Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Okt. 2018 - 32 SA 46/18
Gericht
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Aachen.
1
Gründe:
2I.
3Der in L wohnhafte Kläger hat beim Landgericht Dortmund gegen die W AG Klage auf Schadensersatz in Höhe von 25.631,97 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung erhoben. Diese hat er damit begründet, dass die Beklagte über das Vorhandensein einer sog. Vorschalteinrichtung eines W 2,0 TDI getäuscht habe.
4Der Kaufvertrag wurde am 02.08.2011 bei der W Zentrum GmbH in B geschlossen (Anl. K 1). Der Bestellung lag ein sog. Selbstabholerpaket zugrunde. Danach zahlte der Kunde den Kaufpreis beim Händler vor Ort und holte das Fahrzeug später in der „Autostadt“ der Beklagten in X ab. Das Fahrzeug wurde am 03.01.2012 auf den Kläger erstzugelassen (Anl. K 2).
5Mit Verfügung vom 17.05.2018 hat das Landgericht Dortmund darauf hingewiesen, dass es sich nicht für zuständig hält. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 BGB sei nicht begründet, da der Kläger den Eintritt eines Schadens im Bezirk des Landgerichts Dortmund nicht dargelegt habe (Bl. 445 f. d.A.).
6Soweit er sich auf eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB berufe, seien sowohl die Täuschungshandlung als auch die Vermögensverfügung am Ort der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses begangen worden, also am Sitz der W Zentrum GmbH. Der Schaden sei ebenfalls bereits bei Vertragsschluss eingetreten. Er ergebe sich unmittelbar daraus, dass der schuldrechtlichen Verpflichtung des Klägers aus dem Kaufvertrag kein wirtschaftlich gleichwertiger Anspruch gegenüberstehe. Auch bei der geltend gemachten Haftung aus §§ 826, 31 BGB liege weder der Handlungs-, noch der Erfolgsort in Dortmund, da auch insofern der Schaden bereits bei Vertragsschluss eingetreten sei.
7Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 01.06.2018 gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Aachen beantragt (Bl. 450 f. d.A.). Die Beklagte hat der Verweisung mit Schriftsatz vom 29.06.2018 zugestimmt (Bl. 452 d.A.).
8Mit Beschluss vom 03.07.2018 hat sich das Landgericht Dortmund für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen verwiesen (Bl. 456 d.A.).
9Das Landgericht Aachen hat die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 17.07.2017 abgelehnt (Bl. 429 ff. d.A.). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund sei willkürlich und entfalte daher keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO sei im Bezirk des Landgerichts Dortmund begründet. Sowohl für den Betrug als auch die für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB sei der Schaden am Belegenheitsort des Klägervermögens eingetreten. Die Vermögensverfügung i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB und die Vermögensschaden träten nicht schon bei Vertragsschluss, sondern erst mit Zahlung des Kaufpreises ein, da zunächst noch kein Leistungsaustausch stattfinde. Der für den Betrugstatbestand maßgebliche Schaden liege in dem Differenzbetrag zwischen den ausgetauschten Leistungen und trete daher erst mit Zahlung des Kaufpreises für die mangelhafte Sache ein.
10Das Landgericht Dortmund hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 06.09.2018 dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt (Bl. 472 f. d.A.). Es hat an seiner Auffassung festgehalten, dass keine Zuständigkeit nach § 32 ZPO im Bezirk des Landgerichts Dortmund begründet sei. Jedenfalls aber sei die Verweisung nicht willkürlich erfolgt, was sich bereits aus dem Aufwand ergebe, den das Landgericht Aachen für die Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung benötigt habe.
11II.
12Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts das nächsthöhere Gericht zuständig, nachdem sich die Landgerichte Dortmund und Aachen jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Da diese Gerichte in verschiedene Oberlandesgerichtsbezirken liegen und das Landgericht Dortmund zuerst mit der Sache befasst war, ist das Oberlandesgericht Hamm zu der Gerichtsstandbestimmung berufen (§ 36 Abs. 2 ZPO).
131.
14Das Landgericht Dortmund könnte örtlich zuständig gewesen sein, was der Senat im Ergebnis offen lassen kann, weil ein verbindlicher Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vorliegt (dazu unter Nr. 2).
15a) Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich allerdings nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist gegenüber der Beklagten nicht begründet, da es im Verhältnis der Parteien an einer vertraglichen oder ihr gleichstehenden Sonderverbindung fehlt. Der Kaufvertrag ist mit der Vertragshändlerin der Beklagten geschlossen worden, die der Kläger nicht mitverklagt hat. Ein Schuldverhältnis mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte nicht i.S.v. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst. Die Beklagte hat lediglich Werbeaussagen getroffen. Für deren Folgen kommt eine Haftung der Verkäuferin des Fahrzeugs nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auf Gewährleistung in Betracht. Der Kläger behauptet zwar, dass die Werbung der Beklagten mitentscheidend für den Vertragsschluss gewesen sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, reicht dies jedoch für eine Einbeziehung der Beklagten in den Schutzbereich der vertraglichen Haftung nicht aus, weil sie an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt war (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 311 Rn. 63 m.w.N.; für die konkrete Sachverhaltskonstellation LG München II, Urt. v. 07.07.2017 – 10 O 2708/16 – veröffentlicht unter dejure.org).
16b) Allerdings ist im Bezirk des Landgerichts Dortmund der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO begründet, wenn der Kläger von hier aus die Zahlung geleistet haben sollte, die zum Schaden geführt hat.
17aa) Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93 – BGHZ 132, 111, zit. nach juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – XI ZR 23/09 – BGZ 184, 313, Rn. 12, Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 34/07 – NJW-RR 2008, 516, Rn. 24; Patzina, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20, jew. m.w.N.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32 Rn. 19 m.w.N.).
18(1) Daraus folgt, dass der Kläger nicht auf den Ort beschränkt ist, an dem nach seinem Vortrag die Tathandlung begangen worden ist. Ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu, das er nach Belieben auszuüben berechtigt ist. Er kann auch dann am Erfolgsort klagen, wenn der Begehungsort woanders liegt. Ebenso kann er an jedem Erfolgsort klagen, wenn dieser in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt (vgl. nur Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2014, § 32 Rn. 26 m.w.N.).
19(2) Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestandes gem. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gestützt, ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. Toussaint, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 29. Edition (1.7.2018), § 32 Rn. 12.1 m.w.N.). Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht ist daher in diesen Fällen nicht nur anhand des Ortes zu bestimmen, in dem der Täter gehandelt hat, sondern auch dort begründet, wo der Rechtsgutseingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist (vgl. Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 1/2, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 40 m.w.N.).
20Allerdings ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat (OLG München, Urt. v. 21.1.1992 – 25 U 2987/91 – NJW-RR 1993, 701, 703, unter 2. m.w.N.; missverständlich insoweit Schultzky, a.a.O.: „Betrug am Belegenheitsort des Klägervermögens“).
21bb) Demnach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und auf dieser Grundlage zu prüfen, wo die Verletzungshandlung vorgenommen und der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist.
22(1) Dass die Beklagte dem Kläger seinem Vortrag gemäß den Einsatz einer mit einer sog. Prüfstandentdeckungssoftware ausgestatteten Vorschalteinrichtung verschwiegen hat, kann einen Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB begründen, der darin liegt, dass der Käufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Verkäufer des Fahrzeugs abgeschlossen hat. Infolge dieses Vertragsschlusses ist sein Vermögen mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet worden. Dies folgt daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Ein solcher Verbraucher kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb als eingehalten attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Lauf des Prüfstands erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung deswegen - in gesetzlich unzulässiger Weise - insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16, juris, Rn. 38; ebenso LG Krefeld, Urt. v. 04.10.2017 – 2 O 19/17 – juris, Rn. 25; Urt. v. 28.02.2018 – 7 O 10/17 – juris, Rn. 34).
23(2) Ein solcher Eingehungsbetrug ist vom Kläger allerdings schon gar nicht behauptet worden. Er trägt nicht vor, dass die Verkäuferin bösgläubig gewesen sei, so dass eine Mittäterschaft oder Teilnahme gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB bzw. §§ 826, 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausscheidet. In Betracht kommt allenfalls eine mittelbare Täterschaft der Beklagten i.S.v. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB, bei der die Tathandlung i.S.v. § 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB allerdings sowohl am Ort des eigenen Tätigwerdens des Tatmittlers als auch dort begangen wird, wo das Werkzeug gehandelt hat, da dem mittelbaren Täter dessen Handlung zugerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1991 – 1 StR 617/90 – wistra 1991, 135; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 10; Werle/Jeßberger, Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 1, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 14).
24Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer mittelbaren Täterschaft sind von dem Kläger zwar schlüssig vorgetragen worden, allerdings noch nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern erst anlässlich von dessen Erfüllung bei der Auslieferung des Fahrzeugs gegen Kaufpreiszahlung. Der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte vom konkreten Vertragsschluss Kenntnis hatte. Sie soll vielmehr erst anlässlich der Lieferung des Fahrzeugs, also bei Vornahme der Erfüllungshandlung davon erfahren haben, so dass nur ein Erfüllungsbetrug in Betracht kommt und der Vermögensschaden erst mit der Zahlung des Kaufpreises gegen Übergabe und Übereignung des Autos mit der manipulierten Prüfstandeinrichtung eingetreten ist.
25Die Auffassung des Landgerichts, dass es bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zu einer konkreten Vermögensgefährdung gekommen sei, die für die Erfüllung des Betrugstatbestandes ausreiche, greift zu kurz, da der Kaufvertrag durch die Verschaffung des vertraglich beschriebenen Fahrzeugs hätte erfüllt werden können. Mit seinem Abschluss hat der Kläger einen werthaltigen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs erworben, das der vereinbarten Beschaffenheit entsprach und frei von Sach- und Rechtsmängeln war (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass dies mit sämtlichen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Gattung vorhandenen Fahrzeugen nicht möglich gewesen sein soll und ihm daher von vornherein nur ein Schadensersatzanspruch zugestanden habe (§§ 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1, 437 Nr. 3 BGB), behauptet der Kläger selbst nicht, indem er sich lediglich auf die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung beruft.
26(3) Demnach kommt es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf an, wo die Erfüllungshandlungen i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind. Dazu fehlt zwar konkreter Sachvortrag des Klägers. Insbesondere ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Kaufpreis gezahlt worden ist. Auch die mit der Klageschrift vorgelegte Kaufvertragsurkunde lässt nur vermuten, dass anlässlich der Bestellung vom 02.08.2011 eine Barzahlung an die Verkäuferin des Fahrzeugs und die Übereignung des Fahrzeugs später in der „Autostadt“ der Beklagten erfolgt ist. Zwingend ist das jedoch nicht. Denkbar ist auch, dass zunächst nur ein Teilbetrag angezahlt und der Rest überwiesen oder ein Altfahrzeug in Zahlung genommen worden ist. Im Fall einer Überweisung liegt der Erfolgsort i.S.v. § 32 ZPO dort, wo die Bank des Klägers dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines Kontos ausgeführt hat (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.03.2003 – 1Z AR 28/03 – MDR 2003, 893, zit. nach juris, Rn. 7). Falls das Landgericht diese Umstände für maßgeblich erkannt hätte, hätte es dem Kläger darauf hinweisen müssen, dass es seine diesbezüglichen Angaben für ungenügend i.S.v. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hält.
272.
28Ob dem Landgericht Dortmund in dieser Hinsicht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist letztlich allerdings nicht entscheidungserheblich, da sich die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen jedenfalls aus dem Verweisungsbeschluss vom 03.07.2018 ergibt.
29a) Ein Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschl. v. 15.05.2011 – X AZR 109/11 – NJW-RR 2011, 1364, 1365, Rn. 9; Beschl. v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12 – NJW-RR 2013, 764, 765, Rn. 7; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – NJW-RR 2015, 1016, Rn. 9; stRspr).
30Abgesehen von den Fällen, in denen der Verweisungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, insbesondere weil das verweisende Gericht der beklagten Partei kein rechtliches Gehör zum Verweisungsantrag gewährt hat, ist die Entscheidung, dass eine Verweisung als objektiv willkürlich anzusehen ist, eine vom Einzelfall abhängige, u. U. schwierige Bewertungsfrage. Brauchbare Kriterien können sein, dass die allgemeine Systematik des Verfahrensrechts eine Verweisung dieser Art nicht vorsieht, dass der Akteninhalt ausdrückliche Hinweise auf die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts ergibt oder dass das verweisende Gericht selbst zu erkennen gegeben hat, dass es seine Zuständigkeit für möglicherweise gegeben hält. Demgegenüber wird man von einer Bindung ausgehen können, wenn die Verweisung sich im Ergebnis als vertretbar darstellt, wenn der Verweisungsbeschluss eingehend begründet ist, auch wenn das Gericht dabei von einer einhelligen oder herrschenden Meinung abweicht, wenn das Gericht einen relevanten Gesichtspunkt übersehen hat und von keiner Seite darauf hingewiesen wurde und keine Hinweise auf Vorsatz bestehen, schließlich wenn eine Verweisung auf den an das Gericht herangetragenen Wunsch beider Prozessparteien zurückgeht (Prütting, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 281 Rn. 56; ähnl. Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 29. Edition (Stand: 1.7.2018), § 281 Rn. 32).
31b) Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme objektiver Willkür nicht zu erkennen. Das Landgericht hat sich mit den Voraussetzungen des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO im Einzelnen befasst und dabei im Ausgangspunkt zutreffend nach Tat- und Erfolgsort differenziert. Zu der von ihm dazu vertretenen Auffassung hat es den Parteien auch rechtliches Gehör gewährt, die sich daraufhin übereinstimmend für eine Verweisung an das Landgericht Aachen ausgesprochen haben.
32Ein Verweisungsbeschluss kann zwar auch dann als willkürlich anzusehen sein, wenn sich das verweisende Gericht mit einer ganz einhelligen gegenteiligen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht auseinandergesetzt hat (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 281 Rn. 17; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 181 Rn. 17; vgl. zu einer unzureichenden Befassung mit § 24 ZPO auchSenat, Beschl. v. 4.4.2017 – 32 SA 9/17 – NZI 2017, 591, 592). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da es trotz der Bekanntheit der Problematik und der Vielzahl der Klagen von Autobesitzern wegen des sog. Dieselskandals zur maßgeblichen Fallkonstellation einer isolierten Klage gegen die Herstellerin des Fahrzeugs, in denen der Kaufvertrag in einem anderen Gerichtsbezirk geschlossen worden ist, als der Kläger wohnt und die Herstellerin ihren Sitz hat, bislang weder obergerichtliche Rechtsprechung noch eine prägende Auffassung im Schrifttum gibt, über die sich das Landgericht Dortmund mit der Verweisung hinweggesetzt haben könnte.
33III.
34Demnach war die Verweisung an das Landgericht Aachen bindend und der Senat hatte keinen Anlass, den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.
35Darüber hinaus hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO erforderlich sein könnte. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach für die auf deliktische Ansprüche gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin gerichtete Klage der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet ist, da Begehungsorte i.S.v. § 32 ZPO sowohl am Sitz der Verkäuferin, wo der Kaufvertrag geschlossen worden sei, als auch am Wohnsitz des Klägers begründet seien, wo der Vermögensschaden eingetreten sei (Beschluss vom 30.10.2017 – 5 SA 44/17 – juris, Rn. 23). Soweit ersichtlich, liegen entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte nicht vor.
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(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.