Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Nov. 2016 - 20 U 119/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.06.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.214,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.
Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 40 % zur Last, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz der Klägerin zu 70 % und der Beklagten zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin macht aus ihrer bei der Beklagten genommenen privaten Krankenkostenvollversicherung Ansprüche auf Erstattung von Kosten für zuletzt neun fehlgeschlagene In-Vitro-Fertilisationen (IVF) kombiniert mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) geltend.
4Die im Mai 1976 geborene Klägerin lebte seit dem Jahr 2000 zunächst unverheiratet in einer Partnerschaft mit einem Mann, der eine andrologische Fertilitätsstörung aufweist und zwischen dem 30.04.2005 und dem 06.05.2013 nicht krankenversichert war. Der Kinderwunsch der beiden erfüllte sich nicht.
5Die Klägerin stellte mündlich einen Kostenübernahmeantrag bezüglich künstlicher Befruchtungen bei der Beklagten. Diese lehnte ab, da die Klägerin nicht mit ihrem Partner verheiratet war.
6Die Klägerin unterzog sich sodann dennoch ab September 2010 mehreren Behandlungszyklen einer kombinierten IVF/ICSI-Behandlung.
7Zu deren Beginn stellten die erstbehandelnden Ärzte am 21.09.2010 eine stark reduzierte ovarielle Reserve fest. Der AMH-Wert lag bei 0,31 ng/ml. Zudem wies die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt eine fehlende Durchgängigkeit des linken Eileiters und eine stark eingeschränkte Durchgängigkeit des rechten Eileiters auf, welche jedoch erst im Jahr 2014 erstmals festgestellt wurden.
8Nach dem vierten erfolglosen Behandlungszyklus forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2013 unter Fristsetzung bis zum 30.10.2013 zur Erstattung der angefallenen Kosten auf. Die Beklagte lehnte dies vor allem ab, da die vermutete beginnende Ovarialinsuffizienz eindeutig hinter der Erkrankung des Partners zurückstehe.
9Nach anschließender Klageerhebung im Dezember 2013 hat die Klägerin weitere fünf erfolglose Behandlungszyklen durchgeführt. Ihren Partner hat sie am 11.12.2015 geheiratet.
10Die Klägerin meint, sämtliche Behandlungszyklen seien angesichts ihrer Krankheit medizinisch notwendig gewesen.
11Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das der Klage teilweise in Höhe von 8.305,88 EUR nebst Zinsen stattgebende Urteil des Landgerichts Bochum (GA 234-241) verwiesen.
12Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der zweite und der vierte Behandlungszyklus, nicht hingegen die übrigen Behandlungszyklen als medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen seien. Bezüglich des ersten Behandlungszyklus in 2011 sei eine medizinische Notwendigkeit bereits nicht gegeben, da sich Hinweise auf eine eingeschränkte ovarielle Reserve erst im Verlaufe des ersten Behandlungszyklus und auf einen Tubenverschluss erst im Jahre 2014 ergeben hätten. Es fehle also bei der notwendigen ex-ante-Betrachtung an einer weiblichen Indikationslage. Bezüglich der übrigen Behandlungszyklen fehle es einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit von über 15 %.
13Gegen die teilweise Abweisung der Klage wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil abzuändern und
161. die Beklagte zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 11.814,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen;
172. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der vier weiteren (vom Antrag zu Nr. 1 nicht umfassten) Behandlungszyklen einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) mit einer intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) vor Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin zu übernehmen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil überwiegend, meint aber, dass auch für den vierten Behandlungszyklus, der Kosten in Höhe von 4.324,94 EUR verursachte, keine Wahrscheinlichkeit von über 15 % vorgelegen habe.
21Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
22das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 3.980,94 EUR verurteilt worden ist.
23Die Klägerin beantragt,
24die Anschlussberufung zurückzuweisen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
26Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. Dr. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 11.11.2016 sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2016 Bezug genommen.
27II.
28Die Berufung ist teilweise begründet. Die Anschlussberufung ist unbegründet.
291. Die Klägerin hat in ausgeurteilter Höhe gemäß § 1 S. 1, § 192 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag sowie mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 MB/KK 1994 einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Heilbehandlungskosten des ersten, zweiten und vierten Behandlungszyklus. Im Übrigen steht ihr ein Anspruch nicht zu.
30In § 1 MB/KK 1994 ist auszugsweise geregelt:
31„1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannten Ereignisse. Er gewährt im Versicherungsfall:
32a) in der Krankenkostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen,
33b) […]
342. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. […]“
35a) Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der im Rahmen des ersten Behandlungszyklus angefallen Kosten in Höhe von 3.908,49 EUR.
36Dieser Behandlungszyklus war aufgrund der Erkrankung der Klägerin medizinisch notwendig (unter aa)). Es handelt es sich auch um eine Heilbehandlung der Klägerin als versicherte Person (unter bb)). Nicht entscheidend ist, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren (unter cc)). Die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten im Einzelnen ist nicht bestritten.
37aa) Der ersten Behandlungszyklus war als Heilbehandlung aufgrund der eingeschränkten ovariellen Reserve und des vollständigen bzw. teilweisen Tubenverschlusses, die eine Krankheit der Klägerin darstellen, medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 1994.
38(1) Mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung wird – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Insoweit hängt Die Beurteilung hängt nicht von der Auffassung des Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes ab, sondern von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern, nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers.
39Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden. So kann es bei unheilbaren lebensbedrohlichen Erkrankungen vertretbar sein, auch Behandlungsversuche als notwendig anzusehen, die mit nicht nur ganz geringer Wahrscheinlichkeit ihr Ziel erreichen und denen notwendigerweise Versuchscharakter anhaftet. Liegt hingegen – wie hier – eine nicht lebensbedrohende oder -zerstörende Krankheit vor, erweist sich die in Aussicht genommene Heilbehandlung also als nicht vital lebensnotwendig und sind ihre Erfolgsaussichten in Abhängigkeit von bestimmten Voraussetzungen bereits umfangreich erforscht, so lässt erst ein höherer Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit es als vertretbar erscheinen, die Maßnahme als bedingungsgemäß notwendig anzusehen (BGH, Urt. v. 21.09.2005, IV ZR 113/04, juris, Rn. 16 f. m. w. N., BGHZ 164, 122 = VersR 2005, 1673; vgl. Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Aufl. 2015, § 1 MB/KK Rn. 86 ff.; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 192 Rn. 49 ff.; siehe auch ÖOGH, Urt. v. 16.10.2015, 7 Ob 165/15 p, VersR 2016, 623, 623 f.).
40Von einer nicht mehr ausreichenden Erfolgsaussicht – und damit von einer nicht mehr gegebenen bedingungsgemäßen medizinischen Notwendigkeit der IVF/ICSI-Behandlung – ist dann auszugehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Embryotransfer (Punktion) zur gewünschten Schwangerschaft führt, signifikant absinkt und eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 % nicht mehr erreicht wird (BGH, Urt. v. 21.09.2005, IV ZR 113/04, juris, Rn. 23 m. w. N., BGHZ 164, 122 = VersR 2005, 1673). Keine Berücksichtigung finden darf dabei, ob und wie viele Eizellen – bei einer ex-post-Betrachtung – tatsächlich noch befruchtet werden konnten und ob Embryos übertragen werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2005, IV ZR 113/04, juris, Rn. 27, BGHZ 164, 122 = VersR 2005, 1673).
41(2) Unstreitig lagen bereits zu Beginn des ersten Behandlungszyklus eine eingeschränkte ovarielle Reserve und ein vollständiger bzw. teilweiser Tubenverschluss vor.
42Die IVF/ICSI-Behandlung stellt in diesem Fall unstreitig und vom Sachverständigen mehrfach bestätigt eine medizinisch anerkannte Methode zur Überwindung der Sterilität der Klägerin dar (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.09.2005, IV ZR 113/04, juris, Rn. 19 m. w. N., BGHZ 164, 122 = VersR 2005, 1673).
43Auf diese Tatsachen ist auch abzustellen, obwohl hierüber zum Zeitpunkt des Beginns des ersten Behandlungszyklus noch keine Erkenntnisse bei den behandelnden Ärzten vorlagen.
44Denn aus Sicht der versicherten Person muss es darauf ankommen, ob nach den objektiv möglichen – gegebenenfalls tatsächlich nicht erhobenen – Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Maßnahme tatsächlich eine medizinische Notwendigkeit gegeben war (vgl. ebenso auf „mögliche“ Befunde und Erkenntnisse abstellend Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Aufl. 2015, § 1 MB/KK Rn. 92).
45Ansonsten ginge eine fehlerhafte und / oder unvollständige Befunderhebung des Arztes zu Lasten des versicherten Patienten, obgleich tatsächlich eine medizinische Notwendigkeit vorlag und bei ordnungsgemäßer und / oder vollständiger Befunderhebung eine Eintrittspflicht gegeben wäre.
46Soweit in Abweichung hiervon im Einzelfall eine reine ex-ante-Betrachtung vorgenommen wird, dient diese dazu, dass vertretbare Fehleinschätzungen des behandelnden Arztes im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten sich nicht zu Lasten des Patienten / Versicherten auswirken dürfen (vgl. beispielsweise Senat, Urt. v. 15.03.1972, 20 U 175/71, VersR 1972, 777 und nachfolgend vor allem BGH, Urt. v. 29.11.1978, IV ZR 175/77, juris, Rn. 19-24, VersR 1979, 221). Das bedeutet aber nicht, dass stets eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen wäre.
47Dies bedeutet im Ergebnis, dass sowohl die am 21.09.2010 festgestellte eingeschränkte ovarielle Reserve als auch der am 30.06.2014 festgestellte vollständige bzw. teilweise Tubenverschluss, da beides unstreitig und nach dem Sachverständigengutachten vom 26.02.2015 (Seite 4, GA 123), vom 05.06.2015 (Seite 1, GA 155) sowie vom 26.11.2015 (Seite 2, GA 203) und den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin bereits zu Beginn der ersten Behandlung bis heute vorlag, im Weiteren für alle neun Behandlungszyklen zugrunde zu legen sind.
48(3) Die Erfolgswahrscheinlich zum Zeitpunkt des ersten Behandlungszyklus lag bei über 15 %.
49(a) Auszugehen ist bei der Bemessung der Erfolgswahrscheinlichkeit von der durch das IVF-Register (veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsches-ivf-register.de/jahrbuch-archiv.php) seit 1982 umfassend dokumentierten Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlungen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit individuelle Faktoren ihre Einordnung in die ihrem Lebensalter entsprechende Altersgruppe rechtfertigen, ob also ihre persönlichen Erfolgsaussichten höher oder niedriger einzuschätzen sind, als die im IVF-Register für ihre Altersgruppe ermittelten Durchschnittswerte es ausweisen. Bedeutsam für diese Beurteilung kann unter anderem sein, ob eine IVF/ICSI-Behandlung bei denselben beteiligten Personen bereits früher einmal erfolgreich war, ob dafür viele oder nur wenige Behandlungszyklen benötigt wurden, ferner die Zahl und Qualität der beim zuletzt vorgenommenen Behandlungsversuch gefundenen Spermien, Eizellen und übertragenen Embryonen. Eine Vielzahl vergeblicher Behandlungsversuche in der Vergangenheit kann die individuelle Erfolgsaussicht verringern. Für die Prognose von Bedeutung ist weiter die Stimulationssituation beim letzten Behandlungszyklus (Stimulationsprotokoll und Gonadotropinart), schließlich auch die Frage, inwieweit der allgemeine Gesundheitszustand der beteiligten Frau vom Durchschnitt ihrer Altersgruppe abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2005, IV ZR 113/04, juris, Rn. 21 f. m. w. N., BGHZ 164, 122 = VersR 2005, 1673).
50(b) Die Klägerin war im September bis November 2010 während des ersten Behandlungszyklus knapp 34,5 Jahre alt. Die Erfolgswahrscheinlichkeit belief sich zu diesem Zeitpunkt nach der Spalte „Klin. SS / ET“ des IVF-Registers für 2010 auf 35,13 % (ICSI) bzw. 36,32 % (IVF) für 30-34 jährige Frauen und auf 26,68 % (ICSI) bzw. 28,03 % (IVF) für 35-39 jährige Frauen (vgl. IVF-Register für 2010 Seite 22).
51Danach ist im ersten Schritt die Erfolgswahrscheinlichkeit als hinreichend groß zu bemessen.
52(c) Daran ändern im zweiten Schritt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, auch die konkreten Umstände des Einzelfalls der Klägerin im Ergebnis nichts.
53(aa) Denn auch wenn der Sachverständige im zweiten Gutachten vom 05.06.2015 (Seite 3, GA 157) ausgeführt hat, dass bei einer 35-39 jährigen Patientin ein AHM-Wert von > 1,3 ng/ml vorliegen sollte, lag der AHM-Wert unstreitig entsprechend den im Senatstermin erneut bestätigten Ausführungen des Sachverständigen am 21.09.2010 immer noch bei 0,31 ng/ml (siehe auch Laborwerte GA 125) und senkte sich erst später auf einen Wert von < 0,16 ng/ml am 19.11.2012 (A3 zum Gutachten vom 26.02.2015, GA 128) ab. Im Senatstermin hat der Sachverständige überzeugend erklärt, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit bei einem Wert von 0,31 ng/ml trotz dieses niedrigen Wertes im Hinblick auf die sonstigen Umstände im damaligen Alter der Klägerin noch weit über 15 % lag.
54(bb) Dafür, dass eine Erfolgswahrscheinlichkeit von über 15 % vorlag, spricht der ermittelte FSH-Wert, der ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen im zweiten Gutachten vom 05.06.2015 bei einer 35-39 jährigen Patientin < 15 mlU/Ml sein sollte und vorliegend bei den ersten fünf Behandlungszyklen im oberen Normbereich lag (Seite 3, GA 157). Für den 21.09.2010 lag dieser konkret bei 3,5 (siehe Laborwerte GA 121).
55(cc) Der Feststellung hinreichender Erfolgsaussicht steht auch nicht entgegen, dass der AFC-Wert damals nicht ermittelt worden ist. Dieser kann nach den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin beim ersten Behandlungszyklus schon keine Berücksichtigung finden, weil zuvor noch keine Stimulation erfolgt war und deshalb die maximale Zahl stimulierbarer Eizellen im Ovar vor Behandlungsbeginn nicht feststehen konnte.
56(dd) Ebenso wenig steht dem die erst in 2014 diagnostizierte Endometriose entgegen.
57Zwar hat der Sachverständige im zweiten Gutachten vom 05.06.2015 (Seite 3, GA 157) und im Senatstermin darauf verwiesen, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit durch eine aktive Endometriose abgesenkt werde. Dies wird nach seinen Ausführungen vor dem Senat auch sicher schon zum Zeitpunkt des ersten Behandlungszyklus vorgelegen haben.
58Darauf kommt es aber nicht an. Denn zum eine wäre insoweit tatsächlich zu Gunsten der Klägerin eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen (siehe schon oben). Zum anderen hat der Sachverständige im Senatstermin ausgeführt, dass die Endometriose im vorliegenden Fall nichts an seiner Einschätzung einer weit über 15 % liegenden Erfolgswahrscheinlichkeit ändere.
59(ee) Ferner hat der Sachverständige im Senatstermin klargestellt, dass die bei der Klägerin vorliegende Adipositas ersten Grades ebenfalls bereits bei seiner Bemessung der Erfolgswahrscheinlichkeit berücksichtigt sei.
60(ff) Schließlich galt es beim ersten Behandlungszyklus noch keine Vorbehandlungen zu berücksichtigen.
61bb) Die damit feststehende objektiv notwendige IVF/ICSI-Behandlung war zudem bezüglich beider Komponenten eine Heilbehandlung der Klägerin als versicherte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 1994. Der Einwand der Beklagten, die ICSI-Behandlung sei immer nur eine Behandlung des hier nicht versicherten Mannes, greift nicht durch.
62Wird eine In-vitro-Fertilisation, erforderlichenfalls in Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion, vorgenommen, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so ist die Maßnahme eine insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung, die darauf gerichtet ist, die Unfruchtbarkeit des Mannes zu lindern. Umgekehrt sind die Behandlungsmaßnahmen, wenn sie allein wegen der organisch bedingten Unfruchtbarkeit einer Frau erforderlich werden, als ihre Heilbehandlung anzusehen. In beiden Fällen wird die Linderung der Krankheit mittels der Ersetzung der gestörten Körperfunktion durch medizinische Maßnahmen erzielt.
63Treffen körperlich bedingte Fertilitätseinschränkungen von Mann und Frau zusammen, muss der Tatrichter zunächst mit sachverständiger Hilfe klären, ob einzelne Behandlungsschritte der künstlichen Befruchtung ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder des anderen Partners geboten sind. Nur solche isolierbaren Behandlungsschritte stellen Heilbehandlungsmaßnahmen ausschließlich des betroffenen Partners dar. Daneben erweist sich die Behandlung, wenn sie notwendig ist, um zugleich die körperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner zu überwinden, als jeweils eigene Heilbehandlung (BGH, Urt. v. 13.09.2006, IV ZR 133/05, juris, Rn. 14-16 m. w. N., VersR 2006, 1673; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.09.2010, IV ZR 187/07, juris, Rn. 18 f., VersR 2010, 1485; siehe für den Fall der organisch bedingten Unfruchtbarkeit des Mannes ausführlich BGH, Urt. v. 03.03.2004, IV ZR 25/03, juris, Rn. 13-21, BGHZ 158, 166 = VersR 2004, 588; BGH, Urt. v. 12.07.2006, IV ZR 173/05, juris, Rn. 13, VersR 2006, 1351; BGH, Urt. v. 21.09.2005, IV ZR 113/04, juris, Rn. 13, BGHZ 164, 122 = VersR 2005, 1673; vgl. auch Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 192 Rn. 38 f.).
64Die IVF-Behandlung ist nach Vorstehendem auf die Erkrankung der Klägerin zurückzuführen und daher ihre Behandlung.
65Aber auch die ICSI-Behandlung diente der Behandlung der Klägerin. So führt der Sachverständige bereits im ersten Gutachten vom 26.02.2015 (Seite 5, GA 124) sowie mündlich bestätigt (2. Protokoll vom 23.10.2015 Seite 2 f., GA 175 f.) aus, dass die ICSI-Therapie als Fertilisationshilfe anzusehen ist, die bei geringer Eizellenausbeute gängiges Vorgehen sei, und im zweiten Gutachten vom 05.06.2015 (Seite 2, GA 156), dass die späteren Untersuchungen eine gemischte Verursacherindikation ergaben. Dies hat der Sachverständige im Senatstermin unter Berücksichtigung der Vorgaben des Senats zur maßgeblichen Betrachtungsweise bestätigt.
66Unerheblich ist es im Hinblick auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten auch, ob Leistungsansprüche des Partners gegen dessen Versicherung bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2004, IV ZR 25/03, juris, Rn. 23, BGHZ 158, 166 = VersR 2004, 588; BGH, Urt. v. 13.09.2006, IV ZR 133/05, juris, Rn. 16, VersR 2006, 1673).
67cc) Auf das Vorliegen einer Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Partner kommt es nicht an.
68Zwar wird teilweise vertreten, dass eine notwendige Heilbehandlung nur vorliege, wenn die Partner verheiratet seien, wie dies bei der gesetzlichen Krankversicherung gemäß § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Fall ist(vgl. mit Nachweisen für beide Ansichten Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 192 Rn. 49 ff.).
69Dem schließt sich der Senat für den vorliegenden Fall nicht an (so auch zutreffend LG Dortmund, Urt. v. 10.04.2008, 2 O 11/07, juris, Rn. 55 f., VersR 2008, 1484). Es fehlt an einem entsprechenden Ausschlusstatbestand in den AVB der Beklagten. Entscheidend ist deshalb allein die medizinische Notwendigkeit, die aber eben gerade nicht davon abhängt, dass die versicherte Person verheiratet ist, da „[a]uch die organisch bedingte Sterilität als solche – unabhängig von ihren konkreten körperlichen Krankheitsursachen – […] als regelwidriger Körperzustand einzuordnen“ ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1986, IVa ZR 78/85, juris, Rn. 16, BGHZ 99, 228 = VersR 1987, 278).
70b) Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten des zweiten Behandlungszyklus in Höhe von 3.980,94 EUR ist durch das insoweit nicht angegriffene Urteil des Landgerichts rechtskräftig festgestellt.
71c) Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des dritten Behandlungszyklus in Höhe von 6.929,59 EUR hat die Klägerin hingegen nicht.
72Es fehlt insoweit an einer hinreichend Erfolgswahrscheinlichkeit der IVF/ICSI-Behandlung von wenigstens 15 %.
73aa) Zwar war die Klägerin während des dritten Behandlungszyklus knapp 37 Jahre alt, so dass sich die Erfolgswahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nach der Spalte „Klin. SS / ET %“ des IVF-Register für 2013 auf 30,01 % (ICSI, IVF-Register für 2013 Seite 23) bzw. 32,58 % (IVF, IVF-Register für 2013 Seite 22) belief.
74bb) Dennoch war die Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung zu diesem Zeitpunkt entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin, die seine vorherigen Ausführungen bestätigt haben, auf unter 15 % abgesunken.
75Denn allein der FSH-Wert lag weiterhin im Normbereich. Der AHM-Wert lag am 19.11.2012 bei < 0,16 ng/ml (A3 zum Gutachten vom 26.02.2015, GA 128), also unterhalb der Nachweisgrenze (Gutachten vom 04.05.2016 Seite 4, GA 158). Der AFC-Wert bei der für den dritten Behandlungszyklus maßgeblichen, zuletzt vorgenommenen zweiten Stimulation, die bei Beurteilung der vor Behandlungsbeginn objektiv möglichen Erkenntnisse entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin entscheidend ist, lag beidseits insgesamt bei 1 und damit weit unter dem Richtwert. Dieser liegt laut dem zweiten Gutachten vom 05.06.2015 (Seite 3, GA 157) bzw. dritten Gutachten vom 26.11.2015 (Seite 1, GA 202) bei einer 35-39 jährigen Patientin bei > 8 beidseits.
76Entscheidend war aber letztlich, dass aufgrund des ersten erfolglosen Behandlungszyklus, bei dem trotz Stimulation keine einzige Eizelle gebildet wurde, und aufgrund des zweiten erfolglosen Behandlungszyklus, bei dem zwar eine Eizelle gebildet wurde, diese aber nicht befruchtet werden konnte, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin, die Erfolgswahrscheinlichkeit auf sogar unter 10 % gesunken sei.
77Dass dieser dritte Behandlungszyklus, der mit der Bildung von vier Eizellen, von denen zwei befruchtet werden konnten, endete, bei einer ex-post-Betrachtung ausgerechnet den erfolgsreichsten Versuch darstellt, ist unerheblich, da dies gerade bei Betrachtung der objektiv möglichen medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung nicht ersichtlich sein konnte.
78d) Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Erstattung der im Rahmen des vierten Behandlungszyklus angefallen Kosten in Höhe von 4.324,94 EUR.
79Es lag eine hinreichend Erfolgswahrscheinlichkeit der IVF/ICSI-Behandlung von wenigstens 15 % vor. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum ersten Behandlungsversuch entsprechend.
80Denn die Klägerin war während des vierten Behandlungszyklus 37 Jahre alt. Die Erfolgswahrscheinlichkeit belief sich zu diesem Zeitpunkt nach der Spalte „Klin. SS / ET %“ des IVF-Register für 2013 auf 30,01 % (ICSI, IVF-Register für 2013 Seite 23) bzw. 32,58 % (IVF, IVF-Register für 2013 Seite 22).
81Diese allgemeine Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung war zu diesem Zeitpunkt zwar entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin, die seine vorherigen Ausführungen bestätigt haben, ebenfalls deutlich abgesunken, aber aufgrund des relativ erfolgreichen dritten Versuchs nicht unter 15 %.
82Die Werte hatten sich nämlich gegenüber dem dritten Versuch teilweise maßgeblich verändert. Der FSH-Wert lag weiterhin im Normbereich, der AHM-Wert weiter bei < 0,16 ng/ml. Der AFC-Wert hingegen war bei der für den vierten Behandlungszyklus maßgeblichen, zuletzt vorgenommenen dritten Stimulation rechts bei 3 und links bei 1. Dieser Erfolg des dritten Behandlungszyklus, bei dem es zudem zur Befruchtung von zwei Eizellen kam, erlaubte es mithin, von einer Erfolgswahrscheinlichkeit von über 15 % beim vierten Behandlungszyklus auszugehen. Dem steht nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht die Fragmentierung der beiden befruchteten Eizellen entgegen, da auch aus so genannten C-Embryonen eine Schwangerschaft resultieren könne und die Erfolgswahrscheinlichkeit dadurch nicht maßgeblich sinke.
83e) Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des fünften Behandlungszyklus in Höhe von 976,21 EUR hat die Klägerin hingegen wiederum nicht.
84Es fehlt insoweit an einer hinreichend Erfolgswahrscheinlichkeit der IVF/ICSI-Behandlung von wenigstens 15 %.
85aa) Zwar war die Klägerin während des fünften Behandlungszyklus 38 Jahre alt, so dass sich die Erfolgswahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nach der Spalte „Klin. SS / ET %“ des IVF-Register für 2014 auf 30,76 % (ICSI, IVF-Register für 2014 Seite 25) bzw. 32,58 % (IVF, IVF-Register für 2014 Seite 24) belief.
86bb) Dennoch war die Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung zu diesem Zeitpunkt entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin, die seine vorherigen Ausführungen bestätigt haben, auf unter 15 % abgesunken.
87Denn allein der FSH-Wert lag weiterhin im Normbereich. Der AHM-Wert lag mit < 0,16 ng/ml weiter unter der Nachweisgrenze und der AFC-Wert bei der für den fünften Behandlungszyklus maßgeblichen, zuletzt vorgenommenen vierten Stimulation beidseits bei insgesamt 2 und damit deutlich unter dem Richtwert (Gutachten vom 26.02.2015 Seite 3, GA 122). Hinzu kam, dass die Eizellen nicht befruchtet werden konnten und aufgrund der mittlerweise vier erfolglosen Versuche davon ausgegangen werden musste, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit mittlerweile auf deutlich unter 10 % abgesunken war.
88f) Aus diesem Grund kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Feststellungsantrag bezüglich der weiteren vier Behandlungszyklen durchdringen. Der Sachverständige hat die ihm vor dem Senatstermin übersandten Unterlagen sämtlicher weiteren Behandlungszyklen umfassend gesichtet und wie der Senat bei eigener Prüfung keine Anhaltspunkte ermitteln können, die es erlaubt hätten, die Erfolgswahrscheinlichkeit wieder höher zu bemessen.
892. Der Zinsanspruch ergibt sich – soweit die geltend gemacht Hauptforderung nicht der Abweisung unterliegt – aus § 286 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1 BGB im Hinblick auf das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 11.10.2013 mit Zahlungsaufforderung bis 30.10.2013 und besteht analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 31.10.2013.
90III.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
92IV.
93Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
- 1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, - 2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, - 3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, - 4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und - 5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.