Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Nov. 2017 - 3 U 183/15

published on 09/11/2017 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Nov. 2017 - 3 U 183/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.9.2015, Aktenzeichen 315 O 115/15, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angegriffene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil und aus diesem Beschluss durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 45.000 € zu Ziffer I des landgerichtlichen Tenors und im Übrigen in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 18.9.2015 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Anträge erster Instanz wird gemäß § 540 ZPO auf das landgerichtliche Urteil vom 18.9.2015 verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerechten Berufung.

3

Die Beklagte bekräftigt mit ihrer Berufung ihre Ansicht, dass die Regelung des § 1 I Nr. 2 HWG gegen die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG verstoße. Die Regelung sei nicht verhältnismäßig. Es werde jede Werbung mit kostenloser Beratung über operative plastisch-chirurgische Eingriffe verboten. Dies führe dazu, dass der Beklagten der Markt der operativen plastisch-chirugischen Eingriffe nicht unmittelbar zugänglich sei. Jenen Markt könne die Beklagte nur erreichen, wenn sie allgemein für ihre Praxis und Klinik werbe. Eine kostenlose Beratung beim Arzt solle eine bestmögliche Information und Beratung ermöglichen. Mit dem ersten Schritt einer Beratung werde kein unumkehrbarer Prozess in Gang gesetzt. Es gebe keine Pflicht einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt abzuschließen. Ein erforderliches Mittel hätte den Anwendungsbereich des HWG auf die Formen der Werbung beschränkt, die dazu geeignet seien den Verbraucher falsch zu informieren. Bei fehlender Informationsmöglichkeit erfolge nicht die Abkehr vom Wunsch einer Schönheitsoperation, sondern die Suche nach medizinischer Hilfe im Ausland.

4

Darüber hinaus sei die Erweiterung des Anwendungsbereichs des HWG auch europarechtswidrig. Mit der Richtlinie 2001/83 EG sei eine abschließende Regelung getroffen worden. Der deutsche Gesetzgeber habe demgegenüber die Richtlinie überschießend umgesetzt.

5

Es sei vorliegend auch nicht der Tatbestand des § 7 I HWG erfüllt. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem angebotenen Beratungsgespräch um ein solches handele, das nur entgeltlich zu haben sei und es sich um das zwingend erforderliche sogenannte Aufklärungsgespräch handele. Die Beklagte biete nicht eine persönlich individuelle Beratung, sondern vielmehr allgemeine Informationsgespräche an. Es finde in keinem Fall eine für einen etwaigen operativen Eingriff erforderliche Befunderhebung, Entwicklung eines Therapiekonzeptes sowie Eingriffsaufklärung statt. Die kostenlose Beratung erreiche gerade nicht die Schwelle zur ärztlichen Leistung, die nur gegen Geld zu bekommen sei. Ein solches zusätzliches, unverbindliches und kostenloses Informationsgespräch sei in der Branche üblich. Dies habe eine von der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. durchgeführte Marktuntersuchung bei elf getesteten plastischen Chirurgen ergeben. Dem entsprechenden Beweisangebot hätte das Landgericht nachgehen müssen. Die Patientin wolle im Rahmen des kostenlosen Beratungsgesprächs auch nur wissen, wie eine solche Operation ablaufen könne und sich mit der Einrichtung der Klinik sowie der Qualifikation des Arztes vertraut machen. In der Anlage K 3 werde auch nur die „Kostenlose Beratung“ und nicht eine „Kostenlose Beratung zur Vergrößerung Ihrer Brust“ angeboten. Nur bei letzterer Werbung würde die Interessentin sogleich Vorschläge für ihre individuelle Behandlung erwarten.

6

Darüber hinaus sei der Ausnahmetatbestand des § 7 I Nr. 4 HWG erfüllt. Es handele sich vorliegend nicht um einen Teil einer ärztlichen Hauptleistung, sondern um ein zusätzliches Informationsangebot zu einer möglichen ärztlichen Hauptleistung.

7

Die Beklagte beantragt,

8

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

11

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 4.9.2017 - auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - darauf hingewiesen, dass die Berufung aus der Sicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 12.10.2017 vermögen die vorstehend in Bezug genommenen Erwägungen nicht zu entkräften. Sie geben allerdings noch Anlass zu folgenden Ergänzungen.

12

Soweit die Beklagte einwendet, dass die Art und der Inhalt des Beratungsgesprächs nicht geklärt sei und offen bleibe, ob die Interessentin, die sich auf die streitgegenständliche Anzeige hin an die Beklagte wende, ein Informationsgespräch oder ein individuelles Beratungsgespräch erwarte bzw. erhalte, so hat der Senat dazu ausführlich Stellung genommen. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagte tatsächlich kostenlos berät. Auch kommt es auf eine Branchenüblichkeit der unentgeltlichen Erbringung von Beratungsleistungen elf plastischer Chirurgen in Hamburg nicht an. Vielmehr ist entscheidend, wie der angesprochene Verkehr die streitgegenständliche Anzeige versteht. Dies hat sowohl das Landgericht als auch der Senat dargelegt. Die Anzeige richtet sich vorliegend, was zwischen den Parteien unstreitig ist, insbesondere an das allgemeine weibliche Publikum. Das Verkehrsverständnis des weiblichen Publikums vermag der Senat vorliegend selbst zu bestimmen. Es ist weder von der Beklagten ausreichend vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beurteilung der Werbung ein besonderes, nur Frauen zugängliches Verständnis voraussetzen würde. Der Senat ist im Übrigen in der Besetzung der vorliegenden Entscheidung mit männlichen und weiblichen Mitgliedern besetzt. Darauf, dass nicht mit der Aussage „Kostenlose Beratung zur Vergrößerung Ihrer Brust“ geworben wird, kommt es nicht an, denn diese theoretische Aussage lässt keinen Schluss darauf zu, wie der angesprochene Verkehr die streitgegenständliche Aussage versteht. Es ist fernliegend, dass die durch die konkrete Werbung (Anlage K 3) angesprochene Interessentin bei einer ausgelobten kostenlosen ärztlichen Beratung über eine Brustvergrößerung - wie die Beklagte meint - nur wissen möchte, wie eine solche Operation (welche?) ablaufen könnte und sich mit der Einrichtung der Klinik sowie der Qualifikation des Arztes vertraut machen möchte. Vielmehr erwartet die Interessentin eine Untersuchung der körperlichen Voraussetzungen, da nur auf diese Weise geklärt werden kann, ob ein Eingriff grundsätzlich in Frage kommt. Darauf aufbauend erwartet sie eine Erläuterung der verschiedenen Methoden für die Umsetzung des Veränderungswunsches und eine detaillierte Information über den Operationsablauf, das heißt über die Narkose, den Eingriff selbst, die Vorkehrungen sowie die Nachsorge, eine Aufklärung über mögliche Risiken und Komplikationen und die entstehenden Kosten. Schließlich erwartet sie, nach einer ärztlichen Beratung die Entscheidung für oder gegen eine ästhetische Operation fundiert treffen zu können. Ihr ist gerade bewusst, dass eine ärztliche Leistung in Form einer operativen Brustvergrößerung - im Gegensatz zu einer Heilbehandlung - regelmäßig nicht von den Krankenkassen erstattet wird und deshalb auch die fundierte Beratung - und nichts anderes erwartet sie von einem spezialisierten Arzt - kostenpflichtig ist. Es stellt dabei - anders als die Beklagte meint - schon vom Ansatz her einen grundlegenden Unterschied dar, ob die Patientin wegen eines „Besenreißers“ ihren Hausarzt oder eine auf Schönheitsoperationen spezialisierte Klinik aufsucht. Schließlich argumentiert die Beklagte selbst in diese Richtung, wenn sie die Bedeutung einer - inzwischen für gesetzlich krankenversicherte Patienten kostenlosen - Zweitmeinung hervorhebt und die Frage aufwirft „Warum sollte ein kostenloses Beratungsgespräch, das auch und gerade zur Einholung einer Zweitmeinung gedacht ist und auch von dem Verbraucher so angenommen wird, hier nun eine Operationsneigung verstärken?“. Deswegen bleibt die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.

13

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, bei der das Verständnis des angesprochenen Verkehrs der streitgegenständlichen Anzeige im Vordergrund steht. Deswegen ist auch eine mündliche Verhandlung nicht gemäß § 522 II Nr. 4 ZPO geboten.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/09/2015 00:00

Tenor I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von € 250.000,-- - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.