Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Nov. 2018 - 20 U 72/18
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Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. April 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter der noch unbekannten Erben des X den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des oder der bezugsberechtigten Person / Personen der fondsgebundenen Lebensversicherung, Versicherungsnummer: #######, des Erblassers X bei der Beklagten zu benennen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 3, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
3I.
4Die Berufung ist begründet.
5Der Kläger als Nachlasspfleger kann Auskunft über die Identität des/der Bezugsberechtigten, den/die der Kläger im Rahmen seines bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherungsvertrages bestimmt hat, verlangen, nachdem entsprechende Unterlagen des Erblassers bei einer von diesem herbeigeführten Explosion seines Wohnhauses vernichtet worden sind.
6Dem Kläger steht ein solcher Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG, jedenfalls aber aus dem zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag zu.
71.
8Die Klage ist zulässig.
9Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
10Dieses fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kläger keinerlei schutzbedürftiges Interesse an dem von ihm begehrten Urteil haben kann (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 253 Rn. 18).
11Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
12Zutreffend ist allerdings, dass die Aufgabenstellung des Klägers als Nachlasspfleger in der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses für die (unbekannten) Erben besteht, nicht hingegen in der Wahrung der Interessen der Nachlassgläubiger (BGH, Urteil vom 08.12.2004 – IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281, juris Rn. 19). Ob vor diesem Hintergrund ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlte, wenn sicher feststünde, dass der Nachlass in einem Maße überschuldet ist, dass die Rückforderung der Versicherungsleistung schlechterdings nicht den Erben, sondern nur den Nachlassgläubigern zugute kommen könnte, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass eine Überschuldung des Nachlasses nur unter der Voraussetzung gegeben sei, dass der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers und/oder der Hausratversicherer eines Mieters Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend machen. Ob eine derartige Inanspruchnahme erfolge, sei aber derzeit noch nicht absehbar. Gegenteiliges ist auch von der Beklagte nicht vorgetragen worden. Ist aber damit nicht ausgeschlossen, dass eine Rückforderung der Versicherungsleistung von der oder den Bezugsberechtigten den (noch unbekannten) Erben zugute kommt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – XII ZR 101/10, MDR 2012, 1465, juris Rn. 26).
132.
14Die Klage ist auch begründet.
15a)
16Der geltend gemachte Anspruch folgt bereits aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG.
17aa)
18Diese Vorschrift regelt zwar ihrem Wortlaut nach lediglich den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erteilung von Abschriften über die von ihm abgegebenen Erklärungen. Sie ist aber über diesen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die dem Versicherungsnehmer als „Minus“ auch das Recht zur Erteilung von Auskünften über den Inhalt derartiger Erklärungen einräumt (Prölss/Martin-Rudy, VVG, 30. Aufl. 2018, § 3 Rn. 9 a.E.; Rüffer/Halbach/Schimikowski-Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn. 29; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 3 Rn. 6).
19bb)
20Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 S. 1 VVG sind erfüllt.
21(1)
22Die Einräumung eines Bezugsrechts ist eine „mit Bezug auf den Vertrag“ abgegebene Erklärung (Prölss/Martin-Rudy, a.a.O., § 3 Rn. 9; Langheid/Wandt-Armbrüster, VVG, 3. Aufl. 2017, § 3 Rn. 53).
23(2)
24Der Anspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG ist auch vererblich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010 – 5 U 233/09, NJW-RR 2010, 1333, juris Rn. 20; Langheid/Wandt-Armbrüster, a.a.O., § 3 Rn. 54). Er kann daher auch durch den Kläger als Nachlasspfleger geltend gemacht werden.
25(3)
26Das ursprünglich zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis ist noch nicht vollständig abgewickelt.
27(a)
28Es ist anerkannt, dass das aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG folgende Recht nur solange besteht, wie der zugrunde liegende Versicherungsvertrag noch nicht beendet und vollständig abgewickelt ist (OLG Köln, Urteil vom 23.021989 – 5 U 215/88, r+s 1989, 171, juris Rn. 4; Langheid/Rixecker, a.a.O.,m § 3 Rn. 8; Rüffer/Halbach/Schimikowski-Brömmelmeyer, a.a.O., Rn. 29). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an.
29(b)
30Eine solche Beendigung und vollständige Abwicklung des Versicherungsverhältnisses ist jedoch hier selbst dann nicht gegeben, wenn die Versicherungsleistung entsprechend der Behauptung der Beklagten an die bezugsberechtigte(n) Person(en) ausgezahlt wurde.
31Denn an einer vollständigen Abwicklung des Vertrages fehlt es, wenn die Erteilung einer Auskunft gerade dazu dienen soll zu klären, ob und inwieweit eine (ordnungsgemäße) Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgt ist und inwieweit möglicherweise noch in den Nachlass gehörende Ansprüche des Versicherungsnehmers bestehen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010 – 5 U 233/09, NJW-RR 2010, 1333, juris Rn. 18; Prölss/Martin-Rudy, a.a.O., § 3 Rn. 9).
32Zwar verschafft die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung dem Begünstigten mit Eintritt des Versicherungsfalls eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung als solche nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH, Urteil vom 21.05,2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054, juris Rn. 20).
33Ein Widerruf ist aber möglich hinsichtlich des dem Versicherer (konkludent) erteilten Auftrags, nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an den Bezugsberechtigten zu überbringen (BGH, a.a.O., juris Rn. 27). Der insoweit mit Botendiensten beauftragte Versicherer erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt (BGH, a.a.O., juris Rn. 22).
34Mithin darf der Versicherer nach dem Versicherungsfall zwar einerseits jedenfalls die Auszahlung an den Begünstigten vornehmen, da dessen Bezugsrecht mit Eintritt des Versicherungsfalls unwiderruflich ist; gleichzeitig darf der Versicherer aber nicht mehr das frühere Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers übermitteln.
35Aus alledem folgt, dass letztlich zwischen dem Kläger und der Beklagten weiterhin die Frage der ordnungsgemäßen Abwicklung des Versicherungsvertrages im Raume steht. Damit ist es aus Sicht des Senats unvereinbar, einen Auskunftsanspruch des Klägers wegen einer vollständigen Abwicklung des Versicherungsverhältnisses zu verneinen. Allein der von der Beklagten angeführte Umstand, dass der Kläger letztlich zur Durchsetzung seiner Interessen womöglich noch anderweitige Informationen benötigt, ändert daran nichts.
36(4)
37Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen halten, sie mache sich durch die Auskunftserteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar. Denn dafür wäre Voraussetzung, dass die Offenbarung des Geheimnisses „unbefugt“ erfolgt. Dieses Merkmal entfällt jedoch bei gesetzlichen Offenbarungspflichten bzw. –befugnissen (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 203 Rn. 37 f.). Ob dies schon den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ausschließt oder die Tat (nur) gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls besteht wie gezeigt eine zivilrechtliche Offenbarungspflicht aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG, so dass die Erteilung der entsprechenden Auskunft nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar ist.
38(5)
39Schließlich steht auch die nach ihrem Art. 99 Abs. 2 ab dem 25.05.2018 unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2016/679 („Datenschutz-Grundverordnung“, im Folgenden: DS-GVO) einer Auskunftserteilung nicht entgegen.
40Zwar handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Auskunftserteilung über die Identität des Bezugsberechtigten um eine Datenverarbeitung im Sinne dieser Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO liegt das „Verarbeiten“ von Daten unter anderem dann vor, wenn diese durch Übermittlung offengelegt werden.
41Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO ist eine solche Datenverarbeitung aber zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, welcher der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Eine solche rechtliche Verpflichtung kann dem Verantwortlichen nicht nur durch das Unionsrecht, sondern auch durch das Recht des Mitgliedsstaat auferlegt werden (Ehmann/Selmayr-Heberlein, DS-GVO, 1. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 15). In Betracht kommen neben öffentlich-rechtlichen Vorgaben auch Normen des Zivilrechts (Gola, DS-GVO, 1. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 41), hier also auch § 3 Abs. 4 S. 1 VVG. Soweit sich aus dem Erwägungsgrund 41 zur DS-GVO ergibt, dass derartige nationale Vorschriften klar, präzise und vorhersehbar sein und insbesondere auch die Zwecke der erforderlichen Verarbeitung festlegen müssen (Ehmann/Selmayr-Heberlein, a.a.O.), sind diese Voraussetzungen in Bezug auf § 3 Abs. 4 VVG erfüllt.
42b)
43Im Übrigen ergibt sich der klägerische Anspruch unabhängig von § 3 Abs. 4 S. 1 VVG auch unmittelbar als Nebenpflicht aus dem zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag.
44aa)
45Es ist allgemein anerkannt, dass neben die sich aus § 1 VVG ergebenden Hauptleistungspflichten verschiedene Nebenpflichten des Versicherers treten, die teils im VVG ausdrücklich geregelt sind, sich aber auch aus den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB – ergeben können (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 1 Rn. 137; Brömmelmeyer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 66; Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 64).
46Diese Nebenpflichten können im Einzelfall auch eine Pflicht gegenseitiger Unterstützung beinhalten, soweit sich diese mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt (BGH, Urteil vom 29. April 1994 – V ZR 280/92, NJW-RR 1994, 908, juris Rn. 10).
47bb)
48Schon kraft einer solchen Nebenpflicht ist ein Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Auskunft über den Inhalt einer von jenem selbst abgegebenen vertraglichen Erklärung zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer – etwa wegen des Verlustes vertraglicher Unterlagen – nicht mehr über die entsprechende Kenntnis verfügt. Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats, wenn es sich um Erben des Versicherungsnehmers handelt, die schuldlos im Ungewissen über den Inhalt der vom Erblasser abgegebenen vertraglichen Erklärungen sind.
49(1)
50Die Erben treten gemäß § 1922 Abs. 1 BGB umfassend in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein. Vertragliche Nebenpflichten, die gegenüber dem Erblasser zu erfüllen waren, bestehen deshalb grundsätzlich nach dem Erbfall gegenüber den Erben, so dass auch ein Nachlasspfleger sie einfordern kann.
51Vorliegend kommt der Information über die Identität des bzw. der Bezugsberechtigten – neben dem Bezug zum persönlichen Lebensbereich – zumindest auch eine vermögensrechtliche Komponente zu (vgl. dazu z.B. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 – 1 U 2500/08, VersR 2009, 982, juris Rn. 37), so dass auch der aus der Nebenpflicht folgende Auskunftsanspruch zum nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehenden Vermögen gehört.
52(2)
53Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn feststeht, dass die Erfüllung der Nebenpflicht gegenüber den Erben dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten widerspricht (vgl. – wenn auch in einer anders gelagerten Fallgestaltung – BGH, Urteil vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, juris Rn. 18).
54Davon, dass dies hier der Fall ist, ist der Senat jedoch nicht überzeugt.
55(a)
56Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein solcher wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers hier nicht allein daraus herleitet werden, dass dieser das Bezugsrecht gerade eingeräumt habe, damit die Versicherungsleistung nach seinem Tod dem Bezugsberechtigten zufließe, was aber durch Bereicherungsansprüche der Erben gefährdet würde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erblasser – obwohl er ein unwiderrufliches Bezugsrecht hätte einräumen und den Schenkungsvertrag schon zu Lebzeiten hätte zustande bringen können – durch die Einräumung eines lediglich widerruflichen Bezugsrechts die Möglichkeit eröffnet hat, nicht nur (bis zu seinem Tod) das Bezugsrecht zu widerrufen, sondern auch (noch nach seinem Tod) den Auftrag an den Versicherer zu widerrufen, das Schenkungsangebot zu übermitteln.
57(b)
58Ebenso wenig wird das vom Landgericht gefundene Ergebnis nach Ansicht des Senats durch die Erwägung getragen, das Verhältnis des Erblassers zu der Zeugin L sei zerrüttet, die aber als Nachlassgläubigerin von der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche durch die Erben profitieren würde, und der Versicherungsnehmer habe schließlich durch seine Selbsttötung gerade bewusst diejenigen Unterlagen zerstört, aus denen seine Erben die Person des Bezugsberechtigten hätten entnehmen können.
59Wie bereits dargelegt steht keineswegs fest, dass – aufgrund einer ansonsten womöglich vorliegenden Überschuldung des Nachlasses – lediglich Nachlassgläubiger von einer Rückforderung des Schenkungsbetrages profitieren würden. Auch die Annahme, der Erblasser habe die Versicherungsunterlagen bewusst zerstört, ist letztlich spekulativ und rechtfertigt nach Ansicht des Senats angesichts der aller Wahrscheinlichkeit nach psychischen Ausnahmesituation bei einer Selbsttötung keineswegs den Schluss, es sei der mutmaßliche Wille des Erblassers, dass seine Erben in Unkenntnis des Inhalts dieser Versicherungsunterlagen bleiben mögen.
60(3)
61Die Auskunftserteilung ist der Beklagten auch unschwer möglich und zumutbar.
62§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB steht der Auskunftserteilung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich wie gezeigt nicht um ein fremdes Geheimnis handelt, sondern um ein solches, bezüglich dessen das Verfügungsrecht auf die Erben übergegangen ist.
63Schließlich gestattet auch Art. 6 Nr. 1 lit. b) DS-GVO die Datenverarbeitung, da eine vertragliche Verpflichtung besteht.
64(4)
65An der weiteren vom Bundesgerichtshof für einen aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch geforderten Voraussetzung, dass dem Gläubiger ein dem Grunde nach bereits feststehender Leistungsanspruch zusteht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.12.1988 – IVa ZR 290/87 –, juris), ist der klägerische Auskunftsanspruch nach Ansicht des Senats im hier zu entscheidenden Fall nicht zu messen. Denn der Kläger verlangt nicht Auskunft über einen aus der Sphäre der Beklagten stammenden Umstand, den er zur Verfolgung eigener Interessen benötigt, sondern lediglich Auskunft über den Inhalt einer eigenen Erklärung des Rechtsvorgängers der vom Kläger vertretenen Erben, in dessen Rechtsposition die Erben vollständig eingerückt sind. Eine solche Auskunft kann durch den Versicherungsnehmer oder seinen Rechtsnachfolger nach Ansicht des Senats wegen der aus § 242 BGB folgenden Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung unabhängig davon verlangt werden, ob es um die Durchsetzung eines bereits feststehenden Anspruchs geht.
66II.
67Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, 713 ZPO.
68Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere setzt sich der Senat mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.02.1989 (5 U 215/88, r+s 1989, 171). Im Gegenteil ist der Senat wie dargelegt in Übereinstimmung mit jener Entscheidung der Auffassung, dass der aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG folgende Anspruch nur bis zur Beendigung und vollständigen Abwicklung des zugrunde liegende Versicherungsvertrags besteht. Dazu, wann im Einzelnen von einer solchen vollständigen Abwicklung auszugehen ist, hat das OLG Köln aber in der genannten Entscheidung keine abschließende Aussage getroffen.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
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Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.