Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Mai 2016 - 32 SA 21/16
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird auf Kosten der Klägerin nach einem Streitwert von 8.400 € zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin beantragt die Bestimmung des Gerichtsstands gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine vor dem Landgericht T erhobene Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Prospektfehlern.
4Die Klägerin erwarb nach ihrem Vortrag nach Beratung und / oder Vermittlung durch den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) – gegen die sie die Klage mittlerweile zurückgenommen hat - eine Beteiligung an verschiedenen Fonds, nämlich an der “T”, deren Gründungsgesellschafterin der Beklagte zu 3) sei, an der “I”, deren Gründungsgesellschafterin die Beklagte zu 4) sei sowie an der „G“, deren Gründungsgesellschafterin die Beklagte zu 5) sei.
5Der Beklagte zu 1) hat seinen Sitz in K. Der Beklagte zu 3) hat seinen Sitz in Stade, die Beklagten zu 4) hat ihren Sitz in C und die Beklagte zu 5) hat ihren Sitz in E.
6Die Klägerin behauptet, nicht anleger- und objektgerecht beraten worden zu sein. Prospekte seien ihr nicht oder jedenfalls nicht vor der Zeichnung übergeben worden. Die Beratung sei auch aufgrund vorhandener Prospektfehler fehlerhaft erfolgt. Die Prospekte klärten über Haftungs- und andere Risiken nicht hinreichend auf.
7Die Klägerin beantragt die Bestimmung des Gerichtsstands durch das Oberlandesgericht Hamm und vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen und zweckmäßig das Landgericht T als zuständiges Gericht zu bestimmen sei. Unerheblich sei, ob einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand in T habe. Die Beklagte zu 4) ist der Meinung, dass mangels Streitgenossenschaft der Beklagten die Bestimmung des Gerichtsstands nicht möglich ist. Die Beklagte zu 5) ist der Auffassung, dass das Oberlandesgericht Hamm schon unzuständig sei und auch die Voraussetzung der Streitgenossenschaft fehle.
8II.
91.
10Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO berufen, da das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten der Bundesgerichtshof ist und das zunächst angerufene Landgericht T zu seinem Bezirk gehört.
112.
12Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist, da die Bestimmung nach dem Verfahrensstand unter Berücksichtigung des Zwecks des Bestimmungsverfahrens noch sinnvoll wäre.
133.
14Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor.
15a)
16Allerdings ist ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle Klagen, der die Bestimmung ausschlösse (vgl. Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 15 m.w.N.), nicht gegeben bzw. nicht sicher feststellbar.
17Für die Klagen gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 3), den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 4) sowie den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 5) ist jeweils ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Anbieters nach § 32b ZPO begründet. Dass dieser für alle genannten Klagen am gleichen Gericht begründet ist, ist nicht (sicher) feststellbar.
18(1)
19Für die Klagen gegen die Beklagten zu 3), 4) und 5) folgt der Gerichtsstand des § 32b ZPO aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
20(a)
21Die Klagen haben jeweils einen Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation zum Gegenstand. Die Klägerin stützt ihre Klagen jeweils auch auf unzureichende oder falsche Prospektangaben (vgl. S. 20ff. des Schriftsatzes 17.06.2015, Bl. 534 ff. d. A.).
22(b)
23Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Der besondere Gerichtsstand ist vielmehr immer schon dann begründet, wenn es sich um eine Klage handelt, mit der nach dem beabsichtigten Klagevorbringen der Beklagte als Verantwortlicher des Prospekts für die Angaben in dem Verkaufsprospekt in Anspruch genommen werden soll. Eine Einschränkung dahin, dass die besondere Zuständigkeit auch bei einer Klage wegen der in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen nur noch dann zu bejahen ist, wenn der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft zu den Beklagten gehören, stünde in Widerspruch zum Zweck der Vorschrift und zum Ziel der Neuregelung (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302, 1303f., Rn. 24, beck-online).
24Die Beklagten zu 3), 4) und 5) werden als Prospektverantwortliche der jeweiligen Kapitalmarktanlagen im Sinne des § 32b Abs. 1 2. HS. ZPO in Anspruch genommen. Zu den Prospektverantwortlichen gehört die Gründungsgesellschaft (BGH, Beschluss vom 08.12.2015 – X ARZ 573/15, NJW 2016, 1178, Rn. 8, beck-online; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 32b Rn. 6). Gründungsgesellschaften sind die Beklagten zu 3), 4) und 5) nach dem Vortrag der Klägerin.
25(c)
26Anhaltspunkte für einen nicht inländischen Sitz der Anbieter bestehen nicht.
27(2)
28Für die Klagen gegen den Beklagten zu 1) folgt der Gerichtsstand aus § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach ist für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung geltend gemacht wird, der besondere Gerichtsstand des § 32b ZPO begründet, sofern die Klage sich auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet.
29(a)
30Das Klagebegehren wird auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt.
31Erforderlich ist insoweit lediglich, dass der Berater oder Vermittler eine im Prospekt enthaltene Information an den Interessenten weitergegeben hat. Ob er hierbei ausdrücklich oder konkludent auf den Prospekt Bezug genommen hat, ist hingegen jedenfalls dann unerheblich, wenn diese Information unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgeht (BGH, Beschluss vom 08.12.2015 – X ARZ 573/15, NJW 2016, 1178, 1179, Rn. 14, beck-online).
32Die Klägerin hat ausdrücklich ausgeführt, die Ausführungen im Rahmen der Beratung hätten „natürlich“ auf dem Prospekt beruht, auch wenn lediglich die positiven Aussagen des Prospekts übernommen worden seien. Der Prospekt sei Arbeitsgrundlage der Beratungsgespräche gewesen (S. 20 des Schriftsatzes vom 17.06.2015, Bl. 534 der Akte).
33(b)
34Die Klagen richten sich neben dem Beklagten zu 1) als Anlageberater/-vermittler auch gegen die Beklagten zu 3), 4) und 5) als jeweils Prospektverantwortliche. Das ist ausreichend.
35Zwar verlangt § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO dem Wortlaut nach eine Klage gegen Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft. Es ist aber für die Anwendbarkeit von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO – wiederum entgegen dem Wortlaut – ausreichend, dass die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32 b Abs.1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist, auch wenn dieser nicht Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft ist. Es genügt also, dass neben dem Anlageberater bzw. -vermittler ein Prospektverantwortlicher mitverklagt ist, für den der Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet ist (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302, 1304, Rn. 18 und 28, beck-online; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 32b ZPO Rn. 7; Korth/Kroymann/Suilmann: Der ausschließliche Gerichtsstand bei fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen, NJW 2016, 1130, 1131, beck-online). Das ist hier, wie aufgezeigt, der Fall.
36Soweit jeweils die Beklagten zu 1) und 3), zu 1) und 4) und zu 1) und 5) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, liegt mithin ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Anbieters der Vermögensanlage gem. § 32b Abs. 1 ZPO vor.
37(3)
38Die Beklagten zu 3), 4) und 5) werden dagegen nicht als Streitgenossen gem. den §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen.
39In Streitgenossenschaft stehen wie dargelegt lediglich jeweils der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3), der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) und der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5). Darüber hinaus ist Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten nicht gegeben.
40Die Beklagten zu 3), 4) und 5) stehen untereinander nicht in Streitgenossenschaft.
41Der Begriff der Streitgenossenschaft ist gem. den § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und den §§ 59, 60 ZPO zugrunde liegenden Zweckmäßigkeitserwägungen weit auszulegen. Ausreichend ist, dass (nach dem Vortrag der Klägerseite) die gegen die Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt, so dass mit ihrer Behandlung in einem Verfahren ein geringerer prozessualer Aufwand verbunden ist und einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 06.05.2013 – X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399, beck-online Rn. 8; Toussaint in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2015, § 36 ZPO Rn. 12 m.w.N.). Die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft sind danach zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig sind und wenn keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 59 ZPO Rn. 7 m.w.N.). Nicht ausreichend sind dagegen lediglich gleiche rechtliche oder tatsächliche Vorfragen - z. B. im Rahmen der zu beurteilenden Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes einer Kapitalanlagegesellschaft -, auch wenn insoweit eine einheitliche Rechtsprechung wünschenswert wäre (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.03.2013 - 11 AR 4/13, BeckRS 2013, 06139, beck-online).
42Die gegen die Beklagten zu 3) bis 5) gerichteten Ansprüche haben keinen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Deren Gegenstand sind gänzlich unterschiedliche Prospekte mit unterschiedlichen Angaben für unterschiedliche Vermögensanlagen. Die Verbindung in einem Verfahren würde die Gefahr fehlender Übersicht und der Verwirrung mit sich bringen. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht ebenfalls nicht. Dem steht selbst mit Blick auf die gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche entgegen, dass den Anlagen unterschiedliche Beratungsgespräche zugrundelagen.
43(4)
44In dieser Konstellation liegen die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nicht vor. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeitserwägungen, die § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrundeliegen, nicht allein deshalb möglich, weil jeweils der Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit den Gründungsgesellschaften in Anspruch genommen wird und die Klägerin, hätte sie allein den Beklagten zu 1) verklagt, diesen im Wege der Klagehäufung gem. § 260 ZPO für alle Beratungen mit einer Klage in Anspruch hätte nehmen können.
45§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist keine Generalklausel, die immer dann, wenn für Klagen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht begründet ist, die Bestimmung des Gerichtsstands ermöglicht (OLG Frankfurt a.a.O.; Senat, Beschluss vom 21.03.2016 – 32 SA 9/16, Rn. 8, juris). Durch die gegen den Beklagten zu 1) und gleichzeitig gegen die Prospektverantwortlichen gerichteten Klagen wurde jeweils der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO begründet. Es lag in der Hand der Klägerin, zu entscheiden, ob sie entweder allein den Beklagten zu 1) (in dessen Gerichtsstand) aus allen Beratungsverhältnissen oder aber den Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch mit der jeweiligen Gründungsgesellschafterin in dem Gerichtsstand des § 32b ZPO in Anspruch nehmen wollte.
464.
47Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen der Zurückweisung des Antrags eine Kostenentscheidung zu treffen. Den Wert des Verfahrens hat der Senat mit 20 % des Streitwerts der Klage, den die Klägerin unangegriffen mit 42.000 Euro angegeben hat, bemessen.
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.