Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. März 2016 - 2 WF 41/16
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.02.2016 wird der den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 14.01.2016 abgeändert und dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung Rechtsanwalt M aus N beigeordnet.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um Gesamtschuldnerausgleich.
4Die Beteiligten schlossen miteinander am ##.##.2008 die Ehe, aus der ein am ##.##.2008 geborenes Kind hervorgegangen ist. Die Beteiligten trennten sich Ende März 2014. Der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 28.04.2015 zugestellt. Das Scheidungsverfahren 36 F 108/15 ist vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Marl noch anhängig.
5Am 29.08.2013 nahmen die Beteiligten bei der U-Bank einen Ratenkredit mit einem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 33.192,85 € auf; ab dem 15.09.2013 waren jeweils 83 monatliche Raten in Höhe von 560,00 € und eine letzte Rate in Höhe von 238,02 € ab dem 15.08.2020 zu zahlen. Im Jahr 2014 leistete allein der Antragsteller die Kreditraten. In diesem Zeitraum versteuerte der Antragsteller sein Einkommen nach Lohnsteuerklasse III. Ab dem 01.01.2015 versteuert der Antragsteller sein Einkommen nach der Lohnsteuerklasse I.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihn von Forderungen der U-Bank im Innenverhältnis hälftig freizustellen und die Darlehensraten hälftig zu übernehmen.
7Der Antragsteller hat gemeint, die Antragsgegnerin sei ihm zum hälftigen Ausgleich der von ihm geleisteten Darlehensraten und ferner zur Tragung der hälftigen Darlehensraten verpflichtet. Unter Berücksichtigung des mittels Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhaltes für das gemeinsame Kind in Höhe von monatlich 272,00 € sei er unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, da er allein ein Einkommen unter dem Selbstbehalt erziele. Eine anderweitige Regelung im Sinne des § 426 Abs. 2 BGB bestehe nicht mehr.
8Der Antragsteller hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 2.520,00 € (hälftige Darlehensraten in Höhe von monatlich 280,00 € für Januar 2015 bis einschließlich September 2015) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen und ihn beginnend mit dem Monat Oktober 2015 von den hälftigen Kreditraten bei der U-Bank in Höhe von monatlich 280,00 € freizustellen.
9Das Amtsgericht – Familiengericht – Marl hat mit Beschluss vom 14.01.2016 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete, weil der Antragsteller im Innenverhältnis allein für die Rückzahlung des Darlehens hafte. Gesamtschuldner seien im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt sei. Mithin komme es in erster Linie darauf an, ob im Innenverhältnis eine Regelung der Haftungsanteile getroffen worden sei. In einer Ehe ergebe sich jedoch der Ausgleichsmaßstab aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn nur ein Ehegatte eigenes Einkommen habe, während der andere den Haushalt versorge, entspreche es dem Eherecht, dass die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit aus dem Einkommen des verdienenden Ehegatten bestritten würden. Geschehe dies einvernehmlich, könne von einer dem Gesetz entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten ausgegangen werden. Aufgrund dieser Vereinbarung hafte allein der verdienende Ehegatte auch im Innenverhältnis. Eine solche Vereinbarung hätten die Beteiligten getroffen. Die Darlehensraten seien einvernehmlich von dem Antragsteller bezahlt worden, weil sein eigenes Einkommen deutlich höher sei als das der teilschichtig erwerbstätigen Antragsgegnerin. Mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei eine grundlegende Änderung der Verhältnisse eingetreten. Bevor jedoch eine hälftige Tragung der Darlehensraten angenommen werde, sei zu prüfen, welcher Ausgleichsmaßstab nach den geänderten Verhältnissen anzusetzen sei, da der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zum ersatzlosen Wegfall einer vertraglichen Regelung, sondern nur zu deren Anpassung an die veränderten Verhältnisse führe. Die Beteiligung der Antragsgegnerin an den auch nach der Trennung geleisteten Darlehensraten entspreche indes nicht der Billigkeit. Zwar habe sich das Einkommen des Antragstellers durch die Veränderung der Steuerklasse verringert. Nach wie vor habe die Antragsgegnerin jedoch deutlich geringere Einkünfte, welche allein das Existenzminimum deckten. Überdies erhalte sie vom Antragsteller keinen Trennungsunterhalt. Damit aber seien die entscheidenden wirtschaftlichen Grundlagen auch nach der Trennung unverändert geblieben, was es rechtfertige, den Antragsteller weiterhin für die Darlehensraten allein haften zu lassen. Überdies liege in dem Umstand, dass der Antragsteller die Darlehensraten nach der Trennung allein bezahlt und die Antragsgegnerin keinen Trennungsunterhalt verlangt habe, obwohl dieser ihr dem Grunde nach zustehe, eine konkludente stillschweigende Vereinbarung dahingehend zu Grunde, dass der Antragsteller allein für die Darlehensraten aufzukommen habe. Soweit sich der Antragsteller auf Leistungsunfähigkeit berufe, betreffe dies allein die Höhe seines pfändbaren Einkommens im Verhältnis zur Gläubigerin. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin sei dies nur insoweit erheblich, als sein Einkommen auch nach Abzug des Kindesunterhaltes deutlich über der Pfändungsfreigrenze liege.
10Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass eine anderweitige Bestimmung getroffen worden sei. Solchen Sachvortrag habe die Antragsgegnerin jedoch nicht gehalten. Verkannt habe das Amtsgericht überdies, dass sie seit März 2014 räumlich voneinander getrennt lebten und seit April 2015 das Scheidungsverfahren anhängig sei und er darüber hinaus ab Januar 2015 sein Einkommen nach Steuerklasse I versteuere, wodurch sich seine Einkünfte erheblich verringert hätten. Damit bleibe ihm nach Abzug des Kindesunterhaltes und der Darlehnsraten nicht einmal der billige Selbstbehalt. Soweit das Amtsgericht auf mögliche Trennungsunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin verwiesen habe, sei beachtlich, dass ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Darlehenstilgung bei der Unterhaltsbemessung nicht zum Tragen komme, weil wegen Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch ohnehin nicht bestehe. Unbeachtet habe das Amtsgericht auch unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin in der Lage sei, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen, zumal das gemeinsame Kind acht Jahre alt werde. Mithin wäre die Antragsgegnerin bei einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit in der Lage, sich an den bestehenden gemeinsamen Verbindlichkeiten zu beteiligen.
11Das Amtsgericht – Familiengericht – Marl hat mit am 24.02.2016 erlassenen Beschluss der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass die Antragsgegnerin zu einer anderweitigen Bestimmung zwar nichts vorgetragen habe, es sich jedoch aus den Umständen ergebe, dass der Antragsteller zur alleinigen Zahlung verpflichtet sei, weil sie über kein pfändbares Einkommen verfüge und deshalb im Gegensatz zum Antragsteller zur Zahlung der hälftigen Darlehensraten nicht in der Lage sei.
12II.
13Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
141.
15Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass zwischen Ehegatten von Güterrecht und Zugewinnausgleich unbeeinflusste gesamtschuldnerische Ausgleichsregeln gelten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 13 UF 159/14 – FamRZ 2015, 142; OLG Frankfurt, Urteil vom 04. August 2004 – 1 U 284/03 – FamRZ 2005, 908), die vom Gepräge der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (vgl. Gehrlein, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2016, § 426 Rn. 7).
16Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Ehegatten an den Darlehensraten von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 – XII ZR 160/12 – FamRZ 2015, 993). Bei intakter Ehe scheidet ein Ausgleichsanspruch des allein verdienenden Ehegatten für Verbindlichkeiten jeder Art gegen den mit der Haushaltsführung betrauten Ehepartner aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1983 – IX ZR 14/82 – FamRZ 1983, 795; vgl. auch BGH, Urteil vom 03. Februar 2010 – XII ZR 53/08 – FamRZ 2010, 542; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Dezember 2011 – 1 UF 396/11 – NJW 2012, 1235). Erst mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 – XII ZR 160/12 – FamRZ 2015, 993).
17a)
18Zwar weist der Antragsteller im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die gesetzliche Regelung in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB die Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen vorsieht, so dass derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung verlangt, also weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will, das Vorliegen von Umständen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, die eine solche Verteilung rechtfertigen; er ist somit beweisbelastet für das Vorliegen einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03. Juli 2014 – 4 UF 43/14 – FamRZ 2014, 1847). Für die Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten bis zur Trennung im März 2014 ergibt sich aber zwanglos, dass die Beteiligten für das von ihnen aufgenommene Darlehen als Gesamtschuldner haften, die sich daraus regelmäßig ergebende hälftige Ausgleichspflicht jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2010 – XII ZR 53/08 – FamRZ 2010, 542).
19b)
20Diese Überlagerung hat auch Folgen für die Zeit nach der Trennung. Zwar entfällt mit dem Scheitern der Ehe regelmäßig der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (vgl. Gehrlein, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2016, § 426 Rn. 7). Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt (vgl. Gehrlein, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2016, § 426 Rn. 7). Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 – XII ZR 160/12 – FamRZ 2015, 993).
21c)
22Zutreffend hat das Amtsgericht zwar darauf verwiesen, dass soweit ein Ehegatte darauf verzichtet hat, bestehende Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, hieraus auf eine stillschweigende anderweitige Bestimmung geschlossen werden, wenn dieser Verzicht auf der Darlehenstilgung durch den anderen Ehegatten beruht (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 – XII ZR 184/05 – FamRZ 2008, 602). Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an der Darlehenstilgung. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 – XII ZR 184/05 – FamRZ 2008, 602; BGH, Urteil vom 26. September 2007 – XII ZR 90/05 – FamRZ 2007, 1975; BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 – XII ZR 289/02 – FamRZ 2005, 1236).
23aa)
24Indes ist seitens der Antragsgegnerin nicht dargetan, dass eine derartige – stillschweigende – Bestimmung erfolgt ist.
25Die Antragsgegnerin hat sich allein darauf beschränkt, Einkommensnachweise zur Akte zu reichen. Dass aber wechselseitige Ansprüche – jedenfalls vorerst – nicht weiterverfolgt werden, reicht für sich isoliert betrachtet nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, die Beteiligten seien stillschweigend übereingekommen, dass es dabei auch künftig auf Dauer verbleiben solle. Insoweit kommt es darauf an, ob solche Unterhaltsansprüche, und zwar ohne Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 – XII ZR 184/05 – FamRZ 2008, 602; Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1361 BGB Rn. 311). Dies wäre dann der Fall, wenn sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin im Falle der Annahme einer hälftigen Beteiligung der Antragsgegnerin an den Darlehensraten ergäbe und allein im Falle einer vollen Tragung der Darlehenslasten durch den Antragsteller nicht bestünde. Denn dann läge die Annahme, dass die Antragsgegnerin von der Geltendmachung etwaiger Unterhaltsansprüche nur mit Rücksicht auf die volle Tragung der Darlehenslasten durch den Antragsteller abgesehen hätte, jedenfalls nicht fern.
26bb)
27Allerdings weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass sich auch bei einer lediglich hälftigen Tragung der Darlehensraten durch ihn jedenfalls kein nennenswerter Unterhaltsanspruch ergäbe.
28(1)
29Auszugehen ist zunächst von einem selbst angegebenen durchschnittlichen anrechenbaren Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers in Höhe von 1.774,13 € (März 2015: 1.818,78 € + April 2015: 1.760,17 € + Mai 2015: 1.819,60 € + Juni 2015: 1.697,96 € = 7.096,51 € ./. 4 Monate). Abzüglich der hälftigen Darlehensrate in Höhe von 280,00 € und des durch Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhaltes in Höhe von 272,00 € verbleiben 1.222,13 €. Abzüglich des Erwerbsbonus in Höhe von 174,59 € ergibt sich ein bereinigtes Erwerbseinkommen in Höhe von 1.047,54 €.
30(2)
31Bei der Antragsgegnerin ist von einem tatsächlichen durchschnittlichen Einkommen in Höhe von monatlich 742,83 € netto (August 2015: 726,86 € + September 15: 742,83 € + Oktober 2015: 758,81 € = 2.228,50 € ./. 3 Monate) auszugehen. Bei Berücksichtigung der hälftigen Darlehensrate in Höhe von 280,00 € ergibt sich ein Einkommen von 462,83 € und abzüglich des Erwerbsbonus von 66,12 € ein bereinigtes Erwerbseinkommen in Höhe von 396,71 €.
32(3)
33Die Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen des Antragstellers in Höhe von 1.047,54 € und dem bereinigten Einkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 396,71 € beträgt 650,82 €, so dass sich bei Halbteilung ein Anspruch in Höhe von 325,41 €, gerundet 325,00 € ergäbe. Indes ist der Selbstbehalt des Antragstellers von 1.200,00 € beachtlich, so dass vom Einkommen des Antragstellers - ohne den Erwerbsbonusabzug - in Höhe von 1.222,13 € ein Betrag von 22,13 € zur Verfügung stünde. Dann aber ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch von gerundet 22,00 €.
34Dieser geringfügige Betrag steht indes der Annahme entgegen, dass mit dem Verzicht auf diesen Betrag eine stillschweigende Bestimmung getroffen worden wäre, wonach der Antragsteller zum Ausgleich dieses Verzichts den hälftig auf die Antragsgegnerin entfallenden Darlehensratenbetrag von monatlich 280,00 € hätte übernehmen sollen.
35(4)
36Mithin wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, welches tatsächliche Nettoeinkommen der Antragsteller in der Zeit ab Januar 2015 monatsdurchschnittlich tatsächlich erzielte, um feststellen zu können, welche den Selbstbehalt übersteigenden Beträge für Ehegattenunterhaltszwecke zur Verfügung stehen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob nicht ein höherer Betrag über den Selbstbehalt hinausgeht. Ebenfalls werden die genauen Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin zu ermitteln sein.
37d)
38Ob gegebenenfalls einem Ausgleichsanspruch der Umstand entgegensteht, dass die Antragstellerin ein durchschnittliches bereinigtes Einkommen unter dem Selbstbehalt erzielt, mag im Hauptsacheverfahren geklärt werden, da nicht ausgeschlossen scheint, dass die Antragsgegnerin mehr als die derzeitigen 91 bis 95 Stunden im Monat arbeiten kann. Dies wiederum hängt von einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung statt, in der sowohl kind- als auch elternbezogene Gründe einzubeziehen sind.
39e)
40Ebenfalls im Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob vor dem Hintergrund der mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2015 gesetzten Frist zum 20.05.2015 eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin für die in der Zeit von Januar 2015 bis einschlie0lich Mai 2015 geleisteten hälftigen Raten in Frage kommen kann.
41III.
42Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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Annotations
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung