Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Nov. 2015 - 9 U 26/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.12.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.312,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin, der Gebäude- und Hausratversicherer des Zeugen L, nimmt Regress bei dem haftpflichtversicherten Beklagten für die ihrem Versicherungsnehmer anlässlich eines Wasserschadens vom 07./08.08.2013 erbrachten Versicherungsleistungen. Einer langjährigen Übung entsprechend, übernahmen die Eheleute L und der benachbarte Beklagte mit seiner Ehefrau wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten in der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen. Während des Urlaubs der Eheleute L trat aus dem in deren Garten gelegenen Teich Wasser über, welches durch einen Lichtschacht in die Kellerräume des Hauses eindrang. Die Bewässerung des Gartens erfolgte in Absprache mit dem Zeugen L stets in der Weise, dass der Beklagte das Wasser aus dem Teich entnahm, und diesen anschließend über einen an der Außenwasserstelle angeschlossenen Schlauch, dessen Ende unterhalb der Wasseroberfläche lag, auffüllte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses sei die Haftung in der Regel auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gelte dann nicht, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei. Eine Haftungsbeschränkung greife in Fällen, wie dem vorliegenden, im Sinne einer Gegenausnahme aber dann nicht ein, wenn der Schaden – wie hier - durch einen Gebäude- und Hausratversicherer ausgeglichen worden sei. Ebenso wie im Verhältnis des Gebäudeversicherers des Vermieters zum haftpflichtversicherten Mieter, in dem der Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf das auf lange Jahre angelegte Mietverhältnis eine Haftungsbeschränkung annehme, müsse auch das gute nachbarschaftliche Verhältnis von solchen Spannungen freigehalten werden, die durch die Verpflichtung der Parteien zur Unterstützung ihres jeweiligen Versicherers entstehen könnten.
4Gegen dieses Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
5Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
6II.
7Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 7.312,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2013 gem. § 823 Abs. 1 BGB iVm § 86 VVG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
8I.
9Vertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht des Zeugen L stehen der Klägerin nicht zu, weil eine über ein reines Gefälligkeitsverhältnis hinausgehende schuldrechtliche Verbindung mit Blick auf die bloße Erbringung von Bewässerungsleistungen von den Eheleuten L und dem Beklagten nicht begründet werden sollte. Die Übernahme der Bewässerung des Gartens eines Nachbarn während dessen längeren Abwesenheit gehört zu den alltäglichen unentgeltlich erbrachten Gefälligkeiten im Rahmen einer intakten nachbarschaftlichen Gemeinschaft.
10II.
11Nach der Überzeugung des Senats ist es durch das Verhalten des Beklagten zum Überlaufen des Teichs und dem Eindringen des übergetretenen Wassers in das Kellergeschoss des Hauses des Zeugen L über einen Zeitraum von ca. 24 Stunden gekommen. Der Beklagte hat geschildert, dass er am Abend des 07.08.2013 wie stets zuvor nach der Wasserentnahme den Teich durch Aufdrehen des Außenwasseranschlusses gefüllt habe. Er habe allerdings keine konkrete Erinnerung daran, ob er den Wasserhahn danach – wie sonst üblich – auch abgesperrt habe. Es verbleiben nach Überzeugung des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte infolge Unaufmerksamkeit am Abend des 07.08.2013 vergessen hat, den Außenwasseranschluss zu schließen, nachdem er den Teich wieder aufgefüllt hatte. Soweit der Beklagte darauf verweist, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Kinder in den Garten gelangt seien, und den Außenwasserhahn geöffnet hätten, ist dies nur eine theoretische Möglichkeit, die aber nicht ernsthaft in Betracht kommt. Es gibt keine auf einen solchen Verlauf hindeutenden Anhaltspunkte für eine auch nur punktuelle Veränderung des Gartenbereichs, so dass bei lebensnaher Betrachtung nur das Versehen des Beklagten als einzige ernstzunehmende Möglichkeit verbleibt. Das korrespondiert mit der Beobachtung des Beklagten, dass das Schlauchende wie stets unterhalb der Wasseroberfläche lag, und kein Hinweis auf ein unbefugtes Betreten des Gartens gegeben war.
12III.
13Der Beklagte hat in Bezug auf sein Versäumnis nur leicht fahrlässig gehandelt. Insoweit hat sich eine Ursache ausgewirkt, die auf einer kleinen Unaufmerksamkeit beruht, deren Eintritt dadurch begünstigt worden sein mag, dass der Beklagte stets einem bestimmten Arbeitsablauf folgte, der ihn zu der – irrigen - Annahme veranlasste, er habe den Außenwasseranschluss wie stets zuvor nach Beendigung der Bewässerung auch wieder zugedreht. Dass die Flügelschraube des Wasserhahns ausgeschlagen war, so dass, wie der Beklagte beschrieben hat, der Anschluss manchmal noch nicht ganz geschlossen war, obwohl der Widerstand der Flügelschraube dies vermuten ließ, entlastet den Beklagten nicht. Denn der Beklagte wusste darum, und hätte sich leicht durch Herausziehen des Schlauchendes aus dem Teich mit Gewissheit davon überzeugen können, ob der Wasserzulauf tatsächlich unterbrochen war.
14IV.
15Einen Haftungsausschluss auch für nur leichte Fahrlässigkeit haben der Beklagte und der Zeuge L für im Zuge der Erbringung gegenseitiger Nachbarschaftshilfe möglicherweise verursachte Schäden in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt vereinbart. Nach den übereinstimmenden Angaben des Beklagten und des Zeugen L habe man sich darüber keine Gedanken gemacht.
16V.
171.
18Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist .Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. BGH VI ZR 28/08, - U.v.10.02.2009 – juris m.w.N., a.A. für einen vergleichbaren Fall, OLG Koblenz, U.v. 07.07.2015 –3 U 1468/14 -, juris, im Anschluss an OLG Celle, U.v. 03.04.2014 – 5 U 168/13 -, juris ).
192.
20Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann entgegen dem Landgericht auch nicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und hier noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 (U.v. 08.11.2000, - IV ZR 298/99 -, juris) entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, U.v. 13.09.2006, -IV ZR 273/05 -, - IV ZR 116/05 -; IV ZR 26/04 - und IV ZR 378/02; juris), angenommen werden.
213.
22Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Mieter eine Haftungsbeschränkung für Fälle grober Fahrlässigkeit zuzubilligen, beruht auf folgenden Überlegungen:
233.1
24Die ergänzende Auslegung von Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem Vermieter als Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Personen) im Sinne einer allgemeinen Lösung eines stets wiederkehrenden Interessenkonflikts auszurichten ist. Da es um die Auslegung des Versicherungsvertrages zwischen dem Vermieter und dem Gebäudeversicherer gehe, kommt es auf deren Interessen an. Die Interessen des Mieters sind insoweit mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen. Berechtigte Interessen des Versicherers stehen einem Regressverzicht auch gegenüber einem haftpflichtversicherten Mieter nicht entgegen, weil es der Versicherer in der Hand hat, das durch die Fremdvermietung aus seiner Sicht begründete erhöhte Risiko durch eine risikogerechte Prämie abzudecken (BGH, U.v. 13.09.2006 – IV ZR 273/05 -,juris, Rn. 21).
25Bei Gebäudeversicherungsverträgen besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit als möglich unbelastet zu lassen. Dem liefe zuwider, wenn Schädiger und Geschädigter im Schadensfall den jeweils hinter ihnen stehenden Versicherer mit Informationen versorgen müssten, die den Anspruch bzw. die Verteidigung der Gegenseite zu Fall bringen könnten.
263.2
27Dem ließe sich entgegenhalten, dass diese Überlegungen auch – wie es das Landgericht für angezeigt hält - auf eine intakte nachbarschaftliche Beziehung übertragen werden können, und die Interessenlage daher vergleichbar sei.
283.3
29Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits in seinen Entscheidungen v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 und IV ZR 116/05 -, juris entsprechenden Überlegungen eine klare Absage erteilt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Tendenzen zur Übertragung der Rechtsprechung zum Mieterregress auf andere Konstellationen auszudehnen. Der hinter der Annahme eines Regressverzichts stehende Gedanke - die Vermeidung einer Belastung eines Mietverhältnisses - könne nicht ohne weiteres auf andere Konstellationen übertragen werden und so eine Verselbstständigung erfahren. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts bestünden nur hinsichtlich des Gebäudes, und nicht z.B. hinsichtlich des Hausrats des Vermieters, für dessen Versicherung der Mieter in keiner Weise die Prämie zahle (so ausdrücklich BGH, U.v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 –;B. v. 12.03.2008, - IV ZR 348/07 -, juris). Wollte man das Mietverhältnis von Belastungen aus einem Regress freihalten, müsste auch in letzter Konsequenz dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankenversicherer des Vermieters - bzw. im umgekehrten Fall des Mieters - ein Regressverzicht zugemutet werden, wenn der Mieter (Vermieter) das Kraftfahrzeug des Vermieters (Mieters) beschädige oder diesen körperlich verletze.
303.4
31Von diesen Grundsätzen ausgehend ist nicht nur ein Regressverzicht des Hausratversicherers, wie ihn der Bundesgerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt hat, sondern auch ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem haftpflichtversicherten Beklagten abzulehnen.
324.
33Der Beklagte ist daher der Klägerin aus übergegangenem Anspruch des Zeugen L zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Beseitigung der Schäden erforderlich sind, die durch das aus dem Teich übergelaufene und in das Kellergeschoss des Hauses des Zeugen L eingedrungene Wasser verursacht worden sind.
344.1
35Der hinsichtlich des Hausrats entstandene Schaden, der von dem Beklagten nach dem Zeitwert zu ersetzen ist, beläuft sich nach einer nach § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung des Senats auf 1.425,- €.
36Unter Berücksichtigung der vom Zeugen L und dem Anschaffungszeitpunkt der einzelnen in dem Abschlussbericht der Klägerin v. 19.08.2013 aufgelisteten Gegenstände (vgl. hierzu die Angaben im Berichterstattervermerk v. 17.11.2015) hat der Senat einen Zeitwert der beschädigten Gegenstände von zumindest noch 1.425,- € ermittelt. Dabei sind folgende Einzelpositionen wie nachstehend aufgeführt bewertet worden.
371. Betten (neuwertig) 100,00 €
382. Schrank und Vitrine (neuwertig) 150,00 €
393. Sofa (Gästebett) 450,00 €
404. Kühltruhe 150,00 €
415. Sofa (neuwertig) 150,00 €
426. DVD Spieler 30,00 €
437. Netzteil für Spielekonsole 40,00 €
448.Gesellschaftspiele 15,00 €
459. Boxsack und Boxhandschuhe 160,00 €
4610. Wertminderung Lagerregale Schreibtisch 200,00 €
471.445,00 €
484.2
49Hinsichtlich des Gebäudeschadens kann die Klägerin Ersatz der durch Rechnung der Fa. T v. 25.09.2013 belegten Trocknungskosten in unstreitiger Höhe von 1.346,28 € verlangen.
50Hinsichtlich des Warmwasserspeichers, dessen Ersatz wegen des in die Isolierungsschicht eingedrungenen Wassers erforderlich war, hält der Senat unter Berücksichtigung des Anschaffungszeitpunkts und der mutmaßlichen Lebensdauer von 20 Jahren einen Betrag von 841,53 € für angemessen. Hiervon entfallen 412,34 € auf den Arbeitslohn und 429,19 € auf das eingebaute Material, hinsichtlich dessen sich die Klägerin eine Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt neu für alt entgegen halten lassen muss. Der weitergehende Anspruch auf Ersatz der weiteren Materialkosten iHv. 429,18 € unterliegt daher der Abweisung.
51Die Eigenleistungen sind von dem Beklagten in der geltend gemachten Höhe von 3.700,00 € zu erstatten. Diese von dem Beklagten nicht bestrittenen Kosten hat die Klägerin erstinstanzlich durch Vorlage ihres Abschlussberichts v. 19.08.2013 im Einzelnen substantiiert dargelegt.
525.
53Der Gesamtbetrag von 7.312,81 € ist gem. § 288 BGB unter Verzugsgesichtspunkten seit dem 25.11.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
546.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens der Klägerin hält es der Senat für angemessen, dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
56Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
57Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.