Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Sept. 2016 - 20 U 245/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach Rücknahme der Berufung des Rechtsmittels verlustig ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 85 %, die Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufung der Beklagten wird auf 5.000,- Euro, der Streitwert für die Berufung der Klägerin wird auf 27.390,48 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über die Höhe der für die Klägerin unter Berücksichtigung der ihr gewährten Startgutschriften berechneten Rentenzahlungen.
4Die Beklagte, eine kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK), hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
5Die am ##.##.1947 geborene Klägerin gehört zu den s.g. rentenfernen Versicherten. Sie hatte ihre ersten Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung ab 01.01.1968 und arbeitete bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 1973. Ab dem 01.09.1975 trat sie wieder in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und wurde bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert. Die dortigen Ansprüche wurden auf die Beklagte im Rahmen der geltenden Überleitungsabkommen übergeleitet. Während des Beschäftigungsverhältnisses wurde die Klägerin erneut schwanger und ging in den Mutterschutz ab dem 24.12.1977. Das Arbeitsverhältnis endete am 15.04.1978. Nachfolgend bestand bis zum 31.08.1990 für die Klägerin eine beitragsfreie Pflichtversicherung. Ab dem 01.09.1990 bis zu ihrer Verrentung zum 01.03.2012 war die Klägerin beim D e.V. als Kinderpflegerin zunächst Teilzeit und später Vollzeit beschäftigt und seitdem durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert.
6Die Klägerin bezieht seit dem 01.03.2012 von der Beklagten eine monatliche Rente in Höhe von 332,52 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Anwartschaft in Höhe von 160,40 €, einem Pflichtversicherungsteil in Höhe von 133,60 € sowie einem auf einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung basierenden Anteil in Höhe von 38,52 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rentenberechnung der Beklagten vom 16.03.2012 (Anlage K 6 zur Klageschrift) Bezug genommen. Die Höhe der Startgutschrift wurde der Klägerin durch Schreiben der Beklagten vom 28.09.2002, 16.01.2013 und 07.01.2014 - stets in gleicher Höhe - mitgeteilt.
7Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Berechnung ihrer Startgutschriften und gegen die Verrentungsmitteilung der Beklagten.
8Sie hat die Ansicht vertreten, bei richtiger Berechnung hätte ihre Rente 645,16 € betragen müssen. Die Neufassung der Satzung der Beklagten rückwirkend zum 01.01.2002 sei rechtswidrig und könne daher keine Geltung beanspruchen. Die Systemumstellung sei objektiv nicht erforderlich gewesen. Durch die Berechnung der Beklagten werde treuwidrig in den eigentumsgeschützten Bereich ihrer Anwartschaften eingegriffen. Es liege zugleich ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes vor. Weiter liege, insbesondere durch die Anwendung des Näherungsverfahrens sowie durch die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vor. Zudem hat die Klägerin die gegenüber dem alten Recht geringere Dynamik der Rente gerügt.
9Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich eines der Hilfsanträge stattgegeben und die Unverbindlichkeit der Startgutschriften festgestellt und zur Begründung ausgeführt, dass die seitens der Beklagten auf der Basis der neugefassten Satzung vorgenommene Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte nach wie vor gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoße.
10Zwar sei die Systemumstellung als solche nicht zu beanstanden, die Regelung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte verletze jedoch weiterhin Art. 3 I GG. Der Bundesgerichtshof habe die frühere entsprechende Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten als mit Art. 3 I GG unvereinbar erklärt, weil das Berechnungsmodell zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausgeschlossen habe.
11Dieser strukturelle Mangel werde durch das mit § 73 Ia der Satzung der Beklagten eingeführte Vergleichsmodell nicht behoben. Durch das Vergleichsmodell in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Abzug bzw. Schwellenwert von 7,5 %-Punkten seien weiterhin relevante und abgrenzbare Gruppen Versicherter ohne rechtfertigenden Grund vom Erreichen des 100 %-Wertes ausgeschlossen.
12Die weitergehenden Klageanträge, gerichtet auf Feststellung einer konkreten Rentenhöhe bzw. auf Feststellung einer bestimmten Berechnungsmethode seien schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen, weil im Fall einer tarifvertraglichen Regelung bei Regelungslücken wie hier eine ergänzende richterliche Auslegung in der Regel ausgeschlossen sei. Insofern komme allenfalls eine Feststellung in Betracht, dass eine getroffene Regelung unwirksam ist. Dass dieser Grundsatz auch für den Systemwechsel durch die Beklagte anzuwenden sei, sei obergerichtlich bereits mehrfach entschieden.
13Gegen diese Entscheidung haben sich beide Parteien mit den von Ihnen eingelegten Berufungen gewandt. Die Beklagte hat ihre Berufung zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH vom 09.03.2016, IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15, zurückgenommen.
14Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung weiterhin die Festsetzung eines konkreten Mehrbetrages der von ihr erworbenen Rente in Form einer gleichheitsgemäßen Berechnung ihrer Betriebsrente im Verhältnis zu einer Versorgungsrente, hilfsweise die von ihr im Rahmen der Hilfsanträge geltend gemachten konkreten Feststellungen zur Berechnung der Rente insbesondere unter Berücksichtigung einer entsprechenden Dynamik.
15Sie wendet sich gegen die Systemumstellung insgesamt, insbesondere das Näherungsverfahren, da dieses u.a. Frauen mit Kindererziehungszeiten benachteilige ebenso wie Teilzeitbeschäftigte.
16Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass jedenfalls für die rentenfernen Jahrgänge eine Dynamisierung der Anwartschaften erfolgen müsse.
17Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung
181. die Beklagte zu verurteilen, an sie zusätzlich zu der bisher gezahlten Rente ab dem 01.03.2012 351,16 € monatlich zu zahlen,
19hilfsweise zu 1.
202. festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sich für die Berechnung der Anwartschaft zum 31.12.2001 nach der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 30.12.2001 richtet,
21hilfsweise zu 1. und 2.
223. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren mit der real erworbenen Rente anzusetzen,
23hilfsweise zu 1. bis 3.
244. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die zum 31.12.2001 festgestellte Startgutschrift bis zum Eintritt des Versicherungsfalls anzupassen in dem Umfange, in dem das fiktive Nettoarbeitsentgelt vom 31.12.2001 im Verhältnis zu einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Verrentung angestiegen ist, hilfsweise zu dynamisieren gemäß der Anpassung der Beamtenpensionen, ganz hilfsweise gemäß dem Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes für einen 4-Personen-Haushalt mit durchschnittlichem Einkommen,
25hilfsweise zu 1. bis 4.
265. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente zu gewähren, bei der Ausbildungs- und Vordienstzeiten nach dem Stand vom 31.12.2001 mit dem Faktor 0,6, hilfsweise mindestens zur Hälfte, entsprechend der bis zum 31.12.2001 gültigen Regelung im Rahmen der Feststellung der Anwartschaft zum 31.12.2001 (Startgutschrift) als gesamtversorgungsfähige Zeiten bei der Berechnung des Nettoversorgungssatzes berücksichtigt werden,
27hilfsweise zu 1. bis 5.
286. festzustellen, dass die von der Beklagten gewährte Rente während der Rentenlaufzeit anzupassen ist gemäß den Grundsätzen der Beamtenpensionen, hilfsweise gemäß dem durchschnittlichen Lebenshaltungskostenindex nach den Feststellungen des statistischen Bundesamtes,
29äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie von der Klägerin angegriffen wird.
33Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34II.
351.
36Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
37Im Hinblick auf die vom Landgericht bejahte örtliche Zuständigkeit ist der Senat an die Entscheidung des Landgerichts gebunden. Aus dem Senatsurteil vom 21.10.2013, 20 W 32/13 (VersR 2014, 726), ergibt sich eine Zuständigkeit hingegen nicht.
382.
39Die Berufung ist jedoch unbegründet.
40Das Landgericht hat dem Hilfsantrag zu 5 stattgegeben und die von der Beklagten erteilte Startgutschrift für unverbindlich erklärt. Die Entscheidung ist insoweit nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte rechtskräftig.
41Ein über diese vom Landgericht getroffene Feststellung hinausgehender Anspruch steht der Klägerin (jedenfalls derzeit) nicht zu.
42a)
43Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf eine Rentenberechnung nach dem Satzungsrecht vor der Systemumstellung.
44Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, IV ZR 168/15, unter Bezugnahme auf seine bisherige ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass gegen die Zulässigkeit der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem keine Bedenken bestehen und dass diese Systemumstellung im Grundsatz mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06; BGH, Urteil vom 24.09.2008, IV ZR 134/07 vom 09.03.2016, IV ZR 169/15; IV ZR 9/15)
45Auch die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
46Der frühere Tarifvertrag und die darauf aufbauenden Satzungsbestimmungen sind auch nicht aufgrund der Unwirksamkeit der Übergangsregelung weiterhin anzuwenden. Die Unwirksamkeit von Teilen der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte führt nicht gem. § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrages.
47b)
48Ob für die stichtagsnah geborene Klägerin hier eine Härtefallregelung in Betracht zu ziehen wäre, kann dahinstehen. Grundsätzlich bringt jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich, die unter den Voraussetzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte, korrigierende Einzelfallentscheidung auszugleichen sind (BGH NVwZ-RR 2010, 487 Tz. 18-21). Die Voraussetzungen für eine solche Härtefallprüfung liegen bislang indes schon deshalb nicht vor, weil die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte, die wegen berufsnotwendiger Ausbildung später in den öffentlichen Dienst eingestiegen sind, weiterhin nicht den Anforderungen des Artikel 3 Absatz 1 GG entspricht und bislang nicht feststeht, auf welche wirksamen Satzungsregelungen sich die Tarifvertragsparteien einigen werden. Nur aufgrund solcher wirksamen Satzungsregelungen kann aber berechnet werden, ob für die Klägerin hier ein Härtefall zu bejahen wäre (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2015, 12 U 448/14).
49Die Beklagte ist somit auch nicht verpflichtet, die Startgutschrift der rentenfernen Klägerin nach den Vorschriften für rentennahe Versicherte zu berechnen.
50c)
51Auch die Hilfsanträge zu 3-5 sind zurückzuweisen.
52Die Frage, wie die Startgutschriften berechnet werden, kann im Grundsatz allein von den Tarifvertragsparteien beantwortet werden.
53Zwar beruhen die Arbeitsbedingungen der bei der Beklagten versicherten kirchlichen Mitarbeiter nicht auf Tarifverträgen. Die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht jedoch in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 865 ff, Rdnr. 19; BGH VersR 2011, 63 f., Rdnr. 23).
54Das Bundesarbeitsgericht hat für den Bereich von Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem sog. Dritten Weg entstanden sind und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden sind, entschieden, dass diese nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Dies kommt auch hier zum Tragen. Deshalb ist auch für eine Billigkeitskontrolle gem. §§ 317, 319 BGB kein Raum.
55Im Grundsatz begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Vollleistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.11.2007, ausgeführt, das Verfahren erleichtere vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
56Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, ob diese also ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 1- 59). Im Hinblick hierauf hat der BGH den Tarifvertragsparteien auch aufgegeben, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, Rdnr. 120). Deren Beurteilung in qualitativer und quantitativer Hinsicht ziele auf eine flächendeckende Beurteilung, die die Sachkunde eines Sachverständigen erfordert (BGH, aaO, Rdnr. 119).
57Dass die Beklagte die Ergebnisse bisheriger Untersuchungen, soweit sie durchgeführt wurden, vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit die Tarifvertragsparteien bei der Neuregelung des Übergangsrechts an der Anwendung des Näherungsverfahrens festhalten wollen, werden sie die Ergebnisse der von ihnen bei den betroffenen Zusatzversorgungskassen hierzu veranlassten Untersuchungen spätestens in einem künftigen gerichtlichen Verfahren vollständig offenlegen müssen (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2015, 12 U 448/14)
58Auch dem Hilfsantrag zu 4, mit dem die Klägerin eine Dynamisierung ihrer Anwartschaften begehrt, ist derzeit nicht stattzugeben. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, ausgeführt, dass die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen kann. Damit allein hätten die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die Dynamisierung entfalle durch die Neuregelung nicht vollständig, sondern sei verändert worden. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS würden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs- und Versorgungsfalles stehe letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hänge vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
59Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstoße dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
60Die Tarifvertragsparteien werden jedoch zu prüfen haben, ob ein solcher Verstoß vorliegen kann, wenn - wie im vorliegenden Fall unstreitig - jedenfalls zeitweise keine Bonuspunkt an die Versicherten gezahlt wurden, und inwieweit dann ein Ausgleich zu schaffen ist. Zudem wird zu prüfen sein, ob jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie (Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014), das zum 01.01.2018 in Kraft tritt und das eine Dynamisierung der Anwartschaften für ausgeschiedene Arbeitnehmer vorsehen wird, auch eine Dynamisierung der Anwartschaften von nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern mit Blick auf Art. 3 GG erforderlich sein wird.
61Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zutreffend darauf verwiesen, dass seit der Systemumstellung zwischenzeitlich so viel Zeit vergangen ist, dass, wie auch ihr Beispiel zeige, ursprünglich „rentenferne“ Versicherte zwischenzeitlich in Rente gegangen seien und insoweit von „rentenfern“ nur noch mit Blick auf den rechtlich maßgeblichen Stichtag der Systemumstellung gesprochen werden könne.
62Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen einer möglichen Neuregelung und die Vielzahl der Handlungsoptionen für mögliche Neuregelungen ist eine gestaltende gerichtliche Neuregelung derzeit nicht vorzunehmen. Den Tarifvertragsparteien ist gerade im Hinblick auf die erst am 09. März 2016 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes jedenfalls noch eine angemessene Verhandlungsphase zuzubilligen, in der alle derzeit relevanten Gesichtspunkte von den Tarifvertragsparteien sachgerecht berücksichtigt werden können.
63d)
64Im Hinblick auf die für die Klägerin bestens denkbaren wirtschaftlichen Ergebnisse ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, auch nicht etwa eine gerichtliche Übergangsregelung geboten.
653.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.
67Die Beklagte hat ihre Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
68Der Streitwert für die Berufung der Beklagten ist zudem nur auf einen Teilbetrag des von der Klägerin verfolgten Interesses anzusetzen. Haupt- und Hilfsanträge betreffen denselben Gegenstand, so dass eine klagende Partei im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO nur insoweit unterliegt, als der Wert des Hauptantrags den des Hilfsantrags übersteigt (vgl. BGH NJW 1962, 915). Zwar ist der Wert der in der Berufungsinstanz noch weiterverfolgten Feststellungsanträge nicht beziffert. Der erreichte Erfolg, die Feststellung der Unverbindlichkeit der Überprüfung der Startgutschrift, bleibt dennoch erheblich hinter dem wirtschaftlichen Hauptziel, die Rente auf der Grundlage des alten Rechts zu berechnen, zurück.
69Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
70Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für Personen, die
- 1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder - 2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder - 3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
- 1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung - a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend, - b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre, - c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung, - d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend, - e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und - f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz. - 3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt. - 5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht. - 6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.