Oberlandesgericht Hamm Hinweisschreiben, 23. Mai 2016 - 31 U 41/16
Gericht
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 19.01.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
1
Gründe:
2I. Dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 607 BGB a.F. BGB in Verbindung mit Art. 229 § 5 BGBEG, welchen sie auf die außerordentliche Kündigung des am 18.06.2001 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag mit der X AG stützt, steht die Einrede der Verjährung entgegen.
31. Auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag handelt es sich zwar um ein Dauerschuldverhältnis, auf das seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Januar 2003 beendete Dauerschuldverhältnisse und nicht für Ansprüche aus einem am 1. Januar 2003 fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, die vor Ablauf dieses Tages zu erfüllen waren. Insoweit trifft der Sinn von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse anwendbar zu machen - und den Parteien eine Frist zur Anpassung der laufenden Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis auf die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuräumen - nicht zu (Staudinger/Löwisch, BGB [2003], Art. 229 EGBGB Rdn. 44; BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 – V ZR 189/06 –, Rn. 9, juris; BGH, ).
42. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Frage der Verjährung der Ansprüche. Diese ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach den Vorschriften des BGB in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung zu beurteilen. Die Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 18.06.2001 unterlagen damit der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, § 195 BGB), wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres begann. Durch die Kündigung der Klägerin vom 19.06.2002 ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin fällig geworden. Die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB hat, da die Voraussetzungen des §§ 199 Abs. 1 BGB noch vor dem 31.12.2002 vorlagen, mit Ablauf dieses Tages begonnen und endete ohne das Hinzutreten weiterer Umstände mit Ablauf des 31.12.2005.
53. Die Verjährungsfrist war nicht gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in der vom 01.01.2002 bis 31.07.2002 gültigen Fassung gehemmt. Es kann dahinstehen, dass die Beklagte den Zugang eines Kündigungsschreibens, welches gleichzeitig eine Mahnung enthielt, bestritten und die Klägerin für ihre Behauptung, ein Schreiben entsprechend dem vorgelegten „Musterschreiben“ (Bl. 88 GA) aus dem Jahre 2004 sei der Beklagten zugegangen, keinen Beweis angetreten hat.
6Das von der Klägerin vorgelegte „Musterschreiben“ hätte – den Vortrag der Klägerin unterstellt – bereits keine verzugsbegründende Mahnung gemäß § 284 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 286 Abs. 1 BGB) enthalten. Die Mitteilung, dass die Forderung zur sofortigen Zahlung fällig ist, stellt für sich gesehen keine Mahnung dar (vgl. KG, NVwZ-RR 2004, 397 f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 566 ff.). Gleichfalls beinhaltet nicht die Ankündigung, dass auf den Betrag künftig Verzugszinsen berechnet würden, eine eindeutige und bestimmte, an den Schuldner gerichtete Aufforderung, den bezifferten Betrag unverzüglich zu erbringen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 566 ff.; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 17). Zwar mag für einen juristisch vorgebildeten Darlehensnehmer erkennbar sein, dass – wird die Berechnung von Verzugszinsen angedroht – dies zwingend voraussetzt, dass eine Leistungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 1 BGB a.F. bzw. jetzt § 286 Abs. 1 BGB vorausgegangen sein muss und die X AG & Co KGaA insoweit mit dem Kündigungsschreiben wohl auch die Leistung verlangen dürfte. Ein solcher Schluss von der Ankündigung einer Rechtsfolge auf eine dieser Rechtsfolge notwendig vorangegange Handlung der Gläubigerin kann aber nicht einem durchschnittlichen Verbraucher abverlangt werden. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher ist insbesondere die Vorstellung nicht ausgeschlossen, dass bereits mit Kündigung des Darlehens – ohne weitere Voraussetzung – diese Zinsen geschuldet werden.
7Darüber hinaus suggeriert die weitere in dem Schreiben enthaltene Information, dass das Konto zur „weiteren Bearbeitung unserer Inkassoabteilung übergeben“ werde, dass weitere Schritte noch veranlasst werden und eine Mahnung erst von dieser Stelle erfolgen wird. Für diese Wertung spricht zudem, dass die Bank in ihrem Kündigungs- bzw. Musterschreiben keine Frist zur Zahlung bestimmt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 3 BGB darf ein Schuldner, wird eine Forderung durch Kündigung erst fällig gestellt, grundsätzlich von einer angemessenen Zahlungsfrist ausgehen, bevor Verzug eintritt; ihm ist grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, die Forderung zu überprüfen (vgl. BGH, WM 1970, 1141; OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 566 ff.). Auch insoweit konnte und musste das Kündigungsschreiben nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 157,133 BGB) nicht bereits als Mahnung verstanden werden; die erstmals erstellte Rechnung – selbst mit Zahlungsziel – gilt im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung (vgl. BGH, NJW 2008, 50 ff.).
8Soweit das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 12.06.2013 (9 U 236/12) ausführt, „in der Fälligstellung zu einem bestimmten Termin liegt zugleich eine Mahnung im Sinne des 286 Abs. 1 BGB“ (S. 6 der UA), wäre bei Verwendung des hier vorgelegten Musterschreibens (Bl. 88 GA) der Restsaldo zwar durch Kündigung zur sofortigen Zahlung fällig gestellt worden; ein Zahlungsziel war in dem Schreiben aber nicht bestimmt worden. „Neben der Fälligstellung“ (vgl. BGH, NJW 2010, 2040 f.) wäre in dem Schreiben eine zusätzliche „Mahnung“ nicht enthalten gewesen.
93. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2011 (BGHZ 189, 104 ff.) kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. In der von der Klägerin angeführten Entscheidung war das Darlehen nicht durch Kündigung zur Zahlung fällig gestellt worden; die Kündigung konnte in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht zugestellt werden. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof nicht über die Verjährung des nach Kündigung fällig werdenden Zahlungsanspruchs zu entscheiden, sondern allein über die Frage, wann der Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten und zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlenden Darlehensraten verjährt. Die Klägerin begehrt Zahlung des von ihr zum Stichtag 19.06.2002 ermittelten Restsaldos, nicht aber Zahlung von einzelnen rückständigen Darlehensraten.
10Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 05.04.2011 die Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht in der Höchstfrist des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB enthalten ist, sondern nach Ablauf der Hemmung gemäß § 497 Abs. 3 S. 2 BGB zu laufen beginnen kann. Dies lässt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs entnehmen, dass die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der am 15. Januar 1998 fälligen Darlehensrate nebst Zinsen vom 1. Januar 2002 an bis zum 15. Januar 2008 (Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung) gehemmt gewesen sei und die ab dem 16. Januar 2008 wieder laufende Verjährungsfrist sodann durch die Klageerhebung am 2. Februar 2008 erneut gehemmt worden sei (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Senat würde insoweit an seiner vorangegangenen Rechtsauffassung, an die zehnjährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB schließe sich die dreijährige Regelverjährung nicht an, sondern die erfassten Ansprüche verjährten spätestens in 10 Jahren (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015, 31 W 82/15), nicht mehr festhalten, soweit es auf diese Frage – was vorliegend nicht der Fall ist - ankäme.
114. Vorsorglich wird weiter darauf hingewiesen, dass eine verzugsbegründende Mahnung voraussetzt, dass der angemahnte Betrag – hier der Restsaldo – zutreffend benannt wird. Die Klägerin hat ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag in dem Kündigungsschreiben – so ihr Vortrag gemäß dem vorgelegten Kontenverlauf – mit 15.236,98 € (Bl. 27 GA) beziffert; dieser Betrag ist nicht zutreffend errechnet. Die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung der X verstößt – worauf bereits in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten seitens des Senats in der Vergangenheit hingewiesen worden ist – gegen die gesetzlichen Vorgaben. Nach § 11 Abs. 1 VerbrKrG bzw. 497 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. sind geschuldete, aber nicht gezahlte Raten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die erstinstanzlich vorgelegte Kontoabrechnung zeigt, dass die X bei der Berechnung des Zinsbetrages für den jeweiligen Monat den vertraglichen Zinssatz auf den jeweiligen Saldobetrag bezieht, obwohl dieser um die vertraglichen Zinsen für den Monat erhöht worden ist. Damit setzt die Klägerin unzulässigerweise auf rückständige Raten Verzugszinsen in vertraglicher Höhe an. Das Einstellen von Verzugszinsen in den Gesamtsaldo verstößt ferner gegen § 11 Abs. 2 VerbrkrG bzw. § 497 Abs. 2 BGB a.F., weil sowohl das Gebot gesonderter Kontenführung als auch das Kontokorrentverbot nicht beachtet werden. Das Einstellen von Kosten in den Saldo und der hierauf bezogene Ansatz des Vertragszinssatzes sind ebenfalls ohne Rechtsgrundlage und widersprechen auch den einbezogenen AGB der X, wonach „Zinsen und Kosten“ gesondert vom Kapital geführt werden „(kein Kontokorrent)“ (Bl. 89 GA). Ohnehin dürften Erinnerung und Mahnkosten mit dem rechtlich zulässigen Ansatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz grundsätzlich abgegolten sein. Die Kontoabrechnung zeigt ferner, dass die von der Bank erhobene Bearbeitungsgebühr in den verzinslichen Saldobetrag einberechnet worden ist. Hierfür ist eine Grundlage gleichfalls nicht erkennbar, unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr auch nicht bestand.
12Die Forderung eines zu hohen Betrages ist nur dann eine verzugsbegründende Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Darüber hinaus muss der Schuldner den geschuldeten Betrag trotz falscher Angabe des Gläubigers zuverlässig ermitteln können (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 20 mwN). Zumindest letztere Voraussetzung liegt erkennbar nicht vor.
13Soweit die Klägerin auf ihre Klageforderung schließlich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 S. 2 VerbrkrG bzw. § 497 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. vor, weil in der Klageforderung Verzugszinsen auf rückständige Raten enthalten sind. Abschließend sei angemerkt, dass die X Abbuchungen von dem Girokonto der Beklagten hat vornehmen lassen, die über der monatlich geschuldeten Rate von 574,- € liegen; eine Einzugsermächtigung ist in dem Kreditvertrag vom 18.06.2001 nur in Höhe von 574,- € monatlich erteilt worden.
14II. Der weitere Anspruch der Klägerin aus dem gekündigten Girokonto ist gleichfalls verjährt.
15Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Vorschrift des § 497 Abs. 3 BGB, welche nur Verbraucherkreditverträge erfasst, für die Ansprüche der Klägerin aus dem Girokontoverhältnis anwendbar ist. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der X ein Dispositionsrahmen vereinbart worden war, die X mithin nicht lediglich etwaige Kontoüberziehungen geduldet hatte. In dem vorgelegten „Musterschreiben vom 04.01.2002“ wird gerade auf eine solche bloß geduldete Überziehung des Kontos hingewiesen. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.03.2016 erstmalig vorträgt, der „Dispositionskredit“ (Bl. 137 GA) aus dem Girokontovertrag sei ein Dauerschuldverhältnis, handelt es sich um eine Rechtsbehauptung, die nicht mit Tatsachen belegt ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrem Vortrag zudem gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.
16Unabhängig davon würden die vorstehenden Ausführungen entsprechend gelten, soweit die Klägerin eine Kündigung des Kontos entsprechend ihrem „Musterschreiben vom 04.01.2002“ (Bl. 90 GA) behaupten will. Durch das Musterschreiben wäre die Beklagte noch nicht in Verzug gesetzt worden. Selbst bei Annahme eines Dispositionskredites – für den allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen – wäre die Forderung insoweit am 31.12.2005 verjährt gewesen.
17Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.06.2016 gegeben, § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO. Innerhalb dieser Frist mag ggf. mitgeteilt werden, ob das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Auf das Hinweisschreiben vom 23.05.2016 wurde die Berufung zurückgenommen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.