Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Juli 2017 - 1 Ws 73/17

published on 21/07/2017 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Juli 2017 - 1 Ws 73/17
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Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 abgeändert soweit darin der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 ausgesetzt worden ist. Der Haftbefehl bleibt in Vollzug.

Gründe

I.

1

Gegen den heranwachsenden Beschuldigten hat das Amtsgericht am 8. Juli 2017 im Zusammenhang mit den Ausschreitungen anlässlich des „G-20-Gipfels“ in Hamburg wegen des dringenden Tatverdachts des mittäterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 105 JGG) Untersuchungshaft angeordnet. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht den Haftbefehl mit Beschluss vom 18. Juli 2017 zwar entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft teilweise erweitert, den Vollzug jedoch gegen eine Kaution von 10.000 € mit Weisungen außer Vollzug gesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2017 Beschwerde eingelegt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO sowohl beim Landgericht als auch beim Senat beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 hat der Senat die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts nach § 307 Abs. 2 StPO bis zur Entscheidung des Senats ausgesetzt, soweit darin der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 ausgesetzt worden ist.

2

Nunmehr ist - nach Nichtabhilfe durch das Landgericht - über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden.

II.

3

Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und begründet. Gegen den Beschuldigten ist Untersuchungshaft zu vollziehen. Die Voraussetzungen für den Erlass und den Vollzug des Haftbefehls liegen vor (§§ 105, 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).

4

1. Die erforderlichen dringenden Verdachtsgründe sind gegeben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).

5

a) Dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund bestimmter, im Zeitpunkt der Entscheidung aktenkundiger Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren besteht (vgl. nur KK-StPO/Graf, 7. Aufl., § 112 Rn. 6 ff.).

6

b) In diesem Sinne ist nach derzeitigem Erkenntnisstand von folgendem Geschehen auszugehen:

7

(1) Am 6. Juli 2017 um 17:50 Uhr reiste der zur Tatzeit achtzehneinhalbjährige Beschuldigte - naheliegend um an den im Zusammenhang mit dem „G-20-Gipfel“ befürchteten Ausschreitungen aktiv teilzunehmen - mit der Fluggesellschaft Ryanair aus Italien nach Hamburg ein. Bei seiner Festnahme am nächsten Tag konnte bei ihm szene-typische Vermummung (schwarze Gore-Tex-Jacke, schwarz-weißer Schal, vgl. Bl. 31 d.A.) sichergestellt werden. Im Übrigen war er - wiederum szene-typisch - mit dunklen Turnschuhen bekleidet (vgl. Bl. 29 d.A.).

8

(2) Alsbald nach seiner Ankunft in Hamburg begab sich der Beschuldigte in das - von der Polizei mit 300 Schlafplätzen genehmigte - „Protestcamp“ im Volkspark, in dem mehrere Hundert Personen in Zelten übernachteten. Hier schloss er sich in Kenntnis aller Umstände einer hochgewaltbereiten Gruppe schwerbewaffneter (vgl. besonders eindrucksvoll die Art und Menge der später sichergestellten Waffen und Werkzeuge, Bl. 7-27 d.A.: Hammer, Sägen, Seitenschneider, Meißel, Schraubendreher, Zwillen, Feuerlöscher, Fackeln, Rauchkörper, Signalmunition, Metalldraht, etc.) Straftäter an, die - in vollständiger Desavouierung des berechtigten friedlichen Protestes gegen „G-20“ und unter eklatantem Missbrauch des Versammlungsrechts - ersichtlich nichts anderes als gewalttätige Ausschreitungen planten.

9

(3) Am 7. Juli 2017 gegen 06:00 Uhr setzte sich - unter aktiver Beteiligung des Beschuldigten - ein einheitlich dunkel gekleideter, vermummter, ca. 200 Personen umfassender und schwer bewaffneter „schwarzer Block“ vom Volkspark aus in Richtung Innenstadt in Bewegung. Hierüber wurde gegen 06:15 Uhr die Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft der Bundespolizeidirektion Blumberg von der polizeilichen Einsatzleitung unterrichtet.

10

(4) Gegen 06:27 Uhr erreichte der „schwarze Block“ die Gegend im Bereich der Straße Rondenbarg 20 in 22525 Hamburg und gelang damit in den Blick der ca. 100 Meter weiter stadteinwärts positionierten Polizeibeamten der Bundespolizei. Die Polizeibeamten formierten sich - als „Polizeikette“ - vor ihren Fahrzeugen und errichteten solcherart eine Absperrung gegen den heranrückenden „schwarzen Block“. Die den „schwarzen Block“ bildenden Personen bewegten sich sehr dicht aneinandergereiht, agressiv und bedrohlich laut schreiend auf die Polizeibeamten zu.

11

(5) Ab einer Entfernung von ca. 50 Metern wurden die - behelmten und mit Schutzkleidung ausgestatteten - Polizeibeamten massiv und gezielt mit Steinen, Glasflaschen, Böllern, Pyrotechnik und „Bengalos“ beworfen, um die Polizeikette zu „sprengen“ und den Weg in die Innenstadt ungehindert fortsetzen zu können. Die Wurfmunition traf sowohl die Polizeibeamten als auch die hinter ihnen abgestellten Polizeifahrzeuge. Dank der Schutzausrüstung blieben die Polizeibeamten unverletzt.

12

(6) Um die Angriffe aus dem „schwarzen Block“ abzuwehren, liefen die Polizeibeamten - unter fortgesetztem Dauerbewurf mit Steinen und anderen gefährlichen Gegenständen - auf den „schwarzen Block“ zu. Bei den sich anschließenden Auseinandersetzungen flüchteten mehrere Personen aus dem „schwarzen Block“ über ein Geländer auf das angrenzende Gelände der Firma „Transthermos“. Hier verletzten sich mehrere Personen als ein Teil des Geländers abbrach.

13

(7) Im Zuge des Tatgeschehens konnte der Beschuldigte unmittelbar, nämlich um 06.28 Uhr (Bl. 32 d.A.), festgenommen werden. Einzelne eigenhändige Gewalthandlungen lassen sich dem Beschuldigten nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht zuordnen. Umfangreich hergestelltes Videomaterial wird derzeit von der Polizei ausgewertet.

14

c) Dieser Sachverhalt wird sich in einer Hauptverhandlung hochwahrscheinlich erweisen lassen.

15

(1) Der Beschuldigte hat sich zum Tatgeschehen bisher nicht eingelassen.

16

(2) Der Plan des Beschuldigten, sich bewaffneten Ausschreitungen in Hamburg anlässlich des „G-20-Gipfels“ aktiv anzuschließen wird durch die Zeit und die Art und Weise seiner Anreise sowie durch die bei ihm sichergestellte, bzw. von ihm getragene szene-typische Kleidung hinreichend belegt. Das gilt namentlich für das Mitführen eines Schals, der witterungsbedingt weder in Italien noch in Hamburg Verwendung finden konnte, sondern erkennbar allein der Vermummung dienen sollte. Diese bereits für sich sehr starken Indizien werden durch sein szene-typisches Verhalten im Zusammenhang mit seiner Festnahme ergänzt: Obgleich dies erkennbar nicht von seinem Recht auf Aussageverweigerung gedeckt ist, verweigerte er selbst die Unterschrift unter die ihm In italienischer Sprache schriftlich vorgelegte Beschuldigtenbelehrung.

17

(3) Seine Beteiligung am „schwarzen Block“ am Rondenbarg - und damit rückblickend sein Anschluss an militante Autonome im „Protestcamp“ Volkspark - ergibt sich unmittelbar aus der Festnahmesituation aus dem „schwarzen Block“ heraus.

18

(4) Durchführung und Ablauf der militanten Ausschreitungen aus dem „schwarzen Block“ am Rondenbarg sowie das Ausmaß der Bewaffnung der im „schwarzen Block“ zu gemeinsamer Straftatbegehung verbundenen Personen ergeben sich aus den detaillierten Berichten der Polizeibeamten R und S sowie den Sicherstellungsprotokollen und den aktenkundigen Fotographien. Weitere Erkenntnisse sind aus der bereits begonnen Auswertung des Videomaterials der Polizei zu erwarten. Die planvollen Vorbereitungen der eskalierenden Gewalt werden darüber hinaus anschaulich belegt durch die Auswertungen von Interneteinträgen und sonstigen Veröffentlichungen, die die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg ihrem Beschluss vom 27. Juni 2017 (Az,: 16 E 6288/17, dort UA S. 20 ff.) zugrunde gelegt hat.

19

Im Übrigen wird - da ein hinreichender Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) vorliegt (dazu sogleich unten) - eine Auswertung des sichergestellten Samsung-Handy des Beschuldigten möglicherweise genauere Erkenntnisse zu seinem Bewegungsprofil vor und während der Tat erbringen.

20

d) Folgende Straftatbestände stehen in Mitten:

21

(1) Der vorstehende Sachverhalt erfüllt in der Person des Beschuldigten nach derzeitigem Stand zunächst die bereits im angefochtenen Beschluss des Landgerichts zutreffend erörterten und bejahten Straftatbestände des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (in einem besonders schweren Fall) nach § 114 Abs. 1 und 2. i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 25 Abs. 2 StGB, sowie des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB.

22

(2) Darüber hinaus liegt es bereits nach jetzigem Erkenntnisstand nahe, dass die Strafe für den Landfriedensbruch aus dem Strafrahmen des § 125a StGB zu entnehmen sein wird. Zutreffend stellt das Landgericht zwar darauf ab, dass die benannten besonders schweren Fälle nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht in der Person des Beschuldigten erfüllt sind, weil insoweit ein eigenhändiges Verwirklichen der Regelbeispiele erforderlich ist. Gleichwohl werden sich - unabhängig davon, ob die Videoauswertung nähere Erkenntnisse zu eigenhändigen Taten des Beschuldigten erbringt - die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren Falls aufdrängen: Ein besonders schwerer Fall kommt namentlich dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit in besonders schwerwiegender Weise gestört wurde (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 125a Rn. 9). Eine solche schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit liegt hier angesichts des besonders bedenkenlosen und brutalen Vorgehens des „schwarzen Blocks“ erkennbar nahe. Im Übrigen liegt die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls schon dann nahe, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der (anderen) Mittäter Regelbeispiele (eigenhändig) verwirklicht haben (vgl. zu § 125a StGB a.F. BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240).

23

(3) Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt darüber hinaus das tateinheitlich verwirklichte Delikt des Bildens bewaffneter Gruppen nach § 127 StGB in der Variante des Sich-Anschließens.

24

(4) Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass der Beschuldigte durch seine bewusst einheitlich gewählte Vermummung in der Gruppe den Straftatbestand des § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG verwirklicht hat. Hiernach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck politischer Gesinnung zum Zwecke der Einschüchterung trägt (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 Rev 70/15).

25

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung sämtlicher bestimmender Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem gegen ihn geführten Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 17; KK-StPO/Graf, a.a.O., Rn. 16 jeweils m.w.N.). In die anzustellende Gesamtschau sind namentlich der Fluchtanreiz, die soziale Verwurzelung des Angeklagten und damit die ihn treffenden nachteiligen Folgen eines Untertauchens einzustellen. Gemessen hieran steht derzeit hochwahrscheinlich zu besorgen, dass der Beschuldigte sich dem weiteren Verfahren entziehen wird.

26

a) Die absehbar empfindliche Freiheitsstrafe erweist sich als besonderer Fluchtanreiz.

27

aa) Die hochwahrscheinlich dem § 125a StGB zu entnehmende - und nach Erwachsenenstrafrecht zu bemessende - Freiheitsstrafe wird ohne signifikant milderndes Nachtatverhalten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können (§ 56 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte hat sich massiv und nachhaltig gegen die Rechtsordnung aufgelehnt. Er hat sich - mindestens - bewusst und das erwartbare Geschehen billigend und unterstützend einer Gruppe angeschlossen, die sinnlose Gewalt ausgeübt und mit besonders eindrucksvoller Gleichgültigkeit - absichtlich - die Verletzung der eingesetzten Polizeikräfte erstrebt hat. Der Beschuldigte hat damit die bürgerkriegsähnlichen Zustände in Hamburg mitverursacht. Fundamentale Garantien der deutschen Rechtsordnung - Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Eigentum - sind für den Beschuldigten erkennbar ohne jede Bedeutung (§§ 125, 125a StGB). Dass ihm daher die Anordnungen der Polizeikräfte gleichgültig sind, versteht sich von selbst (§§ 114, 113 StGB).

28

bb) Selbst wenn sich die Anwendung von Jugendstrafrecht im weiteren Verlauf des Verfahrens als notwendig erweisen sollte, wofür derzeit angesichts der offenbar festen Arbeitstätigkeit des Beschuldigten und seines in der Tat zum Ausdruck kommenden selbständigen planerischen Organisationsvermögens trotz Wohnsitz im elterlichen Haushalt nichts spricht - kommt als Sanktionsart hier allein die Jugendstrafe in Betracht (§§ 17, 18 JGG). Diese ist nach §§ 105, 17 Abs. 2 JGG zu verhängen, wenn wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

29

(1) Die Jugendstrafe ist bereits wegen der Schwere der Schuld geboten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2016 - 2 StR 320/16, NJW 2016, 2050, 2051) zu bestimmende Schwere der Schuld ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325; Urt. v. 20. April 2016 - 2 StR 320/1, NJW 2016, 2050, 2051 m.w.N.; Beschl. v. 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290; ferner bereits BGH, Urt. v. 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Urt. v. 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).

30

Vor diesem Hintergrund kommt der erkennbar rücksichtslosen und auf eine tiefsitzende Gewaltbereitschaft schließen lassenden Tatausführung besondere Bedeutung zu. Er hat sich - geplant und organisiert und mit Blick auf die notwendigen Reisevorbereitungen erkennbar nicht etwa dem Eindruck gruppendynamischer Prozesse geschuldet - an schwersten Ausschreitungen beteiligt. Bereits dies verdeutlicht eine charakterliche Haltung, welche die Annahme der Schwere der Schuld rechtfertigt.

31

(2) Die Jugendstrafe ist auch voraussichtlich wegen vorhandener schädlicher Neigungen des Beschuldigten geboten. Hierbei handelt es sich um erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287; Beschl. v. 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, BeckRS 2016, 5427, jeweils m.w.N.).

32

(3) Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154; Beschl. v. 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 m.w.N.). Das gilt namentlich auch dann, wenn - wie hier - die Jugendstrafe in erster Linie wegen der Schwere der Schuld zu verhängen ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325, 326). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urt. v. 23. März 2010- 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290 f.).

33

b) Diesem Fluchtanreiz begegnen keine hinreichend tragfähigen familiären, sozialen oder aber beruflichen Bindungen. Zwar hat der Beschuldigte im elterlichen Haushalt in Italien (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 StPO, Rn. 20a) einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz und geht - eigenen Angaben zufolge - einer festen Arbeit nach. Die Art der Tatausführung belegt aber, dass er jederzeit bereit und in der Lage ist, sich - auch in anderen Staaten und fremden Kulturen - kriminellen Strukturen unmittelbar anzuschließen und in ihnen unterzutauchen. Eindrucksvoll belegt wird seine Einbindung u.a. auch dadurch, dass bereits seit dem 20. Juli 2017 (16:46 Uhr) auf der Webseite https://linksunten.indymedia.org ein Unterstützungsschreiben unter Nennung des vollständigen Namens, des Geburtsdatums und der derzeitigen postalischen Erreichbarkeit (JVA Hahnöfersand) des Beschuldigten veröffentlicht wurde, in dem es auszugsweise heißt: „Die jungen Genoss*innen sind immer noch ohne Gerichtsverfahren in einem Gefängnis in Hamburg ... in Haft...“

34

3. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft kommen entgegen der Auffassung des Landgerichts bei dieser Sachlage derzeit nicht in Betracht. Es fehlt für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage in der Person des Angeklagten. Dieser hat bereits bewiesen, dass er spontan international mobil ist und staatlichen Anordnungen mit erschreckender Gleichgültigkeit gegenübersteht. Eine wirtschaftlich erkennbar aus fremden Mitteln gestellte Kaution - auch in Höhe von 10.000 € - wird nicht hinreichend stabilisierend und fluchthemmend wirken können.

35

4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen. Insbesondere ist das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Es verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45, 50 und Beschl. v. 17. Januar 2013- 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642; BGH, Beschl. v. 23. Februar 2017 — StB 4/17). Eine der Strafverfolgungsbehörde oder den Strafgerichten anzulastende vermeidbare Verfahrensverzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Die Strafverfolgungsbehörden werden auch - ohne das Zügigkeitsgebot zu verletzen - vor Anklageerhebung das umfangreiche Videomaterial auswerten können. Denn nur auf diese Weise ist gesichert, dass der Schuldgehalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat hinreichend tatgerichtlich gewürdigt werden kann. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht damit derzeit ersichtlich auch nicht außer Verhältnis zu dem mit der Verfahrenssicherung verbundenen Grundrechtseingriff.

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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au
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published on 30/11/2018 00:00

Tenor I. Die Angeklagten sind schuldig 1. des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, 2. der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlichem un
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Annotations

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.

(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.

Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.