Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. März 2014 - 13 U 162/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5.9.2013 (1 O 33/13) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückzahlung des in seinem Antrag näher bezifferten Anlagebetrages nebst Agio.
4Der Kläger legt der Beklagten Aufklärungsversäumnisse zur Last. Deren Mitarbeiter M habe ihn im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds weder anleger- noch anlagegerecht beraten, da er nicht zutreffend auf die Risiken dieser Form der Vermögensanlage hingewiesen worden sei. Auch hätte die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Beratung nicht genügt, weil sie ihr Eigeninteresse am Vertrieb der Beteiligung nicht offenbart habe. Der Kläger hat die Rückzahlung des angelegten Betrages nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie entgangenen Gewinn seit April 1993 nach Maßgabe der – allerdings nicht näher aufgeschlüsselten - Berechnung in der Klageschrift verlangt.
5Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, soweit es um die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Agio geht und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (entgangener Gewinn) wegen nicht ausreichenden Sachvortrags zurückgewiesen. Es hat – soweit es die Beklagte verurteilt hat – angenommen, dass die Beklagte das Zustandekommen eines Beratungsvertrages nicht ausreichend bestritten und ihre sich daraus ergebenden Pflichten mit Rücksicht darauf schuldhaft verletzt habe, dass sie den Kläger – insoweit unstreitig – nicht über die an sie geflossenen Provisionen aufgeklärt habe. Die auf dieser Grundlage für den Kläger sprechende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens habe die Beklagte nicht widerlegen können, da sie lediglich darauf verwiesen habe, dass für den Kläger bei der Zeichnung Steuervorteile eine erhebliche Rolle gespielt hätten. Dass der Kläger aus diesem Grund die Anlage in jedem Fall – also auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rückvergütungen – gezeichnet hätte, sei jedoch nicht als erwiesen anzusehen und von der Beklagten – weitergehend – auch weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden.
6Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Was die kenntnisabhängige Verjährung betreffe, sei der Vortrag der Beklagten unzureichend. Die kenntnisunabhängige absolute Verjährung sei durch das vom Kläger vorgerichtlich eingeleitete Güteverfahren wirksam gehemmt. Es sei unzutreffend, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung vor eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestelle habe gebracht werden können. Die Vorschrift des § 15 Buchst. a EGZPO stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Güteantrag die nach der einschlägigen Verfahrensordnung geltenden formellen Voraussetzungen erfüllt habe.
7Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage weiter. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie das Zustandekommen eines Beratungsvertrages nur unzureichend bestritten habe. Bei richtiger Bewertung habe das Landgericht insoweit nicht ohne Beweisaufnahme – durch Vernehmung des von ihr benannten Zeugen M - entscheiden dürfen, weil sich dieser Mitarbeiter an ein Beratungsgespräch nicht zu erinnern vermöge und ein wesentliches Indiz – nämlich sein Tätigkeitsbereich im Zeitraum der Zeichnung – gegen das vom Kläger behauptete Beratungsgespräch spreche. Darüber hinaus sei auch die Kausalitätsfrage vom Landgericht unzutreffend entschieden worden, weil der Gesichtspunkt der vom Kläger angestrebten Steuervorteile nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
8Schließlich stehe dem geltend gemachten Anspruch aber auch die Einrede der Verjährung entgegen. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB fehlerhaft angewendet. Es existiere keine rechtliche Grundlage dafür, dass durch die Einreichung eines Güteantrages in Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 750 € eine Verjährungshemmung eintrete, nachdem die Ermächtigungsgrundlage des § 15 a EGZPO dem Landesgesetzgeber im Bereich der obligatorischen Streitschlichtung eine Vorgabe zivilprozessualer Regelungen nur unterhalb des angegebenen Gegenstandswertes ermögliche. Darüber hinaus fehle es mit Rücksicht darauf, dass der Kläger nach der Einreichung des im Übrigen aus verschiedenen Gründen bereits formell unzureichenden Güteantrags nicht alles Zumutbare für die alsbaldige Bekanntgabe an die Beklagte getan, sondern – im Gegenteil – die bekannte zum Jahreswechsel eintretende Arbeitsüberlastung der von ihm gewählten Gütestelle nicht nur erkennen konnte, sondern einkalkuliert und ausgenutzt habe, an einer demnächstigen Bekanntgabe des Antrags.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 5.9.2013 (1 O 33/13) abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
13Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere hinsichtlich der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Beratungsvertrag Er tritt insbesondere den rechtlichen Ausführungen der Beklagten zu der Vorschrift des § 15 Buchst. a EGZPO und den sich daraus für die Verjährung ergebenden Konsequenzen entgegen. Das Landgericht habe aber auch zutreffend entschieden, dass sein Vortrag zum Zustandekommen eines Beratungsvertrages von der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden sei und die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung nicht als widerlegt anzusehen sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15II.
16Die Berufung unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
171.
18Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 7.2.2014, zu denen die Beklagte mit Schriftsatz vom 5.3.2014 nur hinsichtlich der Frage des Zustandekommens eines Beratungsvertrages Stellung genommen hat. Auch insoweit – wie hinsichtlich der übrigen im Hinweisbeschluss angesprochenen Gesichtspunkte – ist jedoch an der bekanntgegebenen Rechtsauffassung des Senats festzuhalten. Dass der Kläger von der Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung beraten worden ist, ergibt sich aus einer wertenden Gesamtschau der im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senates angesprochenen Gesichtspunkte. Dem steht daher nicht entgegen, dass die – hier unstreitige - Einreichung des Zeichnungsscheins durch die Beklagte für sich genommen kein ausreichendes Indiz für den Abschluss eines Beratungsvertrages darstellen und auch der Umstand, dass der vom Kläger angeführte Zeuge M sein langjähriger Berater war, wiederum für sich genommen nicht von vorneherein ausschließen mag, dass der Kläger sich zur Zeichnung der Beteiligung aus eigenem Antrieb und ohne beratende Tätigkeit der Beklagten entschlossen haben kann. Beide Gesichtspunkte zusammengenommen rechtfertigen aber im vorliegenden Fall – mangels ausreichenden, nachvollziehbaren gegenteiligen Vortrags der Beklagten und unter Berücksichtigung der übrigen, im Hinweisbeschluss angeführten Aspekte - zur Überzeugung des Senats die Annahme, dass der streitgegenständlichen Zeichnung ein solcher Beratungsvertrag zugrunde lag. Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem als Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 5.3.2014 vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben vom 18.7.2012 kein ausreichendes (vorgerichtliches) Bestreiten des Zustandekommens eines Beratungsvertrages ergibt, weil es sich in der ganz pauschalen Behauptung erschöpft, dass der ihr durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausführlich aus ihrer Sicht geschilderte Sachverhalt „nicht bestätigt“ werden könne.
192.
20Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Sache auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
213.
22Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits im Beschluss vom 7.2.2014 angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 iVm § 711 ZPO.
24Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 26.842,82 € festgesetzt.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.