als Verdacht berichteten Vorgangs spricht und nur aus solchen Gesprächen ihre Erkenntnis über den vermeintlichen Geschehensablauf ziehen kann. Vielmehr setzt die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 5 GG, § 193 StGB) keine bestimmte Form der Sachaufklärung, sondern nur voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden, wobei sich die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.). Ist damit Maßstab für die Presse nicht eine bestimmte Form der Recherche, sondern vielmehr eine „hinreichend sorgfältige Recherche“ (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 – die Sorgfaltspflichten würden überspannt, müsste die Presse grundsätzlich alle Personen befragen, die zu einem Verdacht Auskunft geben können; OLG München, Urt. v. 29.6.2001 – 21 U 2877/01, AfP 2001, 404 „gleitender Sorgfaltsmaßstab“; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 159), so kann es unter bestimmten Umständen auch ausreichen, dass sie ihre Informationen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung von einem Dritten erhält, der im prozessualen Sinne nur ein sog. Zeuge vom Hörensagen ist. Denn insofern hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Presse ihren Sorgfaltspflichten genügt, wenn sie – weil weitere Rechercheansätze keinen Erfolg gebracht haben oder nicht ersichtlich sind – eine Verdachtsberichterstattung allein auf die Angaben eines solchen Dritten stützt.
44(3) Auch dies führt jedoch vorliegend nicht zum Erfolg der Berufung, weil jedenfalls im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, unter denen auch die Angaben eines sog. Zeugen vom Hörensagen für einen Mindestbestand an Beweistatsachen ausreichen kann, nicht erfüllt sind.
45(a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um den Vorwurf einer sexuellen Belästigung von Mitarbeiterinnen durch ihren Arbeitgeber geht. Da die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen sind, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175; BGH, Urt. v. 30.1.1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13), bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die Beklagte nicht nach weiteren Anhaltspunkten für die vermeintliche Täterschaft des Klägers hätte recherchieren müssen, bevor sie den entsprechenden Verdacht in der streitgegenständlichen Art und Weise in die Öffentlichkeit trägt.
46(b) Darüber hinaus ist vorliegend zugunsten des Klägers jedoch entscheidend in Ansatz zu bringen, dass gerade bei einer Berichterstattung über den Verdacht einer sexuellen Belästigung der Glaubwürdigkeit des vermeintlichen Opfers sowie der Glaubhaftigkeit von dessen Angaben besondere Bedeutung zukommt, so dass die Presse eine entsprechende Berichterstattung auf die Angaben eines sog. Zeugen vom Hörensagen nur dann stützen kann, wenn sie anhand der Angaben des Dritten zu einer Beurteilung gerade dieser Aspekte der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit in der Lage ist. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Beklagte aufgrund der Gespräche mit dem Zeugen T2 bzw. dessen Pressesprecher zu einem solchen Vorgehen in der Lage war.
47Zwar hat der Zeuge P bekundet, dass er im Gespräch mit dem Zeugen T2 bzw. mit dessen Pressesprecher von den Vorwürfen der beiden Mitarbeiterinnen erfahren hat und man ihm mitgeteilt habe, es habe „vor allen Dingen verbale sexuelle Belästigungen und sogenannte Grabschereien gegeben“. Ebenso hat der Zeuge X bekundet, dass ihm gegenüber von „unsittlichen Berührungen und unflätigen Bemerkungen“ die Rede gewesen sei. Diese Bekundungen der beiden Zeugen sind jedoch unter den Umständen des konkreten Falles als Basis für eine Verdachtsberichterstattung über eine durch den Kläger begangene sexuelle Belästigung nicht tragfähig:
48Auf die Bekundungen des Zeugen X vermag der Senat die Annahme eines Mindestbestands an Beweistatsachen für den gegen den Kläger geäußerten Verdacht schon deshalb nicht zu stützen, weil dieser die entsprechenden Angaben von einer Quelle erhalten hat, die ihrerseits lediglich durch den Zeugen T2 informiert worden war. Insofern handelt es sich um eine Recherche der Presse, die weder beim vermeintlichen Opfer noch bei dessen unmittelbarem Gesprächspartner, sondern vielmehr erst bei einem weiteren Gesprächspartner stattgefunden hat. Angesichts dieser mehrfachen Weitergabe der Schilderungen des betreffenden Geschehens vermag die vom Zeugen X befragte Quelle keine eigenen und damit verlässlichen Angaben über die Glaubwürdigkeit des vermeintlichen Opfers sowie die Glaubhaftigkeit von dessen Aussage zu machen, womit der pressemäßigen Sorgfalt nicht genügt ist, wenn der Verdacht einer sexuellen Belästigung auf Basis solcher Angaben veröffentlicht wird.
49Auch mit den Bekundungen des Zeugen P vermag die Beklagte den ihr obliegenden Beweis eines Mindestbestands an Beweistatsachen nicht zu führen. Denn auch wenn zu ihren Gunsten zu konstatieren ist, dass der Zeuge P in einigen seiner Gespräche direkt mit dem Zeugen T2 und damit mit derjenigen Person gesprochen hat, die unmittelbar mit den vermeintlichen Opfern der angeblichen Übergriffe des Klägers Kontakt hatte, lassen seine Angaben dennoch keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, dass er anhand der Angaben des Zeugen T2 zu einer eigenen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Mitarbeiterinnen sowie der Glaubhaftigkeit der von ihnen gemachten Angaben in der Lage war. Nach den Bekundungen des Zeugen P ist es diesem nicht gelungen, die Namen der beiden Mitarbeiterinnen ausfindig zu machen, so dass er weder Kenntnisse über ihre Person noch über ihr beruflichen bzw. sonstigen Beziehungen zum Kläger erlangen konnte, die möglicherweise bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit oder der Glaubhaftigkeit der von ihnen erhobenen Vorwürfe eine Rolle spielen können. Auch hat der Zeuge P lediglich bekundet, dass ihm vom Zeugen T2 mitgeteilt worden sei, es habe „vor allen Dingen verbale sexuelle Belästigungen und sogenannte Grabschereien gegeben“. Anhand dieser örtlich, zeitlich und inhaltlich in hohem Maße pauschalen Angaben war jedoch aus Sicht der Beklagten nicht verlässlich zu beurteilen, ob und inwieweit den Angaben der beiden Mitarbeiterinnen Glauben geschenkt werden konnte, so dass die streitgegenständliche Berichterstattung nicht allein auf diesen Angaben basieren durfte.
50Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beklagte – nachdem die Recherche nach den Namen der beiden Mitarbeiterinnen erfolglos verlaufen war und diese auch nicht bereit waren, rechtliche Schritte gegen den Kläger zu unternehmen und auf diesem Wege in eine zumindest begrenzte Öffentlichkeit zu treten – keine weitere Möglichkeit hatte, über die aus ihrer Sicht zutreffende Ursache für den Rücktritt des Klägers zu berichten, obwohl es sich dabei um ein Thema von erheblichem öffentlichen Interesse handelte. Dies hat sie jedoch insofern hinzunehmen, als auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen ist, dass der Kläger mit einem anonym erhobenen und nicht weiter konkretisierten Vorwurf der sexuellen Belästigung ihm unterstellter Mitarbeiterinnen der T in hohem Maße in seinem öffentlichen Ruf und Ansehen beschädigt wird und schon aus diesem Grunde mehr Anhaltspunkte für die Wahrheit der Verdachtsäußerung sprechen müssen, als die vom Zeugen P bekundeten sehr pauschalen Angaben des Zeugen T2 über sein Gespräch mit den namentlich nicht bekannten Mitarbeiterinnen.
51b. Soweit die Berichterstattung der Beklagten weiter die tatsächliche Behauptung enthält, zwei Mitarbeiterinnen hätten im Juli 2014 in einem Gespräch mit dem Oberbürgermeister – dem Zeugen T2 – den Vorwurf einer sexuellen Belästigung gegenüber dem Kläger erhoben, ist dies im Gesamtkontext der vorliegenden Berichterstattung ebenfalls unzulässig.
52Zwar ist nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagte den Beweis geführt hat, dass ein solches Gespräch zwischen dem Oberbürgermeister und den beiden Mitarbeiterinnen im Juli 2014 tatsächlich stattgefunden hat. Denn der Zeuge P hat glaubhaft bekundet, dass ihm diese Beschwerden der beiden Mitarbeiterinnen sowohl vom Zeugen T2 selbst bzw. seinem Pressesprecher als auch von weiteren, von ihm nicht namentlich benannten Quellen bestätigt worden seien. Der Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere dem Auftreten des Zeugen P und seiner stringenten, um Vollständigkeit bemühten Aussage – keinen Anlass, diese Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Jedoch ist bei der Bewertung der streitgegenständlichen Behauptung der Beklagten zu berücksichtigen, dass im Gesamtkontext der angegriffenen Berichterstattung mit der Schilderung dieses Gesprächs der Mitarbeiterinnen mit dem Zeugen T2 letztlich auch wieder der gegen den Kläger erhobene Verdacht transportiert wird, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen („Die beiden Frauen warfen L unerträgliche Belästigungen vor. Von üblen Zoten, Anmach-Sprüchen und Grabschereien war die Rede“) tatsächlich begangen hat. Für eine solche Berichterstattung fehlt es jedoch – wie oben ausgeführt – an einem Mindestbestand an Beweistatsachen.
53c. Die gleiche Bewertung gilt für die in der Berichterstattung enthaltene Behauptung der Beklagten, das geschilderte Verhalten des Klägers gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen sei der Grund für die Beendigung seines Dienstvertrages mit der T I gewesen.
54Gegen die Zulässigkeit der entsprechenden Berichterstattung spricht schon, dass der Beitrag der Beklagten insofern unvollständig und damit wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln ist. Für die Fallgestaltung einer sog. bewusst unvollständigen Berichterstattung ist anerkannt, dass die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung gelten und im Sinne einer vollständigen Berichterstattung dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen. Diese Grundsätze greifen ein, wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll und dabei wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, um sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil zu bilden (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, juris Rn. 18 m.w.N.). Ein solcher Fall der Vermittlung von Teilwahrheiten, die beim durchschnittlichen Rezipienten zu einer Fehleinschätzung des Klägers führen, ist vorliegend gegeben.
55Die betreffende Äußerung des Zeugen T2 zum Ausscheiden des Klägers wird in der angegriffenen Berichterstattung nur in Auszügen wiedergegeben, wobei die Beklagte in diesem Zusammenhang verschweigt, dass der Zeuge T2 sich nicht nur zur Frage einer möglichen Strafbarkeit des Klägers, sondern auch zum Grund für die Beendigung des Dienstvertrages durch den Kläger geäußert hat („Das Ausscheiden von Herrn L ist seinerzeit aus persönlichen Gründen erfolgt. Zum damaligen wie heutigen Zeitpunkt lagen hierfür nach meinem Kenntnisstand keine strafrechtlich relevanten Gründe vor“). Dadurch ergibt sich für den durchschnittlichen Rezipienten eine insgesamt abweichende Einschätzung der Angelegenheit, weil als mögliche Ursache für die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers damit nicht allein die von den Mitarbeiterinnen erhobenen Vorwürfe verbleiben, was ihnen den weiteren Anschein eines „Wahrheitsgehaltes“ gibt, sondern vielmehr daneben auch in Betracht zu ziehen ist, dass der Kläger aus persönlichen Gründen seinen Posten aufgegeben hat.
564. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
57Streitwert: 30.000 Euro
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.
(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.