Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Nov. 2015 - 10 UF 123/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Aachen vom 26.06.2015– 225 F 112/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr gemeinsames, am 10.01.2008 geborenes Kind O B. Die Kindeseltern sind noch verheiratet, aber getrennt lebend; auch während der Ehezeit unterhielten sie zwei Wohnungen, wobei O durchgängig bei der Antragsstellerin lebte. Beide Elternteile sind griechischstämmig, aber mit deutschem Wohnsitz; O spricht griechisch und deutsch und besucht derzeit eine Schule in Deutschland; er hat sich in der Vergangenheit mehrfach über mehrere Monate bei der Familie der Antragstellerin in Griechenland aufgehalten.
4Die Antragstellerin hat beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, und hierfür darauf verwiesen, dass sie beabsichtige, nach Griechenland zu ziehen. Ihre derzeitige Situation in Deutschland – sie ist arbeitslos und behauptet, ihre Wohnung sei feucht und mit Schimmel belastet – führe bei ihr zu psychischen Erkrankungen und belaste auch O, der – so behauptet sie weiter – an Atemwegserkrankungen leide. O habe eine enge Bindung an die Großeltern (mütterlicherseits); auch würde sie im Falle eines Umzugs dort in einer der Familie gehörenden Wohnung mietfrei leben können. Zuletzt hält sie ihre beruflichen Aussichten in Griechenland für besser als in Deutschland.
5Der Antragsgegner, der mit einem Umzug nach Griechenland nicht einverstanden ist, hat hierzu behauptet, die Aufenthalte in Griechenland seien ohne seine Zustimmung erfolgt; die schulischen Möglichkeiten seien in Deutschland besser, auch sei O in Deutschland krankenversichert, in Griechenland aber nicht. Auch ihm – dem Antragsgegner – sei wichtig, dem Kind einen Bezug zu Griechenland zu erhalten, er hat aber gemeint, dies könne im Rahmen der Urlaubsabwicklung ausreichend erfolgen. Demgegenüber, so hat der Antragsgegner weiter behauptet, würde durch den Umzug nach Griechenland sein – des Antragsgegners – Umgangsrecht erschwert, schon durch den hierfür erforderlichen höheren Zeit- und Finanzbedarf.
6Der Antragsgegner hat ferner auf die Zugehörigkeit der Antragstellerin zu den Zeugen Jehovas verwiesen; auch die Großeltern (mütterlicherseits) seien dieser Religion zugehörig. Es sei, so hat er gemeint, eine zwanghafte Heranführung von O an diese Kirche zu befürchten, käme es zum Umzug nach Griechenland.
7Mit Beschluss vom 26.06.2015, dem Antragsgegner am 02.07.2015 zugestellt, hat das Amtsgericht antragsgemäß entschieden und zur Begründung ausgeführt, die – nach § 1671 BGB zu beurteilende – Frage der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei im Sinne der Antragstellerin zu beantworten, weil dies dem Kindeswohl am besten entspreche. Dies folge bereits daraus, dass sich die Eltern nicht über den künftigen Wohnsitz hätten einigen können und der Ausreisewunsch der Antragstellerin zu beachten sei. Die Antragstellerin würde – gleich, ob zu Recht oder nicht – den Verbleib in Deutschland als erhebliche Belastung empfinden. Als Alternative käme daher nur ein Wechsel des Kindes in die väterliche Obhut in Frage, der aber dem Kindeswohl nicht in gleichem Maße entspreche, da die Antragstellerin die Hauptbezugsperson des Kindes sei. Auch sei – in den Grenzen, in denen der Wille des Kindes altersbedingt Berücksichtigung finden könne – O einem Umzug gegenüber positiv aufgeschlossen. Zwar würde, so das Amtsgericht weiter, ein Umzug die Umgangskontakte erschweren, aber Urlaube und Kontakt über Fernkommunikation blieben möglich. Die wirtschaftliche, politische und soziale Lage Griechenlands sei nicht von einem solchen Gewicht, dass sie kindeswohlschädlichen Charakter annehmen könne; auch sei trotz fehlenden Krankenversicherungsschutzes – der grundsätzlich zu erheblichen Bedenken führe - O frei von konkreten Erkrankungen mit der Notwendigkeit umfangreicher ärztlicher Behandlung. Konkret nachteilige Auswirkungen der Religionszugehörigkeit von Antragstellerin und deren Familie auf die Erziehung des Kindes seien nicht ersichtlich.
8Hiergegen richtet sich die am 31.07.2015 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und – erstmalig in zweiter Instanz - die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn beantragt. Er meint, hinter dem Umzugswunsch stehe mitnichten das Kindeswohl, sondern der rein „egoistische“ – und seines Erachtens irrige – Gedanke der Antragstellerin, es werde ihr in Griechenland „besser gehen“. Zwar sei die Antragstellerin die Hauptbezugsperson, sein – des Antragsgegners – Verhältnis zu O sei aber, nicht zuletzt aufgrund des ausgeübten Umgangs, deutlich verbessert. Für einen Verbleib in Deutschland sprächen, so meint er, neben der Möglichkeit zum Kontakt zu beiden Elternteilen der bisherige Lebensmittelpunkt des Kindes und die schulische und medizinische Versorgung.
9II.
10Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
11Das Amtsgericht hat zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin übertragen.
121. Nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach § 1671 Abs. 3 BGB ist dem Antrag nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss, was insbesondere wegen der – hier ersichtlich nicht einschlägigen - Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB der Fall sein kann (BGH, Beschl. v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060).
13Das Vorhaben der Antragstellerin, mit O nach Griechenland auszuwandern, lässt sich, wie das Amtsgericht richtig hervorgehoben hat, in Anbetracht der Ablehnung durch den Antragsgegner nur verwirklichen, wenn ihr nach § 1671 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestandteil der Personensorge (§ 1631 Abs. 1 BGB) übertragen wird (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2000 - XII ZB 72/97, DAVorm 2000, 704 (707)). Nach einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dem Elternteil die Ausreise mit dem Kind erlaubt (BGH, Beschl. v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060). Die Zurückweisung des Antrags der Mutter hätte hingegen zur Folge, dass das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht fortbestünde und es beim derzeitigen Zustand verbliebe; eine Verbringung des Kindes in das Ausland wäre dann rechtswidrig, erst recht, wenn – auf den in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag des Antragsgegners hin – diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen würde.
142. Maßstab der Entscheidung ist nach § 1671 Abs. 1 BGB das Kindeswohl.
15a. Bei der hiernach gebotenen zweistufigen Prüfung hat das Amtsgericht zu Recht auf der ersten Stufe angenommen, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht. Die Eltern können das gemeinsame Sorgerecht nur dann weiterhin ausüben, wenn sie – als unverzichtbare Voraussetzung hierfür – auch Kooperationsbereitschaft zeigen, also den Willen, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung zusammen zu tragen (BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 – 1 BvL 25/80, FamRZ 1982, 1179; BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03,FamRZ 2004, 354). Ein gemeinsames Sorgerecht scheidet daher aus, wenn – wie hier – die Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.04.2002 - 11 UF 682/01, FamRZ 2003, 163 (164)). Die zwischen den Beteiligten bestehenden Spannungen in dieser Frage übertragen sich – das zeigen insbesondere die Stellungnahmen des Verfahrensbeistands – automatisch auf O, der dieser Situation wegen seines noch kindlichen Alters verständnis- und hilflos gegenüberstehen muss.
16Hierbei hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060) festgehalten, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils die tatsächliche Ausgangslage für die Abwägung bestimmt. Denn für die Beurteilung des Kindeswohls und die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte ist nicht davon auszugehen, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil mit dem Kind im Inland verbleibt, selbst wenn diese Möglichkeit mit dem Kindeswohl am besten zu vereinbaren wäre (a.a.O.). Tatsächlicher Ausgangspunkt muss vielmehr sein, dass die Antragstellerin ihren Auswanderungswunsch in die Tat umsetzt, wobei dies als persönliche Lebensentscheidung zu respektieren ist, weswegen ihre Motive hierfür grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts stehen und es daher auch nicht darauf ankommt, ob sie (was der Antragsgegner bezweifelt) hierfür triftige Gründe anführen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060).
17Dementsprechend stehen dem Familiengericht auch keine Möglichkeiten zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einzuschränken, insbesondere kann dem Elternteil seine Ausreise nicht in zulässiger Weise untersagt werden. Die Befugnisse des Familiengerichts beschränken sich vielmehr auf das Kind, und die Beurteilung hat sich darauf zu konzentrieren, wie sich die Auswanderung auf das Kindeswohl auswirkt. Die Frage, ob der Elternteil triftige Gründe hat auszuwandern, findet demnach nur bei der Beurteilung des Kindeswohls Berücksichtigung.
18b. Der Senat ist mit dem Amtsgericht der Meinung, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragstellerin zu übertragen. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Verfahrensbeistands.
19Hierfür spricht zunächst der Grundsatz der Kontinuität, nämlich die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung. Die Antragstellerin war und ist für O die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson. Er wurde seit der Geburt vornehmlich von der Antragstellerin betreut und erzogen, auch wenn der Antragsgegner sich während kurzer Zeitspannen (kurzfristiges gemeinsames Wohnen; Urlaube) ebenfalls um O gekümmert hat. Er lebte vor und nach der Trennung nur bei der Antragstellerin, eine auf Dauer ausgerichtete gemeinsame „Familienwohnung“ gab es nie. Auch der Verfahrensbeistand attestiert seine starke Bindung an die Mutter.
20Sollte die Antragstellerin das Kind in der Vergangenheit ohne die Zustimmung des Antragsgegners, wie dieser, von der Antragstellerin entschieden bestritten, behauptet, nach Griechenland verbracht haben, so kann zwar dieses Vorgehen nicht gebilligt werden. Andererseits aber sprechen die aufgezeigten Umstände dafür, dass dadurch - und alleine darauf kommt es an (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.04.2002 - 11 UF 682/01, FamRZ 2003, 163 (164)) - das Wohl des Kindes nicht gelitten hat.
21Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsgegner hingegen wäre wegen der angesprochenen Kontinuität der Erziehung, die der Aufenthalt bei der Antragstellerin und Mutter gewährleistet, nicht dem Wohl des Kindes am besten dienlich. Die zukünftige Entwicklung des Kindes bei einer Versorgung durch den Antragsgegner wäre zumindest ungewisser. Er ist berufstätig und war bislang nie mit der Betreuung eines Kindes befasst, welches nun – im schulpflichtigen Alter – erstmals in seine Obhut käme. Anhaltspunkte, die für eine vergleichbare Betreuung und Obhut wie bei der Antragstellerin sprechen könnten, sind nicht ersichtlich, auch wenn der Senat hierbei zu seinen Gunsten von der Erziehungsfähigkeit des Antragsgegners und dem Vorhandensein einer guten Beziehung zwischen dem Antragsgegner und O ausgeht.
22Die Erziehungseignung der Antragstellerin ist, anders als der Antragsgegner meint, im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG grundsätzlich losgelöst davon zu beurteilen, welcher Glaubensgemeinschaft sie angehört. Lediglich dann, wenn die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit eines Elternteils zu einer Glaubensgemeinschaft konkret zu Erziehungszielen und Erziehungsmethoden oder sonstigen Umständen führt, die mit dem Wohlergehen und dem Recht des Kindes auf eine Förderung seiner Entwicklung und auf eine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nicht vereinbar sind, kann sie sich mittelbar auf die Entscheidung nach § 1671 BGB auswirken (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.03.2001 - 7 UF 2844/00, FamRZ 2001, 1639). Die Zugehörigkeit der Familie der Antragstellerin zur Glaubensgemeinschaft der „Zeugen Jehovas“ allein lässt sie daher noch nicht als ungeeignet erscheinen, das Sorgerecht bzw. Teile davon zur alleinigen Ausübung zu erhalten, wenn daraus ernsthafte Gefährdungen für das Kindeswohl nicht erwachsen sind bzw. nicht zu erwachsen drohen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.12.1993 – 6 UF 105/93, FamRZ 1994, 920; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.02.1995 – 3 UF 1/95, FamRZ 1995, 1511; OLG Köln, Beschl. v. 25.03.1999 - 21 WF 45/99, FamRZ 2000, 1390; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2002 – 2 (20) UF 106/01, FPR 2002, 662).
23Der Senat teilt zwar die Bedenken des Amtsgerichts insbesondere mit Blick auf den Krankenversicherungsstatus des Kindes, kann diesen Bedenken aber ebenso wie das Amtsgericht nicht ein solches Gewicht beimessen, dass trotz der bislang geschilderten Erwägungen gleichwohl eine Übertragung der Aufenthaltsbestimmung auf den Antragsgegner geboten wäre. Gleiches gilt für seine sonstigen Sorgen zu schulischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
24Der Senat sieht – mit dem Amtsgericht – hier den etwaig geäußerten Kindeswillen als nicht ausschlaggebend an, zum einen, da O – bei einer deutlichen Präferenz für Griechenland – auch einen starken Bezug zum Verbleib geäußert hatte, etwa in der Bindung an das weitere Umfeld, auch an den Antragsgegner, und unter Hinweis auf seine schulische Integration (wo er der „Mathekönig“ sei). Dem Senat erscheint aber – in Übereinstimmung mit der Bewertung des Verfahrensbeistands – vor allem der deutliche Loyalitätskonflikt von O maßgebend, welcher, zumal mit Blick auf das Alter des Kindes, der Annahme eines autonomen Kindeswillens regelmäßig entgegensteht (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2014 – 10 UF 79/14, unveröffentlicht). So steht O nach dem Bericht des Verfahrensbeistands (Bl. 84 d.A.) überfordert vor der Situation eines für ihn nicht auflösbaren Konfliktes; er kommt in „beiden Welten“ zurecht und bewertet sowohl das Leben in Griechenland als auch das häusliche Leben (Schule) positiv. Das Dilemma des Kindes zeigt sich ausdrucksstark in der von ihm selbst gewählten Formulierung, „Mama und Papa verwirren mich total, die machen mich schwindelig“. Dies alles macht deutlich, dass das Kind hin- und hergerissen ist und einen autonomen Kindeswillen, d. h. eine begründete Entscheidung darüber, bei welchem Elternteil es leben wolle, nicht gebildet hat.
25Einer Auswanderung mit dem Kind steht zuletzt nicht ohne weiteres die gesetzliche Regelung in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB entgegen, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Auch wenn durch die Auswanderung der Umgang zwischen Kind und anderem Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit (BGH, Beschl. v. 06.12.1989 - IVb ZB 66/88, FamRZ 1990, 392 (393)). Das Bedürfnis des Kindes nach einem intensiven Umgang mit beiden Elternteilen ist vielmehr als Element des Kindeswohls im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 BGB zu berücksichtigen und in die vom Familiengericht zu treffende umfassende Abwägung einzubeziehen. Hierbei sind auch der Umfang der mit der Auswanderung verbundenen Beeinträchtigungen und die Folgen für das Kind und den Elternteil einzubeziehen (vgl. OLG München, Beschl. v. 03.09.2008 - 16 WF 1252/08, FamRZ 2009, 794).
26O hat auch seinen Vater gern. Es ist zu hoffen, dass in der Zukunft durch eine entsprechende kindeswohlfördernde Art der Umgangsdurchführung auch unter Beachtung der Entfernung der Wohnorte die Beziehungen zum Antragsgegner gefördert werden. Hierbei hat der Senat zwar die finanziellen Bedenken des Antragsgegners, andererseits aber den Umstand von – auch – seinen Wurzeln in Griechenland und vergangener Urlaube und Umgangskontakte ebendort berücksichtigt. Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn statt auf die Mutter indes ist aufgrund dieser Überlegungen nicht geboten.
273. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Beteiligten abgesehen, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere bedarf es nicht einer erneuten Anhörung des Kindes, ungeachtet des Umstandes, dass O selbst spontan hiervor Angst äußerte (Bl. 216 d.A.), weil eine solche nur erforderlich wäre, wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankäme (BGH, Beschl. v. 11.07.1984 - IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169; BGH, Beschl. v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060), was nach dem zuvor Ausgeführten vorliegend nicht der Fall ist.
284. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
29Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 € (§§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1FamGKG)
moreResultsText
Annotations
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.