Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. März 2017 - 12 UF 76/15

published on 28/03/2017 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. März 2017 - 12 UF 76/15
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Tenor

I. Auf die Beschwerden der Antragstellerin, des Antragsgegners, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 25. Februar 2015, Gesch.-Nr. 890 F 286/11, hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,2186 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. … ) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 32,4960 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2011, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 61,63 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 187,03 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,43 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.635,36 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 917,58 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.099,09 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

9. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.371,55 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 417,01 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

11. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,05 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

12. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der UBS Europe SE (Personalnummer: …) zu Gunsten des Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 25.010,50 €, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe des Versorgungsplans von 1973 (VO 1973) und der Betriebsvereinbarung über die Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichsrechts übertragen.

13. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der VIFA Pensionsfonds AG (Versorgungsnummer: …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 611.952,26 €, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Teilungsordnung der VIFA Pensionsfonds AG (Stand: 3. Januar 2011) übertragen.

14. Hinsichtlich der ehemals bei den Basler Versicherungen (früher Allianz Lebensversicherung AG bzw. Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG) zur Vers.-Nr. … bestehenden Lebensversicherung der Antragstellerin findet ein Ausgleich nicht statt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der geschiedenen Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten Drittbeteiligter werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 18.480,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die am 27. Juni 1969 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten auf den am 21. August 2011 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf den Beschluss wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen.

2

Beide Eheleute sind Rentner, der Antragsgegner seit 1. Februar 2006, die Antragstellerin seit 1. Oktober 2013. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen sie hinsichtlich des nachehelichen Ehegattenunterhalts einen Vergleich, in dem sich der Antragsgegner verpflichtete, „an die Antragstellerin den rechtskräftig entschiedenen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.800,-- € über die Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen, bis die Versorgungsträger den vom Familiengericht entschiedenen Versorgungsausgleich durchgeführt haben, und zwar in der Weise, dass jeder der Eheleute hälftig an den gesamten Rentenanwartschaften teilhat. Die Antragstellerin verpflichtet sich, etwa zuviel gezahlten Trennungsunterhalt nach Durchführung des Versorgungsausgleichs an den Antragsgegner zurückzuzahlen“. Auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben die Ehegatten sodann verzichtet.

3

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wenden sich die Antragstellerin, der Antragsgegner, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (im Folgenden: BVV) mit den vorliegenden Beschwerden.

4

Mit ihrer am 14. April 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 18. März 2015 zugestellten Beschluss weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Anrechte des Antragsgegners bei der UBS Deutschland AG und der VIFA Pensionsfonds AG nicht berücksichtigt worden seien.

5

Mit seiner am 14. April 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 20. März 2015 zugestellten Beschluss macht der Antragsgegner geltend, dass der durch die laufenden Rentenzahlungen eingetretene Wertverlust berücksichtigt werden müsse. Dieser Auffassung schließen sich der BVV, die UBS Europe SE und die VIFA Pensionsfonds AG hinsichtlich der bei ihnen bestehenden Anrechte an. Der BVV weist mit seiner am 31. März 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 18. März 2015 zugestellten Beschluss zudem darauf hin, dass der Ausgleichswert als Jahresrente und nicht als Steigerungszahl zu übertragen sei.

6

Die Deutsche Rentenversicherung Bund begründet ihre am 2. April 2015 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde gegen den am 19. März 2015 zugestellten Beschluss damit, dass die Neuregelung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt worden sei, und hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens für die Antragstellerin eine aktualisierte Auskunft erteilt, auf die Bezug genommen wird.

7

Der BVV, die UBS Europe SE und die VIFA Pensionsfonds AG haben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ebenfalls aktualisierte Auskünfte - zum 31. März 2017 - erteilt unter Berücksichtigung der laufenden Rentenzahlungen und der nach dem Ehezeitende angefallenen Überschussanteile. Auch auf diese Auskünfte wird Bezug genommen. Die UBS Europe SE hat zuletzt darum gebeten, für die Ermittlung des Versorgungsausgleichs die Berechnung vom 21. Januar 2014 sowie den Werteverzehr bis 31. März 2017 zu berücksichtigen.

8

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass zur Kompensation der ihr aus den verringerten Ausgleichswerten in Verbindung mit dem vereinbarten Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt entstehenden Nachteile ihre gesetzlichen Anrechte gem. § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden sollten.

9

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin hinsichtlich des in erster Instanz ausgeglichenen Anrechts bei den Basler Versicherungen (früher Allianz Lebensversicherung AG bzw. Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG) das Kapitalwahlrecht ausgeübt. Über die Auszahlung des Kapitals haben die Beteiligten daraufhin eine Vereinbarung getroffen.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

11

Die Beschwerden der Beteiligten sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht, § 63 Abs. 1 FamFG, erhoben worden.

12

In der Sache führen sie zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

13

Angesichts des hinreichend geklärten Sachverhaltes entscheidet der Senat über die Beschwerden nach Gewährung rechtlichen Gehörs im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Erörterung.

14

Der Versorgungsausgleich ist für die von den ehemaligen Ehegatten in der Ehezeit vom 1. Juni 1969 bis 31. Juli 2011 erworbenen Versorgungsanrechte durchzuführen, §§ 1587 BGB, 1, 3 VersAusglG.

15

In dieser Zeit haben beide Ehegatten gesetzliche Versorgungsanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben, und zwar die Antragstellerin - nach der im Beschwerdeverfahren erteilten neuen Auskunft - ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,4371 Entgeltpunkten und der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 64,9919 Entgeltpunkten. Der Ausgleich dieser Anwartschaften erfolgt jeweils durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG in Höhe der Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils.

16

Darüber hinaus hat der Antragsgegner zusätzliche betriebliche Anrechte erworben, darunter insgesamt neun Anrechte bei dem BVV sowie weitere kapitalgedeckte bzw. fondsgebundene Anrechte bei der UBS Europe SE und der VIFA Pensionsfonds AG. Auf die von den Versorgungsträgern erteilten Ehezeitauskünfte mit Stichtag zum 31. Juli 2011 und zum 31. März 2017 wird verwiesen.

17

Der Ausgleich dieser Anrechte erfolgt ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des jeweiligen betrieblichen Anrechts des Antragsgegners gem. §§ 10 ff. VersAusglG.

18

Da der Antragsgegner während des laufenden Verfahrens Altersrente aus den ungeteilten Anrechten bezogen hat, kommt unter Berücksichtigung des sog. Werteverzehrs eine Bewertung der Anrechte zum Ende der Ehezeit, 31. Juli 2011, grundsätzlich nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt der Kostenneutralität für den betrieblichen Versorgungsträger ist daher ein zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegender Bewertungsstichtag zu wählen (vgl. BGH, FamRZ 2016, 775), weshalb im vorliegenden Fall für die bei dem BVV und der VIFA Pensionsfonds AG erworbenen Anrechte von den zum 31. März 2017 jeweils mitgeteilten Werten ausgegangen wird. Danach ergeben sich die im Tenor jeweils aufgeführten Ausgleichsbeträge.

19

Demgegenüber verbleibt es hinsichtlich des bei der UBS Europe SE erworbenen Anrechtes bei dem sich aus der Ehezeitauskunft vom 21. Januar 2014 zum Ehezeitende ergebenden Ausgleichsbetrag (25.010,50 €), da der nach der aktualisierten Auskunft vom 16. Januar 2017 unter Berücksichtigung erfolgter Rentenanpassungen zum - entscheidungsnahen - Bewertungsstichtag (31. März 2017) mitgeteilte Ausgleichswert (26.721,-- €) den ursprünglichen Ausgleichswert übersteigt und ein Wertverlust somit nicht festgestellt werden kann. Die Berücksichtigung des höheren aktualisierten Ausgleichswertes kommt demgegenüber nicht in Betracht. Die Neubewertung des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt bei laufendem Rentenbezug dient der Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers, nicht der Besserstellung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Lässt sich zeitnah zur Beschlussfassung ein Wertverlust nicht feststellen, ist der Ausgleichswert durch den auf das Ende der Ehezeit ermittelten Ausgleichswert „gedeckelt“.

20

Hinsichtlich der Angemessenheit der von den Versorgungsträgern jeweils abgezogenen Teilungskosten bestehen keine Bedenken.

21

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das von ihr bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene ehezeitliche Anrecht nicht - auch nicht teilweise - vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. „Werteverzehr“ (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, FamRZ 2016, 2000) kommt bei Teilung des wegen zwischenzeitlichen Rentenbezugs in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils eine Korrektur über § 27 VersAusglG in Betracht, wenn sich die ausgezahlte Rente nicht zu Gunsten des anderen Ehegatten auf den Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da die Antragstellerin fortlaufend den auf der Grundlage der Rentenbezüge des Antragsgegners ermittelten Unterhalt erhalten hat. Ihre Auffassung, der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die dafür maßgebenden Erwägungen zur Halbteilung würden eine Korrektur über den Versorgungsausgleich erfordern, teilt der Senat schon deshalb nicht, weil auch der Antragsgegner einen höheren Kürzungsbetrag zu tragen hat, wie sich aus den ergänzend eingeholten Auskünften der beteiligten Versorgungsträger ergibt. Darüber hinaus profitiert die Antragstellerin zudem von den in den Wertausgleich einzubeziehenden nachehezeitlichen Überschüssen. Sofern sich, was derzeit nicht feststellbar ist, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine wesentliche Abweichung von dem seinerzeit Gewollten ergeben sollte, wird die Klärung ggfs. einem Verfahren nach § 239 FamFG vorbehalten bleiben müssen.

22

Demgegenüber ist das vormalige Anrecht der Antragstellerin bei den Basler Versicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rente gerichtet und daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG (vgl. auch z.B. BGH, FamRZ 2015, 998). Die Entscheidung zu Nr. 14 des Tenors erfolgt daher lediglich zur Klarstellung.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 150 Abs. 1, 3 FamFG, 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

24

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 FamFG, liegen nicht vor.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
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Berichtigt durch Beschluss vom 21. September 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 84/13 vom 24. August 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.