Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. Jan. 2014 - 12 WF 10/14
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Brühl (32 F 290/13) - vom 4.12.2013, durch den ihr Gesuch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Familiengericht zu Recht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO).
3Zwischen den Beteiligten ist das Scheidungsverbundverfahren 32 F 57/12 AG Brühl anhängig. Es werden wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB. Die Antragsgegnerin tritt diesem Begehren entgegen und meint, für den Antrag sei ein besonderes „berechtigtes Rechtsschutzinteresse“ erforderlich, das dem Antragsteller indes nicht zur Seite stehe. Das Familiengericht hat den zur Durchsetzung dieser Auffassung gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zulässige sofortige Beschwerde.
4Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, weil das Familiengericht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.
5Nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen ist der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begründet, wenn die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt. Der Auffassung der Antragsgegnerin, über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 1365 BGB, der sonst „ausgehöhlt“ werde, ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich, ist nicht zu folgen.
6Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass bei einer vorzeitigen (also vor Rechtskraft der Scheidung erfolgenden) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, wie sie vorliegend begehrt wird, der Güterstand der Gütertrennung eintritt (§ 1388 BGB). Das spricht dafür, von diesem Zeitpunkt an auch die Schutzvorschrift des §§ 1365 BGB, die eine Regelung innerhalb des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft darstellt, nicht mehr anzuwenden.
7Ob - wie es vor Inkrafttreten der Neufassung der §§ 1384 - 1387 BGB zum 01.09.2009 unter bestimmten Voraussetzungen von der Rechtsprechung angenommen worden ist (vgl. z.B. OLG Celle FamRZ 2004, 627; OLG Hamm FamRZ 2006, 1557) - nach einer Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1365 BGB gleichwohl analog anzuwenden ist, kann im vorliegenden VKH-Verfahren dahinstehen. Auch wenn dies nämlich nicht der Fall sein sollte, gibt der Umstand, dass von der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft an der Antragsgegnerin die Schutzvorschrift des § 1365 BGB nicht mehr zur Seite steht, keinen Anlass, ein „besonderes Rechtsschutzbedürfnis“ für den Aufhebungsantrag vorauszusetzen.
8Der Gesetzgeber hat in der erwähnten Gesetzesnovelle aus Gründen der „Waffengleichheit“ auch dem nicht Ausgleichsberechtigten das Recht eingeräumt, den Antrag zu stellen. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft führt (wie schon vor der Novelle) zum Eintritt der Gütertrennung. Dass dies dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen sein könnte, kann nicht angenommen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist aber weder bestimmt, dass nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft aufgrund eines Antrags des nicht Ausgleichsberechtigten § 1365 BGB weiter anwendbar sei, noch dass dem Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde liegen müsse. Danach scheidet es aus, von einem nicht ausgleichsberechtigten Antragsteller die Darlegung eines solchen besonderen (Rechtsschutz-) Interesses für seinen Antrag zu verlangen.
9Es kommt danach nicht einmal darauf an, dass der Antragssteller auch seinerseits einen Ausgleichsanspruch geltend macht, also davon ausgeht, nicht einem Zugewinnausgleichsanspruch ausgesetzt zu sein sondern seinerseits über einen solchen zu verfügen, und die Antragsgegnerin auch sonst keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfügung des Antragstellers über sein Vermögen als Ganzes vorträgt.
10Ob der Antragsgegnerin nach einem Erfolg des Antrages auf der Grundlage der oben angeführten früheren Rechtsprechung gleichwohl noch der Schutz des § 1365 BGB in analoger Anwendung zugutekommen kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden (vgl. auch OLG München FamRZ 2013, 132). Sofern dies nicht der Fall sein sollte, bliebe sie zur Sicherung ihrer Ansprüche auf das Arrestverfahren verwiesen.
11Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, die vorliegende Entscheidung ist damit rechtskräftig.
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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
- 1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, - 2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, - 3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder - 4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.