Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Aug. 2014 - 2 UF 65/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der am 18.03.2014 erlassene Ver-bundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des von dem Antragsteller bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anrechtes, Vers. Nr. #####/####, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. #####/####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 15.613,55 € nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der AVB E 76 und der Teilungsanordnung in der Fassung vom 1.12.2012, bezogen auf den 30.11.2013, übertragen. Zugleich wird der Anspruch aus der dem Darlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 4) vom 31.7.2013 innewohnenden Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts in Höhe des vorstehenden Betrages auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Im Übrigen bleibt es beim Ausspruch des Amtsgerichts.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Verbundbeschluss vom 18.03.2014 die am 12.04.2001 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
4Nach erstinstanzlich erteilter Auskunft der Beteiligten zu 4) vom 22.01.2014 hat der Antragsteller während der Ehezeit vom 01.04.2001 bis zum 30.11.2013 bei ihr ein Anrecht aus privater Altersversorgung (Altersrentenversicherung) in Höhe von 31.427,09 € erworben (Vers. Nr. #####/####). Die Beteiligte zu 4) hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15.613,55 € zu bestimmen.
5Das Amtsgericht hat im Rahmen der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsausgleich entsprechend der genannten Auskunft durchgeführt und zu Lasten des vorgenannten Anrechts des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 15.613,55 € übertragen.
6Wegen des Sachverhalts im Übrigen, insbesondere wegen der weiteren bei der Beteiligten zu 4) und den übrigen Versorgungsträgern erworbenen Anrechte, wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
7Gegen den ihr am 21.03.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 4) mit ihrer am 29.03.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, soweit das bei ihr erworbene Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. #####/#### betroffen ist.
8Zur Begründung führt sie aus, die ihrerseits bzgl. dieses Anrechts erteilte Auskunft vom 22.01.2014 sei aufgrund eines Übertragungs- bzw. Rechenfehlers falsch gewesen. Der mitgeteilte Ehezeitanteil von 31.427,09 € sei zutreffend gewesen. Zum 01.04.2014 betrage der Wert der Versicherung 32.519,07 €. Als Ausgleichswert werde unter Berücksichtigung der Teilungskosten von 200,00 € nur ein Betrag von 7.419,07 € vorgeschlagen, da dem Antragsteller zu der Versicherung am 09.08.2013 ein Policendarlehen in Höhe von 25.000,00 € gewährt worden sei. Dieses sei bei der Berechnung des Ausgleichswertes zu berücksichtigen. Das Darlehen müsse nach der Teilung entsprechend besichert sein. Dies sei jedoch nicht gewährleistet, wenn die Teilung in Höhe des gesamten ehezeitanteiligen Betrages erfolgte, da das Darlehen durch die Teilung nicht mit auf die ausgleichsberechtigte Person übergehe. Demnach stehe nur der vorgeschlagene Betrag als Ausgleichswert zur Verfügung. Die Beteiligte zu 4) beantragt daher, den Versorgungsausgleich nur in Höhe des niedrigeren Ausgleichwerts von 7.419,07 € durchzuführen.
9Der Senat hat die weiteren Beteiligten angehört. Der Antragsteller schließt sich der Beschwerde der Beteiligten zu 4) an und beantragt gleichfalls, bzgl. des Anrechts bei dieser mit der Vers. Nr. #####/#### einen Ausgleichswert von 7.419,07 € zu bestimmen. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht zur Sache geäußert.
10Mit Beschluss vom 17.07.2014 hat der Senat den Beteiligten seine Rechtsauffassung mitgeteilt und angekündigt, nach Ablauf von drei Wochen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligte zu 4) hat mit Schriftsatz vom 29.07.2014 eingewandt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sicherungsabtretung nicht auf die vorliegende Fallgestaltung eines Policendarlehens angewandt werden könne, da die Fälligkeit des Darlehens an die Fälligkeit der Versicherungsleistung geknüpft sei. Ferner ergebe sich die zwingende Berücksichtigung des Policendarlehens aus den aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Anlageverordnung der Lebensversicherer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AnlV i.V.m. § 54 VAG).
11II.
121.
13Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der Beschwerde der Beteiligten zu 4) sowie der Anschlussbeschwerde des Antragstellers lediglich das bei der Beteiligten zu 4) bestehende Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. 6/#####/####. Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – XII ZB 504/10 – FamRZ 2011, 547).
142.
15Die zulässigen Rechtsmittel der Beteiligten zu 4) sowie des Antragstellers sind teilweise begründet und führen zur aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Übrigen sind sie unbegründet.
16a.
17Zu Recht weist die Beteiligte zu 4) in ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, die Entscheidung zum Ausgleich des hier verfahrensgegenständlichen Anrechts sei unrichtig, da sie selbst bei der erstinstanzlich erfolgten Auskunftserteilung das Bestehen eines am 09.08.2013 gewährten Policendarlehens außer Acht gelassen habe.
18b.
19Indes führt dies nicht dazu, den Versorgungsausgleich mit einem niedrigeren Ausgleichswert in Höhe von nur 7.419,07 € durchzuführen, sondern vielmehr dazu, dass die interne Teilung des Anrechts mit dem in dem angefochtenen Beschluss genannten Wert durchzuführen und gleichzeitig das aus der dem Darlehensvertrag innewohnenden Sicherungsabrede herrührende Recht auf Rückgewähr des Bezugsrechts bei Wegfall des Sicherungszwecks auf die Ehegatten als Mitgläubiger zu übertragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7.8.2013 – XII ZB 673/12 – NJW 2013, 3173).
20aa.
21Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich soll demnach eine gleichmäßige Verteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften bewirken. Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind solche Anrechte, welche wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen (vgl. BGH, a.a.O.). Die Rechte aus einer privaten Altersvorsorge gehören jedoch auch dann noch zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeit dienen. Denn mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Versorgung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungsabrede hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise als durch Verwertung des Versorgungsanrechts zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. BGH, a.a.O.).
22bb.
23Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Fall der fehlenden Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG. Ein Anrecht ist nach § 19 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, soweit es auf eine abschmelzende Leistung gerichtet ist, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versicherungsträger besteht. Dem steht es hingegen nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist. Denn durch die Abtretung wird nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger infrage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt (vgl. BGH, a.a.O.).
24cc.
25Die Sicherungsabtretung führt auch nicht dazu, dass der interne Ausgleich rechtlich undurchführbar ist. Nach einer Sicherungsabtretung behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen. In einem solchen Fall muss außerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden (BGH, a.a.O.). Nichts anderes geschieht im Wesentlichen bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs. Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrückenden Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt. Um indes den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) zu genügen, ist gleichzeitig mit der internen Teilung in der Beschlussformel auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Auf diese Art und Weise wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (vgl. BGH, a.a.O.).
26dd.
27Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4) ist die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht nur auf die Konstellation, in welcher die Anrechte aus der Versicherung sicherungshalber an einen Dritten abgetreten worden sind, sondern auch auf die vorliegende Konstellation eines Policendarlehens anzuwenden. Einziger Unterschied ist nämlich die Zahl der an der Fallgestaltung beteiligten Personen: während es sich bei einer Sicherungsabtretung um ein Dreipersonenverhältnis (Versicherer – Versicherungsnehmer – Darlehensgeber) handelt, besteht bei einem Policendarlehen lediglich ein Zweipersonenverhältnis, da Versicherer und Darlehensgeber personenidentisch sind. Anlass zu einer differenzierenden Beurteilung gibt dies indes nicht. In beiden Fällen bleibt allein der Versicherungsnehmer als Darlehensnehmer aus dem Darlehen verpflichtet, in beiden Fällen erfolgt – zumindest bei Durchführung der internen Teilung – kein Eingriff in die Sicherungsabrede. Da nämlich gem. §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen der internen Teilung ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalten muss, wird ihm im Wege des Versorgungsausgleichs lediglich das mit der Sicherungsabrede belastete Anrecht übertragen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2011 – 7 UF 1463 / 11 – NJW 2012, 1012), sein nachrangiges Bezugsrecht kommt nur dann zum Tragen, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten ist (vgl. Ruland, NJW 2013, 3176). Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation der Beteiligten zu 4), die Anrechte könnten in Höhe des Policendarlehens bereits aufgrund versicherungsaufsichtsrechtlicher Vorgaben nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, nicht. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens. Zum einen kann dem zur Akte gereichten Darlehensvertrag bereits nicht entnommen werden, dass das Policendarlehen ausschließlich bei Fälligkeit der Versicherungsleistung zur Rückzahlung fällig wird. Vielmehr ist es dem Darlehensnehmer unbenommen, das Darlehen bereits zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder in Teilbeträgen von mindestens 500,00 € zurückzuzahlen (Ziff. 2 des Darlehensvertrages). Zum anderen bleibt es dabei, dass die Beteiligte zu 4) bei Fälligkeit des Darlehens aufgrund der dem Darlehensvertrag immanenten Sicherungsabrede eine Verrechnung mit der Versicherungsleistung vornehmen kann, dies auch, soweit die Anrechte aus der Versicherung der Beteiligten zu 2) – belastet mit der Sicherungsabrede – übertragen worden sind.
28ee.
29Dementsprechend war vorliegend die bereits durch das Amtsgericht vorgenommene interne Teilung des verfahrensbetroffenen Anrechts bei der Beteiligten zu 4) wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ergänzen. Dem steht nicht entgegen, dass nach Mitteilung der Beteiligten zu 4) keine gesonderte Sicherungsabrede neben dem Darlehensvertrag besteht. Aus Ziff. 2 des Darlehensvertrages vom 31.7.2013 ist ersichtlich, dass im Falle der Nichtrückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit eine Verrechnung mit fällig werdenden Leistungen bzw. den vorhandenen Werten aus der Versicherung erfolgt. Hierin liegt eine konkludente Sicherungsvereinbarung, aus welcher wiederum folgt, dass der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Rückgewähr des Bezugsrechts bei Wegfall des Sicherungszweckes hat.
303.
31Der Senat hat entsprechend seiner Ankündigung im Beschluss vom 17.07.2014 im schriftlichen Verfahren entschieden, da von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
324.
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 69 Abs. 3, 150 Abs. 1 und 5 FamFG, die Entscheidung über den Gegenstandswert auf § 50 Abs. 1 FamGKG. Die Beschwerden betrafen ein Anrecht des Antragsgegners.
moreResultsText
Annotations
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Sicherungsvermögens von
- 1.
Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - 2.
Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und - 3.
kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten. Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 215 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der für sie geltenden allgemeinen Anlagegrundsätze und die Einhaltung der nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des Sicherungsvermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.
(5) Nähere Vorgaben zu den Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.
(2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
- 1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, - 3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre, - 4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder - 5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.