Oberlandesgericht Hamm Urteil, 15. Jan. 2015 - 5 U 81/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 322.184,87 Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Lemgo zu F Blatt ### eingetragenen Landwirtschafts-, Gebäude- und Freiflächen. Er wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aufgrund der notariellen Urkunde des Notars L in N vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91) in diesen Grundbesitz, seine Versteigerung und die Verteilung des Versteigerungserlöses.
4Unter dem 24.10.1991 bestellte der Kläger mit der vorbezeichneten Urkunde u.a. an dem vorbezeichneten Grundbesitz eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 600.000,00 DM (= 306.775,12 Euro) zugunsten der Sparkasse N. In Ziff. 2. der Urkunde unterwarf sich der Kläger wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt. In Ziff. 3 übernahm der Kläger weiterhin für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital u. Zinsen) entspricht, die persönliche Haftung und erklärte in Bezug auf diese Haftung ebenfalls die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
5Die Grundschuld wurde am 20.12.1991 zugunsten der Sparkasse N in Abt. III zur lfd. Nr. 19 in das Grundbuch von F Blatt ### eingetragen.
6Unter dem 24.07.1995 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Volksbank S eG eingetragen und die Vollstreckungsklausel durch den Notar auf die Volksbank S eG unter dem 31.07.1995 umgeschrieben.
7Am 25.11.1998 wurde die Abtretung der hier in Rede stehenden Grundschuld an die Sparkasse C ins Grundbuch eingetragen. Unter dem 04.07.2002 schrieb der Notar L die Klausel auf die Sparkasse C um.
8Am 07.04.2009 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Fa. I GmbH (im Folgenden: Fa. I) in das Grundbuch eingetragen. Dieser Eintragung lag die Abtretungserklärung der Sparkasse C vom 08.09.2008 (vgl. Anlage B6) zugrunde. Vorausgegangen war der Abschluss eines Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C als „Verkäuferin“, der Fa. I als „Käufer“ und S und dem Kläger als „weitere Beteiligte“ vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K2). Ausweislich dieses Vertrages hatte die Sparkasse dem Kläger in den Jahren 1998 und 2003 Darlehen über insgesamt 782.276,57 Euro gewährt. Die Darlehen waren gekündigt worden; zzgl. Zinsen valutierten sie per 30.04.2008 in Höhe von 1.011.392,40 Euro. Im April 2008 war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
9Mit dem Forderungskaufvertrag vom 08.08.2008 verkaufte die Sparkasse der Fa. I für einen Kaufpreis von 370.000,00 Euro die genannte Darlehensforderung zzgl. Verzugszinsen und sämtlichen Nebenforderungen. Mitverkauft wurden alle zur Sicherung der verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. Zugleich trat die Sparkasse der Fa. I die verkaufte Darlehensforderung, sämtliche Nebenforderungen und die mit verkauften Sicherheiten ab. Die Fa. I nahm die Abtretung an (vgl. zu den Einzelheiten des Kaufvertrages und der Abtretung Anlage K2).
10Seit dem 26.05.2009 ist die Beklagte als Inhaberin der streitgegenständlichen Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Klausel auf die Beklagte erfolgte durch den Notar L am 08.09.2009.
11Hintergrund für die zuletzt genannte Grundschuldabtretung war, dass die Beklagte der Fa. I mit Darlehensvertrag vom 28.02.2008 (vgl. Anlage B2) über 420.000,00 Euro den vorbezeichneten Forderungskaufvertrag zwischen der Fa. I und der Sparkasse C finanziert hatte. Unter Ziffer 6 des Darlehensvertrages vom 28.02.2008 heißt es u. a.:
12„6 Sicherheiten: Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehensnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrages etwas anderes vereinbart ist, dies gilt auch für hier nicht aufgeführte und aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftende Sicherheiten. Zusätzlich stellt der Darlehensnehmer der Bank mit gesonderten Vereinbarungen noch folgende Sicherheiten:
13siehe Anlage“
14In der Anlage zu dem Darlehensvertrag wurden unter der Überschrift „Sicherheiten“ siehe u.a. die Abtretung der streitgegenständlichen Grundschuld und der Rechte und Ansprüche der Fa. I aus dem Forderungskaufvertrag mit der Sparkasse C an die Beklagte aufgelistet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 verwiesen.
15Dementsprechend trat die Fa. I durch schriftliche Vereinbarung vom 28.08.2008 der Beklagten die Forderung gegen den Kläger in Höhe von 1.011.392,40 Euro einschließlich der für sie haftenden Sicherheiten ab (vgl. Anlage B5).
16Ausweislich einer Forderungsaufstellung der Beklagten valutiert die an sie abgetreten Forderung gegen den Kläger per 03.03.2014 weiterhin in Höhe der oben angegebenen 1.011.392,40 Euro.
17Das Amtsgericht Lemgo (Az.: 14 K 5/11) ordnete im Januar 2011 die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von F Blatt ### eingetragenen Grundbesitzes an. Im Mai 2011 wurde über das Vermögen der Fa. I das Insolvenzverfahren eröffnet.
18Mit Schriftsatz vom 05.10.2012 beantragte die Beklagte den Beitritt zu dem oben bezeichneten Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer persönlichen Forderung und unter Hinweis auf die in Abt. III lfd. Nr. 19 für sie eingetragene zahlungsfällige Grundschuld. Zugleich überreichte sie die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/1991 Notar L).
19Unter dem 20.06.2013 meldete der Kläger in dem vorbezeichneten Versteigerungsverfahren eine Forderung in Höhe von 12.023.161,58 Euro an.
20Am 07.01.2014 fand im Zwangsversteigerungsverfahren 14 K 5/11 vor dem Amtsgericht Lemgo ein Verteilungstermin statt. Gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan ist der Beklagten eine Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro zugedacht worden. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus (vgl.Teilungsplan Bl. 934 ff d. BA).
21Der Kläger hat mit der Begründung, der Beklagten stehe materiell kein Anspruch gegen ihn zu, Widerspruch gegen den vorläufigen Teilungsplan erhoben und die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt. Letzteren Antrag hat das Versteigerungsgericht zurückgewiesen.
22Darüber hinaus hat der Kläger unter dem 22.01.2014 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Lemgo Rechtsmittel eingelegt. Daraufhin hat das Versteigerungsgericht durch Beschluss vom 13.02.2014 die Auszahlung des hier streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt (vgl. Bl. 1011 ff. der BA 14 K 5/11 AG Lemgo).
23Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst die formelle Vorgehensweise des Versteigerungsgerichts gerügt. Darüber hinaus hat er unter Bezugnahme auf eine unter dem 15.05.2013 beim Landgericht Detmold ebenfalls eingereichte Vollstreckungsabwehrklage, die mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht zugestellt worden ist (Az.: 9 O 117/13), geltend gemacht, dass das Versteigerungsgericht den Beitritt der Beklagten zum Zwangsversteigerungsverfahren in rechtswidriger Weise zugelassen habe. Die Beklagte habe keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihn (vgl. Bl. 7 ff. d.A.). Die Beklagte habe sich in rechtswidriger Weise zunächst in den Besitz eines Vollstreckungstitels gebracht und habe sodann in unzulässiger Weise das Zwangsversteigerungsverfahren im Wege des Beitritts gegen ihn weiter betrieben. Da zuvor noch ein Insolvenzverfahren gegen ihn - den Kläger - anhängig gewesen sei, habe die Beklagte den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt T damit beauftragt, den Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Dies habe der Insolvenzverwalter kurz vor Beendigung des Insolvenzverfahrens in der notariellen Urkunde vom 16.10.2010 (UR-Nr. 345/2010 Notar U) getan. So sei es der Beklagten gelungen, an einen sofort vollstreckbaren Titel gegen ihn zu kommen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 5 U 42/12) habe die von der Beklagten ursprünglich aus dem Titel des Notars U vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/2010) betriebene Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt.
24Des Weiteren hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihn. Die Fa. I habe in der Zeit zwischen Kaufvertragsschluss und Geldeingang die von der Sparkasse C abgekauften Rechte gegen den Kläger an die Beklagte weiter abgetreten. Eine derartige Abtretung sei unwirksam gewesen. Denn gem. § 10 Abs. 4 des Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C und der Fa. I seien mit Eingang des Kaufpreises auf dem Konto der Verkäuferin alle wechselseitigen Ansprüche zwischen der Sparkasse C einerseits und dem Kläger, Frau S, der M GbR und der Fa. I oder gegen jeden einzelnen von ihnen erloschen, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund diese Ansprüche bestünden, ob sie bekannt oder ob sie unbekannt gewesen seien. Mit Kaufpreiszahlung habe es somit keine Forderung der Sparkasse C gegen den Kläger mehr gegeben, die an die Beklagte habe weiter abgetreten werden können.
25Da die Buchgrundschuld lfd. Nr. 19 von der Sparkasse C an die Fa. I abgetreten worden sei und diese Abtretung mit Grundbucheintrag vom 07.04.2009 wirksam geworden sei, habe die Fa. I die Grundschuld nicht wirksam an die Beklagte abtreten können, die am 26.05.2009 ins Grundbuch eingetragen worden sei. Denn mit Wirksamwerden des Forderungskaufvertrages mit der Sparkasse C seien Ende August 2008 alle Forderungen gegen den Kläger erloschen. Etwas, was es nicht mehr gebe, könne man auch nicht mehr wirksam abtreten. Die ursprünglich gesicherte Forderung gegen ihn sei vor Grundschulderwerb durch die Beklagte erloschen; zumindest sei dies nach Grundschulderwerb geschehen. Eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger habe es somit zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die abgetretene Grundschuld valutiere nicht mehr.
26Das Grundschuldkapital sei nie gekündigt worden, was aber gem. § 1193 BGB für die Fälligkeit der Grundschuld erforderlich gewesen wäre.
27Zudem hat der Kläger die Einrede der Verjährung hinsichtlich der von der Sparkasse C erhaltenen Darlehen erhoben. Wie sich aus dem Forderungskaufvertrag ergebe, sei das ihm gewährte Darlehen am 16.10.2002 gekündigt worden. Damit sei zum 31.12.2005 Verjährung eingetreten. Die Verjährung sei nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Ein neues Darlehen habe die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.
28Schließlich hat der Kläger vorgetragen, dass der Erwerb der Grundschulden und Vollstreckungstitel aufgrund eines sittenwidrigen und somit nichtigen Rechtsgeschäfts erfolgt sei. Es liege eine sittenwidrige Übersicherung vor, weil sich die Beklagte für die Darlehensvergabe an die Fa. I Sicherheiten in Höhe von mehr als 7.000.000,00 Euro habe einräumen lassen. Hinzu kämen noch die in den Grundschuldbestellungsurkunden aufgeführten Zinsen. Zudem sei die von der Beklagten im Darlehensvertrag vom 28.08.2008 verlangte Bearbeitungsgebühr von 30.000,00 Euro sittenwidrig gewesen, so dass der gesamte Darlehensvertrag unwirksam sei.
29Der Kläger hat beantragt,
301.
31die vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Lemgo im Verteilungstermin des Zwangsversteigerungsverfahrens 14 K 5/11 vom 07.01.2014 vorgesehene Verteilung gemäß des aufgestellten Teilungsplanes bezüglich der Teilungsmasse von 322.184,87 Euro für unzulässig zu erklären;
322.
33den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit seiner unter dem 20.06.2013 angemeldeten Forderung i.H.v 12.023.161,58 Euro vor derjenigen der Beklagten in behaupteter Höhe von 771.918,24 Euro bzw. angemeldeter Forderung i.H.v. 2.085.245,28 Euro zu befriedigen ist;
343.
35die im Verteilungstermin vom 07.01.2014 der Beklagten zugedachte Teilungsmasse i.H.v. 322.184,87 Euro dem Kläger zur Auszahlung zuzuweisen.
36Die Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie hat die Ansicht vertreten, dass der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12.11.2012 (Az.: 5 U 86/12 = 12 O 123/11 LG Detmold) festgestellt habe, dass sie die streitgegenständliche Grundschuld nebst Forderung rechtmäßig erworben habe. In jenem Verfahren habe der Kläger dieselben Einwendungen vorgetragen, die er auch im vorliegenden Rechtsstreit vorbringe. Jedenfalls sei sie - die Beklagte - durch Abtretung Inhaberin der ursprünglich der Sparkasse C zustehenden Forderung gegen den Kläger geworden. Da die in Rede stehende Grundschuld nach der ursprünglichen Sicherungszweckerklärung der Sparkasse C sämtliche Forderungen der Sparkasse gegen den Kläger absichere, bestehe der alte Sicherungszweck fort. Dem Kläger stünden dagegen keinerlei Einwendungen zu. Die gesicherten Darlehen seien längst gekündigt worden und daher zur Rückzahlung fällig.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
40Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Vollstreckungsgegenklage sei gem. §§ 115 Abs. 3 ZVG, 767 Abs. 1, 795 Satz 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO statthaft. Sie sei indes teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
411.
42Soweit der Kläger seine Klage damit begründe, das Versteigerungsgericht habe den Beitritt der Beklagten mit Beschluss vom 16.10.2012 zu Unrecht beschlossen, sei die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn über diesen Einwand hätten die Vollstreckungsgerichte abschließend befunden. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 16.10.2012 sei mit Beschluss des Landgerichts Detmold vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) zurückgewiesen worden, weil der vom Amtsgericht zugelassene Beitritt nicht zu beanstanden sei.
43Auch soweit der Kläger rüge, das Versteigerungsgericht habe die formellen Inhalte des Teilungsplanes in unzulässiger Weise aufgestellt, sei die Vollstreckungsklage unzulässig. Über die formellen Einwände sei durch die Vollstreckungsgerichte zu entscheiden, zumal der Kläger unter dem 22.01.2014 Rechtsmittel gegen den Teilungsplan eingelegt habe. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen gehöre nicht zum Prüfungsumfang im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage, weil mit dieser nur Einwendungen geltend gemacht werden könnten, die gegen den Anspruch als solchen gerichtet sind, also materiell-rechtliche Einwendungen.
442.
45Im Übrigen sei die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet, da dem Kläger keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91 Notar L) zustünden.
46Soweit der Kläger sich auf das Urteil des OLG Hamm in dem Verfahren 5 U 42/12 stütze, sei dieser Einwand nicht erfolgreich. Das Oberlandesgericht habe in diesem Urteil die Zwangsvollstreckung aus einer anderen notariellen Urkunde nämlich nur deshalb für unzulässig erklärt, weil der Insolvenzverwalter des Klägers sich im Namen des Klägers der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen habe, obwohl er hierzu nicht ermächtigt gewesen sei. Dies betreffe nicht den vorliegenden Fall.
47Ohne Erfolg wende der Kläger auch ein, die Beklagte habe die Forderung nicht rechtmäßig erworben. Zutreffend verweise die Beklagte insofern auf das Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2011 in dem Verfahren 5 U 86/12. Dieses Urteil betreffe zwar einen Rechtsstreit der Firma X gegen die Beklagte. Diesem Rechtsstreit lägen indes dieselben Forderungsverkäufe und -abtretungen zugrunde wie dem vorliegenden Rechtsstreit. In jenem Urteil habe das Oberlandesgericht ausführlich dargelegt, dass zunächst die Abtretung der Grundschuld von der Sparkasse C an die Firma I wirksam erfolgt sei. Auch die nachfolgende Abtretung von der Fa. I an die Beklagte sei danach wirksam erfolgt. Weitere Abtretungen an andere Personen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sein sollen, seien nicht wirksam gewesen. Insbesondere seien keine weitergehenden Eintragungen diesbezüglich im Grundbuch erfolgt, so dass Forderung und Grundschuld sich lediglich bei der Beklagten in einer Hand befunden hätten. Damit stehe aber fest, dass der Erwerb der Forderungen und der Grundschuld durch die Beklagte nicht in rechtswidriger Weise erfolgt sei, so dass auch die von der Beklagten nunmehr betriebene Zwangsversteigerung nicht rechtswidrig sei.
48Schließlich wende der Kläger ebenfalls ohne Erfolg ein, der Erwerb der Grundschulden und der Vollstreckungstitel sei unrechtmäßig, weil er aufgrund eines sittenwidrigen und somit nichtigen Rechtsgeschäftes erfolgt sei. Nach Auffassung des Klägers sei die der Beklagten zustehende Forderung in sittenwidriger Weise übersichert worden. Der entsprechende Vortrag des Klägers sei rein spekulativ und ohne Substanz. Die von ihm im Schriftsatz vom 27.03.2014 hierzu vorgenommenen Berechnungen können nicht überzeugen. Sein Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Übersicherung und einer sittenwidrigen Bearbeitungsgebühr laufe damit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
49Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
50Zunächst habe das Landgericht übersehen, dass seine Klage eine kombinierte Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 und Widerspruchsklage gem. § 878 ZPO darstelle. Das Gericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsgegenklage teilweise unzulässig sei, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es habe verkannt, dass der Beklagten aus der Versteigerung seines Hofes keine Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro zustehe. Die Beklagte habe aufgrund einer unrechtmäßig erworbenen Buchgrundschuld und aufgrund eines unzulässigen Beitritts ein unzulässiges Zwangsversteigerungsverfahren betrieben und sich somit auf seine Kosten bezüglich der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro aus dem Versteigerungserlös bereichert.
51Das Oberlandesgericht habe im Verfahren 5 U 42/12 festgestellt, dass die von der Beklagten aus der Urkunde des Notars U betriebene Zwangsversteigerung unzulässig gewesen sei. Zu diesem unzulässigen Zwangsversteigerungsverfahren habe die Beklagte wegen derselben Forderung ihren Beitritt aus einer anderen Urkunde, nämlich der des Notars L vom 24.10.1991, erklärt. Damit sei die Versteigerung aus der Urkunde des Notars L aber nicht zulässig geworden. Der Beitritt zu einem unzulässigen Zwangsversteigerungsverfahren wegen derselben Forderung nur aufgrund einer anderen Urkunde sei unzulässig. Über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieses Beitritts habe das Oberlandesgericht im Verfahren 5 U 86/12 auch nicht entschieden, wie das Landgericht irrtümlich gemeint habe. In dem vor dem Oberlandesgericht geführten Verfahren 5 U 86/12 mit anderen Beteiligten und anderen Anwälten habe der Senat nur aufgrund des in jenem Verfahren vorgebrachten Vortrages entscheiden dürfen.
52Materiell-rechtliche Ansprüche stünden der Beklagten gegen ihn aus der Buchgrundschuld, die sie sich unrechtmäßig beschafft habe, nicht zu. Mithin habe sie auch keinen Anspruch auf den Versteigerungserlös oder einen Teil davon.
53Soweit das Landgericht gemeint habe, dass seine Ausführungen zur sittenwidrigen und wucherischen Übersicherung der Beklagten rein spekulativ und ohne Substanz gewesen seien, habe es sich mit den vorgenommenen Berechnungen nicht genügend auseinandergesetzt. Wenn es der Meinung gewesen wäre, dass dazu noch weiterer Vortrag hätte erfolgen müssen, hätte es eines richterlichen Hinweises bedurft. Die Nichtigkeit des Kreditvertrages wegen unzulässiger Übersicherung habe gem. § 138 BGB zur Folge, dass die Beklagte die Grundschuldsicherheiten ohne Rechtsgrund erhalten habe und diesbezüglich ungerechtfertigt bereichert gewesen sei (Beweis: 1. Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Bankwesen und Kreditgeschäfte; 2. rechtswissenschaftliches Sachverständigengutachten).
54Seine Ausführungen zur sittenwidrigen Übersicherung der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 ergänzt der Kläger durch Angaben zum Wert seines in der Zwangsversteigerung befindlichen landwirtschaftlichen Grundeigentums in seinem ergänzenden Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 17.07.2014 (Bl. 89 ff.). Danach habe allein das landwirtschaftliche Hofgrundstück des Klägers am 28.08.2008 einen Wert von deutlich über 2.000.000,00 Euro gehabt haben. Aufgrund notarieller Verkaufsvollmacht habe die Beklagte jederzeit dieses Hofgrundstück seinem Wert entsprechend verkaufen können. Hinzuzurechnen seien die gemäß der Anlage zum Darlehensvertrag abgetretenen Milchgeldzahlungen sowie die Milchquote, welche bis zum Jahr 2015 einen Wert von mind. 850.000,00 Euro gehabt habe. Weiterhin zuzurechnen seien die gem. Anlage zum Darlehensvertrag auch abgetretenen Betriebs- und Flächenprämien mit einem Wert von mindestens 200.000,-- Euro sowie die Sicherungsübereignung bezüglich des toten und lebenden Inventars des landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Wert von mindestens 300.000,-- Euro. Das ebenfalls abgetretene Stromgeld für die von der Firma I geplante Biogasanlage habe gerechnet auf eine 20-jährige Laufzeit einen Wert von 10 Mio. Euro gehabt.
55Der Kläger beantragt,
56unter Abänderung des angefochtenen Urteils
571.
58die vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Lemgo im Verteilungstermin des Zwangsversteigerungsverfahrens 14 K 5/11 vom 07.01.2014 vorgesehene Verteilung gemäß des aufgestellten Teilungsplans bezüglich der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro für unzulässig zu erklären;
592.
60aufgrund seines begründeten Widerspruchs gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Lemgo vom 07.01.2014 im Verteilungsverfahren 14 K 5/11 den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass er mit seiner unter dem 20.06.2013 angemeldeten Forderung in Höhe von 12.023.161,58 Euro vor derjenigen der Beklagten in behaupteter Höhe von 771.918,24 Euro, bzw. angemeldeter Forderung in Höhe von 2.085.245,28 Euro zu befriedigen ist;
613.
62die im Verteilungsplan vom 07.01.2014 der Beklagten zugedachte Teilungsmasse von 322.184,87 Euro dem Kläger zur Auszahlung zuzuweisen.
63Des weiteren beantragt der Kläger,
64gem. § 770 ZPO anzuordnen, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
65Die Beklagte beantragt,
66die Berufung zurückzuweisen.
67Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
68Eine Übersicherung habe nicht vorgelegen. Bei dem in der Anlage zum Darlehensvertrag genannten Grundschulden handele es sich weitgehend um nachrangige Rechte, auf die, wie sich im Zwangsversteigerungsverfahren gezeigt habe, kein oder nur unwesentliche Zuteilungen erfolgt seien. Eine Bewertung der Sicherheiten erfolge nicht nach dem Nominalbetrag, sondern den tatsächlich ansetzbaren Sicherungswerten. Die Grundschuldzinsen könnten gleichfalls nicht in Betracht gezogen werden, da diese bekanntlich der Verjährung unterlägen. Die geforderten Abtretungen seien gleichfalls nicht bewertbar, da noch Nachweise über die Rechtslage zu führen seien. Nach alledem fehle schon ein ausreichend substantiierter Vortrag für die Annahme einer anfänglichen Übersicherung.
69B.
70Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
71I.
72Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz die Auffassung vertritt, das Versteigerungsgericht habe den Beitritt der Beklagten mit Beschluss vom 16.10.2012 zu Unrecht zugelassen, ist die vorliegende Klage unzulässig, weil insoweit nicht der statthafte Rechtsbehelf gewählt worden ist. Zudem ist dieses Argument auch in der Sache nicht richtig.
731.
74Die Widerspruchsklage nach §§ 115 ZVG, 878 ZPO stellt eine prozessuale Gestaltungsklage dar. Sie richtet sich auf die vorrangige Befriedigung der eigenen, zu beziffernden Forderung vor derjenigen der Beklagten in dem hier bezeichneten Verteilungsverfahren (AZ.: 14 K 5/11 Amtsgericht Lemgo).
75Der Kläger muss also geltend machen, dass ihm im Verhältnis zu der Beklagten ein vorgehendes Recht am Versteigerungserlös zusteht, z. B. dass er einen besseren Rang hat, dass die für die Beklagte vorgenommene Pfändung unwirksam ist und/oder dass die vollstreckbare Forderung der Beklagten nicht (auch nur zum Teil) besteht oder nicht mehr besteht (zum Ganzen: BGH NJW 2001, 2477 ff.; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 878, Rdn. 2 und Rdn. 7 ff.).
76Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe sich mit der notariellen Urkunde vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/10 Notar U) einen Titel in unrechtmäßiger Weise beschafft, damit unzulässig die Zwangsversteigerung betrieben und sodann wegen derselben Forderung ihren Beitritt zu dem unzulässig eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren aus einer anderen Urkunde – gemeint sein dürfte die notarielle Grundbestellungsurkunde vom 24.10.1991 über 600.000,-- DM (UR-Nr. 573/91 Notar L) – erklärt, ist ein rein formales Argument. Es begründet kein vorgehendes Recht des Klägers an dem durch das betriebene Verfahren erzielten Versteigerungserlös.
772.
78Zudem überzeugt das Argument des Klägers in der Sache selbst nicht. Der Beitritt im Zwangsversteigerungsverfahren des schon das Verfahren betreibenden Gläubigers ist auch wegen anderer Ansprüche oder wegen einer anderen Rechtsnatur des schon geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich möglich (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 27, Rdn. 3.3).
79Dies ist prozessökonomisch auch sinnvoll. Mithin dürfte es auch möglich sein, den in unzulässiger Weise erlangten Titel, aus welchem die Zwangsversteigerung wegen einer bestimmten Forderung betrieben wird, gegen einen anderen rechtswirksam erlangten Titel hinsichtlich derselben Forderung im Wege des Beitritts im Sinne von § 27 ZVG „auszutauschen“. Das Landgericht Detmold hat in seinem Beschluss vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) entsprechend argumentiert. Der Kläger übersieht nämlich, dass die Beklagte aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 auch ein neues, weiteres Zwangsversteigerungsverfahren hätte einleiten können, ggfls. unter Rücknahme ihres zunächst gestellten, auf die notarielle Urkunde vom 16.12.2010 gestützten Antrages.
803.
81Schließlich ist auch nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter I 1 der Entscheidungsgründe der oben erörterte Einwand des Klägers im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch Beschluss des Landgerichts Detmold vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) abschließend erledigt worden. Damit fehlt für diesen Angriff im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253 ZPO, Rdn. 18 a).
82II.
83Soweit der Kläger seine Klageforderung auf eine vorrangige Befriedigung aus dem versteigerten Grundstückseigentum (vor der Beklagten) auf Einwendungen gegen den (wirksamen) Erwerb der in Abteilung III lfd. Ziff. 19 in das Grundbuch von F Bl. ### eingetragenen Grundschuld und/oder auf den Wegfall der durch die Grundschuld zu sichernden Forderung stützt, sind diese Einwendungen unbegründet.
84Im Einzelnen:
851.
86Bei der in Rede stehenden Grundschuld handelt es sich um eine Buch- und Sicherungsgrundschuld (vgl. Anlage B 6), welche die Beklagte durch Abtretung vom 28.08.2008 (vgl. Anlage B 5) und Eintragung ins Grundbuch am 26.05.2009 (vgl. Anlage K 3 d) von der Firma I erworben hat, §§ 1192, 1154 Abs. 3, 873, 878 BGB.
87Damit erfolgte der Erwerb der Grundschuld nach dem 19.08.2008, womit gem. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB die Vorschrift des § 1192 Abs. 1 a BGB zur Anwendung gelangt. Nach dieser Vorschrift können Einreden, die dem Eigentümer – hier also dem Kläger – aufgrund des Sicherungsvertrages mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Sicherungsgrundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegen gesetzt werden.
88Die Firma I wiederum hatte die Sicherungsgrundschuld kurz zuvor durch Abtretung seitens der Sparkasse C vom 08.09.2008 (vgl. Anlage B 6) und Eintragung ins Grundbuch am 07.04.2009 (vgl. Anlage K 3 c) erworben.
89Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Abtretungserklärung der Firma I an die Beklagte im August 2008 und damit vor Abtretungserklärung der Sparkasse C an die Firma I am 08.09.2008 datiert. Die Firma I wurde zwar erst am 07.04.2009 durch Eintragung ins Grundbuch Inhaberin der Grundschuld. Sie konnte aber die Grundschuld bereits vorher an die Beklagte abtreten, obwohl der Erwerbstatbestand auf ihrer Seite erst später – nämlich erst durch Eintragung der Übertragung ins Grundbuch – wirksam vollendet wurde (vgl. Busche in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 398 Rn. 12).
90Auch dieser Rechtserwerb durch die Firma I erfolgte mithin nach dem 19.08.2008. Somit konnte der Kläger gem. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 a BGB bereits der Firma I Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit der Sparkasse C entgegen halten.
91Nach dem Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Sparkasse C, von dem der Kläger als Anlage K 5 ein undatiertes und nicht unterzeichnetes Exemplar zur Akte gereicht hat, diente die hier in Rede stehende Grundschuld (neben weiteren Grundschulden) als Sicherung für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse C gegen den Kläger.
922.
93Ausweislich des Forderungskaufvertrages vom 08.08.2008 zwischen der Sparkasse C und der Firma I betrug die Gesamtforderung (einschließlich Verzugszinsen) der Sparkasse per 30.04.2008 gegen den Kläger 1.011.392,40 Euro.
94In dieser Höhe valutierte die Forderung unstreitig auch noch, als sie die Firma I am 28.08.2008 einschließlich der haftenden Sicherheiten an die Beklagte abtrat (vgl. Anlage B 5).
95Der danach bestehende und an die Beklagte abgetretene schuldrechtliche Anspruch ist auch nicht gem. § 10 Abs. 4 des Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C und der Firma I vom 08.08.2008 i.V.m. dem Eingang des Kaufpreises in Höhe von 370.000,-- Euro bei der Sparkasse C erloschen.
96Gem. § 1 des Forderungskaufvertrages hat die Sparkasse C an die Firma I alle Darlehensforderungen nebst den zur Sicherung der Forderungen bestellten Sicherheiten verkauft, und zwar zu einem Kaufpreis von 370.000,-- Euro (§ 3 des Vertrages). Damit liegt ein Kaufvertrag im Sinne der §§ 453, 433 BGB vor. In einem solchen Fall werden mit der Zahlung des Kaufpreises entgegen der Ansicht des Klägers nicht die verkauften Forderungen getilgt, sondern die Sparkasse C hat die Gesamtforderung verkauft, welche sie in Vollzug des Kaufvertrags an die Firma I zu übertragen, d. h. abzutreten hatte, und erhielt als Gegenleistung 370.000,-- Euro. Dementsprechend ist in § 2 Ziff. 1 des Vertrags festgehalten, dass die Verkäuferin (Sparkasse C) die verkaufte Darlehensforderung und sämtliche Nebenforderungen an die dies annehmende Käuferin abtritt.
97In Bezug auf die Sicherheiten regelt § 2 Ziff. 2 des Vertrags, dass die mitverkauften Sicherheiten nach Maßgabe der Regelungen in § 4 u. § 6 auf die Käuferin übergehen. Insoweit sieht § 4 Ziff. 2 des Vertrags vor, dass die Verkäuferin verpflichtet ist, unmittelbar nach Eingang des vollständigen Kaufpreises die Grundschulden in grundbuchmäßiger Form abzutreten. Darüber hinaus heißt es aber auch schon in § 2 Ziff. 2, dass vorsorglich alle Rechte der Verkäuferin an diesen Sicherheiten nach Maßgabe dieses Vertrags an die Käuferin abgetreten werden.
98Soweit § 10 Abs. 4 des Vertrags das Erlöschen der beiderseitigen Ansprüche bestimmt, bezieht sich das schon nach dem Wortlaut der Klausel (Sparkasse C einerseits“) nur auf das Verhältnis zwischen der Sparkasse C und den anderen dort genannten Beteiligten, nicht aber auf die (abgetretene) Forderung der Fa. I gegen den Kläger. Zudem haben die Vertragsparteien die Vereinbarung vom 08.08.2008 ausdrücklich als Forderungskaufvertrag und nicht etwa als Erlassvertrag, der unter Zugrundelegung der Argumentation des Klägers anzunehmen wäre, bezeichnet und geschlossen. Auch die Fa. I ist im Übrigen offensichtlich von einem „echten“ Forderungskauf ausgegangen, wie durch die weitere Abtretung vom 28.08.2008 an die Beklagte dokumentiert wird. Allein diese Auslegung entsprach auch dem Interesse der Fa. I, die ja an einer Finanzierung sowohl des Forderungskaufs auch weiterer Vorhaben durch die Beklagte interessiert war.
993.
100Die Einrede des Klägers, die (abgetretene) Rückzahlungsforderung aus den von der Sparkasse C erhaltenen Darlehen sei seit Ende des Jahres 2005 verjährt, hilft ihm nicht. Es gilt insoweit § 216 Abs. 1 u. 2 BGB. Danach hindert die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. Dieser Grundsatz gilt erst recht für nicht akzessorische Grundschulden, § 216 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl. 2014, § 216 BGB, Rdnr. 3).
1014.
102Der auf § 1193 Abs. 1 BGB gestützte Einwand des Klägers, die in Rede stehende Grundschuld sei nicht gekündigt worden und daher nicht fällig, greift ebenso wenig.
103Gem. § 1193 Abs. 2 S. 1 BGB sind abweichende Bestimmungen zulässig. Ausweislich der notariellen Bestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91-Notar L) sind das Grundschuldkapital und die Zinsen dieser Grundschuld sofort zur Zahlung fällig (vgl. Anlage B 6).
104§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB gelangt hier nicht zur Anwendung, da die Grundschuld vor dem 19.08.2008 bestellt worden ist (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB).
1055.
106Der Kläger verfolgt auch in der Berufungsinstanz seinen Einwand der Übersicherung weiter, wozu er mit Schriftsatz vom 17.07.2014 Einzelheiten zu seinen Vermögenswerten vorträgt.
107a)
108In prozessualer Hinsicht ist zu bedenken, dass das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers betreffend die Übersicherung der Beklagten wohl zu Recht als spekulativ und substanzlos zurückgewiesen hat. Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.03.2014 argumentiert der Kläger nämlich mit im Darlehensvertrag vom 28.08.2008 „weiter geforderten Abtretungen“ in Höhe von mehr als 6 Millionen Euro, ohne überhaupt im Einzelnen darzulegen, ob und in welchem Umfange die avisierten Abtretungen tatsächlich durchgeführt worden sind. Ebenso wenig erfolgen Darlegungen zu der tatsächlichen Werthaltigkeit der nach der Anlage zum Darlehensvertrag abzutretenden Sicherungsrechte. Der Einwand einer „Übersicherung“ der Beklagten im Rahmen des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 ist also in erster Instanz vollkommen unsubstantiiert erhoben worden, ihn begründende Tatsachen sind allenfalls angedeutet worden.
109Soweit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz mithin erstmals geeignet ist, eine Übersicherung der Beklagten nachvollziehbar darzulegen, handelt es sich um neuen Vortrag i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO.
110Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH NJW 2004, 2825 ff. – Rdnr. 21 zitiert nach juris).
111Gleichwohl hat eine Zulassung des neuen klägerischen Vortrages nach § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO erfolgen, weil die Kammer den Kläger verfahrensfehlerhaft auf die mangelnde Substanz seines diesbezüglichen Vortrages nicht hingewiesen hat. Nach Aktenlage, insbesondere dem Sitzungsprotokoll vom 17.04.2014 (Bl. 46 f) lässt sich ein gezielter Hinweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Vorbringens nicht entnehmen. Zwar ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die Rechtslage erörtert worden ist, was einen Hinweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Einwandes einer Übersicherung beinhalten könnte. Zudem ist die Substanzlosigkeit des erstinstanzlichen Vortrages des Klägers zu diesem Punkt offensichtlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Hinweispflicht des Gerichts ist jedoch streng. Danach hat das Gericht die Pflicht, auf die Komplettierung und Konkretisierung des Streitstoffes und seine prozessgerechte Aufbereitung hinzuwirken. Entsprechende Hinweise müssen konkret und unmissverständlich sein. Sie müssen aktenkundig gemacht werden. Eine unterbliebene Dokumentation hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht bei entsprechender Verfahrensrüge von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen muss (vgl. zum Ganzen: Zöller/Greger, a.a.O., § 139 ZPO, Nr. 2 ff.).
112b)
113Der Angriff des Klägers überzeugt jedoch in der Sache nicht.
114Richtig ist der rechtliche Ansatz der klägerischen Argumentation, wonach ein Sicherungsvertrag wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam sein kann. Dies setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit (auch der von einem Dritten gestellten) und den gesicherten Ansprüchen besteht, dass also der Wert der Sicherheit das gesicherte Risiko krass übersteigt. Stehen also einer Forderung im Nominalwert von 100 Sicherheiten im Nominalwert von 300 (200 % der Deckungsgrenze) gegenüber, bestehen Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Übersicherung (vgl. BGH NJW 2001, 1417 ff. – Rdn. 17 zitiert nach Juris, Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 138 BGB, Rdn. 97).
115In subjektiver Hinsicht muss eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers festzustellen sein (BGH NJW 1998, 2047).
116Mithin lässt eine von Anfang an bestehende Übersicherung das zugrunde liegende Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, was zum einen eine tatsächliche Übersicherung und zum anderen eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers voraussetzt (vgl. Oberlandesgericht Hamm WM 2002, 451 ff - Rdn. 28 zitiert nach Juris).
117Diese Voraussetzungen sind bei Abschluss des Darlehensgeschäftes zwischen der Firma I und der Beklagten Ende August 2008 nicht festzustellen.
118Zunächst ist die weite Sicherungsabrede unter Ziffer 6 des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 zu beachten, wonach die der Beklagten zustehenden Sicherheiten auch künftige und bedingte Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der Firma I als Darlehensnehmerin sichern sollten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sowohl der Kläger selbst wie auch sein Prozessbevollmächtigter erklärt, dass die in der Anlage zum vorbezeichneten Darlehensvertrag angeführten Sicherheiten auch der Sicherung einer beabsichtigten Finanzierung der Biogasanlage dienen sollten, wozu es aber nicht mehr gekommen sei. Mithin stand bei Abschluss des Kredit- und Sicherungsgeschäftes ein weiteres zu sicherndes Finanzierungsvolumen in einer angegebenen Größenordnung von ca. 500.000,00 Euro im Raum.
119Weiter ist zu bedenken, dass bei einem Teil der in der Anlage aufgeführten Sicherheiten, wie der Abtretung der Milchgeldzahlungen, der Abtretung der Milchquote, der Sicherungsübereignung des toten und lebenden Inventars und der Abtretung der Forderungen aus der Stromlieferung mit e.on. nicht klar ist, ob die Sicherungsrechte tatsächlich auf die Beklagte übertragen worden sind und ob diese Übertragungsgeschäfte wirksam waren. Dies lässt sich nämlich weder der Anlage selbst noch der vorliegenden Akte entnehmen und konkreter Vortrag des Klägers hierzu fehlt. Bei mehreren Positionen stand offenbar die Berechtigung der Sicherungsgeberin an diesen Sicherheiten nicht fest. So heißt es in der Anlage zum Darlehensvertrag zu diesen Sicherheiten jeweils, dass Nachweise über den Rechtsanspruch der Firma I noch einzureichen seien. Ebenfalls sollte eine aktuelle Inventarliste zum Vieh- und Maschinenbestand des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers noch eingereicht werden. Jedenfalls ist dem Senat aus entsprechenden Verfahren bekannt, dass bestimmte nach der Anlage zum Darlehensvertrag (vgl. Bl. 97 d. A.) abzutretenden Rechte nicht wirksam an die Beklagte abgetreten werden konnten bzw. die Rechtslage noch ungeklärt ist. Dies betrifft z. B. die Abtretung der Forderungen aus Stromlieferungen mit der e.on. (vgl. das Verfahren 5 U 200/13 der Volksbank in Y e.G. gegen G) und die Abtretung der Milchgeldzahlungen (vgl. das Verfahren 5 U 84/14 der Volksbank in Y e.G. gegen die Firma X‑KG).
120Die weiter zur Sicherheit abgetretene Forderung aus dem Forderungskaufvertrag der Sparkasse C vom 08.08.2008 gegen den Kläger über 1,011 Mio. Euro (vgl. die entsprechende Abtretungsvereinbarung zwischen der Firma I und der Beklagten Anlage B 5) war allenfalls mit einem geringen Bruchteil ihres Nominalbetrages zu bewerten. Zum Zeitpunkt des Darlehen- und Abtretungsgeschäftes im August 2008 war das Insolvenzverfahren gegen den Kläger bereits eröffnet worden. Die Beklagte hatte also hinsichtlich dieser Forderung nur noch die Insolvenzquote zu erwarten.
121Als tatsächlich werthaltige Sicherheiten verblieben daher lediglich die in der Anlage zum Darlehensvertrag (vgl. Bl. 97 d. A.) aufgeführten Grundschulden.
122Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die werterhöhende Verzinsung der Grundschulden hinweist, verkennt er, dass die Zinsen aus der Grundschuld ‑ anders als die Grundschuld selbst ‑ der Regelverjährung unterliegen (vgl. §§ 902, 194, 195, 199 BGB). Mithin kann die Verzinsung einer Grundschuld nur eine Erhöhung ihres Sicherungswertes um jeweils die letzten drei Jahre multipliziert mit dem geltenden Zinssatz zur Folge haben. Andererseits muss ebenfalls an dieser Stelle berücksichtigt werden, dass auch die zu sichernde Darlehensforderung jährlich mit 6,5 %zu verzinsen gewesen ist (vgl. Bl. 94 d. A.).
123Die in der Anlage aufgeführten Grundschulden haben in der Summe einen Nominalwert von insgesamt ca. 1.129.230,00 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in der Anlage zum Darlehensvertrag (Bl. 97 d. A.) aufgeführte Grundschuld im Grundbuch von F Blatt ### Abt. III Nr. 21 lediglich mit 13.000,00 DM = 6.646,79 Euro dort eingetragen ist und nicht ‑ wie in der Anlage fälschlicherweise angegeben ‑ mit 715.808,64 Euro.
124Zu dem oben angegebenen Nominalwert der Grundschulden sind die nicht verjährten Grundschuldzinsen von ca. 610.000,00 Euro zu addieren. So erhält man ein nominales Sicherungsvolumen von ca. 1,74 Mio. Euro.
125Das bedeutet aber nicht, dass dieser nominale Wert der Sicherungsgrundschulden über die Grundstücke des Klägers auch tatsächlich zu realisieren gewesen wäre. Aus dem Forderungskaufvertrag zwischen der Sparkasse C und der Firma I vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K 2), der mit den oben genannten Sicherheiten zum Teil identische Sicherungsgrundschulden zu einem Nominalwert von insgesamt ca. 715.807,00 Euro (ohne Zinsen) aufführt (Grundschulden eingetragen im Grundbuch von F Blatt ###, Abt. III lfd. Nr. 19, 20, 22, 23 und 21 sowie mit denselben Nominalbeträgen in Bl. 5509 Abt. III Nr. 1 - 4), ergibt sich eine Bewertung dieser Grundschulden durch die Parteien des Forderungskaufvertrages ‑ der Stadtsparkasse C und der Firma I mit 370.000,00 Euro (= Kaufpreis für den Erwerb der Forderung in Höhe von 1,011 Euro nebst den aufgeführten Sicherungsrechten). Mithin haben die Sparkasse C und die Firma I ebenfalls im August 2008 den zu realisierenden Wert der Sicherungsgrundschulden in Höhe eines Nominalwertes von nahezu 716.000,00 Euro mit etwas mehr als 50 % eingeschätzt.
126Legt man diesen Bewertungsmaßstab zugrunde, ist dem nominalen Sicherungsvolumen von ca. 1,74 Mio. Euro ein zu realisierender Wert von allenfalls 890.000,00 Euro beizumessen. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die lt. Anlage zum Darlehensvertrag weiter abzutretenden Grundschulden gegenüber den im Forderungskaufvertrag aufgeführten Grundpfandrechten überwiegend (Bl. ### Abt. III Nr. 21, 24 - 26; Bl. 5509 Abt. III Nr. 5 - 7) nachrangig eingetragen waren. Wenn die damaligen Vertragsparteien - die Sparkasse C und die Fa. I - den wirtschaftlichen Wert der zwischen ihnen abgetretenen Grundschulden mit 370.000,00 Euro weit unter dem Nominalwert veranschlagt haben, liegt es nahe, die nachrangigen Rechte noch mit einer deutlich geringeren Quote ihrer Nominalbeträge anzusetzen.
127Selbst wenn man aber einen zu realisierenden Wert aller Grundschulden in Höhe von rd. 890.000,00 Euro unterstellt, so stand dem im August 2008 eine bereits begründete und zu sichernde Darlehensforderung gegen die Firma I in Höhe von 420.000,00 Euro zuzüglich Zinsen von 6,5 % p. a. gegenüber und ein weiteres, konkret beabsichtigtes Darlehensgeschäft in einer Größenordnung von weiteren ca. 500.000,00 Euro.
128Nach allem hat der Kläger eine sittenwidrige, anfängliche Übersicherung der Beklagten im oben dargelegten Sinne bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der Firma I im August 2008 nicht dargetan.
1296.
130Der Hinweis des Klägers in seiner Berufungsbegründung auf die Verkaufsvollmacht der Beklagten betreffend den in den Grundbüchern von F Blatt ### und ### eingetragenen Grundbesitz ist so nicht nachvollziehbar. Es ist nach Aktenlage bereits nicht klar, unter welchen Bedingungen diese Verkaufsvollmacht der Beklagten eingeräumt worden ist. Jedenfalls ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagte es in sittenwidriger Weise unterlassen hat, die eingeräumte Verkaufsvollmacht zu nutzen.
1317.
132Zu einer Nichtigkeit des Darlehens und Abtretungsgeschäftes vom 28.08.2008 führt auch nicht die von der Beklagten nach Ansicht des Klägers seinerzeit zu Unrecht vereinnahmte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30.000,-- Euro (vgl. Bl. 94 ff., 95). Selbst wenn diese Bearbeitungsgebühr entsprechend der Argumentation des Klägers zu Unrecht erhoben worden ist, betrifft dies nur das Darlehensgeschäft und macht auch dieses wegen § 306 Abs. 1 BGB nicht in seiner Gesamtheit unwirksam.
133Die vom Kläger gegen die Grundschuld und/oder gegen die durch die hier in Rede stehende Grundschuld zu sichernde Forderung erhobenen Einwände sind mithin allesamt unbegründet. Somit hat er auch keinen Anspruch auf eine vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös seines Grundeigentumes vor der Beklagten.
134III.
135Aus dem nämlichen Grunde hat auch der Antrag des Klägers auf eine einstweilige Einstellung des Verteilungsverfahrens gem. §§ 770, 769 ZPO keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
136Im Übrigen dürfte dem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wegen § 878 Abs. 1 das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Die Widerspruchsklage nach § 878 Abs. 1, die der Kläger hier geltend gemacht hat, hat bereits als solche aufschiebende Wirkung.
137IV.
138Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 02.01.2015 hat der Senat dem Kläger nicht eingeräumt, weil der Schriftsatz der Beklagten keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen Rechtsansichten oder Sachvortrag, der sich bereits aus dem bis dahin vorliegenden Akteninhalt ‑ Schriftsätze und Anlagen ‑ ergibt.
139C.
140Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
141Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
142Dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen, war nicht zu entsprechen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Vielmehr hat der Senat auf die hier zu klärenden Rechtsfragen die höchstrichterliche Rechtsprechung angewandt.
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(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.
(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
§ 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie - 2.
§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.