Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Dez. 2015 - 2 UF 213/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.11.2015 gegen den am 26.10.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.950 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist die am 05.04.2013 geborene Tochter des Antragsgegners. Die Beziehung des Antragsgegners zur Mutter der Antragstellerin, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt, ist seit dem 10.07.2015 beendet.
4Der Antragsgegner hat den Hauptschulabschluss nach der Klasse 10 erworben. Er hat eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. In der Folgezeit arbeitete er bei unterschiedlichen Zeitarbeitsfirmen. In einer Autowäsche erzielte er in der Vergangenheit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.318 €. Seit Oktober 2014 ist der Antragsgegner arbeitslos. Er bezieht mittlerweile Leistungen nach dem SGB II.
5Die Antragstellerin hat die Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab Juli 2015 begehrt.
6Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Marl dem Antragsgegner aufgegeben, seine Ausbildungs- und Erwerbsbiografie und seine Bewerbungsbemühungen der letzten Wochen detailliert darzustellen. Mit am 26.10.2015 erlassenen Beschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner sodann verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer Mutter für den Monat August 2015 einen Kindesunterhalt von 118,00 € und für die Zeit ab September 2015 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 236,00 € zahlen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt:
7Ein Anspruch auf Kindesunterhalt für den Monat Juli 2015 und für die Hälfte des Monats August 2015 bestehe nicht. In diesem Zeitraum habe der Antragsgegner mit dem Kind noch zusammengelebt und den Unterhaltsanspruch des Kindes durch Naturalleistungen erfüllt.
8Der Antragsgegner habe im Übrigen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht genügt. Der Hinweis des Antragsgegners auf eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung und auf den aktuellen Bezug von Sozialleistungen reiche dafür nicht aus, seine Leistungsunfähigkeit zu begründen. Vor seiner Arbeitslosigkeit habe der Antragsgegner noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, mit der er 1.318 € netto monatlich verdient habe. Dieses Einkommen sei dem Antragsgegner als für ihn real erzielbar fiktiv zuzurechnen.
9Selbst unter Berücksichtigung des von dem Antragsgegner zugestandenen Bruttostundenlohns von 10 € sei er unter Hinzurechnung einer zumutbaren Nebentätigkeit in der Lage, den geforderten Mindestkindesunterhalt sicherzustellen.
10Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Beschluss des Familiengerichts sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
11Gegen den genannten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde. Er trägt vor:
12Das Familiengericht habe ihn zu Unrecht zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts verpflichtet. Zwar habe er für die Dauer von 5,5 Monaten tatsächlich ein Nettoeinkommen von 1.318 € erzielt. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch von Seiten des Arbeitgebers gekündigt worden, ohne dass ihn ein Verschulden getroffen habe. Auch bei zureichenden Erwerbsbemühungen sei er nicht in der Lage, einen solchen Job wiederzufinden. Einen solch gut bezahlten Job gebe es für Leute wie ihn auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich nicht. Allenfalls könne er einen Bruttostundenlohn von 10 € erzielen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag der Antragstellerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 26.10.2015, AZ: 43 F 91/15, zurückzuweisen.
15Die Antragstellerin beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen.
17Mit am 01.12.2015 erlassenen Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners keine Aussicht auf Erfolg hat und zudem angekündigt, im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen. Eine Stellungnahme der Beteiligten zu dem genannten Beschluss des Senats ist nicht erfolgt.
18II.
19Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsgegner in dem angefochtenen Beschluss ein fiktives Einkommen angerechnet, das die Zahlung des begehrten Kindesunterhalts ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts zulässt:
201.
21Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1977, 1978 Rn 17; BGH, FamRZ 2014, 1992, 1994 Rn 18; BGH, FamRZ 2014, 637, 638 Rn 9; BGH, FamRZ 2013, 1378, 1379 Rn 17f; BGH, FamRZ 2011, 1041, 1043 Rn 29ff; BGH, FamRZ 2009, 311, 313 Rn 20).
22Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1977, 1978f Rn 17; BVerfG, FamRZ 2012, 1283 Rn 15; BVerfG, FamRZ 2010, 793, 794; BGH, FamRZ 2014, 637, 638 Rn 9). Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB – strenge Maßstäbe anzulegen. Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien (vgl. BGH, FamRZ 2014, 637, 638 Rn 11, 13 m.w.N.; Dose, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015, § 1 Rn 784). Dies gilt auch für ungelernte Kräfte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 637ff Rn 13 m.w.N.). Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltsschuldners etwa im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen ist noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen kann, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige überwiegend im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV gearbeitet hat. (vgl. BGH, FamRZ 2014, 637ff Rn 13; Dose, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn 784 m.w.N.).
23Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen, was auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance gilt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 637, 638 Rn 11 m.w.N.; BGH, FamRZ 2012, 517, 519f Rn 30). Der Unterhaltspflichtige hat sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig darum zu bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen in welchem zeitlichen Abstand in dieser Richtung unternommen hat (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2008, 2104ff, bei juris Langtext Rn 18). Die Bewerbungsbemühungen müssen die nötige Nachhaltigkeit erkennen lassen und dürfen keine ungeklärten zeitlichen Lücken aufweisen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2104, 2105 Rn 18f). Der Beweis, dass für den Unterhaltspflichtigen keine reale Erwerbsmöglichkeit für eine Vollzeittätigkeit besteht, wird regelmäßig mangels gegenteiliger Erfahrungssätze nur durch den Nachweis zu führen sein, dass der Unterhaltspflichtige sich hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Hierzu reicht es nicht aus, dass er sich auf die ihm vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote bewirbt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 637, 638 Rn 17 m.w.N.; Dose, in: Wendl/Dose, a.a.O., Rn 782 m.w.N.).
242.
25Danach hat das Familiengericht dem Antragsgegner zu Recht ein fiktives Einkommen zugerechnet.
26Erwerbsbemühungen hat der Antragsgegner offensichtlich nicht entfaltet. Denn dazu fehlt jeglicher Vortrag. Darauf hat bereits das Familiengericht hingewiesen und dem Antragsgegner aufgegeben, seine Ausbildungs- und Erwerbsbiographie sowie seine Erwerbsbemühungen detailliert darzustellen. Dies ist weder in erster Instanz noch mit der Beschwerdebegründung erfolgt. Ohne ausreichende Erwerbsbemühungen kann nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung, die auch von dem Senat ständig vertreten wird, nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner kein Erwerbseinkommen erzielen könnte, mit dem er den begehrten Kindesunterhalt zahlen kann.
27Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist unerheblich, dass ihm die ARGE in Marl empfohlen haben soll, eine Teilzeittätigkeit nicht anzunehmen, sondern auf eine Vollzeitstelle zu warten. Denn es ist allgemein bekannt, dass sich eine Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit entwickeln kann bzw. sich aus einer Erwerbstätigkeit eher die Chance auf eine Eingliederung in den sog. ersten Arbeitsmarkt ergibt. Diese Chance lässt der Antragsgegner ungenutzt verstreichen.
28Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das von dem Familiengericht geschätzte Einkommen von 1.318 € für den Antragsgegner nicht erzielbar ist. Auch dazu fehlt ein substantiierter Vortrag des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist noch jung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat er nicht. Der Antragsgegner hat in einer Autowäscherei das von dem Familiengericht zugrunde gelegte Einkommen tatsächlich erzielt. Er hat auch nicht dargelegt, dass er den Anforderungen dieser Erwerbstätigkeit nicht gewachsen war. Denn er verweist darauf, dass er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht verschuldet habe. Es sind keine durchgreifenden Gründe benannt, dass der Antragsgegner bei ausreichenden Bemühungen ein solches Nettoeinkommen inklusive Überstundenvergütung nicht wieder erzielen könnte.
29Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die vom Statistischen Bundesamt erfassten Durchschnittslöhne in Deutschland auch für ungelernte Arbeitskräfte einen deutlich höheren Bruttostundenlohn als 10 € ausweisen (vgl. www.destatis.de). Unter Berücksichtigung der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens kann der Antragsgegner damit den Nachweis, er könne den geforderten Kindesunterhalt nicht bzw. nicht in voller Höhe zahlen, nur durch eine ausreichende Anzahl von Bewerbungen führen (zu den Anforderungen im Einzelnen: Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 1603 BGB Rn 43 m.w.N.).
30Selbst wenn der Antragsgegner den Kindesunterhalt ganz oder teilweise nicht aus dem mit einer Haupterwerbstätigkeit erzielten Einkommen sicherstellen kann, kommt die zusätzliche Aufnahme einer Nebentätigkeit in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2014, 637ff Rn 18 m.w.N.). Auf diesen Gesichtspunkt hat bereits das Familiengericht hingewiesen.
31III.
32Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen der §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG liegen vor. Nach der ausführlichen Anhörung der Antragsgegners durch das Familiengericht sind von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Keiner der Beteiligten hat der Zurückweisung der Beschwerde im schriftlichen Verfahren, die der Senat in dem am 01.12.2015 erlassenen Beschluss angekündigt hat, widersprochen.
33IV.
34Die Kostenentscheidung folgt auch §§ 243 FamFG, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 FamGKG. Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit hat ihre rechtliche Grundlage in § 116 Abs. 3 FamFG.
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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.