Oberlandesgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2014 - 15 U 28/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.1.2014 (28 O 116/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorliegende Urteil und die landgerichtliche Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz wegen Äußerungen der Beklagten über Produkte der Klägerinnen.
4Die Klägerin zu 1) vertrieb bis zum Frühjahr 2012 von der Klägerin zu 2) hergestellte sog. Bio-Tragetaschen (nachfolgend Bio-TT), die mit Slogans wie „100 % kompostierbar“, „So weit wie möglich aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt“, „Zeig der Umwelt ein Lächeln!“, „Gemeinsam Gutes tun“, „Ich trage Sorge zur Umwelt!“, „Ich halte, was ich der Umwelt verspreche.“, „Dieses Sackerl sieht bald die Radieschen von unten. Soweit muss Bio gehen.“ und „Zurück zum Ursprung“ sowie mit Bildern von Blumen, Wiesen, Schmetterlingen und Herzen bedruckt waren und die u.a. von den Handelsketten B und S verkauft wurden. Mit diesen Tüten befassten sich Pressemitteilungen des Beklagten zu 1), dessen Bundesgeschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vom 10.4.2012 (Anlage K 39) und vom 13.4.2012 (Anlagen K 40) mit den Überschriften „Verbrauchertäuschung von B und S mit angeblich kompostierbaren Einkaufstüten“ und „Deutsche Umwelthilfe ergreift juristische Schritte gegen B und S“. Wegen des Inhalts der Pressemitteilungen wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen.
5Vorangegangen war eine Anfrage des Beklagten zu 1) vom 6.1.2012 (Anlage K 38), auf die die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 20.1.2012 (Anlage 8) antwortete und u.a. die Teilnahme an einer Expertendiskussion anbot. Der Beklagte zu 1) mahnte S, B und C im April 2012 wegen des Vertriebs der als Bio-Tragetaschen beworbenen Tüten ab, woraufhin B mit Schreiben vom 19.4.2012 eine Unterlassungserklärung abgab und S mit Schreiben vom 24.4.2012 antwortete. Die beiden Unternehmen stellten daraufhin den Verkauf der Bio-TT ein.
6Die Klägerin zu 1) erwirkte den Erlass einstweiliger Verfügungen vom 17.4.2012 (28 O 170/12) und vom 25.4.2012 (28 O 176/12), durch die den Beklagten untersagt wurde zu behaupten, die Tragetaschen aus Biokunststoff von B und S seien nicht biologisch abbaubar oder könnten in Deutschland nicht kompostiert werden. Die Beklagten gaben hierzu mit Schreiben vom 23.4.2012 und vom 7.5.2012 (Anlagen A 4 ff.) jeweils Abschlusserklärungen ab.
7Die Klägerinnen haben in erster Instanz nach zunächst abweichender Antragsfassung zuletzt eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 556.422,38 € an die Klägerin zu 1) und 2.208.282,31 € an die Klägerin zu 2) (jeweils nebst Zinsen) beantragt. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass die in den Pressemitteilungen der Beklagten ihres Erachtens enthaltenen Tatsachenbehauptungen unwahr seien, weil die Bio-TT die Anforderungen der DIN 13432 für biologisch abbaubare Werkstoffe erfüllten und deshalb als biologisch abbaubar, kompostierbar und recycelbar bezeichnet sowie mit dem Zertifizierungszeichen „Keimling“ versehen werden durften, zumal - wie sie behauptet haben - auch tatsächlich eine Kompostierung stattfinde. Die gegenteiligen Tatsachenbehauptungen hätten die Beklagten nach Auffassung der Klägerinnen wider besseres Wissen aufgestellt, obwohl sie mit Schreiben der Klägerin zu 1) vom 20.1.2012 zutreffend informiert worden seien. Jedenfalls hätten die Beklagten ihre Recherchepflicht verletzt, da die von ihnen in Auftrag gegebene Umfrage bei einzelnen Kompostierungsanlagen nicht geeignet gewesen sei, um darauf die in den Pressemitteilungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu stützen. Ferner haben die Klägerinnen behauptet, dass die Handelsketten B und S aufgrund der Pressemitteilungen der Beklagten die Lieferbeziehungen abgebrochen und die Rücknahme vorhandener Bestände verlangt hätten. Hierzu seien die Klägerin zu 1) aufgrund der mit den Handelsunternehmen geschlossenen (Rahmen-) Verträge wegen Ruf- und Geschäftsschädigung durch die Äußerungen der Beklagten und im Innenverhältnis die Klägerin zu 2) verpflichtet gewesen, so dass sie ab dem 23.5.2012 mit der Rückholung begonnen hätten. Hierdurch sei der Klägerin zu 1) unter Berücksichtigung einer von der Klägerin zu 2) geleisteten Erstattung ein Schaden in Höhe von 136.324,38 € entstanden. Der Schaden infolge der Nichtabnahme vorhandener Bestände betrage 14.412,00 €. Ferner sei ihr ein Gewinn in Höhe von 340.666,00 € entgangen. Für die Schadensfeststellung seien Kosten von 65.020,00 € entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerinnen von „Mai 2013“ verwiesen. Die Klägerin zu 2) hat behauptet, dass ihr infolge der Rückabwicklung ein Schaden in Höhe von 1.249.994,06 € (Verrechnungspreis abzüglich Verwertungserlös) und wegen Absatzausfalls von 174.048,00 € entstanden sei. Ferner sei ihr ein Gewinn von 747.617,25 € entgangen und es seien Herstellungskosten in Höhe von 96.623,00 € vergeblich aufgewendet worden. Insoweit wird wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung ebenfalls auf die Ausführungen in dem o.g. Schriftsatz und die von den Klägerinnen vorgelegten Gutachten verwiesen. Die Klägerinnen haben gemeint, dass die Beklagten gemäß § 824 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 StGB und § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet seien.
8Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Klage wegen ihres Erachtens nicht hinreichender Bestimmtheit der angegriffenen Äußerungen ebenso wie die vorgenommene Klageänderung für unzulässig gehalten. Außerdem haben die Beklagten gemeint, dass die Klägerinnen durch die beanstandeten Äußerungen auch nicht unmittelbar, sondern allenfalls reflexiv betroffen seien, weil sich die Pressemitteilungen vorrangig mit der „Verbrauchertäuschung“ durch B und S befassten. Die Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Handelsketten und den Klägerinnen bezüglich des Vertriebs der Bio-TT seien im Übrigen nicht aufgrund der Pressemitteilungen, sondern wegen der Abmahnungen gegenüber diesen Unternehmen, die die Tüten nach Meinung der Beklagten irreführend als „100 % kompostierbar“ beworben hatten, beendet worden. Ferner haben die Beklagten Schadensersatzansprüchen der Klägerinnen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Die Beklagten haben behauptet, dass von den 81 Kompostierungsanlagen, die auf ihre Anfrage geantwortet haben, nahezu alle mitgeteilt hätten, dass keine Kompostierung der Bio-TT stattfinde, und die Darstellung in den Pressemitteilungen sowie in dem diesbezüglichen Hintergrundpapier deshalb für zulässig gehalten. Die in der (Unter-) Überschrift der zweiten Pressemitteilung erfolgte Bezeichnung der Bio-TT als „nicht biologisch abbaubar“ stelle im Kontext, insbesondere im Zusammenhang mit dem Hintergrundbericht, eine zulässige verkürzte Sachverhaltsdarstellung dar, weil praktisch kein biologischer Abbau stattfinde, jedenfalls keine 100 %-ige Abbaubarkeit gegeben sei. Die Äußerung „werden nicht kompostiert“ in beiden Pressemitteilungen sei zutreffend, weil zwar nach der DIN 13432 ein Zerfall zu 90 % nach 12 Wochen ausreiche, die durchschnittliche Rottezeit in Kompostierungsanlagen jedoch tatsächlich nur neun Wochen betrage. Deshalb haben die Beklagten gemeint, dass auch die Äußerung „könnten in Deutschland nicht kompostiert werden“ im weiteren Text der zweiten Pressemitteilung nicht zu beanstanden sei. Dies gelte auch für die Äußerung „verkaufte Tüten lassen sich nicht recyceln“ in der ersten Pressemitteilung. Insgesamt seien die Aussagen im Kern dahin zu verstehen, dass tatsächlich keine Kompostierung der Bio-TT in Deutschland stattfinde. Schließlich hat der Beklagte zu 2) seine Passivlegitimation bestritten.
9Das Landgericht hat die Klage zwar für zulässig, aber unbegründet gehalten und deshalb vollumfänglich abgewiesen. Die Äußerung, die Bio-TT seien „nicht biologisch abbaubar“, stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar, sei selbst bei einer Einordnung als Tatsachenbehauptung nicht unwahr, weil wegen der kürzeren Rottezeit in den Kompostierungsanlagen tatsächlich keine biologische Abbaubarkeit innerhalb von zwölf Wochen gegeben sei, und ein Schadensersatzanspruch sei selbst bei Annahme einer unwahren Tatsachenbehauptung nicht gegeben, weil es im Hinblick auf die Antworten der Kompostierungsanlagen an einer bewusst unwahren Tatsachenbehauptung fehle. Dies gelte auch für die Aussage, die Bio-TT seien „nicht kompostierbar“. Die Äußerung, es erfolge „keine Kompostierung“, stelle im Kontext der Pressemitteilungen eine wahre Tatsachenbehauptung dar, wegen derer die Klägerinnen allerdings selbst bei Annahme der Unwahrheit aus den genannten Gründen keinen Schadensersatz verlangen könnten. Dies gelte auch für die Behauptung, die Bio-TT seien „nicht recycelbar“.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 15.1.2014 (Bl. 576 ff. GA) Bezug genommen.
11Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerinnen, mit denen sie in erster Linie eine Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen (ggf. durch Erlass eines Grundurteils) begehren sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholen, vertiefen und ergänzen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die angegriffenen Äußerungen in den beiden Pressemitteilungen entsprechend der eigenen Einschätzung der Beklagten als Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien. Die von dem Beklagten zu 1) durchgeführte Umfrage stelle den den Schwerpunkt der Darstellung bildenden Tatsachenkern dar, so dass insgesamt eine Einordnung als Tatsachenbehauptungen zu erfolgen habe und eine Zergliederung der einzelnen Äußerungen nicht vorzunehmen sei. Die Aussagen, die Bio-TT sei „nicht biologisch abbaubar“, „nicht kompostierbar“ und/oder „nicht recycelbar“ und/oder es finde „keine Kompostierung“ statt, könnten nicht auf die angegebene Tatsachengrundlage gestützt werden, weil die Umfrage sich nur auf deutsche Anlagen beschränkt habe, wobei lediglich 400 von insgesamt 999 Anlagen angeschrieben wurden und nur 80 geantwortet haben. Mit der Zertifizierung nach der DIN 13432 und der Berechtigung zur Verwendung des „Keimling“-Zeichens sei eine Kompostierbarkeit und biologische Abbaubarkeit nachgewiesen. Die gegenteiligen - nach Auffassung der Klägerinnen in den Pressemitteilungen enthaltenen - unwahren Tatsachenbehauptungen hätten die Beklagten bewusst aufgestellt, weil ihnen aufgrund der erkennbaren wirtschaftlichen Auswirkungen eine intensive Aufklärung oblegen hätte. Hierzu hätte ihres Erachtens den Klägerinnen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden müssen, zu dem Ergebnis der Umfrage bei den Kompostierungsanlagen Stellung zu nehmen, und die Beklagten hätten der Einladung zur Teilnahme an einer Expertendiskussion folgen müssen, zumal - wie die Klägerinnen behaupten - kein Zeitdruck bestanden habe. Auf ein Wissenschaftsprivileg könnten sich die Beklagten nach Meinung der Klägerinnen nicht berufen. Bei der gebotenen Abwägung sind nach Einschätzung der Klägerinnen ihre schutzwürdigen Belange vorrangig gegenüber den von den Beklagten mit den Pressemitteilungen verfolgten Interessen.
12Die Klägerinnen beantragen,
13das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
14hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in Höhe von 556.422,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2013 zu zahlen und an die Klägerin zu 2) Schadensersatz in Höhe von 2.208.282,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2013 zu zahlen.
15Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,
16die Berufungen der Klägerinnen zurückzuweisen.
17Die Beklagten verweisen darauf, dass öffentliche Kritik an den angeblichen Bio-TT bereits vor den streitgegenständlichen Pressemitteilungen der Beklagten geübt worden sei. Von den 81 Kompostierungsanlagen, die auf die Anfrage der Beklagten unter ca. 400 deutschen Betreibern von solchen Anlagen geantwortet haben, hätten lediglich zwei Unternehmen mitgeteilt, Tüten aus Biomasse zu kompostieren, wobei indes unklar gewesen sei, ob es sich dabei um die Bio-TT oder dünnwandige Beutel für Biomüll handelte. Auch die von den Klägerinnen benannten Anlagen würden nach deren Erklärungen lediglich solche Tüten kompostieren. Angesichts einer durchschnittlichen Rottezeit von sechs Wochen in deutschen Kompostierungsanlagen nach den von den Klägerinnen selbst vorgelegten Stellungnahmen des Instituts Witzenhausen und einer Kompostierungsdauer von ca. zwölf Wochen für die Bio-TT nach eigenen Angaben der Klägerinnen sei die Darstellung in den Pressemitteilungen der Beklagten zutreffend, dass die Tüten tatsächlich nicht kompostiert und/oder recycelt werden sowie unter den in deutschen Kompostierungsanlagen herrschenden Bedingungen nicht kompostierbar und daher auch nicht umweltfreundlich seien. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die von den Klägerinnen angegriffene Aussage, das grüne Umweltversprechen sei falsch, eine Meinungsäußerung darstelle bzw. bei einer Einordnung als Tatsachenbehauptung wahr, jedenfalls gemäß § 824 Abs. 2 BGB gerechtfertigt sei. Die Grundlagen, aufgrund derer die Beklagten zu dieser Feststellung gelangt sind, würden in den Pressemitteilungen zutreffend mitgeteilt und seien sorgfältig recherchiert worden. Ferner sind die Beklagten der Meinung, dass die Klägerinnen durch die Äußerungen nur reflexiv betroffen seien, weil in der öffentlichen Wahrnehmung nicht die Klägerinnen, sondern die Handelsketten in einer unmittelbaren Beziehung zu den kritisierten Produkten stünden. Soweit als Streitgegenstand nicht die gebündelte Äußerung, nach der das grüne Umweltversprechen der Bio-TT falsch ist, sondern die vier von den Klägerinnen angegriffenen einzelnen Passagen anzusehen seien, liegt nach Ansicht der Beklagten mangels Konkretisierung durch die Klägerinnen eine unzulässige Klagehäufung vor. Im Übrigen handelt es sich nach Auffassung der Beklagten bei der Äußerung „Bio-TT werden nicht kompostiert“ um eine wahre Tatsachenbehauptung. Bei den (synonymen) Äußerungen „Bio-TT nicht biologisch abbaubar“ in der Unterüberschrift der Pressemitteilung vom 13.4.2012 und „Bio-TT nicht kompostierbar“ handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung bzw. unter Berücksichtigung des durch die Pressemitteilung vom 10.4.2012 in Verbindung mit dem Hintergrundpapier vermittelten Vorverständnisses um eine - zulässigerweise verkürzte - wahre Tatsachenbehauptung dahingehend, dass die Bio-TT mit den gängigen Verfahren aktuell nicht biologisch abbaubar bzw. kompostierbar seien, da durch deren Verrottung kein Humus entsteht. Die Äußerung „Bio-TT lassen sich nicht recyceln“ stelle ebenfalls eine wahre Tatsachenbehauptung dar, da jedenfalls gebrauchte Bio-TT selbst nach dem Vorbringen der Klägerinnen nicht recycelt würden. Hilfsweise berufen sich die Beklagten darauf, dass keine haftungsbegründende Kausalität gegeben sei, weil S den Vertrieb der Bio-TT bereits vor der zweiten Pressemitteilung eingestellt hat und B eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, obwohl mitgeteilt wurde, dass die Werbeangaben auf den Tüten inhaltlich zutreffend seien. Im Übrigen seien die Klägerinnen gegenüber ihren Vertragspartnern überhaupt nicht verpflichtet gewesen, die bereits ausgelieferten und bezahlten Bio-TT zurückzunehmen und/oder die Auslieferung der Ware einzustellen. Schließlich berufen sich die Beklagten auf den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens und behaupten, dass B und S den Vertrieb der Bio-TT unabhängig von den Pressemitteilungen eingestellt hätten.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 8.7.2014 Bezug genommen.
19II.
20Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auch nach Auffassung des Senats zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten bereits dem Grunde nach keinen Schadensersatzanspruch aus § 824 BGB oder einem anderen Rechtsgrund, so dass kein Anlass für die mit dem Hauptantrag – ggf. nach Erlass eines Grundurteils - begehrte Aufhebung und Zurückweisung (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) besteht und auch keine Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz gemäß dem Hilfsantrag erfolgen kann.
211. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen, den sie vornehmlich auf § 824 BGB stützen, scheidet schon mangels Vorliegens unwahrer Tatsachenbehauptungen der Beklagten aus, so dass es auf deren weitere Einwände (z.B. hinsichtlich Aktiv- und Passivlegitimation, Kausalität usw.) nicht ankommt.
22Der Tatbestand der Kreditgefährdung erfordert die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, wobei es sich – ebenso wie im Fall einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – um einen betriebsbezogenen Eingriff handeln muss, der sich nach seiner Stoßrichtung so, wie sie im Verkehr verstanden wird, unmittelbar mit dem Verletzten in seinem wirtschaftlichen Betätigungsfeld, z.B. seinem Unternehmen oder der von ihm ausgeübten Tätigkeit, befassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1998 – VI ZR 95/88, in: NJW-RR 1989, 924 f. m.w.N.). Ferner muss die Beeinträchtigung unmittelbar auf der Äußerung beruhen (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 824 BGB Rn 8 m.w.N.). Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 BGB hingegen keinen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2006 – XI ZR 384/03, in: BGHZ 166, 84 ff.).
23An einen von den Klägerinnen ferner angesprochenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 StGB sind hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und/oder der Rechtsfolgen keine abweichenden (insbesondere keine geringeren) Anforderungen zu stellen, so dass ein solcher Anspruch (ebenfalls) nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 824 BGB zu verneinen sind.
24Demgegenüber ist § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Vornherein nicht einschlägig. Dafür bedarf es eines betriebsbezogenen Eingriffs, was eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchen oder eine Bedrohung seiner Grundlagen voraussetzt (vgl. Palandt/ Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn 128 m.w.N.). Dies kommt bei – hier geltend gemachten – unwahren Tatsachenbehauptungen in der Regel nur bei einer – zweifellos nicht vorliegenden - Schmähkritik in Betracht, während ansonsten § 824 BGB eingreifen kann (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 129 m.w.N.).
252. Die von den Klägerinnen angegriffenen Äußerungen der Beklagten, dass die Bio-TT „nicht biologisch abbaubar“, „nicht kompostierbar“ und „nicht recycelbar“ seien und „keine Kompostierung“ erfolge, stellen nach Auffassung des Senats im Gesamtkontext eine einheitliche Tatsachenbehauptung dar und nicht – wie das Landgericht bezüglich der beiden ersten Aussagen angenommen, letztlich aber offengelassen hat – teilweise Meinungsäußerungen.
26Nach allgemeiner Ansicht sind Tatsachenbehauptungen Äußerungen über Tatbestände oder Vorgänge, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und auf ihre Richtigkeit objektiv, mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar sind. Entscheidend ist nicht, wie die Äußerung von dem Verfasser gemeint war oder in welcher Form er sich geäußert hat, sondern ob der unbefangene durchschnittliche Leser einer Äußerung ihr einen auf dem Weg der Beweiserhebung auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbaren Sachverhalt entnimmt. Maßgeblich ist dabei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsrezipienten, bei dessen Ermittlung auch zu berücksichtigen ist, an welchen Kreis sich die Publikation wendet. Demgegenüber ist eine Meinungsäußerung – wiederum aus der Sicht des durchschnittlichen Rezipienten – nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet, sondern geprägt durch Elemente einer subjektiven Ansicht oder Überzeugung. Weist eine Äußerung untrennbar sowohl tatsächliche wie auch wertende Elemente auf, wird die Äußerung danach zu beurteilen sein, ob der tatsächliche oder der wertende Charakter überwiegt. Dabei ist die beanstandete Äußerung in dem Gesamtkontext zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009 – VI ZR 19/08, in: NJW 2009, 3580 ff.; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 4 Rn 43, 48, 50 - jeweils m.w.N.).
27Nach diesen Abgrenzungskriterien beinhalten die von den Klägerinnen beanstandeten Aussagen in den beiden Pressemitteilungen der Beklagten (auch) unter Berücksichtigung ihres Kontextes neben der allgemeinen – als Meinungsäußerung einzuordnenden und von den Klägerinnen nicht angegriffenen - Kritik an der DIN 13432 und der Verwendung von Plastiktüten in Bezug auf die Bio-TT der Klägerinnen einen Tatsachenkern, der gegenüber den aufgrund der in der Bezeichnung als „nicht biologisch abbaubar“ und „nicht kompostierbar“ zum Ausdruck kommenden Wertung ebenfalls enthaltenen Elementen des Meinens und Dafürhaltens überwiegt und der Äußerung insgesamt den Charakter einer Tatsachenbehauptung verleiht.
28Die erste Pressemitteilung vom 10.4.2012 befasst sich in der Überschrift („Verbrauchertäuschung von B und S mit angeblich kompostierbaren Einkaufstüten“) und dem einleitenden (fett gedruckten) Absatz mit der „Werbelüge“ der beiden Handelsketten bezüglich der „angeblich kompostierbaren“, „vermeintlich nachhaltigen“ und „als kompostierbar beworbenen“ Einkaufstüten, die nach der Darstellung der Beklagten „zu mehr als zwei Dritteln aus Erdöl bestehen“ und „weder kompostiert noch recycelt werden“. Im ersten Absatz dieser Pressemitteilung wird zum Ausdruck gebracht, dass die als „angeblich kompostierbar“ bezeichneten Einkaufstüten „weder umweltfreundlich sind noch kompostiert werden“. Der zweite Absatz befasst sich ausschließlich mit B und S und enthält keine von den Klägerinnen angegriffenen Äußerungen, sondern stellt abschließend fest: „Ein grünes Keimling-Zeichen soll den Tragetaschen von offizieller Seite die Kompostierbarkeit bescheinigen.“, bevor im dritten Absatz die Kritik des Beklagten zu 2) wiedergegeben wird, dass die Tüten „nicht kompostiert werden“ und „sich auch nicht recyceln lassen“. Diese Einschätzung wird im folgenden Absatz mit einer von der Beklagten zu 1) durchgeführten „Abfrage bei der chemischen Industrie, Plastiktütenherstellern, Handelsunternehmen, Kompostierern und Entsorgern“ und einer „Umfrage unter mehr als 80 deutschen Kompostierungsanlagen“ begründet. Letztere belege, „dass eine Kompostierung biologisch abbaubarer Kunststoffe – darunter auch die vermeintlich zu 100 Prozent kompostierbaren Tragetaschen von B und S – praktisch nicht stattfindet.“ Im fünften Absatz wird sodann gegenübergestellt, dass „die B- und S-Tüten zwar nach der (öffentlich nicht zugänglichen) Norm DIN EN 13432 biologisch abbaubar sind“, „diese jedoch bei genauerer Betrachtung eine große Schwäche offenbart“, weil „nach ihrer Vorgabe die Plastiktüten erst innerhalb von zwölf Wochen unter bestimmten Vorgaben und Faktoren wie Feuchtigkeit, Temperatur und Sauerstoff in industriellen Kompostierungsanlagen zu mindestens 90 Prozent zersetzt sein müssen“, aber „deutsche Kompostierungsanlagen in der Regel mit deutlich kürzeren Verweilzeiten von ein bis acht Wochen arbeiten“. „Gleichzeitig reiche der nach der DIN Norm EN 13432 auch nach knapp drei Monaten zugelassene Plastikanteil von zehn Prozent im Kompost aus, um dessen Qualität erheblich herabzusetzen“, weshalb „viele deutsche Kommunen die Entsorgung von Bioplastiktüten und anderen Biokunststoffen über die Biotonne verboten“ hätten. Im sechsten Absatz wird dann die Erwägung angestellt, dass „selbst wenn man theoretisch von einem vollständigen biologischen Abbau ausgehen würde, sich daraus kein ökologischer Nutzen ergäbe“, weil „sich das Plastik zwar durch den Prozess entsorgen ließe“, „jedoch keine Nährstoffe freigesetzt und kein Humus aufgebaut“ würde. In diesem Zusammenhang wird die DUH-Bereichsleiterin für Kreislaufwirtschaft, F, mit den Worten zitiert: „Das Recycling biologisch abbaubarer Kunststoffmischprodukte, wie die B- und S-Tüten, bleibt in der Realität ebenfalls eine Fantasie. Denn als biologisch abbaubar bezeichnete Biokunststoffe aus Haushalten lassen sich nicht werkstofflich recyceln.“, wofür laut „Herstellerangaben die unterschiedlichen Materialeigenschaften der Kunststoffe verantwortlich“ sind, bevor im letzten Absatz die „Einschätzung“ des Beklagten zu 1) dahingehend wiedergegeben wird, dass es „unabhängig von den verwendeten Rohstoffen keine umweltfreundlichen Einweg-Plastiktüten gibt“ und „eine gute Plastiktüte gar nicht erst entsteht“. Abschließend werden verschiedene Ansprechpartner für Rückfragen, u.a. der Beklagte zu 2), benannt und ein Link zu einem Hintergrundpapier angeboten.
29Die zweite Pressemitteilung vom 13.4.2012 mit der Überschrift „Deutsche Umwelthilfe ergreift juristische Schritte gegen B und S“ befasst sich vornehmlich mit Maßnahmen der Beklagten zu 1) gegen die Handelsketten, indem in dem einleitenden (fett gedruckten) Absatz auf die diesbezüglich ausgesprochenen Abmahnungen hingewiesen wird. Im ersten Absatz werden die Tüten als „vermeintlich biologisch abbaubar“ bezeichnet und hervorgehoben, dass „tatsächlich die zum Teil aus gentechnologisch modifiziertem Mais hergestellten Tüten in Deutschland jedoch weder kompostiert werden können noch gegenüber herkömmlichen Plastiktüten gesamtökologische Vorteile aufweisen“. Nachdem sich die Pressemitteilung im zweiten Absatz mit den (erfolgten bzw. ausgebliebenen) Reaktionen der Handelsketten auf die Pressekonferenz befasst, wird im dritten Absatz der Beklagte zu 2) mit kritischen Äußerungen zur Bewerbung der als „vermeintlich biologisch abbaubaren Tragetaschen“ zitiert. Der vierte Absatz befasst sich sodann mit dem Ergebnis von Anfragen bei S und C, insbesondere die Nichtbeantwortung einzelner Fragen, z.B. zu „real existierenden Kompostierungsanlagen, in denen die angeblich biologisch abbaubaren Tragetaschen von B und S im Regelbetrieb kompostiert werden“. Im folgenden fünften Absatz wird die Verweisung der Handelsketten auf die DIN EN Norm 13432 wiedergegeben, der die „Umfrage der DUH unter über 400 Kompostierungsanlagen, von denen 80 ausführlich geantwortet haben“, gegenübergestellt und konstatiert wird, dass danach „Bioabfälle in Deutschland in der Regel zwischen einer bis acht Wochen kompostiert werden“, während „in dieser Zeit auch die nach der Norm als biologisch abbaubaren definierten Kunststoffe nicht abgebaut werden, weshalb sie in den Kompostierungsanlagen mit hohem Aufwand als Störstoffe aussortiert werden müssen“. Im sechsten Absatz wird wiederum F mit der Äußerung zitiert „Theorie und Praxis weichen hier stark voneinander ab. Die in der Norm vorausgesetzten speziellen Bedingungen, die für den Abbau notwendig sind, haben offensichtlich nichts mit dem tatsächlichen Standard in den vorhandenen Anlagen zu tun. Wenn die Plastiktüte weder auf dem Eigenkompost noch in industriellen Anlagen kompostiert wird, dann kann man nicht behaupten, dass sie kompostierbar ist.“. Am Ende dieser Pressemitteilung befindet sich ein Verweis auf das Hintergrundpapier und die Pressemitteilung vom 11.4.2012 (richtig wohl 10.4.2012) nebst Verlinkung sowie die Angabe verschiedene Ansprechpartner für Rückfragen.
30In der gebotenen Gesamtschau wird die Kritik der Beklagten somit im Kern damit begründet, dass die Bio-TT zwar die Anforderungen der Industrienorm erfüllen und deshalb als „biologisch abbaubarer Werkstoff“ mit dem „Keimling“ gekennzeichnet werden dürfen, dass die definitionsgemäß und insofern theoretisch (quasi unter „Laborbedingungen“) und/ oder rechtlich gegebene biologische Abbaubarkeit/Kompostierbarkeit praktisch jedoch nicht umgesetzt wird, weil tatsächlich keine Kompostierung stattfindet und deshalb die Bio-TT nicht biologisch abbaubar, kompostierbar und/oder recycelbar sind. Denn in beiden Pressemitteilungen wird an mehreren Stellen die Erfüllung der Vorgaben der DIN EN Norm 13432 auf der einen Seite den tatsächlichen Verhältnissen auf der anderen Seite gegenübergestellt. Die Äußerungen der Beklagten beschränken sich nicht darauf zu kritisieren, dass die Norm ihres Erachtens nicht sach- und/oder umweltgerecht ist, sondern sie beanstanden auch (wenn nicht sogar in erster Linie), dass die Anforderungen, deren Erfüllung durch die Bio-TT der Klägerinnen in den beiden Pressemitteilungen der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen seien, weil die nach der DIN erforderliche Zersetzung von mindestens 90 % innerhalb von zwölf Wochen bei einer nach dem Ergebnis ihrer ausdrücklich angesprochenen Recherchen durch eine Abfrage bei verschiedenen Unternehmen tatsächlich deutlich kürzeren Verweilzeiten von maximal acht Wochen in deutschen Kompostierungsanlagen nicht erreicht werden könne. Dieses Verständnis ergibt sich aus den Pressemitteilungen selbst und nicht erst aus nach Auffassung der Klägerinnen erforderlichen Klarstellungen, Einschränkungen oder Modifikationen im Zusammenhang mit dem 12 Seiten langen Hintergrundpapier, das der durchschnittliche Rezipient im Zweifel nicht (jedenfalls nicht vollständig) zur Kenntnis nimmt. Im Gesamtkontext (nur) der Pressemitteilungen wird auch die vom Landgericht (in erster Linie) als Meinungsäußerung eingeordnete Aussage mangelnder biologischer Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit durch weitere Fakten untermauert und der Tatsachengehalt so in den Vordergrund gerückt. Diese Angaben zur tatsächlichen Situation in Kompostierungsanlagen und die darauf gestützten Schlussfolgerungen sind einem Beweis zugänglich, da deren Richtigkeit mit Beweismitteln festgestellt werden kann, wie sich auch aus der insofern (jedenfalls in erster Instanz) übereinstimmenden rechtlichen Einordnung als Tatsachenbehauptungen durch die Parteien und ihren jeweiligen Beweisangeboten ergibt.
31Bei diesem Verständnis der Äußerungen als Behauptung, dass praktisch kein/e biologischer Abbau/Kompostierung/Recycling von gebrauchten Bio-TT stattfinde, handelt es sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung, da dies in den Pressemitteilungen der Beklagten nicht als (möglicherweise) zweifelhaft, sondern unter Hinweis auf diesbezüglich durchgeführte Umfragen als feststehend dargestellt wird. Insofern besteht auch entgegen dem von den Klägerinnen verfochtenen Standpunkt keine Veranlassung, die Grundsätze zu Verdachtsäußerungen (ggf. entsprechend) anzuwenden.
323. Die danach der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Tatsachenbehauptung, dass die Bio-TT praktisch nicht biologisch abbaubar, kompostierbar und/oder recycelbar sind, ist nicht (als) unwahr (zu behandeln).
33a. Grundsätzlich obliegt den Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast für die von ihnen geltend gemachte Unwahrheit der nach dem oben Gesagten als Tatsachenbehauptungen einzuordnenden Äußerungen. Denn werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 83/07, in: BGHZ 176, 175 ff. m.w.N.).
34Die - nach Darstellung der Beklagten lediglich aus prozessökonomischen Gründen erfolgte - Abgabe von Abschlusserklärungen zu den einstweiligen Verfügungen vom 17./25.4.2012 (28 O 170/12 und 28 O 176/12) stellt kein „Geständnis“ oder eine sonst zur Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast führende Erklärung dar.
35Eine Umkehr oder Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast findet bei § 824 BGB grundsätzlich nur dann statt, falls der Anspruchsgegner eine nähere Substantiierung verweigert, obwohl sie ohne Weiteres möglich sein müsste (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 824 BGB Rn 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Beklagten die Richtigkeit ihrer Äußerungen unter Verweis auf die von ihnen durchgeführten Recherchen „substantiiert“ verteidigen.
36Eine weitere Ausnahme kommt bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkender Äußerungen nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB in Betracht. Insofern trifft grundsätzlich den Behauptenden die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Betroffenen beeinträchtigenden Behauptung. Im Grundsatz kann der Betroffene daher auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit indessen ebenfalls nicht feststeht. Anderes gilt jedoch wiederum, wenn der Behauptende sich gemäß § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann, was unter Einbezug der Wertung des Artikels 5 Abs. 2 GG zu messen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.1987 – VI ZR 195/86, in: NJW 1987, 2225 ff. – juris-Rn 18; BGH, Urteil vom 12.2.1985 – VI ZR 225/83, in: NJW 1985, 1621 ff. – „Türkeiflug“ juris-Rn 19). Voraussetzung für eine Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist die Einhaltung der (journalistischen) Sorgfaltspflicht. Fehlt es an einer Feststellung der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung, so ist für diese vorzunehmende Prüfung zu Gunsten des Mitteilenden davon auszugehen, dass die Aussage wahr ist und von dieser Unterstellung aus dann zu fragen, ob er die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (BGH, a.a.O.). Abgesehen davon, dass diese Ausnahme nach der zitierten Rechtsprechung (unmittelbar) lediglich für Unterlassungsansprüche und nicht für den vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch gilt, liegen auch die sonstigen Voraussetzungen im hier gegebenen Fall nicht vor. Selbst wenn man - über § 824 BGB hinaus - ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht grundsätzlich anerkennt, verleiht dieses allenfalls einen mit der Sozialsphäre einer natürlichen Person, bei der grundsätzlich ein geringe(re)s Schutzbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009 – VI ZR 19/08, in: NJW 2009, 3580 ff. zu Meinungsäußerungen über ein Unternehmen und dessen Führungspersonen), vergleichbaren Schutz und keinen derartigen Ehrschutz, welcher den Erwägungen zu der o.g. Erleichterung bzw. Umkehr der Beweislast zugrunde liegt.
37b. Auf der Grundlage des Parteivortrags und der von den Parteien eingereichten Unterlagen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass die Aussage der Beklagten, dass auch nach der DIN EN Norm 13432 als biologisch abbaubarer Werkstoff zertifizierte Bio-TT der Klägerinnen, die mit dem „Keimling“ gekennzeichnet werden dürfen, tatsächlich „nicht biologisch abbaubar“, „nicht kompostierbar“ und „nicht recycelbar“ sind und „keine Kompostierung“ erfolgt, sachlich zutreffend ist.
38Die Bio-TT sind selbst nach dem Vorbringen der Klägerinnen nicht dazu geeignet, auf dem heimischen Eigenkompost („Komposthaufen“) einem biologischen Zersetzungsprozess zugeführt zu werden.
39Die von den Beklagten durchgeführte Abfrage bei der chemischen Industrie, Plastiktütenherstellern, Handelsunternehmen, Kompostierern und Entsorgern einerseits und die Umfrage unter mehr als 80 deutschen Kompostierungsanlagen andererseits reichen auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Klägerinnen vom 28.8.2014 erhobenen (weiteren) Einwendungen aus, die Behauptung der Beklagten, dass auch in Kompostierungsanlagen praktisch kein biologischer Abbau/Kompostierung/Recycling der über eine sog. Biotonne entsorgten (gebrauchten) Bio-TT stattfindet, soweit eine solche Entsorgung nicht ohnehin in einzelnen Gemeinden verboten ist, zu belegen. Die Klägerinnen ziehen nicht in Zweifel, dass die in den Pressemitteilungen der Beklagten erwähnten Befragungen stattgefunden und zu den darin mitgeteilten Ergebnissen geführt haben, sondern sind - ausgehend von der (nach dem Vorstehenden unzutreffenden) Prämisse, dass es sich um einen Fall der Verdachtsberichterstattung handele - in erster Linie der Auffassung, dass zum einen die Erfüllung der DIN hinreichend belegt, dass die Bio-TT kompostierbar und biologisch abbaubar sind, und zum anderen die Rechercheergebnisse nicht als „Beweistatsache“ ausreichend seien, um daraus die von den Beklagten dargestellten Schlussfolgerungen zu ziehen, weil den Klägerinnen keine Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Dem ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht zu folgen. Das erste Argument greift schon deshalb nicht durch, weil die Äußerungen der Beklagten aus den oben dargelegten Gründen dahin zu verstehen sind, dass nicht die Erfüllung der DIN EN Norm 13432 und damit die „theoretische“/rechtliche Kompostierbarkeit, biologische Abbaubarkeit und/oder Recycelbarkeit in Abrede gestellt, sondern die tatsächliche/praktische Situation dargestellt und beanstandet wird, dass beides sich nicht in Einklang bringen lässt, so dass der Beweis der Unwahrheit der inkriminierten Äußerungen nicht durch die (unstreitige) Erfüllung der Normvorgaben geführt werden kann. Die Kritik der Klägerinnen an dem Vorgehen der Beklagten reicht ebenfalls nicht aus, um die Richtigkeit der inkriminierten Tatsachenbehauptungen in Frage zu stellen. Auch wenn die Beklagten nicht sämtliche deutschen Kompostierungsanlagen, sondern lediglich knapp die Hälfte (400 von 999) angeschrieben haben und auch der Rücklauf mit 80 Antworten relativ gering war, so dass im Ergebnis lediglich ca. 8 % der deutschen Kompostierungsanlagen Informationen zur Verfügung gestellt haben, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen nicht, dass und ggf. in welchem Umfang die übrigen Anlagen, die entweder nicht angeschrieben wurden oder nicht geantwortet haben, in dem maßgeblichen Zeitraum vor Veröffentlichung der beiden Pressemitteilungen im April 2012 eine tatsächliche Kompostierung ihrer Bio-TT vorgenommen haben. Dies wäre nach den in den Presseerklärungen der Beklagten mitgeteilten Hintergründen, deren Darstellung die Klägerinnen nicht angreifen, nur dann vorstellbar, wenn die Verweildauer kompostierbarer Abfälle in diesen Anlagen mindestens genauso lang wäre wie der Zersetzungsprozess bei den Bio-TT dauert. Hierzu müsste entweder der biologische Abbau der Bio-TT (wesentlich) kürzer als die in der DIN vorgesehene Dauer von zwölf Wochen oder die Verweildauer des Abfalls auf anderen Kompostierungsanlagen länger als nach dem Umfrageergebnis der Beklagten durchschnittlich acht Wochen bzw. nach den von den Klägerinnen selbst vorgelegten Stellungnahmen (Anlagen K 44 und K 70) sogar nur sechs Wochen sein. Dazu haben die Klägerinnen indes nichts Konkretes vorgetragen. Insbesondere ist in dem Schreiben der Klägerin zu 1) vom 20.1.2012 (Anlage 8) von einer kürzeren Verrottungszeit keine Rede, während dort zugleich darauf hingewiesen wurde, dass nicht bekannt sei, welche der 999 Kompostieranlagen für organische Abfälle die Tüten kompostieren. Dass sich die von den Klägerinnen u.a. mit Schriftsatz vom 28.8.2014 geltend gemachten methodischen Mängel der von den Beklagten in Auftrag gegebenen Befragung in relevanter Weise auf das in den Pressemitteilungen referierte Ergebnis ausgewirkt hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Klägerinnen – wie dargelegt – weder erst- noch zweitinstanzlich überprüfbare Angaben zu Anlagen gemacht haben, die in dem maßgeblichen Zeitraum die Bio-TT kompostiert haben, sondern selbst im letzten Schriftsatz im Gegenteil ausdrücklich ausführen, hierzu nicht in der Lage zu sein. Soweit die Klägerinnen sich erstinstanzlich auf einige Mitteilungen berufen haben, nach denen eine Kompostierung von Bio-TT stattfinde (Anlagen K 42 und K 43 sowie B 8 und B 15), reichen diese vereinzelten Informationen nicht aus, um das auf einer wesentlich breiteren Grundlage beruhende Umfrageergebnis der Beklagten zu erschüttern, zumal in den von den Klägerinnen vorgelegten Schreiben insbesondere keine Angaben zur (durchschnittlichen) Verweildauer gemacht wurden und darin auch ansonsten keine nähere Auseinandersetzung mit der möglichen Diskrepanz zwischen Normerfüllung einerseits und den tatsächlichen Verhältnissen andererseits stattgefunden hat. Dies gilt auch für den im Auftrag von C erstellten Bericht des IBK-Solutions – Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Bioenergie in Neustadt/W. - zum Thema „Das Verhalten verschiedener biologisch abbaubarer Bioabfalltüten in der Bioabfallkompostierung“ (Anlage K 65), bei dem zudem unklar ist, ob überhaupt die von den Klägerinnen hergestellten bzw. vertriebenen Bio-TT untersucht wurden, und auf den sich die Klägerinnen zweitinstanzlich auch nicht mehr berufen. Im Übrigen reicht eine (mögliche) Kompostierung in (maximal) drei Anlagen in Deutschland auch nicht aus, um die Behauptung, dass die Bio-TT praktisch nicht kompostiert, biologisch abgebaut und/oder recycelt wird, zu widerlegen, da sich diese Darstellung in den Pressemitteilungen der Beklagten aus der für das Textverständnis maßgeblichen Sicht des Durchschnittsrezipienten auf den Regelfall bezieht, der nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es möglicherweise vereinzelte Ausnahmen gibt, zumal Verbraucher, die die Bio-TT über den Biomüll entsorgen, sich nicht aussuchen können, in welche Kompostierungs- oder sonstige Abfallentsorgungsanlage der Müll verbracht wird und/oder wie er dort behandelt wird. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob - wie die Beklagten behaupten – sich die Diskrepanz zwischen 400 angeschriebenen und nach dem Vorbringen der Klägerinnen tatsächlich vorhandenen 999 Kompostierungsanlagen in Deutschland daraus erklärt, dass die Beklagten (nur) die verschiedenen Anlagenbetreiber angeschrieben haben, die auch mehrere Anlagen unterhalten können. Dass sich die Umfrage der Beklagten auf Kompostierungsanlagen in Deutschland beschränkt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da es selbst nach dem Vorbringen der Klägerinnen keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass und ggf. weshalb die in den Pressemitteilungen der Beklagten angesprochenen bei B und S in Deutschland verkauften und im Zweifel in Deutschland (über den Biomüll) entsorgten Bio-TT zur Kompostierung ins Ausland verbracht werden. Selbst wenn dies vereinzelt der Fall sein sollte, ist zum einen nicht ersichtlich, dass in ausländischen Anlagen grundlegend andere Kompostierungsbedingungen herrschen, die einen biologischen Abbau der Bio-TT ermöglichen, und befassen sich die Pressemitteilungen zum anderen – wie bereits dargelegt - aus der für das Textverständnis maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Rezipienten mit dem Regelfall, d.h. einer Entsorgung in Deutschland. Dementsprechend hat auch die Klägerin zu 1) in ihrem Schreiben vom 20.1.2012 selbst ausschließlich Angaben zu deutschen Kompostierungsanlagen gemacht. Dass gebrauchte Bio-TT, die entweder aus dem Bio-Müll vor der Verrottung aussortiert werden, oder solche, die von dem Verbraucher in der gelben Tonne entsorgt werden, nicht recycelbar sind bzw. nicht recycelt werden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nur auf diese „gebrauchten“ Tüten beziehen sich die Ausführungen in den beiden Presseerklärungen. Eindeutig ist nicht das Material gemeint, das von Klägerseite an deren Lieferanten wegen Fehldrucken o.ä. zurückgegeben und dort unstreitig recycelt wird.
40Da die Klägerinnen weder vorprozessual noch während des vorliegenden Rechtsstreits konkrete Angaben dazu gemacht haben, dass und ggf. in welchen Anlagen (in nennenswertem Umfang) eine Kompostierung der Bio-TT stattfindet, kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagten gehalten gewesen wären, ihnen nach Abschluss der Recherchen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Denn die unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Obliegenheit, dem Betroffenen vor der Berichterstattung über seinen Ruf beeinträchtigende Vorgänge Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes zu geben, stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient dazu, die eigene Sichtweise einbringen zu können. Dass die Klägerinnen insofern Relevantes hätten vorbringen können oder die angebotene Teilnahme an einer Expertendiskussion zu einer abweichenden Darstellung geführt hätte, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist eine Obliegenheit der Beklagten zur Einräumung einer (weiteren) Gelegenheit zur Stellungnahme vorliegend aber ohnehin zu verneinen, weil es sich – wie bereits dargelegt - nicht um einen Fall handelt, auf den die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung (entsprechend) anwendbar sind, für die – im Interesse einer ausgewogenen Berichterstattung – das Anhörungserfordernis vornehmlich entwickelt wurde.
414. Schließlich liegt auch kein (Ausnahme-) Fall vor, in dem wahre Tatsachenbehauptungen unzulässig wären, so dass es nicht darauf ankommt, ob in einem solchen Fall (nur) ein Unterlassungs- oder (auch) ein vorliegend geltend gemachter Schadensersatzanspruch aus § 824 BGB bestünde.
42Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.5.2010 – VI ZR 245/08, in: AfP 2010, 261 ff. m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, in: AfP 2009, 365 ff., und vom 25.6.2009 – 1 BvR 134/03, in: AfP 2009, 480 ff., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialsphäre, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.3.1998 – 1 BvR 131/96, in: BVerfGE 97, 391 ff., vom 10.6.2009 – 1 BvR 1007/09, a.a.O., und vom 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, in: AfP 2010, 145 ff.).
43Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere führt die Abwägung zwischen den betroffenen (Grund-) Rechtspositionen nicht zu einem Überwiegen schutzwürdiger Belange der Klägerinnen gegenüber den Interessen der Beklagten und der Öffentlichkeit an derartigen Informationen. Einerseits tangieren die Pressemitteilungen - wie bereits dargelegt - allenfalls einen Bereich der als Wirtschaftsunternehmen tätigen Klägerinnen, der der Sozialsphäre einer natürlichen Person vergleichbar ist, so dass deren Schutzbedürfnis als relativ gering einzustufen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009 – VI ZR 19/08, in: NJW 2009, 3580 ff.). Ungeachtet der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, die nach dem Vorbringen der Klägerinnen mit der Beendigung des Vertriebs der Bio-TT verbunden waren, zu der es infolge der Pressemitteilungen der Beklagten gekommen sein soll, war damit eine Stigmatisierung o.ä. der Klägerinnen, soweit dies in Bezug auf juristische Personen überhaupt vorstellbar ist, nicht verbunden. Andererseits betreffen die von den Beklagten verfolgten Belange des Umweltschutzes, auch und insbesondere in Bezug auf damit verbundene wirtschaftliche Interessen, eine die Öffentlichkeit in hohem Maße interessierende Frage, so dass für diesen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung der freien Rede spricht (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 7/07, in: NJW 2008, 2110 ff. m.w.N.).
445. Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 28.8.2014 bietet aus den o.g. Gründen keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
45III.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Gegenstand des Rechtsstreits ist vornehmlich die Beurteilung eines Einzelfalls auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
49Berufungsstreitwert: Berufung der Klägerin zu 1) 556.422,38 €
50Berufung der Klägerin zu 2) 2.208.282,31 €
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(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.