Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Juli 2016 - 8 W 68/16

published on 04/07/2016 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Juli 2016 - 8 W 68/16
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 02.05.2016, Az. 315 O 57/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.425,52 Euro.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Antragstellerin vom 16.02.2016 erließ das Landgericht mit Beschluss vom 04.03.02016 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung. Diese bezog sich auf die Unterlassung von bestimmter Werbung, wie in der Antragsschrift im Antrag zu 3 a), b) und c) angegeben. Die weiteren in der Antragsschrift enthaltenen Unterlassungsanträge zu 1) und zu 2) hatte die Antragstellerin zuvor nach einem telefonischen Hinweis des Landgerichts zurückgenommen. Im Beschluss vom 04.03.2016 wurden die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegnerin zu 1/5 nach einem Streitwert von 250.000,00 Euro auferlegt. Auf dem Antrag vom 16.02.2016 war am 19.02.2016 gerichtlich vermerkt worden “Schutzschrift liegt nicht vor“.

2

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 30.03.2016 hat die Antragsgegnerin neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von netto 2.928,90 Euro und einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift vom 11.02.2016 in Höhe von 83,00 Euro geltend gemacht, insgesamt 3.031,90 Euro. Diese sind in dem insoweit von der Antragstellerin angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.05.2016 bei der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO in vollem Umfang berücksichtigt worden.

3

Ausweislich einer dem Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin als Anlage beigefügten Mitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Zentrales Schutzschriftenregister, vom 11.02.2016 war am 11.02.2016 um 14:20 eine von der Antragsgegnerin eingereichte Schutzschrift in das Zentrale Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO eingetragen worden. Die Kosten hierfür hatte das Oberlandesgericht Frankfurt der Antragsgegnerin mit Rechnung vom 11.02.2016 gemäß Nr. 1160 Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz (Abschnitt 6 „Schutzschrift“, „Einstellung einer Schutzschrift“) mit 83,00 Euro in Rechnung gestellt (s. weitere Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag).

4

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben. Die von der Antragsgegnerin angemeldeten Kosten seien nicht erstattungsfähig. Das Landgericht Hamburg habe die in Frankfurt hinterlegte Schutzschrift nicht erfragt. Das Landgericht habe diese Schutzschrift auch nicht vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen. Es stehe fest, dass die Schutzschrift für die Entscheidung des Landgerichts ohne Bedeutung gewesen sei. Das Landgericht habe bei der Kostenfestsetzung auch verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Antragsgegnerin darauf habe vertrauen können, ihre rechtlichen Belange durch die Hinterlegung der Schutzschrift nach § 945a ZPO hinreichend zu schützen. Es komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf Verschuldensfragen sondern allein darauf an, ob die gebührenauslösende Handlung objektiv erforderlich gewesen sei (BGH GRUR 2007, 727 Tz. 17). Das sei dann nicht der Fall, wenn eine Schutzschrift von dem erkennenden Gericht nicht zur Kenntnis genommen werde.

5

Mit Beschluss vom 24.06.2016 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sämtliche von der Antragsgegnerin zur Kostenausgleichung angemeldeten Kosten sind von der Rechtspflegerin des Landgerichts zu Recht festgesetzt worden.

7

Es gelten folgende Maßstäbe:

8

Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15 -, juris). Die für Eilverfahren in Wettbewerbssachen entwickelte Schutzschrift wird vorprozessual zur Abwehr eines befürchteten Verfügungsantrags oder unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht eingereicht. Sie soll dem Gericht des Eilverfahrens Kenntnisse verschaffen und es davon abhalten, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (s. nur Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 „Schutzschrift“). Die Kosten der Schutzschrift sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift beim Gericht des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingegangen ist und eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller ergeht. Voraussetzung ist mithin, dass es zu einem Prozessrechtsverhältnis der Parteien kommt, das schließlich die Grundlage des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bildet (s. nur OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2013 - 4 W 100/13 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen -, juris). Das gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 23. November 2006 – I ZB 39/06 –, Rn. 15, juris).

9

Nach diesen Maßstäben sind die von der Antragsgegnerin angemeldeten Kosten erstattungsfähig. Vorliegend ist beim Landgericht Hamburg, bei dem die Antragstellerin den Verfügungsantrag eingereicht hat, ein Prozessrechtsverhältnis entstanden. Die Antragsgegnerin hatte auch vor der teilweisen Rücknahme des Antrags und vor der Entscheidung des Landgerichts eine Schutzschrift eingereicht. Die beim zentralen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO eingereichte Schutzschrift der Antragsgegnerin galt nämlich nach § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Einstellung in das Schutzschriftenregister als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, mithin auch beim Landgericht Hamburg.

10

Das entspricht auch dem Zweck von § 945a ZPO. Mit der Normierung von § 945a ZPO unter Einrichtung eines zentralen länderübergreifenden elektronischen Registers für Schutzschriften (Schutzschriftenregister) hat der Gesetzgeber die Position des Antragsgegners im Fliegenden Gerichtsstand verbessern wollen. Insoweit ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt (BT-Drs. 17/12634 S. 35 zu Nummer 22 (§945a)):

11

„[...] Das Register ist insbesondere dann hilfreich, wenn mehrere Gerichte für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes in Betracht kommen. Wenn sich der Antrag beispielsweise gegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in Presseveröffentlichungen oder dem Internet richtet, kann der Verletzte aufgrund des Tatortgerichtsstandes (§ 32 ZPO) die einstweilige Verfügung bei jedem Gericht beantragen (sog. Fliegender Gerichtsstand). Hier führt das Register zu einer erheblichen Verbesserung der Position des Antragsgegners. Er braucht nur noch eine Schutzschrift zum Register einzureichen, um sie bei allen zuständigen Zivilgerechten anzubringen. Die Schutzschrift hat zudem an Bedeutung gewonnen, als ihre Kosten nach der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 13.2.2003 - I ZB 23/02, NJW 2003, 1257) grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Absatz 2 Satz 1 enthält zur Herstellung der Verbindlichkeit des Registers die gesetzliche Fiktion, dass die Einstellung einer Schutzschrift in das Schutzschriftenregister eine Einreichung bei jedem einzelnen Gericht bedeutet. Sie hat damit dieselben Wirkungen wie die nach der bisherigen Praxis übliche Einreichung von Schutzschriften bei einzelnen Gerichten in Papierform [...]“

12

Eine andere Bewertung ist auch nicht unter dem Blickwinkel der von der Antragstellerin ins Feld geführten höchstrichterlichen Rechtsprechung veranlasst.

13

Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06 - juris = GRUR 2007, 727 f.) befasst sich mit der Konstellation einer erst nach Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags bei Gericht eingereichten Schutzschrift. Eine solche Sachlage war vorliegend bereits deswegen nicht gegeben, weil die Schutzschrift der Antragsgegnerin bereits am 11.02.2016 in das Zentrale Schutzschriftenregister eingestellt worden war, mithin vor Einreichung des Verfügungsantrags am 16.02.2016. Im Gegenteil ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Rn 17 die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (BGH aaO Rn. 17 - juris). Eine solche Sachlage war bei Einstellung der Schutzschrift in das Schutzschriftenregister gegeben, wie sich aus dem kurz darauf gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergibt.

14

Darauf, ob das Landgerichtgericht die Schutzschrift vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen hat oder nicht, kommt es nicht an, weil die Einreichung der Schutzschrift bei der Beurteilung ex ante jedenfalls angesichts des Verfügungsantrags der Antragstellerin erforderlich gewesen ist.

15

Ohne Belang für vorliegende Entscheidung ist schließlich die Frage, ob die im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandene anwaltlichen Geschäftsgebühr im Wege der prozessualen Kostenfestsetzung neben der 1,3 Verfahrensgebühr gegen den unterlegenen Gegner geltend gemacht werden kann (dazu OLG München AGS 2016, 102). Um diese Gebühr wird vorliegend nämlich nicht gestritten.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

17

Der Beschwerdewert entspricht dem von der Antragstellerin im Rahmen der Kostenausgleich zu tragenden Anteil von 4/5 an den von ihr mit der sofortigen Beschwerde bekämpften Kosten für die Schutzschrift.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Annotations

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

(3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

(3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)