Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. März 2016 - 4 W 61/15 + I-4 W 17/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0315.4W61.15I4W17.16.00
published on 15/03/2016 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. März 2016 - 4 W 61/15 + I-4 W 17/16
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Tenor

I. Entscheidung im Beschwerdeverfahren I-4 W 61/15

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1) gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 15.01.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Ersatzordnungshaft im Falle der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes an dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1), P, zu vollziehen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin zu 1).

II. Entscheidung im Beschwerdeverfahren I-4 W 17/16

Die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2) gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner zu 2).


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Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
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Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
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published on 12/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43/11 vom 12. Januar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890 Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel
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Annotations

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.