Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Dez. 2015 - 32 W 25/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1229.32W25.15.00
published on 29/12/2015 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Dez. 2015 - 32 W 25/15
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 08. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15.06.2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 13/01/2003 00:00

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published on 08/07/2015 00:00

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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)