Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. März 2014 - 28 U 162/13


Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.08.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihrer Leasinggeberin Rückabwicklung eines am 08.06.2012 geschlossenen Kaufvertrags über ein Neufahrzeug vom Typ Porsche 981 Boxster S.
4Die Beklagte zu 1) betreibt das Porsche-Zentrum F; die Beklagte zu 2) ist deren persönlich haftende Gesellschafterin.
5Am 08.06.2012 bestellte die Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug, das mit einem Mittelmotor – mit einer Leistung von 232 kw / 315 PS - und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe (PDK) ausgestattet ist, zum Preis von 76.649,39 €. Gemäß Bestätigung vom 20.06.2012 schloss die Klägerin mit der Porsche Financial Services GmbH über das streitgegenständliche Fahrzeug einen Leasingvertrag, aufgrund dessen die Leasinggeberin der Klägerin gemäß ihren Leasingbedingungen die kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte abtrat.
6Das Fahrzeug wurde am 29.06.2012 an die Klägerin ausgeliefert.
7Bereits Ende Juli 2012 rügte deren Geschäftsführer, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Daraufhin untersuchte die Beklagte zu 1) es im August 2012 und empfahl dem Kunden anschließend, zunächst einmal mit dem Fahrzeug 2.000 km zu fahren, um die Getriebesoftware „anzulernen“.
8Weil der Geschäftsführer der Klägerin nach Zurücklegung dieser Strecke keine Veränderung des von ihm monierten Fahrverhaltens empfand, verbrachte er das Fahrzeug Anfang September 2012 erneut zu der Beklagten zu 1). Nach einem mehrtägigen Werkstattaufenthalt und einem Servicecheck hieß es von dort, dass in dem Fahrzeug bereits die neueste Getriebesoftware aufgespielt sei und der Hersteller keine Software-Alternativen anbiete, weshalb der Beanstandung nicht abgeholfen werden könne.
9Mit Schreiben vom 14.09.2012 setzte die Klägerin der Beklagen zu 1) eine Frist zur Mängelbeseitigung zum 21.09.2012. Mit Antwortschreiben vom 20.09.2012 erklärte diese, keinen technischen Handlungsbedarf zu sehen, weil das Fahrzeug dem Stand der Serie entspreche und sein Fahrverhalten im unmittelbaren Vergleich mit einem modellgleichen Fahrzeug von dessen Schalt-und Bremsverhalten nicht abweiche.
10Mit Anwaltsschreiben vom 26.09.2012 begehrte die Klägerin zunächst vergeblich Nachlieferung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Nach weiterem Schriftwechsel erklärte sie unter dem 07.11.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
11Mit ihrer auf Rückabwicklung des Kaufs gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil das Getriebe im Teillastbetrieb und bei Bremsvorgängen ruckartig hin und herschalte und beim Bremsen stottere. Ein derart unangenehmes Fahr- und Bremsverhalten, welches sowohl im Normalmodus, als auch (verstärkt) im Sportmodus auftrete, sei - insbesondere bei einem Luxusfahrzeug - nicht zu erwarten und nicht hinnehmbar.
12Bei ihrem Zahlungsverlangen hat die Klägerin für gefahrene 2.743 km eine mit 841 € bezifferte Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht.
13Die Klägerin hat beantragt,
141. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Firma Porsche Financial Services GmbH & Co KG, Porschestraße 1, 74321 Bietigheim-Bissingen, 75.808,39 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Porsche Boxster S, Fahrzeug-Ident.-Nr. ####,
152. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.580 € zu zahlen;
162. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 17.11.2012 in Annahmeverzug befindet.
17Die Beklagten haben beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie haben eingewandt, das von der Klägerin beanstandete „sportliche“ Fahrverhalten sei bei dem erworbenen Porsche Boxster gewollte Philosophie und kein Mangel. Bei einem solchen mit automatischem Doppelkupplungsgetriebe und Mittelmotor ausgestatteten Sportwagen sei es Stand der Serie und der Technik, dass er spürbar - nicht ruckhaft, wie die Klägerin vortrage - schalte. Das sei bei vergleichbaren Fahrzeugen, wie z.B. einem Audi R 8 oder einem Ferrari, nicht anders. Die Beklagten haben ergänzend darauf hingewiesen, dass in dem Verkaufsprospekt der Fahrzeugherstellerin das „straffe und unmittelbare“ Schaltverhalten des Fahrzeugs beschrieben sei. Die Klägerin habe es selbst zu verantworten, wenn sie vor Erwerb auf eine Probefahrt mit dem fraglichen Fahrzeugmodell verzichte und erst nachträglich feststelle, dass dieses nicht ihren subjektiven Vorstellungen entspreche.
20Das Landgericht hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q2 mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt. Der Sachverständige hat gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Klägerin eine Probefahrt mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt und sodann ohne Beteiligung der Parteien eine Fahrt mit einem anderen Fahrzeug vom gleichen Typ unternommen. Aufgrund dessen hat er unter dem 24.06.2013 ein Gutachten erstellt. Nach Zurückweisung eines gegen den Sachverständigen gerichteten Befangenheitsgesuchs der Klägerin hat das Landgericht den Sachverständigen im Termin am 26.08.2013 mündlich angehört und sodann die Klage abgewiesen.
21Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin kein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung zu, weil das verkaufte Fahrzeug keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweise. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass an dem Fahrzeug lediglich die gewollte und übliche sportliche Fahrweise festzustellen sei, wozu ein spürbarer Gangstufenwechsel – auch beim Bremsen – gehöre.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
23Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter und vertieft hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen.
24Die Klägerin hält an ihrer zur Begründung des Befangenheitsgesuchs geäußerten Einschätzung fest, dass das Gutachten Q2 unverwertbar sei, weil der Sachverständige die Fahrt mit einem Vergleichsfahrzeug unter Ausschluss ihres Geschäftsführers durchgeführt habe. Sie macht geltend, das Gutachten sei zudem inhaltlich zu beanstanden. Als Techniker und Kenner vergleichbarer Fahrzeuge könne ihr Geschäftsführer zwischen sportlicher Fahrweise und fehlerhaftem Schaltverhalten eines Fahrzeugs unterscheiden. Das stakkatohafte Rubbeln beim Bremsen zähle eindeutig zu letzterem. In Internetforen würden die klägerseits erhobenen Beanstandungen diskutiert und als Softwarefehler eingeordnet.
25Der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht hätten auch verkannt, dass ein Cabriolet wie das streitgegenständliche nicht ausschließlich Fahrten in Rennmanier, sondern auch geruhsames Cruisen ermöglichen solle.
26Zudem rügt die Klägerin, dass das Landgericht nicht den zur Feststellung einer Beschaffenheitsabweichung vom Stand der Technik gebotenen Vergleich mit Fahrzeugen anderer Hersteller veranlasst habe.
27Sie konkretisiert eine Variante des von ihr beanstandeten Fahrverhaltens erstmals dahin, dass das Fahrzeug – bei eingeschalteter Start-/Stop-Automatik – manchmal beim Gaswegnehmen in den Leerlauf schalte, manchmal die Drehzahl halte und sich dann beim Gasgeben mit einem Ruck fortbewege.
28Die Klägerin beantragt,
29das Urteil des Landgerichts Essen vom 26.08.2013 abzuändern und die Beklagten nach den in 1. Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.
30Die Beklagten beantragen,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
33Die Rüge des Fehlens eines herstellerübergreifenden Vergleichs halten die Beklagten für verspätet. Anders als in erster Instanz stellen die Beklagten nun die Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells mit Fahrzeugen anderer Hersteller in Abrede. Von anderen Herstellern gebe es in dieser Preisklasse keine Fahrzeuge mit Mittelmotorkonstruktion; ein Audi R 8 oder ein Ferrari seien deutlich teurer.
34Soweit die Klägerin neue – mit Nichtwissen bestrittene - Auffälligkeiten im Fahrverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs rüge, sei dies verspätet. Im Übrigen fehle es insoweit an einer Nacherfüllungsaufforderung.
35Der Senat hat ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C eingeholt, das dieser – auf der Grundlage einer schriftlichen Kurzstellungnahme vom 05.03.2014 – im Verhandlungstermin am 18.03.2014 erstattet hat. Insoweit wird auf jene Kurzstellungnahme und den zu dem Termin verfassten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
36II.
37Die Berufung hat keinen Erfolg.
38Die Klage ist unbegründet.
39Die Klägerin kann von den Beklagten nicht gemäß den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB i.V.m. § 398 BGB die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs verlangen.
401.
41Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte aus dem zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten zu 1) bestehenden Kaufvertragsverhältnis.
42Gemäß Ziff. XIII Nr. 2 der dem Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der Porsche Financial Services GmbH zugrunde liegenden Leasingbedingungen hat die Leasinggeberin an die Klägerin als Leasingnehmerin alle Mängelrechte gegen die Verkäuferin abgetreten. Ziff. XIII Nr. 5 S. 2 enthält die Einwilligung in eine - nach mangelbedingtem Rücktritt zu erhebende - Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin.
43Die Klägerin ist danach legitimiert, nicht nur Klage gegen die Beklagten zu 1), sondern auch gegen die gemäß den §§ 161 Abs. 2, 128 HGB akzessorisch haftende Beklagte zu 2) zu erheben. Das ergibt die unter Berücksichtigung der Parteiinteressen vorzunehmende Auslegung der Regelung in Ziff. XIII der Leasingbedingungen.
442.
45Der von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2012 erklärte Rücktritt hat aber den mit der Beklagten zu 1.) geschlossenen Kaufvertrag nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Die Rücktrittsvoraussetzungen liegen nicht vor.
46Es lässt sich nicht feststellen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufwies.
47a) Weil nicht die Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Streit steht und sich der Porsche für die gewöhnliche Verwendung – als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr - eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. BGB), kommt nur ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
48Ein solcher Mangel ist zunächst dann begründet, wenn das betreffende Fahrzeug vom technischen Stand der Serie negativ abweicht, was durch einen Vergleich mit typ- und modellgleichen Fahrzeugen desselben Herstellers festzustellen ist (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn 443). Im Übrigen kann sich ein Mangel daraus ergeben, dass das betreffende Fahrzeug von dem jeweiligen Stand der Technik negativ abweicht; dies bedingt grundsätzlich einen herstellerübergreifenden Vergleich (Reinking/Eggert a.a.O. Rn 445ff. m.w.N., s. auch Senatsurt. v. 15.05.2008, 28 U 145/07, NJW –RR 2009, 485). Maßstab ist dabei das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspricht (OLG Köln OLG Köln, Urt. v. 27.04.2010, 15 U 185/09, NJW-RR 2011, 61; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.2008, 17 U 2/07, NJW-RR 2008, 1230, OLG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2006, 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720). Entspricht ein Fahrzeug dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge, ist es aber nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urt. v. 04.03.2009, VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 „Rußpartikelfilter-Entscheidung“).
49b) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis eines solchen Sachmangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht erbracht.
50Dabei hat sich der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts, welches auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q2 eine Abweichung von der üblichen, berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit verneint hat, gebunden gesehen.
51Allerdings ist der von der Berufung erhobene Einwand, das erstinstanzlich eingeholte Gutachten sei unverwertbar, weil der Sachverständige Q2 die Fahrt mit dem Vergleichsfahrzeug ohne Beteiligungsmöglichkeit der Parteien und ihrer Anwälte durchgeführt habe, als unberechtigt zurückzuweisen.
52Weder der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) noch der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) gebieten zwingend die Möglichkeit der Teilnahme der Parteien an den Ermittlungen des Sachverständigen. Das folgt aus § 404a Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht im Einzelfall zu bestimmen hat, wann der Sachverständige den Parteien die Teilnahme zu gestatten hat. Die Grenzen der – aus Gründen der Waffengleichheit und zur Vermeidung einer Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich zu ermöglichenden - Teilnahme bei den Ermittlungen des Sachverständigen sind Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Überflüssigkeitund Untunlichkeit (vgl. MüKo – Zimmermann, 4. Aufl. 2012, § 404 a ZPO Rn 11). Bei bloßen Vorbereitungshandlungen, durch die der Sachverständige zur Beantwortung der an ihn gerichteten Beweisfragen seine Fachkunde vertieft oder erweitert, ist eine Teilnahmemöglichkeit für die Parteien nicht angezeigt. Selbst wenn die von einem Kfz-Sachverständigen durchgeführte Probefahrt mit einem Vergleichsfahrzeug nicht als reine Vorbereitung, sondern als Maßnahme zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen angesehen wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Sachverständiger in einem solchen Fall im vermuteten Einverständnis des Gerichts davon absieht, den Parteien die Teilnahme zu ermöglichen, weil er diese für überflüssig halten durfte.
53Der Senat hat gleichwohl gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Begutachtung für geboten erachtet, weil die Berufung konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen geweckt haben; insbesondere war die Frage einer möglichen Abweichung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Stand der Technik unter Anstellung eines herstellerübergreifenden Vergleichs unzureichend geklärt worden.
54Die Beweisaufnahme durch die vom Senat veranlasste Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C hat die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des Porsche Boxster S aber gleichfalls nicht bestätigt.
55Der Sachverständige C, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sorgfältig, fachkundig und erfahren bekannt ist, hat überzeugend ausgeführt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vom Stand der Serie oder vom Stand der Technik negativ abweicht und der Markterwartung entspricht.
56Er hat das von dem Geschäftsführer der Klägerin beanstandete Schalt- und Bremsverhalten des Porsche aufgrund dessen Schilderung und einer gemeinsam durchgeführten Probefahrt nachvollziehen und so würdigen und bewerten können. Außerdem hat er eine Probefahrt mit einem modellgleichen Neufahrzeug sowie mit einem Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, Modell SLK 55 AMG, durchgeführt, wobei er den Prozessparteien die Teilnahme ermöglicht hat.
57Danach hat der Sachverständige Folgendes festgestellt:
58Soweit klägerseits ein ruckhaftes Abbremsen des Fahrzeugs moniert worden ist, beruht diese Erscheinung darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschaltet und zwischen den Gangstufen selbsttätig Zwischengas gibt. Diese Schaltvorgänge sind, so der Sachverständige, für den Fahrer spürbar, führten aber nicht – wie klägerseits geschildert – zu ungewollten Körperbewegungen und ließen sich auch nicht eindeutig als unangenehmes Fahrverhalten einordnen.
59Eine negative Abweichung vom technischen Stand der Serie ist deswegen nicht auszumachen. Zum einen ergab die vom Sachverständigen durchgeführte Fehlerspeicherauslese keinen Hinweis auf eine Funktionsstörung. Zum anderen zeigte das zum Vergleich zur Probe gefahrene modellgleiche Neufahrzeug ein ähnliches Bremsverhalten. Zwar waren bei jenem Vergleichsfahrzeug die Schaltvorgänge weniger prägnant zu spüren; jedoch lässt das nicht den Schluss auf einen technischen Fehler des klägerischen Fahrzeugs zu. Der Sachverständige hat als denkbare Ursache nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es sich bei dem zweiten Fahrzeug um ein unbenutztes Neufahrzeug handelte, während das streitgegenständliche Fahrzeug mittlerweile zwei Jahre alt ist, und zwischenzeitliche Produktionsänderungen möglich sind. Außerdem können schon geringe Unterschiede im Rahmen von Bauteiltoleranzen dazu führen, dass ein Phänomen in einem Fahrzeug stärker zu Tage tritt als in einem anderen.
60Der Sachverständige hat erläutert, dass das wegen der automatischen Zwischengasgabe spürbare Zurückschalten bei Bremsvorgängen kein technisches Defizit ist, sondern gewollt und dem von der Fahrzeugherstellerin Porsche propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an ihre Sportwagen geschuldet sei. Diese Lösung ermöglicht es, den Wagen nach dem Abbremsen sofort und unmittelbar wieder zu beschleunigen.
61Eine Abweichung vom Stand der Technik lässt sich danach auch nicht ausmachen. Dass das zu Vergleichszwecken gefahrene Fahrzeug der Marke Mercedes beim Abbremsen nicht gleichermaßen spürbar zurückschaltete, steht dem nicht entgegen. Wie der Sachverständige plausibel dargelegt hat, war jenes Fahrzeug zwar von Art (Sportwagen), (Getriebe-)Ausstattung - mit einem Doppelkupplungsgetriebe – und Preisklasse durchaus mit dem Porsche Boxster S vergleichbar; allerdings ist zu beachten, dass die verschiedenen Sportwagenhersteller das Schaltprogramm ihrer Fahrzeuge an unterschiedlichen Konzepten ausrichten. Während für Porsche ein leistungsorientiertes Schaltprogramm charakteristisch ist, ist es bei Mercedes eher komfortorientiert. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass die feststellbaren Unterschiede im Schaltverhalten nicht darauf zurückzuführen sind, dass eines der Fahrzeuge hinter dem Stand der Technik zurückbleibt.
62Soweit im Prozess ein Vergleich des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem Audi R 8 oder einem Ferrari zur Sprache gekommen ist, weil diese - wie der Porsche Boxster S und anders als der Mercedes SLK - auch mit einem Mittelmotor ausgestattet sind, hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese Fahrzeuge einer anderen Preisklasse zuzuordnen sind und deshalb nicht zum Maßstab gemacht werden können. Im Übrigen habe die Lage des Motors im Fahrzeug nichts mit den in Rede stehenden Besonderheiten der Getriebesteuerung zu tun.
63Auch die weiteren von der Klägerin gerügten Phänomene des Schaltverhaltens des erworbenen Fahrzeugs hat der Sachverständige als technisch nicht zu beanstandende, typische Besonderheiten eines Porsche Boxster S gewertet.
64Das gilt zunächst, soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung beanstandet hat, dass das Fahrzeug bei mittleren Geschwindigkeiten z.B. auf der Autobahn manchmal auf Leerlaufdrehzahl zurückfalle, solange die Start-/Stop-Automatik eingeschaltet ist. Das ist sachverständigenseits als herstellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion erläutert worden. Die Getriebesteuerung trennt dabei unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe, was der Kraftstoffersparnis dient. Dass das sog. Segeln nach dem Eindruck des Geschäftsführers der Klägerin nur gelegentlich erfolge, beruht nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen auf der adaptiv gesteuerten Getriebeelektronik, die es ermögliche, eine Vielzahl von Parametern zu berücksichtigen. Ein Fehler in der Steuerung des klägerischen Fahrzeugs sei dabei nicht auszumachen.
65Auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden, sondern gehört zu der gewollten, für einen Porsche dieser Art typischen Schaltcharakteristik, die eine unmittelbare Beschleunigung ermöglichen soll.
66Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C, die im Ergebnis mit den Feststellungen des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen Q2 übereinstimmen, an. Anlass für weitere Beweiserhebungen gibt es nicht.
67Das Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten der für die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs beweispflichtigen Klägerin.
683.
69Die Klägerin kann ihr Rückabwicklungsbegehren auch nicht auf den Gesichtspunkt der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 BGB stützen.
70Sie macht selbst nicht geltend, dass die Beklagte im Rahmen der Verkaufsverhandlungen auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens des fraglichen Fahrzeugs hätte hinweisen müssen.
71Das käme allerdings in Betracht, wenn das Fahrzeug in den Prospekten oder auf andere Weise mit unzutreffender Darstellung des Fahrverhaltens beworben worden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr lässt sich dem von den Beklagten zur Akte gereichten Prospektmaterial entnehmen, dass dort die „straffen und unmittelbaren“ Schaltvorgänge, die Auswirkungen der Zwischengasfunktion sowie der Segelmodus beschrieben werden.
72Ergänzender Hinweise von Verkäuferseite bedurfte es auch deshalb nicht, weil sich das klägerseits als unangenehm empfundene Schaltverhalten nicht eindeutig als Negativeigenschaft des Fahrzeugs einordnen lässt. Wie der Sachverständige C ausgeführt hat, wird eine solche Fahrweise von Personen, die sich für den Erwerb eines Sportwagens interessieren, unterschiedlich wahrgenommen. Dass der durchschnittliche Kundenkreis hierin einen Nachteil sehe, sei nicht festzustellen. Auch das steht im Einklang mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Q2.
73In einer solchen Konstellation ist es Sache des einzelnen, sich vor dem Kauf zu informieren, ob das ins Auge gefasste Fahrzeugmodell den eigenen subjektiven Vorstellungen entspricht.
744.
75Die Klage erweist sich damit insgesamt als unbegründet.
76III.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78Die Revision war nicht zuzulassen.
79Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).

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Annotations
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.