Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Sept. 2016 - 27 W 63/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 04.03.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 14.04.2016, aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die nach § 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
3I.
4Das Amtsgericht hat die Eintragung der Löschung der Beteiligten zu 1.) mit der Begründung abgelehnt, die Liquidation der Beteiligten zu 1.) sei noch nicht beendet, da eine Bekanntmachung im Sinne von § 65 Abs. 2 GmbH nicht erfolgt, das Sperrjahr gem. § 73 Abs. 1 GmbHG damit noch nicht abgelaufen, keine Schlussbilanz i.S.v. § 74 Abs. 1 GmbHG aufgestellt und die steuerliche Abwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft.
51.
6Das Registergericht ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Liquidation einer GmbH in der Regel nicht beendet ist und ihre Löschung daher auch nicht in Betracht kommt, bevor alle sich aus den §§ 70 bis 73 GmbHG ergebenden Pflichten erfüllt und das Sperrjahr gem. § 73 Abs. GmbHG abgelaufen ist. Dabei ist es ebenfalls zutreffend zu der Feststellung gelangt, dass der Ablauf des Sperrjahres hier (noch) nicht festzustellen ist.
7Nach wohl herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, kann von der Einhaltung des Sperrjahres allerdings ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. Denn der Sinn und Zweck der zentralen Gläubigerschutzvorschrift des § 73 Abs. 1 GmbHG, allen Gläubigern die Chance der Meldung zu geben, ist nach dieser Auffassung im Falle der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft entfallen (KG DR 1941, 2130; OLG Jena, GmbHR 2015, 1093 Rn. 15; OLG Köln ZInsO 2004, 1316 Rn. 5; Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 11. Auflage 2015, § 74 Rn. 1; Müller in Münchner Kommentar zum GmbHG, Bd. 3, 2011, § 73 Rn. 12; Krafka/Kühn, Handbuch der Rechtspraxis, Registerrecht, 9. Auflage 2013, Rn. 1150; Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbHG, 20. Auflage 2013, § 74 Rn. 2; Roth/Altmeppen, Kommentar zum GmbHG, 8. Auflage 2015, § 73 Rn. 13; Fietz/Fingerhuth, GmbHR 2006, 960; offen gelassen bei OLG Naumburg, GmbHR 2002, 858).
82.
9Von einem solchen Ausnahmefall – Vermögenslosigkeit der Beteiligten zu 1.) – ist vorliegend auszugehen.
10a)
11Der Beteiligte zu 2.) hat dem Registergericht gegenüber im Zuge der Anmeldung in seiner Eigenschaft als Liquidator der Beteiligten zu 1.) erklärt, Vermögen der Gesellschaft sei nicht vorhanden, es stünden keine Zahlungen auf Geschäftsanteile aus, Ansprüche und Forderungen von dritter Seite einschließlich der Steuerbehörden bestünden nicht, es seien keine gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten anhängig, an welchen die Gesellschaft beteiligt sei, und ein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liege ebenfalls nicht vor.
12b)
13Diese Erklärung ist für die Annahme der Vermögenslosigkeit der Beteiligten zu 1.) im vorliegenden Fall ausreichend.
14Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse. Dabei kann das Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass die ordnungsgemäß angemeldeten Tatsachen auch zutreffend sind (OLG Köln, a.a.O. Rn. 7; Baumbach/Hueck, a.a.O.; Krafka/Kühn a.a.O.). Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen (so auch OLG Köln a.a.O.). Solche Zweifel bestehen hier nicht.
15aa)
16Soweit das Finanzamt F mit Schreiben gegenüber dem Registergericht vom 15.12.2015 Bedenken gegen die Löschung der Beteiligten zu 1.) angemeldet und zur Begründung ausgeführt hat, aufgrund der noch nicht vorliegenden Liquiditionsschlussbilanz könne die Existenz ausschüttungsfähigen Vermögens nicht ausgeschlossen werden, ergibt sich hieraus (anders etwa als in den den Senatsbeschlüssen vom 01.07.2015 – Az. 27 W 71/15 –, 28.07.2015 – Az. 27 W 50/15 und vom 10.08.2015 – Az. 27 W 95/15 – zugrunde liegenden Fällen) schon nicht, dass ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und der Gesellschaft noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die dargelegten Erklärungen des Beteiligten zu 2.) im Rahmen der Anmeldung ist der Ausgang eines Besteuerungsverfahrens – unabhängig von der Frage, ob es für die Eintragung der angemeldeten Löschung einer Gesellschaft überhaupt von Belang ist, ob der Finanzverwaltung noch Steuerforderungen gegen die Gesellschaft zustehen (verneinend etwa OLG Jena, a.a.O. Rn. 17) – vor einer Löschung der Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht abzuwarten.
17bb)
18Begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache ergeben sich entgegen den Ausführungen des Registergerichts im Rahmen des angefochtenen Beschlusses auch nicht aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2.) als Liquidator – jedenfalls bislang – keine Schlussbilanz erstellt hat. Zwar haben die Liquidatoren einer Gesellschaft gem. § 74 Abs. 1 GmbHG Schlussrechnung zu legen. Allerdings können die Gesellschafter auf die Schlussrechnung verzichten (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, a.a.O., Rn. 3; Müller in Münchner Kommentar zum GmbHG, a.a.O. Rn. 7). Von einem derartigen Verzicht ist hier auszugehen. Mit seinem in der Anmeldung zum Ausdruck kommenden Begehren, eine Liquidation der Gesellschaft mit Blick auf deren Vermögenslosigkeit nicht durchführen zu wollen, hat der Beteiligte zu 2.), bei dem es sich zudem zugleich um den Alleingesellschafter der Beteiligten zu 1.) handelt, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Erstellung einer Schlussrechnung keinen Wert legt. Deren Fehlen kann daher schon vor diesem Hintergrund nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache führen.
19Sonstige Anhaltspunkte für Zweifel an den Angaben des Beteiligten zu 2.) sind nicht ersichtlich.
20II.
21Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 36 Abs.1 GNotKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 74 Schluss der Liquidation
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 74 Schluss der Liquidation
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.