Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Mai 2014 - 7 UF 45/14
Gericht
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 06.01.2014 erlassenen Teil- Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund (102 F 3417/13) i.V.m. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 28.01.2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
II.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
III.
Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in B2 bewilligt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist die am 11.08.1990 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie lebt in einem eigenen Haushalt. Sie nimmt den Antragsgegner auf Auskunftserteilung über sein Einkommen im Rahmen eines Stufenantrags in Anspruch mit dem Ziel, ab April 2013 Ausbildungsunterhalt zu verlangen. Der Antragsgegner ist als Rechtsanwalt tätig.
4Die Antragstellerin legte im Jahr 2011 das Abitur ab. Von Dezember 2011 bis Ende November 2012 versah sie den Bundesfreiwilligendienst. Zum 01.04.2013 nahm sie eine duale Ausbildung an der C auf mit dem Ziel, Betriebswirtschaftslehre mit der Fachrichtung Hotel-und Tourismusmanagement zu studieren. Zum 18.07.2013 wurde diese Ausbildung beendet, nachdem der Praxisbetrieb der Antragstellerin in der Probezeit das Ausbildungsverhältnis gekündigt hatte. Zum 01.08.2013 begann die Antragstellerin eine Ausbildung an einer D, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend-und Heimerzieher. Diese Ausbildung wird voraussichtlich bis zum Schuljahresende 2015/2016 andauern. Die Ausbildungsvergütung beträgt nach dem Praxisvertrag im 1. Studienjahr 275,00 € sowie im 2. und 3. Studienjahr 300,00 € bzw. 325,00 € monatlich. Die Antragstellerin beantragte im laufenden Verfahren Leistungen nach dem BaföG. Über ihren Antrag ist noch nicht entschieden.
5Vor dem Amtsgericht hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen per 01.05.2013 zu erteilen und nachfolgende Belege vorzulegen:
6- 7
Vorlage der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010 - 2012 (Einnahme-Überschuss-Rechnungen/GuV, etc.),
- 8
hilfsweise der Jahre 2009 – 2011,
- 9
Steuerbescheide der Jahre 2009 - 2011 nebst sämtlicher Anlagen sowie die dazugehörigen Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Teil-Beschluss entsprechend verpflichtet.
11Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
12Er macht geltend, das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er der Antragstellerin zur Auskunft verpflichtet sei. Der Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil die begehrte Auskunft unter keinen Umständen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch beeinflussen könne. Dessen Voraussetzungen, insb. Bedarf und Bedürftigkeit, habe die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Die Antragstellerin hätte schon vor Antragstellung einen BaföG-Antrag stellen müssen; etwaige Auskunftsansprüche seien nach der Antragstellung auf den möglichen Träger öffentlicher BAföG-Leistungen übergegangen.
13Er beantragt,
14die Anträge der Antragstellerin aus der Antragsschrift vom 01.07.2013 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
15Die Antragstellerin beantragt,
16die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
17Der Senat hat mit Beschluss vom 28.03.2014 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.
18II.
19Das Rechtsmittel ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28.03.2014, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, unzulässig und daher gem. §§ 522 Abs.1 ZPO, 117 Abs.4 FamFG zu verwerfen.
20Der Beschwerdewert nach § 61 Abs.1 FamFG ist nicht erreicht; der Wert für das Beschwerdeverfahren ist auf bis zu 500,00 € festzusetzen. Eine Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht ist nicht erfolgt.
21Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die durch den Senatsbeschluss vom 28.03.2014 angekündigte beabsichtigte Festsetzung des Verfahrenswertes greifen nicht durch.
22Die Beschwer des Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand von Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist. Für die Bemessung der Beschwer ist es unerheblich, dass der Antragsgegner der Ansicht ist, der Antragstellerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Auskunftsanspruch zu, weil die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs nicht schlüssig dargelegt seien. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beteiligten auch über den Anspruchsgrund streiten (vgl. BGH FamRZ 2003, 87; Zöller/Herget, ZPO, 30.A., § 3 Rn.16 „Auskunft“; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Hdb. Familienrecht, 9.A., 6.Kap., Rn.788; Herget/Schneider, Streitwert-Kom., 13.A., „Auskunftsanspruch“, Rn.1406; Münchener Kommentar-Wöstmann, ZPO, 3.A., § 3 Rn.28). Der Senat schließt sich dieser herrschenden Meinung, mit der er in ständiger Rechtsprechung konform geht, an.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.
26Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
27Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
Die Sache war beim BGH: XII ZB 286/14
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.