Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Nov. 2015 - 26 U 13/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. November 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 5000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 672,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2012 gegenüber der Rechtsanwaltssozietät Dr. L GbR freizustellen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die am ##.##.1963 geborene Klägerin hat von der Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 35.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden begehrt.
3Am 12.4.2006 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich unter anderem beidseitige Oberschenkelfrakturen, insbesondere rechts eine Oberschenkelschaftfraktur zuzog. Die Frakturverletzungen wurden in der Unfallchirurgischen und Orthopädischen Klinik der Beklagten zunächst stabilisiert und gelenkübergreifend durch eine Osteosynthese mit Fixateur externe an beiden Oberschenkeln versorgt. Am 16.4.2006 wurde am rechten Oberschenkel die Implantation eines anterograden Femurnagels nebst Patellarsehnensrekonstruktion mit Steigbügelosteosynthese und Sehnenrekonstruktion durchgeführt.
4Am 17.4.2006 erfolgte eine Röntgendiagnostik des rechten Behandlungsbereichs. Am 20.4.2006 wurde am linken Oberschenkel eine offene Reposition und Osteosynthese mit stabiler Winkelplatte sowie Zugschrauben vorgenommen.
5Wegen fortbestehender Belastungsschmerzen wurde die Klägerin, die zwischenzeitlich in die Anschlussheilbehandlung entlassen worden war, am 8.6.2006 erneut röntgenologisch befundet. Dabei zeigte sich auf der rechten Seite eine laterale Oberschenkelhalsfraktur mit Dislokation. Diese Fraktur war bereits auf der Röntgenaufnahme vom 17. 4. 2006 zu erkennen.
6In der Folgezeit unterzog sich die Klägerin mehreren Revisionsoperationen, wobei letztlich wegen einer diagnostizierten Pseudoarthrose des rechten Femurkopfes die Implantation einer zementfreien Totalendoprothese (TEP) erfolgte.
7Unstreitig ist an die Klägerin vorprozessual ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € gezahlt worden.
8Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Oberschenkelhalsfraktur schon am 17.4.2006 hätte erkannt werden und durch eine unverzügliche Revisionsoperation hätte therapiert müssen. Wäre das geschehen, wären die starken Schmerzen, die weiteren Eingriffe vom 12.7.2006 und 31.7.2006 sowie letztlich auch die Implantation der TEP vermieden worden.
9Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es sich bei der Oberschenkelhalsfraktur um eine Komplikation der operativen Versorgung vom 16.4.2006 gehandelt habe, die keinen Behandlungsfehler begründe. Vorzuwerfen sei daher allenfalls ein vermindert schwerwiegender Diagnosefehler bei der Fehlinterpretation der Röntgenaufnahme vom 17.4.2006. Zurechenbare Folge sei allein eine Verzögerung der definitiven Behandlung in den Zeitraum vom 17. April bis zum 8.6.2006. Diese Beeinträchtigung sei durch das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld hinreichend ausgeglichen.
10Das Landgericht hat die Klage nach Erstattung eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. I abgewiesen.
11Es sei schon nicht sicher auszuschließen, dass die Fraktur nicht schon bei dem Unfall entstanden sei. Jedenfalls stelle aber das Übersehen der für einen Unfallchirurgen und Orthopäden sicher zu erkennenden Oberschenkelfraktur auf der Röntgenaufnahme vom 17.6.2006 nur einen einfachen Diagnosefehler dar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die fragliche Aufnahme nur von vorne gefertigt worden sei und zu Kontrolle der Einbringung des Nagels und der Stellung der Fraktur gefertigt worden sei, nicht dagegen im Hinblick auf eine Oberschenkelhalsfraktur. Dahingehend zu befunden, habe zunächst keine Veranlassung bestanden.
12Sicher zurechenbare Folge des verspäteten Erkennens der Oberschenkelhalsfraktur sei lediglich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Knochentransplantation aus dem Beckenkamm gewesen. Dieser Umstand sei aber durch die vorprozessuale Zahlung von 2.000,00 € hinreichend ausgeglichen. Alle weiteren geltend gemachten Folgen seien nicht als ursächlich bewiesen. Eine Beweislastumkehr komme nicht in Betracht, weil ein grober Behandlungsfehler nicht gegeben sei.
13Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die das erstinstanzliche Begehren weiter verfolgt.
14Das Verkennen der Oberschenkelhalsfraktur stelle einen groben Diagnosefehler in Form eines unverständlichen Verstoßes gegen den Facharztstandard dar, weil die Fraktur nach den Ausführungen des Sachverständigen „sicher“ zu erkennen gewesen sei. Eine solche Bewertung als "sicher" beinhalte einen groben Fehler. Dafür spreche auch, dass es sich bei der Oberschenkelhalsfraktur um eine typische Komplikation handele, sodass es notwendig und geboten gewesen sei, die gerade als Kontrollaufnahme gedachte Röntgenaufnahme auch darauf hin zu überprüfen. Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin aufgrund der Schwere der Verletzung nicht in der Lage gewesen sei, selbst zielführende Schmerzbekundungen und anderweitige Hilfestellung hinsichtlich der erforderlichen Diagnostik zu leisten. Dem Verkennen des Buches handele es sich nicht darum, dass die Aufnahme primär anderen Kontrollzwecken gedient habe, sondern darum, dass ein sicher erkennbarer Bruch nicht wahrgenommen worden sei.
15Es liege ein grober Diagnosefehler vor, sodass zulasten der Beklagten eine Beweislastumkehr gelte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Beschwerden auf den Fehler zurückzuführen seien.
16Die Klägerin beantragt,
171.
18das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18.11.2014 - 4 O 232/12 -abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2011 zu zahlen,
192.
20festzustellen, dass die Beklagte - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs - verpflichtet ist, jeden materiellen und den weiteren derzeit nicht absehbaren immateriellen Schaden aus der Behandlung vom 12.04. - 04.05.2006 zu ersetzen,
213.
22festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.264,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber der Rechtsanwaltssozietät Dr. L & Partner GbR freizustellen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
26Die erkennende Kammer des Landgerichts habe als Spezialkammer ebenso wie der Sachverständige die Definition des groben Behandlungsfehlers gekannt und ungeachtet der unglücklichen Formulierung zutreffend umgesetzt. Danach sei zutreffend nur ein einfacher Diagnosefehler angenommen worden. Zutreffend sei dabei auch berücksichtigt worden, dass die Aufnahme von vorn primär der Beurteilung der Lage von Nagel und Fraktur gedient habe und eine weitere seitliche Aufnahme wegen der damit verbundenen Risiken kontraindiziert gewesen sei.
27Auf der Basis eines einfachen Diagnosefehlers sei als sichere Folge auch nur die Knochentransplantation zuzurechnen, was das Landgericht zutreffend als mit dem gezahlten Schmerzensgeldbetrag ausgeglichen bewertet habe.
28Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des orthopädischen und unfallchirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. I . Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 17.11.2015 verwiesen.
29Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30II.
31Die Berufung ist teilweise begründet.
321.
33Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 611, 280, 823 Abs. 1, 249 ff., 253 Abs.2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 €. Davon verbleibt nach Abzug des vorgerichtlich gezahlten Betrages in Höhe von 2.000,00 € noch eine zu titulierende Restforderung in Höhe von 5.000,00 €.
34a.
35Den Behandlern der Beklagten ist anlässlich der Röntgenbefundung vom 17.04.2006 ein einfacher Diagnosefehler unterlaufen.
36Ein einfacher Diagnosefehler liegt vor, wenn über einen bloßen Diagnoseirrtum hinaus die Diagnose für einen gewissenhaften Arzt bei ex-ante-Sicht medizinisch nicht vertretbar gewesen ist (vgl. etwa Pauge, Arzthaftungsrecht, 13. Auflage, Rdn. 190 - 192 m.w.N.).
37Das war hier zur Überzeugung des Senates hinsichtlich der Röntgenbewertung vom 17.4.2006 der Fall. Der Befundbericht vom 17.4.2006 weist eine Schenkelhalsfraktur nicht aus, obwohl sie tatsächlich vorhanden gewesen und auf der Röntgenaufnahme sicher abgebildet worden ist. Der Senat folgt auch den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I dahin, dass diese Schenkelhalsfraktur durch einen vorliegend tätig gewordenen Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie nicht übersehen werden durfte. Der Sachverständige hat weiterhin darauf hingewiesen, dass aus medizinischer Sicht Röntgenaufnahmen umfassend hinsichtlich aller abgebildeten Strukturen begutachtet werden müssen. Dem schließt sich der Senat bei juristischer Bewertung an. Insbesondere ändert es nichts daran, dass das Verkennen des Oberschenkelhalsbruchs die nachvollziehbare Folge davon ist, dass der behandelnde Arzt die Röntgenaufnahme primär zur Kontrolle der Reposition der Oberschenkelschaftfraktur durchgeführt hat und deshalb bei der Bewertung des Röntgenbefundes diesen Bereich fokussiert hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der für die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt aufgrund der ihm gegenüber dem Patienten obliegenden Fürsorgepflicht all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. So darf er selbst vor für ihn erkennbaren "Zufallsbefunden" nicht die Augen verschließen.(vgl. BGH-Urteil v. 21.12.2010 - VI ZR 284/09 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.12 ).
38Auf dieser Basis erscheint das Verkennen der gut sichtbaren Oberschenkelhalsfraktur als nicht vertretbar, also als einfacher Diagnosefehler.
39Ein grober Diagnosefehler liegt dagegen erst dann vor, wenn ein fundamentaler Verstoß analog einem groben Behandlungsfehler gegeben ist, wenn also eindeutig gegen bewährte ärztliche Diagnoseregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und dieser Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. etwa BGH NJW 2001, S.2795 [2796]). Die richtige Diagnose muss für den Arzt auf der Hand gelegen haben (vgl. etwa BGH VersR 1981, S.1033).
40Dass es vorliegend nicht der Fall. Der Senat folgt auch insoweit bei juristischer Bewertung den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen, der das Vorliegen eines fundamentalen Diagnoseirrtums abgelehnt hat. Im Hinblick darauf, dass sich der Behandler hier in einer Sondersituation befunden hat - komplizierte Behandlungssituation bei multiplen Frakturen, mangelnde Erkennbarkeit der Fraktur auf der vorhergehenden Röntgenbefundung und primärem Zweck der fraglichen Röntgenbefundung zur Kontrolle des operativen Erfolgs der bekannten Frakturen - erscheint das Verkennen der Oberschenkelhalsfraktur nicht als ein Geschehen, das nicht mehr verständlich erscheint.
41b.
42Weitere Behandlungsfehler sind dagegen nicht feststellbar.
43aa.
44Der Beklagten ist es nicht als Befunderhebungsfehler anzulasten, dass nicht schon am 16.04.2006 weitere Untersuchungen im Hinblick auf eine Oberschenkelhalsfraktur durchgeführt worden sind.
45Der Sachverständige hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die dazu grundsätzlich in Betracht kommenden seitlichen Röntgenaufnahmen vorliegend kontraindiziert gewesen sind, weil die Klägerin dazu hätte um gelagert werden müssen, was sich wegen der vielfältigen sonstigen Verletzung hier verboten hat. Überdies wären im vorliegenden Fall weitere Aufnahmen bei zutreffender Diagnose auch nicht erforderlich gewesen, weil bereits die durchgeführte Rentenbefundung die Fraktur sicher gezeigt hat.
46bb.
47Es liegt auch kein Befunderhebungsfehler darin, dass in dem Zeitraum nach dem 17.04.2006 bis zur Entlassung am 04.05.2006 keine röntgenologische Untersuchung des Oberschenkelhalsbereichs durchgeführt worden ist.
48Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat plausibel darauf hingewiesen, dass weitere Kontrollen sich auf die Prüfung des Erfolges der Behandlung erkannter Frakturen beschränken durfte. Dem schließt sich der Senat an. Der haftungsbegründende Fehler lag in der Fehldiagnose vom 17.4.2006.
49c.
50Wegen des Diagnosefehlers ist ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 5.000,00 € gerechtfertigt.
51Nach den Erläuterungen des Sachverständigen ist als sichere Folge der Fehldiagnose nur festzustellen, dass bei der Revisionsoperation Knochenstücke aus dem Beckenkamm entnommen werden mussten, insbesondere aber, dass die Klägerin in dem Zeitraum vom 17.4.2006 bis 8.6.2006 mit einer nicht versorgten Oberschenkelhalsfraktur leben musste. Das hat zu einem Abkippen der Fraktur geführt, was erhebliche Schmerzen über einen Zeitraum von annähernd 7 Wochen beinhaltet hat.
52Das rechtfertigt abweichend von der Bewertung durch das Landgericht Schmerzensgeld von insgesamt 7000 €, also nach der vorprozessualen Zahlung ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €.
53Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen und Genugtuung für das bieten, was ihm der Schädiger zugefügt hat. Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 253 Rdn.4, 15 m.w.N. ; BGH NJW 1995, S.781). Im Hinblick auf den langen Zeitraum, in dem die Klägerin mit den Schmerzen des unversorgten Bruchs leben musste, erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € als zu niedrig bemessen, dagegen in der nunmehr erkannten Höhe gerechtfertigt.
54Ein Anspruch auf weitergehendes Schmerzensgeld besteht dagegen nicht.
55Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Folgen sind nicht auf die Fehldiagnose zurückzuführen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen wäre eine Revisionsoperation notwendig gewesen. Diese hätte mit einem vergleichbaren Risiko ebenfalls zu einer Pseudoarthrose geführt. Diese und nicht der Zeitpunkt der Revisionsoperation war Ursache der Notwendigkeit einer Implantation einer total Endoprothese. Es lässt sich deshalb nicht feststellen, dass der Verlauf ohne die Fehldiagnose ein anderer gewesen wäre, die entstandenen weiteren Beeinträchtigungen also auf den Fehler zurückzuführen sind.
56Der Zinsausspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
572.
58Die Ersatzpflicht für weitergehende materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden ist dagegen nicht auszusprechen.
59Es ist aus den Gründen zu c. nicht hinreichend wahrscheinlich, dass weitere gerade auf den Diagnosefehler zurückzuführende Schäden entstanden sind oder entstehen werden.
603.
61Die Klägerin hat gemäß den §§ 611, 280, 249 ff. BGB einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf der Basis eines Gebührenstreitwerts von 5.000,00 € bei einem Gebührensatz von 1,8.
62Der Zinsausspruch beruht auf § 291 BGB.
63Eine Haftung der Beklagten ist damit nur im erkannten Umfang gegeben. Die Berufung hat nur insoweit Erfolg.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO.
65Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
moreResultsText
Annotations
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.