Oberlandesgericht Hamm Urteil, 13. Sept. 2016 - 9 U 158/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Zahlungsantrag ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers von 50 % gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der materiellen Schäden und zukünftige nicht vorhersehbare immaterielle Schäden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers von 50 % zu ersetzen, die durch das Sturzereignis vom 22.05.2013 gegen 17:00 Uhr vor dem Ladenlokal der Beklagten in der F-Straße in I entstanden sind und noch entstehen werden, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldbetragsverfahrens wird das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens und begehrt Feststellung eines umfassenden materiellen und immateriellen Vorbehalts aus Anlass eines von ihm behaupteten Sturzereignisses vom 22.05.2013 gegen 17:00 h im Außenbereich des von der Beklagten in der F-Straße in I betriebenen Lebensmittelmarktes, bei dem sich der Kläger nach seiner Darstellung eine Oberarmschaftfraktur links mit Humeruskopfluxation zugezogen hat.
4Nach Anhörung des Klägers hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO verwiesen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Anderes ergibt, die Klage abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger gestürzt sei und sich die beschriebenen Verletzungen zugezogen habe. Gleichwohl habe die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Denn der Kläger habe nicht beweisen können, dass er an einer Kante hängengeblieben sei, und diese einen Höhenunterschied zum angrenzenden Belag von mehr als 2,5 cm gehabt habe.
5Gegen dieses Urteil richtet sich die unbedingt eingelegte Berufung des Klägers. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger zunächst nur den in erster Instanz zurückgewiesenen Schmerzensgeldantrag angekündigt. Im Senatstermin hat er sodann auch den Feststellungsantrag und hilfsweise den Antrag auf Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO gestellt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
6Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Insoweit wird auf den hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerk verwiesen.
7II.
8Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache teilweise Erfolg, im Hinblick auf den Zahlungsantrag jedoch nur, soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung nach Erlass eines Teilurteils zum Grund begehrt.
91.
10Dabei ist dem Senat der gesamte Streitstoff, wie er in der ersten Instanz anhängig war, zur Entscheidung angefallen. Insbesondere ist die Abweisung des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags nicht rechtskräftig geworden.
111.1
12Der Kläger hat unbedingt und uneingeschränkt Berufung eingelegt. Damit ist der Rechtsstreit insgesamt in die Berufungsinstanz gelangt. Die in der Berufungsbegründung ausdrücklich erfolgte Antragstellung allein in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch steht der Nachholung des Feststellungsantrages bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufung nicht entgegen (vgl. BGH U.v. 24.10.1984 – VI ZR 140/83 – juris Rn 9 - 11 und v. 12.11.1997 – XII ZR 39/97 – juris Rn. 13 – 15 m. w. N.)
131.2
14Etwas anderes gilt nur dann, wenn der in der Berufungsbegründung enthaltene Antrag zugleich als teilweiser Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Feststellungsantrags zu verstehen gewesen wäre. Das ist vorliegend unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen zu verneinen. Die Stellung beschränkter Anträge enthält im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im Übrigen (BGH a.a.O. Rn. 9 und Rn. 14). Die zunächst isolierte Stellung des Schmerzensgeldantrages lässt nicht erkennen, dass die Abweisung des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrages in der Berufung nicht weiter verfolgt werden sollte. Denn eines ausdrücklichen Berufungsantrags bedarf es nicht, solange – wie hier - aus der Berufungsbegründung hervorgeht, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Auch wenn die Berufungsbegründung nur Ausführungen zum Schmerzensgeldantrag enthält und den Feststellungsantrag nicht ausdrücklich erwähnt, ist auch durch die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen deutlich geworden, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe klagende Kläger auf diesen weitergehenden und für ihn bedeutsamen, weil werthaltigen, Feststellungsantrag nicht verzichten wollte.
151.3
16Dass es sich um zwei prozessuale Ansprüche handelt, erachtet der BGH als unerheblich (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11).
171.4
18Die Berufungsbegründung enthält auch einen Angriff gegen die Abweisung der Feststellungsklage. Das Landgericht hat die Abweisung der Feststellungsklage allein damit begründet, dass eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nicht bestehe. Damit erfasst die Begründung in der Berufung in demselben Umfang auch die Abweisung des Feststellungsantrags. Eine zusätzliche Begründung, die der Kläger hätte angreifen müssen, hat das Landgericht nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16).
192.
20Das Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 513 ZPO. Zu Unrecht hat das Landgericht einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung abgewiesen.
213.
22Nach den unangegriffen gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist der Kläger im Bereich des Durchgangs gestürzt. Dabei hat er sich eine Oberarmschaftfraktur links mit Humeruskopfluxation zugezogen.
234.
24Die Beklagte hat die ihr als Betreiberin des Lebensmittelmarktes für diesen Bereich obliegenden und sich aus Delikt, § 823 Abs. 1 BGB, und aus Vertrag, § 280 BGB, ergebenden Verkehrssicherungspflichten verletzt.
254.1
26Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist. Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. dazu BGH, NJW 2013, 48f; OLG Köln, VersR 2009, 233f; Senat v. 15.03.2013 – 9 U 187/12 – juris, NJW-RR 2013, 1242; Grams, NZM 2011, 460ff). Diese Verpflichtung trifft auch ein Einzelhandelsunternehmen in Bezug auf seine Geschäftsräume und den dem Ladenlokal vorgelagerten Bereich. Es hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume - insbesondere auch des Fußbodens - keine Schäden erleiden (OLG Köln, VersR 2009, 233f; OLG Köln, VersR 1997, 1113; Grams, a.a.O.).
274.2
28Ein Gehweg muss sich grundsätzlich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Daraus folgt nicht, dass die Verkehrsfläche schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Wie andere Verkehrsteilnehmer auch haben Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar zeigen, sowie mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen und sich hierauf einzustellen. Insoweit muss sich der Fußgänger den gegebenen Wegeverhältnissen anpassen und hat den Weg so zu benutzen, wie er sich ihm offensichtlich darstellt. Auf dieser Grundlage entspricht es überwiegender Rechtsprechung, dass Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm in der Regel hinzunehmen sind. Höhenunterschiede dieser Größenordnung zählen in der Regel nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger nicht zu rechnen brauchen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist.
294.3
30Vorliegend ist es so, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Höhendifferenz im Durchgangsbereich selbst mit 1,8 cm bis 3 cm ermittelt hat. Von diesem Niveauunterschied ist für die Entscheidung des Falles auszugehen. Zwar hat die Beklagte bereits erstinstanzlich das Ergebnis der Messungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestritten und behauptet, ein Höhenunterschied von mehr als 2 cm finde sich in dem gesamten Bereich nicht. Auf Nachfrage im Senatstermin, worauf die Beklagte diese Erkenntnis stütze, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die ihm von seiner Mandantin übersandten Lichtbilder verwiesen. Diese zeigen jedoch, worüber im Senatstermin unter den Beteiligten Einigkeit bestand, nicht den Durchgangsbereich, in dem der Kläger gestürzt war, und der durch die eindeutige Beschreibung und die eingereichten Ablichtungen eindeutig bezeichnet war. Vielmehr geben die von der Beklagten ihrem Prozessbevollmächtigten überlassenen Lichtbilder völlig andere Bereiche wieder, die fernab der Sturzstelle liegen und vermessen worden sind. Angesichts dessen ist das unter Sachverständigenbeweis gestellte Bestreiten der Beklagten unerheblich und daher unbeachtlich.
31Die Beklagte kann dem Sachvortrag zu den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Sturzstelle gemessenen Höhenunterschieden auch nicht mit einem einfachen Bestreiten oder gar einem Bestreiten mit Nichtwissen entgegentreten. Denn der qualifizierte Vortrag des Klägers erfordert auf Seiten der Beklagten ein ebenso qualifiziertes Bestreiten, was ihr ohne weiteres auch möglich ist, weil es sich um Bereiche handelt, die ihr zugänglich sind und ihrer Verkehrssicherungspflicht unterliegen. Aus diesem Grunde ist der Beklagten auch ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht gestattet, § 138 Abs. 4 ZPO.
324.4
33Ein Höhenunterschied, wie er vorliegend zugrundezulegen ist, stellt auch im Bereich eines scharfkantigen Übergangs und der unterschiedlichen Farbgebung des Untergrundes eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.
345.
35Steht fest, dass der Geschädigte im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle gestürzt ist, spricht nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH U.v. 14.12.1993 – VI ZR 271/91 - juris, NJW 1993, 945 u.v. 03.06.2008 – VI ZR 223/07 – juris, MDR 2008, 971) der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich hier die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht im Sinne der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenereignis ausgewirkt hat. Danach obliegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht dem Kläger der Nachweis, dass er in einem Bereich gestürzt ist, in dem der Versatz mehr als 2,5 cm betrug. Vielmehr obliegt es der Beklagten nachzuweisen, dass der Kläger an der Kante in einem Bereich hängen geblieben ist, der einen geringeren Höhenunterschied als 2,0 cm oder 2,5 cm aufweist, bzw. der Kläger aus Gründen gestürzt ist, die nicht auf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhen.
36Diesen Beweis vermochte die Beklagte nicht zu führen.
376.
38Den Kläger trifft allerdings ein Eigenverschulden bzw. ein Mitverschulden, das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sowie bei den bislang noch nicht bezifferten materiellen Schadenspositionen als Quote gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist.
396.1
40Eine völlige Gefahrlosigkeit eines Gehwegs kann von den Kunden bzw. Passanten nicht erwartet werden. Deshalb müssen sich Benutzer eines einem Lebensmittelmarkt zuzuordnenden Außenbereichs auf die typischen und nie völlig auszuschließenden Risiken einstellen und durch entsprechende Aufmerksamkeit für die eigene Sicherheit sorgen. Auch der Fußgänger in einem Gehwegbereich muss daher auf seinen Weg achten. Dabei ist danach zu differenzieren, in welchem Umfang der Fußgänger durch die Umgebung abgelenkt ist. So wird man in einer Fußgängerzone konzedieren müssen, dass der Passant genau das macht, was er machen soll, nämlich auf die Auslagen achten. Eine solche Ablenkung liegt hier nicht vor, vgl. Fotos Bl. 6ff.. Der Bereich des Treppenaufgangs ist ungeschickt ausgeführt. Genau in dem Bereich, den man betritt, wenn man auf kürzestem Weg nach rechts die Treppe verlässt, bzw. wenn man den Durchgangsbereich zwischen Treppenaufgang und Betonpfeiler nutzt, ist dort ein von der Vorderseite her bei Tageslicht wahrnehmbarer Höhenunterschied. Andererseits ist dort aber auch erkennbar ein Übergang des Plattenbelags zu erkennen. Angesichts dessen musste der Kläger, wenn er die den Treppenaufgang abgrenzende Mauer schon in einem engen Bogen nimmt, dann auch seinen Blick unmittelbar vor dem Übergang nach unten richten. Der Sturz war dann vermeidbar.
41Die danach erforderliche Aufmerksamkeit hat der Kläger nicht aufgebracht. Dies folgt bereits aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dort hat der Kläger erklärt, er habe unmittelbar hinter der den Treppenaufgang abgrenzenden Mauer seinen Schritt nach links hin zu dem Durchgang hin gelenkt. Dabei habe er beim Gehen seinen Blick nicht auf den Boden gerichtet.
426.2
43Eine Haftung der Beklagten besteht auf der Grundlage der obigen Ausführungen dem Grunde nach unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils des Klägers von 50%, was der Senat durch Teilgrundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO entschieden hat.
447.
45Das Landgericht hat die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Entscheidung über die Höhe des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs ist der Rechtsstreit auch nicht entscheidungsreif und daher auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Hagen zurückzuverweisen. Da die Beklagte bereits erstinstanzlich den Sachvortrag des Klägers zu den infolge des Unfalls erlittenen Gesundheitsfolgen bestritten hat und weiterhin bestreitet, ist zudem eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Schadenshöhe durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich, weshalb der Senat davon abgesehen hat, diesbezüglich gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
468.
47Zur Entscheidung reif war jedoch - worüber der Senat durch Teilendurteil gemäß §§ 538 Abs. 1, 301 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hatte - der unter Ziffer 2. gestellte Feststellungsantrag.
48Dieser Antrag ist zulässig und unter Berücksichtigung eines hälftigen Eigen- bzw. Mitverschuldens des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
49Insbesondere hat der Kläger die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO dargelegt. Insoweit reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-RR 1989, 1367; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rn. 7).
50Aufgrund der Oberarmschaftfraktur sind bereits entstandene und auch künftige materielle und nicht vorhersehbare künftige immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis möglich. Dies folgt schon aus der Art und Schwere der Verletzung mit Blick auf eine zukünftige Arthrose.
51Auch für die materiellen und nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden haftet die Beklagte aus den oben dargelegten Gründen, sofern feststeht, dass sie durch den Unfall verursacht worden sind.
529.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
54Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.