Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. Jan. 2015 - 12 U 20/13
Gericht
Tenor
1.
Der Antrag des Beklagten auf Verfahrensaussetzung im Hinblick auf das Verfahren LG Köln 3 O 259/14 wird zurückgewiesen.
2.
Die Berufung des Beklagten gegen das das am 8.5.2013 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 18 O 192/12) wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, das Gutachten aus dem Betreuungsverfahren habe nicht verwertet werden dürfen. Insoweit habe das Landgericht auch seine Hinweispflichten verletzt. Der Beklagte erhebt zudem Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen und rügt, das Gericht habe sich nicht hinreichend kritisch mit dem Gutachten befasst. Der Beklagte trägt ergänzend zum geistigen und körperlichen Zustand der früheren Klägerin in der Zeit von März bis August 2011 vor. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe das Beweismaß verkannt. Auch ist er der Ansicht, es bestehe kein Auskunftsanspruch, weil lediglich ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis bestanden habe, aber keine Auskunftspflichten auslösende Sonderverbindung.
5Der Beklagte beantragt,
6das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.5.2013 zum Az. 18 O 192/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.
7Der Kläger beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
10Zwischenzeitlich hat der Beklagte bei dem Landgericht Köln zu Az. 3 O 259/14 mit Klageschrift vom 7.10.2014 gegen den hiesigen Kläger auf Feststellung angetragen, dass er Alleinerbe der früheren Klägerin des hiesigen Verfahrens sei. Der Beklagte stützt sich dabei auf ein Testament vom 20.3.2011 (Anl. B 3, Bl. 255 d.A.) und trägt in der Klageschrift ausführlich zum Gesundheitszustand der früheren Klägerin bei Errichtung des Testaments vor. Er vertritt die Ansicht, die frühere Klägerin sei testierfähig gewesen und das Testament sei demgemäß wirksam.
11Der Beklagte beantragt,
12das hiesige Verfahren auszusetzen, bis über die Rechtsnachfolge der am 22.8.2013 verstorbenen früheren Klägerin rechtskräftig entschieden ist.
13II.
14Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
15Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
161.
17Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages erfolgt in Ausübung des nach § 148 ZPO dem Gericht eingeräumten Ermessens. Bei der Ermessensausübung sind der voraussichtliche Erfolg des anderen Verfahrens und die eintretende Verzögerung in dem Verfahren, dessen Aussetzung beantragt wird, gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 7.5.1992, V ZR 192/91, zitiert nach juris, Rn.6). Dies führt unbeschadet der etwaigen Erfolgsaussichten der zu LG Köln 3 O 259/14 erhobenen Feststellungsklage dazu, vorliegend keine Aussetzung vorzunehmen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in dem neuen Verfahren zu klärende Rechtsfrage der Wirksamkeit des Testaments vom 20.3.2011 im hiesigen Verfahren bereits als geklärt zu bewerten ist, da vorliegend in dem betreffenden Zeitraum von Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin auszugehen ist. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren anzunehmen, dass der Beklagte nicht Erbe geworden ist und dementsprechend der Kläger das Verfahren wirksam für die unbekannten Erben betreiben kann.
18Eine Aussetzung hätte dagegen zur Folge, dass Vorbringen, welches nach Maßgabe der berufungsrechtlichen Vorschriften der §§ 529, 531 BGB im vorliegenden Verfahren präkludiert ist, über den Umweg der Einleitung eines anderen Verfahrens und der Beantragung der Aussetzung doch noch würde eingeführt werden können. In dieser Konstellation gebührt bei der Abwägung nach § 148 ZPO aufgrund der gesetzgeberischen Wertung der §§ 529, 531 ZPO dem Beschleunigungsinteresse der Vorrang.
192.
20Auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens mit Schriftsätzen vom 21.11.2014 und 19.1.2015 hält der Senat an den mit Hinweisbeschluss vom 4.11.2014 geäußerten Rechtsauffassungen fest.
21Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat die Klage übereinstimmend mit dem Landgericht für zulässig und begründet erachtet.
22Der Senat ist übereinstimmend mit dem Landgericht der Ansicht, dass ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB besteht, weil die dingliche Einigung zwischen dem Beklagten und der Erblasserin, der vormaligen Klägerin, wegen deren Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB nichtig war.
23a)
24Die Verwertung des Gutachtens aus dem Betreuungsverfahren ist zutreffend auf § 411a ZPO gestützt worden und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Dabei wird nicht übersehen, dass es zur Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren regelmäßig zunächst erforderlich ist, den Parteien Kopien des Gutachtens mit einer Stellungnahmefrist zuzuleiten (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage, § 411a ZPO, Rn. 4). Vorliegend war indes beiden Parteien das Gutachten bereits hinlänglich bekannt. Die damalige Klägerin hatte es nämlich zur Substantiierung ihres Vortrages bereits der Klageschrift vom 20.6.2012 beigefügt, weswegen zu einer Stellungnahme des Beklagten im Rahmen seines Sachvortrages (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinlänglich Gelegenheit bestand. Auf dieser Grundlage reichte es aus, die Parteien zur beabsichtigten Verwertung des beiden Parteien bereits bekannten Gutachtens im Termin vom 19.12.2012 anzuhören (Protokoll Bl. 109 d.A.). Mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Verwertung wurden die Parteien zugleich mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass mit der Möglichkeit zu rechnen sein würde, das Gericht würde aufgrund des Gutachtens von Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin seit Anfang 2011 ausgehen. Von der Möglichkeit, hierdurch veranlasst gestützt auf § 139 Abs. 5 ZPO einen Schriftsatznachlass zu beantragen, hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht und stattdessen rügelos seinen Sachantrag wiederholt.
25Infolgedessen ist der Beklagte mit der Rüge eines Verstoßes gegen das nach § 411 a ZPO zu beachtende Verfahren, mit der Rüge mangelnder Verwertbarkeit sowie eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ausgeschlossen.
26Die rügelose Antragstellung führt, ebenso, wie das Oberlandesgericht dies bereits mit Beschluss vom 25.1.2013 (18 O 192/12) zu § 406 ZPO und dem Verlust des Ablehnungsrechts ausgeführt hat, nach § 295 Abs. 1 ZPO zum Verlust des Rügerechts, soweit disponible Verfahrensmängel betroffen sind. Zu den hiernach verzichtbaren Verfahrensmängeln zählen Verstöße gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ebenso wie die Verwertung unzulässiger Beweismittel (Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage, § 395 ZPO, Rn. 3).
27b)
28Der Senat hat keine Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unter Darlegung der leitenden Gründe der Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO) den Beweis für die Annahme eines bereits am 15.3.2011 vorliegenden, die freie Willensbestimmung der Erblasserin dauerhaft ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit als geführt erachtet.
29Soweit der Beklagte in zweiter Instanz erstmals Einwendungen gegen die Tatsachengrundlage des Gutachtens, gegen die Art der Sachverhaltsaufklärung durch den Sachverständigen oder gegen die Reichweite seiner Schlussfolgerungen erhebt, ist er mit diesem Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
30Dies gilt auch für den mit Schriftsatz vom 19.1.2015 umfangreich ergänzten Sachvortrag des Beklagten zum Gesundheitszustand der früheren Klägerin.
31Es hätte ihm oblegen, diese Einwendungen bereits in erster Instanz vorzubringen, wo ihnen ggf. durch Anhörung des Sachverständigen oder in anderer Weise nachzugehen gewesen wäre. Dies wäre dem Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, sei es noch im Termin vom 19.12.2012 oder im Rahmen eines Schriftsatznachlasses, den zu beantragen der Beklagte indes unterließ.
32c)
33Inwieweit die im Krankenhaus im Juli 2011 behandelnden Ärzte oder der Notar die Beklagte für geschäftsfähig hielten, kann dahinstehen, weswegen dem diesbezüglichen Beweisantritt nicht nachzugehen war. Auch wenn die dortigen Ärzte diese Einschätzung gehabt haben sollten, würde dies keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen begründen. Für die Frage der Geschäftsfähigkeit kommt es nämlich ebenso wie bei Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nicht auf die Einschätzung der Mitmenschen der betroffenen Person an, seien sie auch medizinisch oder/und juristisch qualifiziert, sondern auf das Ergebnis einer nach fachwissenschaftlichen Vorgaben durchzuführenden Exploration durch einen für gerade diese Fragen qualifizierten Facharzt.
34Dies gilt freilich nur für solchen Vortrag, der die einem Sachverständigen vorbehaltene Bewertung des Geisteszustandes betrifft. Vortrag zu konkreten Wahrnehmungen von Wortäußerungen oder Verhaltensweisen der früheren Klägerin, hätten durchaus Veranlassung geben können, Zeugen zu vernehmen, um sodann auf dieser Grundlage zumindest eine ergänzende sachverständige Stellungnahme einzuholen – derartiger Sachvortrag erfolgt jedoch erstmals in zweiter Instanz, weswegen der Beklagte hiermit ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch für den Vortrag zu Angaben der früheren Klägerin gegenüber der Zeugin E in einem Gespräch vom 15.8.2011 (S. 7 des Schriftsatzes vom 19.1.2015, Bl. 297 d.A.). Da klägerseits bereits erstinstanzlich umfangreich Auszüge aus der Betreuungsakte vorgelegt worden waren (Anlage zur Klageschrift Bl. 9, 10, 23, 24 d.A.), insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Q (Bl. 25-33 d.A.) und Auszüge aus dem Grundstückswertgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. C (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 22.10.2012, Bl. 82-103 d.A.), bestand bereits erstinstanzlich hinreichend Veranlassung, eine Beiziehung der Betreuungsakten durch das Prozessgericht anzuregen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), dies erst recht, nachdem das Gericht auf die beabsichtigte Verwertung nach § 411a ZPO hingewiesen hatte.
353.
36Der Senat ist auch übereinstimmend mit dem Landgericht der Ansicht, dass der Beklagte den Rechtsnachfolgern der früheren Klägerin gegenüber in dem zugesprochenen Ausmaß zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Den Auskunftsanspruch hat das Landgericht zutreffend auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt (§§ 666, 677, 681 Abs. 2 BGB).
37Entgegen der Ansicht des Beklagten ist von der Übernahme der Führung eines fremden Geschäfts auszugehen und nicht von einer bloßen Gefälligkeit. Abzugrenzen ist nach dem Vorhandensein eines Rechtsbindungswillen.
38Ob ein solcher vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Rechtsbindungswille ist insbesondere dann zu bejahen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen, oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesem ähnlich sind, zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 21.6.2012, III ZR 290/11, BeckRS 2012, 14989 Rn. 14).
39Zuzugeben ist dem Beklagten, dass allein aufgrund einer eingeräumten Kontovollmacht noch nicht auf Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann (OLG Brandenburg, 12. Zivilsenat, Urteil vom 19.3.2009, 12 U 171/08, BeckRS 2009, 10120). Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen zugunsten des Bevollmächtigten lässt hingegen regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen des Bevollmächtigten schließen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2013, 3 U 1/12, zitiert nach juris, Rn. 80 – 82).
40Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Wertung des Landgerichts zu folgen. Der Beklagte hat Beträge in Höhe von insgesamt 16.600,- EUR und damit in einer nicht unbedeutenden Höhe abgehoben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt worden war und er sich anschickte, mit der Erblasserin, zu deren Schutz er sich nach eigener Darstellung einsetzen wollte, ein Grundstücksgeschäft abzuwickeln, musste er damit rechnen, dass er in absehbarer Zeit um Rechenschaft hinsichtlich der von ihm durchgeführten Barabhebungen ersucht werden würde, sei es von den etwaigen Erben, einem gesetzlichen Betreuer oder von Angehörigen der Erblasserin.
41Auch wenn die Vorsorgevollmacht zur Zeit der Abhebungen noch nicht eingesetzt wurde, musste sie doch den Beklagten veranlassen, seine Rolle gegenüber der Erblasserin im Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit einer Verschlechterung ihres Gesundheitsbildes und das mögliche Erforderlichwerden einer gesetzlichen Betreuung zu überprüfen, weshalb er nicht länger darauf vertrauen konnte und durfte, sich in einem rechenschaftspflichtfreien Raum bloßer Gefälligkeiten zu bewegen.
42Daraus, dass der Beklagte darauf vertraut haben mag, aufgrund des Testaments vom 20.3.2011 Erbe zu werden, ergibt sich nichts anderes. Denn er konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die frühere Klägerin nur noch kurze Zeit zu leben haben und sich außer ihm niemand mehr für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse interessieren würde. Es musste ihm klar sein, dass es durchaus noch zu abändernden letztwilligen Verfügungen und damit zum Entfallen seiner Erberwartung würde kommen können. Ferner musste er damit rechnen, dass es noch zu Lebzeiten der früheren Klägerin von Angehörigen oder einem gesetzlichen Betreuer zu Rückfragen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bereich der wirtschaftlichen Verhältnisse der früheren Klägerin kommen könnte.
434.
44Im Übrigen nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen der Senat folgt, und die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen.
455.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; - 5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.