Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. März 2016 - 4 W 61/15 + I-4 W 17/16
Gericht
Tenor
I. Entscheidung im Beschwerdeverfahren I-4 W 61/15
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1) gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 15.01.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Ersatzordnungshaft im Falle der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes an dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1), P, zu vollziehen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin zu 1).
II. Entscheidung im Beschwerdeverfahren I-4 W 17/16
Die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2) gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner zu 2).
1
G r ü n d e
2A.
3Das Landgericht verurteilte – jeweils unter Androhung von Ordnungsmitteln – die Schuldnerin zu 1),
4es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Klinik S“ zu werben, ohne durch deutliche Zusätze klarzustellen, dass es sich um ein Belegkrankenhaus handelt,
5und den Schuldner zu 2),
6es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine ärztlichen Leistungen mit der Aussage zu werben „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle“, wenn dies geschieht wie in einer auf Seite 3 der Urteilsurschrift bildlich wiedergegebenen Zeitungsanzeige.
7I. Mit Beschluss vom 15.01.2015 verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin zu 1) wegen einer Zuwiderhandlung gegen die oben bezeichnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für jeweils 250,00 € Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft, „zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1)“.
8Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwältin I in N mit Schriftsatz vom 23.01.2015 im Namen der Schuldnerin zu 1) sofortige Beschwerde ein.
9Das Landgericht half dieser sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.04.2015 nicht ab. Dieses Rechtsmittel ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens I-4 W 61/15.
10II. Mit Beschluss vom 08.10.2015 verhängte das Landgericht gegen den Schuldner zu 2) wegen einer Zuwiderhandlung gegen die oben bezeichnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für jeweils 250,00 € Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft.
11Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwältin I mit Schriftsatz vom 29.10.2015 im Namen des Schuldners zu 2) sofortige Beschwerde ein.
12Das Landgericht half dieser sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.01.2016 nicht ab. Dieses Rechtsmittel ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens I-4 W 17/16.
13B.
14I. Beschwerdeverfahren I-4 W 61/15
151. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Insbesondere teilt der Senat die vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss geäußerten Bedenken gegen das Bestehen einer Verfahrensvollmacht der Schuldnerin zu 1) für Rechtsanwältin I nicht. Bestandteil der dem Senat vorliegenden Akten ist eine während des Erkenntnisverfahrens vorgelegte und von dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1), dem Schuldner zu 2), unter dem 17.07.2014 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Schuldnerin zu 1) unterzeichnete (Prozess-)Vollmachtsurkunde (Blatt 43 der Gerichtsakte). Hierin wird Rechtsanwältin I bevollmächtigt, die Schuldnerin zu 1) in der „Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren“ zu vertreten (Ziffer 13. des Vollmachtstextes) sowie Rechtsmittel einzulegen (Ziffer 11. des Vollmachtstextes). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vollmacht nachträglich erloschen ist. Der Geschäftsführerwechsel bei der Schuldnerin zu 1) im Dezember 2014 ließ den Bestand der Vollmacht unberührt. Dem vom Gläubiger vorgelegten Schreiben der (beiden) Schuldner vom 11.12.2014 (Blatt 183-184 der Gerichtsakte) lässt sich auch nichts Gegenteiliges entnehmen.
162. Das Rechtsmittel hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
17a) Das Landgericht ist zu Recht von einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die im Urteil ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ausgegangen. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes sowie der festgesetzten Ersatzordnungshaft sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses.
18b) Einer klarstellenden Ergänzung bedarf allerdings die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Anordnung von Ersatzordnungshaft. Den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses ist zu entnehmen, dass das Landgericht davon absehen wollte, die natürliche Person, an der im Falle der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes die Haft zu vollziehen ist, namentlich konkret zu benennen. Auf diese namentliche Benennung kann indes nicht verzichtet werden. Wird im Ordnungsmittelverfahren gegen eine juristische Person Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft festgesetzt, ist der organschaftliche Vertreter der juristischen Person, an dem die Haft vollzogen werden soll, im Ordnungsmittelbeschluss namentlich zu benennen (BGH, Urteil vom 16.05.1991 – I ZR 218/89 – [Fachliche Empfehlung II]
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Ermäßigung oder Nichterhebung der im Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichtsgebühr nach Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG besteht kein Anlass.
20II. Beschwerdeverfahren I-4 W 17/16
21Die – zulässige – sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Ermäßigung oder Nichterhebung der im Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichtsgebühr nach Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG besteht kein Anlass.
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Annotations
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.