Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Feb. 2016 - 34 U 69/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (4 O 212/13) vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
3II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.11.2015 Bezug genommen.
5Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Berufungskläger rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
6Die Berufung ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, da etwaige Ansprüche der Kläger jedenfalls verjährt sind. Der Güteantrag hat den Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt. Der Senat hält daran fest, dass der Güteantrag weder hinreichend individualisiert war noch der Beklagten demnächst zugestellt worden ist; zudem ist er rechtsmissbräuchlich, so dass sich die Kläger gemäß § 242 BGB nicht auf eine etwaige Hemmungswirkung berufen kann. Diese drei Begründungen tragen jede für sich die Zurückweisung der Berufung. An dieser Beurteilung ändern die Einwendungen der Kläger im Ergebnis nichts.
71.
8a) Die in den von den Klägern teilweise zitierten, vom Bundesgerichtshof am 28.10.2015 entschiedenen Verfahren (IV ZR 405/14 juris Rn. 24 und IV ZR 526/14, juris Rn. 32) dargelegten Grundsätze stehen der Beurteilung des Güteantrags als unzureichend individualisiert nicht entgegen. Die Fälle sind schon nicht vergleichbar. In den zitierten Fällen war keine Anlageberatung geschuldet; den dortigen Güteanträgen waren zudem Anspruchsschreiben beigefügt, die im Güteantrag in Bezug genommen wurden, aus denen sich u.a. die Größenordnung der verfolgten Ansprüche ergab (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, juris Rn. 19).
9Die von den Klägern weiterhin zitierte Entscheidung des BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – III ZR 53/14, ändert an dieser Beurteilung nichts. Selbst wenn man die entgangenen Anlagezinsen vorliegend als eigenständigen prozessualen Anspruch ansehen wollte, ist weder der Anspruch auf entgangenen Gewinn – bei dem jede Angabe zur Größenordnung fehlt – noch die Hauptforderung hinreichend individualisiert. Bei letzterer sind die Ausschüttungen nicht berücksichtigt und es war auch nicht erkennbar, ob und ggfs. in welcher Höhe die Kläger Kreditkosten geltend machen würden.
10b) Zwar ist es nach den zitierten Entscheidungen vom 28.10.2015 nicht rechtsmissbräuchlich, wenn 904 Güteanträge bei einer Stelle eingereicht werden. Hier geht es aber um 12.000 gleichzeitig eingereichte Güteanträge. Zudem verhalten sich die zitierten Entscheidungen nicht zur Frage der demnächstigen Zustellung, die in den zitierten Fällen auch nicht erst im November, sondern bereits im März des auf den Güteantrag vom 31.12.2009 folgenden Jahres erfolgte. Noch dazu müssen die hiesigen Verfahren, bei denen die Haftung auf Beratungsverträge und Aufklärungspflichtverletzungen durch unterschiedliche Mitarbeiter der Beklagten gestützt wird, keineswegs stets parallel liegen, hängt doch die Haftung nicht nur von etwaigen Prospektfehlern ab.
11c) Der Güteantrag war im Übrigen unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015 schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte bereits vor der Einleitung des Güteverfahrens eine gütliche außergerichtliche Einigung abgelehnt hatte. Zwar kommt es für die Hemmung der Verjährung durch ein Güteverfahren nicht darauf an, ob sich der Gegner am Verfahren tatsächlich beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 20; Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, juris Rn. 33). Das Güteverfahren muss nur im Grundsatz geeignet sein, dem Gläubiger auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BT-Drucks. 14/980, S. 1 und 5) - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 23 m.w.N. für Hemmung durch Mahnverfahren). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Bevollmächtigten der Kläger ab dem Jahr 2009 auf vorprozessuale Aufforderungsschreiben in Verfahren aus dem E-Komplex stets mitgeteilt, dass sie alle Ansprüche endgültig als unbegründet und verjährt zurückweise und die Anspruchsteller den Klageweg beschreiten müssten. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag, den Prozessbevollmächtigten der Kläger sei bekannt, dass sich die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen im Komplex E außergerichtlich geeinigt habe, ist vor dem Hintergrund des konkreten detaillierten Bestreitens der Beklagten für den Zeitraum ab 2009 unzureichend und unbeachtlich.
122. Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, besteht kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 KapMuG.
13a) Die Kläger zitieren die Begründung des Gesetzentwurfs unvollständig. Zur Frage der Aussetzungsentscheidung gemäß § 8 KapMuG führt BT-Drucks 17/8799 S. 20 weiter wie folgt aus: „An dieser Stelle wird dem Prozessgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das Gericht kann auf die Verfahrenssituation zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses Rücksicht nehmen; es muss nicht sogleich aussetzen, wenn demnächst eine Beweisaufnahme ansteht, sondern kann diese zunächst durchführen und erst auf der Grundlage des Beweisergebnisses die Abhängigkeit von den Feststellungszielen beurteilen.“ Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht der Schluss ziehen, dass es dem Prozessgericht verwehrt wäre, das Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen oder das Fehlen anspruchsausschließender Tatsachen, die mit den Feststellungszielen nicht im Zusammenhang stehen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens zu prüfen und davon die Frage der Aussetzung abhängig zu machen. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof gegen einen dem Prozessgericht bei der Herbeiführung einer positiven Aussetzungsentscheidung eingeräumten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der eine uneingeschränkte Prüfung der Vorgreiflichkeit verlange, Bedenken geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, juris Rn. 24f.; Beschluss vom 02.12.2014 – XI ZB 17/13, juris Rn. 14).
14b) Die Nichtaussetzung führt auch nicht zu irreversiblen Nachteilen für die Kläger. Vielmehr stehen ihnen wie stets alle von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe offen, um die (nach ihrer Auffassung unzutreffende) tatrichterliche Würdigung des Senats zur materiell-rechtlichen Frage der Hemmung der Verjährung durch den hier streitgegenständlichen Güteantrag prüfen zu lassen.
15c) Die beantragte Erweiterung der Feststellungsziele auf Fragen im Zusammenhang mit der Hemmung der Verjährung hat keine Vorwirkung. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Eine Aussetzung kommt frühestens mit der Bekanntmachung der Erweiterung in Betracht, da sonst die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit schlechterdings nicht vorliegen kann (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, § 8 Rn. 17 ff.). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht einmal die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses als solche Auswirkungen auf einen anhängigen Rechtsstreit hat, wenn die Parteien dies weder dem Prozessgericht mitteilen noch dies anderweitig Kenntnis davon erhält. Vielmehr wird in diesem Fall der Rechtsstreit ohne Ansehung des Musterverfahrens geführt, ohne dass sich daraus selbst bei unterschiedlicher Beurteilung der Feststellungsziele durch das Prozessgericht und das Vorlagegericht Konsequenzen ergäben (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 18 f.). Damit verbleibt für eine Rüge des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kein Raum.
163. Diese Würdigung der hier vorliegenden Umstände überspannt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europarechts und des Bundesverfassungsgerichts nicht die Anforderungen an die Ausfüllung des Hemmungstatbestandes des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Es reicht gerade nicht jedwede Verfolgung des Anspruchs, um die Verjährungsfrist zu hemmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner qualifizierte Anforderungen an die Hemmung der Verjährung gestellt, indem er einen Numerus Clausus der Hemmungstatbestände normiert hat. Auch wenn das Güteverfahren vorrangig oder sogar ausschließlich der Hemmung der Verjährung dienen soll, setzt die Inanspruchnahme der Hemmungswirkung voraus, dass der Güteantrag wenigstens formal geeignet wäre, auf seiner Grundlage ein Güteverfahren durchzuführen. Daran fehlt es aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen.
174. Damit wendet der Senat lediglich die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Hemmungswirkung von Güteanträgen in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des Einzelfalls an. Weder zeigen die Kläger Divergenz auf noch stellen sich grundsätzliche Fragen. Dass andere Gerichte nach dem Vortrag der Kläger die Hemmungswirkung eines vergleichbaren Güteantrags für gegeben und deswegen die Feststellungsziele des KapMuG für vorgreiflich hielten, ändert daran nichts. Denn wie bereits ausgeführt sind die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu dieser Frage abstrakt geklärt und bedürfen jeweils der Ausfüllung durch den Tatrichter in Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die sich trotz gleichlautender Güteanträge sehr unterschiedlich darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 189/14, juris Rn. 18 m.w.N.). Die unterschiedliche tatrichterliche Würdigung von im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten erfüllt mangels divergierender Rechtssätze nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs nicht die Kriterien des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO oder des § 574 Abs. 2 ZPO, da eine Abweichung in diesem Sinne nur vorliegt, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es.
185. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
196. Bei der Bemessung des Streitwerts bleibt der entgangene Gewinn außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris Rn. 1; Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8).
20Den Wert des Feststellungsantrags hat der Senat mit 25 % der erhaltenen Ausschüttungen bemessen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.