Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Apr. 2014 - 13 U 252/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 462/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den von ihm und seinem am 19.10.2003 verstorbenen Vater im November 2001 und Dezember 2002 gezeichneten Beteiligungen an zwei sog. P-Fonds - der "Grundstücksgesellschaft H GbR" und der "Grundstücksgesellschaft N GbR" - geltend. Zweck der Grundstücksgesellschaften war im Wesentlichen der Erwerb von Grundbesitz und dessen Bebauung mit einem bzw. Umbau eines Geschäftshaus(es), das an die L AG (zurück)vermietet werden sollte.
4Mit den Hauptanträgen begehrt er die Rückabwicklung der Beteiligungen, die Feststellung, dass der Beklagten zu 1) keinerlei Ansprüche aus den zur Zwischenfinanzierung der Einlagen ausgereichten Darlehen mehr zustünden sowie die Freistellung von allen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Dritten und von allen Verpflichtungen gegenüber Mitgesellschaftern dieser Gesellschaften, die Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Rücknahme der Beteiligungen in Annahmeverzug befinde sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden im Zusammenhang mit den fraglichen Beteiligungen zu ersetzen. Darüber hinaus begehrt er die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Herausgabe näher bezeichneter vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden. Mit seinen Hilfsanträgen nimmt er die Beklagten zu 2) und 3) im Wesentlichen im Wege der actio pro socio als Geschäftsführer der Fondsgesellschaften und die Beklagte zu 4) als gesellschaftsvertraglich beauftragte Entwicklerin der Fonds auf Leistung von Schadensersatz an die jeweilige Gesellschaft in Anspruch. An einer weiteren - vom Kläger und vom Erblasser auf ein gleichartiges Angebot der Beklagten im Jahre 2001 gezeichneten - Beteiligung an der nach den gleichen Prinzipien wie die Q GbR und die N GbR funktionierenden "Grundstücksgesellschaft C GbR" hält der Kläger fest, weil dieses - an die T2 AG vermietete - Objekt nach Darstellung des Klägers (GA 12) gegenwärtig beanstandungsfrei läuft.
5Die Haftung der Beklagten bestehe, so die Auffassung des Klägers, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 BGB) wegen schuldhafter Nichtaufklärung über regelwidrige Auffälligkeiten, die darin begründet seien, dass schon vor den jeweiligen Beitrittserklärungen zwischen den Beklagten einerseits und dem Vorstand der L AG und Vertretern einer Großaktionärin dieser AG andererseits für die Anleger nachteilige - und im weiteren Verlauf auch realisierte - Vereinbarungen getroffen worden seien. Die Haftung der Beklagten zu 1) als die Beteiligungen zwischenfinanzierende Bank ergebe sich aus ihrer Rolle als Mitinitiatorin bzw. "maßgeblicher Hintermann". Weder durch die schriftlichen - als Prospekt im Sinne der Prospekthaftungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu qualifizierenden - Unterlagen noch in mündlicher Form seien er und sein Vater darüber aufgeklärt worden, dass keine Prüfung stattgefunden habe, ob die Ertragskraft der L AG für die vereinbarten langfristigen Mietzahlungen auf Dauer ausreiche. Die wirtschaftliche Situation der L AG sei von der Beklagten zu 1) zu keinem Zeitpunkt mit der erforderlichen banküblichen Sorgfalt geprüft worden. Die Miete sei als reine, sog. "Investitionsmiete" weit, nämlich um jedenfalls 30% überhöht und nicht nachhaltig erzielbar gewesen; sie habe sich weder an der Ertragskraft dieses Unternehmens noch an der Marktsituation orientiert, sondern sei nur unter dem Gesichtspunkt ermittelt worden, dass die Fondsgesellschaft eine ausreichende Rendite erziele. Die dergestalt ermittelte Miete sei von den Vertretern der L AG ohne weitere Verhandlungen akzeptiert worden. Tatsächlich sei bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung erkennbar gewesen, dass die L AG auf Dauer nicht wirtschaftlich erfolgreich sein könne und insolvenzgefährdet sei.
6Dies sei den Anlegern ebenso verschwiegen worden wie der Umstand, dass die vereinbarten überhöhten Mieten notwendig gewesen seien, um die Zahlungen auf die - ebenfalls deutlich überhöhten "weichen Kosten" der Beteiligung, denen zu einem großen Teil auch keinerlei reale Leistungen gegenübergestanden hätten - zu finanzieren. Die dargestellten Absprachen über die überhöhte Miete und die Zahlung nicht gerechtfertigter "weicher Kosten" hätten die Gefahr einer Interessenkollision begründet, die sich auch zu Lasten der Anleger habe auswirken können. Eine Interessenkollision ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 4) an die Konzernmutter der Mieterin, L AG, einen Betrag von 25 Millionen € für die "Begründung der Geschäftsbeziehungen und für die bisherige und zukünftige Zusammenarbeit" gezahlt habe; auch dies sei geeignet gewesen, sich zumindest mittelbar auf die Wirtschaftlichkeit des Fondsobjektes auszuwirken. Zwischen den Beteiligten auf Seiten der Beklagten einerseits und der L AG andererseits seien weitere, den Interessen der Anleger zuwiderlaufende, ihnen gegenüber jedoch verheimlichte Absprachen getroffen worden, mit denen der Gesamtaufwand unberechtigt erhöht worden sei. Darüber hinaus sei zwischen der "P-Gruppe" und der L AG vereinbart worden, bei den streitgegenständlichen Objekten etwa erzielte Baukostenersparnisse hinter dem Rücken der Anleger zu teilen. Auch über diese - eklatant gegen die §§ 3 und 4 Abs. 4 der jeweiligen Gesellschaftsverträge verstoßende - Abrede einer Kick-back-Zahlung an Initiatoren und Mieter sei nicht aufgeklärt worden.
7Die Beklagten sind den Behauptungen des Klägers entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, dass es die Anleger benachteiligende Absprachen im Vorfeld der Zeichnung nicht gegeben habe; Überlegungen zu einer weitreichenden Zusammenarbeit zwischen der L AG und den Beklagten seien über das Stadium von Vorprüfungen nicht hinausgekommen und aus rechtlichen Erwägungen nicht weiterverfolgt worden. Die im Interesse der Anleger notwendigen Prüfungen der wirtschaftlichen Grundlagen der Fondsgesellschaften seien pflichtgemäß durchgeführt worden. Eine Verpflichtung, mit der L AG eine marktübliche Miete für die Warenhäuser, die in den Fondsobjekten betrieben werden sollten, auszuhandeln, habe allerdings nicht bestanden, da es eine solche marktübliche Miete im Hinblick auf die Besonderheiten des auf die L AG - bzw. deren jeweiliger Tochtergesellschaft - als Mieter zugeschnittenen Objektes nicht gegeben habe. Im Übrigen treffe die Behauptung, die Miete sei weit "überhöht" gewesen, nicht zu. Selbst wenn das der Fall gewesen sei, habe dies die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamtkonzerns in keiner Weise tangiert, weil die Mieten im Gesamtkostengefüge des Konzerns nur eine vollkommen untergeordnete Rolle gespielt hätten. Unrichtig sei auch die Behauptung des Klägers, bereits in den Jahren 2001 und 2002 sei absehbar gewesen, dass die L AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte. Was die "weichen Kosten" angehe, seien diese offen in dem Exposé ausgewiesen gewesen, das dem Kläger und dem Erblasser bzw. zumindest dem Zeugen L1 vor der Zeichnung zur Verfügung gestanden habe. Das Wissen und die dem Zeugen L1 vermittelten Informationen müsse sich der Kläger (und der Erblasser) im Übrigen in vollem Umfang zurechnen lassen. Letztlich habe sich mit der Insolvenz der L AG bzw. ihrer Rechtsnachfolger lediglich das Projekten der vorliegenden Art immanente Bauherrenrisiko verwirklicht.
8Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen - insbesondere zum wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergrund der beiden streitgegenständlichen Immobilienfonds, den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers und des Erblassers, den rechtlichen Beziehungen der an der Realisierung der beiden Projekte sowie am Anteilserwerb des Klägers und seines Vaters Beteiligten - der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünden. Das gelte nicht nur für eine Haftung aus - im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbaren - spezialgesetzlichen Prospekthaftungsnormen, sondern auch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung (im engeren wie im weiteren Sinne). Soweit eine solche Haftung voraussetze, dass die Anlageentscheidung auf der Grundlage eines Prospektes getroffen worden sei, fehle es schon an der Prospekteigenschaft der dem Kläger - bzw. dem für ihn handelnden Zeugen L1 - überlassenen, erkennbar lückenhaften Exposés nebst Investorenordner. Außerdem hätten sich die darin enthaltenen Informationen nicht an eine größere Anzahl unbestimmter Personen, sondern nur an einen "erlesenen Kreis" sehr wohlhabender Adressaten gerichtet.
9Eine Haftung im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne scheide unabhängig davon aber auch deshalb aus, weil die maßgebliche Information des Klägers und seines Vaters nicht durch die schriftlichen Unterlagen - die Exposés nebst Investorenordner -, sondern über den Zeugen L1 mündlich erfolgt sei, dessen Wissen und Kenntnisse beiden Anlegern zuzurechnen seien. Der Zeuge L1 sei aber aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen in führenden Positionen im Bankensektor, in der Vermögensverwaltung und aufgrund eigener Anlegererfahrung hinsichtlich der vom Kläger nunmehr beanstandeten Risiken nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit eine mündliche Aufklärung des Zeugen L1 durch den Beklagten zu 2) tatsächlich nicht erfolgt sei. Selbst wenn man allerdings davon ausgehe, dass sich der Kläger das Wissen und die Kenntnisse des Zeugen L1 nicht zurechnen lassen müsse, fehle es - vor allem, wenn man berücksichtige, dass es sich sowohl beim Kläger wie bei dessen Vater um zum Anlagezeitpunkt erfahrene Geschäftsleute gehandelt habe - an einem relevanten Aufklärungsmangel. Beiden Anlegern seien die wesentlichen Umstände der Anlage und des Anlageobjektes einschließlich der Struktur der P-Gruppe und der Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) - 4) bewusst gewesen.
10Auch den schriftlichen Unterlagen, die dem Kläger und seinem Vater über den Zeugen L1 vor der Zeichnung zugänglich gemacht worden seien, seien keine haftungsbegründenden Unrichtigkeiten zu entnehmen. Was die Prognose der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der L AG angehe, stützten die vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte seine Behauptung, eine dauerhaft mangelnde Leistungsfähigkeit des Konzerns sei bereits zum Zeichnungszeitpunkt deutlich zu erkennen gewesen, nicht. Eine solche wirtschaftliche Schwäche sei weder den Konzernbilanzen aus den Jahren 1999-2002 noch dem vom Kläger vorgelegten Privat-Kurzgutachten zu entnehmen. Das gleiche gelte für die rückläufigen Flächenumsatzzahlen, die keine relevante Größe für die wirtschaftliche Lage des Gesamtkonzerns gewesen seien. Auch dem Umstand, dass - nach der Behauptung des Klägers - die Mieterin über den Mietpreis nicht verhandelt, sondern diesen ohne Einschränkungen akzeptiert habe, sei in diesem Zusammenhang kein taugliches Kriterium, weil es eine Fülle möglicher Motivationen für ein solches Verhalten gegeben haben könne, beispielsweise die, dass der verlangte Mietzins auch aus der Sicht der Mieterin wirtschaftlich angemessen sei und der eigenen Kalkulation entsprochen habe. Ohnehin könne nicht von einem überhöhten Mietzins ausgegangen werden, den der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe. Die Möglichkeit, ortsübliche Vergleichsmieten zu bestimmen, bestehe bei Spezialimmobilien der vorliegenden Art, die nur für den vorgesehenen Mieter geplant und gebaut worden seien und denen ein vollkommen neues Geschäftskonzept zugrundeliege, nicht. Im Übrigen habe sich aus einer - unterstellten - Überhöhung der Mieten keine Gefahr für das Investment ergeben können.
11Soweit der Kläger rüge, dass er nicht über eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen den Beklagten auf der einen Seite und der L AG auf der anderen Seite informiert worden sei, führe auch das zu keinem anderen Ergebnis. Eine etwaige Absicht zu einer umfassenden Zusammenarbeit sei nach dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über das Stadium von Vorüberlegungen, die nicht aufklärungspflichtig seien, nicht hinausgekommen. Ebenso wenig seien die Beklagten verpflichtet gewesen, über die in den schriftlichen Unterlagen bereits enthaltene Information hinaus über Zahlungen im Zusammenhang mit sogenannten "Weichkosten" - etwa für Mietervermittlung und die Übernahme einer Mietgarantie - zu informieren.
12Im Übrigen seien die gerügten Aufklärungsfehler schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers für die jeweilige Anlageentscheidung des Klägers und seines Vaters nicht kausal geworden. Die Anlageentscheidung sei, wie sich sowohl dem prozessualen Vortrag des Klägers wie auch seinen vorgerichtlichen Äußerungen (beispielsweise dem Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 7.7.2009) entnehmen lasse, nicht in erster Linie durch Überlegungen zur Sicherheit und Rentabilität des Investments bestimmt gewesen, sondern habe primär der Pflege und Intensivierung der eigenen Geschäftsbeziehung mit der P-Gruppe dienen sollen. Deshalb könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger und der Erblasser bei Kenntnis der aus Klägersicht offenbarungspflichtigen Punkte von einer Zeichnung der Beteiligung Abstand genommen hätten.
13Deliktische Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 264 a StGB) kämen schon deshalb nicht infrage, weil ein Prospekt begrifflich nicht vorliege und eine fehlerhafte Information durch die übersandten Unterlagen auch nicht - wie § 264 a Abs. 1 StGB erfordere - gegenüber einem größeren Kreis von Personen erfolgt sei.
14Auch eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der Hilfsanträge komme nicht in Betracht. Soweit es um den Vorwurf gehe, Mietverträge ohne Bonitätsprüfung abgeschlossen zu haben, sei darauf zu verweisen, dass die Verträge auf ausdrückliche und einstimmige Ermächtigung durch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen mit Zustimmung auch des Klägers abgeschlossen worden seien. Im Übrigen habe zum damaligen Zeitpunkt auch keine andere Möglichkeit als die einer Vermietung an die vorgesehene Mieterin bestanden. Auch der Hilfsantrag zu Ziffer 2) sei nicht begründet. Ein Verstoß gegen die in § 10 des Gesellschaftsvertrages Q (bzw. § 9 des Gesellschaftsvertrages N) geregelte interne Verpflichtung wäre nur dann gegeben, wenn es durch die Unterzeichnung der Zweckerklärung zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung auch des Klägers und des Erblassers gekommen wäre. Das sei aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Ausschluss des Rechtes zur Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB lediglich zur Anwendung der Verrechnungsvorschrift des § 366 Abs. 2 BGB führe, nicht der Fall. Soweit der Kläger schließlich verlange, die Zwangsvollstreckung aus den im Rahmen seiner Anträge näher bezeichneten notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären, sei dies schon deshalb unbegründet, weil er nicht dargelegt habe, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche gegen ihn mehr zustünden.
15Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er - mit geringen Nuancierungen - seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wirft dem Landgericht vor, seinen Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht unvollständig zur Kenntnis genommen und rechtlich falsch bewertet sowie eine erforderliche Sachaufklärung verfahrensfehlerhaft unterlassen zu haben. Schon auf der Grundlage seines erstinstanzlichen Vortrags - so seine Auffassung - hätte eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten erfolgen müssen. Inzwischen, nämlich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz, hätten sich zudem eine Reihe weiterer Erkenntnisse ergeben, die die Richtigkeit seines erstinstanzlichen Vorbringens bestätigten und die der Entscheidung im Berufungsverfahren ergänzend zugrunde zu legen seien.
16Bei richtiger Bewertung ergebe sich allerdings schon aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen, dass es - für die Anleger nachteilige und aufklärungsbedürftige - vertragliche Verbindungen der Beklagten mit den Vertretern der L AG außerhalb der reinen Grundstückskauf- und Mietverträge gegeben habe. Bereits den im ersten Rechtszug vorgelegten Unterlagen könne man entnehmen, dass für die Beklagten allein der kalkulierte Gesamtaufwand für die konkrete Bemessung der - gegenüber der in Wirklichkeit ohne weiteres ermittelbaren Marktmiete überhöhten - Miete maßgeblich gewesen und damit die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ihres Vertragspartners aus Gleichgültigkeit gefährdet worden sei. Bei der Bemessung der Miete hätten allein die Interessen der Beklagten an kurzfristiger Gewinnmaximierung unter Außerachtlassung der Frage, ob das Gesamtmodell auf Mieterseite nachhaltig wirtschaftlich tragfähig sei, eine Rolle gespielt. Die Existenz mietbeeinflussender Absprachen ergebe sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Unterlagen, namentlich aus den Vereinbarungen vom 30.8.2001, wie der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Q GbR in einem Prozess vor dem Landgericht Bonn auch eingeräumt habe.
17Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz habe sich zudem als Ergebnis einer Befragung des Zeugen L1 ergeben, dass dieser keineswegs von der Existenz von Absprachen, die sich auf die Miethöhe ausgewirkt hätten, Kenntnis gehabt habe. Ebenfalls erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz seien dem Kläger zwei unterzeichnete Fassungen des bereits im landgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokuments mit dem handschriftlichen Vermerk "Kalkulationsunterlagen F" zugänglich gemacht worden, aus denen sich der zwingende Schluss ergebe, dass Zahlungen auf "weiche Kosten", die im Investitionsplan erwähnt seien, heimlich an Unternehmen des L Konzerns geflossen seien. In der mündlichen Verhandlung eines Rechtsstreits vor der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln zwischen Frau T und den Beklagten sei zudem die Existenz des von ihm bereits erstinstanzlich behaupteten "L-Immobilien-Grundkonsenses" zu Tage getreten. Weitere Erkenntnisse - insbesondere die, dass als Ausfluss der nach seiner Auffassung inzwischen nachgewiesenen Gesamteinigung vom 30.8.2001 zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und dem Vorstand der L AG Investitionskosten an den L Konzern geflossen seien, die eine Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Miete ausschlössen - ergäben sich aus dem "Görg-Organhaftungsprozess" (erstinstanzlich LG Essen; 2. Instanz OLG Hamm). Aus den angesprochenen Unterlagen, aber auch aus dem Inhalt weiterer gerichtlicher Verfahren, u.a. von Anlegerprozessen vor den Landgerichten Bonn und Frankfurt sowie dem gegen vier der früheren persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) gerichteten Strafverfahren vor einer Großen Strafkammer des Landgerichts Köln ergebe sich zweifelsfrei das Bestehen des von ihm stets behaupteten "Gesamtvertragswerks" für alle "Oppenheim-F-Objekte". Im vorliegenden Fall gehe es allerdings nicht einmal darum, sondern ausschließlich um die konkreten und belegbaren mietbeeinflussenden Absprachen, Absprachen über Gewinnbeteiligungen und Rückkaufsoptionen und die weiteren den Anlegern gegenüber verheimlichten und sich zu ihrem Nachteil auswirkenden Zahlungsflüsse. Der den Beklagten gegenüber erhobene Vorwurf richte zum einen auf die Überhöhung der Grundstückskaufpreise und der vereinbarten, aber weder nachhaltig erzielbaren noch marktgerechten Mieten. Zum anderen gehe es um die den Anlegern verschwiegenen Zahlungen an den Konzern der Mieterin in Form von Mieterverschaffungsgebühren, Einstandsgebühren und Gewinnen aus Planungs- und Projektentwicklungsverträgen sowie einer Teilung eingesparter Bau- und Baunebenkosten. Den Anlegern sei damit das Modell einer seriös ermittelten, langfristig kalkulierten und marktgerechten Miete vorgegaukelt worden, die in Wahrheit aber in hohem Maße manipuliert gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch keineswegs entscheidend, ob sich dem vorgelegten Prospekt die Höhe der gesamten anfallenden "Weichkosten" entnehmen lasse oder nicht. Ausschlaggebend sei, dass der Umstand verheimlicht werde, dass die Zahlungen an Unternehmen geflossen sein, die im Konzernverbund der L AG stünden und dass diesen Zahlungen zu einem erheblichen Teil keine realen, eine Vergütung rechtfertigenden Leistungen zu Grunde lägen. Ein Anleger könne berechtigterweise annehmen, dass die Konzernmutter einer Mieterin ihre eigenen "Leistungen" - nämlich die Vermittlung einer Tochter als Mieterin und das Einstehen für deren Verpflichtungen - kostenlos erbringe. Im vorliegenden Fall seien stattdessen Zahlungen in Höhe eines Vielfachen der Jahresmieten an die Muttergesellschaft ohne Gegenleistung gezahlt worden, nur damit diese eine unterkapitalisierte Tochtergesellschaft als Mieterin vorschiebe.
18Da der Zeuge L1 trotz seiner beruflichen Erfahrung und seines Hintergrundwissens von diesen Absprachen aber keinerlei Kenntnis gehabt haben könne, habe das Landgericht seine Vernehmung verfahrensfehlerhaft unterlassen. Verfahrensfehlerhaft sei zudem, dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast auch für die Inhalte der vom Beklagten zu 2) geführten Gespräche, an denen der Kläger nicht teilgenommen habe, aufzuerlegen und den Vortrag des Klägers als auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet zu qualifizieren. Eine Befragung des Zeugen Y den mietbeeinflussenden Absprachen könne allenfalls deshalb unterbleiben, weil sich dem Vortrag der Beklagten bei zutreffender Bewertung ein Zugeständnis dieser Absprachen entnehmen lasse.
19Die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Prospekthaftung seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft bzw. überflüssig. Während Ansprüche aus spezialgesetzlichen Haftungsnormen und aus Prospekthaftung im engeren Sinne nicht geltend gemacht würden, verkenne das Landgericht die Grundsätze der - nur an die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens geknüpften und die Verwendung eines Prospekts im technischen Sinne nicht voraussetzenden - Prospekthaftung im weiteren Sinne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien danach überhöhte Mieten ebenso aufklärungspflichtig wie mietbeeinflussende Absprachen. Im Übrigen sei das "Exposé mit Investorenordner" entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als Prospekt im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 17.11.2011 (BGHZ 191, 310) - anzusehen.
20Die Haftung der Beklagten zu 1) folge daraus, dass sie sich nicht auf die Rolle einer finanzierenden Bank beschränkt habe, sondern offenkundig als Mitinitiatorin und als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 3) und 4) und als Partnerin verschiedener Beratungsverträge auf die Gesamtprojekte wesentlichen Einfluss gehabt habe.
21Fehlerhaft seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Kausalität. Das gelte sowohl, soweit das Landgericht angenommen habe, dass der Kläger und der Erblasser im Hinblick darauf, dass ihnen die Vorkenntnisse des Zeugen Yzurechnen sein, schon gar nicht aufklärungsbedürftig gewesen seien als auch im Hinblick auf die nach der Interessenlage nicht gerechtfertigte Annahme, dass die Zeichnung der Beteiligungen - unter Außerachtlassung jeglicher Überlegungen zur Sicherheit und zur Rendite des Investments - ausschließlich deshalb erfolgt sei, um mit den Beklagten eine längerfristige geschäftliche Zusammenarbeit zu begründen.
22Was den 1. Hilfsantrag angehe, so sei die vom Landgericht für die Abweisung der Klage gegebene Begründung unzutreffend. Auf die Gesellschafterbeschlüsse vom 31.1. und vom 19.12.2003 könne die Klageabweisung nicht gestützt werden, weil die Mietverträge erst wesentlich später abgeschlossen worden seien. Es sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keinesfalls zwingend, dass es für die Vermietung an die Tochter der L AG keine Alternative mehr gegeben habe. Hinsichtlich der Zurückweisung des Hilfsantrags zu 3) (betreffend die mit der Sparkasse L2 getroffene vertragliche Regelung) sei die Auffassung des Landgerichts deshalb unrichtig, weil die disquotale Verrechnung von Verwertungserlösen nach § 366 Abs. 2 BGB zwar rechtlich etwas anderes sei als eine gesamtschuldnerische Haftung, im wirtschaftlichen Ergebnis jedoch genau darauf hinauslaufe.
23Mit der Berufung verfolgt der Kläger im Wesentlichen die erstinstanzlichen Klageanträge weiter, mit einer Modifizierung hinsichtlich des ursprünglich als Freistellungsantrag geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) (Ziffer 1 c) sowie insoweit, als bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die Kapitaleinlage für beide Gesellschaften in der Höhe, in der die Klage in der 1. Instanz teilweise zurückgenommen worden sei (189.770,230 €) - mit Konsequenzen im Rahmen der Bezeichnung/Bezifferung des Zug-um-Zug zu übertragenden Gesellschaftsanteils - gemindert habe.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagten in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts
261.
27als Gesamtschuldner zu verurteilen,
28a)
29an ihn 15.880.169,55 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 17.135.853,66 € nominal nebst allen Rechten und Pflichten an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.7.2011,
30b)
31an ihn 31.041.077,42 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 29.141.369,08 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.7.2011,
32c)
33festzustellen, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus dem zur Zwischenfinanzierung der von ihm und seinem Rechtsvorgänger gezeichneten Einlagen an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" und/oder an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" ausgereichten Darlehen mehr zustehen.
34d)
35ihn von allen Verbindlichkeiten der in lit c) näher bezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten und von allen Verpflichtungen des Klägers gegenüber den Mitgesellschaftern dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts aus dem Gesellschaftsverhältnis freizustellen.
362.
37festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihm gegenüber in Verzug ist mit der Annahme seiner Angebote je vom 28.9.2011, je notariell unterschriftsbeglaubigt von Notar O1, CH #### A, am 28.9.2011,
38a)
39auf Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 17.135.853,66 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Juli 2011 und über die Zahlung eines Übertragungsentgelts von 15.880.169,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1.7.2011, der Beklagten zu 1) zugestellt am 10.10.2011,
40b)
41auf Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 29.141.369,08 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.7.2011 und über die Zahlung eines Übertragungsentgelt von 31.041.077,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1.7.2011, der Beklagten zu 1) zugestellt am 10.10.2011.
423.
43festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem und/oder seinem Gesamtrechtsvorgänger X sen. aus der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" und/oder aus der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" etwa über das Klagebegehren gemäß dem Antrag zu 1) hinaus entstanden ist und/oder dem Kläger etwa künftig noch entsteht.
444.
45die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars I, F, vom 5.12.2002, UR-Nr. F#####/#### und UR-Nr. F#####/#### (Schuldanerkenntnisse des Klägers und des Gesamtrechtsvorgängers des Klägers X sen. gegenüber der Beklagten zu 1) über je 10.500.000 € zuzüglich Zinsen von 20 % jährlich seit 05.12.2002) an den Kläger herauszugeben.
46Hilfsweise zu 1), 2), und 3):
471.
48In Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
49a)
50der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" allen Schaden zu ersetzen, der dieser bereits entstanden ist und/oder künftig noch entsteht, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer und die Beklagte zu 4) als gesellschaftsvertraglich beauftragter Projektentwickler die der Grundstücksgesellschaft H GbR gehörende Immobilie Q, C-Straße an die B AG (früher L AG) langfristig vermieteten,
51aa)
52ohne zuvor ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht nachzukommen, den Mietvertrag erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters abzuschließen,
53bb)
54ohne im Rahmen der dennoch vorgenommenen Vermietung von der Mieterin die Leistung einer angemessenen werthaltigen Miet-Sicherheit zu fordern,
55cc)
56ohne die Gesellschafter der Gesellschaft darüber rechtzeitig aufzuklären, dass die mit der Mieterin vereinbarten Mieten von dieser nicht erwirtschaftet werden können.
57b)
58der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" allen Schaden zu ersetzen, der dieser bereits entstanden ist und/oder künftig noch entsteht, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer und die Beklagte zu 4) als gesellschaftsvertraglich beauftragter Projektentwickler die der "Grundstücksgesellschaft N GbR" gehörende Immobilie N, N an die B AG (früher L AG) langfristig vermieteten,
59aa)
60ohne zuvor ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht nachzukommen, den Mietvertrag erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters abzuschließen,
61bb)
62ohne im Rahmen der dennoch vorgenommenen Vermietung von der Mieterin die Leistung einer angemessenen werthaltigen Miet-Sicherheit zu fordern,
63cc)
64ohne die Gesellschafter der Gesellschaft darüber rechtzeitig aufzuklären, dass die mit der Mieterin vereinbarten Mieten von dieser nicht erwirtschaftet werden können.
652.
66festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem entsteht, wenn die Sparkasse Köln/Bonn
67a) gemäß Ziffer 1.4 der Zweckerklärungen
68aa)
69vom 21.11.2005 betreffend die zugunsten der Sparkasse Köln/Bonn in Abteilung III lfd. Nr. 1 und -(neu)- des Grundbuchs des Amtsgerichts Q von Q, Blätter ####, ##### und ####, eingetragenen Grundschulden über 62.888.901,39 € und 14.823.146,95 €,
70bb)
71vom 23.9.2006 betreffend die zugunsten der Sparkasse Köln/Bonn in Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs des Amtsgerichts N von N I Band #### eingetragene Grundschuld zu 86.550.000 €
72einen zur Befriedigung sämtlicher Forderungen nicht ausreichenden Erlös je aus der Verwertung dieser Grundschulden wegen Forderungen gegen mehrere Schuldner zunächst auf Forderungen verrechnet, die der Sparkasse Köln/Bonn geringere Sicherheit bieten,
73b)
74gemäß Ziffer 10.6 der Urkunde über die Abtretung von Außenständen (Globalabtretung) vom 21.11.2005 aus der Vermietung/Verpachtung der Objekte C-P-Straße - 52, E-Straße, H-Straße -22, K-Straße 12 - 14, I-Allee in ##### Q einen zur Befriedigung sämtlicher durch die Abtretung gesicherten Forderungen nicht ausreichenden Zessionserlös - soweit rechtlich zulässig - nach billigem Ermessen der Sparkasse verrechnet,
75und dem Kläger dadurch ein Schaden entsteht.
76Hilfsweise zu 4:
77die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars I, F, vom 5.12.2002, UR-Nr. F#####/#### und UR-Nr. F#####/#### (Schuldanerkenntnisse des Klägers und des Gesamtrechtsvorgängers des Klägers X sen. gegenüber der Beklagten zu 1) über je 10.500.000 € zuzüglich Zinsen von 20 % jährlich seit 5.12.2002) für unzulässig zu erklären.
78Die Beklagten beantragen,
79die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
80Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
81Die Beklagte zu 1) verweist - wie schon im Rahmen ihres erstinstanzlichen Vorbringens - darauf, dass es nach ihrer Auffassung für die hier in Rede stehenden Warenhäuser keine marktübliche Miete gebe, so dass naturgemäß auch von einer überhöhten Miete keine Rede sein könne. Im Übrigen sei von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass der kalkulierte Gesamtaufwand die Ausgangsbasis für die von der Mieterin verlangte und mit ihr vereinbarte Mietzinshöhe gewesen sei. Unrichtig sei allerdings die Behauptung des Klägers, der Vorstand der L AG habe die Mieten ohne jegliche Verhandlungen und unter Außerachtlassung eigener Interessen akzeptiert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Vorstand - insbesondere auch aus Gründen der notwendigen bilanziellen Klassifizierung - vor der Vereinbarung ein Gutachten eingeholt und sich mit der Miethöhe auch im Übrigen intensiv befasst habe. Für die Annahme eines überhöhten Mietzinses seien die vom Kläger angeführten Drohverlustrückstellungen ungeeignet. Die Annahme, dass die Miethöhe in irgendeiner Weise mit einem Insolvenzrisiko der L AG in Zusammenhang stehe, sei wegen der Größenordnung der Mietverpflichtung in Relation zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Konzerns nicht nachvollziehbar.
82Kollusive und zum Nachteil des Klägers wirkende Vereinbarungen zwischen der L AG, P-Gesellschaften und Frau T habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen einen solchen Schluss nicht zu. Es handele sich in allen Fällen lediglich um unverbindliche Überlegungen und Ideen, die aber zu einem frühen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen "zu den Akten gelegt" worden seien. Dies gelte nicht nur für eine Kooperation auf Aktionärsebene, sondern auch für Überlegungen zu einer weitergehenden Zusammenarbeit bei Immobilienprojekten. Es sei beschlossen worden, dass allenfalls eine Kooperation auf Einzelfallbasis in Betracht käme, wie sie dann bei den fünf bekannten Objekten auch realisiert worden sei. Nichts anderes ergebe sich bei richtiger Bewertung aus den vom Kläger sowohl in 1. wie in 2. Instanz vorgelegten Unterlagen. Sämtliche Vereinbarungen, die im Bereich der Mietverschaffungs- und Einstandsverträge und der Planungs- und Projektentwicklungsverträge mit Unternehmen des L Konzerns geschlossen worden seien, seien nicht zu beanstanden, sondern im Hinblick auf die erheblichen Vorleistungen, die bei der Planung und Realisierung der Objekte von Konzerngesellschaften bereits vor der Konstituierung der Immobilienfonds erbracht worden seien, wirtschaftlich vernünftig gewesen. Auch die Behauptung, dass den Vergütungen reale Leistungen nicht zu Grunde gelegen hätten, sei unrichtig.
83Mit seinem Vortrag dazu, was der Zeuge L1 vor der Zeichnung der Anlage durch den Kläger und den Erblasser nicht gewusst habe, sei der Kläger präkludiert. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, was der Zeuge angeblich nach der mündlichen Verhandlung 1. Instanz zu dieser Frage erklärt habe. Sämtliche Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang seien im Übrigen unerheblich, weil in Bezug auf die vom Kläger so bezeichneten mietbeeinflussenden Absprachen ebenso wenig eine Aufklärungspflicht bestanden habe wie hinsichtlich der Zahlung einer einmaligen (Eintritts)gebühr i.H.v. 25.000.000 € durch die Beklagte zu 4) an die L AG.
84Auch die Beklagten zu 2) - 4) treten den tatsächlichen Behauptungen und den Rechtsausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung entgegen. Nach ihrer Auffassung sei das Rückabwicklungsbegehren des Klägers allein durch die zum Zeitpunkt der Zeichnung für keinen der Beteiligten vorhersehbare Insolvenz der L AG bzw. ihrer Rechtsnachfolger und durch die dadurch beeinträchtigte Renditeerwartung des Klägers motiviert. Bei richtiger Bewertung sei allein maßgeblich, dass der Kläger zunächst genau das bekommen habe, was er gewünscht habe und was - ohne Garantieübernahme von Seiten der Beklagten - als Ziel der Investitionen angekündigt worden sei. Die geplanten Immobilien seien zu den im Exposé genannten Kosten und innerhalb der dort genannten Zeit entsprechend den Angaben errichtet worden; die Kaufhäuser seien zu den prognostizierten Konditionen mit Zustimmung des Klägers vermietet worden. Für den wirtschaftlichen Zusammenbruch des L Konzerns seien die Beklagten aber in keiner Weise verantwortlich. Eine Insolvenz dieses Unternehmens sei zum Zeitpunkt der Zeichnung weder für den Kläger noch für die Beklagten zu 2) - 4) vorstellbar gewesen. Die Beklagten zu 2) - 4) hätten insoweit auch über kein dem Kläger und den anderen Investoren überlegenes Wissen verfügt. Insbesondere sei allen Beteiligten - auch dem Kläger und dem Erblasser - bewusst gewesen, dass der L Konzern zum Zeitpunkt der Zeichnung als Mieter bereits in Aussicht genommen worden war bzw. feststand.
85Von ausschlaggebender Bedeutung hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers sei, dass er bzw. der Erblasser die Zeichnung nach einem kurzen Gespräch mit dem Zeugen L1 und offenkundig im Vertrauen auf dessen Erfahrung und die eigenen wirtschaftlichen Kenntnisse ins Werk gesetzt habe. Ein für den Kläger und andere Investoren nachteiliger "Gesamtplan" oder eine rechtlich bindende Kooperationsvereinbarung zwischen den Beteiligten habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Was die Verträge mit L und "L Immobilien" angehe, seien diese sowohl in wirtschaftlicher wie in rechtlicher Hinsicht völlig unbedenklich und im Übrigen auch nicht aufklärungspflichtig gewesen. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers, dass die mit L vereinbarten Mieten überhöht gewesen seien. Zum einen gebe es in der vorliegenden Sondersituation schon keinen für die Ermittlung eines marktangemessenen Preises erforderlichen Vergleichsmarkt. Zum anderen sei es aber auch nicht Sache der Initiatoren oder der Fondsgesellschaft, das an der Anmietung interessierte Unternehmen bzw. den dahinter stehenden Konzern am Abschluss eines für diese nachteiligen Vertrages zu hindern.
86Die Beklagten zu 2) - 4) verteidigen die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit, als die Kammer eine Vernehmung des Zeugen L1 nicht für erforderlich gehalten, die Leistungen der Beklagten zu 4) an Gesellschaften des L Konzerns nicht als "kick-back" qualifiziert und den dem Kläger zugänglich gemachten Investorenordner nicht als Prospekt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Prospekthaftung angesehen hat. Ferner wiederholen sie ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Einschätzung, dass die dem Kläger zugänglich gemachten schriftlichen Unterlagen keinerlei unzutreffende Informationen enthalten hätten und dass die Anlageentscheidung des Klägers und des Erblassers ohnehin nicht im Zusammenhang mit den nunmehr beanstandeten Informationen gestanden habe.
87Was die vom Kläger gestellten Hilfsanträge angehe, so seien diese bereits aus den vorstehend genannten Erwägungen, jedoch auch deshalb unbegründet, weil es an einem zurechenbaren Schaden fehle, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge sei im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt erzielten Baufortschritt eine Vermietung an ein anderes Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr möglich gewesen. Was den Antrag des Klägers auf Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden betreffe, die ihm aus der angegebenen Art und Weise der Verrechnung etwaiger Erlöse aus einer Zwangsverwertung entstünden, sei eine Haftung der Beklagten zu 4) schon aus rechtlichen Gründen nicht gegeben, weil sie nicht Geschäftsführerin der Grundstücksgesellschaften sei. Im Übrigen beschränke sich das Gebot des Ausschlusses gesamtschuldnerischer Haftung auf die Begründung von Gesamtschulden und nicht auf die im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich dargestellte und erläuterte Auswirkung der gemeinsamen Nutzung des Grundstücks der Fondsgesellschaft.
88Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
89II.
90Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung nicht zustehen, weil die Beklagten ihre sich aus den jeweiligen Rechtsverhältnissen zum Kläger ergebenden Pflichten nicht verletzt haben.
91- 92
1. Eine Beratungspflichtverletzung - einer - der Beklagten scheidet aus. Dass zwischen dem Kläger und den Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, kann schon auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht angenommen werden.
Was die Übersendung der schriftlichen, die Beteiligung betreffenden Unterlagen - Exposé nebst Investorenordner - an den Zeugen L1 angeht, könnte dies allenfalls die Grundlage für einen - konkludenten - Beratungsvertrag sein, soweit es um die Fondsgesellschaft N geht, denn nur die dieses Projekt betreffenden Unterlagen sind dem Kläger und dem Erblasser durch eine der beklagten Parteien - nämlich die Beklagte zu 4) - übersandt worden, während sie die Unterlagen bezüglich der Fondsgesellschaft Q von der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten F Vermögensverwaltungsgesellschaft erhalten haben. Allenfalls mit dieser Beklagten könnte demzufolge aufgrund der Übersendung der schriftlichen Unterlagen ein Beratungsvertrag zustande gekommen sein. Aus der bloßen Übersendung des - vom Landgericht zutreffend als erkennbar lückenhaft bewerteten - Exposés nebst Investorenordner mit Schreiben vom 28.11.2002 (Anlagen K 5 a, b) kann jedoch, nachdem dem Kläger und dem Erblasser zuvor von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 16.10.2002 (Anlagen 4 a, b) ein Beteiligungsangebot - neben N für zwei weitere P-Fonds in M und L3 - zur Prüfung eines etwaigen Interesses unterbreitet worden war und beide ihr Interesse bekundet hatten, ein konkludenter Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 4) nicht hergeleitet werden. Die - wie dargelegt lückenhaften - Unterlagen wurden vielmehr ersichtlich nur zur näheren - eigenständigen - Prüfung durch den Kläger und den Erblasser übersandt, ohne dass damit bereits eine anleger- und objektgerechte Beratungsleistung verbunden sein sollte.
94Auch die vorgetragenen mündlichen Erläuterungen der beiden Projekte rechtfertigen nicht die Annahme eines Beratungsvertrages: Der Kläger hat - wie der Erblasser - nach seinem eigenen Vortrag nähere Informationen über die Beteiligungsangebote nicht durch Vertreter der Beklagten zu 2) - 4) erhalten, sondern allein durch den von ihm benannten Zeugen L1, der aber nicht als Vertreter der Beklagten, sondern des Klägers bzw. seines Vaters selbst tätig geworden ist. Auch der - konkludente - Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen dem - namens des Klägers und des Erblassers handelnden - Zeugen L1 und den Beklagten zu 2) - 4) scheidet aus: dem Vortrag des Klägers läßt sich nicht entnehmen, dass er selbst, sein Vater oder der für sie handelnde Zeuge L1 trotz ihrer bzw. dessen beruflichen Tätigkeit und Erfahrung, aufgrund derer sie nicht mit einem durchschnittlichen Anleger gleichgesetzt werden können - dennoch unter Inanspruchnahme der Sachkunde der Beklagten zu 2) - 4) eine auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und des Erblassers zugeschnittene Beratung gewünscht haben.
95Schließlich reicht der Vortrag des Klägers auch nicht für die Annahme aus, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) aufgrund der übersandten Beteiligungsangebote (Anlagen 4 a, b) ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
962.
97Zwar kommt eine grundsätzliche Haftung der Beklagten für unrichtige bzw. pflichtwidrig unterlassene Angaben im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb des Klägers und des Erblassers aus anderen Gründen in Betracht:
98a.
99Bei den Beklagten zu 2) - 4) handelt es sich um Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften Q und N. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 1987, 912; ZIP 2006, 849; WM 2009, 400; ZIP 2011, 2299; NJW-RR 2012, 937 = WM 2012, 1184; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 311 BGB Rdn. 71, Nobbe, WM 2013, 193 ff, S. 202 ff), dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem unmittelbar Beitretenden sowie mit dem über einen Treuhänder beitretenden Gesellschafter/Kommanditisten bestehen. Die Gründungsgesellschafter haften deshalb den Beitretenden gegenüber für im Zusammenhang mit der Beitrittsentscheidung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. In dieser Eigenschaft werden sie jeweils selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter und waren dementsprechend auch als künftige Vertragspartner aufgrund persönlich in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens bei der Anbahnung der Vertragsverhandlungen über den Betritt zur gebotenen Aufklärung der geworbenen Anleger verpflichtet.
100Diese Haftungsgrundsätze gelten auch dann, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde (bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne; zum zivilrechtlichen Prospektbegriff, vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rdn. 47 ff.). Anknüpfungspunkt dieser Haftung ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner.
101b.
102Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) kommt - unabhängig vom Fehlen eines Beratungsvertrages - nach der gegebenen Sachlage eine Haftung wegen Verletzung eigener Aufklärungspflichten in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 168, 1 ff; BGHZ 186, 96 ff; BKR 2013, 280; WM 2014, 124) kann eine - wie hier - kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Sie hat aber ausnahmsweise dann Aufklärungs- und Hinweispflichten, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt besteht oder die Bank ihre Kreditgeberrolle überschritten hat, mithin im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Verkäufers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH WM 2003, 918; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 44 Rdn. 28 ff; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 280 BGB Rdn. 58 ff). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen - was die Fondsgesellschaft N betrifft - im Hinblick auf das an den Kläger und den Erblasser übersandte Einladungsschreiben vom 16.10.2002 (Anlagen K 4 a, b) erfüllt, denn daraus ergibt sich eine maßgebliche, die Funktion als Kreditgeberin weit überschreitende Rolle der Beklagten zu 1) ("In jeweils bester Innenstadtlage der Städte L3, M und N investieren wir in den Umbau bzw. die Erweiterung etablierter Warenhausstandorte. … Dieses Grundstücksportfolio wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer Investition in Immobilien verbunden sind, haben wir, wie bei den bisher realisierten Projekten, versucht weitestgehend zu begrenzen."). Nichts anderes kann hinsichtlich der Rolle der Beklagten zu 1) im Rahmen des Fondsprojektes Q gelten, wie sich aus dem in den für die rechtliche Bewertung wesentlichen Passagen (sinngemäß) gleichlautenden Einladungsschreiben hinsichtlich dieses Fonds ergibt (Anlage K 91 zum Schriftsatz vom 14.10.2013; Bl. 125 des entsprechenden Anlagenheftes).
1033.
104Die Reichweite der sich daraus für die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) bis 4) ergebenden Aufklärungspflichten - auf der Grundlage ihrer oben dargestellten, jeweiligen Rolle - ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt: Danach oblag den Beklagten die Pflicht, die künftigen Anleger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über die Risiken der Beteiligung und über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (BGH WM 2008, 2355; WM 2010, 1017; WM 2010, 1537; WM 2014, 118; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 311 BGB Rdn. 71). Dazu gehört insbesondere eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen den verschiedenen an der Initiierung und Realisierung des Projektes beteiligten Gesellschaften sowie ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH NJW-RR 2003, 1054; NJW-RR 2009, 329) und der den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern - nicht aber Vertragspartnern der Fondsgesellschaft, im vorliegenden Fall also der Mieterin (BGH, Urteil vom 3.12.2013 - IX ZR 295/12 = WM 2014, 71, 73) - gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH WM 1985, 533; WM 1994, 2192; WM 2014, 71; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 311 BGB Rdn. 67 ff.). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH ZIP 2004, 1104; NJW-RR 2012, 937). Daher haften die Beklagten zu 2) bis 4) aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen - und die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle - wenn und soweit sie in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der wahren Verhältnisse dem Anleger Unterlagen, die dieser erkennbar zur Grundlage seiner Beteiligungsentscheidung machen will, zur Verfügung gestellt haben, die in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig oder irreführend waren oder ihre Erfüllungsgehilfen - bzw. die anderen Gründungsgesellschafter - bei Vertragsverhandlungen etwaige unzutreffende oder unzureichende Angaben in den dem Anleger überlassenen schriftlichen Unterlagen bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft nicht richtiggestellt bzw. ergänzt haben (vgl. BGH WM 1985, 533, 534 - juris Tz. 12 ff.; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rdn. 51 ff.).
1054.
106Eine auf dieser Basis und in dem vorbezeichneten Umfang grundsätzlich mögliche Haftung der Beklagten scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, weil auch auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers eine unzutreffende bzw. unvollständige Aufklärung über die Risiken der Beteiligung nicht festgestellt werden kann. Insbesondere der zentrale gegenüber den Beklagten erhobene Vorwurf des Klägers - die Vereinbarung einer überhöhten, nicht nachhaltig erzielbaren Miete - ist nicht begründet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm und seinem Vater gegenüber vertragliche Vereinbarungen der Projektverantwortlichen mit dem Konzern der Mieterin, in deren Folge offenbarungspflichtige Zahlungen an konzernangehörige Gesellschaften geflossen seien, verheimlicht worden sind. Die hinsichtlich des Objektes und der Fondsgesellschaft getroffenen Vereinbarungen sind dem Kläger, soweit dies rechtlich erforderlich ist, mit dem Exposé und dem Investorenordner zur Kenntnis gebracht worden. Weitergehende Aufklärungspflichten bestanden entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Auch beanstandungswürdige Zahlungen an Konzerngesellschaften ohne reale Gegenleistung lassen sich nicht feststellen. Damit fehlt es im Ergebnis auch an einem aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung der Beklagten zu 1) als mögliche weitere Haftungsgrundlage. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts - auf die im Übrigen zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird - gilt insoweit im Einzelnen das Folgende:
107a.
108Der zentrale, vom Kläger gegenüber den Beklagten erhobene und namentlich im Berufungsverfahren in den Mittelpunkt seines Vorbringens gestellte Vorwurf geht dahin, dass von den Beklagten als Initiatoren des Fonds mit dem L Konzern Mieten vereinbart worden seien, die nicht - wie nach Auffassung des Klägers durch die jeweiligen Gesellschaftsverträge gefordert - "marktüblich" gewesen, sondern als "Investitionsmieten" mit dem Ziel einer bestimmten "Verzinsung" des Gesamtinvestitionsaufwandes zu Lasten der Anleger konzipiert und kalkuliert worden seien. Die Bereitschaft des L Konzerns zur Zahlung solch überhöhter Mieten sei durch verdeckte Zuwendungen an den Konzern ohne adäquate Gegenleistung in zweistelliger Millionenhöhe erreicht worden.
109Diese Grundannahme ist jedoch aus mehreren Gründen unzutreffend:
110aa.
111Zunächst ist der Senat - wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil - der Auffassung, dass es für die beiden Warenhäuser, die im Eigentum der beiden Fondsgesellschaften standen, eine marktübliche Miete in dem vom Kläger unterstellten Sinn nicht gab, weil es sich um Spezialimmobilien gehandelt hat, die sich - im Hinblick auf ihre Lage, ihre Größe, die Vorverwendung, die speziell auf die vorgesehene Verwendung durch die L AG (bzw. einer Konzerngesellschaft) ausgerichteten, grundlegenden Umbauarbeiten sowie schließlich wegen des vor und nach dem Umbau präsentierten Warenangebots - nicht oder kaum für die Nutzung durch einen anderen als den - von Beginn an - vorgesehenen Mieter - eine Tochtergesellschaft der L AG - eignete und für die deshalb die Ermittlung einer Vergleichsmiete im üblichen Sinne nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 7 Abs. 4 a des vom Kläger als Anl. K 3 c vorgelegten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages Q (die in gleicher Weise auch dem Gesellschaftsvertrag für das Objekt N zugrundeliegt und wie folgt lautet: "Mietverträge dürfen erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden…. ") dahin zu verstehen, dass unter marktüblicher Miete die Miete verstanden werden muss, die mit der - in Kenntnis auch des Klägers und seines Vaters - von Anfang an vorgesehenen Mieterin vereinbart worden, von dieser also unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einschätzung ihrer Renditemöglichkeiten akzeptiert worden ist. So verstanden, handelt es sich bei der dem Mietvertrag unstreitig zu Grunde gelegten "Investitionsmiete" und der marktüblichen Miete im Sinne des Gesellschaftsvertrages letztlich um die privatautonom ausgehandelte, sowohl von den Vertretern der Fondsgesellschaft wie auch von der Mieterin akzeptierte, nach der allseitigen Erwartung im Interesse aller Beteiligten liegende Vergütung für die Nutzung des in Planung und Ausführung individuell auf die künftige Mieterin zugeschnittenen Fondsobjektes. Dass die Ermittlung einer von diesem Verständnis abweichenden Miethöhe unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit und der Angemessenheit im Vergleich zu anderen Objekten möglich ist, erscheint dem Senat im Hinblick auf die angesprochene Singularität des Objektes ausgeschlossen. Insofern liegt der Streitfall anders als die Fallgestaltung, die der vom Kläger zitierten (S. 2 des Schriftsatzes vom 6.3.2014; GA 1163) Entscheidung des Senats vom 29.4.2009 (13 U 137/05) und weiteren Entscheidungen in einer Reihe von parallel gelagerten Fällen zu Grunde lag. Bei dem dort zu beurteilenden Objekt handelte es sich - anders als im Streitfall - nicht um ein singuläres Objekt im oben dargelegten Sinne, sondern um ein solches, das mit einer Reihe anderer - im Rahmen des auf die deutsche Wiedervereinigung folgenden Baubooms in den neuen Bundesländern - realisierter Objekte hinsichtlich Bausubstanz, Größe, Ausrichtung und Marktchancen vergleichbar und daher der sachverständigen Überprüfung hinsichtlich der Angemessenheit der im Generalmietvertrag vereinbarten Mietzinsen zugänglich war.
112Der Senat teilt in diesem Kontext auch nicht die - der postulierten Aufklärungspflicht der Beklagten zugrunde liegende - Auffassung des Klägers (S. 2 des Schriftsatzes vom 06.03.2014 - GA 1163), dass aus der Vereinbarung nicht marktüblicher Mieten ohne weiteres deren fehlende Nachhaltigkeit folge. Das trifft in dieser Pauschalität schon deshalb nicht zu, weil die Marktverhältnisse laufenden, bisweilen auch kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Eine im Zeitpunkt des Gesellschaftsbeitritts "marktübliche" Miete hat daher kaum eine Aussagekraft hinsichtlich ihrer nachhaltigen Erzielbarkeit. Der Begriff der Marktüblichkeit kann daher nur auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen sein. Insofern waren die hier für die Objekte Q und N vereinbarten Mieten aber schon deshalb marktüblich, weil sie von der Mieterin über einen Zeitraum von mehr als vier (Q) bzw. drei (N) Jahren gezahlt wurden. Ob und ggfls. über welchen Zeitraum auch andere potentielle Mieter diese Mieten gezahlt hätten, ist aus Sicht des Senats nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten BGH-Entscheidungen (II ZR 88/02 und II ZR 30/10) stützen seine Auffassung nicht, weil ihnen andere Sachverhalte zugrunde liegen:
113In dem Verfahren II ZR 30/10 hat der BGH einen aufklärungspflichtigen Umstand in dem Risiko gesehen, dass leerstandsbedingte Nebenkosten - soweit Mietflächen des Fondsobjekts nicht unter einen im dortigen Fall abgeschlossenen Generalmietvertrag fielen - dem Fonds zu Last fallen und nicht - wie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen - vom Mieter zu tragen seien. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar; Ausführungen dazu, ob die mit dem - dortigen - Generalmieter vereinbarte Miete marktüblich war oder nicht und welche Rechtsfolgen sich im letzteren Fall ergeben würden, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.
114In der Entscheidung II ZR 88/02 konnte die Pächterin zweier im Eigentum der Immobilien-Fondsgesellschaft stehender Seniorenresidenzen die vereinbarten Pachtzahlungen nicht erwirtschaften, weil die prospektierten Mieteinnahmen, mit denen die Pächterin ihre Pachtzahlungen erfüllen sollte, um bis zu 100% über den ortsüblichen Vergleichsmieten der Räumlichkeiten lag. Aus diesem Grunde konnte die überwiegende Zahl der Wohnungen gar nicht erst vermietet werden. Soweit der Kläger daraus folgert (GA 1163), dass der BGH "Mondmieten für Luftschlösser" nicht billige, verkennt er, dass es im Streitfall nach seinem eigenen Vorbringen nicht um eine Überschreitung der angeblich marktüblichen Miete um bis zu 100%, sondern nur um eine solche von 20% - 30% geht, diese - angeblich - überhöhte Miete für beide Objekte mehr als vier (Q) bzw. drei (N) Jahre lang gezahlt wurde und daher von einer nicht zu erwirtschaftenden "Mondmiete" keine Rede sein kann. Davon abgesehen ging es in der Entscheidung nicht um die Marktüblichkeit der von der Fondsgesellschaft mit der Pächterin vereinbarten Pacht, sondern um die Ortsüblichkeit der prospektierten Miete für Wohnungen einer Seniorenresidenz, für die Mieter - anders als hier - erst noch gefunden werden mussten.
115Aus diesem Grunde bedarf es im Streitfall - anders als in dem der Entscheidung des Senats im Verfahren 13 U 137/05 zugrunde liegenden Fall - auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung einer marktüblichen Miete. Ein solches Gutachten könnte sich nämlich - im Hinblick auf das Fehlen eines zu vergleichender Betrachtung heranzuziehenden Marktes - letztlich nur mit der Frage der Angemessenheit der Miete aus der Sicht der an der Mietvertragsvereinbarung beteiligten Parteien gerade für die beiden streitgegenständlichen Objekte befassen und liefe damit auf nichts anderes als auf eine wirtschaftliche Beurteilung der vereinbarten Miethöhe hinaus. Das wäre mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.
116Es kommt unabhängig davon hinzu, dass - darauf haben die Beklagten zu Recht hingewiesen - eine gegenüber einem etwaigen (unterstellten) Marktwert höhere Miete für die Grundstücksgesellschaften - und damit für die Anleger - keinesfalls nachteilig, sondern im Hinblick auf die bessere Einnahmesituation vorteilhaft (gewesen) und eine insoweit unterlassene Aufklärung deshalb grundsätzlich nicht zur Begründung von Schadensersatzansprüchen geeignet ist. Anders als der Kläger meint, konnten er und sein Vater auch nicht erwarten, dass die mit dem L Konzern für die beiden Fondsobjekte vereinbarte Miete auch nach einem etwaigen Mieterwechsel Bestand haben wird. Angesichts der vielfältigen denkbaren und nicht vorhersehbaren Markteinflüsse - wie etwa die im Jahre 2008 entstandene Finanzkrise - wäre eine solche Erwartung jedenfalls nicht geschützt.
117Der Kläger hält dem Gesichtspunkt der höheren Mieteinnahmen der Fondsgesellschaften letztlich auch nur entgegen, dass die von ihm als "Investitionsmiete" bezeichnete Vereinbarung über die Miethöhe deshalb für ihn - und andere Anleger - letztlich nachteilig sei, weil schon zum Zeitpunkt der Zeichnung die begründete Befürchtung (die sich durch die spätere Insolvenz des L Konzerns bestätigt habe) bestanden habe, dass die zum L Konzern gehörende Mieterin auf Dauer nicht in der Lage sei, die vereinbarte überhöhte Miete zu zahlen. Der damit vom Kläger postulierte Zusammenhang zwischen der Zahlung einer überhöhten Miete für die beiden Warenhäuser durch den L Konzern und dessen späterer Insolvenz besteht aber nicht. Es kann - wie das Landgericht bereits zutreffend angeführt hat - schon mit Rücksicht auf den vernachlässigenswert geringen Anteil, den eine (unterstellte) Mietpreisüberhöhung (nach dem Vortrag des Klägers - S. 13 des Schriftsatzes vom 12.07.2010 - GA 192 - handelt es sich dabei um eine Überhöhung von 30 % der für beide Häuser insgesamt jährlich zu zahlenden Miete von 12 Mio. € (= ca. 3,6 Mio. €), während die Überhöhung nach dem Vorbringen S. 57 des Schriftsatzes vom 14.10.2013 offenbar nur 20% betragen soll) für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamtkonzerns der L AG hatte - ausgeschlossen werden, dass ein solcher Zusammenhang zwischen der behaupteten Mietzinsüberhöhung und der späteren Insolvenz bestand.
118bb.
119Der auf einen Ursachenzusammenhang zwischen Miethöhe und späterer Insolvenz der L AG abzielende Vortrag des Klägers begegnet aber unabhängig davon weiteren Plausibilitätsbedenken: Wenn - wie der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat - die angeblich zu hohe Miete durch "verdeckte Subventionierungen" in erheblichem Umfang (nach dem Inhalt der Berufungsbegründung - Seite 119; GA 914 - "ein Vielfaches der Jahresmieten") in Gestalt von Zahlungen für die Mieterverschaffung bzw. -vermittlung sowie für die Mietgarantie ausgeglichen worden ist, würde es in der Konsequenz an einer für den L Konzern nachteiligen Überbelastung durch die vereinbarte Miete fehlen. Die Vereinbarung einer - von den Beklagten im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt bestrittenen - "Investitionsmiete" wäre dann für die Mieterin und den gesamten Konzern kostenneutral und könnte schon aus diesem Grunde die Insolvenz im Jahre 2009 nicht verursacht haben. Aus diesem Grund erweist sich der Vortrag des Klägers, auch soweit es um eine ursächliche Verbindung zwischen der oben näher dargestellten Vertragsgestaltung und der Bestimmung des Mietpreises geht, als nicht geeignet, eine Aufklärungspflichtverletzung zum Nachteil der Anleger zu begründen.
120b.
121Der Kläger rügt weiter, dass es zwischen den Beteiligten auf Seiten der Beklagten einerseits und auf Seiten der Konzerngesellschaft der Mieterin bzw. der beteiligten Untergesellschaften andererseits eine Absprache gegeben habe, nach der Baukostenersparnisse, also im Rahmen der Projektdurchführung gegenüber der ursprünglich veranschlagten Größenordnung erzielte Kostensenkungen, deren Realisierung vorausgesehen und angestrebt worden seien, zu Gunsten der genannten Beteiligten, aber zu Lasten der Anleger, mithin auch zu seinen Lasten, verabredet worden seien. Ob die dahingehende, vor allem im Rahmen der Berufungsbegründung und im Rahmen des Schriftsatzes des Klägers vom 14.10.2013 aufgestellte und näher spezifizierte Behauptung zutreffend ist, muss jedoch nicht entschieden werden. Die dem Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang zugrunde liegende und für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs konstitutive Annahme, dass etwaige Kostenersparnisse nach dem Inhalt der Gesellschaftsverträge für beide Objekte jeweils den Gesellschaftern zustünden und deshalb nicht den oben genannten Beteiligten gebührten, ist nämlich im Ergebnis unzutreffend.
122aa.
123Es ist zwar richtig, dass nach § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages Q (bzw. der inhaltlich entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag N) etwaige Liquiditätsüberschüsse nicht den Initiatoren des Projektes oder der Mieterin zustehen, sondern entweder für eine Instandhaltungsrücklage zu verwenden oder an die Gesellschafter auszuschütten waren. Grundsätzlich sind interessierte Anleger demzufolge auch über die zwischen Initiatoren/Gründungsgesellschaftern und späteren Nutzern des Objekts getroffenen Abreden - und zwar auch unabhängig von ihrer (im vorliegenden Fall streitigen) Realisierung - aufzuklären, denn eine solche Aufklärung hat über alle Umstände zu erfolgen, die den vom Anleger mit seinem Beitritt verfolgten Zweck gefährden könnten. Zu einer solchen Gefährdung können grundsätzlich auch Absprachen führen, dass etwaige Kostenersparnisse entgegen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht den Gesellschaftern zugutekommen sollen.
124bb.
125Im vorliegenden Fall geht der gegenüber den Beklagten erhobene Vorwurf des Klägers allerdings aufgrund der gegebenen vertraglichen Situation ins Leere, weil etwaige Baukostenersparnisse nicht der genannten Regelung des Gesellschaftsvertrages unterfielen und deshalb nicht den Gesellschaftern zustanden bzw. zugestanden hätten. Das ergibt sich aus Folgendem: Mit der Errichtung bzw. dem Umbau der jeweiligen Fondsimmobilie war die F GmbH beauftragt. Grundlage ihrer Beauftragung war der jeweilige Generalübernehmervertrag, der - was die GbR Q angeht - entsprechend dem Angebot vom 17.09.2001 (Anl. K 3 a = Investorenordner Q) und - hinsichtlich der GbR N - entsprechend dem Angebot vom 05.11.2002 (Anl. K 5 c = Investorenordner N) geschlossen worden ist. Beide Verträge waren jedoch - entsprechend den jeweiligen Angeboten - als Global-Pauschalverträge (zum Begriff Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rdn. 1525 ff.) konzipiert, bei denen Mehr- oder Minderleistungen sowie Erschwernisse grundsätzlich nicht auszugleichen sind. Um einen Global-Pauschalvertrag handelt es sich, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der Bestimmung des vertraglichen Leistungsumfanges das Leistungsziel in den Vordergrund ihrer vertraglichen Leistungen stellen oder den Leistungsumfang bewusst pauschalisieren (zielorientiertes Bausoll), was in der Regel durch eine vollständig funktionale Leistungsbeschreibung geschieht, die den Willen der Vertragsparteien verdeutlicht, das Risiko der Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer abzuwälzen.
126cc.
127So liegen die Dinge im vorliegenden Fall: Der Generalübernehmervertrag für das Bauvorhaben Q (der - wie erwähnt - mangels gegenteiligen Sachvortrags auf der Grundlage und mit dem Inhalt des vorgelegten Angebots auf Abschluss dieses Vertrages zustande gekommen ist) nennt als "Vertragsgegenstand" (§ 1) die "schlüsselfertige, funktionsgerechte und betriebsfertige Erstellung eines Geschäftshauses nebst Außenanlagen". Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages umfassen die Leistungen des Auftragnehmers "die uneingeschränkte schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes" sowie - nach Abs. 2 dieser Bestimmung - "Lieferungen und Leistungen, die in den in § 2 aufgeführten Vertragsunterlagen aufgeführt sind, aber auch alle dort nicht erwähnten Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen, die unbedingt erforderlich sind, das Bauvorhaben funktionsfähig, bezugsfertig und mit den notwendigen Stellplätzen versehen zu erstellen, …". Änderungen der Planung oder der Baudurchführung oder zusätzliche Leistungen sollten möglich sein, jedoch nur bei Kostenübernahme durch den Auftraggeber (§ 5 des Vertrages).
128Eine inhaltlich gleiche (und im Wesentlichen auch wörtlich identische) Regelung enthält der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der F GmbH für das Objekt in N. Soweit der Vertrag für das Objekt N nicht ausdrücklich regelt, dass der Auftragnehmer auch alle nicht in den Vertragsunterlagen aufgeführten, aber zur schlüsselfertigen Herstellung erforderlichen Arbeiten auszuführen hat, erklärt sich das damit, dass dieser Vertrag - insoweit anders als der Vertrag für das Warenhaus in Q - schon von vornherein nicht auf eine Bau- und Leistungsbeschreibung verweist, so dass eine klarstellende Bestimmung wie in der erwähnten Regelung in § 3 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages Q nicht erforderlich war, um den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck zu bringen, dass nicht (mehr) ein Leistungsverzeichnis, sondern allein die umfassend funktionale Leistungsbeschreibung Grundlage des Vertrages sein sollte.
129dd.
130Vor diesem Hintergrund stellen etwaige Baukostenersparnisse - unabhängig von deren späterem tatsächlichen Anfall und unabhängig von der Frage, ob es zu einer endgültigen Vereinbarung der vom Kläger behaupteten Art zwischen den Beteiligten überhaupt gekommen ist - jedenfalls keine Liquiditätsüberschüsse dar, die nach dem Gesellschaftsvertrag an die jeweilige Fondsgesellschaft auszukehren waren. Dem Interesse der Gesellschafter war durch die jegliche Baukostenerhöhungen ausschließende und ihnen aus den Investorenordnern bekannte Pauschalpreisabrede Genüge getan. Das gilt auch in Anbetracht der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 6.3.2014 (GA 1162 ff) in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten "Absicht der Beteiligten", über diese Zahlungen zum Nachteil der Anleger auf die Grundlagen der Mietpreisbildung einen verfälschenden Einfluss zu nehmen. Zum einen handelt es sich dabei um einen in dieser Form zu pauschalen und nicht überprüfungsfähigen Vortrag, zum anderen geht das berechtigte Aufklärungsinteresse der Anleger nicht so weit, Einzelheiten über die Verwendung von Baukostenersparnissen, auf die sie selbst keinen Anspruch haben, zu erfahren.
131ee.
132Was die Beklagte zu 1) angeht, kommt deren Haftung im Übrigen und unabhängig von den vorstehenden Erwägungen insoweit auch deshalb nicht in Betracht, weil sie an der vom Kläger behaupteten Absprache nach dessen eigenem Vortrag nicht beteiligt war und sie diese - mangels gegenteiligen konkreten Vortrags des Klägers - auch nicht kennen musste.
133ff.
134Über die - behauptete - Absprache der Teilung von Baukostenersparnissen und die danach - unterstellt - den Beklagten zu 2) - 4) zufließenden Erträge war auch nicht entsprechend den Grundsätzen der sog. "Kick-back-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; WM 09, 1274 Rn. 11 sowie 09, 2306 Rn. 31; WM 11, 925) aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht gilt für anlageberatende Banken und hat den Zweck, dem Anleger einen möglichen Interessenkonflikt offenzulegen, der sich daraus ergibt, dass die Bank für ihre allein im Kundeninteresse zu erbringende Beratungs-/Vermittlungsleistung vom Kapitalsuchenden eine umsatzabhängige Rückvergütung erhält. Damit ist die hier in Rede stehende Teilung von Baukostenersparnissen nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass es bereits an einem Beratungsvertrag zwischen dem Kläger/dem Erblasser und den Beklagten zu 2) - 4) fehlt, handelt es sich bei den der Mieterin und den Beklagten zu 2) - 4) aufgrund der behaupteten Absprache zugutekommenden Baukostenersparnissen nicht um umsatzabhängige, d.h. nach der Höhe der Einlage des Klägers und des Erblassers bemessene Erträge. Für eine Ausweitung der Kick-back-Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art sieht der Senat keinen Anlass.
135c.
136Auch soweit der Kläger den Beklagten vorwirft, er sei durch die hinter seinem Rücken abgeschlossenen Verträge über die Mietervermittlung-, Mieterverschaffung und Projektentwicklung über wesentliche Grundlagen für seine Beitrittsentscheidung getäuscht worden, fehlt es an der für eine Haftung der Beklagten erforderlichen Pflichtverletzung. Der Kläger und sein Vater sind durch die ihnen im Vorfeld der Zeichnung bekanntgegebenen jeweiligen Gesellschaftsverträge (Anlage K 3 c Fach 9 für Q; Anlage K 5 c Fach 2 für N) ausreichend und vollständig über die Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen dieser Art dem Anleger gegenüber zu offenbaren sind, unterrichtet worden:
137aa.
138Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zu der von den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern des Fonds geschuldeten Aufklärung neben der bereits angesprochenen Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen den verschiedenen an der Initiierung und Realisierung des Projektes Beteiligten und der eventuellen Gewährung von Sondervorteilen auch hinreichend transparente Angaben über die Verwendung der Einlagemittel.
139bb.
140Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht die Abgrenzung der "weichen" von den "harten" Kosten sowie deren jeweilige Höhe und die Angabe der verschiedenen Kostenpositionen in den - in beiden Gesellschaftsverträgen enthaltenen - Investitionsplänen. Ausdrücklich nicht beanstandet wird auch die den Anlegern gegenüber im Investorenordner offengelegte Vergütung für die Mietervermittlung von der jeweiligen GbR - zu zahlen an die K GmbH - sowie der Ansatz von Projektentwicklungskosten (der - nach Auffassung des Klägers - im Gesellschaftsvertrag "minutiös" geregelt sei; S. 89 der Berufungsbegründung = GA 884), sondern - so der Vortrag des Klägers - die Verheimlichung der Zusage und entsprechenden Zahlung einer nach seiner Auffassung unüblichen Vergütung für die Verpflichtung des Grundstücksverkäufers zur Verschaffung eines Generalmieters sowie die - nach seiner Auffassung - wirtschaftlich wertlose und daher kostenlos zu erbringende Übernahme einer Einstandsgarantie für die Mietzahlungen durch die Konzernobergesellschaft. Schließlich rügt der Kläger, dass von der K GmbH ein - die Planungs-und Projektentwicklungsarbeiten betreffender - Unterauftrag nicht an ein unbeteiligtes Unternehmen, sondern an ein Konzernunternehmen der Mieterin vergeben worden sei, und zwar mit der Kalkulation eines unüblich hohen Gewinnes.
141cc.
142Auch diese Rügen erweisen sich als nicht durchgreifend. Bei richtiger Betrachtung sind die angesprochenen Verträge - auch unter den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkten - nicht zu beanstanden. Der Kläger ist über den Abschluss der Verträge, die jeweiligen Vertragspartner und die versprochenen Vergütungen in ausreichendem Maße aufgeklärt worden. Ein Anspruch auf weitergehende Aufklärung bestand nicht. Auch die Rüge, dass Zahlungen ohne eine reale Gegenleistung vereinbart worden seien, greift nicht durch:
143(1)
144Was zunächst den Mietervermittlungsvertrag für das Objekt Q angeht (Anlage K 3 c Fach 14), handelt es sich um einen zwischen der Beklagten zu 4) und der betreffenden GbR abgeschlossenen Vertrag über eine Leistung, die im Investitionsplan ausdrücklich vorgesehen war (dort Position "j") und für die die Beklagte zu 4) ausweislich des Vertrages exakt die im Investitionsplan vorgesehene Vergütung (8,2 Millionen DM) erhalten sollte. Durch den - ohne Kenntnis des Klägers - sodann erkennbar zur Erfüllung der der Beklagten zu 4) aus dem Mietervermittlungsvertrag obliegenden Verpflichtung geschlossenen Mietverschaffungsvertrag vom 4.12.2001 (Anlagenkonvolut 60; Anlage B 24) zwischen der Beklagten zu 4) und der L AG wurde die von der Beklagten zu 4) übernommene Verpflichtung auf die L AG übertragen. Eine für die Anleger - also auch für den Kläger - (potentiell) nachteilige Regelung liegt darin nicht. Für die Anleger ist vielmehr belanglos, in welcher Form die Beklagte zu 4) - ob unmittelbar durch eigene Tätigkeit oder durch Übertragung ihrer Verpflichtung auf eine andere Gesellschaft in der Art eines Subunternehmerverhältnisses - die geschuldete Mietervermittlung erbracht hat. Ihre Vermögensinteressen sind dadurch nicht tangiert. Damit liegt in der dargestellten Verfahrensweise kein aufklärungspflichtiger Umstand. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Frage an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Mieterverschaffung für die L AG ein finanzieller oder ein sonstiger (Arbeits-) Aufwand entstanden ist. Entscheidend ist allein, dass die Anleger durch den Investitionsplan über die Entstehung von Kosten für die Vermittlung eines Mieters unterrichtet waren und Kosten in einer den dort angegebenen Betrag übersteigenden Höhe nicht angefallen sind.
145(2)
146Was die Einstandsverpflichtung für die Erfüllung der Pflichten der Mieterin aus dem abzuschließenden Mietvertrag angeht (§ 2 und - hinsichtlich der Vergütung - § 3 des soeben erwähnten Vertrages vom 4.12.2001; Anlagenkonvolut 60; Anlage B 24), handelt es sich bei dieser von der L AG übernommenen Leistung entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb um eine werthaltige und üblicherweise zu vergütende Leistung, weil in Anbetracht der Höhe des vereinbarten Mietzinses und der Laufzeit des Mietvertrages durch die Garantieerklärung ein - nicht nur betragsmäßig - erhebliches Risiko abgedeckt worden ist, dessen unentgeltliche Erbringung von den Anlegern bei vernünftiger Betrachtungsweise entgegen der Auffassung des Klägers nicht erwartet werden konnte. Die Beklagten haben mit Recht darauf hingewiesen, dass die Übernahme einer Einstandsverpflichtung auch aus der Sicht der Grundstücksgesellschaft im Hinblick einerseits auf das relativ geringe Eigenkapital der Mieterin (und den Umstand, dass diese auch das Drittvermietungsrisiko tragen sollte) sowie andererseits im Hinblick auf die Größenordnung der Gesamt-Mietzahlungsverpflichtungen der Mieterin - in Höhe von etwa 220 Millionen DM - sinnvoll und wünschenswert war. Die Auffassung des Klägers, dass die Einstandsverpflichtung unentgeltlich zu erbringen gewesen sei, lässt diese wirtschaftlichen Grundvoraussetzungen außer Acht.
147(3)
148Soweit sich im Übrigen aus der näheren Beschreibung der Projektentwicklungskosten (die - mit einem Betrag von 28,7 Millionen DM - im Investitionsplan als gesonderte Position ausgewiesen waren) im Gesellschaftsvertrag ergibt, dass diese Kosten unter anderem auch die "Verhandlungsführung mit künftigen Erstmietern" sowie die "Vorbereitung der Erstvermietungsverträge nebst Anlagen" beinhalten, liegt darin schon deshalb keine Verschleierung der für den Komplex "Projektentwicklung und Mietervermittlung" insgesamt in Ansatz gebrachten Kosten, weil damit sämtliche - im Übrigen nicht von der Fondsgesellschaft, sondern von der Beklagten zu 4) aufzubringenden und aufgebrachten - Vergütungen angesprochen worden sind.
149(4)
150Auch eine nähere Aufschlüsselung der die Projektentwicklung betreffenden Kostenpositionen können die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2014, 118) nicht verlangen. Bereits mit der Gesamtbetragsangabe war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition einzelne Unterpositionen ausmachten, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise dennoch die genaue Höhe einzelner Kostenblöcke von Interesse, so stand es dem Anleger frei, sich danach zu erkundigen. Ein entsprechendes, weitergehendes Interesse hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
151(5)
152Soweit die Vergütungen für die Mieterverschaffung und die übernommene Einstandspflicht nach dem Vertrag vom 4.12.2001 (8.000.000 DM + 10.000.000 DM) sowie für die Projektentwicklung nach dem Projektentwicklungsvertrag Q (Anlagenkonvolut K 60 B 45; 13,6 Mio. DM) mit demzufolge insgesamt 31,6 Millionen DM in der Summe den im Gesellschaftsvertrag Q für die Kosten der Projektentwicklung ausgewiesenen Betrag von 28,7 Millionen DM übersteigen, hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Differenzbetrag - von der Beklagten zu 4), einer der übrigen beklagten Parteien oder in Kenntnis der Beklagten von einem anderen Beteiligten - zum Nachteil der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger aus dem Gesellschaftsvermögen aufgewendet worden und dies schon vor dem Beitritt des Klägers und seines Vaters beabsichtigt oder vereinbart war. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich in diesem Zusammenhang (S. 65 des Schriftsatzes vom 14.10.2013; GA 1082) auf die pauschale und in dieser Form in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unsubstantiierte Behauptung, dass Zahlungen "an L-Unternehmen" im Zusammenhang mit den Mietverschaffungs-, Einstands- und Projektentwicklungsverträgen "zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens gegangen" seien.
153(6)
154Soweit der Kläger darüber hinaus vorgetragen hat (Seite 66 f. des vorgenannten Schriftsatzes), dass die Vergütung für die von der L AG übernommene Einstandsverpflichtung nicht in den Projektentwicklungskosten enthalten gewesen sei, handelt es sich - worauf der Senat entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 06.03.2014 in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (insoweit nicht protokolliert) - um neuen, von der Beklagten zu 1) bestrittenen und nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlichen Vortrag, nachdem der Kläger seinerseits die gegenteilige Behauptung der Beklagten zu 1) erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 4.9.2012) nicht bestritten, sondern im Schriftsatz vom 11.9.2012 (GA 599) lediglich in Abrede gestellt hat, dass die Kosten für die Mietervermittlung i.H.v. 8,2 Millionen DM in den Projektentwicklungskosten enthalten gewesen seien. Dieser Vortrag wiederum ist - unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Aufklärungspflichten - schon deshalb nicht erheblich, weil - wie ausgeführt - die Kosten für die Mietervermittlung im Investitionsplan in einer eigenständigen Position gesondert, also neben den Projektentwicklungskosten, ausgewiesen worden sind.
155d.
156Damit fehlt es - was die vom Kläger beanstandeten Verträge im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie und der von der L AG übernommenen Garantie für die Erfüllung der Mietverpflichtungen angeht - insgesamt an der Verletzung einer gegenüber dem Kläger bestehenden Aufklärungspflicht. Das gilt nicht nur für die GbR Q, sondern - mit Rücksicht auf die vertraglich und wirtschaftlich identische Ausgangslage - in gleicher Weise auch für die Fondsgesellschaft N. Auf die vorstehenden Ausführungen unter c. (1) bis (6) nimmt der Senat daher insoweit Bezug.
157e.
158Auch die zwischen den Parteien unstreitige Zahlung einer "Eintrittsgebühr" i.H.v. 25.000.000 € nebst Steuern - durch die Beklagte zu 4), nicht etwa durch eine der Fondsgesellschaften - an die L AG vermag die Verletzung einer Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern nicht zu begründen, weil sie aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil im einzelnen angegebenen Gründen keinerlei Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Anlagen und die Wirtschaftlichkeit der Projekte hatte. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten, dass es sich um ein im Geschäftsverkehr übliches "Eintrittsgeld" im Zusammenhang mit der Begründung einer längerfristigen Zusammenarbeit - hier zwischen dem L Konzern und der Beklagten zu 4) bzw. den vom Beklagten zu 2) beherrschten Gesellschaften - gehandelt hat, nicht plausibel entgegengetreten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung durch die Beklagten spricht auch der Umstand, dass "umgekehrt" auch die X AG - deren maßgebliche Gesellschafter der Kläger und sein Vater waren und als deren Geschäftsführer der Kläger bis zum Jahre 1994 eingetragen war - der Beklagten zu 4) pauschal für "Mithilfe bei der Eigenkapitalbeschaffung" u.a. bei den hier streitgegenständlichen Immobilienfonds unter dem 12.12.2001 bzw. 18.12.2002 nicht näher aufgeschlüsselte Rechnungen über jeweils 2.500.000,00 € stellte (Anlagen A 10, 11), die von der Beklagten zu 4) auch bezahlt wurden (LGU 11, 13). Dies erlaubt die Schlussfolgerung, dass zum einen bei der Realisierung derartiger Projekte das Verlangen und die Zahlung von Millionenbeträgen für nicht konkret bezeichnete Leistungen durchaus üblich und dies zum anderen dem Kläger und dem Erblasser auch bewusst war. Es ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die beanstandete Zahlung zeige (so der Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat), dass die Beklagten der Mieterin "näher stehen als den eigenen Gesellschaftern."
159f.
160Letztlich kommt es aber auch darauf nicht entscheidend an. Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die an den L Konzern geleisteten Zahlungen (für die Mieterverschaffung, die Einstandspflicht für die Mieten, die Projektentwicklung und für den "Eintritt" in die Geschäftsbeziehung) als in Anbetracht der (nach Auffassung des Klägers zu vernachlässigenden) konzernseitigen Gegenleistungen als mehr oder minder unentgeltliche Leistungen ansehen würde, wären sie (lediglich) als Gewährung von Sondervorteilen aufzufassen, die nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3.12.2013 - XI ZR 295/12; WM 2014, 71) gegenüber den Anlegern nur dann aufklärungspflichtig sind, wenn es sich um Zahlungen an die Gründungsgesellschafter, die Initiatoren oder die Hintermänner, also um Zuflüsse innerhalb des Kreises der Projektverantwortlichen handelt (sofern - wie hier - etwaige Sondervorteile nicht das Vermögen der Fondsgesellschaft betreffen, sondern aus dem eigenen Vermögen der angesprochenen Projektverantwortlichen fließen).
161g.
162Soweit der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung weiterhin darin sieht, dass hinter seinem Rücken zwischen den Projektverantwortlichen und dem L Konzern eine "Rückerwerbsoption" vereinbart, dem L Konzern mithin das Recht eingeräumt worden sei, nach Ablauf einer bestimmten Frist die Fondsimmobilien zurück zu erwerben, fehlt es seinem Vorbringen ebenfalls an Plausibilität. Es ist dem Vortrag des Klägers nämlich nicht zu entnehmen - und auch sonst nicht erkennbar - auf welchem rechtlichen Wege eine auf den Rückerwerb gerichtete Vereinbarung zwischen dem L Konzern und den Initiatoren der Fondsgesellschaften mit rechtlich bindender Wirkung für einen der Beteiligten getroffen werden könnte, nachdem Eigentümer der Fondsgrundstücke nicht die Beklagten oder eine der Gesellschaften der OEHG, sondern allein die jeweilige GbR werden sollte und geworden ist und deshalb auch diese allein rechtlich in der Lage war, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
163h.
164Was die Behauptung des Klägers angeht, zwischen den Beteiligten habe eine "Drittgeschäftsabrede" des Inhalts bestanden, dass die Konzerngesellschaften einerseits und die Gründungsgesellschafter und Initiatoren der Fondsgesellschaften andererseits sich über die für beide Seiten gewinnbringende "Vermittlung" anderer, mit den Grundstücksgesellschaften Q und N nicht in Zusammenhang stehender weiterer Geschäfte einig gewesen seien, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, inwieweit eine solche (unterstellte) Abrede für die Gesellschafter der beiden Grundstücksgesellschaften von Relevanz oder gar wirtschaftlich nachteilig gewesen sein - oder werden - und deshalb aufklärungspflichtig sein könnte.
165i.
166Soweit der Kläger - bereits mit der Klageschrift - ferner gerügt hat, dass seitens der Gründungsgesellschafter und Initiatoren der beiden Projekte pflichtwidrig keine Prüfung der für die langfristige Erfüllung der mietvertraglichen Verbindlichkeiten möglicherweise nicht ausreichenden Ertragskraft des L Konzerns stattgefunden habe, ergibt sich auch daraus keine schadensersatzbegründende Aufklärungspflichtverletzung. Es ist zwar zutreffend, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Konzeptes und damit zusammenhängend auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines wesentlichen Vertragspartners (wie hier eines Generalmieters bzw. dessen Konzernobergesellschaft) zu den zentralen Aufgaben der Initiatoren eines Projektes der vorliegenden Art gehört. Der Senat schließt sich aber ungeachtet der dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen der Auffassung des Landgerichts an, dass auch auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen aus der maßgeblichen damaligen Sicht keine ausreichenden Anhaltspunkte für aktuelle oder in absehbarer Zukunft bevorstehende wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner L-Gesellschaften oder des Gesamtkonzerns bestanden, die einen Rückschluss darauf zugelassen hätten, dass eine Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtungen auf absehbare Zeit gefährdet gewesen sein könnte. Soweit sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen Hinweise auf finanzielle Probleme des L Konzerns ergeben könnten, waren diese jedenfalls neu und hatten mit der Situation zum Zeitpunkt der Projektierung und des Beitritts des Klägers und seines Vaters zur Fondsgesellschaft nichts zu tun.
167Letztlich ergibt sich, wie die Beklagten zutreffend angeführt haben, aus der Tatsache, dass die Mieten für beide Standorte bis zur Insolvenz der B AG im Jahre 2009 ohne jede Einschränkung gezahlt worden sind, ein unzweideutiges und vom Kläger auch nicht widerlegtes Anzeichen dafür, dass die ins Auge gefasste Generalmieterin aus der maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der vertraglichen Erklärungen bzw. der Projektierung in vollem Umfang und auf eine nicht absehbare Dauer zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in der Lage war. Soweit der Kläger bereits mit der Klageschrift durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis dafür angeboten hat, dass "der L Konzern sich in 2001 und 2002 in finanziellen Schwierigkeiten befand" und dass die langfristige Erwirtschaftbarkeit der an die streitgegenständlichen Immobilienfonds zu leistenden Mietzahlungen schon im Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden Grundstücks-Kaufverträge nicht gesichert" war, war eine Sachaufklärung nicht geboten, weil sich dem Vortrag des Klägers (auch dem Vortrag im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und im Berufungsrechtszug) keine ausreichend konkreten Anknüpfungstatsachen für die behauptete Schieflage des Konzerns entnehmen lassen. Dies hat bereits das Landgericht - auf dessen Ausführungen in diesem Zusammenhang zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird - zutreffend angenommen und ebenso zutreffend darauf verwiesen, dass auch die mit der Klageschrift vorgelegte "Kurzanalyse der Geschäftsberichte" für den Zeitraum 1999 - 2002 zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung gibt. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Landgerichts zur Aussagekraft und Bewertung der nach dem Vortrag des Klägers rückläufigen Flächenumsatzzahlen, zu dem Vortrag des Klägers, dass die Mieterin über die geforderte Jahresmiete nicht verhandelt habe und dies ein Zeichen für die angespannte wirtschaftliche Lage bereits im Jahr 2001 gewesen sei sowie für die Problematik der Drohverlustrückstellungen. Näher substantiierter Vortrag zu dem unzureichenden erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers ist im Zuge des Berufungsverfahrens nicht erfolgt.
168Es kann aus diesem Grunde dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger und sein Vater aufgrund der von den Beklagten zu 2) - 4) bereits mit der Klageerwiderung (GA 129 ff.) vorgetragenen und auch auf der Grundlage der Information durch den Zeugen L1 beruhenden eigenen Einschätzung der wirtschaftlichen Lage und künftigen Ertragsfähigkeit des L Konzerns überhaupt aufklärungsbedürftig waren.
1695.
170Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch entschieden, dass dem Kläger die mit den Klageanträgen zu 1 c und d sowie zu Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Sowohl die Feststellung, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus den ihm und seinem Vater im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beteiligungen ausgereichten Darlehen zustehen wie auch die begehrte Verpflichtung zur Freistellung von allen Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber den Mitgesellschaftern in beiden Grundstücksgesellschaften wie schließlich auch der weitere, auf die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für weitere im Zusammenhang mit den Beteiligungen möglicherweise entstehende Schäden gerichtete Antrag hängen von der Feststellung schuldhafter Pflichtverletzungen der Beklagten ab, die aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben sind. Das Gleiche gilt für den auf die Herausgabe vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden gerichteten Antrag (sowie für den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Hilfsantrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den dort näher bezeichneten Urkunden).
1716.
172Damit scheiden gegen die Beklagten gerichtete vertragliche Schadensersatzansprüche schon mangels schlüssig vorgetragener Pflichtverletzungen aus. Es kommt damit nicht mehr auf die Frage an, ob etwaige Aufklärungsfehler für die Anlageentscheidung des Klägers und seines Vater bedeutungslos gewesen wären. Es kann daher offen bleiben, ob die rechtliche Auffassung des Landgerichts zur Frage der Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung des Klägers und seines Vaters zutreffend ist:
173a.
174Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (z.B. BGHZ 193, 159 Rdn. 28 ff. m.w.N = NJW 2012, 2427; WM 2013, 609 = BGHZ 196, 233-243; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 280 BGB Rdn. 39).
175b.
176Ob die vom Landgericht angeführten Gründe für die Annahme, dass der Kläger und sein Vater auch zutreffende und vollständige Hinweise in den zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Fragen unbeachtet gelassen und ohne Rücksicht auf die aus ihrer Sicht bei zutreffender Aufklärung bestehenden Risiken die Beteiligung gezeichnet hätten, zutreffend sind, kann dahinstehen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob sich mit der für eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung erforderlichen Sicherheit aus der vom Landgericht zitierten Passage der Klageschrift und aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte zu 1) vom 7.7.2009 (Anlage K 23 a) herleiten läßt, dass die vom Kläger gerügten Aufklärungspflichtverletzungen für die von ihm und seinem Vater getroffenen Anlageentscheidungen bedeutungslos gewesen wären. Allein die Aussicht auf eine für gewinnträchtig gehaltene längerfristige Zusammenarbeit mit dem L Konzern und der OEHG ausreichen zu lassen, begegnet aus Sicht des Senats Bedenken.
177Dagegen wäre der - von der Beklagten zu 1) bereits in der Klageerwiderung (S. 2, 58 - GA 72, 125) ausdrücklich hervorgehobene - Umstand, dass der Kläger an seiner - weil "beanstandungsfrei laufenden" - Beteiligung an dem P-Fonds Braunschweig festhält, ein durchgreifendes Indiz für die Widerlegung der Kausalitätsvermutung, soweit es um die Rüge mangelnder Aufklärung über die Vereinbarung einer überhöhten "Investitionsmiete" geht. Da der Kläger selbst vorträgt, dass es sich bei diesem Fonds um ein "gleichartiges Angebot" der P-Gruppe gehandelt habe und der Beklagte zu 2) seiner Kalkulation bei sämtlichen von ihm initiierten Immobilienfonds eine reine Investitionsmiete zugrunde gelegt habe (S. 12 der Klageschrift; nicht nachgelassene Schriftsätze vom 21.03. und 24.03.2014 - jeweils unter Berufung auf die Einlassung des Beklagten zu 2) in dem u.a. gegen ihn geführten Strafverfahren 116 KLs 2/12 LG Köln - GA 1193, 1196, 1200 ff.) läge es in der Konsequenz seiner Argumentation im vorliegenden Rechtstreit, auch die Rückabwicklung dieser Beteiligung zu verlangen. Dass der Kläger davon wegen des beanstandungsfreien Laufs der Beteiligung - die dortige Mieterin, die T2 AG, zahlt offenbar weiterhin die mit ihr vereinbarte (Investitions)Miete - absieht, ist ein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass Kalkulation und Höhe der Miete für ihn ohne Bedeutung sind, solange nur der erwartete wirtschaftliche Erfolg eintritt.
1787.
179Auch ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB iVm der grundsätzlich auch für geschlossene Immobilienfonds geltenden Vorschrift des § 264 a StGB) scheidet aus den vorstehenden Gründen aus. Es mag sich - was offenbleiben kann - bei dem den Anlegern zugänglich gemachten Exposé und Investorenordner begrifflich insoweit um einen Prospekt handeln, als eine schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt (BGH NJW 2012, 758; Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rdn. 67; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rdn. 47 - 50) vorliegt.
180Eine deliktische Haftung aus der angeführten Vorschrift scheidet aber in jedem Fall deshalb aus, weil die schriftlichen Unterlagen sich nicht an einen "größeren Personenkreis" im Sinne dieser Bestimmung wenden. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Adressatenkreis der angesprochenen Anleger so groß ist, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 28. Auflage 2010, § 264 a StGB, Rdn. 9, 23, 33 m.w.N.). Das ist im Streitfall, in dem die Einwerbung möglicher Anleger nicht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Wege öffentlicher, potentiell alle Marktteilnehmer erreichender Werbeaktionen erfolgte oder sich auch nur an einen aufgrund allgemeiner Merkmale definierten Personenkreis richtete, nicht gegeben. Soweit der Kläger demgegenüber mit der Berufungsbegründung (S. 115 = GA 910) auf den Inhalt der u.a. an den Kläger und seinen Vater gerichteten Einwerbungsschreiben verweist, bestätigen diese - anders als der Kläger meint - die Rechtsauffassung des Landgerichts, weil sich aus ihnen ergibt, dass die Kunden, denen das Investment angeboten wurde, individuell ausgesucht und persönlich angeschrieben worden sind. So heißt es etwa im Schreiben an den Vater des Klägers vom 14.10.2003 (Anl. B 1 - 7 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 26.3.2010; GA 71 ff.), dass mit dem Investment das Ziel verfolgt werde, "ihr Vermögen zu erhalten und einen langfristigen Wertzuwachs zu erreichen, …". Zum Adressatenkreis heißt es im gleichen Schreiben (ebenso sinngemäß in dem ebenfalls an den Vater des Klägers gerichteten - drei andere Immobilienfonds betreffenden - Schreiben vom 16.10.2002 (Anl. K 4 a zur Klage), dass die Beteiligung "dem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" angeboten werde. Daraus ergibt sich mit der für die entsprechende Beurteilung erforderlichen Deutlichkeit, dass der angesprochene Personenkreis nach individuellen Kriterien ausgewählt und keinesfalls nach allgemeinen, die jeweiligen persönlichen Verhältnissen nicht berücksichtigenden Kriterien angesprochen wurde.
1818.
182Auch die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu:
183a.
184Soweit die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der jeweiligen GbR und die Beklagte zu 4) als Projektentwicklerin auf Leistung von Schadensersatz an die jeweilige Gesellschaft in Anspruch genommen werden, lässt sich die Ablehnung eines Schadensersatzanspruches - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 59) - zwar nicht ohne weiteres mit dem Argument rechtfertigen, dass die Mietverträge, deren nicht ordnungsgemäßen Abschluss der Kläger den Beklagten zu 2) - 4) in diesem Zusammenhang vorwirft, mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschafter und damit auch des Klägers geschlossen worden seien. Diese Überlegung trägt - wie der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung mit Recht anführt - deshalb nicht ohne weiteres, weil zwischen den zustimmenden Gesellschafterbeschlüssen (K 11 und K 19 b) und dem tatsächlichen Abschluss der Mietverträge jeweils ein erheblicher Zeitraum lag, in dem sich die Gegebenheiten durchaus in einer Weise ändern konnten, dass die Herbeiführung eines neuen, zeitnahen Gesellschafterbeschlusses erforderlich war.
185b.
186Das Landgericht hat allerdings zutreffend festgestellt, dass - aus den im angefochtenen Urteil im Einzelnen genannten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug nimmt und denen die Berufungsbegründung Substantielles nicht entgegenzuhalten vermag - eine anderweitige Vermietung bei wirtschaftlich realistischer Einschätzung der Sachlage nicht möglich war. Was im Übrigen den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen "branchenüblichen Bonitätsprüfung des Mieters" und dessen nachhaltiger Fähigkeit, die vereinbarten Mieten zu erwirtschaften, angeht, kann auf die Ausführungen zu der in ausreichender Weise erfolgten Prüfung der wirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem L Konzern verwiesen werden. Auch der Vorwurf, der Mietvertrag sei pflichtwidrig nicht von der Leistung einer angemessenen werthaltigen Mietsicherheit abhängig gemacht worden, lässt sich nach den Ausführungen zu der von der L AG übernommenen Einstandspflicht nicht rechtfertigen.
187c.
188Schließlich ist auch der auf Schadensersatz im Hinblick auf die vom Kläger befürchtete Verrechnung etwaiger Zwangsvollstreckungserlöse durch die Sparkasse L2 gerichtete Hilfsantrag nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagten zu 2) bis 4) durch die Unterzeichnung der beiden Zweckerklärungen vom 21.11.2005 und 23.9.2006 nicht gegen ihre Pflichten aus den abgeschlossenen Gesellschaftsverträgen (§ 10 des Gesellschaftsvertrages Q; § 9 des Gesellschaftsvertrages N) verstoßen haben. Nach dem klaren und nicht missverständlichen Wortlaut der angeführten Vorschriften der Gesellschaftsverträge beschränkt sich die Verpflichtung der Geschäftsbesorger und Geschäftsführer darauf, eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auszuschließen. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten zu 2) - 4) - wie das Landgericht festgestellt hat - in ausreichender Weise nachgekommen. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Inhalt der vom Kläger beanstandeten Klausel darin erschöpft, das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB mit der Folge einer Anwendbarkeit des §§ 366 Abs. 2 BGB auszuschließen, dies aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter führt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gefahr einer disquotalen Verrechnung etwaiger Verwertungserlöse, die lediglich wirtschaftlich negative Folgen nach sich ziehen, nicht aber zu der vom Kläger beanstandeten persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte.
1899.
190Die - nicht nachgelassenen - Schriftsätze des Klägers vom 06.03., 21.03. und 24.03.2014 geben - auch soweit sie vorstehend nicht im Einzelnen angesprochen wurden - weder zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das gegen den Beklagten zu 2) geführte Ermittlungsverfahren 115 Js 121/13 StA Köln noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO Anlass.
19110.
192Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
193Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
194Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.