Oberlandesgericht Hamm Hinweisschreiben, 07. März 2016 - 31 U 15/16
Gericht
Tenor
werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 25.11.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
1
I.
2Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger ihre auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages vom 09./12.02.2011 gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 28.01.2014 wirksam widerrufen haben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
3Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und mit näherer Begründung ausgeführt, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsfrist habe mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen, denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten habe den gesetzlichen Anforderungen gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genügt. Vorliegend entspreche der Text der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag exakt dem Text der Musterwiderrufsinformation in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die Widerrufsinformation sei auch hervorgehaben und deutlich gestaltet, so dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne. Ein Widerrufsrecht ergebe sich auch nicht daraus, dass dem Darlehensvertrag das Europäische Standardisierte Merkblatt angehängt gewesen sei, in dem ebenfalls auf ein Widerrufsrecht hingewiesen werde. Denn es sei offensichtlich, dass die in dem Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung Geltung habe.
4Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Sie rügen, das Landgericht habe die Widerrufsbelehrung unzutreffend für ordnungsgemäß gehalten.
5Die Widerrufsbelehrung genieße nicht die Gesetzlichkeitsfiktion, weil sie nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sei.
6Zudem sei die Widerrufsbelehrung inhaltlich unzureichend. Der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist sei unklar geblieben, denn den Klägern sei der Zeitpunkt des Zugangs ihrer Annahmeerklärung bei der Beklagten und mithin der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mitgeteilt worden. Ferner sei die Belehrung hinsichtlich der Pflichtangaben unvollständig.
7Auch seien ihnen zwei widersprüchliche Widerrufsbelehrungen erteilt worden. In dem Europäischen Standardisierten Merkblatt sei nämlich eine weitere Widerrufsbelehrung abgedruckt. Bei dieser sei schon unklar, welche Frist laufe. Auch fehle dort jeder Hinweis auf die Pflichtangaben.
8Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 25.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az. 14 O 32/15, wie folgt zu erkennen:
91.
10Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.313,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.
112.
12Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.533,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 zu zahlen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14II.
15Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der im Jahr 2014 erklärte Widerruf hat die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht gewahrt. Das Widerrufsrecht der Kläger wäre nach § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nur dann nicht erloschen, wenn die Kläger über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden wären. Die Kläger sind jedoch ordnungsgemäß belehrt worden. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen gem. § 495 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufungsangriffe haben keinen Erfolg.
161.
17Die Widerrufsbelehrung ist zunächst nicht deshalb unzureichend, weil sie aus dem weiteren Vertragstext nicht deutlich hervorgehoben ist. Der BGH hat mit Urteilen vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) entschieden, dass jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht.
182.
19Inhaltliche Unrichtigkeiten weist die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht auf.
20a.
21Die Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht unrichtig. Sie entspricht insoweit wörtlich der Musterwiderrufsinformation. Weder das EGBGB noch das BGB sieht eine Verpflichtung des Unternehmers vor, den Verbraucher über den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zu informieren. Der Gesetzgeber nimmt hin, dass der Verbraucher ggf. keine Kenntnis davon hat, wann seine Annahmeerklärung dem Unternehmer zugegangen und der Vertrag zustande gekommen ist.
22b.
23Der Senat ist wie das OLG Düsseldorf (BeckRS 2015, 11627) der Ansicht, dass die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht deshalb unzureichend ist, weil in der Widerrufsbelehrung nicht sämtliche Pflichtangaben benannt sind, die dem Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erteilt werden müssen.
24Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspricht auch insoweit der Musterwiderrufsinformation, in der im Zusammenhang mit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ebenfalls nicht sämtliche Pflichtangaben aufgeführt sind. Vielmehr benennt die Musterwiderrufsinformation exemplarisch ebenfalls nur die drei auch vorliegend aufgeführten Punkte, nämlich die Angabe zur Art des Darlehens, die Angabe zum Nettodarlehensbetrag und die Angabe zur Vertragslaufzeit.
25Auch § 495 Abs. 2 BGB a.F. und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit der Erläuterung des Beginns der Widerrufsfrist nochmals alle Pflichtangaben aufführen muss, die im Vertrag ohnehin enthalten sein müssen. Würden all diese Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung erneut aufgeführt, würden der Vertrag und die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher nicht verständlicher, sondern im Gegenteil weniger verständlich.
263.
27Schließlich sind den Klägern keine widersprüchlichen Widerrufsbelehrungen erteilt worden. Die Kläger zeigen Widersprüche zwischen der im Vertrag abgedruckten Widerrufsinformation und den im Europäischen Standardisierten Merkblatt abgedruckten Informationen nicht konkret auf. Auch sonst sind derlei Widersprüche nicht ersichtlich. Zudem hat bereits das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die im Vertrag abgedruckte Widerrufsinformation maßgeblich ist. Das lässt sich den Angaben im Merkblatt zweifelsfrei entnehmen, denn dort heißt es ausdrücklich: „Zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen beachten Sie bitte die konkreten Angaben, die in Ihrem Darlehensvertrag enthalten sind.“
28III.
29Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 25.03.2016 Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Auf das Hinweisschreiben vom 07.03.2016 wurde die Berufung zurückgenommen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.