Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Sept. 2014 - 11 U 89/14
Gericht
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.3.2014 - 83 O 23/13 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin wurde im Jahr 2008 gegründet und befasst sich mit der Ausbildung und Fortbildung von Steuerberatern. Zuvor war der Geschäftsführer der Klägerin, Herr T, auf diesem Gebiet freiberuflich als Dozent tätig. Die Beklagte betreibt eine Steuerfachschule für die Aus- und Weiterbildung im Finanz- und Rechnungswesen. Seit dem Jahr 1998 war Herr T bei der Beklagten freiberuflich als Dozent tätig, nach Gründung der Klägerin wurde diese Zusammenarbeit mit der Klägerin fortgesetzt. Für die jeweiligen, von einem Dozenten durchzuführenden Lehrveranstaltungen wurde eine sogenannte „Dozentenvereinbarung" geschlossen. Exemplarisch hat die Klägerin eine solche Vereinbarung mit Herrn T vom 15.05.2002 (Anlage K1) vorgelegt. Einem Wettbewerbsverbot unterlagen die Dozenten der Beklagten nicht. Im Jahr 2003 fanden zwischen der Beklagten und den Dozenten T und Q, zwei bei den Studenten sehr beliebten Lehrkräften, Gespräche über die weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf das von der Beklagten geplante Angebot eines Klausurenkurses zur Prüfungsvorbereitung statt. In einer E-Mail der Beklagten an die beiden Dozenten (Anlage K 2) heißt es:
4„Die Steuerfachschule beabsichtigt ab dem kommenden Jahr einen mehrwöchigen Klausurenkurs zur Prüfungsvorbereitung der StB abzuhalten. Wir streben eine Zusammenarbeit mit Ihnen an. Hierunter verstehen wir, dass wir uns gemeinsam am geschäftlichen Erfolg beteiligen und der jeweilige Erfolg in einem noch festzulegenden, angemessenen Verhältnis verteilt wird. Wenn dies sinnvoll erscheint, sollte die Kursbezeichnung die Namen aller Beteiligten erhalten. Wir stehen sowohl der Gründung einer separaten Gesellschaft, als auch der gesonderten Abrechnung des Kurses (ähnlich unseres B 6) offen gegenüber.“
5Unstreitig bot die Beklagte in ihrem Programm bereits vorher Klausurenlehrgänge an. Auch Herr Q und Herr T führten in Zusammenarbeit mit dem Steuerberaterverband E bereits seit 2003 einen Intensiv – Klausurenkurs durch. Auf der Grundlage eines Positionspapiers (Anlage K 3), in welchem die Leistungen der Beteiligten und die geplante Honorierung nebst Beispielrechnung dargestellt wurde, schlossen die beiden Dozenten T und Q und die Beklagte am 25.11.2003 eine „Vereinbarung“ über eine Zusammenarbeit bei der Durchführung eines Klausuren-Intensiv-Lehrgangs (Anlage K 4). Die beiden Dozenten erhielten danach neben einem festen Dozentenhonorar für die Besprechung und Korrektur der Klausuren eine Überschussbeteiligung. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
6„1. Leistungen der Beteiligten
7a) Steuerfachschule Dr. F
8- Bearbeitungen von Anmeldungen, Abwicklung von Buchungen, Zahlungen, etc.
9[…]
10b) Leistungen der Dozenten
11- Erstellung eines schlüssigen Lehrgangskonzeptes
12- Lieferung von 18 6-stündigen Klausuren auf Prüfungsniveau für den Lehrgang
13- Übernahme von ausreichenden Besprechungsterminen (3-stündig) pro Lehrgangsort durch Herrn Q oder Herrn T gegen ein Fixhonorar i.H.v, 750,00 € zzgl. Nebenkosten pro Termin (Sonderregelung Frankfurt siehe unten)
14Eine Honorierung dieser Leistungen (Ausnahme Klausurbesprechungen) wird nur im
15Rahmen der Überschussbeteiligung vorgenommen.
162. Überschussbeteiligung
17Der Überschuss ergibt sich nach Abzug aller nachfolgend dargestellten Kosten vom
18Umsatz.
19Alle Kosten für weitere Leistungen, die nicht den Leistungssphären der Beteiligten
20zuzuordnen sind, mindern den Überschuss.
21[…]
22Der verbleibende Überschuss des Kölner Lehrganges steht zu 50 % der Steuer-Fachschule Dr. F zu, die weitere Hälfte teilen die Herren Q und T unter sich auf.
23[…]
24Für Dozententätigkeit erhalten die Herren Q und T in Frankfurt ein Honorar i.H.v. 1.500,00 € pro Tag zzgl. Nebenkosten. Dies reduziert sich bei steigender Beteiligungsstufe jeweils um 150,00 € /Tag pro Erhöhungsstufe. Diese Vereinbarung gilt für die einmalige Durchführung des Lehrganges an beiden Standorten im Jahre 2004.
25Eine weitere Zusammenarbeit wird nach Lehrgangsende neu besprochen."
26In den folgenden Jahren wurden die Klausuren-Lehrgänge auf der Grundlage der Vereinbarung vom 25.11.2003 fortgesetzt. Im Jahr 2008 trat an die Stelle von Herrn T die Klägerin. Im September 2010 kündigte die Beklagte die Zusammenarbeit hinsichtlich des Klausurenlehrgangs mit Wirkung zum 31.12.2011 durch entsprechende Kündigungserklärungen gegenüber der Klägerin und Herrn Q. Die Klausurenlehrgänge gehören weiterhin zum Lehrgangsangebot der Beklagten. Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe eine BGB-Innengesellschaft bestanden, so dass ihr ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 BGB zustehe, dessen Höhe sie aufgrund eines von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten (Anlage K 9) auf 1.160.000,00 € veranschlagt. Diesen Betrag macht die Klägerin mit der Klage geltend.
27.
28Das Landgericht, auf dessen Urteil zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe nur ein partiarisches Rechtsverhältnis, dagegen keine BGB-Innengesellschaft vorgelegen. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 25.11.2003 fehle es an den inhaltlichen Mindestvoraussetzungen eines Gesellschaftsvertrages.
29Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Maßgeblich stützt sie die Berufung auf folgende Aspekte:
30- Die Beiträge der Dozenten seien besonders wichtig für den Erfolg der gemeinsamen Unternehmung gewesen;
31- das Kurskonzept der Dozenten stelle eine gesellschaftsrechtliche Einlage dar;
32- wären Verluste entstanden, so hätte die Beklagte diese auf alle Beteiligten umgelegt;
33- es handle sich schon deswegen nicht um ein partiarisches Rechtsgeschäft, weil alle Beteiligten ein gemeinsames Interesse am Erfolg hatten und die Beziehung daher nicht von beiderseitigen Eigeninteressen geprägt gewesen sei;
34- selbst wenn kein Anspruch auf Grundlage des Gesellschaftsrechts bestünde, so ergäbe sich ein solcher auf Grundlage des partiarischen Rechtsgeschäfts nach dessen Beendigung, jedenfalls aber aus Bereicherungsrecht.
35Die Klägerin beantragt,
36unter Aufhebung des Urteils der I. Instanz die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.160.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Auch Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
40II.
41Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
421.
43Die Klägerin hat die Klage erstinstanzlich ausschließlich auf einen gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch aus § 738 Abs. 1 BGB gestützt. Einen solchen Anspruch hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, verneint.
44Das für das Vorliegen einer Gesellschaft konstitutive Element ist das Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks. Im Gegensatz zu schuldrechtlichen Austauschverträgen ist die gesellschaftliche Zusammenarbeit geprägt von einem gemeinsamen Ziel der Zusammenarbeit. In schuldrechtlichen Austauschverträgen überwiegen hingegen die Einzelinteressen der Beteiligten. Im Falle eines partiarischen Rechtsgeschäfts fällt diese Abgrenzung erheblich schwerer, weil offenkundig alle Parteien einen Erfolg der gemeinsamen Unternehmung wollen. Im Kern fallen auch dort die Zwecke der Zusammenarbeit jedoch auseinander; während die bloß partiarisch Beteiligten zum Zwecke einer möglichst großen Gewinnbeteiligung handeln, verfolgt ein Teil einen darüber hinaus gehenden Zweck. Entscheidend ist, ob die Parteien sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftliches Element in sich tragen oder aber ob die Parteien ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden (BGH NJW 1990, 573, 574; NJW 1995, 192). Die Abgrenzung der Innengesellschaft vom partiarischen Rechtsgeschäft ist durch Zusammenschau des Vertragszwecks und –inhalts sowie der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsparteien vorzunehmen (OLG Dresden NZG 2000, 302; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 705 Rdn. 9). Fehlt es – wie hier – an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist die Auslegung anhand der vom Landgericht angeführten Indizien vorzunehmen. Anhaltspunkte für die Annahme einer Gesellschaft sind die Bezeichnung als Gesellschaftsvertrag, die vertragliche Einräumung von Informations- und Kontrollrechten an den Anleger, die lange Dauer der vertraglichen Bindung, Regelungen zur Kündigung und zur Beteiligungsübertragung, Regelungen zur Beteiligung am Verlust, zur Teilung des Gewinns und zur Abfindung. Dagegen ist bei einem partiarischen Beteiligungsverhältnis die Vergütung des einen in der Regel erfolgsbezogen ausgestaltet, sie besteht z.B. in einem Anteil am Gewinn des anderen; die Erzielung des Gewinns durch den anderen ist jedoch nur dessen Angelegenheit, nicht der gemeinschaftliche Vertragszweck (zusammenfassend OLG München, Urteil vom 11. 5 2011 – 20 U 310/11, juris Rdn. 35; ferner etwa Ulmer/C. Schäfer in: Münchener Kommentar, BGB, 6 Aufl., Vor § 705 Rdn. 109 f.; Schücking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Auflage 2014, § 2 Rdn. 42 f.). Diese Gesichtspunkte hat das Landgericht umfassend und im Ergebnis überzeugend gewürdigt. Dabei ist zu berücksichtigen ist, dass die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr geltend gemachte gesellschaftsrechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses bei der Klägerin liegt, so dass jegliche ernsthaften Zweifel zu ihren Lasten gehen (vgl. Timme in: Baumgärtel/Prütting/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Schuldrecht BT II, 3. Aufl. § 705 Rdn. 1).
45a) Als Ausgangspunkt für die Abgrenzung kann zunächst die Bezeichnung des Vertrages herangezogen werden. Haben die Parteien den Vertrag explizit als Gesellschaftsvertrag benannt, besteht insoweit ein starkes Indiz dafür, dass auch tatsächlich eine Gesellschaft vorliegen soll. Umgekehrt kann zwar nicht auch ein als solcher überschriebener Vertrag ein Gesellschaftsvertrag sein. Der Überschrift kommt jedoch auch in diesem Fall eine indizielle Bedeutung zu (OLG Dresden NZG 2000, 302).
46Die Parteien haben den Vertrag, auf den sich die Klägerin als vermeintlichen Gesellschaftsvertrag beruft, mit „Vereinbarung zwischen der Steuer-Fachschule Dr. F und den Dozenten Herrn Q und Herrn T“ (Anlage K 3) betitelt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes über vertiefte Rechtskenntnisse verfügen und sie in ihrer der Vereinbarung vorgegangenen Kommunikation selbst von der Möglichkeit der „Gründung einer separaten Gesellschaft“ oder einer „gesonderten Abrechnung des Kurses“ ausgegangen sind (Anlage K 2), wäre zu erwarten gewesen, dass die Parteien den Vertrag, hätte er eine Gesellschaft begründen sollen, auch entsprechend benannt hätten. Dass dies nicht der Fall ist, spricht indiziell gegen die Absicht der Gesellschaftsgründung.
47b) Ein weiterer für eine Gesellschaft typischer Gesichtspunkt ist die Vereinbarung von Kontrollrechten der einzelnen Beteiligten. Eine Verschränkung der Mitgliedsrechte der Beteiligten, ihre Kopplung und gegenseitige Beschränkung ist ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Gesellschaft. Das Bestehen derartiger Rechte ist für sich gesehen zwar keine notwendige Bedingung hierfür, da Kontrollrechte ihrerseits in den Grenzen des § 716 Abs. 2 BGB abdingbar sind (vgl. Palandt/Sprau § 716 Rdn. 1). Dennoch geht von der (Nicht-)Existenz vertraglich vorgesehener Kontrollrechte eine starke Indizwirkung für oder gegen das Bestehen einer Gesellschaft aus (OLG Dresden a.a.O.). Die Beziehung der Gesellschafter zueinander ist – im Regelfall – von einer partnerschaftlichen Gleichordnung geprägt (vgl. Schücking a.a.O. § 2 Rdn. 52). Für die Einordnung als Gesellschaft spricht es demgemäß, wenn der nach außen tätige Partner nur mit Zustimmung des anderen über gemeinsames Guthaben verfügen kann (so in BGH NJW 1990, 573, 574) oder der nicht nach außen Handelnde seinerseits eigenständig den zu erwartenden Gewinn entnehmen darf (OLG Celle NZG 1999, 650, 652).
48Vorliegend haben die Parteien die jeweiligen Aufgaben für das gemeinsame Vorhaben in der Vereinbarung klar aufgeteilt. Der Geschäftsführer der Klägerin sollte dabei neben dem als Zeugen benannten Dozenten Herrn Q für die Erstellung eines schlüssigen Lehrgangskonzeptes, die Lieferung von 18 Klausuren für den Lehrgang und die Übernahme von „ausreichenden“ Besprechungsterminen verantwortlich sein. Die Beklagte sollte die administrativen Aufgaben übernehmen. Zu einem Mitsprache- oder Kontrollrecht haben die Parteien dagegen nichts vereinbart. Die „Überschussverteilung“ wurde ausweislich der E-Mail vom 13.10.2004 (Anlage K 5) durch die Beklagte durchgeführt und die Gewinne durch sie entsprechend der Vereinbarung ausgekehrt. Die Vereinbarung vom 25.11.2003 enthält damit in keinem Punkt ein Kontroll- oder Eingriffsrecht der Dozenten. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nunmehr behauptet, die Geschäftsführung sei sogar einstimmig erfolgt, findet dieser Vortrag keine Stütze in der vertraglichen Vereinbarung und ist darüber hinaus für sich gesehen bereits unschlüssig. Die Klägerin führt aus, die Beteiligten hätten sich „über Geschäftsführungsmaßnahmen abgestimmt“ und diese „koordiniert“, so z.B. über die Termine der Lehrgänge, die Behandlung zahlungsschwacher Teilnehmer und die Anmietung von Räumen. Damit ist aber nichts dazu vorgetragen, dass die Parteien gleichberechtigt, geschweige denn gemeinschaftlich im Sinne des § 709 Abs. 1 BGB, handelten. Dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Rahmendaten der geplanten Veranstaltungen mit ihren Dozenten abgestimmt hat, ist kein Indiz für eine gesellschaftliche Gleichordnung der Parteien. Eine derartige Absprache zwischen Veranstalter und Dozenten ist vielmehr in jedem Fall zu erwarten.
49c) Von Bedeutung ist ferner die Verteilung der Gewinnmöglichkeiten und Verlustrisiken zwischen den Vertragsparteien. Gesellschafter partizipieren alle am Geschäftsergebnis, also an Gewinn und Verlust, grundsätzlich zu gleichen Teilen (§ 722 Abs. 1 BGB). Demgegenüber ist bei einem partiarischen Rechtsverhältnis die Vergütung für die Leistung des einen in der Regel erfolgsbezogen ausgestaltet, sie besteht z.B. in einem Anteil am Gewinn des anderen; die Erzielung des Gewinns durch den anderen ist jedoch nur dessen Angelegenheit und nicht gemeinschaftlicher Vertragszwecks (OLG München, Urteil vom 11. Mai 2011 – 20 U 310/11, juris Rdn. 35)..
50Hier haben die Parteien eine „Überschussverteilung“ vorgesehen, wobei der Anteil der Dozenten am Überschuss unmittelbar am Erfolg der Veranstaltungen ausgerichtet wurde. Es bestand damit nach dem vermeintlichen Gesellschaftsvertrag eine reine Gewinnbeteiligung. Eine Übernahme von Verlusten ist dagegen zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, so dass das unternehmerische Risiko allein bei der Beklagten lag. Zwar sollte sich nach der vertraglichen Vereinbarung der Überschuss mindern, eine tatsächliche Beteiligung am Verlust war – entgegen der Berufung – vertraglich nicht vorgesehen. Vielmehr spricht die neben der Überschussbeteiligung stehende erfolgsunabhängige Vergütungspflicht der Beklagten für die Dozententätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin gegen die Übernahme jeglichen Risikos durch die Dozenten. Im für sie ungünstigsten Fall hätten die Dozenten damit ihre für die Durchführung der Lehrgänge ursprünglich vereinbarte Vergütung erhalten. Eine derartige Risikoverteilung spricht erheblich für das Vorliegen eines nur partiarischen Rechtsgeschäfts. Jedenfalls ist allein die vereinbarte Gewinnbeteiligung kein ausreichendes Indiz für die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit (dazu auch Ulmer/C. Schäfer in: Münchener Kommentar BGB Vor § 705 Rdn 108). Soweit die Klägerin ihre abweichende Ansicht auf die oben genannten Entscheidungen des OLG Celle und des BGH zu stützen versucht, verkennt sie, dass in beiden Entscheidungen zu einer Gewinnbeteiligung besondere vertragliche Konstellationen hinzutraten, So trat in der Entscheidung des BGH neben die hälftige Teilung des Gewinns das Erfordernis der Zustimmung eines nicht nach außen auftretenden Gesellschafters zu Zahlungen des nach außen Handelnden an Dritte (BGH NJW 1990, 573, 574). Im Falle des OLG Celle war der nicht nach außen Handelnde dagegen berechtigt, Gewinne selbst zu entnehmen (OLG Celle NZG 1999, 650, 652).
51Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, die Beklagte hätte Verluste dann, wenn sie angefallen wären, in Rechnung gestellt. Zudem seien die Dozenten bereit gewesen, das unternehmerische Risiko mit zu übernehmen. Dies ist - unabhängig davon, dass es sich jedenfalls bei der ersten Behauptung um eine rein hypothetische, des angebotenen Zeugenbeweises nicht zugängliche Hypothese handelt, da Verluste zu keiner Zeit angefallen sind -- unerheblich, da eine Verlustbeteiligung keine Grundlage in der vertraglichen Vereinbarung vom 25.11.2003 gefunden hätte. Dort ist allein die Verteilung eines Überschusses geregelt worden. Dieser sollte den Beteiligten zu gewissen Prozentsätzen zustehen. Die Parteien haben damit ausschließlich eine Regelung über die Verteilung der Gewinne, jedoch nicht über die Beteiligung an etwaige Verluste getroffen. Dem steht – entgegen der Berufung – auch nicht entgegen, dass nach der Vereinbarung eventuelle Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Kosten den Überschuss mindern sollten. Sowohl der Begriff des Überschusses als auch der Begriff der Minderung stehen der Annahme einer möglichen Verlustbeteiligung entgegen. Ein Überschuss setzt das Überwiegen der Einnahmen- gegenüber der Ausgabenseite und damit einen Gewinn voraus. Eine Minderung kann allenfalls zu einer Verringerung des Wertes auf null, nicht aber zu einem negativen Wert führen. Ob die Dozenten bereit gewesen wären, das wirtschaftliche Risiko mitzutragen, ist ohne Belang, da sich nicht feststellen lässt, dass eine Verlustbeteiligung Inhalt der Vereinbarung geworden ist.
52d) Zu Recht hat das Landgericht auch der Dauer der vertraglichen Bindung und dem Fehlen von Regelungen zum Verfahren bei Vertragsende (Beteiligungsübertragung und Abfindung) indizielle Bedeutung beigemessen. Die Vereinbarung vom 25.11.2003 wurde zunächst für „die einmalige Durchführung des Lehrgangs an beiden Standorten im Jahre 2004“ geschlossen. Eine weitere Zusammenarbeit sollte nach Lehrgangsende neu besprochen werden, was unter Bezugnahme auf die erste Vereinbarung auch erfolgte. Die Zusammenarbeit war damit zunächst auf einen relativ kurzen Zeitraum beschränkt. Dieser kurze Zeitraum von nur einem Jahr, verbunden mit der vorgesehenen Überschussverteilung vier Wochen nach Lehrgangsende spricht gegen das Vorliegen einer Gesellschaft. Hätten die Parteien die Gründung einer Gesellschaft beabsichtigt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie über die Überschussverteilung hinaus Regelungen zur Auseinandersetzung (Anteilsübertragung, Abfindungsanspruch) getroffen hätten auch dazu ist es aber - auch in den folgenden Jahren - nicht gekommen.
53c) Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich das Vorliegen eins Gesellschaftsverhältnisses nicht feststellen, so dass ein Anspruch aus § 738 Abs. 1 nicht zuerkannt werden kann.
542.
55Ein vertraglicher Anspruch steht der Klägerin aus der Vereinbarung vom 25.11.2003 auch nicht unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten zu. Die Parteien haben vereinbart vor, dass die Dozenten für die in der Vereinbarung genannten Leistungen, eine Vergütung erhalten. Mit der Zahlung ist auch das in der Vereinbarung ausdrücklich als Leistungsmerkmal angeführte Erstellen des Lehrgangskonzeptes abgegolten. Eine zusätzliche Vergütung für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Eine Anpassung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt ersichtlich nicht in Betracht und wird auch von der Klägerin nicht in Erwägung gezogen.
563.
57Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheitert daran, dass die Erstellung des Lehrgangskonzeptes auf der Grundlage des vertraglichen Vereinbarung vom 25.11.2003 erfolgte und damit nicht ohne Rechtsgrund. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Werden Leistungen – wie hier – im Zusammenhang mit einem Vertrag erbracht, so beurteilen sich eventuelle Ausgleichsansprüche ausschließlich nach Vertragsrecht (Palandt/Sprau, Vor § 812 Rdn. 9 und § 812 Rdn. 34 m.w.N.).
58III.
59Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist. Die Frist kann nach § 244 Abs.2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr.1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs.2 GKG).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.