Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Aug. 2016 - 30 U 41/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Februar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen hinsichtlich des Zinsausspruchs unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.007,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, dem Zeugen L, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 54.007,38 € nebst Zinsen geltend.
4Dem liegt Folgendes zugrunde:
5Der Beklagte erstritt gegen den Ehemann der jetzigen Klägerin in einem vor dem Landgericht Itzehoe im Urkundenprozess geführten Rechtsstreit (6 O 301/09) ein am 22.01.2010 verkündetes Vorbehaltsurteil, durch das der Zeuge L verurteilt wurde, an den hiesigen Beklagten 47.600 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.800 € für die Zeit vom 02.04.2008 bis zum 01.04.2009 und aus 47.600 € seit dem 02.04.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen. Das Urteil war für vorläufig vollstreckbar erklärt und sah für den Zeugen L die Möglichkeit der Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vor.
6Anschließend forderte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2010 den Zeugen L über dessen anwaltlichen Vertreter zur Zahlung des titulierten Betrages unter Fristsetzung bis zum 25.02.2010 auf.
7Ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten Ablichtung einer Vertragsurkunde vom 04.02.2010 schloss der Zeuge L mit einem Herrn B einen Darlehensvertrag, wonach ihm jener zum Zwecke der „Zahlung wegen Vorbehaltsurteil LG Itzehoe 6 O 301/09“ ein Darlehen über 60.000 € gewährte, das der Darlehnsgeber am 11.02.2010 – wie sich einem weiterhin vorgelegten Kontoauszug der E entnehmen lässt – absprachegemäß auf das bei der E AG unter der Nummer #####/#### geführte Sammelkonto überwies. Inhaber dieses (Ander-)Kontos ist Rechtsanwalt N, der mit dem als Steuerberater tätigen Zeugen L zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden ist und der dem Zeugen L für das vorgenannte Konto im Jahr 2007 – wie sich ebenfalls der dazu vorgelegten Urkunde entnehmen lässt – eine Kontovollmacht erteilt hatte.
8Ausweislich einer vom Zeugen L paraphierten Aktennotiz vom 01.03.2010 wies dieser eine in der Sozietät tätige Mitarbeiterin an, auf das näher bezeichnete Konto des Beklagten bei der Sparkasse F 55.200 € mit dem Zusatz „6 O 301/09 LG Itzehoe Zhlg. u. Vorbehalt der Rückforderung“ zu überweisen.
9Mit Schreiben ebenfalls vom 01.03.2010 teilte der anwaltliche Vertreter des Zeugen L dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 03.02.2010 und ein zwischen ihnen am 25.02.2010 geführtes Telefonat Folgendes mit:
10„Namens und im Auftrag unseres Mandanten teilen wir mit, dass dieser lediglich zur Meidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage am heutigen Tag die von Ihnen im Schriftsatz vom 03.02.2010 geltend gemachte Forderung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichtes Itzehoe vom 25.01.2010 unter Vorbehalt der Rückforderung an Ihren Mandanten am heutigen Tag angewiesen hat.“
11Am 02.03.2010 ging danach auf dem Geschäftskonto des Beklagten ein Betrag in Höhe von 55.200 € ein mit dem Zusatz:
12„N 6 O 301/09 LG Itzehoe Zhlg. u. Vorbehalt d. Rückford.“
13Mit Schreiben vom 19.03.2010 teilte der anwaltliche Vertreter des Zeugen L dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten Folgendes mit:
14„Bei der Zahlung von Herrn N in Höhe von 55.200 € handelt es sich um die in unserem Schriftsatz vom 01.03.2010 beschriebene Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage auf das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Itzehoe vom 25.01.2010 zum Aktenzeichen 6 O 301/09. Dem Verwendungszweck der Zahlung ist dies auch zu entnehmen. Anliegend erhalten Sie den Kontoauszug des Herrn N vom 01.03.2010.“
15In dem anschließend durchgeführten Nachverfahren (6 O 301/09) hat das Landgericht Itzehoe mit am 05.11.2010 verkündeten Urteil sein Vorbehaltsurteil vom 22.01.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des hiesigen Beklagten hat das Oberlandesgericht Schleswig mit am 24.04.2012 verkündetem Urteil (3 U 111/10) unter weitgehender Zurückweisung des Rechtsmittels das angefochtene Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 05.11.2010 teilweise dahingehend abgeändert, dass dessen Vorbehaltsurteil insoweit für vorbehaltlos erklärt worden ist, als der Zeuge L verurteilt worden war, an den hiesigen Beklagten 1.108,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 10.10.2009 zu zahlen.
16Am 30.04.2012 – unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig – schloss der Zeuge L als Zedent einen schriftlichen Abtretungsvertrag mit der Klägerin als Zessionarin ab, in dem es heißt:
17„Abgetreten wird die Rückforderung zu Unrecht am 01.03.2010 beigetriebener € 55.200,00 (zzgl. Zinsen und Kosten), die zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25.01.2010 (AZ.: 6 O 301/09) an X2 [Beklagter] (…) unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde. Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 24. April 2012 (3 O 111/10) die Berufung gegen das vorgenannte Urteil abgewiesen. Der Zedent weist darauf hin, dass aufgrund der Erfahrungen mit Herrn X2 [Beklagter] mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gegen das o.g. benannte OLG-Urteil zu rechnen sein dürfte, wodurch sich die Beitreibung der abgetretenen Forderung möglicherweise erschweren könnte.“
18Die gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2013 (III ZR 165/12) zurückgewiesen worden.
19Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 26.06.2013 an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten forderte der Zeuge L den Beklagten unter Hinweis auf den Abtretungsvertrag unter Fristsetzung bis zum 05.07.2013 zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 55.200 € auf das angegebene Konto der Klägerin auf.
20Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtige des Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2013, in dem es u.a. heißt:
21„Mit diesem Schreiben verlangen Sie für Ihre Mandantin, Frau X [Klägerin], die Rückzahlung des von Ihrem Mandanten, Herrn L, gezahlten Betrages i.H.v. 55.200 €.
22Wir bitten zunächst, uns eine Geldempfangsvollmacht der Frau X [Klägerin] vorzulegen. Zuvor kann eine Zahlung nicht erfolgen.
23(…)“
24Die Klägerin hat behauptet, dass der auf dem Geschäftskonto des Beklagten eingegangene Betrag von dem Zeugen L – ihrem Ehemann – von einem Sammelkonto angewiesen worden sei, dessen Inhaber dessen Sozius N sei und über das der Zeuge L Kontovollmacht besitze. Der Zeuge L habe sich von einem Freund ein Darlehen über 60.000 € gewähren lassen, das jener auf das erwähnte Sammelkonto überwiesen habe, von wo der Betrag an den Beklagten weiter überwiesen worden sei. Sie hat die Ansicht vertreten, dass für den Beklagten – wie im Übrigen für jeden Außenstehenden – erkennbar gewesen sei, dass nicht Herr N als Inhaber des Kontos, von dem die Überweisung vorgenommen worden sei, sondern ihr Ehemann, der Zeuge L, die Leistung erbracht habe. Die Höhe der geltend gemachten Rückforderung ergebe sich – was von dem Beklagten unwidersprochen hingenommen worden ist – aus dem überwiesenen Betrag von 55.200 € unter Absetzung des vom Oberlandesgericht Schleswig dem Beklagten – nunmehr rechtskräftig – zugesprochenen Betrages von 1.108,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 10.10.2009.
25Die Klägerin hat mit ihrer am 18.10.2013 anhängig gemachten und am 14.05.2014 zugestellten Klage, deren Zustellung am 12.05.2014 veranlasst worden war, nachdem die Klägerin den mit Kostenrechnung vom 22.10.2013 angeforderten Gerichtskostenvorschuss am 08.05.2014 eingezahlt hatte, beantragt,
26den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.007,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen.
27Der Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Zum einen fehle es bereits an einem Anspruch des Zeugen L, den er an die Klägerin hätte abtreten können. Der Kläger hat insoweit in Abrede gestellt, dass der Zeuge L die Zahlung auf sein Geschäftskonto vorgenommen habe, vielmehr sei die Zahlung durch Herrn N erfolgt. Anlässlich eines Zusammentreffens mit einem der anwaltlichen Vertreter des Zeugen L am 10.03.2010 vor dem Oberlandesgericht Hamm seien Rechtsanwalt Y und anschließend auch Rechtsanwalt K – bei beiden handelt es sich um anwaltliche Vertreter des Zeugen L – in einem Telefonat von seinem Prozessbevollmächtigten darauf auch hingewiesen worden. Dies sei der Grund für das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Zeugen L vom 19.03.2010 gewesen, in dem dieser dann ausdrücklich mitgeteilt habe, dass es sich um eine Zahlung des Herrn N gehandelt habe. Zum anderen sei die Abtretung selbst nicht wirksam, da die abzutretende Forderung nicht hinreichend bestimmt sei.
30Der Beklagte hat zudem die Echtheit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von der Klägerin vorgelegten Originale eines Kontoauszuges vom 11.02.2010 und eines Schreibens der E AG vom 26.01.2015 bestritten.
31Der Beklagte hat schließlich – äußerst hilfsweise – gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben.
32Das Landgericht hat den Beklagten nach uneidlicher Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen unter Abweisung der Zinsmehrforderung in der Hauptsache antragsgemäß zur Zahlung von 54.007,38 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Der Zeuge L habe ihr als ursprünglicher Anspruchsinhaber die Rückforderung wirksam gem. § 398 BGB abgetreten. Die Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, wobei es unschädlich sei, dass das in Bezug genommene Urteil mit dem 25.01.2010 (statt 22.01.2010) ein falsches Datum trage, da das ebenfalls angegebene Aktenzeichen einen eindeutigen Rückschluss zulasse. Dem Zeugen L stehe auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zu. Dass der Zeuge L Leistender gewesen sei, stehe nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landgerichts fest. Dabei werde die bestätigende Aussage des Zeugen durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und zur Akte gereichten Unterlagen gestützt. Dass es sich um eine Leistung des Zeugen L gehandelt habe, sei für den Beklagten allein aufgrund des Schreibens des anwaltlichen Vertreters des Zeugen L vom 01.03.2010 auch erkennbar gewesen. Der mit dem Vorbehaltsurteil ursprünglich bestehende Rechtsgrund sei mit dessen rechtskräftiger Aufhebung später weggefallen. Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. Dabei komme es als maßgebliches Ereignis nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Aufhebung des Vorbehaltsurteils (am 05.11.2010) an; entscheidend für den Beginn der Laufs der Verjährung sei der Ablauf des Jahres, in dem der Rechtsgrund endgültig weggefallen sei; rechtskräftig sei die Aufhebung des Vorbehaltsurteils erst mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.02.2013 geworden.
33Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er in erster Linie seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und hilfsweise eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht begehrt. Er rügt nach wie vor die fehlende Schlüssigkeit der Klage. Der Klägerin fehle es an der erforderlichen Aktivlegitimation. Dem Zeugen L stehe ihm gegenüber weder ein Anspruch auf Rückzahlung zu, noch sei dieser vermeintliche, von der Klägerin behauptete Anspruch wirksam an diese abgetreten worden. Im Übrigen sei ein möglicher Rückzahlungsanspruch auch verjährt.
34Bezüglich der Abtretung habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin nicht einmal vorgetragen habe, welchen Anspruch sie sich habe abtreten lassen. Die Abtretungsvereinbarung lasse dies nicht erkennen. Denn eine vermeintliche Zahlung des Herrn L wäre nicht zu Unrecht, sondern auf das Urteil des Landgerichts Itzehoe erfolgt, das zudem nicht vom 25.01.2010, sondern vom 22.01.2010 datiere; die Zahlung sei auch nicht auf Beitreibung, sondern freiwillig erfolgt. Auch die Höhe der Abtretung mit 55.200 € zuzüglich Zinsen und Kosten sei zu unbestimmt. Schließlich sei die Zahlung auch nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil vom 25.01.2010 erfolgt. Die von ihm – dem Beklagten – ausgesprochene Aufforderung zur Zahlung des in dem Vorbehaltsurteil titulierten Betrages sei – was das Landgericht vollkommen außer Acht gelassen habe – nicht unter Androhung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Hinzu komme, dass die Zahlung – entgegen der insoweit falschen Feststellung durch das Landgericht – nicht durch den Zeugen L, sondern durch Herrn N erfolgt sei, was der anwaltliche Vertreter des Zeugen L in seinem Schreiben vom 19.03.2010 auch zum Ausdruck gebracht habe. Es mangele an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L, der selbst ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und sich nur durch die vermeintliche Abtretung der Forderung an die Klägerin – seine Ehefrau – in die Position als Zeugen habe bringen können. Entscheidend sei aber vielmehr, was bei Zahlung gegenüber ihm – dem Beklagten – als Empfänger der Leistung kundgetan worden sei. Leiste jedoch – wie hier – ein Dritter auf eine bestehende Schuld, so habe (nur) der Dritte einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner; keinesfalls habe jedoch der ursprüngliche Schuldner (Zeuge L) einen Rückgriffsanspruch gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger. Soweit das Landgericht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung schließlich als nicht verjährt ansehe, sei dies ebenfalls rechtsirrig; dieses Verständnis beruhe auf der Rechtsprechung vor der Schuldrechtsreform im Jahr 2002. Wäre die Ansicht des Landgerichts zutreffend, würde der Beginn der Verjährung für Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO einerseits und aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB andererseits auseinanderfallen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.
35Der Beklagte beantragt,
36die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen,
37hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
38Die Klägerin beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages erster Instanz als zutreffend.
41Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zur Akte gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
42II.
431.
44Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache allein hinsichtlich der Zinshöhe Erfolg, deren Zinsfuß auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei gleichbleibendem Beginn der Verzinsung am 15.05.2014 herabzusetzen war. In der Hauptsache hat das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 54.007,38 € verurteilt.
45a)
46Einem von der Klägerin – aus abgetretenem Recht – geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 ZPO kann der Beklagte allerdings mit Erfolg die erhobene Einrede der Verjährung entgegenhalten. Gem. § 302 Abs. 4 S. 3 ZPO ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des [Vorbehalts-]Urteils oder durch eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch entsteht mit der Aufhebung oder Änderung des Vorbehaltsurteils (BGH, Urteil vom 21.04.1980 – II ZR 107/79, NJW 1980, 2527 f. – für Wechselvorbehaltsurteil). Der Lauf der Verjährung beginnt – wie bei § 717 Abs. 2 ZPO – gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Partei Kenntnis von dem aufhebenden Urteil erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006 – IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 – zitiert nach juris Tz. 13 f. – allerdings noch zu § 852 Abs. 1 BGB a.F.). Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen und der Zeuge L die erforderliche Kenntnis von der Aufhebung des Vorbehaltsurteils – vermittelt durch seinen Prozessbevollmächtigten (vgl. zur Zurechnung: BGH, Urteil vom 08.05.2008 – VII ZR 106/07, NJW 2008, 2427 – Tz. 17) – noch im Jahr 2010 erhalten hat, begann der Lauf der Verjährung dieses Schadensersatzanspruchs am 01.01.2011, so dass mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten ist. Die bereits am 18.10.2013 anhängig gemachte Klage führte gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zu einer rechtzeitigen Hemmung der Verjährung, da ihre Zustellung am 14.05.2014 nicht mehr „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist. Denn der bereits mit Kostenrechnung vom 22.10.2013 angeforderte Gerichtskostenvorschuss ist durch die Klägerin erst am 08.05.2014 eingezahlt worden, ohne dass etwas dafür ersichtlich wäre, dass dies nicht auf ihrem Verschulden beruht.
47b)
48Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des durch den Zeugen L jedenfalls in Höhe von 54.007,38 € zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages ergibt sich jedoch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB; dieser Anspruch ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden und nicht verjährt.
49aa)
50Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aktivlegitimiert. Der Zeuge L hat mit Abtretungserklärung vom 30.04.2012 (Anlage K8 – Bl. 35) seinen ihm gegenüber dem Beklagten zustehenden bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung von ihm geleisteten Betrages wirksam auf die die Abtretung annehmende Klägerin übertragen.
51Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Abtretungsvereinbarung vom 30.04.2012 hinreichend bestimmt und erfasst jedenfalls einen Rückzahlungsanspruch, der sich ergeben soll aus „zu Unrecht beigetriebener € 55.200,00 (zzgl. Zinsen und Kosten), die zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25.01.2010 (AZ.: 6 O 30/109)“ an den namentlich bezeichneten Beklagten gezahlt worden sind. Durch die Bezeichnung der Person des Schuldners und den Gegenstand und Umfang der Leistung ist die (Haupt-)Forderung hinreichend bestimmt. Soweit bei der Bezeichnung der Forderung von einem zu Unrecht beigetriebenen Betrag die Rede ist, obwohl die Zahlung durch den Zeugen L freiwillig zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte, ist dies ebenso unschädlich wie der Umstand, dass der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung durch die Zahlung abgewendet werden sollte, in der Abtretungsvereinbarung mit dem Datum des 25.01.2010 statt zutreffenderweise mit dem des 22.01.2010 beschrieben wird. Diese Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten hindern die Identifizierbarkeit der abgetretenen Forderung nicht.
52Dem wird man auch nicht mit Erfolg entgegenhalten können, der Klägerin sei zwar möglicherweise der nunmehr verjährte Anspruch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 ZPO, nicht aber ein zum Zeitpunkt der Abtretung noch gar nicht entstandener Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB abgetreten worden. Eine derartige – auch lebensfremde – Einschränkung im Hinblick auf die Reichweite der Abtretung lässt sich dem Abtretungsvertrag vom 30.3.2012 nicht entnehmen. Vielmehr erhellt der weitere Hinweis in dem Text dieses Vertrages, wonach die Beitreibung der abgetretenen Forderung sich möglicherweise wegen eines noch drohenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erschweren könne, dass die Abtretung sich nicht nur auf einen bereits zum damaligen Zeitpunkt fälligen und durchsetzbaren Anspruch – eben nach §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 ZPO – beschränken sollte.
53bb)
54Seitdem und in dem Umfang, in dem das den vollstreckbaren Titel bildende Vorbehaltsurteil des Landgerichts Itzehoe vom 22.01.2010 im Nachverfahren durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichts vom 28.02.2013 rechtskräftig aufgehoben worden ist, steht der Klägerin aus abgetretenem Recht des Zeugen L der sich aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB ergebende Anspruch auf Rückgewähr der vom Zedenten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Summe zu.
55(1)
56Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.10.2006 – IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 – zitiert nach juris Tz. 23), der der Senat folgt, ist die Anwendung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nach Abschluss des Rechtsstreits, wobei sich das Nachverfahren als Fortsetzung des Urkundenverfahrens darstellt und mit ihm eine Einheit bildet (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 600 Rdn. 1), durch § 717 Abs. 2 ZPO – bzw. dem gleichstehend durch §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 S. 3 ZPO – nicht ausgeschlossen, da diese als Instrument innerprozessualer Waffengleichheit ausgestaltete Vorschrift es der Partei, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem (Vorbehalts-)Urteil Zahlung geleistet hat, nicht verwehrt, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (im Nachverfahren) abzuwarten und sodann die daraus folgenden Bereicherungsansprüche geltend zu machen.
57(2)
58Entgegen der Ansicht des Beklagten beruhte der mit Eingang der Zahlung in Höhe von 55.200 € auf seinem Girokonto erlangte Vorteil auf einer Leistung des Zeugen L. Diese vom Landgericht als erwiesen angesehene Leistungsbeziehung, für deren Feststellung das Landgericht zutreffend den Bereicherungsgläubiger als beweisbelastet angesehen hat (Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 812 Rdn. 76), hat der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
59(aa)
60Unter einer Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 812 Rdn. 14). Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist, wer in erster Linie nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, etwas zuwendet (BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 812 Rdn. 16).
61Da vorliegend wegen der tatsächlich erfolgten Abwicklung der Zahlung an den Beklagten über das Konto des Herrn N nicht ohne Weiteres von einer ausschließlich zwischen dem Zeugen L und dem Beklagten bestehenden Leistungsbeziehung mit ausdrücklicher Zweckbestimmung ausgegangen werden kann, sondern vielmehr eine Zahlung in einem drei-Personen-Verhältnis anzunehmen ist, beurteilt sich das Vorliegen einer Leistungsbeziehung grundsätzlich nach dem Empfängerhorizont des Bereicherungsschuldners.
62Bei der Beurteilung der Zuwendung nach dem Empfängerhorizont ist regelmäßig eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169 m.w.N.). Hierbei sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169). Maßgebend ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 21.10.2014 – III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f.; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 812 Rdn. 14). Sind – wie vorliegend – mehr als zwei Personen beteiligt, verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung eines solchen Vorgangs allerdings jede schematische Lösung; vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169).
63i)
64Gemessen daran hat der Beklagte die vom Konto des Herrn N erfolgte Überweisung eines Betrages in Höhe von 55.200 € auf sein Konto schon nur als Leistung des Zeugen L ansehen können. Dem Zahlungseingang auf dem Konto des Beklagten vorausgegangen war zunächst eine Aufforderung seines Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 03.02.2010 an den anwaltlichen Vertreter des Zeugen L, den im Vorbehaltsurteil vom 22.01.2010 tenorierten Betrag bis zum 25.02.2010 zu zahlen. Auch wenn über seinen Inhalt nichts Näheres bekannt ist, schloss sich diesem Schreiben am 25.02.2010 – dem Datum des Fristablaufs – ein Telefongespräch zwischen dem anwaltlichen Vertreter des Zeugen L und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten an. Mit Schreiben vom 01.03.2010 teilte der anwaltliche Vertreter des Zeugen L dann unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 03.02.2010 und auf das Telefongespräch vom 25.02.2010 mit, dass der Zeuge L unter demselben Datum die geltend gemachte Forderung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Itzehoe zur Meidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zur Zahlung angewiesen habe. Einen Tag später konnte der Beklagte anschließend den Eingang eines Betrages in Höhe von 55.200 € mit dem ausdrücklich erklärten Zusatz „6 O 301/09 LG Itzehoe Zhlg. u. Vorbehalt d. Rückford.“ auf seinem Konto und damit in einer Größenordnung feststellen, die überschlägig etwa 110 % des tenorierten Betrages über 47.600 € unter weiterer Berücksichtigung etwaiger Zinsen und Kosten entsprach.
65Obwohl die Zahlung über das Konto des Herrn N erfolgte, hat der Beklagte diese Zahlung aufgrund der dargelegten und ihm bekannten Umstände nur als Leistung des Zeugen L verstehen können und müssen. Aus seiner Sicht lag dann die Annahme nahe, dass der Kontoinhaber N ebenso wie eine Bank als Zahlstelle durch den Zeugen L angewiesen worden ist. Eine eigene Leistung des Herrn N bei der geschilderten Sachlage annehmen zu wollen, liegt nicht zuletzt deswegen fern, da der Beklagte keine Zahlung des Herrn N erwartet und bei diesem auch nicht nachgefragt hatte, was es mit der – dann unter Umständen rechtsgrundlosen – Zahlung auf sich hat.
66Auch wenn der Beklagte vorträgt, dass von den anwaltlichen Vertretern des Herrn L, zum einen von Rechtsanwalt Y am 10.03.2010 aus Anlass einer Begegnung vor dem Oberlandesgericht Hamm und zum anderen von Rechtsanwalt K in seinem Schreiben vom 19.03.2010, bestätigt worden sei, dass es sich um eine Zahlung des Herrn N bzw. es sich „bei der Zahlung von Herrn N in Höhe von 55.200,00 € (…) um die in unserem Schriftsatz vom 01.03.2010 beschriebene Zahlung unter Vorbehalt“ handele, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Abgesehen davon, dass es für die Beurteilung der Leistungsbeziehung auf die Umstände im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ankommt und nachträgliche Erklärungen allenfalls Rückschlüsse auf den Leistungszeitpunkt zulassen, vermag der Senat diesen – durchaus ungenauen – Erklärungen der anwaltlichen Vertreter des Zeugen L angesichts der dargestellten Umstände aber nicht die Bedeutung beizumessen, dass es sich bei der Zahlung vom Konto des Herrn N um dessen eigene Leistung auf eine fremde Schuld, nämlich die des Zeugen L, handelte.
67Dass der Beklagte oder jedenfalls seine Prozessbevollmächtigten dies letztlich auch so gesehen haben, deutet sich zumindest in deren Schreiben vom 03.07.2013 an, mit dem sie auf das anwaltliche Schreiben vom 26.06.2013, mit dem die Klägerin aus abgetretenem Recht des Herrn L in Höhe von 55.200 € Rückzahlung „des von Herrn L gezahlten Betrages“ an sie begehrt, lediglich in der Weise reagieren, dass sie von den anwaltlichen Vertretern des Herrn L und der Klägerin für die Zahlung zunächst die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht für die Klägerin verlangen, ohne dort jedoch Zweifel an der ursprünglichen Aktivlegitimation des Zeugen L zu äußern. Ob dies – wie die Klägerin mehrfach ausgeführt hat – zu einem Neubeginn der Verjährung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt hat, kann der Senat offenlassen, da der geltend gemachte Anspruch – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin nicht verjährt ist.
68ii)
69Für die Annahme einer eigenen Leistung des Zeugen L spricht auch, dass die Zahlung mit Mitteln des Zeugen L erfolgt ist, der zur Erbringung der Zahlung zuvor ein Darlehen über 60.000 € aufgenommen und die Valuta auf das Konto des Herrn N eingezahlt hat, und die Überweisung auf das Konto des Beklagten auf seine Anweisung zurückgeht, da er über das Konto des Herrn N ebenfalls verfügungsbefugt war. Diese nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen lassen keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, die Anlass gäben, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Vernehmung des Herrn L als Zeugen erst durch die Abtretung der Forderung an die Klägerin möglich geworden ist, sind gleichwohl durch das Landgericht keine Bedenken an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage geäußert worden oder sonst ersichtlich. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seine Aussage durch die von der Klägerin bzw. ihm vorgelegten Urkunden gestützt wird, die vom Beklagten – anders noch als in erster Instanz, in denen er deren Echtheit bestritten hat – nicht mehr länger in Zweifel gezogen worden sind. Aufgrund des vorgelegten Darlehensvertrages vom 04.02.2010 zwischen Herrn B und dem Zeugen L, den dieser unmittelbar nach der Aufforderung des Beklagten zur Zahlung des tenorierten Betrages am 03.02.2010 abgeschlossen hatte, und der am 11.02.2010 auf das „Anweisungskonto“ überwiesenen Darlehensvaluta in Höhe von 60.000 € steht fest, dass der auf das Konto des Beklagten überwiesene Betrag in Höhe von 55.200 € aus Mitteln des Zeugen L stammt, auch wenn sich auf dem Sammelkonto des Herrn N, von dem die Überweisung veranlasst worden ist, noch andere Fremdgelder in Höhe von ebenfalls rund 60.000 € befanden. Dass die Zahlung auch vom Zeugen L veranlasst worden ist, ist angesichts der seit 2007 bestehenden Vollmacht des Zeugen L über das Konto und vorgelegten schriftlichen Anweisung an die Mitarbeiterin der Sozietät, die Zahlung unter Angabe des auch auf dem vom Beklagten vorgelegten Kontoauszugs zu entnehmenden Verwendungszwecks zu veranlassen, ebenfalls nicht mehr zweifelhaft.
70(bb)
71In dem Umfang, in dem das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Itzehoe vom 22.01.2010 aufgehoben worden ist, ist der mit der Leistung des Zeugen L am 01.03.2010 verbundene Zweck, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil abwenden zu wollen, weggefallen. Dieser Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB ist erst im Jahr 2013 mit der endgültigen Aberkennung des Anspruchs entstanden, dessen vollstreckungsrechtliche Durchsetzung durch die Leistung verhindert werden sollte, so dass der am 01.01.2014 beginnende Lauf der Verjährung durch die am 12.05.2014 zugestellte Klage gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden ist.
72i)
73Da der Leistungsbefehl an den Vollstreckungsschuldner, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung bzw. dem gleichstehend aus einem – selbst formell rechtskräftigen – Vorbehaltsurteil bei noch anhängigem Nachverfahren in Anspruch genommen wird, zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht endgültig ist, sondern noch unter der auflösenden Bedingung der Urteilsaufhebung in der Rechtsmittelinstanz steht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1976 – III ZB 4/76, WM 1976, 1069 – juris Tz. 22), stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt vom Nichteintritt des mit dem Rechtsgeschäft bezweckten Erfolges und damit vom Entstehen dieses Rückzahlungsanspruches auszugehen ist. In Betracht zu ziehen sein kann einerseits bereits der Zeitpunkt der Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 22.01.2010 im Nachverfahren durch das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 05.11.2010, andererseits aber auch erst der des Eintritts der Rechtskraft der das Vorbehaltsurteil aufhebenden Entscheidung durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2013, die sich gegen die die Aufhebung des Vorbehaltsurteils überwiegend bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig richtete. Wäre auf den Zeitpunkt der erstmaligen Aufhebung des Vorbehaltsurteils im Nachverfahren am 05.11.2010 und dem damit (zunächst) verbundenen Wegfall der Gefahr der Zwangsvollstreckung abzustellen, wäre aus den oben genannten Gründen der Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls verjährt. Anders wäre es jedoch dann, wenn es auf die endgültige Nichterreichung des Zwecks ankäme, die erst im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des das Vorbehaltsurteil aufhebenden Urteils anzunehmen wäre, weil erst dann die Gefahr der Wiederherstellung des (Vorbehalts-)Urteils, das Anlass für die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegeben hatte, nicht mehr bestände.
74ii)
75Der Senat beantwortet die aufgeworfene Frage in dem zuletzt genannten Sinne. Denn es ist zu berücksichtigen, dass Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils bzw. aufgrund eines Vorbehaltsurteils bei noch anhängigem Nachverfahren in der Regel dahin zu verstehen sind, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 35/11, MDR 2012, 604 – juris Tz. 7 m.w.N.).
76Der mit der Leistung bezweckte Erfolg tritt damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits mit der nicht rechtskräftigen Aufhebung des zur vorläufigen Zwangsvollstreckung berechtigenden Titels ein, weil sich der Zweck der Leistung nicht in der Abwendung der dem Gläubiger innerhalb einer bestimmten zeitlichen Frist möglichen Zwangsvollstreckung erschöpft. Vielmehr dient die Zahlung über diese beschränkte zeitliche Komponente hinaus dem weiter gehenden Zweck, die mit einem urteilswidrigen Zahlungsaufschub verbundenen Nachteile insgesamt zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 – juris Tz. 22).
77Zu diesen Nachteilen zählen allerdings vorrangig diejenigen, die dem Schuldner gerade durch die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel während eines noch laufenden Prozessverfahrens entstehen können. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann jedoch schon nicht davon ausgegangen werden, die Gefahr der Zwangsvollstreckung eben aus diesem Titel sei mit dessen nicht rechtskräftiger Aufhebung bereits endgültig gebannt.
78Der Zweck, die Zwangsvollstreckung aus dem von dem Prozessgegner erstrittenen Titel zu vermeiden, tritt vielmehr erst dann nicht (mehr) ein, wenn die Zwangsvollstreckung gerade aus diesem Titel überhaupt nicht mehr betrieben werden kann. Dies steht jedoch erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Prozessverfahrens fest. Ist der weitere Bestand des Titels aber wegen der Anfechtung der ihn aufhebenden Entscheidung weiterhin ungewiss, ist die gerade aus ihm drohende Zwangsvollstreckung noch nicht endgültig abgewendet und fehlt es deshalb gerade (noch) nicht an dem Eintritt des mit der Zahlung verbundenen Zwecks.
79Zudem erschöpft sich der Zweck der vorläufigen und erkennbar zunächst nicht auf die Erfüllung der Forderung gerichteten Zahlung nicht allein in der Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus einem in seinem weiteren Bestand ungewissen Titel. Vielmehr geht nach inzwischen einhelliger Meinung mit einer solchen Zahlung auch die Beendigung des Schuldnerverzuges einher (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.06.1981 – Iva ZR 104/80, NJW 1981, 2244 – Tz. 28), selbst wenn später die Entscheidung, durch die das vorläufig vollstreckbare Urteil beseitigt worden ist, ihrerseits wieder aufgehoben und die ursprünglich verurteilende Entscheidung wieder hergestellt wird. Die ersichtlich nur vorbehaltlich des Ausgangs des Verfahrens geleistete Zahlung dient demnach unter diesem Gesichtspunkt auch dem Zweck, etwaige dem Leistenden gerade wegen der Ungewissheit des endgültigen Verfahrensausgangs drohende Nachteile, die mit einem urteilswidrigen Zahlungsaufschub verbunden wären, zu vermeiden, nämlich das (nicht ausgeschlossene) Anwachsen der auf die Zahlung von Verzugszinsen gerichteten Forderung des Gläubigers. Auch unter diesem Aspekt kann daher erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Prozessverfahrens festgestellt werden, dass der mit der Leistung verbundene Zweck tatsächlich nicht (mehr) eintritt.
80Entscheidend ist nach allem, dass eine Zahlung, die während eines laufenden Prozesses unter Aufrechterhaltung der Auffassung geleistet wird, es bestehe kein sie rechtfertigender Rechtsgrund, dem Zweck dient, dauerhaft diejenigen nachteiligen Folgen zu vermeiden, die gerade wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses – und eben der Möglichkeit, dass dieser Prozess zu Ungunsten des Leistenden entschieden wird – einzutreten drohen. Aus diesem Grund tritt der mit ihr bezweckte Erfolg erst dann nicht (mehr) ein, wenn die Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreites endgültig beseitigt ist. Dies war hier erst Ende Februar 2013 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof der Fall.
81Soweit der Senat deshalb die hier aufgeworfene Frage im Sinne der Klägerin beantwortet, sieht er sich im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.10.2006 – IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 – Tz. 22), wonach der Vollstreckungsschuldner aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückgewähr der zur Abwehr der Vollstreckung geleisteten Summe verlangen kann, „seitdem“ das den vollstreckbaren Titel aufhebende Berufungsurteil durch den Nichtannahmebeschluss rechtskräftig geworden ist. Auch in diesem Fall hat der BGH den aus Bereicherungsrecht abzuleitenden Anspruch als erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens entstanden beschrieben, obwohl der Titel, dessen Zwangsvollstreckung vermieden werden sollte, bereits durch das zunächst nicht in Rechtskraft erwachsene Berufungsurteil aufgehoben worden war. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, § 717 Abs. 2 ZPO (hier: §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 ZPO) sei als Instrument innerprozessualer Waffengleichheit ausgestaltet, verwehre es jedoch der Partei nicht, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung abzuwarten undsodann die daraus folgenden Bereicherungsansprüche geltend zu machen.
82c)
83Entgegen der landgerichtlichen Entscheidung sind Zinsen auf die Hauptforderung nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt. Die Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB kommt allein schon deswegen nicht in Betracht, weil der Zahlungsanspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung keine Entgeltforderung darstellt (MünchKomm/Ernst, BGB, 7. Auflage 2016, § 286 Rdn. 76; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 288 Rdn. 27).
842.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
86Eine Zulassung der Revision – wie vom Beklagten angeregt – war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.