Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Okt. 2016 - 32 SA 62/16
Gericht
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller haben die Bestimmung des Landgerichts C als zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie von den Antragsgegnern als Gesamtschuldner in der Hauptsache Schadensersatz in Höhe von 60.000 € begehren. Zur Begründung ihrer angeblichen Ansprüche tragen sie unter anderem Folgendes vor:
4Im Mai 2015 hätten sie aufgrund eines von einem Notar in I beurkundeten Kaufvertrags von der Antragsgegnerin zu 1 ein in X gelegenes bebautes Grundstück erworben. Der Kaufpreis sei auf Basis eines vom Antragsgegner zu 2 im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1 erstellten Wertgutachtens ermittelt worden, wobei im Gutachten dieser Verwendungszweck ausdrücklich benannt sei. Die Antragsgegnerin zu 1 habe ihnen das Haus als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung angepriesen. Das Haus sei auch bei der Besichtigung so vorgestellt worden, dass jeweils eigenständige Wohnungen im Erd- und Dachgeschoss beständen. Auch der Sachverständige habe die Immobilie entsprechend beschrieben. Dies sei unzutreffend, da das Dachgeschoss mangels Erreichens der erforderlichen lichten Höhe nicht zu Wohnzwecken genutzt werden könne. Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegnerin zu 1 habe hinsichtlich des Vorhandenseins zweier Wohnungen unzutreffende Behauptungen zumindest ins Blaue getätigt und sie damit arglistig getäuscht. Der Vertrag zwischen den Antragsgegnern über die Gutachtenerstattung stelle einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller dar. Der Antragsgegner zu 2 hafte, da er hinsichtlich der Wohnfläche schuldhaft ein falsches Gutachten erstattet habe. Die zu Wohnzwecken unzureichende lichte Höhe hätte ihm auffallen müssen.
5Die Bestimmung des Landgerichts C als das für die Klage zuständige Gericht liege schon wegen der Belegenheit der streitgegenständlichen Immobilie nahe. Zudem sei bei der Beurkundung in I eine unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB erfolgt, was den Gerichtsstand gem. § 32 ZPO begründe. Für den Antragsgegner zu 2 lägen der allgemeine Gerichtsstand und der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts in E. Zur Zuständigkeitsbestimmung hat die Antragsgegnerin zu 1 ausgeführt, sie müsse an ihrem Wohnsitz verklagt werden, wo allein vertragliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Der Antragsgegner zu 2 hat erklärt, keine Bedenken gegen die Bestimmung des Landgerichts C zu haben.
6II.
7Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Bestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen, da im Verhältnis der Landgerichte in L und E (allgemeine Gerichtsstände der Antragsgegner) sowie des von den Antragstellern als zuständiges Gericht favorisierten Landgerichts C der Bundesgerichtshof das nächst höhere Gericht ist und das Oberlandesgericht Hamm von den Antragstellern wegen der Zuständigkeitsbestimmung angerufen wurde.
8Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und sind nach dem zugrunde zu legenden Vortrag der Antragsteller zumindest einfache Streitgenossen gemäß § 60 ZPO. Sie haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Es ist auch kein anderweitiger gemeinsamer Gerichtsstand für das Klagebegehren zuverlässig zu bestimmen.
9Soweit sich die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 richten soll, besteht zumindest angesichts der Belegenheit des Grundstücks in X im Bezirk des Landgerichts C ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO: Die Antragsteller machen vorliegend Gewährleistungsansprüche geltend, die ihre Grundlage in dem mit der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen Grundstückskaufvertrag haben. Da Gewährleistungsansprüche unmittelbar aus dem ursprünglichen, auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch folgen, sind sie auch am selben Ort wie diese zu erfüllen; Erfüllungsort der Verkäuferpflicht beim Grundstückskauf ist der Ort der Belegenheit des Grundstücks (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.08.2014 – 11 SV 75/14 – zitiert nach juris, dort Tz. 7; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 29 ZPO Rn. 25 „Schadensersatz“).
10Soweit sich die Klage gegen den Antragsgegner zu 2 richten soll, liegt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO hingegen in E. Für Klagen auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Schutzpflicht ist die streitige Verpflichtung im Sinne des § 29 ZPO die Verpflichtung, für deren Nicht- oder Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird (BayObLG, Beschl. v. 26.10.2005 – 1Z AR 188/05 – zitiert nach juris, dort Tz. 9). Dies ist vorliegend die Pflicht zur richtigen Begutachtung. Diese Primärpflicht des Sachverständigen aus dem Werkvertrag ist an dessen (Wohn-)Sitz zu erfüllen; eine besondere Ortsbezogenheit, wie sie beispielsweise regelmäßig für den Bauvertrag angenommen wird, besteht für den Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens nicht (vgl. allgemein zum Erfüllungsort für den werkvertraglichen Anspruch gegen den Unternehmer: Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 29 ZPO Rn. 25 „Werkvertrag“, speziell zur Schadensersatzklage des Auftraggebers eines Gutachtens über die Bebaubarkeit eines Grundstücks: LG Flensburg, Beschl. v. 31.03.1998 – 4 O 20/98 – BauR 1998, 1047).
11Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.
12An dieser Bestimmung ist das Gericht nicht durch die Formulierung des Antrags, „das Landgericht C als das zuständige Gericht zu bestimmen“, gehindert. Zum einen ist bereits der Antragsschrift vom 25.08.2016 zu entnehmen, dass die Antragsteller die Bestimmung des Landgerichts C nahelegen wollen, nicht aber, dass sie eine Zuständigkeitsbestimmung nur für den Fall anstreben, dass das Landgericht C bestimmt wird. Zum anderen ist der Senat im Bestimmungsverfahren nicht an Parteianträge gebunden (Senat, Beschl. v. 13.02.2012 – 32 Sa 5/12 – zitiert nach juris, dort Tz. 8, Münchener Kommentar/ Patzina, 5. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 31).
13Die Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Eine Bestimmung des Landgerichts C kommt in der vorliegenden Konstellation allerdings nicht in Betracht. Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 17). Ein Fall, in dem die Rechtsprechung hiervon aus Zweckmäßigkeitsgründen Ausnahmen zugelassen hat, liegt hier nicht vor:
14Ausnahmsweise kann auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn dieses Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist oder wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des
15§ 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht (vgl. nur: Senat, Beschl. v. 13.02.2012 – 32 Sa 5/12 – zitiert nach juris, dort Tz.11). Soweit es in der Kommentierung zudem ohne weitere Einschränkung für zulässig erachtet wird, ein Gericht zu bestimmen, an dem für eine Partei der besondere Gerichtsstand gem.
16§ 29 ZPO eröffnet ist (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 18), findet diese Auffassung in der dem Senat bekannten Rechtsprechung keine Stütze und entspricht in dieser Allgemeinheit auch nicht der Auffassung des Senats. Insbesondere erscheint auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Erleichterung der Beweisaufnahme die Durchbrechung des Grundsatzes, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nicht zwingend angezeigt, zumal die Distanz zwischen der streitgegenständlichen Immobilie in X zum Landgericht C nur unwesentlich geringer ist als die zum Eer Landgericht, wo sich der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2 befindet.
17In der Abwägung zwischen den Landgerichten der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner in L und E konnte der Senat nicht ausmachen ist, dass der Vorwurf gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 den Schwerpunkt des Rechtsstreits bilden würde, was für eine Bestimmung des Landgerichts L gesprochen hätte. Daher hat letztlich die Distanz zum streitbefangenen Grundstück den Ausschlag gegeben. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegnerin zu 1, gegen die – wie oben ausgeführt - ein besonderer Gerichtsstand beim Landgericht C begründet ist, eine Prozessführung in E nicht zuzumuten wäre.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
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(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.